OLG München – Az.: 6 U 870/13 – Urteil vom 16.01.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2013, Az. 7 O 2404/12, abgeändert wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 153.435,93 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 57%, die Beklagte 43% zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 82% und die Beklagte 18% zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 180.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Parteien die Vollstreckung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Verletzung eines Auftragsproduktionsvertrags geltend.
Die Parteien haben, im Anschluss an einen bereits am 01.04.2008 abgeschlossenen „Vorvertrag Koproduktion“ (Anl. K 3) am 28.07.2008 einen Auftragsproduktionsvertrag (Anl. K 19, nebst „Briefvereinbarung“ vom selben Tage, Anl. K 20) betreffend die Herstellung eines Spielfilms mit dem Arbeitstitel „….“ unterzeichnet. Den Gegenstand des Filmprojekts sollte die Besteigung des 8125 m hohen Berges …. in Pakistan durch zwei Bergsteiger, die Brüder R. und G. M. im Jahr 1970, bilden. Die Herstellung des Filmwerks sollte nach den getroffenen Vereinbarungen durch die Beklagte als Auftragsproduzentin für die Klägerin erfolgen. Die Finanzierung des Filmvorhabens mit einem geplanten Budget von über 6,7 Millionen Euro (vgl. Anl. K 19, Ziff. 7.1) sollte durch die Firma S. Beteiligungsgesellschaft GmbH (nachfolgend: SBG) erfolgen (vgl. Protokollvereinbarung vom 19.06.2008, Anl. K 12).
Mit Schreiben vom 26.09.2008 (Anl. K 40) hat die Beklagte gegenüber der Klägerin geäußert, der Auftragsproduktionsvertrag gelte als aufgelöst. Des Weiteren hat die Beklagte hilfsweise dessen außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit der Klägerin erklärt. Zwischenzeitlich war es zu Unstimmigkeiten im Verhältnis der SBG zur Klägerin gekommen, die dazu geführt haben, dass die SBG eine mit der Klägerin getroffene Vereinbarung vom 31.03.2008 zur Sicherstellung der Finanzierung des Filmprojekts „….“ aufgekündigt (Schreiben vom 16.09.2008, Anl. K 34) und von ihrer Finanzierungszusage Abstand genommen hatte. Die Beklagte hat unter dem 14.10.2008 (Anl. B 11) hilfsweise erneut die fristlose Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 (Anl. K 19) wegen Zahlungsverzugs erklärt. Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2008 mit Schreiben vom 20.11.2008 (Anl. K 45) zurückgewiesen.
Die SBG und die Beklagte haben in der Folge das Filmvorhaben ohne die Klägerin realisiert. Zu diesem Zweck haben sie gemeinsam zu notarieller Urkunde des Notars Dr. S. in München, Urk.Nr…/2008 die N. P. Filmproduktion GmbH & Co. KG gegründet (Anl. K 42). Die Dreharbeiten zum Film „….“ sind im Juni 2009 beendet worden, der fertige Film ist am 14.01.2010 im Kino angelaufen.
Nach Auffassung der Klägerin habe sich die Beklagte, die zusammen mit der SBG die Klägerin aus dem Projekt „herausgedrängt“ habe, ohne Rechtsgrund von den getroffenen Vereinbarungen gelöst und sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet.
Ihrer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 868.810,93 gerichteten Klage (hilfsweise hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, in Höhe von € 450.000,- den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, vgl. LGU S. 8) hat das Landgericht mit Urteil vom 31.01.2013 wie folgt teilweise stattgegeben:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93.435,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 59 Prozent und die Beklagte 41 Prozent zu tragen.
Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt:
Die Klage sei gegen die richtige Beklagte erhoben worden. Der Anspruchsbegründung sei im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass die Klageansprüche nicht gegen die darin als Beklagte bezeichnete…….. Film und Fernseh GmbH gerichtet seien, sondern gegen die P. Medien GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 (Anl. K 19).
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz folge dem Grunde nach aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB.
Durch die Unterzeichnung des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 (Anl. K 19) sei zwischen den Parteien ein wirksames Schuldverhältnis zur Entstehung gelangt. Dem Einwand der Beklagten, die Vereinbarung vom 28.07.2008 sei unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der gesicherten Finanzierung des Filmvorhabens, abgeschlossen worden, sei nicht zu folgen. Der Vertragstext biete hierfür keine Anhaltspunkte. Ebenso bestehe kein Anlass, den Auftragsproduktionsvertrag als Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) zu beurteilen. Gegenteiliges lasse sich dem E-Mail-Schreiben des vormaligen klägerischen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S., an die SBG vom 05.08.2008 (Anl. K 23) zur Frage der Qualifizierung der bis dahin erfolgten Zahlungen als verlorener Zuschuss nicht entnehmen, nachdem letztere hierauf nicht reagiert habe.
Die mit dem Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 begründete vertragliche Beziehung zwischen den Prozessparteien sei auch nicht durch Kündigung seitens der Beklagten beendet worden.
Die unter dem 26.09.2008 (Anl. K 40) ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei bereits mangels vorausgehender Abmahnung unwirksam. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass eine Abmahnung im Hinblick auf § 314, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen sei. Darüber hinaus fehle es an einem Kündigungsgrund. Die Klägerin habe bestritten, über keine Finanzierungsquellen für das geplante Filmvorhaben verfügt zu haben. Dieses Vorbringen sei von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht in substantiierter Weise in Abrede gestellt worden. Das Vorbringen der Beklagten verhalte sich auch nicht in schlüssiger Form zur behaupteten Erfüllungsverweigerung der Klägerin. Der vorgelegten Korrespondenz lasse sich derartiges nicht entnehmen.
Der Auftragsproduktionsvertrag sei auch nicht durch die am 14.10.2008 (hilfsweise) erklärte weitere Kündigung der Beklagten (Anl. B 11) beendet worden. Es fehle – neben der Abmahnung – auch insoweit an einem Kündigungsgrund, weil sich die Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung nicht in Zahlungsverzug befunden habe. Die zum 01.10.2008 fällige Zahlungsrate von € 200.000,- habe die Beklagte erhalten. Sie sei zwar auf direktem Wege von der SBG an die Beklagte erfolgt. Die Zahlung sei aber der Klägerin zuzurechnen und als die von ihr der Beklagten gegenüber nach dem Auftragsproduktionsvertrag geschuldete Leistung zu betrachten. Einem Zahlungsverzug stehe auch entgegen, dass die Beklagte bereits am 26.09.2008 der Klägerin gegenüber die außerordentliche Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags ausgesprochen habe. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte von der Klägerin nicht mehr verlangen können, dass diese trotz bereits ausgesprochener Kündigung die nach dem Vertrag vorgesehenen Zahlungen noch erbringe.
Die unberechtigterweise ausgesprochenen Kündigungen seien als schuldhafte, zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der aus dem Auftragsproduktionsvertrag resultierenden Rechtspflichten der Beklagten anzusehen.
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten sei der Klägerin ein Schaden in Höhe der unstreitig an die Beklagte durch die SBG ausbezahlten Produktionsraten in Höhe von € 450.000,- entstanden. Diese Zahlungen seien im Verhältnis der Parteien zueinander nicht als verlorene Zuschüsse anzusehen, nachdem eine diesbezügliche Absprache von der Beklagten weder schlüssig dargelegt worden noch bewiesen sei. Auf die „Briefvereinbarung“ gemäß Anl. K 20 könne sich die Beklagte nicht stützen, diese sei bis zum 12.09.2008 befristet gewesen. Gleiches gelte für den Betrag von € 25.000,-, der an die M. M. Museum GmbH (nachfolgend: MMM) bezahlt worden sei. Auch insoweit sei der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die Klägerin könne ferner aufgrund der im Vorvertrag Koproduktion vom 01.04.2008 (Anlage K 3, dort Ziffer 8.) getroffenen Vereinbarungen von der Beklagten die Hälfte der dieser zugeflossenen Filmfördergelder, somit € 68.435,93, verlangen. Die Klägerin sei diesbezüglich insoweit geschädigt, als sie die Möglichkeit habe, diese Referenzmittel in eine künftige Filmproduktion einzubringen.
Der klägerseits in Gestalt entgangenen Produzentenhonorars geltend gemachte Schaden in Höhe von € 125.000,- sei hingegen nicht schlüssig dargelegt. Eine Vereinbarung hierüber sei nicht vorgelegt worden, Anlage K 6 (in der auch nur ein Produzentenhonorar von € 60.000,- enthalten sei) sei nicht unterzeichnet worden. Ein Ersatzanspruch wegen Rufschädigung bestehe ebenfalls nicht. Die Annahme, über die geltend gemachten materiellen Schäden hinaus begründeten vermeintliche rufschädigende Äußerungen der Beklagten einen weiteren bezifferbaren Schaden, finde in dem klägerischen Vorbringen keine ausreichende Grundlage. Die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass und in welcher Höhe ihr eine Erlösbeteiligung entgangen sei. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass der Film unter ihrer Mitwirkung wirtschaftlich gesehen erfolgreicher gewesen wäre. Der von der Klägerin geltend gemachte eigene Aufwand in Höhe von € 140.375,- sei mangels substantiierten Vortrags nicht ersatzfähig. Trotz gerichtlichen Hinweises habe die Klägerin nur das Anlagenkonvolut K 58 vorgelegt, das lediglich pauschale Rechnungen der EMF GmbH an die Klägerin enthalte, ohne deren Inhalt näher zu erläutern und – trotz Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen – für das Entstehen der geltend gemachten Kosten Beweis anzubieten. Aus den Anlagen K 3 und K 6 lasse sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch ebenfalls nicht ableiten. Zudem hätte der in Anlage K 6 vorgesehene Pauschalbetrag die gesamte Produktionszeit abgedeckt.
