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Werkunternehmerhaftung für mangelhafte Vorleistungen eines anderen Unternehmers

OLG Celle, Az.: 6 U 126/14, Urteil vom 21.05.2015

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 12. September 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 2 zu 1/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 die Klägerin, diejenigen der Klägerin zu 1/5 der Beklagte zu 2, diejenigen des Beklagten zu 2 die Klägerin zu 4/5 und im Übrigen die Klägerin und der Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Baumängel.

Werkunternehmerhaftung für mangelhafte Vorleistungen eines anderen Unternehmers
Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Sie übertrug dem Beklagten zu 2 durch Verträge vom 13./20. Oktober 2009 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 20. März 2013, Anlagenband I) und vom 29. Juni/2. Juli 2010 (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 20. März 2013) sämtliche Leistungsphasen nach § 33 HOAI im Zusammenhang mit dem Neubau der Mensa des Medienzentrums in ihrer Stadt. Hiernach schrieb die Klägerin unter anderem Fliesenarbeiten aus. Die Beklagte zu 1, ein Fliesenfachbetrieb, erhielt auf das Angebot vom 13. Dezember 2010 (Anlage K 1/K2 zur Klageschrift, Anlagenband I) den Auftrag mit Schreiben vom 29. Dezember 2010, wobei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 die Geltung der VOB/B (2009) vereinbart wurde. Die beauftragten Arbeiten umfassten nach dem Leistungsverzeichnis unter anderem die Flächenabdichtung des bauseits vorhandenen Estrichs und der Wand durch zweikomponentige flexible Dichtungsschlämme nebst Einarbeiten von Auslässen in Boden und Wand und die Verlegung von Boden- und Wandfliesen in Dünnbettmörtel (vgl. Pos. 2.5, 3., 4.) in der Mensaküche. Mit Nachtragsangebot vom 8. September 2011 bot die Beklagte zu 1 zur Verbundabdichtung von 160 m² Küchenboden abweichend vom Leistungsverzeichnis das Mittel Botact MD 28 an (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1, Bl. 58 d. A.), weil die von ihr entsprechend der Ausschreibung zunächst angebotene Abdichtung Mapei Monolastic für die Verwendung im Bereich gewerblicher Küchen zur Flächenabdichtung nach den Richtlinien des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, ebenso wie das von der Klägerin in der Ausschreibung erwähnte Beispielprodukt, nicht zugelassen war (vgl. Anlage K 33 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2013, Bl. 152 d. A.). Der Beklagte zu 2 prüfte das Nachtragsangebot und empfahl die Beauftragung (Anlage K 32 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2013, Bl. 143 d. A.). Die Beklagte zu 1 führte die Fliesenarbeiten nach der Planung des Beklagten zu 2 in der Zeit vom 27. Oktober bis zum 19. Dezember 2011 durch. In der Küche verwendete die Beklagte zu 1 zur Abdichtung des Estrichs im Verbund mit dem Fliesenbelag das Abdichtungsmittel Botact MD 28. Die Klägerin nahm die Arbeiten am 17. Januar 2012 ab.

Später stellte die Klägerin im Bereich der Bodenabflüsse in der Mensaküche Hohllagen fest und beauftragte das Ingenieurbüro K. mit der Überprüfung der Fliesenarbeiten. Unter Bezugnahme auf die von ihr veranlasste Untersuchung (vgl. Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift vom 20. März 2013, Anlagenband I) rügte die Klägerin – soweit in der Berufungsinstanz von Bedeutung – das Fehlen einer bahnenförmigen Abdichtung nach DIN 18195 – 5 unterhalb des Estrichs, die mangelhafte Ausführung der Verbundabdichtung im Boden- und Wandbereich, die Verwendung eines nicht geeigneten Abdichtungsmittels und die Durchdringung des Bodens mittels eines PVC-U Rohres als ungeeignet. Sie forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 29. März 2012 (Anlage K 8 zur Klageschrift vom 20. März 2013) zur Mängelbeseitigung bis zum 16. April 2012 auf. Die Beklagte zu 1 bestritt Mängel ihres Werkes mit Schreiben vom 10. Mai 2012 (Anlage K 9 zur Klageschrift vom 20. März 2013, Anlagenband I).

