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Werkvertrag – Gewährleistung bei Mitverschulden des Auftraggebers

LG Krefeld – Az.: 12 O 33/10 – Urteil vom 06.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten des Streithelfers zu 1). Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten der Streithelfer zu 2) bis 7) tragen diese selbst.

Das Urteil ist für die Beklagte sowie für den Streithelfer zu 1) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem mit der Beklagten im Frühjahr 2008 (21.04.2008/08.05.20008) geschlossenen Vertrag.

Die Klägerin war im Jahre 2008 von der Streithelferin zu 7) beauftragt worden, im Containerterminal des L. Hafens einen neuen Krangleis mit Unterbau und Pflasterung der angrenzenden Flächen herzustellen.

Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 08.05.2008 auf der Grundlage deren Angebots vom 17.04.2008 sowie des Verhandlungsprotokolls vom 21.04.2008 mit in diesem Zuge u.a. erforderlichen Betonschneide-sowie Erd- und Abbrucharbeiten. In dem dem vorgenannten Angebot zugrundeliegenden von der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnis heißt es unter anderem in Z. 1.3.30. wie folgt:

“ Schottertragschicht 0/ 45 mm liefern und in den vorgenannten Graben einbauen

und verdichten, Einbaustärke 70 cm, Einbaubreite 130 cm, EVN mindestens 120 MN/qm“.

In Z. 1.3.40. heißt es ferner unter Anderem wie folgt:

„Feinplanum Gründungsebene, Ev2= 45-60 MN/qm“.

Unter Z. 1.6  des Verhandlungsprotokolls vom 21.04.2008 wurde die Geltung der VOB Teil B und C in neuester Fassung vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Leistungsverzeichnisses sowie des Verhandlungsprotokolls wird auf die als Anlage K2  unter Bl. 20 – 25 GA und Bl. 26 – 33  GA zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beklagte stellte sodann die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanung her. Die Arbeiten der Beklagten wurden von der Klägerin abgenommen und bezahlt.

Nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten durch die Beklagte wurden auf die Schottertragschicht und das Schotterfeinplanung anschließend Betonfertigelemente zur Aufnahme der Gleise der Kranbahn verlegt und die angrenzenden Flächen gepflastert, wobei unklar ist, durch wen dies erfolgte, jedenfalls erfolgte dies aber nicht durch die Beklagte.

Nach Inbetriebnahme der Kranbahn zeigten sich Schäden an den Betonschwellen. Überprüfungen ergaben, dass der Untergrund in Teilbereichen bis zu 4 cm abgesackt war. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 23.07.2009 daraufhin Mängel an unter Hinweis darauf, dass diese auf einen nicht ordnungsgemäß verdichteten Untergrund zurückzuführen seien. Zugleich forderte sie die Beklagte zur Beseitigung der Mängel bis zum 31.07.2009 auf und wies darauf hin, dass sie anderenfalls die Mängel auf Kosten der Beklagten beseitigen lasse.

Nachdem die Beklagte die Mängelrüge zurückgewiesen hatte, beauftragte die Klägerin den Streithelfer zu 2) (Geotechnisches Büro O. N.) mit der Überprüfung und der Gutachtenerstellung. Sodann erfolgten Sanierungsarbeiten auf der Grundlage der in dem  dann erstellten Gutachten festgestellten Mängel, Mangelursachen und Folgeschäden. Dabei führte die Beklagte die zu ihrem damaligen Gewerk gehörenden Arbeiten selbst aus. Die Klägerin nahm weitere Vor- und Nacharbeiten entweder selbst vor oder ließ sie durch Drittfirmen ausführen.

Der Erfolg der Sanierung und die Frage, ob nach der Sanierung Mängel vorliegen und welche Ursachen diese haben ist streitig und Gegenstand des zwischen der  Streithelferin zu 7) und der hiesigen Klägerin bei dem Landgericht Krefeld geführten Parallelverfahrens 5 O 482/13.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 47.447,21 EUR binnen 20 Werktagen auf und setzte unter dem 26.02.2010 eine Nachfrist von zehn Tagen.