Der ersatzfähige Schaden der Klägerin belaufe sich somit auf insgesamt € 543.435,93. In Höhe eines Betrages von € 450.000,- sei der sich hierauf stützende Erstattungsanspruch der Klägerin durch die seitens der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Hierbei handle es sich um den Rückerstattungsanspruch der SBG (aus den von ihr in besagter Höhe geleisteten Produktionsraten) gegenüber der Klägerin, der in zulässiger Weise und in unverjährter Zeit an die Beklagte abgetreten worden sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte begründet ihre Berufung gegen das Ersturteil wie folgt:
Die Auffassung des Landgerichts, die Parteien hätten einen unbedingten Vertrag abschließen wollen, es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Scheingeschäfts, verkenne den Inhalt der zwischen den Parteien am 28.07.2008, also am Tage der Unterzeichnung des Auftragsproduktionsvertrags (Anl. K 19), geschlossenen Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20 (vgl. auch das Schreiben des Herrn W. im Namen der Beklagten vom 22.07.2008, Anl. B 7), der das Landgericht rechtsfehlerhaft keine Bedeutung beigemessen habe. In dieser hätten die beiden Prozessparteien klargestellt, dass eine gegenseitige Haftung der Parteien für die sich aus dem Autorenproduktionsvertrag ergebenden Verpflichtungen solange ausgeschlossen sein sollte, bis die Gesamtfinanzierung des Films nachgewiesen sei. Die Klägerin habe, wie erstinstanzlich von der Beklagten bereits vorgetragen und durch Anl. B 7 belegt, nämlich nicht das Risiko eingehen wollen, ohne nachgewiesene Gesamtfinanzierung durch den Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags Schuldnerin des vorgesehenen Budgets für die Herstellung des Films „….“ in Höhe von € 6.774.000,- zu werden (vgl. insoweit auch den Vortrag der Klägerin in dem gegen die SBG geführten Rechtsstreit 21 O 13435/09 LG München I, Anl. B 40; das Verfahren ist in zweiter Instanz vor dem Senat unter 6 U 4760/10 geführt worden); sie habe entgegen ihrem Vorbringen (Schriftsatz vom 16.08.2012, S. 20; s. auch Schreiben an die SBG, Anl. K 23) gerade nicht das „wirtschaftliche Risiko als typische Leistung eines Filmproduzenten“ tragen wollen. Anderenfalls hätten die Parteien den Auftragsproduktionsvertrag schon früher abschließen können. Dieser habe bis zum Nachweis der Gesamtfinanzierung dazu dienen sollen, die Zusammenarbeit vertraglich zu dokumentieren, eine gegenseitige Haftung habe die Vereinbarung vom 28.07.2008 jedoch – was die Klägerin nicht substantiiert bestritten habe – bis zum Nachweis der Gesamtfinanzierung nicht begründen sollen. Dass der Auftragsproduktionsvertrag nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien erst ab diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte, zeige auch der Inhalt der Protokollvereinbarung vom 19.06.2008 (Anl. K 12). Der Auftragsproduktionsvertrag sei von den Parteien auch nicht durchgeführt worden. Alle streitgegenständlichen Geldzahlungen an die Beklagte, die von der SBG der Klägerin überlassen und von dieser an die Beklagte weitergereicht wurden, seien unstreitig vor Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags erfolgt. In rechtlicher Hinsicht sei dieser daher als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB anzusehen. Jedenfalls stelle sich der in der Briefvereinbarung vom 28.07.2008 (Anl. K 20) zum Ausdruck gebrachte Nachweis der Gesamtfinanzierung als eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Auftragsproduktionsvertrags gemäß Anl. K 19 dar. Diese sei in der Folge nicht eingetreten, da weder die SBG noch die Klägerin einen Finanzierungsnachweis erbracht hätten. Zumindest liege eine schwebend unwirksame Vereinbarung vor, die den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht begründen könne.
Der Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 (Anl. K 19) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls aufgrund wirksamer fristloser Kündigung durch die Beklagte beendet worden. Das Erstgericht habe übersehen, dass sich im Streitfall die Berechtigung der Beklagten zur Kündigung nach der gesetzlichen Regelung des § 323 Abs. 4 BGB bestimme. Die zur Finanzierung des Budgets für die Realisierung des Filmvorhabens (unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in Höhe von € 450.000,-) noch erforderlichen € 6.324.000,- hätte die SBG beisteuern müssen (vgl. die Vereinbarung zwischen der SBG und der Klägerin vom 31.03.2008, Anl. K 1). Nachdem die SBG diese Vereinbarung gegenüber der Klägerin aufgekündigt habe (und bis zur Kündigung sich nur zwei Kommanditisten mit einem Kapital von insgesamt 1 Million € an dem Filmvorhaben beteiligt hätten), wäre diese als eigens zum Zwecke der Durchführung des Filmprojekts gegründete, mit nicht nennenswertem Eigenkapital ausgestattete Gesellschaft nicht in der Lage gewesen, die Finanzierung sicherzustellen. Derartiges habe die Klägerin, die sich nach dem Grundsatz der sekundären Darlegungslast hierzu hätte erklären müssen und sich nicht auf ein bloßes Bestreiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten (vgl. insoweit auch E-Mail-Schreiben der Beklagten vom 26.09.2008, Anl. B 9) hätte beschränken dürfen, auch nicht schlüssig behauptet, insbesondere habe sie keine einzige Finanzierungsquelle konkret benannt. Die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Finanzierung sicherzustellen, sei daher rechtsfehlerhaft (abgesehen davon, dass das Erstgericht selbst auch nicht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgegangen sei, vgl. LGU S. 15). Soweit die Beklagte in erster Instanz hierzu Herrn W. als Zeugen angeboten habe, hätte das Landgericht überdies dieses Beweisangebot nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass die Drohung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 01.10.2008 (Anl. B 17) an die SBG, das Projekt „zu blockieren“, dahingehend zu verstehen sei, dass sie selbst zu diesem Zeitpunkt zu einer Finanzierung des Filmvorhabens nicht in der Lage gewesen wäre.
Die Beklagte wäre überdies berechtigt gewesen, den Rücktritt vom Auftragsproduktionsvertrag gemäß § 323 Abs. 4 BGB zu erklären, da unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Umstände festgestanden habe, dass sie mangels eigenen Kapitals und mangels weiterer zur Verfügung stehender Investoren ihre Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Beträge von insgesamt € 6.324.000,- nicht hätte erfüllen können.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe sich die Klägerin bei Ausspruch der Kündigungserklärung vom 14.10.2008 in Zahlungsverzug befunden. Die zum 01.10.2008 fällige weitere Rate in Höhe von € 200.000,- (Anl. K 17, Ziff. 7.4) sei unstreitig von der SBG an die Beklagte ausbezahlt worden. Diese Zahlung habe die SBG nicht für die Klägerin geleistet. Einem Fremdtilgungswillen stehe entgegen, dass die SBG bereits am 16.09.2008 der Klägerin gegenüber die Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit erklärt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Beklagte diese nach Ausspruch der Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags erfolgte Zahlung als schuldbefreiende Leistung der Klägerin auf das aus Sicht der Beklagten beendete Vertragsverhältnis verstehen wollte. Die Klägerin habe sich daher am 01.10.2008 in Zahlungsverzug befunden, der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 14.10.2008 sei berechtigt gewesen. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, da dem Auftragsproduktionsvertrag kein Dauerschuldverhältnis, sondern ein Werkvertrag zugrunde gelegen habe.
Sollte ein Kündigungsrecht der Beklagten nicht vorgelegen haben, sei die von ihr ausgesprochene Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags zumindest als Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB anzusehen. Die Finanzierung des Filmprojekts durch Beibringung des entsprechenden Kommanditanteils sei die Geschäftsgrundlage für den Auftragsproduktionsvertrag gewesen. Die Fortführung des Filmvorhabens ohne gesicherte Finanzierung wäre für alle Beteiligten nicht in Frage gekommen. Hinzu komme, dass mit dem Rücktritt des R. M. mit Schreiben vom 14.10.2008 (Anl. B 13) von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperations- und Verfilmungsvertrag (Anl. K 7) die Verfilmungsrechte auf R. M. zurückgefallen seien, so dass auch insoweit eine Realisierung des Filmvorhabens durch die Parteien nicht mehr möglich gewesen wäre.
Ungeachtet der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Auftragsproduktionsvertrages vom 28.07.2008 sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch die Klägerin rechtsmissbräuchlich, weil sie sich selbst nicht vertragstreu verhalten habe. Derartiges setze nämlich die eigene Leistungsbereitschaft voraus, die auf Seiten der Klägerin mangels Finanzierbarkeit des Filmvorhabens nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das bloße verbale Bekenntnis des Gläubigers zur Leistungsbereitschaft sei nicht ausreichend, wenn tatsächlich keine Erfüllungsbereitschaft mehr bestehe.
Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts sei auch im Hinblick auf den im Ersturteil zugesprochenen Schaden rechtsfehlerhaft. In Bezug auf den zuerkannten Betrag von € 450.000,- habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin insoweit nur als Geldbote einer von SBG an die Beklagte geleisteten Zahlung agiert habe (vgl. Schreiben des vormaligen klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2008, Anl. K 23). Mit dieser – bereits vor Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 erfolgten – Zahlung habe die zwingend erforderliche Durchführung der Dreharbeiten am …. ermöglicht werden sollen. Eine Tilgungswirkung zwischen den Parteien wäre erst mit dem wirksamen Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags bzw. mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung in Gestalt der gesicherten Finanzierung erfolgt. Dies sei allerdings nicht geschehen; ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und der Beklagten habe in der Folge nicht stattgefunden. Im Verhältnis zwischen den Prozessparteien sei eine Vermögensverschiebung nicht erfolgt.
Die Klägerin sei auch nicht in Gestalt entgangener Referenzmittel geschädigt. Sie habe nicht vorgetragen, dass in ihrer „Person“ die Auszahlungsvoraussetzungen in Bezug auf ein nachfolgendes, neues und förderungswürdiges Filmvorhaben vorgelegen hätten. Zudem stehe nicht fest, dass die Klägerin aus der Verwertung eines neuen Films tatsächlich auch Gewinne, insbesondere nicht in Höhe des vom Erstgericht zuerkannten Betrags von über € 60.000,-, erzielt hätte.
