LG Bielefeld – Az.: 9 O 423/15 – Urteil vom 23.08.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Fehler von ihr als Architektin vorgenommener Abschlagsrechnungsprüfungen auf Schadenersatz in Anspruch.
Der Kläger, von Beruf Apotheker, ist Bauherr, die Beklagte Architektin eines Gesundheitszentrums in der B.straße xxx in xxxxx C., das der Kläger durch die mittlerweile insolvente D. errichten ließ.
Am 28.03.2006 schlossen die Parteien einen Planungsvertrag, den sie in der Folgezeit durch Ergänzungsvereinbarungen vom 07.02.2008 und 16.05.2008 ergänzten. In Bezug auf die Verjährung enthält der Planungsvertrag vom 28.03.2006 folgende Regelung:
„Vertragliche Ansprüche des AG verjähren nach Ablauf von fünf Jahre, sofern die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Vereinbarungen wird auf die als Anlagen B1 bis B3 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
Am 01.10.2007 schloss der Kläger mit der D. GmbH & Co. KG einen Generalunternehmervertrag, in dem es u.a. hieß:
„§ 4
Abschlagszahlungen
1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß dem beiliegenden Zahlungsplan. Die Abschlagszahlungen werden fällig 18 Werktage nach Zugang einer Abschlagsrechnung bei dem Auftraggeber, gem. dem als Anlage beigefügten Zahlungsplan.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Generalunternehmervertrages vom 01.10.2007 wird auf die als Anlage B10 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Dem Generalunternehmervertrag beigefügt war ein Zahlungsplan, dem zufolge die Generalunternehmerin in regelmäßigen Zeitabständen Abschlagsrechnungen in näher bestimmter Höhe stellen können sollte. Dieser Zahlungsplan wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst. Wegen der Einzelheiten der Zahlungspläne wird auf die Anlagen B12 bis B15 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.
Auf die im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens durch die D. GmbH & Co.KG gestellten Abschlagsrechnungen erbrachte der Kläger Zahlungen in einer Gesamthöhe von 9.173.952,30 EUR, jeweils nachdem er die Rechnungen der Beklagten zur Prüfung vorgelegt und diese die Zahlungen freigegeben hatte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Aufstellungen des Klägers auf Seite 12 ff. der Klageschrift vom 30.12.2015 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat das streitgegenständliche Gesundheitszentrum in der ersten Jahreshälfte 2009 zumindest teilweise in Betrieb genommen und Praxis- und Gewerbeflächen an die jeweiligen Mieter übergeben. Am 01.07.2009 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
„Präambel
[…] Das Gesundheitszentrum […] ist inzwischen errichtet und teilweise an Nutzer übergeben worden.
Zwischen den Vertragspartnern hat es verschiedene Differenzen im Hinblick auf die Qualität von Planung und Bauleitung ebenso wie über die Frage der Honorierung des AN gegeben.
Zur Bereinigung und außergerichtlichen Klärung vereinbaren die Vertragspartner Nachfolgendes.
1.
Es besteht Einigkeit, dass die Architektenleistungen per 15.07.2009 beendet werden.
Ausgenommen hiervon sind lediglich die hiermit vereinbarte Zusammenstellung und Übergabe des letzten Planstandes in Hardcopy sowie in einem gängigen Datenformat auf Datenträger nebst sortierter Zusammenstellung der rechnerischen Ergebnisse des Bauvorhabens (Lagepläne, Ansichten, Kubatur, Flächen nach DIN, Methode ‚Bauherr‘ und GIF, Kosten) sowie die Teilnahme an der öffentlich-rechtlichen Abnahme der bisher in Betrieb genommenen Flächen und Gebäudeteile.
2.
Bis Ende 2008 hat der AG insgesamt 447.774,65 EUR Honorar (inkl. MWSt) – teilweise unter Vorbehalt – gezahlt.
Kraft gesonderter Zwischenvereinbarungen wurden in Jahr 2009 weitere 53.457,21 EUR Honorar (inkl. MWSt) – teilweise unter Vorbehalt – gezahlt
Der AN ist der Auffassung, insgesamt 651.692,58 EUR Honorar (inkl. MWSt) beanspruchen zu können.
