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Werkvertrag – Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen der Selbstvornahme

Wegen eines simplen Dichtungsbands muss ein Handwerksbetrieb nun tief in die Tasche greifen! Falsch verbaute Sicherungsventile an einer Kälteanlage sorgten für einen Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Jena mit einem satten Schadensersatz für die geschädigte Kundin endete. Obwohl die Firma eine fünfjährige Garantie gewährte, versäumte sie es, die Mängel zu beheben und muss nun die Reparaturkosten in Höhe von über 6.000 Euro tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Fall betrifft einen Werkvertrag, bei dem die Klägerin die Reparatur von Sicherungsventilen beauftragt hatte und Mängel in der Ausführung bemängelt wurden.
  • Die Beklagte hatte bei der Reparatur ungeeignetes Material verwendet, was zu Undichtigkeiten führte. Ein Sachverständiger bestätigte diesen Mangel.
  • Eine kritisierte fehlende Halterung stellte sich jedoch nicht als Mangel heraus.
  • Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung, die erfolglos verstrich. Daraufhin ließ die Klägerin die Mängel von einer Fremdfirma beheben und verlangte Ersatz der Kosten.
  • Die Beklagte wehrte sich mit Verjährungseinrede, doch eine Klausel im Vertrag verlängerte die Gewährleistungsfrist auf fünf Jahre.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da die Mängel wesentlich für die Funktion der Anlage waren und das Interesse an der Behebung gerechtfertigt war.
  • Die Beklagte konnte die Nachbesserung nicht verweigern, da die Kosten der Mangelbeseitigung zwar hoch, aber verhältnismäßig zum Interessen der Klägerin blieben.
  • Die Beklagte wurde zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilt und muss auch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Werkverträge im Fokus: Anspruch auf Schadensersatz bei Mängeln klargestellt

Im deutschen Vertragsrecht nehmen Werkverträge eine zentrale Rolle ein, insbesondere wenn es um die Leistungspflichten der Parteien und die Gewährleistung von Ergebnissen geht. Wenn ein Unternehmer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder Mängel an der erbrachten Leistung auftreten, können Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Oft stehen dabei die Themen Nachbesserung und Erstattungskosten im Fokus, da Kunden möglicherweise berechtigt sind, selbst Maßnahmen zu ergreifen, um Mängel zu beheben – ein Recht, das als Selbstvornahme bezeichnet wird.

Ein Kernpunkt in diesen Fällen ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die bei der Selbstvornahme entstanden sind. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Auftraggeber für diese Kosten vom Unternehmer eine Entschädigung verlangen können, insbesondere wenn eine Vertragsverletzung vorliegt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thematik des Werkverträge und die Rechtsansprüche, die sich daraus ergeben, näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Mangelhafter Austausch von Sicherheitsventilen führt zu erfolgreichem Schadensersatz

Schadensersatzanspruch bei Werkvertragsmängeln
Die Klägerin erhielt Schadensersatz für selbst durchgeführte Reparaturkosten aufgrund mangelhafter Leistungen des Unternehmers im Rahmen eines Werkvertrags.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Jena hat einer Klägerin Schadensersatz in Höhe von 6.341,55 Euro zugesprochen, nachdem eine Reparatur an ihrer Kälteanlage unsachgemäß ausgeführt wurde. Die Beklagte hatte im Rahmen eines Werkvertrags Sicherungsventile an der Kälteanlage ausgetauscht, dabei jedoch ungeeignetes Dichtungsmaterial verwendet.

Technischer Mangel durch falsches Dichtungsmaterial

Der beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Beklagte zur Abdichtung der Verschraubungen ein Teflonband eingesetzt hatte. Dieses Material erwies sich als ungeeignet für die mit dem Kältemittel R407C befüllte Anlage. Die im Kältemittel enthaltenen Bestandteile Difluormethan, Tetrafluormethan und Pentafluormethan führten dazu, dass sich das Teflonband mit der Zeit zersetzte und undicht wurde. Insbesondere bei Betriebszuständen mit einem Druck über 5 bar auf der Saugseite – ein Zustand, der bei Temperaturen ab 3°C eintritt – war langfristig mit Kältemittelverlusten zu rechnen.

