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Wertersatzanspruch bei vertragslos erbrachten Bauleistungen

KG Berlin – Az.: 21 U 39/11 – Urteil vom 14.03.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 2011 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 100 des Landgerichts Berlin – 100 O 51/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Des Tatbestandes bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Berufung ist nicht begründet, weil das Landgericht mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Klage überwiegend stattgegeben hat und die Angriffe der Beklagten in der Berufung zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

I.

Wie zutreffend vom Landgericht erkannt und auch von der Klägerin letztlich nicht anders bewertet, kommt ein Anspruch der Klägerin aus Vertrag nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der streitgegenständlichen Fußbodenverlegearbeiten ein Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Dabei kann dahinstehen, ob das auf Anfrage der Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin am 01.12.2005 übermittelte Angebot der Welt der … GmbH, versehen mit der handschriftlichen Bestätigung der Einheitspreise plus 5 % nebst Stempel und Unterschrift der Klägerin und ihres Geschäftsführers (K 7) bereits als Angebot der Klägerin im Sinne von § 145 BGB zu verstehen ist oder ob es sich dabei lediglich um eine Aufforderung an die Beklagte handelt, ihrerseits ein Angebot bezüglich dieser Arbeiten abzugeben. Selbst wenn man darin bereits ein verbindliches Angebot sieht, hätte dies die Beklagte mit ihrem Auftragsschreiben vom 01.12.2005 (B 4) nicht angenommen, weil darin eine massenmäßige Abweichung der zu erbringenden Leistungen enthalten ist. Damit gilt das Schreiben der Beklagten vom 01.12.2005 gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des bisherigen Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag.

Dieses Angebot ist jedenfalls nicht von der Klägerin angenommen worden, weil es nicht an diese, sondern an die … GmbH (im folgenden … GmbH) gerichtet war. Dabei handelte es sich nicht um ein (rechtlich unschädliches) Versehen der Beklagten im Sinne eines Schreibfehlers bei der Eingabe der Adresse, wie sich aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ergibt, in dem die Beklagte auf ein gemeinsames Bauvorhaben (“…”) Bezug nimmt. Unstreitig hatte in dem erwähnten Bauvorhaben nicht die Klägerin, sondern die … GmbH Leistungen für die Beklagte erbracht.

Ob es sich bei dem in der Durchführung der Arbeiten liegenden konkludenten Angebot um ein solches der Klägerin oder über § 164 Abs.1 Satz 2 BGB aus Sicht der Beklagten um ein Angebot der … GmbH handelte, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass die in dem bloßen Gewährenlassen der Arbeiten liegende konkludente Annahme der Beklagten sich auf ein Angebot der Klägerin bezog. Insoweit kann die Klägerin den Einwand der Beklagten nicht ausräumen, dass diese dabei von einer rechtlichen Beziehung zur … GmbH ausgegangen war.

II.

Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus Bereicherungsrecht und zwar aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesen gegenüber zur Herausgabe verpflichtet. Die Leistungskondiktion dient damit der Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, bei dem der Leistungszweck nicht erreicht wird oder sonst ein rechtlicher Grund für die durch die Leistung eingetretene Vermögensverschiebung nicht besteht, wo also die Leistung dem Empfänger zwar wirksam zugewendet worden ist, ihm aber nach den schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Leistendem und Empfänger nicht endgültig zusteht. Ist die Herausgabe des Erlangten nicht mehr möglich, hat der Verpflichtete den Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB.

1. Die Arbeiten wurden von der Klägerin erbracht.

Unstreitig sind an dem Bauvorhaben … /… in … die streitgegenständlichen Fußbodenverlegearbeiten durchgeführt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin diese Arbeiten eigenständig ausgeführt hat und nicht etwa als Nachunternehmerin der … GmbH.

