Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt Anspruch auf restlichen Werklohn bei Kostenvoranschlag und offensichtlicher Überschreitung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil Az.: 2 U 172/13 die Berufung des Beklagten abgewiesen und damit das vorherige Urteil bestätigt, dass der Kläger einen Anspruch auf den restlichen Werklohn für durchgeführte Arbeiten hat. Das Gericht entschied, dass keine Festpreisvereinbarung vorlag, sondern ein Kostenvoranschlag, dessen Überschreitung dem Beklagten offensichtlich war. Zudem wurde der Beklagte zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Kostenvoranschlag vs. Festpreisvereinbarung: Es lag kein Festpreis vor, sondern ein Kostenvoranschlag, der überschritten wurde.
- Anzeigepflicht: Der Kläger hat nicht schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, da dem Beklagten die Kostenüberschreitung offensichtlich war.
- Kein Schadensersatzanspruch für den Beklagten wegen fehlender schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger.
- Zahlungsanspruch des Klägers: Dem Kläger steht der restliche Werklohn zu, da die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
- Keine Revision zugelassen, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
- Kosten des Verfahrens: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Überschreitung des Kostenvoranschlags war für den Beklagten als Laien offensichtlich und erkennbar.
- Ergebnis der Beweisaufnahme: Der Kläger hat seine Leistungen korrekt abgerechnet und dementsprechend einen Anspruch auf den restlichen Werklohn.
Übersicht
- Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt Anspruch auf restlichen Werklohn bei Kostenvoranschlag und offensichtlicher Überschreitung
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Rechtsfolgen bei Überschreitung des Kostenvoranschlags im Werkvertrag
- Der Weg zum Oberlandesgericht Saarbrücken
- Schlüsselargumente in der juristischen Auseinandersetzung
- Die juristische Bewertung der Anzeigepflicht und des Werklohns
- Konsequenzen und Klarstellungen für zukünftige Werkverträge
- ✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Rechtsfolgen bei Überschreitung des Kostenvoranschlags im Werkvertrag
Im Baurecht von Siegen-Kreuztal spielt die korrekte Vereinbarung von Kosten und Leistungen eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei einem Werkvertrag kann die Überschreitung eines Kostenvoranschlags zu rechtlichen Herausforderungen führen. Grundsätzlich ist der Handwerker berechtigt, eine ortsübliche Vergütung für seine Leistungen zu verlangen, wenn keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.06.2008 (Az. VII ZR 144/07) klargestellt, dass der Handwerker den Bauherren über die Überschreitung des Kostenvoranschlags informieren muss. Die Beweislast für eine Festpreisvereinbarung liegt beim Handwerker. Es ist daher ratsam, im Vorfeld klare Vereinbarungen über Kosten und mögliche Rechtsfolgen im Falle einer Überschreitung des Kostenvoranschlags zu treffen.
Wir weisen darauf hin, dass ein Kostenvoranschlag nichts kosten darf, wenn keine entsprechende Abmachung getroffen wurde. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und gegebenenfalls eine Festpreisvereinbarung können dazu beitragen, mögliche Rechtsfolgen im Falle einer Überschreitung des Kostenvoranschlags zu minimieren.
Ein konkretes Urteil zum Thema Werkvertrag und überschrittener Kostenvoranschlag im Baurecht von Siegen-Kreuztal zeigt, wie wichtig klare Vereinbarungen und eine transparente Kommunikation zwischen Bauherren und Handwerkern sind.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob dem Kläger, einem Unternehmer für Erdarbeiten, ein restlicher Werklohn für die zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 am Hausgrundstück des Beklagten durchgeführten Arbeiten zusteht. Diese Arbeiten umfassten unter anderem die Beseitigung von abgerutschtem Erdreich und die Errichtung einer Stützmauer aus L-Steinen. Der Kläger hatte hierfür einen Betrag von 28.004,61 EUR in Rechnung gestellt, von dem der Beklagte bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung lediglich 15.000,00 EUR beglichen hatte.
