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Werkvertrag – Mangelfolgschaden – Verjährung

Sylt, eine Insel der Schönen und Reichen. Doch auch hier werden Bauherren nicht vor Baumängeln verschont. Ein aktueller Fall zeigt, wie eine mangelhafte Kellerabdichtung zu einem teuren Problem für Architekt und Bauunternehmen wurde. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sprach ein deutliches Urteil: Rund 107.000 Euro müssen die Verantwortlichen zahlen. Der Traum vom wasserdichten Keller endete in einem Rechtsstreit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 20.12.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 85/22
  • Verfahrensart: Zivilrechtliches Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Baurecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Erhebt Ansprüche auf Zahlung und Schadensersatz aufgrund mangelhafter Herstellung der Lichtschächte des Wohnhauses X.
    • Beklagte (erster): Legte Berufung ein und wird als gesamtschuldnerisch zur Leistung der geforderten Zahlungen verurteilt.
    • Beklagte (zweiter): Legte Anschlussberufung ein, trägt neben den gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen zudem allein für 60 % des weiteren materiellen Schadens auf, während der erste Beklagte anteilig zu 40 % haftet.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es geht um Ansprüche der Klägerin, die sich aus der mangelhaften und nicht druckdichten Ausführung der Lichtschächte des Wohnhauses X ergeben. Die Beurteilung des Mangels stützt sich auf die Feststellungen eines Sachverständigen im Rahmen eines eigenständigen Beweisverfahrens.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, in welchem Umfang die Beklagten zur Zahlung der beanstandeten Beträge und zum Ersatz weiteren materiellen Schadens verpflichtet sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Beide Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin bestimmte Beträge zu zahlen, jeweils zuzüglich Verzugszinsen ab den jeweils festgelegten Stichtagen.
      • Zusätzlich wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 % und der zweite Beklagte allein zu 60 % für den weiteren materiellen Schaden aus der mangelhaften Herstellung der Lichtschächte haftet.
      • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    • Begründung: Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf den Gutachten des Sachverständigen, die den Mangel in der Herstellung der Lichtschächte eindeutig feststellten.
    • Folgen: Die Beklagten tragen die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Beträge und zum Ersatz des weiteren materiellen Schadens gemäß der festgelegten prozentualen Haftungsverteilung; sämtliche weiteren Ansprüche der Klägerin wurden abgewiesen.

Werkvertrag im Fokus: Relevante Urteile zu Mängelansprüchen und Schadensersatz

Das Thema befasst sich mit den vertraglichen Pflichten im Rahmen eines Werkvertrags und beleuchtet zentrale Aspekte wie Mangelfolgschaden, Verjährung und Mängelansprüche.

Im Fokus stehen ferner Fragen zu Schadensersatz, Gewährleistung, Beweislast und Nachbesserung. Besonders Hauseigentümer und Beteiligte an einem Bauvertrag müssen Fristen, Abnahme und vertragliche Pflichten sorgfältig prüfen. Nun folgt die Vorstellung eines konkreten Falls.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kellerabdichtung auf Sylt: Architekt und Bauunternehmen müssen haften

Bauarbeiter installiert fehlerhaft die Abdichtung im Kellergeschoss eines Luxushauses auf Sylt.
Haftung für mangelhafte Kellerabdichtung | Symbolbild: Imagen3 gen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 20.12.2024 die Haftung eines Architekten und eines Bauunternehmens wegen mangelhafter Kellerabdichtung bei einem Wohnhaus auf Sylt bestätigt. Das Gericht verurteilte beide Parteien zum Ersatz der Mangelbeseitigungskosten von rund 87.000 Euro sowie zur Zahlung eines merkantilen Minderwerts von 20.000 Euro.

Wasserdichte Kellerkonstruktion war erforderlich

Die Bauherrin ließ in den Jahren 2011/2012 ein Wohnhaus errichten. Ein Bodengutachten hatte bereits vor Baubeginn einen hohen Grundwasserstand festgestellt – teilweise nur 60 cm unter der Geländeoberkante. Das Gutachten empfahl ausdrücklich eine wasserdichte Kellerabdichtung nach DIN-Norm oder alternativ eine „weiße Wanne“ aus wasserundurchlässigem Beton.

Der beauftragte Architekt plante jedoch Kellerlichtschächte ohne Boden, die nicht druckwasserdicht an die Kellerwände angeschlossen wurden. Das Bauunternehmen führte die Arbeiten entsprechend dieser mangelhaften Planung aus. Nach Feststellung des Gerichts hätte aufgrund der Grundwasserverhältnisse eine lückenlose wannenartige Abdichtung des gesamten Kellergeschosses geplant und hergestellt werden müssen.