Die Parteien vereinbaren hiermit eine Abschlusszahlung in Höhe von 65.000,00 EUR.
Diese ist fällig und zahlbar mit einem ersten Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR zum 10.07.2009 und mit einem zweiten Teilbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR zum 12.08.2009 vorausgesetzt, die in Ziff. 1 genannten Unterlagen liegen bis dahin dem AG vor, und die öffentlich-rechtlich Abnahme scheitert nicht, ansonsten erst, nachdem die genannten Unterlagen vorliegen und die öffentlich-rechtliche Abnahme erfolgt ist.
Mit vorgenannten Zahlungen sind alle entstandenen Honoraransprüche des AN ebenso wie denkbare Ansprüche auf Vergütung nichterbrachter Leistungen zum Bauvorhaben B.str. xxx in C. erledigt.
3.
Mit dieser Vereinbarung mit erledigt und abgegolten sind auch Mängelhaftungsansprüche des AG aus fehlerhafter Fensterplanung und Ansprüche des AG aus Verzug mit der Leistungserbringung des AN.
Nicht einbezogen, sondern gesondert unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des AN und ggf. der Firma D.als ausführendem Unternehmer zu klären und ggf. zu regulieren sind Ansprüche des AG aus der – seiner durch Sachverständigengutachten unterlegten Meinung nach – gravierend falsch geplanten und errichteten Tiefgaragenzufahrt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B4 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichte Ablichtung der Vereinbarung vom 01.07.2009 Bezug genommen.
Unter dem 16.07.2009 erstellte die Beklagte eine Schlussrechnung über einen Betrag von insgesamt 65.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die als Anlage B5 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Der Kläger zahlte sodann an die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR am 14.08.2009 und am 11.09.2009 den Restbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks „Schlusszahlung lt. Vereinba“.
Der Kläger behauptet, den von ihm auf die Abschlagszahlungen der D. GmbH & Co. KG erbrachten Zahlungen von insgesamt 9.173.952,30 EUR habe lediglich ein Vergütungsanspruch in einer Gesamthöhe von 7.499.784,97 EUR gegenübergestanden. Die Beklagte habe im Rahmen der von ihr durchgeführten Rechnungsprüfung einen Gesamtbetrag von 1.723.513,66 EUR zu viel freigegeben. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei im Rahmen der von ihr durchgeführten Prüfung der durch Generalunternehmerin gestellten Abschlagsrechnungen verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass die geforderten Teilsummen nicht dem jeweiligen Bautenstand entsprochen hätten.
Der Kläger ist der Auffassung, die Architektenleistung der Beklagten bislang nicht abgenommen zu haben, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist für seine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte noch nicht zu laufen begonnen habe. Insbesondere eine konkludente Abnahme sei auch unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien vom 01.07.2009 nicht erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt – wie Ziffer 1 der Vereinbarung zu entnehmen sei – durch die Beklagte noch nicht alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht und auch nach der Vereinbarung noch Leistungen durch die Beklagte geschuldet waren. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, unter Ziffer 3 der Vereinbarung vom 01.07.2009 Ansprüche wegen fehlerhafter Fensterplanung, Verzug mit der Leistungserbringung und einer fehlerhaft geplanten und errichteten Tiefgaragenzufahrt vorbehalten und damit gerade erhebliche Mängel der Architektenleistung geltend gemacht habe. Auch mit der Zahlung des nach der Vereinbarung vom 01.07.2009 geschuldeten Betrages sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass die wechselseitigen Leistungen von ihm als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht akzeptiert würden, zumal diese Leistung von ihm zur Abwendung der Insolvenz der Beklagten erbracht worden sei. Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterlägen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Jedenfalls aber sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte – wie der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet – mit sämtlichen Leistungsphasen einschließlich der Leistungsphase 9 beauftragt gewesen sei. Die Leistungen nach der Leistungsphase 9 seien erst mit der kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Unternehmen durchzuführenden Objektbegehung erfüllt, so dass faktisch von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen sei, die noch nicht abgelaufen sei. Der Kläger meint schließlich weiter, die Beklagte könne sich im Hinblick auf die sie treffende Sekundärhaftung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da sie verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf Fehler der von ihr erbrachten Architektenleistungen hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.674.167,33 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.01.2016) zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass die Beklagte Abschlagsrechnungen der D. GmbH & Co. KG aus Anlass des Bauvorhabens xxxxx C., B.straße xxx (Gesundheitszentrum C.), pflichtwidrig zur Zahlung freigegeben hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Vereinbarung der Parteien vom 01.07.2009 in Verbindung mit der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des Gesundheitszentrums eine konkludente Abnahmeerklärung des Klägers zu entnehmen sei. Eine solche sei spätestens mit der Beendigung des Architektenvertrages durch die am 01.07.2009 zwischen den beiden Parteien geschlossene Vereinbarung erklärt worden, auf die vom Kläger eine vorbehaltlose Schlusszahlung erfolgt sei. Die zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 01.07.2009 vorhandenen Mängelhaftungsansprüche des Klägers bezüglich einer fehlerhaften Fensterplanung, einer verzögerten Leistungserbringung der Beklagten sowie einer fehlerhaft geplanten und errichteten Tiefgarage seien vollständig und abschließend in der vorgenannten Vereinbarung geregelt und stünden einer konkludenten Abnahme nicht entgegen. Dazu behauptet die Beklagte, dass am 11.08.2009 die öffentlich-rechtliche Schlussabnahme des Objekts mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Stadt C. stattgefunden habe.
Die Beklagte behauptet weiter, mit der Leistungsphase 8 Objektüberwachung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 1996 nicht beauftragt worden zu sein. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich der Kläger schon deshalb nicht auf eine Sekundärhaftung berufen könne. Zudem seien ihr die streitgegenständlichen angeblichen Pflichtverletzungen nicht in unverjährter Zeit, sondern erst mit der am 29.01.2016 erfolgten Zustellung der Klageschrift vom 30.12.2015 bekannt geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.08.2016 Bezug genommen.
Mit einem am 13.09.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägervertreters vom selben Tag hat dieser die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen einer fehlerhaften Prüfung der Abschlagsrechnungen der D. GmbH & Co. KG sind jedenfalls verjährt.
1.
Die Parteien haben mit Vertrag vom 28.03.2006 für vertragliche Ansprüche des Klägers wirksam eine mit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB übereinstimmende Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die mit der Abnahme des Werkes durch den Kläger beginnen sollte. Diese Frist ist abgelaufen.
a)
Allerdings hat der Kläger nicht ausdrücklich die Abnahme der Leistung der Beklagten erklärt. Es liegt indessen eine konkludente Abnahme vor.
Eine stillschweigende Abnahme setzt voraus, dass der Besteller die Abnahme durch schlüssiges Verhalten erklärt. Erforderlich ist ein Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Willen, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß zuzubilligen, dem Unternehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 640 Rn. 6 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass objektiv eine Abnahmesituation vorliegt, d.h. im Grundsatz die Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung des Werks und eine aus der Sicht der Vertragsparteien grundsätzlich vollständige Leistung, wobei es genügt, dass Letztere bei natürlicher Betrachtung als Erfüllung angesehen werden kann. Ausstehende kleinere, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung stehen der Annahme einer konkludenten Abnahme nicht entgegen. Ausgeschlossen ist die stillschweigende Anerkennung des Werkes als vertragsgemäß demgegenüber dann, wenn der Unternehmer das Verhalten nach den Umständen nicht als Anerkennung werten darf, etwa wenn der Besteller zur Abnahmeverweigerung berechtigende Mängel rügt (vgl. Sprau a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer konkludenten Abnahme durch den Kläger auszugehen.