Der Weg zum Oberlandesgericht Saarbrücken
Der Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken Berufung eingelegt, welches dem Kläger den restlichen Werklohn zugesprochen hatte. Er argumentierte, dass eine Festpreisvereinbarung bestanden habe und die Mehrkosten durch Zusatzarbeiten ein Sachverständigengutachten erfordert hätten. Zudem sei die Anzeigepflicht des Klägers verletzt worden, da dieser trotz Nachfrage keine Angaben über Mehrkosten gemacht habe.
Schlüsselargumente in der juristischen Auseinandersetzung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Richter führten aus, dass kein Festpreis, sondern lediglich ein Kostenvoranschlag vorgelegen habe. Zudem sei die Anzeigepflicht nicht verletzt worden, da dem Beklagten die Kostenüberschreitung offensichtlich gewesen sein müsse. Insbesondere die Veränderung der ursprünglich geplanten Bauausführung und die damit verbundenen offensichtlichen Mehrkosten wurden als Begründung angeführt.
Die juristische Bewertung der Anzeigepflicht und des Werklohns
Das Gericht stellte klar, dass der Kläger aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen einen Anspruch auf den restlichen Werklohn hatte. Eine Verletzung der Anzeigepflicht lag nicht vor, da die Kostenüberschreitung für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar war. Des Weiteren wurde betont, dass im Falle einer solchen Überschreitung grundsätzlich der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechend abzurechnen ist.
Konsequenzen und Klarstellungen für zukünftige Werkverträge
Das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken unterstreicht die Bedeutung einer klaren Kommunikation und Vereinbarung im Rahmen von Werkverträgen. Es verdeutlicht zudem die Grenzen der Anzeigepflicht bei Kostenvoranschlägen und die Bedeutung der offensichtlichen Erkennbarkeit von Mehrkosten für den Besteller.
Das Fazit des Falles ist, dass bei einem Kostenvoranschlag, der keine feste Preiszusage enthält, der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der tatsächlich erbrachten Leistung hat, sofern diese dem Besteller offensichtlich und erkennbar zu Mehrkosten führt. Die Entscheidung bekräftigt die Rechtsprechung zu Werkverträgen und der Handhabung von Kostenvoranschlägen.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Wie wird ein Kostenvoranschlag bei einem Werkvertrag rechtlich bewertet und welche Bindungswirkung entfaltet er?
Ein Kostenvoranschlag bei einem Werkvertrag stellt eine vorläufige Kalkulation der voraussichtlich entstehenden Kosten dar und ist grundsätzlich unverbindlich. Er ist kein verbindliches Vertragsangebot, sondern dient dazu, den Parteien einen Überblick über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen.
Rechtliche Bewertung des Kostenvoranschlags
Der Kostenvoranschlag wird, wenn er dem Vertrag zugrunde gelegt wird, zur Geschäftsgrundlage des Werkvertrags. Das bedeutet, dass er zwar keine direkte vertragliche Bindungswirkung entfaltet, aber dennoch für die Abwicklung des Vertrags von Bedeutung ist. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann rechtliche Folgen für den Werkunternehmer haben.
Bindungswirkung und Überschreitung
Es gibt zwei Arten von Kostenvoranschlägen: verbindliche und unverbindliche. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bindet den Unternehmer an die genannte Summe, während ein unverbindlicher Kostenvoranschlag eine Schätzung darstellt, die grundsätzlich überschritten werden darf.
Nach § 649 BGB darf ein unverbindlicher Kostenvoranschlag überschritten werden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat. Allerdings muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich über die Überschreitung informieren, sobald erkennbar wird, dass die Kosten wesentlich, d.h. mehr als 15-25%, über dem Kostenvoranschlag liegen werden. Der Besteller hat dann das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Vergütung des Kostenvoranschlags
Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Bezahlung kann nur verlangt werden, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn die Vergütung branchenüblich ist, wie beispielsweise bei Reparaturen im Elektro- oder Kfz-Bereich.