Ab dem 6. August 2012 ließ die Klägerin die vermeintlichen Mängel durch Drittunternehmen beseitigen. Dazu veranlasste sie die Demontage der bereits vollständig aufgebauten Kücheneinrichtung und Außerbetriebnahme sämtlicher Leitungssysteme. Ferner ließ sie die Armaturen und Heizkörper abbauen. Der gesamte Fliesenbelag auf Boden und Wänden wurde abgebrochen und entsorgt. Der darunter liegende Estrich sowie die Wärme- und Trittschalldämmung wurden entfernt, die Ausläufe ausgebaut, die Heizungsleitung verlegt und die Trockenbauinnenwände zurückgebaut. Anschließend ließ die Klägerin den gesamten Fußbodenaufbau bis zur Rohbetondecke aufnehmen und eine Abdichtung auf der Rohbetondecke nach DIN 18195 – 5 herstellen. Die Leitungen wurden nach Neuherstellung des Estrichs mit stärkerem Gefälle als zuvor neu verlegt. Die Bodenabläufe mit Durchdringungen wurden neu eingebracht, die Trockenbauwände neu errichtet, eine neue Verbundabdichtung an den Wänden und Böden mit Anschlüssen an die Bodenabläufe und Durchdringungen aus Reaktionsharz hergestellt und schließlich die Wand- und Bodenfliesen neu verlegt. Zuletzt wurde die Kücheneinrichtung wieder eingebaut. Für die Arbeiten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 248.480,09 €, auf deren Erstattung nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Feststellung, verpflichtet zu sein, ihr den weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, sie die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.

Sie hat die vorgerichtlich geltend gemachten Planungs- und Ausführungsfehler behauptet und im Wesentlichen gemeint, dass nach der DIN 18195-5 zusätzlich zur Verbundabdichtung eine bahnenförmige Abdichtung auf der Betonsohle bis in den Wandbereich hinein herzustellen und demzufolge der Estrich und die Trockenbauwände neu herzustellen gewesen seien. Die Herstellung einer Verbundabdichtung allein habe nicht den anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme entsprochen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage erstrebt. Der Beklagte zu 2 hat gemeint, dass die Herstellung der Verbundabdichtung in der Küche mittels Botact MD 28 den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe.

Der von dem Landgericht als Sachverständiger beigezogene Dipl.-Ing. Architekt R. hat in seinem Gutachten vom 28. Januar 2014 die Verwendung des Abdichtungsmittels Botact MD 28 beanstandet. Er hat ausgeführt, es sei erforderlich gewesen, im Boden und Wandbereich als Verbundabdichtung ein Reaktionsharzgemisch zu verwenden; die ausgeschriebenen, angebotenen und verwendeten Materialien seien hingegen für die Verwendung zur Verbundabdichtung bei einer gewerblich genutzten Küche ungeeignet (S. 32 des Gutachtens vom 28. Januar 2014; S. 8 ff. des 1. Ergänzungsgutachten vom 25. Juni 2014). Bei der Verwendung von für Flächen der Beanspruchungsgruppe C zugelassenen Reaktionsharzgemischen wären Mehrkosten von netto 20,00 € je m² angefallen (S. 10 des 1. Ergänzungsgutachtens). Die unzureichende Verbundabdichtung sei nicht nur im Bereich der Durchdringungen, sondern vollflächig an der gesamten Wand nachzubessern gewesen (S. 11 des 1. Ergänzungsgutachtens). Die Herstellung einer Verbundabdichtung ohne weitere Abdichtung auf der Rohbetonsohle entspreche den anerkannten Regeln der Technik, sofern ein Abdichtungsmittel verwendet werde, für welches ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorliege. Eine Abdichtung nach dem Regelwerk der DIN 18195-5 mittels Abdichtungsbahnen auf dem Rohbeton sei nicht erforderlich (vgl. 2. Ergänzungsgutachten vom 25. Juni 2014, dort S. 19 ff.). Die Durchdringung der Abdichtung im Verbund mittels eines normalen PVC-U Rohres sei nicht geeignet. Es habe eines Anschlussflansches für die Flächenabdichtung bedurft. Eine Detailplanung fehle insoweit (vgl. S. 48 des Gutachtens vom 28. Januar 2014). Zur Beseitigung des in der fehlerhaften Verbundabdichtung liegenden Mangels sei ein Kostenaufwand von 51.626,00 € einschließlich Mehrwertsteuer erforderlich (vgl. S. 54 ff., 64 des Gutachtens vom 28. Januar 2014).