Rechtmäßige Selbstvornahme nach erfolgloser Fristsetzung

Nach Feststellung der Mängel forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach zur Nachbesserung auf. Sie setzte zunächst eine Frist bis zum 30. März 2019 und verlängerte diese letztmalig bis zum 5. April 2019. Nachdem die Beklagte innerhalb dieser Fristen keine Mängelbeseitigung vornahm, beauftragte die Klägerin eine andere Firma mit der Reparatur. Diese stellte 6.705,50 Euro netto in Rechnung. Nach Abzug des ursprünglichen Gewährleistungseinbehalts ergab sich die eingeklagte Summe von 6.341,55 Euro.

Fünfjährige Gewährleistungsfrist wirksam vereinbart

Im ursprünglichen Angebot vom 31. Januar 2017 hatte die Beklagte eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren zugesichert. Diese Klausel wurde vom Gericht als wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft. Die verlängerte Gewährleistungsfrist sei angemessen, da es sich um eine für das Gebäude wichtige Anlage handele und dies einer fairen Risikoverteilung entspreche. Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhob, wurde daher zurückgewiesen.

Das OLG Jena bestätigte mit seinem Urteil den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstvornahme gemäß §§ 631, 633 Abs. 2, 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB. Die Kosten der Mängelbeseitigung seien auch nicht unverhältnismäßig, da die Klimaanlage für die Funktion und den Betrieb der gesamten Immobilie von wesentlicher Bedeutung sei. Die Beklagte wurde zur Zahlung des geforderten Betrags zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt und muss die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Jena stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Auftraggebern bei technischen Anlagen in mehrfacher Hinsicht: Eine vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren ist bei wichtigen technischen Anlagen wirksam, auch wenn das Gesetz nur zwei Jahre vorsieht. Wenn ein Handwerker Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, dürfen Auftraggeber einen anderen Betrieb beauftragen – selbst wenn dessen Kosten höher sind als der ursprüngliche Auftragswert. Besonders bei komplexen technischen Anlagen wie Klimaanlagen müssen fachgerechte Materialien verwendet werden, die den spezifischen Anforderungen entsprechen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber eines Gebäudes mit wichtigen technischen Anlagen wie Klimaanlagen sind, können Sie sich bei mangelhaften Reparaturen besser wehren. Achten Sie bei Auftragserteilung darauf, dass eine längere Gewährleistungsfrist schriftlich vereinbart wird. Treten später Mängel auf, müssen Sie dem Handwerker zwar zunächst die Chance zur Nachbesserung geben – reagiert dieser nicht, können Sie aber ohne Kostenrisiko einen anderen Fachbetrieb beauftragen. Die Mehrkosten muss der ursprüngliche Auftragnehmer tragen, da bei wichtigen technischen Anlagen Ihre Interessen an einer funktionierenden Anlage schwerer wiegen als die Kostenfrage.


Technische Anlagen verursachen nicht nur hohe Kosten, sondern auch rechtliche Unsicherheiten. Unsere Experten für Anlagentechnik und Baurecht helfen Ihnen, Ihre Ansprüche bei mangelhafter Ausführung oder fehlerhaften Reparaturen durchzusetzen und unterstützen Sie bei der rechtskonformen Gestaltung zukünftiger Wartungsverträge. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann darf ich einen Mangel bei einem Werkvertrag selbst beheben lassen?

Die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ist nach § 637 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Sie müssen dem Werkunternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Diese Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und den Mangel konkret beschreiben.

Voraussetzungen für die Selbstvornahme

Eine Selbstvornahme ist erst möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Ein Mangel am Werk liegt vor
  • Sie haben dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt
  • Die Frist ist erfolglos abgelaufen
  • Der Unternehmer hat die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert

Ausnahmen von der Fristsetzung

In bestimmten Fällen können Sie auch ohne vorherige Fristsetzung zur Selbstvornahme übergehen. Dies gilt wenn:

  • Die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist
  • Die Nacherfüllung für Sie unzumutbar ist
  • Der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert

Kostenerstattung und Vorschuss

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Selbstvornahme erfüllen, haben Sie zwei wichtige Rechte:

Sie können vom Unternehmer die Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies umfasst die Kosten für die Beauftragung eines anderen Unternehmens zur Mängelbeseitigung.

Sie haben auch das Recht, einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung zu verlangen. Diesen Vorschuss können Sie noch vor Durchführung der Arbeiten einfordern.