Der Kostenvoranschlag hat im Rahmen eines Werkvertrags eine wichtige Informationsfunktion, ist aber in der Regel unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei einer wesentlichen Überschreitung der im Kostenvoranschlag veranschlagten Kosten hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag muss gesondert vereinbart werden oder ist nur dann zu entrichten, wenn dies branchenüblich ist.
Was bedeutet die Anzeigepflicht bei einer zu erwartenden Überschreitung des Kostenvoranschlags?
Die Anzeigepflicht bei einer zu erwartenden Überschreitung des Kostenvoranschlags ist im § 650 Abs. 2 BGB geregelt und verpflichtet den Unternehmer, den Besteller unverzüglich zu informieren, sobald erkennbar wird, dass die Kosten wesentlich, d.h. in der Regel mehr als 15-25%, über dem Kostenvoranschlag liegen werden. Diese Pflicht dient dem Schutz des Bestellers, indem sie ihm ermöglicht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Der Besteller kann daraufhin entscheiden, ob er den Vertrag unter den neuen Bedingungen fortsetzen oder ihn außerordentlich kündigen möchte.
Bei Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht macht sich der Unternehmer schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatzanspruch kann in der Höhe der wesentlichen Überschreitung liegen, sodass der Unternehmer auf den zusätzlichen Kosten sitzen bleibt. Die Anzeigepflicht besteht jedoch nicht, wenn der Besteller bereits weiß, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, beispielsweise durch laufende Rechnungsstellung oder Gespräche über die Kosten.
In einem Urteil des OLG Saarbrücken wurde festgestellt, dass der Besteller die volle Vergütung leisten muss, selbst wenn der Unternehmer die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat, sofern der Besteller die Werkleistung behalten möchte und nicht ersichtlich ist, dass er den Auftrag zu einem günstigeren Preis hätte vergeben können.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 2 U 172/13 – Urteil vom 19.11.2014
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. September 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 288/12 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob dem Kläger, der ein Unternehmen für Erdarbeiten pp. betreibt, restlicher Werklohn für in der Zeit zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 durchgeführte Arbeiten am Hausgrundstück des Beklagten (Erdarbeiten, Errichtung einer Stützmauer) in pp. zusteht.
Der Kläger erstellte im August/September 2011 auf Wunsch des Beklagten eine handschriftliche Kostenaufstellung für die Abfuhr von einem Steilhang hinter dem Hausanwesen des Beklagten abgerutschter Erdmassen und den Bau einer Mauer in unterschiedlichen Ausführungsvarianten. Nachdem im November 2011 der Hang weiter abgerutscht war, führte der Kläger auf Anfordern des Beklagten am 5./6. Dezember 2011 Notmaßnahmen – und zwar die Beseitigung heruntergebrochenen Erdreichs sowie Schaffung einer Dränage – durch. Anfang April 2012 setzte der Kläger die Arbeiten fort und errichtete in der Zeit von 2. April bis 11. Mai 2012 (hauptsächlich) eine Stützmauer aus L-Steinen. Unter dem 2. Juni 2012 stellte er dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 28.004,61 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte dem Kläger am 12. Oktober 2012 nach einer vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung 15.000,00 EUR. Die hiernach verbleibende Differenz (13.004,61 EUR) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Mit der am 19. Oktober 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung des vorgenannten Betrages nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, wie erstinstanzlich erkannt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht – nach Beweisaufnahme – der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger (1.) 13.004,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2012 sowie (2.) nicht anzurechnende Gebührenanteile der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.005,40 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31. August 2012 zu zahlen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Er beanstandet in erster Linie, dass die Vereinbarung der Parteien als Festpreisvereinbarung einzustufen sei und es hinsichtlich der – bestrittenen – Mehrkosten durch Zusatzarbeiten der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte. Aber auch bei Vorliegen eines Kostenvoranschlages hätte das Landgericht richtigerweise eine Verletzung der Anzeigepflicht des Klägers bejahen müssen, da der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten keine Angaben über Mehrkosten gemacht habe. Insoweit greift er auch die Beweiswürdigung des Landgerichts an und rügt, dass die Beweislast für die ordnungsgemäße Anzeige der Mehrkosten beim Werkunternehmer liege. Letztlich macht er geltend, dass der gezahlte Betrag für die insgesamt geleisteten Arbeiten angemessen und ausreichend sei (Beweis: Sachverständigengutachten).