Der Klägerin sei auch nicht in Richtung auf die an die MMM bezahlten € 25.000,- ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Diesen Betrag habe sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlt, vielmehr sei die Finanzierung durch die SBG erfolgt. Nachdem die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass sie von der SBG auf Rückzahlung dieses Betrags in Anspruch genommen worden sei, sei der Klägerin hieraus kein eigener Schaden entstanden. Außerdem sei die Klägerin allein dafür verantwortlich, dass die MMM wegen fehlender Finanzierbarkeit des Filmvorhabens von den getroffenen Absprachen Abstand genommen habe. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten hierfür sei nicht ersichtlich.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
In Bezug auf ihre eigene Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag erster Instanz nur teilweise weiter und beantragt insoweit,
unter Abänderung des Ersturteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 368.810,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Ihre Anträge begründet die Klägerin wie folgt:
Die Abstandnahme der Beklagten von den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen sei nicht erfolgt, weil diese die Finanzierung des Filmvorhabens nicht habe sicherstellen können. Vielmehr habe die Beklagte die Klägerin „vor die Tür gesetzt“, nachdem diese einen Finanzierungspartner vermittelt habe, nämlich die SBG. Der Umstand, dass die Beklagte mit der SBG übergangslos das Filmprojekt „….“ realisiert habe, belege, dass sich die Beklagte ohne Rechtsgrund von dem mit der Klägerin abgeschlossenen Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 (Anl. K 19) losgesagt habe.
Der Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei dem Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 lediglich um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Derartiges lasse sich weder dem Wortlaut des Vertrages (Anl. K 19), noch der Briefvereinbarung vom selben Tage (Anl. K 20) entnehmen. Die E-Mail-Korrespondenz vom 22.07.2008 (Anl. B 7) zeige, dass die Parteien sich in rechtsverbindlicher Weise über den Abschluss des Auftragsproduktionsvertrages einigen wollten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Parteien einen Vertrag nur zum Schein hätten abschließen wollen. Um eine eigene vertragliche Verpflichtung oder ein eigenes Haftungsrisiko zu vermeiden, hätte es auf Seiten der Klägerin – die entgegen der Darstellung der Beklagten als Produzentin das Finanzierungsrisiko übernommen habe, demgegenüber die Beklagte als Auftragnehmerin nach den getroffenen Vereinbarungen keine finanziellen Risiken eingegangen sei – eines nur zum Schein erfolgten Vertragsschlusses nicht bedurft. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten entbehre einer Grundlage in tatsächlicher Hinsicht, es sei widersprüchlich und unglaubhaft.
Der Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 sei auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden. Der Vertragstext sehe eine Bedingung für das rechtswirksame Zustandekommen der Vereinbarung nicht vor. Die Parteien seien bei Vertragsschluss anwaltlich beraten gewesen; hätten sie die Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung vom Nachweis der Finanzierung des geplanten Filmprojekts abhängig machen wollen, hätte dies im Vertragstext seinen Niederschlag gefunden. Die Beklagte selbst habe kein Interesse an einer lediglich aufschiebend bedingten Vereinbarung gehabt. Sie habe mit dem Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags vielmehr sicherstellen wollen, dass sie die bis dahin erhaltenen Beträge in sechsstelliger Höhe nicht an die Klägerin zurückzahlen müsse. Dies wäre nämlich der Fall gewesen, wenn die von der Beklagten behauptete Bedingung der Finanzierungszusage – wie tatsächlich geschehen – nicht eingetreten wäre.
Die Beklagte habe den Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 auch nicht wirksam gekündigt.
Was die Kündigungserklärung vom 26.09.2008 (Anl. K 40) anbelange, hätte die Beklagte der Klägerin vorab eine Frist zur Erfüllung der aus ihrer Sicht bis dahin nicht eingehaltenen vertraglichen Verpflichtungen setzen müssen. Es liege auch kein Kündigungsgrund vor. Ein Zahlungsverzug habe nicht bestanden, die Klägerin sei ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Auftragsproduktionsvertrag einschließlich der Rate für September 2008 fristgemäß nachgekommen. Die Klägerin sei auch nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte, die für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes die Beweislast trage – entgegen der Auffassung der Beklagten kämen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast auf den Streitfall nicht zur Anwendung -, diesen Beweis jedoch nicht geführt habe, stütze sich insoweit lediglich auf pauschale Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Deren Vortrag zum Eigenkapital der Klägerin liege neben der Sache, da sich die Klägerin im Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 nicht dazu verpflichtet habe, die Finanzierung des Filmprojekts aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Klägerin habe mit der SBG einen Investor gefunden, der in der Folge den Film auch finanziert habe. Sie habe sich darüber hinaus in Gesprächen mit weiteren Investoren befunden, um diese für das Filmprojekt zu gewinnen. Durch die unwirksamen Kündigungen der SBG einerseits und der Beklagten andererseits sei diesen Gesprächen die Grundlage entzogen worden. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 26.09.2008 nach wie vor bereit gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 zu erfüllen. Im Übrigen wäre die Beklagte selbst dann nicht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, wenn sich die Klägerin in Zahlungsverzug befunden hätte. Insoweit sei auf Ziffer 3. der Briefvereinbarung vom 28.07.2008 zu verweisen, wonach die Parteien etwaige Abweichungen „auf dem Verhandlungswege“ lösen würden (vgl. auch Anl. K 3). Die Beklagte hätte sich daher auch bei Ausfall der SBG als Finanzierungspartner zunächst mit der Klägerin über das weitere Vorgehen, etwa über eine Anpassung der Zahlungsraten oder des Terminplans, verständigen müssen. Tatsächlich sei die Beklagte jedoch an weiteren Gesprächen mit der Klägerin nicht interessiert gewesen. Dies zeige sich darin, dass sie bereits am 10.10.2008 gemeinsam mit der SBG eine neue Produktionsgesellschaft gegründet habe (Anl. K 42).
Ein Fall des § 323 Abs. 4 BGB sei nicht gegeben. Es hätten keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Klägerin ihre Zahlungsraten nicht geleistet hätte. Zudem hätten die Parteien § 323 Abs. 4 BGB dadurch abbedungen, dass sie sie sich gegenseitig dazu verpflichteten, eine gemeinsame Lösung beim Auftreten von Schwierigkeiten zu erarbeiten.
Auch die Kündigung vom 14.10.2008 sei unwirksam. Die Klägerin habe sich nicht in Zahlungsverzug befunden, nachdem die Beklagte wenige Tage nach Ausspruch der Kündigung vom 26.09.2008 die Oktober-Rate erhalten habe. Die Feststellung des Landgerichts, dass diese Zahlung der Klägerin zuzurechnen sei, treffe zu. Sollte hiervon nicht auszugehen sein, so zeigte der Umstand, dass die Beklagte diesen Betrag bereitwillig von der SBG in Empfang genommen habe, dass die SBG und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Klägerin zu schädigen. Wäre die Beklagte noch zur Vertragserfüllung gegenüber der Klägerin bereit gewesen, hätte sie nämlich die direkt von der SBG gezahlten Gelder mangels vertraglicher Grundlage zurückweisen müssen. Stattdessen hätten die Beklagte und die SBG die von beiden gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen gegenseitig abgestimmt und – was offensichtlich schon mehrere Wochen vorher geplant gewesen sei – schon am 10.10.2008 eine gemeinsame neue Produktionsgesellschaft (Anl. K 42) gegründet. Die Kündigung vom 14.10.2008 sei auch treuwidrig gewesen. Da die Beklagte bereits unter dem 26.09.2008 eine rechtswidrige Kündigung ausgesprochen habe, hätte sie von der Klägerin nach diesem Zeitpunkt die Einhaltung der dieser aus dem Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 resultierenden Pflichten ohnehin nicht mehr verlangen können. Schließlich sei die Klägerin auch in Bezug auf die Kündigung vom 14.10.2008 von der Beklagten nicht abgemahnt worden.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Das Risiko der ausbleibenden Finanzierung habe nach dem Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 ausschließlich die Klägerin getragen. Für dessen Bestand sei ohne Belang, ob die SBG bzw. die MMM ihr Rechtsverhältnis zur Klägerin wirksam beendet hätten. Zudem sei den Prozessparteien bei Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags bewusst gewesen, dass die Finanzierungsfrage noch nicht vollständig geklärt sei. Die Verfilmung der Vorgänge um die Besteigung des …. im Jahre 1970 durch die Brüder M. habe nicht der Einräumung entsprechender Rechte durch R. M. bedurft. Dieser hätte an dem Projekt lediglich in beratender Funktion teilgenommen.
Der Klägerin könne auch nicht mangelnde eigene Vertragstreue vorgeworfen werden. Dies belegten insbesondere die Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin an den Geschäftsführer der Beklagten vom 24.09.2008 (Anl. K 38) und vom 02.10.2008 (Anl. K 41).
Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin die von ihr vor Abschluss des Auftragsproduktionsvertrages vom 28.07.2008 geleisteten Produktionsraten in Höhe von € 450.000,- von der Beklagten zurückzuerstatten seien, nachdem hierauf keine Gegenleistung erbracht worden sei.
Ferner treffe es zu, dass aufgrund der rechtswidrigen Abstandnahme der Beklagten von den getroffenen Vereinbarungen der Klägerin in Höhe der Hälfte (= € 68.435,93) die von der Filmförderungsanstalt (FFA) zugesprochenen Referenzmittel entgangen seien. Zur hälftigen Teilung hätten sich die Parteien in dem Vorvertrag Koproduktion (Anl. K 3) verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Klägerin nicht darzulegen, wofür sie die Referenzmittel verwenden würde. Abgesehen davon knüpfe die Förderungswürdigkeit nicht allein an eigene Filmprojekte an, hierfür genügten auch Investitionen in fremde Vorhaben. Unerheblich sei auch, ob ein Folgeprojekt gewinnbringend gewesen wäre.
Der Klägerin sei, wie vom Landgericht ausgeurteilt, auch in Bezug auf die an MMM geleisteten Zahlungen in Höhe von € 25.000,- ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Aus welchem Grund R. M. gegenüber der Klägerin die Kündigung des mit dieser abgeschlossenen Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe, sei für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ohne Belang. Entscheidend sei, dass die an MMM getätigten Aufwendungen der Klägerin durch das rechtswidrige Vorgehen der Beklagten sinnlos geworden seien. Bei den € 25.000,- habe es sich auch nicht um einen verlorenen Zuschuss gehandelt.