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Welche Kosten kann ich bei einer Selbstvornahme geltend machen?

Bei einer Selbstvornahme können Sie sämtliche erforderlichen Aufwendungen geltend machen, die für eine fachgerechte Mängelbeseitigung notwendig sind.

Erstattungsfähige Kostenarten

Als Auftraggeber können Sie die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen, die Sie als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung für angemessen halten durften. Dies umfasst:

  • Material- und Arbeitskosten
  • Kosten für beauftragte Fachunternehmen
  • Transportkosten
  • Kosten für notwendige Gutachten und Sachverständige
  • Planungskosten für die Mängelbeseitigung

Umfang der Erstattung

Sie müssen bei der Mängelbeseitigung nicht den günstigsten Anbieter wählen. Es ist zulässig, einen Unternehmer Ihres Vertrauens zu beauftragen. Auch die Kosten für einen erfolglosen Mangelbeseitigungsversuch sind erstattungsfähig, wenn dieser im Zeitpunkt der Durchführung vernünftig erschien.

Beweissicherung und Dokumentation

Für die spätere Durchsetzung der Kostenerstattung ist eine lückenlose Dokumentation wichtig. Bewahren Sie alle Rechnungen, Lieferscheine und Arbeitsberichte auf. Dokumentieren Sie den Mangel und die durchgeführten Arbeiten durch Fotos oder Videos.

Grenzen der Erstattungsfähigkeit

Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die erkennbar und vermeidbar unangemessen sind. Der ursprüngliche Auftragnehmer muss nur die Kosten tragen, die für eine fachgerechte und wirtschaftlich vernünftige Mängelbeseitigung erforderlich waren.


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Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Werkverträgen?

Bei Werkverträgen gelten unterschiedliche Gewährleistungsfristen, die sich nach der Art der Werkleistung und der vertraglichen Grundlage richten.

Gesetzliche Fristen nach BGB

Die Standardfrist nach BGB beträgt 5 Jahre für Bauwerke und bauwerksähnliche Leistungen. Diese Frist gilt für alle Arbeiten, die substanziell in die Bausubstanz eingreifen oder für den Bestand des Gebäudes wesentlich sind. Darunter fallen beispielsweise der Einbau einer Zentralheizung, die Installation einer Photovoltaikanlage oder umfangreiche Sanitärarbeiten.

Für einfache Werkleistungen wie Wartungsarbeiten, kleinere Reparaturen oder Renovierungen ohne substanzielle Eingriffe in das Bauwerk gilt eine verkürzte Frist von 2 Jahren.

Fristen bei VOB-Verträgen

Wenn Sie einen Werkvertrag nach VOB/B abschließen, gelten abweichende Fristen:

  • 4 Jahre für Bauwerke und bauwerksähnliche Leistungen
  • 2 Jahre für Wartungsarbeiten und kleinere handwerkliche Leistungen

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks. Bei VOB-Verträgen verlängert sich die Frist bei rechtzeitiger Mängelrüge. Nach der Mangelbeseitigung beginnt für die nachgebesserte Leistung eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist.

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln verjähren die Ansprüche frühestens nach drei Jahren ab Kenntnis, bei Bauwerken nach fünf Jahren.


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Wie muss ich Mängel beim Auftragnehmer anzeigen?

Eine Mängelanzeige muss zwingend schriftlich erfolgen, um im Streitfall als Beweis dienen zu können. Eine mündliche oder telefonische Mängelanzeige ist nicht ausreichend.

Form der Mängelanzeige

Der Versand sollte idealerweise per Einschreiben erfolgen, um den Zugang nachweisen zu können. Eine E-Mail ist grundsätzlich auch möglich, jedoch nicht per Nachrichtendienst wie WhatsApp.

Inhaltliche Anforderungen

Die Mängelanzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Mängelanzeige
  • Genaue Projektbezeichnung
  • Detaillierte Beschreibung der Mängel mit Fotos
  • Konkrete Aufforderung zur Mängelbeseitigung
  • Angemessene Frist zur Beseitigung

Fristsetzung und Dokumentation

Die gesetzte Frist muss angemessen und realistisch sein. Bei einer defekten Steckdose sind 14 Tage üblich, bei komplexeren Mängeln kann die Frist auch länger sein.