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2014 (GA 180 f) Bezug genommen.
II.
Die zulässige (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1.
Bei dem sich dem Senat in der Berufungsinstanz darstellenden Sachstand ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe zugesprochen hat.
Gemäß § 631 BGB Abs. 1 BGB wird der Unternehmer (Kläger) durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller (Beklagter) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, fingiert § 632 Abs. 1 BGB zur Vermeidung von Dissensfolgen eine Vergütung (immer) als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, ohne dass es auf einen entsprechenden Willen des Bestellers ankommt. Ist zwar eine Vergütung vereinbart, deren Höhe aber nicht bestimmt, besagt § 632 Abs. 2 BGB, dass bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
Das Landgericht nimmt an, dass dem Kläger ein restlicher Werklohnanspruch gemäß § 631 BGB in zuerkannter Höhe gegen den Beklagten zusteht. Der Kläger habe die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag geschuldeten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Rechnung vom 2. Juni 2012 korrekt abgerechnet. Die Werklohnforderung des Klägers sei nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruches des Beklagten gemäß § 280 BGB zu kürzen. Zwar sei der Kostenanschlag erheblich überschritten, doch könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB schuldhaft verletzt habe. Das lässt keinen durchgreifenden Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen und hält den Berufungsangriffen stand.
a.
Erfolglos moniert die Berufung, dass das Landgericht fälschlich von einem Kostenvoranschlag i.S. von § 650 BGB ausgegangen, richtigerweise dagegen die Vereinbarung der Parteien als Festpreisvereinbarung auf Basis der handschriftlichen Kostenaufstellung des Klägers anzusehen sei, so dass dem Kläger kein die bereits erfolgte Zahlung übersteigender Werklohnanspruch zustehe.
Die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung ist entlang folgender Kriterien vorzunehmen: Ein Kostenanschlag i.S. von § 650 BGB ist eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmers zur Kostenfrage, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 209; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 650, Rz. 3; jurisPK-BGB/Diep, 7.Aufl., § 650, Rz. 2; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 650, Rz. 1). Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages; § 650 BGB enthält für den Fall, dass der Kostenanschlag unrichtig ist, eine Sonderregelung der Folgen des Wegfalls dieser Geschäftsgrundlage (BGH, NJW 2011, 989; NJW 1973, 140; jurisPK-BGB/Diep, a.a.O.). Voraussetzung des § 650 BGB ist, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenanschlags übernommen hat. Durch eine solche Richtigkeitsgarantie, wird der garantierte Preis nämlich Vertragsinhalt und § 650 BGB ist in der Folge nicht anwendbar. So liegt es im Bereich des Fest- oder Pauschalpreises, bei dem sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf einen endgültigen Preis verständigt haben und der Unternehmer deshalb für einen bestimmten Preis einzustehen hat. Bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB ist der Unternehmer dagegen nicht an den veranschlagten Kostenbetrag gebunden; übersteigen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, so schuldet der Besteller dem Unternehmer prinzipiell eine Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht (zum Ganzen MünchKomm-BGB/Busche, a.a.O.).