Architekt und Bauunternehmen versäumten ihre Pflichten

Der Architekt wurde für seine fehlerhafte Planung zur Verantwortung gezogen. Er hätte erkennen müssen, dass die gewählte Konstruktion den technischen Anforderungen nicht genügt. Das Gericht sah in der mangelhaften Planung einen schwerwiegenden Fehler, da eine wasserdichte Konstruktion der einzig sichere Weg gewesen wäre.

Auch das Bauunternehmen konnte sich nicht entlasten. Nach Auffassung des Gerichts hätte es den Planungsmangel erkennen und die Bauherrin darauf hinweisen müssen. Dies galt besonders, da das Unternehmen über umfangreiche Erfahrung mit Bauten auf Sylt verfügte. Zusätzlich wurden dem Unternehmen eigene Ausführungsfehler angelastet – die Lichtschächte wurden kürzer als geplant ausgeführt und fehlerhaft gegründet.

Haftungsverteilung und Schadensersatz

Das Gericht verurteilte den Architekten zur vollen Haftung für die Mangelbeseitigungskosten von 87.190 Euro. Das Bauunternehmen muss sich mit 40 Prozent an diesen Kosten beteiligen. Zusätzlich müssen beide einen merkantilen Minderwert von 20.000 Euro ersetzen, da auch nach einer Sanierung am Markt Zweifel an der Qualität des Gebäudes bestehen bleiben.

Verbesserung erforderlich trotz Drainage

Eine vom Architekten geplante Drainage konnte die fehlerhafte Konstruktion nicht rechtfertigen. Das Gericht stellte klar, dass bei den vorliegenden Grundwasserverhältnissen eine Drainage keine ausreichende Sicherheit bietet. Risiken durch Pumpenausfälle oder schwankende Grundwasserstände ließen sich nur durch eine durchgehend wasserdichte Konstruktion sicher beherrschen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht die komplexe Haftungsverteilung bei Baumängeln zwischen ausführendem Unternehmen und Architekt. Bei nicht druckdichten Lichtschächten wurde eine geteilte Verantwortung festgestellt: 40% der Schadenersatzpflicht trifft beide Parteien gemeinsam, weitere 60% muss der Architekt alleine tragen. Das Gericht bestätigt damit die besondere Verantwortung des Architekten bei der Bauüberwachung und Planung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr haben Sie bei Baumängeln Anspruch auf Schadenersatz gegen mehrere Beteiligte. Sie müssen nicht beweisen, wer genau welchen Anteil am Schaden verursacht hat – das Gericht kann eine prozentuale Aufteilung vornehmen. Bei Wasserschäden durch mangelhafte Abdichtung können Sie sowohl das Bauunternehmen als auch den Architekten in die Pflicht nehmen. Der Architekt trägt dabei oft eine höhere Verantwortung aufgrund seiner Überwachungspflicht. Sie können sich die Ansprüche von beiden Parteien gemeinsam oder auch getrennt erstatten lassen.

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Unsichere Sachverhalte bei mangelhafter Kellerabdichtung?

Wenn Baumängel insbesondere bei der Ausführung einer Kellerabdichtung auftreten, können erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche entstehen. Die komplexen Gegebenheiten – von technischen Details bis hin zu den Auswirkungen fehlerhafter Konstruktionen – verdeutlichen, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der Situation ist.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die wesentlichen Punkte Ihres Falls präzise zu analysieren und Ihre Optionen fundiert zu bewerten. Durch eine sachliche und transparente Herangehensweise helfen wir, den Überblick zu bewahren und die nächsten Schritte zur Wahrung Ihrer Rechte zu planen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Haftungsrisiken bestehen für Architekten und Bauunternehmen bei mangelhafter Kellerabdichtung?

Haftung des Architekten

Der Architekt trägt bei der Kellerabdichtung eine besondere Verantwortung in der Planungs- und Überwachungsphase. Die Abdichtungs- und Isolierarbeiten sind keine einfachen üblichen Arbeiten, da es sich um einen erfahrungsgemäß schadensträchtigen Bauabschnitt handelt.

Bei der Planung muss der Architekt eine vollständige und dauerhafte Abdichtung gewährleisten. Bei schwierigen Boden- und Wasserverhältnissen muss jedes Risiko eines Wassereintritts ausgeschlossen werden.