Eine gründliche Dokumentation der Mängel durch Fotos ist besonders wichtig. Die Mängelbeschreibung muss sich auf die äußerlich erkennbaren Merkmale konzentrieren – die Ursache des Mangels muss nicht benannt werden.

Bei der Formulierung ist auf Klarheit und Eindeutigkeit zu achten. Eine ungenaue oder unklare Mängelbeschreibung kann vor Gericht nachteilig sein. Der Ort des Mangels muss konkret benannt werden, pauschale Beschreibungen wie „einige Wände sind uneben“ sind nicht ausreichend.


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Was passiert, wenn der Handwerker eine Nachbesserung verweigert?

Wenn ein Handwerker die Nachbesserung verweigert, stehen Ihnen als Auftraggeber mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Das Werkvertragsrecht räumt Ihnen dabei weitreichende Rechte ein.

Selbstvornahme der Mängelbeseitigung

Sie können den Mangel selbst beseitigen oder durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen. Dafür müssen Sie dem ursprünglichen Handwerker zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können Sie die erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung vom ursprünglichen Handwerker ersetzt verlangen.

Kostenvorschuss einfordern

Sie haben das Recht, vom ursprünglichen Handwerker einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung durch einen anderen Betrieb zu verlangen. Der Vorschuss muss die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung abdecken.

Ausnahmen von der Fristsetzung

In bestimmten Fällen können Sie sofort handeln, ohne eine Frist setzen zu müssen. Dies gilt insbesondere wenn:

  • Der Handwerker die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert
  • Die Nachbesserung für Sie unzumutbar ist
  • Das vom Handwerker vorgeschlagene Sanierungskonzept erkennbar ungeeignet ist

Dokumentation der Mängel

Bei der Durchführung der Selbstvornahme ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Lassen Sie die Mängel vor der Beseitigung durch einen Sachverständigen feststellen und dokumentieren Sie den gesamten Prozess der Mängelbeseitigung mit Fotos und Rechnungen.

Die Kosten für die Mängelbeseitigung durch einen anderen Handwerker muss der ursprüngliche Auftragnehmer tragen, wenn sie erforderlich und angemessen sind. Dies gilt auch für notwendige Nebenkosten wie etwa die Begutachtung durch einen Sachverständigen.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Werkvertrag

Definition: Ein Werkvertrag nach deutschem Recht ist ein Vertragstyp, bei dem sich eine Partei (der Unternehmer) verpflichtet, ein bestimmtes Werk – also eine konkrete Leistung oder ein spezifisches Ergebnis – gegen Bezahlung durch die andere Partei (den Besteller) zu erbringen (§ 631 BGB). Anders als beim Kaufvertrag, bei dem eine fertige Sache geliefert wird, ist beim Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder eines anderen Ergebnisses geschuldet.

Beispiel: Ein Auftrag für die Installation eines Heizsystems in einem Haus fällt unter einen Werkvertrag, da es nicht nur um die Lieferung von Materialien, sondern um die Herstellung einer funktionierenden Heizungsanlage geht.

Gesetzliche Regelung: Die gesetzlichen Grundlagen des Werkvertrags sind in den §§ 631-651 BGB zu finden.

Bezug im Kontext: Im vorliegenden Fall war der Austausch der Sicherungsventile an der Kälteanlage Gegenstand eines Werkvertrags.


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Selbstvornahme

Definition: Die Selbstvornahme ist das Recht eines Auftraggebers, Mängel einer Werkleistung selbst oder durch einen Dritten beheben zu lassen, wenn der Unternehmer die Mängel trotz Fristsetzung nicht beseitigt hat (§ 637 BGB). Der Auftraggeber kann dann die dafür entstandenen Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen.

Beispiel: Wenn ein Handwerker es versäumt, ein undichtes Dach zu reparieren, kann der Hausbesitzer eine andere Firma beauftragen und die Reparaturkosten vom ursprünglichen Handwerker zurückfordern.

Gesetzliche Regelung: Diese Möglichkeit und deren Voraussetzungen sind in § 637 BGB geregelt.

Bezug im Kontext: Hier war die Klägerin berechtigt, die Mängel der Kälteanlage nach erfolgloser Fristsetzung von einem anderen Unternehmen beheben zu lassen.