Zu ihrer eigenen Berufung führt die Klägerin aus:
Ihr sei abweichend von der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung nicht nur in Höhe von € 93.435,93, sondern in Höhe von € 368.810,93 (zuzüglich der von der Klägerin geleisteten Produktionsraten in Höhe von € 450.000,-, die vom Erstgericht zutreffend als ersatzfähiger, im Wege der Aufrechnung allerdings erloschener Schaden anerkannt worden seien) ein von der Beklagten zu erstattender Schaden entstanden.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf entgangenes Produzentenhonorar (€ 125.000,-) zurückgewiesen habe, verkenne die Regelung des § 252 BGB, wonach der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz auch den der Klägerin entgangenen Gewinn umfasse. Die Auffassung des Erstgerichts, der Geltendmachung des bei Durchführung des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 angefallenen Produzentenhonorars stehe entgegen, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht vorliege, verkenne, dass es zur Unterzeichnung weiterer Verträge nur aufgrund der rechtswidrigen Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehung durch die Beklagte nicht mehr gekommen sei. Wäre der Film wie ursprünglich vorgesehen mit der Klägerin als Produzentin gedreht worden, hätte ihr in Ansehung von § 24 Abs. 1 der Richtlinie „D. 2 Projektfilmförderung“ (vgl. Berufungsbegründung vom 05.04.2013, S. 8 = Bl. 267 d.A.; vgl. auch Ziff. „3. Förderung der Herstellung von Kino- und Fernsehfilmen“ der Filmförderungsbestimmungen des Film- und Fernsehfonds Bayern (FFF), ebenfalls Bl. 267 d.A.) ein Produzentenhonorar in der geltend gemachten Höhe zugestanden. Ein Produzentenhonorar in Höhe von € 125.000,- sei bei einem Film mit Herstellungskosten von mehreren Millionen Euro zudem angemessen und üblich. Dies habe die Klägerin mit dem als Anlage K 79 vorgelegten Antwortschreiben der FFA Filmförderungsanstalt, das vom Landgericht unberücksichtigt geblieben sei, nachgewiesen. Außerdem sei der Anfall eines Produzentenhonorars bereits im Vorvertrag Koproduktion vorgesehen gewesen (Anl. K 3 unter Ziff. 5).
Ohne nachvollziehbare Begründung habe das Landgericht ferner den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit dem Filmprojekt „….“ entstandenen Kosten in Höhe von € 140.375,- abgelehnt. Zu den einzelnen Ausgaben habe die Klägerin Rechnungen vorgelegt (Anl. K 58). Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin substantiiert vorgetragen, wofür die geltend gemachten Kosten im Einzelnen angefallen seien (vgl. Anl. K 80). Außerdem gehe aus jeder einzelnen Rechnung (Anl. K 58) hervor, dass sie sich auf das fragliche Filmprojekt bezögen. Weiterer Ausführungen der Klägerin hierzu habe es nicht bedurft, nachdem sich die Beklagte insoweit nur auf ein pauschales Bestreiten beschränkt habe. Die von der Klägerin geforderten Beträge stimmten mit den getroffenen Absprachen überein (vgl. Anl. K 6, Ziffer 2.), sie beruhten auf den vertraglichen Abreden. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich um fehlgeschlagene, aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten für die Klägerin nutzlose Aufwendungen, die einen erstattungsfähigen Schaden darstellten.
Schließlich stehe der Klägerin auch der wegen Rufschädigung geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 10.000,- zu. Der Umstand, dass die von der Klägerin beantragten und bewilligten Filmfördergelder nicht an sie, sondern an die neue N. P. Filmproduktion GmbH & Co. KG ausbezahlt worden seien, ließen nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte in unzutreffender und geschäftsschädigender Weise bei den Filmförderinstitutionen über die Klägerin und ihren Geschäftsführer geäußert habe, um eine „Übertragung“ der Filmförderung auf die neue KG zu erreichen. Die unberechtigte Aufkündigung des Auftragsproduktionsvertrages durch die Beklagte habe darüber hinaus dazu geführt, dass die Geschäftspartner der Klägerin zu einer weiteren Zusammenarbeit mit dieser nicht mehr bereit gewesen seien. Das kreditgefährdende und rufschädigende Verhalten der Beklagten rechtfertige den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von € 10.000,-.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie führt hierzu aus: Der Klägerin stehe aus den Gründen der eigenen Berufung bereits dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
Ungeachtet dessen habe das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die getroffenen Vereinbarungen der Höhe nach keine Grundlage für das von der Klägerin beanspruchte Produzentenhonorar von € 125.000,- böten. Der Differenzbetrag von € 150.000,- zwischen dem gegenüber der Förderung angegebenen Budget und der vorgesehenen Vergütung der Beklagten für die Herstellung des Films hätte nicht der Klägerin als Produzentenhonorar zugestanden. Hierbei handelte es sich vielmehr um das Honorar für R. M. (vgl. Gesellschaftervereinbarung II, Anl. K 6, S. 3 sowie Auftragsproduktionsvertrag Anl. K 19, S. 7). Ein Produzentenhonorar habe nur der Beklagten zustehen sollen, und zwar als Teil des an diese zu bezahlenden Gesamtbetrags von € 6.774.000,- (vgl. auch Anl. C zum Auftragsproduktionsvertrag, Anl. B 45). Auf § 24 der Richtlinie „D.2 Projektfilmförderung“ könne sich die Klägerin nicht stützen. Diese Bestimmung lege lediglich die Höchstgrenzen für Produzentenhonorare fest, begründe aber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der in der Richtlinie aufgeführten Beträge. Ein Produzentenhonorar hätte im Sinne von § 252 BGB im Übrigen nach dem „gewöhnlichen Lauf der Dinge“ nur die Beklagte, die bei vereinbarungsgemäßer Fortführung des Filmprojekts die kreative Leistung der Filmherstellung tatsächlich erbracht hätte, beanspruchen können (vgl. auch Anl. K 1, K 10 und K 11), nicht hingegen die Klägerin. Gegenteiliges folge auch nicht aus Ziffer 5. des Vorvertrages Koproduktion gemäß Anl. K 3. Schließlich fehle es auch an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass der Film im Falle der Fortsetzung der Zusammenarbeit tatsächlich zu den vereinbarten Bedingungen mit einem Gesamtbudget von € 7.450.000,- hätte hergestellt werden können.
Das Landgericht habe auch zutreffend angenommen, dass die Ausführungen der Klägerin zu dem von ihr behaupteten Kostenerstattungsanspruch über € 140.375,- unsubstantiiert seien. Dem pauschalen Verweis auf das als Anl. K 58 vorgelegte Rechnungskonvolut könne nicht entnommen werden, für welche Art von Leistung die Komplementär-GmbH der Klägerin die darin ausgewiesenen Beträge erhalten sollte. Der Hinweis auf einen angeblichen „Projektaufwand“ sei nicht ausreichend spezifiziert. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, sich über das Bestreiten des unschlüssigen Klagevortrags hinaus in der Sache zu äußern. Abgesehen davon sei anzumerken, dass der Großteil der in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Leistungen im Zeitpunkt der Beendigung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen noch nicht erbracht worden sei. Schließlich seien Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen von der Rentabilitätsvermutung nicht gedeckt und als „Frustrierungsschaden“ nicht erstattungsfähig. Letztlich bestehe auch deshalb kein Erstattungsanspruch, weil die von der Klägerin getätigten Aufwendungen aufgrund ihres eigenen Verhaltens nutzlos geworden seien, nachdem alleine die Klägerin den Ausstieg von SBG aus dem Projekt zu verantworten habe.
Der Vortrag der Klägerin zum Schadensersatz wegen Rufschädigung sei sowohl in Bezug auf den Anspruchsgrund als auch in Bezug auf die Anspruchshöhe unschlüssig.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 05.12.2013 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil vom 31.01.2013 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 06.05.2013 begründet worden (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie führt in der Sache allerdings nicht zum Erfolg. Das Erstgericht hat zutreffend dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB aufgrund unberechtigter Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags (Anl. K 19) durch die Beklagte bejaht. Der aus der Pflichtverletzung der Beklagten der Klägerin entstandene Schaden übersteigt den vom Erstgericht zuerkannten Betrag von € 93.435,93, er beläuft sich auf insgesamt € 153.435,93. Insoweit war der zulässigen, insbesondere fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung der Klägerin teilweise stattzugeben. In darüber hinausgehendem Umfang ist der Berufung der Klägerin mangels ersatzfähigen Schadens allerdings ebenfalls der Erfolg versagt. Im Einzelnen:
A) Berufung der Beklagten
1. Gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts zur Passivlegitimation der Beklagten wendet sich diese in der Berufungsinstanz nicht mehr. Insoweit bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
2. Der Auftragsproduktionsvertrag (Anl. K 19) ist mit seiner Unterzeichnung am 28.07.2008 wirksam zustande gekommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB.