Im Streitfall haben die Parteien entgegen der Rechtssicht der Berufung keine Fest- bzw. Pauschalvergütung oder eine verbindliche Obergrenze auf Grundlage des in der handschriftlichen Kostenschätzung genannten Betrages vereinbart. Behauptet der Besteller eine Vergütungsvereinbarung in bestimmter Höhe, muss nach gefestigter Rechtsprechung wegen § 632 Abs. 2 BGB zwar der Unternehmer beweisen, dass die behauptete Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist (BGH, NJW-RR 1996, 952, m.w.N.). Als notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer obliegende Negativbeweisführung muss nach gefestigter Rechtsprechung allerdings der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Vergütungshöhe substantiiert darlegen; Sache des Unternehmers ist es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen, wobei an diese Beweisführung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (BGH, a.a.O.; NJW-RR 1992, 848; WM 1992, 1288, 1289; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 901). Abgesehen davon, dass es hier bereits an einer substantiierten Darlegung des Beklagten dazu fehlt, wann, unter welchen Umständen und mit welchem konkreten Inhalt die Parteien eine Fest- bzw. Pauschalpreisvereinbarung auf Basis der handschriftlichen Kostenschätzung des Klägers aus August/September 2011 getroffen haben, welche der Kläger zu widerlegen hätte, sprechen auch die weiteren Umstände des Falles gegen eine verbindliche Abrede solchen Inhalts. Zunächst ist unstreitig, dass die ausgehend von der o.g. Kostenschätzung des Klägers vom Beklagten zunächst favorisierte Ausführungsvariante aus Basaltblöcken schon deswegen nicht realisiert werden konnte, weil dieses Material nicht mehr beschafft werden konnte, und dass letztlich eine Stützmauer aus L-Steinen in Auftrag gegeben wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts, welche die Berufung insofern nicht in erheblicher Weise in Abrede stellt, war dem Beklagten zudem schon vor Ausführung der Arbeiten Anfang Dezember 2011 klar, dass – und zwar u.a. als Konsequenz eines weiteren Erdrutsches – die Stützmauer deutlich höher und länger als nach der ursprünglichen Kostenschätzung dimensioniert werden würde, und auch für einen Laien offensichtlich, dass sich die Arbeiten demzufolge aufgrund höherer Materialpreise und des größeren Arbeitsaufwandes verteuern würden. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund dennoch den Standpunkt einnimmt, mit dem Kläger einen Fest- bzw. Pauschalpreis auf Basis der ursprünglichen Kostenschätzung vereinbart zu haben, bedurfte es umso mehr der substantiierten Darlegung, wann und aufgrund welcher konkreten Parteierklärungen eine Abrede dieses Inhalts zu Stande gekommen sein soll. Eine solche ist – wie im Termin erörtert – auf der Grundlage des Sachvortrages des Beklagten zu vermissen und findet sich insbesondere nicht in der wenig konkreten Behauptung des Beklagten, er habe deutlich gemacht, dass es ihm auf die Festlegung eines verbindlichen Festpreises ankam, den der Kläger mit seinem Mitte September 2011 überreichten Kostenvoranschlag auch unterbreitet habe. Ebenso wenig könnte der Beklagte in diesem Zusammenhang etwas daraus herleiten, wenn – worauf die Berufung auch abhebt – dem Kläger der „Finanzrahmen“ des Beklagten bekannt gewesen wäre. Mangels substantiierten Vortrages des Beklagten ist dem Kläger unter diesen Umständen eine Beweisführung zur Entkräftung der behaupteten Festpreisvereinbarung nicht abzuverlangen. Verbleibende Zweifel gehen bei der hier gegebenen Sachlage vielmehr zu Lasten des Beklagten.
In Ermangelung einer Pauschalpreisabrede oder sonstigen Vergütungsvereinbarung kann der Kläger mithin die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) seiner Werkleistung verlangen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich etwaiger Mehrkosten durch Zusatzarbeiten bedurfte und weiterhin bedarf.
b.