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Gewährleistungsfrist

Definition: Die Gewährleistungsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Kunde Mängelrechte wegen fehlerhaften Werkleistungen geltend machen kann. Im Werkvertragsrecht beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre (§ 634a BGB), sie kann jedoch per Vertrag verlängert werden.

Beispiel: Ein Kunde entdeckt nach 18 Monaten einen Mangel an seinem neuen Badezimmerboden. Da die Gewährleistungsfrist noch läuft, kann er Nachbesserung verlangen.

Gesetzliche Regelung: Die Regelung dazu findet sich in § 634a BGB.

Bezug im Kontext: Die Beklagte hatte eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, die im vorliegenden Fall wirksam war.


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Schadensersatzanspruch

Definition: Ein Schadensersatzanspruch ist das Recht, von einer anderen Partei einen Ausgleich für erlittene Nachteile zu verlangen, die durch eine Vertragsverletzung oder ein sonstiges rechtswidriges Verhalten entstanden sind (§ 280 BGB).

Beispiel: Wenn ein Vertragspartner eine vereinbarte Veranstaltung absagt und dadurch Kosten für das Catering entstehen, kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Gesetzliche Regelung: Die allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz sind in den §§ 280 ff. BGB zu finden.

Bezug im Kontext: Die Klägerin erhielt Schadensersatz, weil die Beklagte die Mängel an der Kälteanlage nicht behob.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Definition: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 BGB). Diese Bedingungen gelten, sofern sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.

Beispiel: Ein typisches Beispiel für AGB ist, wenn ein Elektronikhändler in seinen Verträgen allgemeine Rückgabebedingungen und Gewährleistungsregelungen einbezieht.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen zu AGB finden sich in den §§ 305-310 BGB.

Bezug im Kontext: Die fünfjährige Gewährleistungszeit war Bestandteil der AGB des Werkvertrags im beschriebenen Fall.


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Fristsetzung

Definition: Die Fristsetzung ist die schriftliche Aufforderung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder einen Mangel zu beheben. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann der Gläubiger weitere Rechte, wie Schadensersatz oder Selbstvornahme, geltend machen (§ 323 BGB).

Beispiel: Ein Vermieter fordert einen Mieter auf, innerhalb von zwei Wochen ausstehende Mietzahlungen zu begleichen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Vermieter weitere Schritte einleiten, wie die fristlose Kündigung.

Gesetzliche Regelung: Die Fristsetzung und ihre rechtliche Relevanz sind u.a. in § 281 BGB geregelt.

Bezug im Kontext: Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung, die von dieser nicht eingehalten wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB: Dieser Paragraph regelt die Grundlagen eines Werkvertrags und definiert die Pflichten des Unternehmers zur Herstellung eines Werkes. Im vorliegenden Fall beinhaltet dies die Verpflichtung der Beklagten, das Werk mangelfrei zu erstellen. Da ein Mangel am Werk festgestellt wurde, kommt dieser Paragraph für die rechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen zum Tragen.
  • § 633 Abs. 2 BGB: Hier wird klargestellt, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln sein muss. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass trotz der Durchführung der Arbeiten ein Sachmangel vorlag, da ungeeignetes Material verwendet wurde, was die Ansprüche der Klägerin auf Beseitigung des Mangels und Ersatz der Aufwendungen stärkt.
  • § 634 Nr. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers bei Mängeln, einschließlich des Rechts, Nacherfüllung zu verlangen. Im Fall der Klägerin wurde die Nacherfüllung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sodass die Klägerin berechtigt war, die Selbstvornahme zu wählen und die Ersatzansprüche geltend zu machen.
  • § 637 Abs. 1 BGB: Die Bestimmung erlaubt es dem Besteller, in bestimmten Fällen den Mangel selbst zu beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten vom Unternehmer zurückzufordern. In diesem Fall hat die Klägerin nach dem erfolglosen Fristablauf zur Nacherfüllung ihre Rechte auf Selbstvornahme in Anspruch genommen, was zur Verurteilung der Beklagten auf Zahlung der entstandenen Kosten führte.
  • § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Präklusion von Einwendungen in der Beweisaufnahme. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, die als verspätet angesehen wurden. Dies führte dazu, dass diese Einwendungen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden konnten, was die Position der Klägerin stärkt.

Das vorliegende Urteil

OLG Jena – Az: 7 U 328/20 – Urteil vom 11.07.2023


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