Skip to content
Menü

Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Das Widerrufsrecht bei einem Werkvertrag und die Folgen von Fehlern

Das Widerrufsrecht ist bei einem Vertrag ein enorm wichtiger Bestandteil und gilt auch für einen Werkvertrag. Es ist jedoch auch durchaus möglich, dieses Widerrufsrecht auszuschließen. Hierfür gilt der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Paragraf regelt die vertraglichen Regelungen bei Warenlieferungen, welche als nicht vorgefertigt gelten und dementsprechend eine individuelle Verbraucherauswahl bzw. individuelle Verbraucherbestimmung gilt. Derartige Waren sind speziell auf die Verbraucherbedürfnisse zugeschnitten und werden dementsprechend von dem Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags gefertigt und geliefert.

Widerrufsrecht bei Werkverträgen
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

BGH bestimmt eindeutige Kriterien

Obgleich der § 312g Absatz 2 Nr. 1 des BGB fast wie gemacht für einen Werkvertrag anzusehen ist, so gibt es dennoch Ausnahmen bei dem pauschalisierten Widerrufsausschluss. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 243/17) entschieden, dass dieser Paragraf dann nicht zur Anwendung kommt, wenn keine eindeutig als Warenliefervertrag spezifizierte vertragliche Grundlage vorhanden ist. Unternehmen sollten daher auf jeden Fall mit ihren Kunden einen derartig lautenden Vertrag abschließen, um am Ende nicht wirtschaftlich das Nachsehen zu haben. Die Unterscheidung zwischen einem herkömmlichen Werkliefervertrag im Hinblick auf die Lieferung von zu erzeugenden beweglichen Sachen und einem Warenliefervertrag nach § 312g Absatz 2 Satz 1 I des Bürgerlichen Gesetzbuches ist enorm wichtig. Warenlieferverträge gelten rechtlich gesehen als Kaufvertäge auf der Grundlage des § 433 BGB gelten. Werklieferverträge haben ihre rechtliche Grundlage jedoch im § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Grund, warum der BGH überhaupt eine Entscheidung diesbezüglich treffen musste, liegt in einem Rechtsstreit zwischen einem Kunden und einem Unternehmen.

In dem besagten Fall ging es um die Lieferung und den Einbau eines Treppenliftes in eine Immobilie. Auf der Grundlage der Verbraucherrichtlinie des § 312g Bürgerliches Gesetzbuches wurde der besagte Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden als reiner Kaufvertrag angesehen. Ein Kaufvertrag definiert sich dadurch, dass ein Hersteller bzw. Unternehmen das Eigentum einer bestimmten Ware auf den Kunden bzw. Verbraucher überträgt und im Gegenzug dafür den Kaufpreis erhält. Eingeschlossen in diese Definition sind auch Verträge, die eine Dienstleistung beinhalten. Laut den §§ 474 Absatz 1 Satz 2 sowie 434 Absatz 2 Satz 1 nebst 433 sowie 651 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches werden auch diejenigen Verträge unter diese Regelung gefasst, in denen sich Unternehmer zu einer Montage der gelieferten Waren gegenüber dem Kunden verpflichten.

Eine Abgrenzung zu dieser Regelung des „Kaufvertrages“ stellt der „Dienstleistungsvertrag“ dar. Hierbei handelt es sich um Vertragsarten, die nicht als Kaufvertrag angesehen werden. Nach Artikel 2 Nr. 6 der Verbraucherrichtlinie sind Dienstleistungsverträge ausschließlich vertragliche Regelungen, in denen ein Unternehmen die Erbringung einer Dienstleistung im Auftrag des Kunden zusichern und im Gegenzug von dem Kunden die vereinbarte Zahlung erhalten. Werkverträge auf der Grundlage des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch fallen per Definition nicht in diese rechtliche Bewertung.

Der Wortlaut ist entscheidend

Die Systematik der Verbraucherverträge ist vor dem Gesetz stark am Wortlaut der vertraglichen Grundlage geknüpft. Hieraus ergibt sich jedoch auch die Sicht, dass der Unternehmensschutz im Hinblick auf die Erbringung der Werkleistung eben nicht durch ein Widerrufsausschluss auf der Grundlage des § 312g Absatz 2 Satz 1 I des Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben wurde sondern dass hierfür vielmehr die Regelungen des § 357 Absatz 1 Satz 2 sowie 3 des BGB Anwendung finden. Dieser Paragraf regelt den Wertersatz für Unternehmen für eben jene Leistungen, die bis zum Widerruf des Kunden erbracht wurden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn von dem Kunden der Beginn der Arbeiten des Unternehmens vor dem Ablauf der vertraglichen Widerrufsfrist verlangt wird.