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen in seinem Urteil Bezug genommen wird, hat der Klage in Höhe von 50.000,00 € nebst geltend gemachter Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Mangels, der nur darin liege, dass die Beklagte zu 1 ein für die Verbundabdichtung bei Beanspruchungsklasse C ungeeignetes Material verwendet habe. Darüber hinaus seien Mängel nach Durchführung der Sanierung nicht festzustellen. Für den Abbruch der Wand- und Bodenfliesen, die Herstellung einer fachgerechten Verbundabdichtung und die Wiederherstellung des Fliesenbelags seien unter Berücksichtigung von „Sowieso-Kosten“ lediglich 50.000,00 € zuzusprechen. Der Beklagte zu 2 hafte wegen seines Planungsverschuldens neben der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner.

Hiergegen wendet die Klägerin sich mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr Klageziel mit Ausnahme des Feststellungsantrags und – nach teilweiser Klagerücknahme – eines Teils der Zinsen weiter verfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass zusätzlich zur Verbundabdichtung eine Bahnabdichtung nach DIN 18195 – 5 herzustellen gewesen sei. Das Landgericht habe sich mit den abweichenden Meinungen der beteiligten Fachkreise, wie sie diese vorgetragen habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt und den Begriff der anerkannten Regeln der Technik falsch interpretiert. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Mängel habe das Landgericht nicht den Ausführungen des Sachverständigen R. folgen dürfen. Soweit der Sachverständige wegen der Beseitigung der Mängel keine eigenen Feststellungen habe treffen können, sei es erforderlich gewesen, diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die vor der Mangelbeseitigung das Werk der Beklagten zu 1 untersucht hätten.

Die Klägerin hat die Klage mit Zustimmung des Beklagten zu 2 zurückgenommen, soweit der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagten möchten die Zurückweisung der Berufung erreichen. Mit seiner Anschlussberufung erstrebt der Beklagte zu 2 die vollständige Abweisung der Klage. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen zur ordnungsgemäßen Planung der Verbundabdichtung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Rechtsmittel sind, soweit sie sich nicht durch die teilweise Klagerücknahme erledigt haben, unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 50.000 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 Fall 1, § 421 BGB).

1. Die Klägerin hat, soweit sie das Urteil des Landgerichts nach § 520Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO mit ihrer Berufungsbegründung angreift, gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 1 VOB/B, der den von dem Landgericht zuerkannten Betrag von 50.000 € übersteigt.

a) Es kommt im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 nicht darauf an, ob eine Abdichtung im Verbund und entsprechend der DIN 18195 – 5 eine zusätzliche bahnenförmige Abdichtung auf der Betonsohle und auf der Wand unterhalb des Putzes erforderlich war, um das Eindringen von Brauchwasser durch die Fugen zwischen den Fliesen in die Betonsohle und die Wand zu verhindern.

Denn der Fliesenbelag war nicht aus dem Grunde mangelhaft (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VOB/B), dass eine zusätzliche Abdichtung fehlte. Die Beklagte zu 1 schuldete der Klägerin aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrags keine Dichtungsbahn unterhalb des Estrichs oder des Wandputzes. Ausweislich Pos. 2.5 des Leistungsverzeichnisses zum Vertragsangebot der Beklagten zu 1 vom 13. Dezember 2010 (in Anlage K 1 Anlagenband I), das die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 (Anlage K 2, wie vor) angenommen hat, schuldete die Beklagte zu 1 nur die „zweikomponentige, flexible Dichtungsschlämme als Flächenabdichtung“, nicht aber die Herstellung des Küchenfußbodens als solches, und der Estrich war bauseits vorhanden.

Die Beklagte zu 1 hätte für ein Fehlen der bahnenförmigen Abdichtung nach § 13 Abs. 3 VOB/B nicht einzustehen, obgleich sie keine Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B angemeldet hatte. Denn der Beklagten zu 1 oblag keine Prüfungspflicht hinsichtlich einer unterhalb des Estrichs herzustellenden Abdichtung, weil dies die Eignung ihres – der Beklagten zu 1 – Werkes, den Estrich vor eindringendem Brauchwasser zu schützen, nicht beeinflussen konnte.