Beanstandungsfrei hat das Landgericht weiter angenommen, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der bereits erbachten Teilzahlung ein – nach Lage der Dinge hier im Übrigen auch fälliger (§ 641 Abs. 1 BGB) – Werklohnanspruch gegen den Beklagten in der beanspruchten und zuerkannten Höhe zusteht.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die in Rechnung gestellten Arbeiten mangelfrei ausgeführt.
Nach Feststellung des Landgerichts hat der Kläger in seiner Rechnung vom 2. Juni 2012 den berechneten Arbeitsaufwand sowie die in der Rechnung aufgeführten Materialien und Kosten nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme korrekt abgerechnet. Konkrete Umstände, die Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zeigt die Berufung nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die landgerichtliche Feststellung der Richtigkeit der vom Kläger erteilten Rechnung beruht auf den Bekundungen der Zeugen S. U. und O. W., welche die Arbeiten vor Ort im Wesentlichen ausgeführt haben und demzufolge über eine hinreichend verlässliche eigene Erkenntnisgrundlage betreffend die diesbezüglichen Beweistatsachen verfügen. Die Berufung hält dem entgegen, dass der gezahlte Betrag für die insgesamt geleisteten Arbeiten angemessen und ausreichend sei und stellt dies unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Damit dringt sie jedoch nicht durch. Wie in der Berufungsverhandlung erörtert war der Beklagte in Ansehung der vom Kläger vorgelegten detaillierten Abrechnung über Material, Arbeits- und Maschinenstunden pp. und der erstinstanzlich hierzu durchgeführten Beweisaufnahme spätestens zweitinstanzlich gehalten, bestimmte Rechnungsposten substantiiert zu bestreiten. Die mit der Berufung erhobene Globalrüge, der gezahlte Betrag in Höhe von 15.000 EUR sei für die insgesamt geleisteten Arbeiten angemessen und ausreichend, ist demgegenüber unbehelflich, nachdem sie ein solchermaßen spezifiziertes Bestreiten nicht ansatzweise erkennen lässt. Für die Einholung des zweitinstanzlich hierzu vom Beklagten erbotenen Sachverständigenbeweises ist bei dieser Sachlage – auch gegenbeweislich – kein Raum.
c.
Das Landgericht hat einen vom Beklagten der Klageforderung entgegensetzbaren Schadensersatzanspruch verneint. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hat ein Unternehmer schuldhaft einen unrichtigen Kostenanschlag aufgestellt, so kann nach allgemeinen Grundsätzen der Besteller von ihm je nach Lage des Einzelfalls entweder Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aufgrund schuldhaft fehlerhafter Kostenermittlung (§ 311 Abs. 2 BGB) oder wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 BGB) bei vermeidbarer Verursachung von Mehrkosten bzw. schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht verlangen (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 209; MünchKomm-BGB/Busche, a.a.O., Rz. 13; Palandt/Sprau, a.a.O., § 650, Rz. 1). Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Klägers nach Maßgabe der beiden erstgenannten Varianten wird im Streitfall vom Beklagten nicht geltend gemacht. Die – von Seiten des Klägers erstinstanzlich nicht unwidersprochen gebliebene – rechtliche Bewertung der handschriftlichen Kostenaufstellung als Kostenanschlag i.S. von § 650 BGB im angefochtenen Urteil zu Gunsten des Beklagten unterstellt, könnte diesem nach Lage des Falles ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB nur zustehen, wenn der Kläger schuldhaft seine Pflicht aus § 650 Abs. 2 BGB verletzt hätte, wonach der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen hat, wenn eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten ist. Die Berufung rügt, dass das Landgericht bei Vorliegen eines Kostenvoranschlages richtigerweise eine solche Anzeigepflichtverletzung des Klägers hätte bejahen müssen, da der Kläger trotz ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten keine Angaben über die Mehrkosten gemacht habe. Damit dringt die Berufung im Ergebnis jedoch nicht durch.