Die Klägerin behauptet, die Arbeiten der Beklagten seien mangelhaft.

Die Schottertragschicht habe nicht der geforderten Stärke entsprochen.

So habe die Schotterschicht meist nur eine Dicke zwischen 0,3 m und 0,33 m. An der Übergangsstelle von Bauabschnitt 1 zu Bauabschnitt 2 habe diese sogar null aufgewiesen. Ferner habe die Beklagte minderwertiges und ungeeignetes Material eingebaut, das andere Materialeigenschaften, eine unzureichende Gleichmäßigkeit und eine unzureichende Bruchfestigkeit besessen habe. Zudem habe die Beklagte die vorzunehmenden Verdichtungskontrollen nicht ausreichend durchgeführt.

Dies sei ursächlich für die aufgetretenen Setzungen von bis zu 10 cm sowie für die an den Betonschwellen entstandenen Schäden gewesen. Ferner sei es hierdurch auch zu einer zusätzlichen Setzung der Kranbahnschwellen gekommen.

Für die Sanierung seien ihr Kosten von insgesamt 47.447,21 EUR entstanden, diese Kosten beträfen ausschließlich die Mängelbeseitigung.

Ferner sei der Streithelferin 7) ein Mietausfallschaden i.H.v. 37.555,86 EUR für 34 Kalendertage während der Mängelbeseitigungsarbeiten entstanden. Der Kran habe an 34 Kalendertagen nicht genutzt werden können, weshalb der Streithelferin 7) insofern Mieteinnahmen in dieser Höhe entgangen seien.

Ursache für die streitgegenständlichen Setzungen seien ausschließlich die Ausführungsfehler der Beklagten, dagegen nicht eine etwaige ungenügende bauvorbereitende Baugrunduntersuchung, mangelhafte Planung oder Missachtung einer angeblichen Bedenkenanmeldung durch die Klägerin.

Hätte die Beklagte entsprechend der Vorgaben des Zeugen N. die Verdichtungskontrollen durchgeführt, hätte sie Veranlassung gehabt, eine Bodenprüfung durchzuführen und ein Bodenaustausch vorzunehmen.

Die Streithelfer zu 2) – 6) machen ebenfalls im Wesentlichen geltend, nicht nur bei der Erstausführung der Beklagten sei es zu erheblichen Ausführungsfehlern gekommen, sondern auch die Leistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Sanierung seien mangelhaft gewesen. Der Ausführungsmangel sei zumindest mitursächlich für die Setzungen gewesen.

Die Streithelferin zu 7) macht geltend, die Beklagte habe mangelhaftes Material verbaut.

Der von den Streithelfern zu 2) – 6) vorgegebene Bodenaustausch sei unzureichend gewesen. Die Streithelfer zu 2) – 6) habe  eine

Prüf – und Hinweispflicht getroffen, die bei Annahme ungeprüfter Werte verletzt sei. Jedenfalls hätten sowohl die Klägerin als auch die Streithelfer zu 2) – 6) die präzisen Werte für die Radlasten spätestens im September 2008 gekannt.

Die Klägerin sowie die Streithelfer zu 2) – 7) beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1.  an die Klägerin 47.447,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2010 zu zahlen;

2.  Weitere 37.555,86 EUR als Mietausfallschaden „Q-Kranbahn“ an die I. L. GmbH & Co.KG, P-straße xx, L., Konto-Nr. XXXXX, Sparkasse L. , BLZ XXXXX, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte stellt in Abrede, dass sie für Mängel oder Schäden verantwortlich sei und behauptet in diesem Zusammenhang, Ursache der Setzungen sei die ungenügende bauvorbereitende Baugrunduntersuchung, die entsprechend mangelhafte Planung sowie die Missachtung ihrer schriftlichen Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B gewesen. Mangels frühzeitiger Baugrunduntersuchung durch die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass sich unterhalb des Grundplanumsniveaus eine Lehmlinse im Boden befunden habe. Dies habe auch während der Bauausführung nicht festgestellt werden können. Sie habe ohne Kenntnis dieses Umstandes die Arbeiten begonnen. Die auftragsgemäß geforderten Werte seien deutlich überschritten worden.