Allerdings lässt – entgegen der Auffassung der Beklagten – allein die bloße Inbetriebnahme des Gesundheitszentrums für sich genommen keinen Schluss auf einen Abnahmewillen des Klägers zu, zumal die Parteien bereits im Jahr 2009 über Mängel des streitgegenständlichen Objekts verhandelt hatten. Eine konkludente Abnahmeerklärung des Klägers ist indessen mit Abschluss der Vereinbarung vom 01.07.2009 und der darauf erfolgenden Schlusszahlung des Klägers erfolgt.
In dieser Vereinbarung, welche die Parteien ausweislich ihrer Präambel zu einem Zeitpunkt schlossen, zu dem sie davon ausgingen, dass das Gesundheitszentrum inzwischen errichtet und teilweise an Nutzer übergeben worden war, haben die Parteien geregelt, welche Restarbeiten die Beklagte noch zu erbringen hatte. Gemäß Ziffer 1 Abs. 2 der Vereinbarung schuldete die Beklagte nach dem für die Beendigung des Architektenvertrages festgelegten Zeitpunkt vom 15.07.2009 nur noch („lediglich“) „die […] Zusammenstellung und Übergabe des letzten Planstandes in Hardcopy sowie in einem gängigen Datenformat auf Datenträger nebst sortierter Zusammenstellung der rechnerischen Ergebnisse des Bauvorhabens (Lagepläne, Ansichten, Kubatur, Flächen nach DIN, Methode ‚Bauherr‘ und GIF, Kosten) sowie die Teilnahme an der öffentlich-rechtlichen Abnahme der bisher in Betrieb genommenen Flächen und Gebäudeteile.“ Im Übrigen sollten „die Architektenleistungen“ der Beklagten – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 1 Satz 1 und 2 der Vereinbarung vom 01.07.2009 zum 15.07.2009 beendet sein. Mit diesem Datum sollte die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung weiterer Leistungen auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages enden.
Zugleich sollte die Vereinbarung vom 01.07.2009 gerade auch die Auseinandersetzung der Parteien darüber klären, ob die bislang durch die Beklagte erbrachten Leistungen vertragsgemäß waren oder nicht. Dies belegen insbesondere die beiden letzten Sätze der Präambel, wonach die Vereinbarung insbesondere auch der „Bereinigung und außergerichtlichen Klärung“ vorangegangener „Differenzen“ der Parteien „im Hinblick auf die Qualität von Planung und Bauleitung“ der Beklagten dienen sollte.
Dies und die unter den nachfolgenden Ziffern im Einzelnen getroffenen Regelungen belegen, dass mit der Vereinbarung vom 01.07.2009 insbesondere die wechselseitig durch die Parteien noch zu erbringenden Leistungen abschließend geregelt werden sollten. Dass die Beklagte nach dem 15.07.2009 beispielsweise noch Leistungen nach den Leistungsphasen 8 oder 9 erbringen sollte, war ersichtlich nicht gewollt. Der Streit über die Vertragsgemäßheit der bisher erbrachten Leistungen der Beklagten sollte – abgesehen von den unter Ziffer 3 ausdrücklich vorbehaltenen Gewährleistungsansprüchen – bereinigt und ohne gerichtliche Auseinandersetzung geklärt werden.
Die Vereinbarung der ausdrücklich aufgeführten auch über den 15.07.2009 hinaus geschuldeten Restarbeiten steht der Annahme des vor diesem Hintergrund anzunehmenden schlüssigen Abnahmewillens des Klägers nicht entgegen, da es sich nicht um wesentliche Arbeiten handelt, soweit die Überlassung von Plänen und Unterlagen geschuldet wird; zumal diese für die Baugenehmigung und die Errichtung des Gebäudes erstellten Unterlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits vorgelegen und ihren Zweck erfüllt hatten. Selbst wenn – wie der Kläger behauptet – die Unterlagen im Anschluss an die Vereinbarung nicht vollständig von der Beklagten übergeben worden sein sollten, stünde dies einer schlüssigen Abnahme nicht entgegen.