Das Landgericht verneint eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger mit der Begründung, dass – abgesehen davon, dass der Beklagte zusätzliche Arbeiten in Auftrag gegeben habe – eine Verteuerung der Arbeiten offensichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe eingeräumt, dass bereits vor Ausführung der Arbeiten klar gewesen sei, dass mehr und größere Steine verbaut werden würden. Angesichts dieser Massensteigerung bei Material und Arbeitsaufwand sei offenkundig und auch für den Beklagten als Laien ohne Hinweis erkennbar gewesen, dass es zu einer deutlichen Kostensteigerung gegenüber dem Kostenanschlag kommen werde, was dem Beklagten nach Aussage des Zeugen S. U. im Übrigen auch mitgeteilt worden sei. Das ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, weil die in § 650 BGB angeordneten Folgen entfallen, wenn der Besteller die Überschreitung des Voranschlags kannte (Palandt/Sprau, a.a.O., § 650, Rz. 3), und wird im Tatsächlichen nicht mit erheblichem Berufungsvorbringen infrage gestellt. Die Berufung rügt, die Zeugen S. U. und O. W. hätten Gespräche über Mehrkosten aus eigener Kenntnis nicht bestätigt, demgegenüber habe die Zeugin W. ausgesagt, dass der Kläger die Mehrkosten auf Frage nicht beziffert habe. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist allerdings in Ansehung des protokollierten Aussageinhalts, wonach der Zeuge S. U. für das Landgericht glaubhaft bekundet hat, dass der Beklagte bereits auf – nicht bezifferte – Mehrkosten hingewiesen wurde, als zu Beginn der Ausschachtarbeiten klar wurde, dass eine höhere Stützmauer nötig war, und dass die auszuführenden Arbeiten – was auch der Zeuge O. W. bestätigt hat – jeweils mit dem Beklagten abgesprochen wurden, nicht zu beanstanden und wird auch durch das weitere Beweisergebnis nicht infrage gestellt. Soweit der Beklagte eine schadensursächliche Pflichtverletzung durch Nichterfüllung der Anzeigepflicht daraus ableiten möchte, dass der Kläger keine konkreten Angaben über die zu erwartenden Mehrkosten gemacht habe, verhilft dies der Berufung unter den gegebenen Umständen nicht zum Erfolg. Nicht vertieft werden muss, wie dezidiert die Angaben über zu erwartende Mehrkosten ausfallen müssen, um die Anzeigepflicht als erfüllt ansehen zu können, und wie im Einzelnen die diesbezügliche Beweislast verteilt ist. Denn wenn der Beklagte sich hier in Kenntnis des gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung unzweifelhaft erweiterten Sanierungsaufwandes und erteilter Zusatzaufträge – dem Berufungsvorbringen folgend – ohne eine auch nur überschlägige Abschätzung der voraussichtlichen Gesamtkosten auf die weitere Bauausführung durch den Kläger eingelassen und dessen Leistungen entgegengenommen hat, legt dies – abgesehen davon, dass der Kläger sich schon erstinstanzlich nachvollziehbar darauf berufen hat, dass ihm eine verlässliche Abschätzung der voraussichtlichen Gesamtkosten in der gegebenen Situation gar nicht möglich gewesen sei – nahe, dass die Anzeige der Kostenüberschreitung für den Beklagten überhaupt keine ausschlaggebende Rolle spielte. Unter diesen Umständen erachtet der Senat deswegen schon für zweifelhaft, dass die ursprüngliche Kostenschätzung nach dem objektiv erkennbaren Geschäftswillen der Parteien überhaupt noch als Geschäftsrundlage des Werkvertrages angesehen werden kann. Im Übrigen hat dem Beklagten jedenfalls die nachträgliche Berufung auf ein darauf beruhendes Kündigungsrecht redlicherweise versagt zu bleiben (§ 242 BGB). Bereits diese Überlegungen schließen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, welcher den geltend gemachten Restwerklohnanspruch ganz oder auch nur teilweise zu Fall bringen könnte, aus.
