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Werkvertrag – Nichtigkeit bei Schwarzlohnabrede

OLG Stuttgart – Az.: 10 U 109/16 – Beschluss vom 14.12.2016

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2016, Az. 27 O 214/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 05.01.2017.

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Vergütung für erbrachte Renovierungsleistungen in Höhe von 42.939,20 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € nebst Zinsen geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Werkvertrag, aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte, gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (i.F. auch: SchwarzArbG) nichtig sei. Die Parteien hätten bei Auftragserteilung vereinbart, dass die Leistungen als Schwarzarbeit erbracht werden sollen. Der Kläger habe seine Leistungen durch die Vermeidung von Umsatz- und Einkommensteuer günstiger anbieten wollen und die Beklagte habe dies als Vorteil für sich erkannt und sich bereit erklärt, einen wesentlichen Teil der Zahlungen bar zu leisten.

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Angaben der Beklagten zu der behaupteten Schwarzgeldabrede seien nicht glaubhaft. Die Unrichtigkeit ihrer Angaben sowie der Zeugenaussage ihres Vaters ergebe sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen. Zudem widerlegten die vorgelegten Buchungsunterlagen die behauptete Schwarzgeldabrede. Das Landgericht habe nicht überprüft, ob die Rechnungen vom 15. Oktober, 15. November und 29. Dezember 2014 der Beklagten zugegangen seien und eine Beweiswürdigung fehlerhaft unterlassen. Den ihr obliegenden Beweis der behaupteten Barzahlungen von 17.800,00 € (statt 7.810,00 €) und 10.500,00 € habe die Beklagte nicht erbracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2016 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2016 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch dem Kläger weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für den Kläger günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO).

1.

Das Landgericht ist nach einer umfassenden Beweisaufnahme in seinem ausführlich und gut begründeten Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf restliche Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB für die ausgeführten Leistungen im Zusammenhang mit der Renovierung der von der Beklagten erworbenen Wohnung in K. zusteht, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Parteien bei Auftragserteilung vereinbart, dass die Leistungen als Schwarzarbeit erbracht werden sollen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts führen zu keinem anderen Ergebnis. Fehler in der Beweiswürdigung, die zu einem abweichenden Ergebnis führen oder eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich machen, sind nicht ersichtlich und werden in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.

Insbesondere hat das Landgericht die Aussagen der Zeugen N. B., M. und R. nicht missachtet, sondern deren Aussagen lediglich einen anderen Bedeutungsgehalt beigemessen als der Kläger. Auch die Aussage des Zeugen F. würdigt der Kläger lediglich anders als das Landgericht, ohne einen Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts aufzuzeigen. Das Landgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Zeuge F. nach seiner Aussage bei den Gesprächen zwischen den Parteien nicht dabei gewesen ist und deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte, ob es eine Schwarzarbeitsabrede gegeben hat. Allerdings räumte der Zeuge F., der den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt hat und von diesen während der Abwicklung des Bauvorhabens wiederholt eingeschaltet wurde, ein, dass im Hinblick auf die der Beklagten für die Renovierung zur Verfügung stehenden Geldmittel eine Schwarzarbeitsabrede in Erwägung gezogen wurde. Auf die Frage, ob darüber gesprochen worden sei, die Sache günstiger zu machen, erklärte der Zeuge: „Das war ein Versuch. MB hat positiv darauf reagiert. Das haben die Parteien letztlich miteinander vereinbart.“ Weiter erklärte er: „Ich hatte das Thema aber angesprochen und die Parteien waren aufgeschlossen. Sie wollten es so managen, dass es günstiger wird. In welcher Höhe aber der Preis reduziert werden sollte bzw. der Preis günstiger werden sollte, kann ich nicht sagen.“ Auf Nachfrage ergänzte der Zeuge: „Es gab den Vorschlag, das Ganze ohne Mehrwertsteuer zu machen, also schwarz. Ob sie es den Parteien dann tatsächlich auch so umgesetzt haben, weiß ich nicht.“ Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben werden in der Berufung nicht geltend gemacht. Der Zeuge hat somit bei der Klägerin ausgelotet, ob eine Ohne-Rechnung-Abrede in Betracht kommt, worauf die Klägerin „positiv“ reagierte, also signalisierte, dass sie sich einer solcher Abrede nicht verschließe. Angesichts dessen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussage des Zeugen F. die Angaben der Beklagten zur Schwarzgeldabrede stützt.

Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen M. Ü. hat das Landgericht, das den Zeugen als Vater der Beklagten über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat, sich also der verwandtschaftlichen Beziehung des Zeugen zur Beklagten bewusst war, berücksichtigt, dass die behauptete Zahlung von 10.500,00 € am 22. Dezember 2014 so nicht erfolgt sein kann, da der Zeuge N. B. an diesem Tag auf der Durchreise in Kroatien und Montenegro war. Nicht zu beanstanden ist die Überlegung des Landgerichts, dass sich die Beklagte bezüglich des Zahlungsdatums geirrt haben könnte. Ungeachtet dessen hat der Vater der Beklagten nicht angegeben, beim Abschluss der Schwarzgeldabrede dabei gewesen zu sein. Er erklärte vielmehr lediglich, dass man sich die Sache habe denken können. Auf die Frage, warum er sich bei den Geldübergaben keine Quittung habe geben lassen, erklärte der Zeuge: „Der Herr F. hatte alles vereinbart. Er sagte zu uns, wir sollten keine Fragen stellen und einfach das Geld überreichen.“ Auf Nachfrage ergänzte er: „Wenn man eine Schwarzarbeit hat, kann man sich keine Quittung geben lassen.“ Insofern stützt die Aussage des Zeugen die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, auch wenn der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts zum Abschluss der Schwarzgeldabrede sagen konnte.

Auch im Übrigen setzt der Kläger dem Urteil des Landgerichts lediglich seine abweichende Würdigung der Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel entgegen. Dies gilt auch im Hinblick auf die als Anlage K 18 vorgelegten Buchungsunterlagen. Selbst wenn das Journal November 2014 nicht erst im Februar 2016 erstellt, sondern lediglich am 16. Februar 2016 mit einer aktuellen Version der Buchhaltungssoftware ausgedruckt wurde, woraus sich das Datum „16.02.2016“ in der Fußzeile des Journals ergibt, wird der Beweiswürdigung des Landgerichts dadurch nicht die Grundlage entzogen. Einer Vernehmung der Buchhalterin als Zeugin bedarf es daher nicht.

Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 3. November 2016 Gelegenheit gegeben, Ausdrucke der dem Finanzamt übermittelten Datensätze der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzulegen, um den Vorwurf zu entkräften, die Rechnungen seien teilweise zum Zwecke der Vorlage im vorliegenden Rechtsstreit erst nachträglich erstellt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. November 2016 ausgeführt, dass § 13b UStG bezüglich der streitgegenständlichen Rechnungen nicht anwendbar sei, da er gemäß § 20 Abs. 1 UStG zur Versteuerung nach vereinnahmten Umsätzen veranlagt sei (Istbesteuerung). Die vorgelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet, den Vorwurf einer (teilweise) nachträglichen Rechnungserstellung zu entkräften.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht nicht in fehlerhafter Weise die Prüfung unterlassen, ob die Rechnungen vom 15. Oktober, 15. November und 29. Dezember 2014 der Beklagten zugegangen sind, oder insoweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Der für den Zugang der Rechnungen bei der Beklagten darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen Beweis für den Zugang der Rechnungen angeboten, nachdem die Beklagte deren Zugang bestritten hatte. Eine „Prüfung“, ob die Rechnungen der Beklagten zugegangen sind, konnte das Landgericht daher nicht vornehmen. Es hat allerdings bei der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Beklagte auf dem Schreiben des Klägers vom 10. Dezember 2014 handschriftlich bestätigte, das Geld für die Rechnung vom 15. Oktober 2014 und das Angebot vom 14. November 2014 schnellstmöglich zu überweisen (Anlage K 17). Nachdem der Zeuge F. auf Vorhalt dieser Anlage erklärt hat, er habe zur Beklagten gesagt, sie müsse das unterschreiben, da die Klägerin ansonsten aufhöre zu arbeiten, und dass er möglicherweise lediglich gesagt habe, sie müsse es aus formalen Gründen für den Fall einer Kontrolle unterschreiben, ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass dies einer Schwarzgeldabrede nicht entgegenstehe.

2.

§ 242 BGB steht der Nichtigkeit des Werkvertrags nicht entgegen. Insbesondere verstößt das Berufen der Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrags nicht gegen Treu und Glauben, weil der Vertrag bereits vollständig abgewickelt ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil es nach Ansicht des Klägers auf eine unerträgliche Benachteiligung des Klägers und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten hinausliefe, wenn diese mit dem Einwand der Nichtigkeit Erfolg hat.

Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden. Vielmehr soll mit der gesetzlichen Regelung auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht daher dem Unternehmer weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch für erbrachte Bauleistungen noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zu (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 = BauR 2014, 1141, juris Rn. 19 ff.). Der Besteller kann seinerseits weder unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung des geleisteten Werklohns verlangen noch Mängelansprüche geltend machen (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 = BauR 2013, 1852, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69, = BauR 2015, 1655, juris Rn. 11, 17). Wer bewusst das im SchwarzArbG enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 = BauR 2014, 1141, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14, BGHZ 206, 69 = BauR 2015, 1655, juris Rn. 17; Senat, Urteil vom 10. November 2015 – 10 U 14/15, BauR 2016, 669, juris Rn. 54). Dieser Absicht liefe es zuwider, wenn die sich aus dem Verstoß gegen das SchwarzArbG ergebenden Rechtsfolgen unter Berufung auf § 242 BGB unbeachtet blieben.

III.

Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, wird deren Rücknahme angeregt.

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