Auch die vereinbarte „Teilnahme“ an der öffentlich-rechtlichen Abnahme stellt keine wesentliche Restarbeit im Hinblick auf das gesamte Architektenwerk dar. Zudem hat die Beklagte an einem Termin zur öffentlich-rechtlichen Abnahme am 11.08.2009 teilgenommen. Der Teilnahme des Beklagten an der Endabnahme bzw. eines Abnahmeerfolgs bedurfte es – entgegen der Auffassung des Klägers – nach der Vereinbarung vom 01.07.2009 schon deswegen nicht, weil danach ausdrücklich lediglich die „Teilnahme an der öffentlich-rechtlichen Abnahme der bisher in Betrieb genommenen Flächen und Gebäudeteile“ geschuldet war.
Ebenso wenig steht der in Ziffer 3 der Vereinbarung geregelte Vorbehalt von Rechten im Hinblick auf Ansprüche des Klägers wegen der aus seiner Sicht „gravierend falsch geplanten und errichteten Tiefgaragenzufahrt“ der Annahme eines Abnahmewillens entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers bringt ein derartiger Vorbehalt nicht zum Ausdruck, dass das Werk nicht abnahmereif sei, denn der Erklärung der Abnahme steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Besteller bei Erklärung der Abnahme Rechte wegen Mängeln vorbehält, § 640 Abs. 2 BGB. Nach objektivem Empfängerhorizont ist die Erklärung des Klägers, von der Regelung seien Mängel bezüglich der Tiefgarage ausgenommen, bereits ihrem Wortlaut nach als Abnahme unter Vorbehalt zu verstehen.
Vor diesem Hintergrund ist spätestens der Zahlung der Schlussrate durch den Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont die Erklärung zu entnehmen, dass dieser die Leistung der Beklagten nunmehr als im Wesentlichen vertragsgemäß billige. Dies gilt umso mehr, als sowohl die von der Beklagten unter dem 16.07.2009 erstellte Schlussrechnung mit der Angabe „gem. Vereinbarung vom 01.07.2009“ als auch der vom Kläger bei der Zahlung des Restbetrages angegebene Verwendungszweck „Schlusszahlung lt. Vereinba“ ausdrücklich auf diese Vereinbarung Bezug nahmen. Gerade angesichts dieser ausdrücklichen Angabe des Verwendungszwecks bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte – etwa aufgrund vorherigen eigenen Verhaltens – dieser Schlusszahlung keinen Abnahmewillen des Klägers entnehmen durfte.
Allerdings hat der Kläger auch behauptet, die Zahlung sei erfolgt, weil der Geschäftsführer der Beklagten angekündigt habe, diese werde andernfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen (vgl. Bl. 132 der Akte). Selbst wenn dieses Vorbringen als wahr unterstellt wird, stünde es indessen der Annahme einer schlüssigen Abnahme nicht entgegen. Aus der behaupteten Ankündigung der Beklagten, ohne die Schlusszahlung des Klägers in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten, konnte diese nicht schließen, der Kläger, der sich bei Vornahme der Zahlung ausdrücklich auf die Vereinbarung vom 01.07.2009 berief, wolle damit ausschließlich die Insolvenz abwenden und nicht zugleich auch schlüssig die Anerkennung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß erklären.
b)
Begann dementsprechend die Verjährungsfrist spätestens mit der Zahlung der Schlussrate, sind etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte spätestens Mitte September 2014 verjährt. Die vorliegende Klage ist erst am 30.12.2015 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Andere die Verjährung hemmende oder unterbrechende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c)
Dem danach gegebenen Verjährungseintritt kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterlägen nicht der in dem Vertrag vom 28.03.2006 vereinbarten Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 13.06.2016, Bl. 131 d.A.). Denn die in dem Vertrag vom 28.03.2006 zur Dauer der Verjährungsfrist getroffene Regelung sollte ausdrücklich für sämtliche vertraglichen Ansprüche des Klägers gelten, für welche die Parteien keine abweichende Abrede getroffen hatten. An einer solchen fehlt es vorliegend.
2.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Grundsätze der Sekundärhaftung sind auf die geltend gemachten Schadenersatzansprüche schon nicht anwendbar.