Soweit die Beklagte beanstandet, das Landgericht hätte ihr diesbezügliches Bestreiten übergangen, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat zu Recht über die tatsächliche Leistungserbringung durch die Klägerin, wie von dieser behauptet und unter Beweis gestellt (Zeuge …), keinen Beweis erhoben. Denn das diesbezügliche (“vorsorgliche”) Bestreiten der Beklagten ist unzureichend, weil es substanzlos ins Blaue hinein erfolgt ist. Wie ausgeführt sind die betreffenden Fußbodenverlegearbeiten unstreitig durchgeführt und abgenommen worden. Die Beklagte hat dafür Teilzahlungen in Höhe von 29.700,00 EUR geleistet und zwar an die Klägerin, wie diese unwidersprochen vorträgt und was in ihrer von der Beklagten geprüften Schlussrechnung vom 11.10.2006 entsprechende Berücksichtigung gefunden hat. Die auf den Namen … GmbH lautende Schlussrechnung mit demselben Datum ist unwidersprochen lediglich auf Wunsch der Beklagten angefertigt worden und ist damit nicht etwa ein Indiz für die Annahme, dass die … GmbH anstelle der Klägerin tätig geworden ist.

Die Beklagte hat auch an keiner Stelle vorgetragen, dass die … GmbH an sie mit der Bitte um Bezahlung der streitgegenständlichen Verlegearbeiten herangetreten ist.

2. Es lag eine Leistung der Klägerin vor.

a) Unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne wird jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens verstanden (BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 270/02, Rn.14).

Die Leistung besteht vielfach in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Leistenden, die er aufgrund einer zwischen ihm und dem Empfänger bestehenden oder mindestens angenommenen Leistungsbeziehung erbringt; sie kann aber auch in einem rein tatsächlichen Handeln bestehen. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger ist, wer nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont, sei es unmittelbar oder mittelbar über einen Dritten etwas zuwendet (Palandt/Sprau, BGB, 71.Aufl. § 812, Rn. 3, 14 m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen lag eine Leistung der Klägerin bereits durch ihr tatsächliches Handeln vor. Wie dargelegt hat die Klägerin die Bauleistungen erbracht. Die Beklagte hat diese Leistungen auch willentlich entgegengenommen. Mehr ist für das Vorhandensein einer Zuwendung nicht erforderlich.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass aus bereicherungsrechtlicher Sicht nicht eine Leistung der Klägerin, sondern eine solche der … GmbH vorläge, weil sie, die Beklagte, gemäß § 164 Abs.1 Satz 2 BGB von einem Vertrag mit der … GmbH hätte ausgehen dürfen, was eine Leistung der Klägerin ausschlösse (Schriftsatz vom 06.10.2010 Rn.11), kann dem nicht gefolgt werden. Der Einwand betrifft die Frage, ob für die Leistung ein rechtlicher Grund besteht, nicht aber, ob überhaupt eine Leistung gegeben ist.

c) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei nicht übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien über die Person des Leistenden eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers dem sogenannten “Empfängerhorizont” geboten ist. Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 38/04). Danach richtet sich unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung im Grundsatz auch, als wessen Leistung zugunsten welcher Person sich das tatsächliche Zugewendete darstellt (BGH, Urteil vom 10.03.1993, XII ZR 353/91, Rn.14 ff.; Urteil vom 04.02.1999, III ZR 56/98, Rn.20 ff.).

Die Vorstellung des Empfängers genügt allein nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2002, XI ZR 381/01, Rn.15 ff.).

Hier kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, aus ihrer Sicht läge eine Leistung der … GmbH vor. Ist – wie hier – davon auszugehen, dass die der Forderung zugrunde liegenden Arbeiten von der Klägerin eigenständig durchgeführt worden sind, ändert eine bei der Beklagten möglicherweise hierüber bestehende Fehlvorstellung daran nichts und führt nicht etwa zu der Annahme, dass anstelle einer Leistung der Klägerin eine solche der … GmbH vorläge. Im Übrigen ist mit Rücksicht auf das unter Verwendung eines Stempels der Klägerin abgegebene Einverständnis mit den Einheitspreisen zzgl. 5% vom 01.12.2005 (K 7) die Annahme der Beklagten, es läge eine Leistung der … GmbH vor, auch aus deren Empfängerhorizont nicht zwingend (dazu unten 3 b).