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 117 Rn. 3 m.w.N.). Die Beklagte macht insoweit geltend, Ziffer 3. der ebenfalls am 28.07.2008 von den Parteien abgeschlossenen „Briefvereinbarung“ gemäß Anl. K 20, wonach sie sich so lange wechselseitig von der Haftung freistellen wollten, „bis das gesamte zu zeichnende Eigenkapital eingezahlt oder durch vertragsgemäße vollständig Bankbürgschaften abgesichert ist, längstens bis zum 12.09.2008“ belege die mangelnde Rechtsverbindlichkeit des Auftragsproduktionsvertrages gemäß Anl. K 19. Dem ist entgegenzuhalten, dass die „Briefvereinbarung“ gemäß Anl. K 20 nach ihrem Wortlaut lediglich eine zeitlich befristete gegenseitige Haftungsfreistellung beinhaltet, von der die durch den Auftragsproduktionsvertrag begründeten Hauptleistungspflichten der Parteien jedoch unberührt blieben. Konkrete Anhaltspunkte für die von der Beklagten – da seitens der Klägerin bestritten – zu beweisenden (vgl. Palandt/Ellenberger a.a.O., § 117 Rn. 5) Annahme einer von beiden Parteien gewollten mangelnden Rechtsverbindlichkeit des Auftragsproduktionsvertrags vom 28.07.2008 lassen sich weder dessen Inhalt noch dem Text der Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20 entnehmen. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass die Fertigstellung des Filmprojekts „….“ als solche zwischen den Parteien noch offen gewesen sei und die Vereinbarungen vom 28.07.2008 lediglich als unverbindliche Absichtserklärungen zu qualifizieren seien. Die Klägerin hat überdies zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2008 für die Beklagte als Rechtsgrund zum Behaltendürfen der ihr vorab als Auftragnehmerin bereits zur Verfügung gestellten Produktionsraten in Höhe von € 450.000,- darstellte, insoweit die Beklagte ein rechtliches Interesse am Abschluss des Vertrages hatte. Nicht zuletzt bildete der Auftragsproduktionsvertrag die Grundlage für die Stellung des Antrags auf Filmförderung. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme eines Scheingeschäfts im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB.
3. Der Auftragsproduktionsvertrag vom 28.07.2013 ist auch nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Sicherstellung der Finanzierung des Filmprojekts „….“ abgeschlossen worden.
Gegen die Auffassung der Beklagten, dass die Vertragsparteien eine rechtlich bindende Regelung der beiderseitigen Rechtsbeziehungen noch nicht treffen wollten, so lange die Finanzierung noch nicht gesichert war, spricht insbesondere, dass dies im Wortlaut des Auftragsproduktionsvertrages (Anl. K 19) nicht zum Ausdruck kommt, obwohl die Parteien unstreitig bei dessen Abschluss anwaltlich vertreten waren. Angesichts eines Auftragsvolumens in einer Größenordnung von über € 6,7 Millionen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass von Rechtsanwälten beratene Unternehmen (und Vollkaufleute nach dem HGB) bei einem Vorhaben dieser Größenordnung eine lediglich vorläufige und rechtlich unverbindliche Regelung der erst in Zukunft zur Entstehung gelangenden gegenseitigen Verbindlichkeiten treffen wollten, ohne derartiges in Gestalt klarer Absprachen festzuhalten, noch dazu wenn wie im Streitfall erste Teilzahlungen in sechsstelliger Höhe schon erfolgt sind und die Dreharbeiten unmittelbar bevorstanden, darüber hinaus allen Beteiligten bekannt war, dass die SBG bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 27.08.2008 erst zwei Kapitalgeber mit einer Finanzierungseinlage von einer Million Euro für das Filmprojekt gewinnen konnte. Dem Vortrag der Beklagten widerspricht insoweit auch die ansonsten sehr konkrete und um Vollständigkeit bemühte Fassung des Vertragstextes. Dies kommt beispielsweise in der Vergütungsregelung des Auftragsproduktionsvertrags (Anl. K 19) zum Ausdruck, die in ihrer Ziffer 7.4 detailliert die von der Klägerin zu leistenden Zahlungsraten einschließlich der jeweiligen Fälligkeitstermine ausweist.
An dieser Beurteilung vermag auch die Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20 nichts zu ändern. Wie vorstehend unter II.A.2. ausgeführt beschränkte sich diese auf eine zeitlich befristete gegenseitige Haftungsfreistellung (im Sinne eines „pactum de non petendo“), ohne die bereits mit Unterzeichnung vom 27.08.2008 begründete Rechtsverbindlichkeit des Auftragsproduktionsvertrags in Frage zu stellen. Dies folgt – abgesehen davon, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Geschäftsführer der Parteien den im Beisein ihrer Rechtsanwälte ausgehandelten Auftragsproduktionsvertrag am selben Tage in einem entscheidenden Punkt inhaltlich abändern und ihn als vorläufig lediglich unverbindliches Regelwerk behandelt wissen wollten – nicht zuletzt daraus, dass dem Wortlaut von Ziffer 3. der Briefvereinbarung zufolge die Haftungsfreistellung „längstens bis zum 12.09.2008“ gelten sollte. Nach diesem Zeitpunkt sollten demgemäß keine Haftungsbeschränkungen mehr bestehen, auch wenn die Finanzierung des Filmvorhabens bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesichert war. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten wäre daher jedenfalls mit Ablauf des 12.09.2008 von einem Bedingungseintritt mit der Folge der Vollwirksamkeit des Auftragsproduktionsvertrags vom 27.08.2008 auszugehen.
4. Der Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 ist auch nicht aufgrund mit Schreiben der Beklagten vom 26.09.2008 (Anl. K 40) bzw. – hilfsweise – mit Schreiben vom 14.10.2008 (Anl. B 11) ausgesprochener fristloser Kündigung beendet worden. Die unberechtigte Kündigung der Beklagten und deren hiermit einhergehende Weigerung, das Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß fortzusetzen, stellen sich vielmehr als die den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach begründende schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragsproduktionsvertrags vom 27.08.2008 (§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB) dar.
a) Die vom Geschäftsführer der Beklagten Joseph V. mit Schreiben vom 26.09.2008 (Anl. B 40) ausgesprochene, sich auf die vermeintliche Zahlungsunfähigkeit der Klägerin stützende außerordentliche Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags vom 27.08.2008 (Anl. K 19) entbehrt einer rechtlichen Grundlage, jedenfalls ist sie in zeitlicher Hinsicht verfrüht erfolgt.
aa) Soweit der Auftragsproduktionsvertrag gemäß Anl. K 19 trotz seiner Eigenschaft als Werk- bzw. Werklieferungsvertrag (vgl. Schwarz in: von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. Kap. 84 Rn. 4; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl. vor §§ 88 Rn. 31) im Streitfall als Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB zu qualifizieren wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 314 Rn. 2, 5; hierfür könnten die voraussichtliche Dauer der mit Vertrag vom 27.08.2008 begründeten Rechtsbeziehungen und die zeitabschnittsweise vereinbarten Fälligkeitstermine für die von der Klägerin zu erbringenden Ratenzahlungen sprechen, die im Falle eines Verzugseintritts nach Werkvertragsrecht kein außerordentliches Kündigungsrecht begründeten, nachdem nach den §§ 631 ff. BGB der Werklohn grundsätzlich erst nach Abnahme der Werkleistung fällig ist), hätte dies zur Folge, dass die Beklagte grundsätzlich gehalten gewesen wäre, der Klägerin gegenüber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung auszusprechen (Palandt/Grüneberg a.a.O., § 314 Rn. 8), was unstreitig nicht geschehen ist. Eine Abmahnung wäre in Anlehnung an die allgemeinen Rücktrittsvorschriften nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB in Anlehnung an die allgemeinen Rücktrittsvorschriften entbehrlich gewesen. Diese lagen nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist und die insoweit von den Parteien mit der Berufung nicht angegriffen wurden, allerdings nicht vor: Die Klägerin hat sich vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.09.2008 (Anl. B 40) nicht geweigert, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 nachzukommen (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Vielmehr hat sie noch nach Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 02.10.2008 (Anl. K 41) ihre Leistungsbereitschaft bekundet und sich um eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bemüht. Die Klägerin befand sich bis zum Kündigungszeitpunkt 26.09.2008 – abgesehen davon, dass die Parteien kein Fixgeschäft vereinbart haben (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg a.a.O., § 323 Rn. 19) – unstreitig auch nicht in Zahlungsverzug (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Kündigung ist vielmehr vier Tage vor der zum 01.10.2008 fälligen nächsten Rate in Höhe von € 200.000,- ausgesprochen worden. Schließlich lagen auch keine Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung der Beklagten rechtfertigten (§ 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Zwar ist ein Vorliegen derartiger, die sofortige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigender besonderer Umstände je nach Sachlage des Einzelfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen ist. Anders als im Falle des Rücktritts vor Fälligkeit nach § 323 Abs. 4 BGB, auf den sich die Beklagte ebenfalls beruft (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter II.A.5.) setzt die Anwendung des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB allerdings die Fälligkeit der zu erbringenden Leistung voraus (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052 Tz. 8), die hier noch nicht gegeben war, da die nächste Teilrate von € 200.000,- wie vorstehend ausgeführt erst nach Ablauf von vier Tagen nach Ausspruch der Kündigung vom 26.09.2008, nämlich am 01.10.2008, zu bezahlen war (vgl. Ziff. 7.4 des Auftragsproduktionsvertrags gemäß Anl. K 19).
bb) Soweit mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass es sich bei dem Auftragsproduktionsvertrag nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB handele (weshalb die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung vom 26.09.2008 nicht habe abmahnen müssen), war die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags nicht berechtigt, weil das Werkvertragsrecht die Kündigung des Werkunternehmers aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des bestehenden Vertragsverhältnisses nach Maßgabe des § 626 BGB nicht vorsieht (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 643 Rn. 1).
b) Die weitere von der Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2008 hilfsweise ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist ebenfalls unberechtigt erfolgt. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die SBG die zum 01.10.2008 fällige Teilrate von € 200.000,- nicht in Erfüllung der der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehenden Zahlungspflichten direkt an letztere ausbezahlt hat. Dem steht nämlich der Umstand entgegen, dass die SBG bereits mit Schreiben vom 16.09.2008 (Anl. K 34) der Klägerin gegenüber die Beendigung der beiderseitigen Zusammenarbeit erklärt hat. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die SBG in Erfüllung eigener, zwischenzeitlich mit der Beklagten unmittelbar begründeter Zahlungspflichten an diese geleistet hat.