Den Architekten trifft gegenüber dem Bauherrn die vertragliche Nebenpflicht, den Ursachen von Baumängeln ohne Rücksicht auf eine mögliche in Bezug auf diese Mängel gegebene eigene Haftung nachzugehen. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen einer zutreffenden Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, um ihn in die Lage zu versetzen, seine ihm als Auftraggeber zustehenden Rechte auch gegenüber dem Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1978, VII ZR 145/76, zitiert nach juris, Rn. 29; Werner/Frechen in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, 2015, Rn. 2024 m.w.N.). Unterlässt es der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, die Ursachen einer in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren, haftet er aus positiver Vertragsverletzung mit der Folge, dass er sich auf die Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs nicht berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 397/02, zitiert nach juris, Rn. 15). Diese Haftungserweiterung zielt darauf ab, zu verhindern, dass sich der Architekt dadurch einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn entziehen kann, dass er dem Bauherrn von ihm festgestellte Baumängel oder deren Ursache verschweigt, um ihn daran zu hindern, Ansprüche gegen den Bauunternehmer oder den Architekten in unverjährter Zeit geltend zu machen.
Um einen solchen Fall geht es vorliegend nicht. Der Kläger nimmt die Beklagte nicht wegen aufgetretener Baumängel und mit der Begründung in Anspruch, ihr sei hinsichtlich dieser Mängel ein von ihr zu verantwortender Bauplanungs- oder Bauüberwachungsfehler anzulasten. Derartige Vorwürfe sind Gegenstand anderer vor der Kammer zwischen den Parteien geführter Parallelverfahren. Die mit dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Klageforderung stützt der Kläger demgegenüber auf Fehler, welche der Beklagten seinem Vortrag zufolge gerade im Rahmen der Rechnungsprüfung unterlaufen sein sollen. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe die Abschlagsrechnungen der D. GmbH & Co. KG pflichtwidrig zur Zahlung freigegeben. Sie habe nicht sichergestellt, dass der jeweilige Bautenstand der Gesamthöhe der bis zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt geleisteten Zahlungen entsprochen habe, wodurch es zu Überzahlungen gekommen sei. Auf derartige Fehler sind die Grundsätze der Sekundärhaftung schon ihrer Konzeption und ihrem Zweck nach nicht anwendbar.
3.
Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13.09.2016 eingegangenen Schriftsatz bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Weder liegt ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO vor, noch war die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Nach § 156 ZPO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. Die Vorschrift eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten sei oder nicht. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung und entsprechend kein Recht einer Partei auf Neueintritt in die mündliche Verhandlung.
Die Grundsätze der Verfahrenskonzentration wie auch der Prozessökonomie erfordern es, dass das Gericht von der Befugnis, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nur ausnahmsweise Gebrauch macht. Dies setzt voraus, dass der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts vollständig erörtert worden ist und dass insbesondere die gerichtlichen Frage- und Hinweispflichten vollständig gewahrt worden sind. Deshalb entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Gericht zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung nur dann verpflichtet ist, wenn sich nach deren Schluss aus neuem Vorbringen ergibt, dass in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts oder zur Erteilung von Hinweisen bestand, und darüber hinaus nur dann, wenn durch Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieb.
Diese strengen Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen hier nicht vor. Der Kläger macht weder eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs noch das Fehlen gerichtlicher Hinweise geltend. Eine solche Verletzung prozessualer Pflichten ist auch nicht aus anderen Umständen erkennbar. Allerdings enthält der Schriftsatz vom 13.09.2016 zum Teil neuen Sachvortrag. In den für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den vorstehenden Ausführungen relevanten Umständen handelt es sich jedoch nur um Konkretisierungen und Vertiefungen, die sich auf die rechtliche Würdigung nicht auswirken.
II.
Mangels Zahlungsanspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch in Bezug auf die geltend gemachten Prozesszinsen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte.
Ebenso unterlag die Klage im Hinblick auf das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellungsbegehren der Abweisung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.