Die Überwachungspflicht des Architekten umfasst:

  • Die Herstellung der Bodenplatte und des Kellers einschließlich deren Abdichtung
  • Die Kontrolle der Ausführung von Mängelbeseitigungsarbeiten
  • Die objektive Klärung von Mängelursachen, auch wenn eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler vorliegen

Haftung des Bauunternehmens

Das Bauunternehmen haftet für die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Besonders wichtig ist die Einhaltung der DIN 18533 für die Abdichtung erdberührter Bauteile.

Die Ausführung muss folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Korrekte Dicke der Abdichtungsschicht
  • Fachgerechte Abdichtung der Hohlkehle
  • Sichere Abdichtung von Gebäudetrennfugen
  • Ordnungsgemäße Abdichtung von Rohrdurchführungen

Besonderheiten der Haftung

Eine Sekundärhaftung des Architekten kann entstehen, wenn er nicht über eigene Überwachungsfehler aufklärt. Die Verjährungsfrist kann sich in solchen Fällen verlängern.

Der Architekt kann sich nicht damit entlasten, dass Verfüllarbeiten die Ursache für Abdichtungsmängel waren. In diesem Fall hätte er die Verfüllarbeiten im Hinblick auf die Abdichtung überwachen müssen.

Bei schwierigen Bodenverhältnissen muss der Architekt besonders sorgfältig planen. Die Grundwasserstände müssen über einen sehr langen Zeitraum betrachtet werden, um die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen korrekt zu bestimmen.


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Ab wann verjähren Ansprüche wegen mangelhafter Kellerabdichtung?

Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängel an der Kellerabdichtung beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme des Bauwerks. Diese Frist gilt für alle Arbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand und die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind.

Besonderheiten bei kleinen Reparaturen

Wenn es sich lediglich um kleine Reparaturarbeiten an der Kellerabdichtung handelt, gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren. Dies betrifft beispielsweise einzelne Ausbesserungen oder Wartungsarbeiten, die nicht als grundlegende Erneuerung einzustufen sind.

Verlängerte Verjährung bei Arglist

Wenn der Verkäufer oder Bauunternehmer Mängel an der Kellerabdichtung arglistig verschwiegen hat, verlängert sich die Verjährungsfrist. In diesem Fall haben Sie 3 Jahre Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen, nachdem Sie den Mangel entdeckt haben. Die maximale Verjährungsfrist beträgt in solchen Fällen 10 Jahre ab Entstehung des Mangels.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden. Dies ist der Fall:

  • Bei einer Mängelanzeige
  • Während laufender Verhandlungen über die Mängelbeseitigung
  • Bei Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Wenn Sie beispielsweise einen Feuchtigkeitsschaden im Keller entdecken und diesen dem Bauunternehmer anzeigen, wird die Verjährungsfrist zunächst gehemmt. Nach Abschluss der Verhandlungen oder Nachbesserungsversuche läuft die restliche Verjährungsfrist weiter.


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Welche Schadensersatzansprüche können bei einer mangelhaften Kellerabdichtung geltend gemacht werden?

Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten

Bei einer mangelhaften Kellerabdichtung können Sie die vollständigen Kosten für eine neue, mangelfreie Abdichtung als Schadensersatz verlangen. Der Anspruch besteht auf Grundlage der §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB. Dabei müssen die Arbeiten zur Mangelbeseitigung noch nicht ausgeführt worden sein – Sie können auch die voraussichtlichen Kosten geltend machen.

Merkantiler Minderwert

Ein Merkantiler Minderwert kann zusätzlich zu den Mangelbeseitigungskosten gefordert werden. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die Kellerabdichtung bereits vollständig und technisch einwandfrei repariert wurde. Der merkantile Minderwert ergibt sich aus der Tatsache, dass eine mangelhafte Kellerabdichtung den Verkehrswert der Immobilie mindert, weil potenzielle Käufer weitere verborgene Mängel befürchten könnten.

Kein Abzug „Neu für Alt“

Wenn Sie eine neue Kellerabdichtung benötigen, muss der Verkäufer die gesamten Kosten ohne Abzüge erstatten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.05.2022 klargestellt, dass kein Abzug für den Wertzuwachs durch die neue Abdichtung vorgenommen werden darf. Der Vorteil einer längeren Haltbarkeit der neuen Abdichtung ist eine unvermeidliche Folge der Mangelbeseitigung.

Voraussetzungen der Ansprüche

Die Schadensersatzansprüche setzen grundsätzlich ein Verschulden des Verkäufers voraus. Bei arglistigem Verschweigen der mangelhaften Kellerabdichtung greifen die Ansprüche auch dann, wenn im Kaufvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die sonst erforderliche Fristsetzung zur Nachbesserung.