Gleichwohl vermag die Beklagte ihre Kündigung vom 14.10.2008 nicht auf den Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges zu stützen. Abgesehen davon, dass ihr dieser Kündigungsgrund nach den Regeln des Werkvertragsrechts nicht zur Verfügung steht (sofern man mit der Beklagten ein Dauerschuldverhältnis verneint, vgl. die vorstehenden Ausführungen zu a)bb), verhielte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sie die Klägerin an deren Verpflichtung zur Erbringung der Teilrate von € 200.000,- zum 01.10.2008 gemäß Ziff. 7.4 des Auftragsproduktionsvertrags festhielte, obwohl sie diesen selbst am 26.09.2008 (unberechtigterweise) fristlos aufkündigte und durch ihr eigenes Verhalten – namentlich in Gestalt der Mitwirkung an der Gründung der „N. P. Filmproduktion GmbH & Co. KG“ vom 10.10.2008 mit der SBG, vgl. Anl. K 42 – zu erkennen gegeben hat, dass sie ihrerseits zur Erfüllung der ihr aus dem Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 resultierenden Pflichten zur Herstellung des Films „….“ in Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr bereit sei.
5. Der Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 ist auch nicht aufgrund Rücktritts der Beklagten – soweit deren Schreiben vom 26.09.2008 (Anl. K 40) an die Klägerin als Rücktrittserklärung auszulegen wäre – gemäß § 323 Abs. 4 BGB beendet worden.
Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Hiervon sind Fälle umfasst, in denen der Gläubiger berechtigterweise das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners verloren hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1052 Tz. 7, 8) oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 323 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Beklagten lagen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 26.09.2009 (Anl. K 40, dies gilt auch bei Zugang der hilfsweise erklärten weiteren Kündigung vom 14.10.2008, Anl. B 11) nicht vor.
Dem Vorbringen der Beklagten, ein Rücktritt vor Fälligkeit des weiteren vertragsgemäß von der Klägerin zeitabschnittsweise zu leistenden Budgets (vgl. Anl. K 19, Ziff. 7.4) rechtfertige sich aus dem Umstand, dass sich die SBG als Investor aus dem beabsichtigten Filmprojekt „….“ zurückgezogen und die der Klägerin gegenüber erklärte Finanzierungszusage aufgekündigt habe, ist bereits entgegenzuhalten, dass der Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 eine Finanzierung des Films durch die SBG nicht vorsieht. Diese Aufgabe fiel nach den getroffenen Vereinbarungen allein der Klägerin zu (unbeschadet etwaiger anderslautender Äußerungen, vgl. S. 7 dieses Senatsurteils), sie trug das finanzielle Risiko der Verwirklichung des Filmprojekts. Ob es gelungen wäre, in der Zeit nach dem 26.09.2008 Investoren für das Filmvorhaben zu gewinnen und die vertraglich vereinbarten weiteren Teilzahlungen zu erbringen, war Ende September 2008 offen. Die – abgesehen von der Oktoberrate 2008 (€ 200.000,-) – nächste Teilzahlung wäre erst zum 09.01.2009 zu leisten gewesen (Anl. K 19, Ziff. 7.4). Dem Vortrag der Klägerin zufolge habe sie sich in Gesprächen mit potentiellen Investoren bzw. Kapitalanlegern befunden, die sich allerdings – was nicht ihr, sondern vielmehr der Beklagten anzulasten ist, die sich einseitig von den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen lösen wollte, obwohl sie sich noch in der Briefvereinbarung vom 27.08.2008 (Anl. K 20, Ziff. 3.) dazu verpflichtet hatte, eventuell auftretende Schwierigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen – als schwierig darstellten, weil sich aufgrund des Bekanntheitsgrades des Geschäftsführers der Beklagten in der Branche herumgesprochen habe, dass die Beklagte nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeite. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Rücktrittsgrundes trägt, war die Klägerin in einer derartigen Situation auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungs- und Beweislast gehalten, sich dazu zu erklären, mit welchen potentiellen Interessenten sie Gespräche über eine mögliche Beteiligung an dem Filmprojekt geführt habe. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei offensichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, fristgemäß einen Betrag von über 6 Millionen € bereitzustellen. Nach der im Auftragsproduktionsvertrag gemäß Anl. K 19 vereinbarten Finanzierungsregelung sollte die Budgetierung erst im November 2009, also über ein Jahr nach dem vermeintlichen Rücktritt, abgeschlossen sein. Im Übrigen hat die Frage der Gesamtfinanzierung des Projekts die Beklagte nicht davon abgehalten, das Filmvorhaben mit der SBG fortzusetzen, obwohl diese bis zum hier relevanten Zeitraum September/Oktober 2008 nur zwei Kapitalanleger mit einer Gesamteinlage von etwa 1 Million € für das Projekt hatte gewinnen können und somit von der SBG noch über 5 Millionen € aufzubringen waren, für die noch keine Kapitalgeber zur Verfügung standen.
Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte Ende September/Mitte Oktober 2008 noch nicht in einer den Rücktritt nach § 323 Abs. 4 BGB begründenden und ihn berechtigenden Weise das Vertrauen in die zukünftige Leistungsfähigkeit der Klägerin verloren haben und davon ausgehen, dass diese nach den gegebenen Umständen die ihr obliegenden Vertragspflichten während der Laufzeit des Auftragsproduktionsvertragsvertrags nicht würde erfüllen können. Die Erklärung eines sich auf den bloßen Verdacht fehlender Leistungsfähigkeit stützenden Rücktritts widersprach zum einen den getroffenen Vereinbarungen, nämlich dem Verhandlungsgebot in Ziffer 3. der Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20. Sie war darüber hinaus angesichts der im Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 vereinbarten Zahlungsziele jedenfalls verfrüht. Schließlich ist die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis des Bestehens eines Rücktrittsgrundes schuldig geblieben. Aus den zutreffenden Gründen des Ersturteils war es insoweit ohne Belang, dass die Klägerin auf das E-Mail-Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 26.09.2008 (Anl. B 9) nicht geantwortet hat. Ebenso war das Landgericht nicht gehalten, Rechtsanwalt W. zur Beweisbehauptung der Beklagten, die Klägerin habe am 24./25.09.2008 erklärt, zu einer Projektfinanzierung nicht in der Lage zu sein (Schriftsatz vom 14.11.2012, S. 8 = Bl. 208 d.A.), als Zeugen zu vernehmen. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt dieser Umstand, die Richtigkeit dieser Beweisbehauptung unterstellt, einen Rücktritt der Beklagten vom Auftragsproduktionsvertrag gemäß § 323 Abs. 4 BGB nicht.
6. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, mit dem von den Parteien einschließlich der SBG nicht erbrachten, obwohl vertraglich vereinbarten, insbesondere auch den Gegenstand der Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20 bildenden Nachweis einer Gesamtfinanzierung des Filmprojekts „….“ sei die Geschäftsgrundlage für den Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 entfallen.
Die Regelung des § 313 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg a.a.O., § 313 Rn. 19). Die Beibringung des Kapitals zur Verwirklichung des Filmprojekts hatte nach Ziffer 7. des Auftragsproduktionsvertrags allein durch die Klägerin als Auftraggeberin zu erfolgen, entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung (S. 27 ff. = Bl. 306 ff. d.A.) hatten die Parteien nicht gemeinsam das Finanzierungsrisiko zu tragen. Insbesondere bildete auch eine mögliche Beteiligung der SBG an der Sicherstellung des Budgets nicht die Geschäftsgrundlage für den Abschluss der zwischen den Prozessparteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
Zudem war den Parteien bei Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags vom 27.08.2008 bekannt, dass die Finanzierung des Filmvorhabens noch nicht gesichert war. Soweit diese der Darstellung der Beklagten die Geschäftsgrundlage für die getroffenen Vereinbarungen gebildet habe, ist sie nicht im Sinne einer für die Parteien bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Äquivalenzstörung (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 313 Rn. 25) im Nachhinein entfallen.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit der außerordentlichen Kündigung des mit der Klägerin am 24.05.2008 abgeschlossenen Kooperations- und Verfilmungsvertrags (Anl. K 7) durch die MMM vom 14.10.2008 (Anl. B 13) die Geschäftsgrundlage für den Auftragsproduktionsvertrag vom 27.08.2008 entfallen sei. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Realisierung des Filmprojekts von der im Kooperations- und Verfilmungsvertrag vom 24.05.2008 erteilten Einräumung von Rechten an der Geschichte der Brüder M. und von Nutzungsrechten an bereits existierenden Drehbüchern (vgl. Anl. K 7, Ziffern 8 und 9) durch die R. M. vertretende MMM an die Klägerin abhängig war. Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich nämlich ein Schuldner nicht berufen, wenn er diese vorsätzlich herbeigeführt oder sonst verschuldet hat (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 313 Rn. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Die von R. M. ausgesprochene außerordentliche Kündigung (Anl. B 13) stützt sich darauf, dass – vgl. das Schreiben vom 29.09.2008 (Anl. B 12), auf das das Kündigungsschreiben vom 24.10.2008 Bezug nimmt – die Beklagte ihre Rechtsbeziehungen zur Klägerin mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat. Aus den vorstehenden Gründen zu II.A) 4. und 5. entbehrte allerdings die von der Beklagten begehrte sofortige Beendigung des Auftragsproduktionsvertrags aus von ihr zu vertretenden Gründen in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einer ausreichenden Grundlage. Die Beklagte kann daher ihre Berufung nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darauf stützen, dass die MMM aus denselben Gründen ihre Rechtsbeziehung zur Klägerin beendet habe.
7. Zum Vorwurf der eigenen Vertragsuntreue der Klägerin (Berufungsbegründung der Beklagten S. 7 ff. = Bl. 309 ff. d.A.) ist auf die vorstehenden Ausführungen unter II.A)4. und 5. zu verweisen. Die Beklagte hat sich mit ihrem Schreiben vom 26.09.2008 (Anl. K 40) unberechtigterweise von den zur Klägerin bestehenden Rechtsbeziehungen losgesagt. Letztere hat sich gleichwohl selbst nach Ausspruch der rechtswidrigen fristlosen Kündigung weiterhin leistungsbereit gezeigt (vgl. Schreiben der Klägerin vom 02.10.2008, Anl. K 41). Ob die Klägerin die ihr nach dem Auftragsproduktionsvertrag obliegenden Pflichten zur Projektfinanzierung tatsächlich hätte erfüllen können, war im hier relevanten Zeitraum im Herbst 2008 offen und kann der Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB durch die Klägerin unter dem Gesichtspunkt vermeintlich nicht bestehender eigener Leistungsfähigkeit des Schadensersatzgläubigers nicht entgegengehalten werden.
