Das Widerrufsrecht bei einem Werkvertrag und die Folgen von Fehlern
Das Widerrufsrecht ist bei einem Vertrag ein enorm wichtiger Bestandteil und gilt auch für einen Werkvertrag. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dieses Widerrufsrecht auszuschließen. Hierfür gilt der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf regelt die vertraglichen Regelungen bei Warenlieferungen, welche als nicht vorgefertigt gelten und dementsprechend eine individuelle Verbraucherauswahl bzw. individuelle Verbraucherbestimmung gilt. Derartige Waren sind speziell auf die Verbraucherbedürfnisse zugeschnitten und werden dementsprechend von dem Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags gefertigt und geliefert.
BGH bestimmt eindeutige Kriterien
Obgleich der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des BGB fast wie gemacht für einen Werkvertrag anzusehen ist, so gibt es dennoch Ausnahmen bei dem pauschalisierten Widerrufsausschluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 243/17) entschieden, dass dieser Paragraf dann nicht zur Anwendung kommt, wenn keine eindeutig als Warenliefervertrag spezifizierte vertragliche Grundlage vorhanden ist. Unternehmen sollten daher auf jeden Fall mit ihren Kunden einen derartig lautenden Vertrag abschließen, um am Ende nicht wirtschaftlich das Nachsehen zu haben. Die Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Werkliefervertrag im Hinblick auf die Lieferung von zu erzeugenden beweglichen Sachen und einem Warenliefervertrag nach § 312g Absatz 2 Satz 1 I des Bürgerlichen Gesetzbuches ist enorm wichtig. Warenlieferverträge gelten rechtlich gesehen als Kaufvertäge auf der Grundlage des § 433 BGB gelten. Werklieferverträge haben ihre rechtliche Grundlage jedoch im § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Grund, warum der BGH überhaupt eine Entscheidung diesbezüglich treffen musste, liegt in einem Rechtsstreit zwischen einem Kunden und einem Unternehmen.
In dem besagten Fall ging es um die Lieferung und den Einbau eines Treppenliftes in eine Immobilie. Auf der Grundlage der Verbraucherrichtlinie des § 312g Bürgerliches Gesetzbuches wurde der besagte Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als reiner Kaufvertrag angesehen. Ein Kaufvertrag definiert sich dadurch, dass ein Hersteller bzw. Unternehmen das Eigentum einer bestimmten Ware auf den Kunden bzw. Verbraucher überträgt und im Gegenzug dafür den Kaufpreis erhält. Eingeschlossen in diese Definition sind auch Verträge, die eine Dienstleistung beinhalten. Laut den §§ 474 Absatz 1 Satz 2 sowie 434 Absatz 2 Satz 1 nebst 433 sowie 651 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden auch diejenigen Verträge unter diese Regelung gefasst, in denen sich Unternehmer zu einer Montage der gelieferten Waren gegenüber dem Kunden verpflichten.
Eine Abgrenzung zu dieser Regelung des „Kaufvertrages“ stellt der „Dienstleistungsvertrag“ dar. Hierbei handelt es sich um Vertragsarten, die nicht als Kaufvertrag angesehen werden. Nach Artikel 2 Nr. 6 der Verbraucherrichtlinie sind Dienstleistungsverträge ausschließlich vertragliche Regelungen, in denen ein Unternehmen die Erbringung einer Dienstleistung im Auftrag des Kunden zusichern und im Gegenzug von dem Kunden die vereinbarte Zahlung erhalten. Werkverträge auf der Grundlage des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch fallen per Definition nicht in diese rechtliche Bewertung.
Der Wortlaut ist entscheidend
Die Systematik der Verbraucherverträge ist vor dem Gesetz stark am Wortlaut der vertraglichen Grundlage geknüpft. Hieraus ergibt sich jedoch auch die Sicht, dass der Unternehmensschutz im Hinblick auf die Erbringung der Werkleistung eben nicht durch ein Widerrufsausschluss auf der Grundlage des § 312g Absatz 2 Satz 1 I des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben wurde sondern dass hierfür vielmehr die Regelungen des § 357 Absatz 1 Satz 2 sowie 3 des BGB Anwendung finden. Dieser Paragraf regelt den Wertersatz für Unternehmen für eben jene Leistungen, die bis zum Widerruf des Kunden erbracht wurden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von dem Kunden der Beginn der Arbeiten des Unternehmens vor dem Ablauf der vertraglichen Widerrufsfrist verlangt wird.
Ein derartiges Risiko besteht, wenn
- Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Privatkunden nicht in den Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden
- Verträge, welche telefonisch oder per Brief bzw. E-Mail oder Fax geschlossen werden
Als Ausnahme gilt die Arbeit an wesentlichen Bestandteilen eines Hauses sowie das so genannte „schlüsselfertige Bauen“.
Das Grundproblem ist alt
Obgleich sich das Widerrufsrecht merklich geändert hat, so beruht diese Änderung auf einem recht alten Grundproblem. Seit Mitte 2014 haben Kunden das Recht, Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Dies gilt für Verträge, die nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wurden und bei denen die Ausnahmen nicht greifen. In der Regel sieht die neue Regelung ein Widerrufsrecht von 14 Werktagen ab dem Vertragsabschluss vor. In dem Fall des Dachdeckers jedoch war es ein Fehler, der richtig teuer wurde. Der besagte Dachdecker wurde von einem Ehepaar mit Dacharbeiten beauftragt. Während der Durchführung dieser Tätigkeit kam es zu einem Gespräch mit Nachbarn des Ehepaars. Der Unternehmer gab den Nachbarn den Hinweis, dass der Kamin dringend einer Reparatur bedurfte und dass das Flachdach ebenfalls saniert werden müsste. Der Unternehmer gab diesbezüglich auch ein Angebot ab und drängte die besagten Nachbarn seines Auftraggebers zu einer Entscheidung. Die Nachbarn nahmen das Angebot des Dachdeckers an und leisteten eine Zahlung in Höhe von 37.000 Euro. Es kam jedoch zum Streit zwischen dem Dachdecker und den Nachbarn seines ursprünglichen Auftraggebers. Die Nachbarn widerrufen knapp zwei Monate, nachdem der Dachdecker die Arbeiten abgeschlossen hatte, den Vertrag mithilfe eines Rechtsanwalts. Im Rahmen des Widerrufs wurde der Werklohn in voller Höhe zurückgefordert.
Vor dem Landgericht Stuttgart kam dieser Fall zu einer Entscheidung (Aktenzeichen 23 O 47/16 v. 02. Juni 2017) und der Dachdecker hatte das Nachsehen. Da der Vertrag nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Dachdeckers abgeschlossen wurde und der Unternehmer überdies auch keine Aufklärung über das Widerrufsrecht geleistet hatte wurde er zu einer Rückzahlung des gesamten Werklohnes verurteilt.
Welche Folgen hat ein Widerruf
Rechtlich gesehen ist ein Vertragswiderruf mit einer Rückabwicklung gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass der Kunde das bereits gezahlte Geld und der Unternehmer dafür jedoch seine gesamten Lieferungen und Leistungen wieder zurückerhält. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Lieferungen, die nicht zu einem wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes geworden sind. Der Kunde hat dabei jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen „Rückbau“ dieser bisherig bereits verbauten wesentlichen Bestandteile des Gebäudes. Hierfür definiert der Gesetzgeber den Begriff wesentlicher Bestandteil des Gebäudes dergestaltig, dass die Trennung der gelieferten Ware zu einer Beschädigung des Gebäudes führen würde.
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