Der Umfang des Schadensersatzes umfasst alle erforderlichen Aufwendungen, die zur Herstellung einer mangelfreien Kellerabdichtung notwendig sind, einschließlich:

  • Transport-, Wege- und Arbeitskosten
  • Materialkosten
  • Kosten für notwendige Nebenarbeiten

Die Höhe des merkantilen Minderwerts wird durch ein Sachverständigengutachten festgestellt. Bei einer mangelhaften Kellerabdichtung handelt es sich um einen klassischen Fall des merkantilen Minderwerts, da die Beeinträchtigung des Verkehrswerts auch nach der Reparatur fortbesteht.


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Welche technischen Anforderungen muss eine Kellerabdichtung rechtlich erfüllen?

Eine Kellerabdichtung muss nach der aktuellen DIN 18533 ausgeführt werden, die seit Juli 2017 die frühere DIN 18195 ersetzt hat. Diese Norm definiert die verbindlichen technischen Standards für die Abdichtung erdberührter Bauteile.

Grundlegende Anforderungen

Die Abdichtung muss so ausgeführt werden, dass keine Feuchtigkeit in das Bauwerk eindringen kann. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Wassereinwirkungsklasse, die vom Planer anhand eines Bodengutachtens festzulegen ist
  • Die Raumnutzungsklasse (gering, durchschnittlich oder hoch)
  • Die entsprechende Rissklasse des Bauwerks

Rechtliche Bewertung der technischen Standards

Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet bereits einen Mangel, auch wenn noch kein konkreter Schaden eingetreten ist. Wenn Sie eine Kellerabdichtung beauftragen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

Haftung und Gewährleistung

Der ausführende Unternehmer haftet für die fachgerechte Ausführung der Abdichtungsarbeiten. Die Haftung entfällt nur dann, wenn er:

  • Den Bauherrn auf Bedenken gegen die gewählte Ausführungsart hingewiesen hat
  • Der Bauherr trotz dieser Bedenken auf der gewählten Ausführung bestand

Die Beweislast für einen haftungsbefreienden Tatbestand trägt dabei der Unternehmer.

Spezifische Ausführungsanforderungen

Die technische Ausführung muss sich nach der konkreten Wasserbeanspruchung richten. Die DIN 18533 unterscheidet verschiedene Wassereinwirkungsklassen:

  • Bodenfeuchte und nicht-drückendes Wasser
  • Von außen drückendes Wasser
  • Nicht-drückendes Wasser auf erdüberschütteten Decken
  • Spritzwasser am Wandsockel
  • Kapillarwasser in und unter erdberührten Wänden

Bei der Planung einer Kellerabdichtung müssen Sie die Wassereinwirkungsklasse, Rissklasse und Raumnutzungsklasse berücksichtigen. Eine Abdichtung nach W3-E ist beispielsweise nur zulässig, wenn die Anstauhöhe maximal 10 cm beträgt und die Decke mindestens 30 cm über dem Bemessungswasserstand liegt.


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Wie können Bauherren ihre Rechte bei mangelhafter Kellerabdichtung durchsetzen?

Dokumentation der Mängel

Bei Feuchtigkeitsschäden im Keller müssen Sie zunächst die sichtbaren Schäden sorgfältig dokumentieren. Fotografieren Sie die feuchten Stellen und erstellen Sie ein Protokoll mit Datum und Beschreibung der Schäden. Die genaue technische Ursache müssen Sie dabei nicht selbst ermitteln – es reicht der Nachweis der Feuchtigkeitsschäden.

Rechtliche Durchsetzung

Wenn Sie Feuchtigkeitsschäden im Keller feststellen, haben Sie einen Anspruch auf vollständige Beseitigung der Mängel. Der Verkäufer oder Bauträger muss nicht nur die sichtbaren Schäden beheben, sondern auch die Ursachen beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn im Kaufvertrag ein Haftungsausschluss vereinbart wurde – dieser greift nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

Selbstständiges Beweisverfahren

Ein wichtiges Instrument zur Rechtsdurchsetzung ist das selbstständige Beweisverfahren. Dabei wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger:

  • die Ursachen der Feuchtigkeit untersuchen
  • den Umfang der erforderlichen Sanierung feststellen
  • die voraussichtlichen Kosten ermitteln

Schadensersatzansprüche

Bei mangelhafter Kellerabdichtung können Sie umfassenden Schadensersatz verlangen. Dies umfasst:

  • Die Kosten für eine neue, fachgerechte Abdichtung
  • Folgeschäden wie Putzschäden oder Schimmelbildung
  • Mögliche Mietausfälle und Wertminderungen

Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt: Der Verkäufer muss die kompletten Kosten der Mangelbeseitigung tragen – auch wenn dadurch ein Wertzuwachs des Hauses entsteht. Ein Abzug „neu für alt“ findet nicht statt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Ein Vertrag, bei dem ein Unternehmer die Herstellung eines versprochenen Werkes gegen Bezahlung übernimmt. Der Unternehmer schuldet dabei einen konkreten Erfolg, nicht nur sein Bemühen. Gesetzlich geregelt in §§ 631 ff. BGB. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk mangelfrei herzustellen.

Beispiel: Ein Bauunternehmer verpflichtet sich, ein Haus nach bestimmten Plänen zu errichten. Der Erfolg (fertiggestelltes Haus) muss mangelfrei sein.


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Mangelfolgschaden

Schäden, die nicht direkt am mangelhaften Werk selbst entstehen, sondern als Folge des Mangels an anderen Rechtsgütern auftreten. Diese Schäden gehen über den eigentlichen Mangel hinaus und sind meist durch das mangelhafte Werk verursacht. Geregelt in § 634 Nr. 4 BGB.

Beispiel: Eine undichte Kellerabdichtung (Mangel) führt zu Schimmelbildung an Möbeln im Keller (Mangelfolgschaden).


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Gewährleistung

Die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, für Mängel seines Werkes einzustehen. Umfasst verschiedene Rechte des Auftraggebers wie Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz. Im Werkvertragsrecht in §§ 633 ff. BGB geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken 5 Jahre.

Beispiel: Ein undichter Keller muss vom Bauunternehmer kostenlos nachgebessert werden.


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Merkantiler Minderwert

Eine Wertminderung eines Objekts, die trotz vollständiger und technisch einwandfreier Reparatur bestehen bleibt. Basiert auf der Annahme, dass ein reparierter Mangel am Markt zu einer geringeren Bewertung führt. Wird als Schadensersatz geltend gemacht.

Beispiel: Ein sanierter Wasserschaden am Haus führt trotz fachgerechter Reparatur zu einem niedrigeren Verkaufswert.


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Beweislast

Die Verpflichtung einer Partei im Rechtsstreit, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Wer sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisen. Geregelt in § 363 BGB.

Beispiel: Der Bauherr muss beweisen, dass der Keller mangelhaft abgedichtet wurde.


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Nachbesserung

Das Recht des Auftraggebers, vom Unternehmer die kostenlose Beseitigung eines Mangels zu verlangen. Dies ist der primäre Gewährleistungsanspruch im Werkvertragsrecht nach § 635 BGB. Erst wenn die Nachbesserung scheitert, entstehen weitere Rechte.

Beispiel: Der Bauunternehmer muss die mangelhafte Kellerabdichtung auf eigene Kosten reparieren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB – Werkvertrag): Der Werkvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Herstellung eines Werks gegen Zahlung einer Vergütung. Im vorliegenden Fall wurde ein Wohnhaus errichtet, wobei die Klägerin als Bauunternehmerin verpflichtet war, Rohbauarbeiten zu leisten. Aufgrund mangelhafter Ausführung, die zu Wasserschäden führten, werden Ansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht.
  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph bestimmt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wird der Klägerin ein materieller Schaden durch mangelhafte Bauarbeiten der Beklagten zu 1. und 2. nachgewiesen, der deren Haftung nach sich zieht.
  • § 421 BGB – Gesamtschuldnerschaft): Die Gesamtschuldnerschaft regelt, dass mehrere Schuldner gemeinsam für eine Verbindlichkeit haften und der Gläubiger die gesamte Forderung von einem oder mehreren Schuldnern verlangen kann. Hier werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Beträgen an die Klägerin verurteilt, wodurch sie gemeinsam haften.
  • § 288 BGB – Verzugszinsen): Dieser Paragraph bestimmt die Höhe der Zinsen, die bei Zahlungsverzug anfallen, grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Urteil wird für die Zahlungen der Beklagten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt, was auf diese Regelung zurückzuführen ist.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 91 – Kostentragung): § 91 ZPO regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien. Das Urteil enthält detaillierte Regelungen zur Kostenverteilung sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz, entsprechend den Vorschriften der ZPO.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 85/22 – Urteil vom 20.12.2024


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