8. Die Ermittlung des der Klägerin aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens durch das Landgericht im Umfang des im Ersturteil zuerkannten Betrages von € 93.435,93 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung der vor Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags an die Beklagten ausbezahlten Produktionsraten in Höhe von € 450.000,- zustehe, der jedoch aufgrund wirksamer Aufrechnung der Beklagten mit an diese abgetretenen Rückforderungsansprüchen der SBG gegen die Klägerin aufgrund von SBG wirksam erklärter Anfechtung der mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 31.03.2008 (Anl. K 1) erloschen sei (vgl. Senatsurteil vom 11.08.2011 – 6 U 4760/10). Dass die Klägerin die € 450.000,-, die sie von der SBG in Erfüllung der dieser aus der Vereinbarung vom 31.03.2008 erwachsenen Zahlungsverpflichtungen erhalten hatte, nicht der Behauptung der Beklagten folgend lediglich als Geldbotin an diese weiterleitete, sondern im Vorgriff auf den Abschluss des Auftragsproduktionsvertrags, zeigt der Umstand, dass mit diesen Zahlungen die Durchführung der Dreharbeiten zu „….“ in Pakistan finanziert, also zur Realisierung des Filmprojekts verwendet wurden (vgl. insoweit auch Ziffer 1. der Briefvereinbarung gemäß Anl. K 20). Der Auffassung der Beklagten, die an die Klägerin erfolgten Zahlungen der SBG seien als deren eigene Leistung gegenüber der Beklagten anzusehen, steht zudem entgegen, dass die SBG zur Beklagten im Sommer 2008 noch keine eigenen Rechtsbeziehungen unterhielt, erstere sich vielmehr der Klägerin gegenüber zur Sicherstellung der Finanzierung des Filmprojekts verpflichtet hatte (vgl. § 8 der Vereinbarung vom 31.01.2008, Anl. K 1).
b) Das Erstgericht hat der Klägerin auch zu Recht einen Betrag von € 68.435,93 an entgangenen Referenzmitteln zugesprochen. Die Klägerin hätte ohne das schadensbegründende Ereignis, die im Ausspruch der unwirksamen Kündigung liegende Pflichtverletzung der Beklagten, – unabhängig von ihrem Vorbringen, wonach ihr als Auftraggeberin und Produzentin ohnehin die gesamten Filmfördermittel zugestanden hätten – aufgrund Ziffer 8., letzter Absatz, Satz 2 des mit der Beklagten abgeschlossenen Vorvertrages Koproduktion vom 01.04.2008 (Anl. K 3) die Hälfte der Referenzmittel zugestanden. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass nach der gesetzlichen Regelung Filmfördermittel zweckgebunden, innerhalb von zwei Jahren für die Durchführung des genehmigten Filmprojekts einzusetzen und darüber hinaus nicht abtretbar seien. Die von der Beklagten angestellte hypothetische Betrachtung, ob die Klägerin für eventuelle zukünftige Projekte hätte Filmfördermittel erhalten können, trägt dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Filmfördermitteln für „….“ als solche gegeben waren (für den fertig gestellten Film sind in der Folge unstreitig Fördermittel ausbezahlt worden), somit ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten die vertragliche Vereinbarung über die hälftige Teilung der Referenzmittel hätte umgesetzt werden können, nicht Rechnung. Für den Ersatzanspruch der Klägerin kommt es – nachdem die Parteien hinsichtlich eingehender Referenzmittel eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben – auch nicht darauf an, inwieweit bei Fortsetzung des Auftragsproduktionsvertrags der fertige Film einen Einspielerfolg erzielt hätte und in welcher Höhe die Klägerin voraussichtlich einen Gewinn erzielt hätte. Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit dem Argument verteidigen, mit der Zuweisung der hälftigen Referenzmittel an die Klägerin stünde diese besser, als wenn die Parteien die gemeinsame Zusammenarbeit fortgesetzt hätten, weil die Klägerin in diesem Fall die Fördergelder nur zweckgebunden hätte verwenden dürfen. Der Berechtigung der Klägerin, die Hälfte der Referenzmittel infolge der getroffenen Vereinbarungen als ersatzfähigen Schaden zu beanspruchen, könnte bei normativer Betrachtungsweise allenfalls entgegengehalten werden, dass bei Umsetzung der im Innenverhältnis getroffenen Absprachen das Filmprojekt nicht mehr förderungswürdig gewesen wäre und die Referenzmittel hätten an die Filmförderanstalten zurückerstattet werden müssen. Derartiges hat die Beklagte nicht in spezifizierter Weise vorgetragen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die – als solche im Auftragsproduktionsvertrag ausgewiesenen – Fördermittel bei Weiterführung des Filmprojekts in Widerspruch zu den Förderbedingungen von den Parteien zweckwidrig verwendet worden wären. Die Vereinbarung „Vorvertrag Koproduktionsvertrag“ vom 01.04.2008 (Anl. K 3) bietet für sich genommen hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte.
c) Der Klägerin steht auch der an die MMM ausbezahlte Betrag von € 25.000,- als ersatzfähiger Schaden zu. Diese Summe wurde der Klägerin zwar zunächst von der SBG zur Verfügung gestellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auszahlung an MMM aus den Mitteln der Klägerin erfolgte, somit sie selbst in dieser Höhe geschädigt wurde.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie für die Entscheidung von MMM, von den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten, nicht verantwortlich sei. Aus den Gründen zu II.A)6. dieses Senatsurteils bildete die unberechtigte Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags die Grundlage für die von R. M. ausgesprochene außerordentliche Kündigung (Anl. B 13) des mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperations- und Verfilmungsvertrags (Anl. K 7).
Der Umstand, dass das Landgericht der Klägerin den insoweit geltend gemachten Schaden von € 25.000,- zugesprochen hat, führt auch nicht dazu, dass die Klägerin besser stünde als wenn die Beklagte den Auftragsproduktionsvertrag nicht gekündigt hätte. Bei den € 25.000,- handelt es sich um den Ausgleich von aus Sicht der Klägerin nutzlosen Aufwendungen für die vereinbarte, aber jedenfalls unter ihrer Mitwirkung gescheiterte Durchführung des Filmprojekts „….“. Die Aufwendungen wären nicht nutzlos gewesen, wenn das Filmprojekt ungekündigt mit der Klägerin fortgesetzt worden wäre. In diesem Falle hätte nämlich die Klägerin als Gegenleistung unter anderem die von MMM im Kooperations- und Verfilmungsvertrag (Anl. K 7) eingeräumten Nutzungsrechte er- bzw. behalten.
B) Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als ihr über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von € 93.435,03 hinaus weitere € 60.000,- an ersatzfähigem Schaden zustehen. Die weitergehende Berufung der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
1. Zu Recht rügt die Klägerin, die unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) ein Produzentenhonorar in Höhe von insgesamt € 125.000,- beansprucht, dass das Landgericht diese Schadensposition nicht unter Hinweis auf eine fehlende vertragliche Regelung eines Entgelts für die nach dem Auftragsproduktionsvertrag vorgesehene Tätigkeit der Klägerin hätte zurückweisen dürfen, nachdem die Klage den gesetzlichen Schadensersatzanspruch der § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zum Gegenstand hat und der ersatzfähige Schaden sich nach den §§ 249 ff. BGB, nicht hingegen anhand von vertraglichen Absprachen bestimmt. Insoweit ist der Klägerin auch darin zuzustimmen, dass in Ansehung von § 252 Satz 2 BGB ihr der entgangene Gewinn als ersatzfähiger Schaden zusteht, wobei als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
a) Zu Recht verweist die Klägerin insoweit darauf, dass ihre Mitwirkung bei vereinbarungsgemäßer Realisierung des Filmprojekts nicht unentgeltlich erfolgt wäre. Einen Anhaltspunkt zur Berechnung des der Klägerin nach Maßgabe des § 252 BGB entgangenen Gewinns bildet insoweit Ziff. 2.4. der „Gesellschaftervereinbarung II“ (Anl. K 6), wonach der Geschäftsführer der Klägerin „als Produzentenhonorar 60.000,- €“ erhalten sollte. Diese Vereinbarung ist zwar von den Parteien nicht unterzeichnet worden, ihr kommt jedoch indizielle Bedeutung insoweit zu, als hieraus zu entnehmen ist, welche Gegenleistung als Ausgleich für die Mitwirkung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmprojekt von den Parteien in Betracht gezogen wurde.
b) Soweit demgegenüber die Klägerin einen über den Betrag von € 60.000,- hinausgehenden Schaden aus dem Gesichtspunkt eines entgangenen Produzentenhonorars geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.
aa) Die Bestimmungen zum Produzentenhonorar in den von der Klägerin zitierten Filmförderbestimmungen (§ 24 Abs. 1 der Richtlinie „D.2 Projektfilmförderung“; Ziffer 3. der Filmförderungsbestimmungen des Film- und Fernsehfonds Bayern (FFF), vgl. S. 8 der Berufungsbegründung der Klägerin = Bl. 267 d.A.) beziehen sich auf die Festlegung von Höchstgrenzen („bis zu“; „höchstens aber“). Sie bieten daher keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Frage, welche Produzentenhonorare üblicherweise bei vergleichbaren Filmprojekten vereinbart werden. Zudem hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie „D.2 Projektfilmförderung“ Empfänger des Produzentenhonorars die natürliche Person sei, der die auf die Herstellung des Films bezogenen kreativen Aufgaben des Produzenten obliegen (Anl. B 46). Diese Voraussetzungen erfüllt nach den getroffenen Vereinbarungen die Beklagte in Gestalt ihres Geschäftsführers, nicht hingegen die Klägerin. Diese kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass sie im Auftragsproduktionsvertrag als Auftraggeberin bezeichnet werde und in dieser Eigenschaft die Förderanträge gestellt habe. Ihre Position als Auftraggeberin rechtfertigt nicht die Zuordnung der Produzenteneigenschaft nach den Filmförderrichtlinien; hieraus lässt sich ein Honorar über den zuzuerkennenden Betrag von € 60.000.- hinaus nach Maßgabe des § 252 BGB nicht ableiten.
bb) Soweit sich nach Auffassung der Klägerin der geltend gemachte Schaden in Höhe von € 125.000,- auch daraus ergebe, dass ihr Produzentenhonorar in den Anträgen auf Filmförderung, namentlich in den Herstellungskosten von € 6.924.000,- mit einem Betrag von € 150.000,- ausgewiesen worden sei (Anl. K 9 bis K 11), nicht jedoch im Auftragsproduktionsvertrag (mit einem Gesamtbudget von € 6.774.000,-, vgl. Anl. K 19, Ziffer 7.4.), hat sie ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Schriftsatz vom 02.08.2013, S. 6 = Bl. 407 d.A.; hiernach handelte es sich um einen Betrag, der an R. Messner ausbezahlt werden sollte).