Auch sei der eingebrachte Baustoff vertragsgerecht und geeignet gewesen, insbesondere habe das angelieferte und verbaute Material den vertraglichen Vorgaben und den erforderlichen bauphysikalischen Eigenschaften entsprochen.

Schadensursächlich sei im Übrigen ein anderer Umstand gewesen, nämlich dass die Klägerin angeordnet habe, dass Dränagerohre seitlich der Krangleisschwellen in einem Abstand von jeweils 3 m eingebaut werden sollten, die als Entwässerung dienen sollten. Dies habe die Beklagte für bedenklich gehalten und deswegen entsprechend Meldung gemacht.

Auch sei als Mitursache zu berücksichtigen, dass die Betonschwellen im ersten Bauabschnitt versetzt angeordnet worden sein, im zweiten Bauabschnitt mittig.

Jedenfalls wäre der Schaden nicht entstanden, wenn die Klägerin die Bedenken der Beklagten nicht ignoriert hätte.

Soweit es die geltend gemachten Kosten anbelange, handele es sich zu einem erheblichen Teil um Sowiesokosten, die bei frühzeitiger Bodenuntersuchung und korrekter Planung der Klägerin ohnehin entstanden wären.

Die geltend gemachte Kranmiete sei zudem weder üblich noch angemessen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten sowie einer ergänzenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen gemäß Beweisbeschluss vom 30.08.2011 sowie vom 30.08.2013 und gemäß Beschluss vom 18.03.2013 sowie 18.02.2016, wegen deren konkreten Inhalts auf Bl. 214 ff., Bl. 873 ff. , Bl. 734 und Bl. 1443 ff. verwiesen wird.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 29.09.2012 (Bl. 407-469 der Akte), das Sitzungsprotokoll vom 14.05.2013 (Bl. 773 ff. der Akte), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 10.07.2015 (Bl. 1092-1173) und das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2016 (Bl. 1495 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin kann weder die Zahlung der behaupteten ihr im Zuge der Sanierungsarbeiten entstandenen Kosten noch die Zahlung des von ihr behaupteten Mietausfallschadens an die Streithelferin 7) beanspruchen.

I.

1.

Soweit es die Erstattung von Sanierungskosten in Höhe von 47.447,21 EUR betrifft, so ist ein hier allein in Betracht kommender Anspruch auf Schadensersatz (aus § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B) ebenso auf Aufwendungsersatz (§ 13 Abs. 5 Nr.2 VOB/B) bereits dem Grunde nach nicht gegeben.

1.1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer bereits nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass den Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit den hier allein streitgegenständlichen  Arbeiten auf der Grundlage des Ursprungsauftrags vom 17. April/08.05.2008 ein Mangel anhaftete.

Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat zunächst nicht bewiesen, dass die von der Beklagten nachverdichtete Baugrundsohle nicht die nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Tragfähigkeitswerte aufwies. Nach den insofern überzeugenden  Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. kann dies weder bejaht noch verneint werden. Zwar zeigten sich – so der Sachverständige – unzureichende Tragwerte, allerdings könne die im streitgegenständlichen Bereich unterhalb der Ausschachtungssohle vorhandene, überwiegend bindige Auffüllung gegenüber dem ursprünglichen Zustand auch durch eine dränagebedingte Wasseransammlung negativ beeinträchtigt worden sein. Letztlich kann daher nach Beurteilung des Sachverständigen nicht zuverlässig beantwortet werden, ob die Baugrundsohle die nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Tragfähigkeitswerte aufwies, was im Ergebnis zu Lasten der Klägerin geht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar, dass das von der Beklagten eingebaute RC-Material mangelhaft und ungeeignet war und nicht den vertraglichen Vorgaben entsprach. Nach den insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. ist  dies im Gegenteil sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das eingebaute RC-Material aufgrund der dominant mineralischen Zusammensetzung für die vorgesehene Verwendung geeignet, wenngleich eine geringfügige Überschreitung des zulässigen Feinkornanteiles vorgelegen hat. Nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen sind jedoch im Übrigen sämtliche wesentlichen Anforderungskriterien eingehalten worden, weshalb jedenfalls die Klägerin den insoweit zu erbringenden Beweis nicht geführt hat. Dies gilt insbesondere, da nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. die für die Schottertragschicht verwendete Materialzusammensetzung ohnehin eine allenfalls untergeordnete Bedeutung gehabt hat.