Das neue Widerrufsrecht hat aus Sicht von Unternehmen so seine Tücken. In einem jüngsten Fall musste ein Dachdecker sehr teuer bezahlen, da er knapp 37.000 Euro seines Werklohnes an den Verbraucher zurückführen musste.

Ein derartiges Risiko besteht, wenn

  • Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Privatkunden nicht in den Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden
  • Verträge, welche telefonisch oder per Brief bzw. E-Mail oder Fax geschlossen werden
Bei derartigen Verträgen besteht für ein Unternehmen die gesetzliche Verpflichtung der Aufklärung im Hinblick auf das neue Widerrufsrecht. Erfolgt eine derartige Widerrufsaufklärung nicht, so hat dies eine Verlängerung der Widerrufsfrist zurfolge.

Als Ausnahme gilt die Arbeit an wesentlichen Bestandteilen eines Hauses sowie das so genannte „schlüsselfertige Bauen“.

Das Grundproblem ist alt

Obgleich sich das Widerrufsrecht merklich geändert hat, so beruht diese Änderung auf einem recht alten Grundproblem. Seit Mitte 2014 haben Kunden das Recht, Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen zu können. Dies gilt für Verträge, die nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wurden und bei denen die Ausnahmen nicht greifen. In der Regel sieht die neue Regelung ein Widerrufsrecht von 14 Werktagen ab dem Vertragsabschluss vor. In dem Fall des Dachdeckers jedoch war es ein Fehler, der richtig teuer wurde. Der besagte Dachdecker wurde von einem Ehepaar mit Dacharbeiten beauftragt. Während der Durchführung dieser Tätigkeit kam es zu einem Gespräch mit Nachbarn des Ehepaars. Der Unternehmer gab den Nachbarn den Hinweis, dass der Kamin dringend einer Reparatur bedurfte und dass das Flachdach ebenfalls saniert werden müsste. Der Unternehmer gab diesbezüglich auch ein Angebot ab und drängte die besagten Nachbarn seines Auftraggebers zu einer Entscheidung. Die Nachbarn nahmen das Angebot des Dachdeckers an und leisteten eine Zahlung in Höhe von 37.000 Euro. Es kam jedoch zum Streit zwischen dem Dachdecker und den Nachbarn seines ursprünglichen Auftraggebers. Die Nachbarn widerrufen knapp zwei Monate, nachdem der Dachdecker die Arbeiten abgeschlossen hatte, den Vertrag mithilfe eines Rechtsanwalts. Im Rahmen des Widerrufs wurde der Werklohn in voller Höhe zurückgefordert.

Vor dem Landgericht Stuttgart kam dieser Fall zu einer Entscheidung (Aktenzeichen 23 O 47/16 v. 02. Juni 2017) und der Dachdecker hatte das Nachsehen. Da der Vertrag nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Dachdeckers abgeschlossen wurde und der Unternehmer überdies auch keine Aufklärung über das Widerrufsrecht geleistet hatte wurde er zu einer Rückzahlung des gesamten Werklohnes verurteilt.

Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, so verlängert sich die Widerrufsfrist von ursprünglich 14 Werktagen auf eine Gesamtdauer von 12 Monaten sowie 14 Tagen.

Welche Folgen hat ein Widerruf

Rechtlich gesehen ist ein Vertragswiderruf mit einer Rückabwicklung gleichzusetzen. Dies bedeutet, dass der Kunde das bereits gezahlte Geld und der Unternehmer dafür jedoch seine gesamten Lieferungen und Leistungen wieder zurückerhält. Dies gilt jedenfalls für diejenigen Lieferungen, die nicht zu einem wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes geworden sind. Der Kunde hat dabei jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen „Rückbau“ dieser bisherig bereits verbauten wesentlichen Bestandteile des Gebäudes. Hierfür definiert der Gesetzgeber den Begriff wesentlicher Bestandteil des Gebäudes dergestaltig, dass die Trennung der gelieferten Ware zu einer Beschädigung des Gebäudes führen würde.

Haben Sie Fragen zu einem Werkvertrag?

Dann wenden Sie sich am besten direkt an uns! Wir beraten Sie gerne umfassend und kompetent zu allen Fragen und Problemen rund um das Baurecht und das Vertragsrecht.

Rufen Sie uns an: 02732 791079 oder schreiben Sie uns!

Jetzt unverbindlich anfragen!

jetzt anfragen!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!