2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landgericht habe zu Unrecht ihrem Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von € 140.375,- nicht stattgegeben.
Insoweit nimmt der Senat im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Ersturteil (LGU S. 17). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin sind hierzu lediglich folgende ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
Der Klägerin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass es für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von nutzlosen Aufwendungen (um solche handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin bei den geltend gemachten € 140.375,-) unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB nicht darauf ankommt, ob die Parteien (vgl. Anl. K 3, K 6) bzw. die Klägerin und die E.M.F. GmbH (vgl. Anl. K 80) rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über die Erstattung von im Zusammenhang mit der Durchführung des fraglichen Filmprojekts entstehende Aufwendungen getroffen haben. Der verfahrensgegenständliche Schadensersatzanspruch leitet sich nämlich wie bereits mehrfach ausgeführt dem Grunde nach aus der Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt der unberechtigten Vertragsaufsage im September/Oktober 2008 ab.
Die Klägerin hat sich allerdings, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, weder in spezifizierter Weise zur Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs geäußert, noch – auch nicht in der Berufungsinstanz – den ihr insoweit obliegenden Nachweis geführt.
Ohne inhaltliche Erläuterung hat die Klägerin zunächst in ihrer Klage vom 23.02.2012 (dort S. 61 = Bl. 71 d.A.) unter Hinweis auf das als Anl. K 58 vorgelegte Rechnungskonvolut behauptet, ihr seien in Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Filmprojekt Kosten in Höhe von € 140.375 entstanden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 (dort S. 45 ff. = Bl. 175 ff. d.A.) und vom 24.09.2012 (dort S. 9 ff. = Bl. 193 ff. d.A.) hat sie unter Vorlage der mit der E.M.F. GmbH als Anl. K 80 vorgelegten Vereinbarung vorgetragen, in den Rechnungen gemäß Anlagenkonvolut K 58 seien Kosten für den Projektaufwand sowie Beratungs- und Verwaltungskosten aufgeführt, deren Erstattung die Parteien pauschal vereinbart hätten (vgl. Ziffer 5. des Vorvertrags Kooperation, Anl. K 3, sowie Ziffer 2. der Gesellschaftervereinbarung II, Anl. K 6). Hieraus hat die Klägerin abgeleitet, dass von ihr ein Einzelnachweis der ihr erwachsenen Kosten nicht zu erbringen sei (Schriftsatz vom 24.09.2012, S. 12 = Bl. 196 d.A.). Dem ist nicht zu folgen.
In Ziffer 5. des Vorvertrags Kooperation (Anl. K 3) – auf Anl. K 6 kann sich die Klägerin insoweit nicht stützen, da die Gesellschaftervereinbarung II von den Parteien unstreitig nicht abgeschlossen wurde – ist festgehalten, dass sich der Aufwand für dieses Projekt pauschal um € 500.000,- für die darin genannten Einzelpositionen erhöhe. Hierzu zählten neben den Kosten und Aufwendungen sowie den Honoraren für die Klägerin und ihrer Komplementärin weitere Aufwendungen für Vermittlungs-, Finanzierungs-, Treuhand- und Verwaltungskosten. Die solchermaßen gewählte Formulierung einer Budgeterhöhung für das durchzuführende Filmprojekt kann (unabhängig von der nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die Klägerin hieraus einen vertraglichen Anspruch auf Kostenerstattung in der geltend gemachten Höhe ableiten könnte) gerade nicht entnommen werden, dass damit der Klägerin im Sinne eines pauschalierten Schadensersatzes das Privileg eingeräumt werden sollte, den Nachweis eines ihr konkret entstandenen Schadens bei Scheitern des Filmprojekts in Bezug auf nutzlose Aufwendungen nicht führen zu müssen. Die pauschale Erhöhung des Budgets um € 500.000,- sollte vielmehr – wie die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt hat (Schriftsatz vom 24.09.2012, S. 12 = Bl. 196 d.A.) – ersichtlich dem Zweck dienen, eine pauschale Regelung über die im Laufe der Durchführung des Projekts entstehenden voraussichtlichen Gesamtkosten zu treffen, ohne dass die Klägerin hierüber im Einzelnen Rechenschaft abzulegen hat. Dies sollte aber nur für den Fall der Realisierung des Filmvorhabens gelten – darüber hinaus sollten, wie das das Erstgericht ausgeführt hat, die bis zur vollständigen Herstellung des Films entstehenden Gesamtkosten mit dieser Regelung abgedeckt sein, nicht nur Teile hiervon -, nicht hingegen im Falle der vorzeitigen Beendigung der getroffenen Vereinbarungen. Eine Erleichterung der der Klägerin obliegenden Darstellung des ihr durch die Vertragsaufsage der Beklagten entstandenen Schadens und des von ihr aufgrund des Bestreitens der Beklagten zu führenden Nachweises zur Schadenshöhe sieht Ziffer 5. der Anl. K 3 hingegen nicht vor.
Die Klägerin hat auch keinen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, ihr seien im Zeitraum Ende Januar bis Oktober 2008 nutzlos aufgewendete Kosten in Höhe des geltend gemachten Betrags von € 140.375,- entstanden, geführt. Die Beklagte hat dieses Vorbringen entgegen der Auffassung der Klägerin in zulässiger Weise bestritten. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin davon abgesehen hat, die in den Anlagenkonvoluten K 58 und – insoweit in zweiter Instanz vorgelegt – K 81 enthaltenen pauschalen Rechnungsposten näher zu erläutern und aufzuschlüsseln, war die Beklagte nicht gehalten, den Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnungen im Einzelnen zu bestreiten.
Die als Anlagenkonvolut K 58 vorgelegten Rechnungen und die Zahlungsnachweise gemäß Anlagenkonvolut K 80 sind indessen als solche nicht geeignet, ohne weitere Erläuterung den von der Klägerin zu führenden Schadensnachweis zu führen. Die vorgelegten Unterlagen, die lediglich pauschale Rechnungsbeträge ausweisen, erlauben insbesondere keine Beurteilung der in Zusammenhang mit der Projektdurchführung tatsächlich von der E.M.F. erbrachten Leistungen. Der Umstand, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Komplementärin mit Vereinbarung vom 01.07.2008 (Anl. K 80) verpflichtet hat, zeitabschnittsweise eine Pauschalvergütung für „Projektaufwand“ zu bezahlen, entbindet die Klägerin aus den vorgenannten Gründen nicht, den Nachweis zu führen, in welcher Höhe ihr tatsächlich ein Schaden daraus erwachsen ist, dass sie nutzlose Aufwendungen für das konkrete Filmprojekt getätigt habe, wobei diese, sofern sie – wie hier – für Leistungen Dritter getätigt wurden, nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Nachweis geführt ist, dass diese Drittleistungen in dem behauptetem Umfang für das betreffende Filmprojekt erbracht wurden. Hieran fehlt es im Streitfall.
3. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen Rufschädigung zu. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf vermeintliche, im Zusammenhang mit der Ausbezahlung der Filmfördergelder an die neu gegründete N. P. Filmproduktion GmbH & Co. KG stehende Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten lediglich auf nicht durch Tatsachen belegten Vermutungen beruht und allenfalls die Verbreitung der rechtswidrigen Vertragsaufsage der Beklagten einen Anspruchsgrund für eine deliktische Haftung nach Maßgabe des § 823 Abs. 1 BGB (Ehrverletzung) bzw. nach § 824 BGB (Kreditgefährdung) bilden könnte, fehlt es jedenfalls an der substantiierten Darstellung des der Klägerin hieraus, über den im Rahmen dieses Rechtsstreits hinausgehenden und auf die behauptete Rufschädigung zurückzuführenden materiellen Schadens, insbesondere im Hinblick auf die haftungsausfüllende Kausalität. Darüber hinaus liefert der Sachvortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte zur Berechnung des geltend gemachten Schadens. Soweit der Ersatz eines immateriellen Schadens in Betracht käme, wäre dessen Geltendmachung ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten (vgl. Palandt/Sprau a.a.O., § 823 Rn. 124 m.w.N.), zudem ist eine Entschädigung nur im Falle einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zu leisten (Palandt/Sprau a.a.O.), die hier (in Bezug auf den Geschäftsführer der Klägerin) nicht ausreichend dargetan ist.
C) Das Vorbringen der Parteien in ihren nach der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2013 eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.12.2013 (Beklagte) bzw. vom 09.01.2014 (Klägerin) bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 525 Satz 1 i.V.m. § 156 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht ist zu den Ausführungen der Beklagten insoweit ergänzend anzumerken, dass diese sich ohne Erfolg auf fehlendes Verschulden beruft. Der Streitfall ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage mangelnden fahrlässigen Verhaltens im Rahmen der Haftung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Äußerung eines plausiblen Rechtsstandpunktes nicht entsprechend anwendbar. Aus den Gründen dieses Senatsurteils liegt auch keine den Schadensersatzanspruch der Klägerin in Frage stellende Reserveursache vor wie beklagtenseits behauptet, da bei korrekter Vorgehensweise die Beklagte keine unberechtigte Kündigung des Auftragsproduktionsvertrags ausgesprochen und die MMM auch nicht unter Hinweis auf die Kündigung der Beklagten ihrerseits ihre Rechtsbeziehung zur Klägerin aufgekündigt hätte.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, § 92 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.