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Werkvertrag: Beweislast für eine Pauschalpreisvereinbarung

AG Potsdam, Az.: 35 C 49/08, Urteil vom 29.05.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Werkvertrag: Beweislast für eine Pauschalpreisvereinbarung
Symbolfoto: 88studio/Bigstock

Die Klägerin verlangt den restlichen Werklohn aus Estricharbeiten in dem Haus des Beklagten …

Am 3.11.2006 hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Angebot über Estricharbeiten in Höhe von 4.732,15 € netto nebst einer Zulage von 655,00 € netto abgegeben. Dieses Angebot hat der Beklagte angenommen. Am 4.2.2007 machte die Klägerin ein Nachtragsangebot, das Mehrkosten in Höhe von 1.088,05 € auswies.

Mit Abschlagsrechnung vom 31.3.2007 verlangte sie für die Arbeiten einschließlich der im Nachtragsangebot aufgeführten Leistungen insgesamt 6.188,00 € brutto, die vom Beklagten in Höhe von 6.002,36 € unstreitig gezahlt wurden. Am 31.05.2007 legte die Klägerin Schlussrechnung über 8.443,93 € brutto und brachte die bisherige Zahlung des Beklagten in Abzug. Ihre offene Forderung bezifferte die Klägerin mit 2.441,57 €, die sie mit vorliegender Klage geltend macht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die oben genannten Angebote angenommen, die Leistungen seien im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden.

Ferner verlangt sie Freistellung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 272,87 €.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.441,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2007 zu zahlen sowie den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, sie durch Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.04.2008 an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Alfred M. freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass zwischen ihm und einem Vertreter der Klägerin, Herrn T. im Anschluss an das Nachtragsangebot vom 4.2.2007 im Rahmen eines Telefonates ein Pauschalpreis von 5.200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % für sämtliche Estricharbeiten vereinbart worden sei. Er habe diese Vereinbarung mit Schreiben vom 13.2.2007 bestätigt, woraufhin die Klägerin mit Rückfax vom 22.2.2007 ausschließlich abweichende Ausführungen zum Ausführungstermin gemacht habe. Ferner habe sich die Abschlagsrechnung der Klägerin vom 13.3.2007 exakt auf den Betrag von 5.200,00 € nebst Mehrwertsteuer belaufen, was ein Indiz für die Vereinbarung eines Pauschalpreises sei.

Der Beklagte erklärt ferner die Hilfsaufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten wegen eines Risses im Estrich. Den Schadensersatzansprüchen des Beklagten ist die Klägerin entgegen getreten.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der Sitzung 24.4.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 2.441,57 € für die von ihr erbrachten Estricharbeiten nicht zu.

Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag über Bauleistungen zustande gekommen, die von Seiten der Klägerin auch erbracht und abgenommen wurden.

Der Klägerin steht allerdings die geltend gemachte restliche Vergütung nicht zu, da das Gericht davon ausgeht, dass für die Estricharbeiten ein Pauschalpreis von 5.200,00 € nebst Mehrwertsteuer vereinbart worden ist unter Abzug eines Skontos von 3 %.

Die Klägerin muss grundsätzlich beweisen, dass die von ihr behauptete Vergütung für die Werkleistung Vertragsgegenstand geworden ist, und dass eine vom Beklagten behauptete Pauschalpreisvereinbarung nicht getroffen wurde (vgl. Parlandt, § 632 Rz. 18 mit zahlreichen Nachweisen). Etwas anders gilt, wenn es sich um die nachträgliche Änderung einer Werklohnvereinbarung handelt. In diesem Falle muss der Auftraggeber, der sich auf eine für ihn günstige Änderung der Vergütungsregelung im Sinne einer Pauschalpreisvereinbarung beruft, auch die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Änderung nachweisen (Palandt a.a.O.).

Gegen diese Beweislastverteilung spricht nicht, dass der vom Unternehmer zu führende Negativbeweis ihn in Beweisnot bringen kann. Das Korrektiv liegt darin, dass der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese schlüssig darlegen und nach Ort, Zeit und Höhe substantiieren muss bzw. für eine Änderung einer Werklohnabsprache beweisbelastet ist. Zwar wurden von Seiten des Beklagten unstreitig das Angebot vom 3.11.2006 angenommen soweit dieses Angebot eine vorgezogene Maßnahme zum Preis von 655 € netto beinhaltet, wurde diese Position vom Beklagten beglichen und ist nicht Gegenstand der Klageforderung, da sich diese auf die Schlussrechnung vom 31.5.2007 bezieht, die die zuletzt genannte Position nicht enthält. Im Gegensatz zum Angebot vom 3.11.2006 – basierend auf Einheitspreisen – hat der Beklagte das Nachtragsangebot vom 4.2.2007 nicht ausdrücklich angenommen. Jedenfalls behauptet die Klägerin selbst nicht, dass die im Nachtragsangebot erbetene kurze schriftliche Annahme von Seiten des Beklagten erfolgte.

Der Beklagte hat schlüssig behauptet, das nach Eingang dieses Nachtragsangebotes ein Pauschalpreis für sämtliche Arbeiten vereinbart worden sei. Er hat dazu die näheren Umstände der Vereinbarung – im Rahmen eines Telefonates – und seinen Gesprächspartner benannt.

Dem hat die Klägerin insoweit nicht widersprochen, als sie nicht in Abrede stellt, dass im Februar 2007 ein Telefonat über die Preise und die Ausführungsfristen stattgefunden hat. In diesem fall trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, welcher Gesamtpreis für Auftrag und Nachtrag vereinbart wurde. Die Klägerin hat nicht bewiesen und keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die Einheitspreisvereinbarung und das Nachtragsangebot Vertragsinhalt geworden sind.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Eine Pauschalpreisvereinbarung ist aufgrund des Bestätigungsschreibens des Beklagten vom 13.2.2007 gem. dem Inhalt dieses Schreibens zustande gekommen. Die Klägerin hätte dem Schreiben des Beklagten unverzüglich widersprechen müssen, wenn sie den Inhalt dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen wollte. Daher ist der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich zustande gekommen. Die Parteien hatten, wie oben bereits ausgeführt, telefonisch unstreitig Vertragsverhandlungen geführt, die zu dem im Schreiben vom 13.2.2007 niedergelegten Ergebnis geführt haben. Nach dem Vortrag des Beklagten, der vom Wortlaut der Bestätigung gestützt wird, hat dieser der Klägerin gerade kein neues Angebot unterbreitet, sondern den Inhalt der vorausgegangenen telefonischen Besprechung, mithin der Vertragsverhandlung, schriftlich festgelegt. Da die Klägerin Kaufmann ist, der Beklagte als Rechtsanwalt im größeren Umfang selbstständig im Rechtsverkehr teilnimmt, sind die Grundsätze über Bestätigungsschreiben auf die Parteien anzuwenden.

Im Übrigen hat die Klägerin nicht bestritten, dass auf die Rechnungssumme gemäß der Pauschalpreisvereinbarung ein Nachlass in Höhe von 3 % gewährt werden sollte. Mit der unstreitigen Zahlung in Höhe von 6.002,36 € hat der Beklagte mithin die Werklohnforderung beglichen.

Da die Klage keinen Erfolg hat, kann die Klägerin auch nicht die Feststellung eines Vergütungsanspruches hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen – gleiches gilt für den Zinsanspruch, der ebenfalls nicht begründet ist.

Die Hilfsaufrechnung geht ins Leere, da die Klage abgewiesen wird; diesbezüglich bedarf es mithin keiner weiteren Ausführungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und deren Abwendung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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