Obgleich – so der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung -ausweislich der vorgelegten Unterlagen ein anderes Material eingebaut worden sei als es sich aus der Ausschreibung ergebe, habe dies aber auf die Qualitätsfrage keinen Einfluss.

Ebenso wenig lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die von der Beklagten eingebrachte Schottertragschicht nicht ausreichend verdichtet worden ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. ist der endgültige Verdichtungszustand der Tragschicht nirgendwo mehr quantitativ nachgewiesen, da die Beklagte die vorgenannte Prüfung vor dem Einbau der Dränagen vorgenommen hat. Die nachträgliche Feststellung einer nicht ausreichenden Verdichtung der Tragschicht ist – so der Sachverständige – aber keine zwingende Schlussfolgerung, da die Tragschicht durch den nachträglichen Einbau der Dränagerohre mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder aufgelockert worden ist.

Soweit es die von der Klägerin beanstandete Stärke der eingebrachten Schottertragschicht betrifft, so hat der Sachverständige Dr. G. in seinem schriftlichen Gutachten bejaht, dass die eingebrachte Schottertragschicht nicht in der nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geforderten Stärke eingebracht worden ist, sondern dass vielmehr die in der Ausschreibung enthaltene Vorgabe der Herstellung einer gleichmäßig starken Tragschicht nicht eingehalten worden ist.

Legte man – nur – diese Ausführungen des Sachverständigen zu Grunde, so wäre der Klägerin darin zuzustimmen, dass die streitgegenständlichen Arbeiten der Beklagten insoweit einen Mangel aufwiesen, der wohl als wesentlich zu bewerten wäre.

Allerdings verbleiben dem Gericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung, namentlich unter Berücksichtigung der ergänzenden mündlichen Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. G. durchgreifende Zweifel hieran. Zwar hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die Schottertragschicht sich bis auf 33 cm abflache und insbesondere beim Übergang zum Bauabschnitt 2 immer dünner werdend ausliefe. Dies würde den vertraglichen Vorgaben, nach denen eine Stärke von 0,70 m vorgesehen ist, indes nicht entsprechen.

Allerdings verbleiben dem Gericht Zweifel, inwieweit sich die Beurteilung des Sachverständigen auf die nach der Ausführung des Ursprungsauftrag bestehende Lage bezieht und zudem, ob es ihm überhaupt möglich war, diese vernünftig zu beurteilen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige sich zum Zwecke der Begutachtung erst in 2012 anlässlich eines Ortstermins ein Bild gemacht, die streitgegenständlichen Bereich aufgesucht und dort Untersuchungen vorgenommen hat. Die Ortsbesichtigung zum Zwecke der Begutachtung lag damit unstreitig erst nach den im September/Oktober 2009  unstreitig durchgeführten Sanierungsarbeiten.  Auch hat der Sachverständige Prof. Dr. G. im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung ferner ausgeführt, dass man auch in der Dokumentation des Streithelfers zu 2) vom 19.11.2009, damit nach Durchführung der Sanierungsarbeiten, die Schotterschicht erkenne und diese Schottertragschicht zunächst mit einer Mächtigkeit von 75 cm verlaufe, sich dann aber mehr und mehr über 52 cm auf 37 cm bis auf 33 cm abflache. Die Ausführungen des Sachverständigen zur unzureichenden Stärke der Schottertragschicht beruhen somit auf den vorgefundenen Zustand bzw. den Erkenntnissen nach Durchführung der Sanierungsarbeiten. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht den von der Klägerin zu erbringenden Beweis als jedenfalls nicht geführt.