3. Ein rechtlicher Grund für die Leistung liegt nicht vor.

a) Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes. Eine Leistung ist dem Empfänger immer dann ohne rechtlichen Grund zugewendet, wenn sie ihm nach den Vorstellungen der Beteiligten, insbesondere nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen nicht zusteht. Ob der rechtfertigende Grund fehlt, bestimmt sich allein nach dem Verhältnis zwischen Benachteiligten und Bereicherten, nicht hingegen danach, ob der Bereicherte im Verhältnis zu einem Dritten einen Anspruch auf den Vermögenserwerb hat (BGH, Urteil vom 22.02.1967, VII ZR 287/64, RN.16). Dass zwischen den Parteien in Bezug auf die Verlegearbeiten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, ist bereits eingangs dargestellt worden und unstreitig. Ob die Beklagte mit der … GmbH über § 164 Abs.2 BGB einen Werkvertrag geschlossen hat oder nicht, ist damit für den vorliegenden Bereicherungsanspruch nicht von Bedeutung.

b) Es kommt daher nicht darauf an, dass die Annahme der Beklagten, es sei über § 164 Abs.1 Satz 2 BGB ein Vertrag mit der … GmbH zustande gekommen, keinesfalls zwingend ist.

Dennoch will der Senat kurz darauf eingehen: Nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB macht es bei einer im Rahmen bestehender Vertretungsmacht für einen Anderen als den Erklärenden abgegebenen Willenserklärung keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Erklärenden erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Es trifft zwar zu, dass § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB als Auslegungsregel nicht nur die Frage beantwortet, ob der Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat, sondern auch dann maßgebend ist, wenn ungewiss ist, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt (BGH, Urteil vom 17.12.1987, VII ZR 299/86). In einem solchen Fall ist die Willenserklärung des Vertreters ebenfalls gemäß den §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Von Bedeutung ist also, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört und die typischen Verhaltensweisen (BGH, Urteil vom 17.11.1975, II ZR 120/74, Rn.15). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin den Wunsch der Beklagten nach Bestätigung der Einheitspreise am 1.12.2005 durch ihren Geschäftsführer unter Verwendung ihres Firmenstempels nachgekommen ist (K 7). Auch wenn die mündliche Anfrage an die … GmbH gerichtet war und die Klägerin nur wegen der identischen Geschäftsräume und teilidentischen Geschäftsführer erreicht hat, so konnte sich der Beklagten aus dem neuen Firmenstempel erschließen, dass es inzwischen neben der … GmbH eine weitere Gesellschaft mit identischem Firmensitz und verantwortlichen Personen gab. Auch wenn die Beklagte dies nicht bemerkt oder zur Kenntnis genommen haben sollte – wie sich aus ihrem an die … GmbH gerichteten Angebot B 4 ergibt – musste sich für einen objektiven Betrachter in der Lage der Beklagten bei Würdigung der gesamten Begleitumstände im Vorfeld der Verlegearbeiten deren Vornahme damit nicht zwingend als Angebot der … GmbH darstellen.

4. Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Wertersatzes (§ 818 Abs. 2 BGB) sind nicht zu beanstanden. Zu ersetzen ist der gemeine Wert, d. h. der objektive Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat. Dabei ist die Vergütung, die die Parteien – wie hier – ihren Leistungen zugrunde gelegt haben – ein zutreffender Ansatz. Es ist auch richtig, dass hiervon ein Abschlag gemacht werden kann mit Rücksicht auf die gegenüber einem vertraglichen Anspruch noch bestehenden Gewährleistungsansprüche (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.1992, 22 U 230/91). Hier ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits bei ihrer Berechnung einen Gewährleistungsanteil abgezogen hat und die Beklagte nicht konkret vorträgt, dass dieser unzureichend ist. Das Landgericht durfte auch davon ausgehen, dass die Leistung vollständig und im Wesentlichen mangelfrei erbracht worden ist. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung pauschal auf Mängelansprüche hinweist, ist dies unsubstantiiert.

5. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Da die Leistungen unstreitig bis Ende März 2006 erbracht wurden, begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem 31.12.2006 und lief mit Ablauf des 31.12.2009 ab. Mit Zustellung des Mahnbescheids am 29.12.2009 ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetreten. Der Streitgegenstand war im Mahnbescheid hinreichend individualisiert, weil dort auch auf ein Schreiben vom 19.11.2009 Bezug genommen wurde, das wiederum auf ein Schreiben vom 11.12.2006 (K 3) verweist, in dem die Klageforderung hinreichend berechnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2008, VIII ZR 46/07, Rn.18).

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

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