Folgendes kommt hinzu: Selbst wenn der Kläger eine Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB schuldhaft verletzt haben sollte, würde dem Beklagten ein die Klageforderung begrenzender Schadensersatzanspruch nur zustehen, wenn ihm aus dieser Pflichtverletzung nachweislich ein Schaden entstanden wäre. Hat ein Unternehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, dann besteht seine Schadensersatzpflicht darin (sog. negatives Interesse), dass er den Besteller so stellen muss, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre (OLG Celle, NJW-RR 2003, 1243; OLG Frankfurt, a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., Rz. 3; Köhler, NJW 1983, 1633 f). Dies bestimmt sich zuvörderst nach der hypothetischen Frage, ob der Besteller bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung den Werkvertrag gekündigt hätte. Hätte der Besteller den Vertrag nicht gekündigt, insbesondere weil er auf den Werkerfolg angewiesen ist und ihn auch anderweitig nicht preisgünstiger hätte erreichen können, so fehlt es an einem Schaden (OLG Frankfurt, a.a.O.; MünchKomm-BGB/Busche, a.a.O., Rz. 16; Voit in: BeckOK BGB, § 650, Rz. 16). Eine solche Beurteilung liegt mangels dem entgegenstehenden Sachvortrages des Beklagten hier nahe, denn es liegt auf der Hand, dass der Beklagte in Anbetracht des instabil gewordenen Hanges auf die Durchführung der Sanierungsarbeiten essenziell angewiesen war und es ist nicht vorgetragen, dass er eine vergleichbare Werkleistung von einem anderen Unternehmen preisgünstiger hätte erhalten können. Zudem beruft sich der Beklagte zur Begründung seines Standpunkts, dass er die Arbeiten in Kenntnis der tatsächlichen Kosten nicht hätte durchführen lassen können, in erster Linie auf fehlende finanzielle Mittel bzw. Finanzierung derselben. Dem steht allerdings entgegen, dass ihm nach Aussage seines Finanzierungsberaters (Zeuge H.) vor dem Landgericht letztlich ein Darlehen über 30.000 EUR – also mehr als die gesamte Rechnungssumme – bewilligt und ausgezahlt wurde.
Hiervon unabhängig wäre ein Schaden des Beklagten aber selbst dann zweifelhaft, wenn unterstellt würde, dass er von seinem Kündigungsrecht nach § 650 Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht hätte. Dass der Beklagte im Falle der Kündigung den Auftrag an einen anderen Unternehmer zu einem günstigeren Preis hätte vergeben können und deswegen eine sich hieraus ergebende Differenz als Schaden erstattet verlangen könnte (dazu Voit in: BeckOK BGB, a.a.O.), ist nicht dargelegt (s.o.). Hat – wie hier – der Unternehmer mangels Kündigung seine Werkleistung erbracht und will der Besteller diese behalten, steht dem Unternehmer nach herrschender Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, im Übrigen nicht lediglich ein Werklohnanspruch in Höhe des Kostenanschlags zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zu, sondern muss sich der Besteller nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen den höheren Wert anrechnen lassen, den er dadurch erlangt, dass der Unternehmer diejenigen ihm übertragenen Arbeiten in vollem Umfang ausgeführt hat, die bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages entfallen wären (OLG Celle, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Unter der Annahme, dass objektiv die Arbeiten des Klägers zur Sanierung des Grundstücks erforderlich waren und in angemessener und üblicher Höhe vergütet wurden, stünde auch dieser Gesichtspunkt der Feststellung eines dem Beklagten verbleibenden Restschadens, den er dem klagegegenständlichen Werklohnanspruch entgegenhalten könnte, entgegen.
Nach alldem hat es hinsichtlich der Hauptforderung mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
2.
Gegen den zuerkannten Zinsanspruch werden mit der Berufung keine Einwendungen erhoben.
Hinsichtlich des als Nebenforderung zugesprochenen Anspruches auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und wird mit der Berufung nichts Erhebliches erinnert.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.