Die Kammer sah aus den nachfolgenden Gründen auch keinen Anlass zu einer weiteren Aufklärung.

1.2.

Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten wäre nicht nur das Vorliegen einer mangelhaften Bauleistung, sondern es müsste durch die mangelhafte Leistung zudem ein Schaden an der baulichen Anlage eingetreten sein. Mit anderen Worten der Baumangel müsste ursächlich für den an der baulichen Anlage eingetretenen Schaden gewesen sein.

Hier handelt es sich bei dem an der baulichen Anlage eingetretenen Schaden um die – unstreitig – eingetretenen Setzungen und Verformungen im verlegten Krangleis.

Selbst für den Fall, dass es entgegen der zuvor ausgeführten Überzeugung als erwiesen anzusehen wäre, dass die von der Beklagten im Rahmen des Ursprungsauftrags eingebrachte Schottertragschicht nicht den nach der vertraglichen Vereinbarung geforderten Stärke erfolgt ist und insofern ein wesentlicher Baumangel zu bejahen wäre, fehlte es hier im Hinblick auf den eingetretenen Schaden jedenfalls an der Ursächlichkeit.

Diese ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar. Insoweit vermochte die Klägerin den ihr dahin obliegenden Beweis nicht zu führen, was zu ihren Lasten geht.

Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Prof. Dr. G., nach dessen Ausführungen sich bereits nicht klar beantworten lässt, welche Leistung der Beklagten die Ursache für die aufgetretenen Setzungen und Verformungen im Bereich der verlegten Krangleise ist, ausgeführt hat, dass wohl eine Ursache der eingetretenen Vertikalverschiebungen in der erstmalig sehr ungleichmäßigen Ausführung der Tragschicht liege.

Aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. lässt sich jedenfalls nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die eingetretenen Setzungen und Vertikalverschiebungen auf die nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechende Tragschicht zurückzuführen ist.

Insofern – so der Sachverständige Dr. H. – ist nämlich maßgebend, dass die von der Klägerin in Auftrag gegebenen und ausgeschriebenen Leistungen bereits nicht geeignet waren, eine Vertikalverschiebung des Gleises im östlichen Teil des ersten Bauabschnitts zuverlässig zu verhindern. Der Sachverständige Dr. H., der wie zuvor der Sachverständige Prof. Dr. G. vor Ort Untersuchungen zum Zwecke der Begutachtung durchgeführt hat, hat in diesem Zusammenhang unter Anderem überzeugend ausgeführt, dass der ursprünglich entsprechend dem Auftrag vom 08.05.2008 vorgesehene Bodenaustausch, Unterbau und die Krangleiskonstruktion die Setzungen nicht verhindert hätten; Durch die von der Klägerin am 08.05.2008 in Auftrag gegebenen und zuvor ausgeschriebenen Leistungen seien bereits kein ausreichend tiefer Bodenaustausch oder andere baugrundstabilisierende Maßnahmen beauftragt worden. Aus diesem Grunde hätten auch bei vertragsgerechter Ausführung der beauftragten Leistungen durch die Beklagte die Setzungen, die insbesondere auf den tiefen Baugrund zurückzuführen sind, nicht verhindert werden können. Insofern steht fest, dass es auch dann, wenn die Beklagte die Schottertragschicht vertragsgemäß entsprechend den Vorgaben des von der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnis erbracht hätte, zu Verformungen und Setzungen gekommen wäre.

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis auch ohne Belang, dass  aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. jedenfalls nicht auszuschließen sein dürfte, dass die Materialzusammensetzung der Schottertragschicht nicht durchweg den Vorgaben der Ausschreibung entsprach, wobei nach seinen Ausführungen die verwendete Materialzusammensetzung ohnehin nur untergeordnete Bedeutung gehabt hat.

Schließlich wäre eine Haftung der Beklagten nach Auffassung des Gerichts selbst für den Fall zu verneinen, dass man insofern eine Mitursächlichkeit der von der Beklagten erstellten unzureichenden Schottertragschicht für die eingetretenen Setzungen  würde ausreichen lassen und insofern zudem eine Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden der Beklagten bejahen würde.

Eine Haftung der Beklagten wäre jedenfalls aufgrund des hier vorliegenden überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin, hinter dem ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurückträte, zu verneinen. Diese erstellte als Fachunternehmen und Hauptauftragnehmerin unstreitig das Leistungsverzeichnis. Vor diesem Hintergrund fällt es jedenfalls  im Verhältnis zur Beklagten in den überwiegenden Verantwortungsbereich der Klägerin, dass die ausgeschriebenen Leistungen keinen ausreichend tiefen Bodenaushub und bodenstabilisierende Maßnahmen enthielten und deshalb nicht geeignet waren, die Setzungen ausreichend zu verhindern.

2.

Ferner ist eine Haftung der Beklagten bezüglich des von der Klägerin behaupteten Mietausfallschadens bereits dem Grunde nach zu verneinen

Insofern kann zunächst dahinstehen, ob die Klägerin hier zur Geltendmachung des Anspruchs der Streithelferin zu 7). überhaupt berechtigt ist.

Ebenso wenig bedurfte es letztlich keiner Entscheidung, ob Grundlage eines solchen Anspruchs § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 1 VOB/B (kleiner Schadensersatzanspruch) oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 S. 2 VOB/B (großer Schadensersatzanspruch) wäre.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein wesentlicher Baumangel zu bejahen ist, der die Gebrauchsfähigkeit der Bauleistung erheblich beeinträchtigt, hierdurch ein eingetretener Schaden an der baulichen Anlage entstanden ist und die Beklagte insoweit ein Verschulden trifft.

Unter Verweis auf die zu Z. 1 gemachten Ausführungen erachtet die Kammer bereits einen Baumangel nicht für hinreichend erwiesen, kann jedenfalls die erforderliche Ursächlichkeit nicht mit der hinreichenden Sicherheit festgestellt werden und scheidet auch hier eine Haftung letztlich wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus.

3.

Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass streitgegenständlich ausschließlich der Ursprungsauftrag und die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind. Die Klägerin begehrt hier ausdrücklich mit der streitgegenständlichen Klage lediglich Ersatz der behaupteten Kosten, die ihr durch die Sanierung im Herbst 2009 durch eigene Leistung und Leistung durch Drittfirmen entstanden sind sowie die Zahlung der der Streitverkündeten zu 7) infolge der durch die behauptete mangelhafte Ausführung des Ursprungsauftrags erwachsenen Mietausfallschäden.

Inwieweit die Sanierung im September/Oktober 2009 als solche ordnungsgemäß war und entsprechend den Vorgaben durchgeführt worden ist, war ebenso wie die Frage, welche Folgen hieraus erwachsen sind und wer für diese verantwortlich ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Inhalt des Schriftsatzes der Streithelferin zu 7) vom 05.09.2016 gab keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Neues entscheidungserhebliches Vorbringen ergibt sich daraus nicht. Der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens Az. 5 OH 2/13 LG Krefeld, an dem die Beklagten nicht beteiligt ist, betrifft im Übrigen – anders als hier – nicht den 1. , sondern den 2. Bauabschnitt.

4.

Ist eine Haftung dem Grunde nach bereits zu verneinen, so kann auch dahingestellt bleiben, ob für die streitgegenständliche Sanierung die von der Klägerin geltend gemachten Kosten erforderlich waren und angefallen sind und ob der streitgegenständliche Mietausfallschaden in dieser Höhe tatsächlich entstanden ist.

5.

Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin bereits mangels bestehenden Zahlungsanspruchs nicht beanspruchen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711, 708 Nr. 11 ZPO.

Streitwert: 85.003,70 EUR

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