b) Die Kosten für die fehlerhafte Verbundabdichtung sind in dem von dem Sachverständigen R. (Seiten 63 f. des Gutachtens vom 28. Januar 2014) geschätzten Aufwand der Mängelbeseitigung enthalten, aufgrund dessen das Landgericht der Klägerin 50.000 € zuerkannt hat, während die darüber hinaus gehenden Kosten auf dem Umstand beruhen, dass die Klägerin sowohl den Estrich als auch die Innenwände hat abreißen lassen, welches auf der fehlerhaften Verbundabdichtung nicht beruhte.

aa) Die Kosten des Rückbaus des Bodens nebst Bodenabläufen sind der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil sie allein die Herstellung einer den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verbundabdichtung oberhalb des Estrichs schuldete, nicht aber den Rückbau des Estrichs nebst Abläufen und Rinnen. Der Estrichsockel des Küchenblocks musste nicht wegen der fehlerhaften Verbundabdichtung zurückgebaut werden. Ebenso wenig waren sämtliche Leitungen im Boden zurückzubauen und neu zu verlegen. Die Abdichtung konnte durch Nachbessern an den bestehenden Bodenabläufen hergestellt werden.

bb) Auf die Nichteinhaltung der erforderlichen Schichtdicken und die Unterläufigkeit der Abdichtung an den Bodenabläufen kommt es nicht an. Der Aufwand für die Behebung dieser Mängel, falls sie vorgelegen haben, ist in der Kostenschätzung des Sachverständigen R. enthalten. Entsprechendes gilt für die fehlende Eignung der Verbundabdichtung im Bereich der von der Beklagten zu 1 nicht geschuldeten Durchdringungen als solches mittels PVC-U-Rohrs.

cc) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Gesamtbreite der Klebeverbindungen (Flansche), welche das im August 2012 eingeführte ZDB Merkblatt „Leitfaden – Hinweise für die Planung und Ausführung von Abläufen und Rinnen in Verbindung mit Abdichtungen im Verbund (AIV)“ mit 80 mm vorgibt (Seite 23 des bereits bezeichneten Gutachtens), nicht eingehalten ist. Die bei den Akten befindlichen Gebäudegrundrisse (Bl. 115, 137, Anlage Nr. S1-1) und vorgelegten Lichtbilder (20, 23, 34, 35, 44, 48 und 57 in Anlage K 38 Anlagenhefter III) lassen nicht erkennen, dass die Flansche nicht den nötigen Abstand zu den Wandanschlüssen haben, während die gutachterlichen Stellungnahmen der Ingenieure Dr.-Ing. K. und Dipl.-Ing. E. keine Maßangaben zu den Abständen enthalten.

2. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ist in dem eingangs bezeichneten Umfang begründet (§ 634 Nr. 4 Fall 1, § 280Abs. 1, § 636 BGB).

a) Das Werk des Beklagten zu 2 ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB teilweise mangelhaft.

aa) Dessen Planung der Verbundabdichtung musste zu einem Mangel des Werkes der Beklagten zu 1 führen. Er hat als Material für die Verbundabdichtung eine zweikomponentige flexible Dichtungsschlämme als Flächenabdichtung geplant und als Abdichtung zwischen Fliesen und Estrich durch die Beklagte zu 1 Botact MD 28 und zwischen Fliesen und Trockenbauwand das von der Beklagten zu 1 entsprechend der Ausschreibung angebotene Mittel Mapei Monolastic zugelassen. Beide Mittel sind für den Zweck nicht geeignet. Der Sachverständige R. hat (Seiten 30 – 33 seines Gutachtens vom 28. Januar 2014) überzeugend ausgeführt, dass selbst das im Vergleich zu Mapei Monolastic höherwertigere Produkt Botact MD 28 nicht für die Beanspruchungsklasse C gemäß Tabelle 1 in Nr. 1.2 des ZDB Merkblatts „Verbundabdichtungen“ Ausgabe Januar 2010 zugelassen ist, die hier vorliegt. Nach dem Prüfungszeugnis der TU Braunschweig vom 20. November 2003 (Anlage S1-4 zur Anlage 6) ist das Abdichtungsmittel Botact MD 28 unter Einsatz der von dem Hersteller vorgeschriebenen Grundierung und der entsprechenden Klebstoffe nicht für die Belastungsgruppe C zur Herstellung der Verbundabdichtung zugelassen. In der Mensaküche, bei der es sich um eine gewerbliche Küche handelt, kommt es zu hoher Beanspruchung durch nicht drückendes Wasser mit zusätzlichen chemischen Einwirkungen (Desinfektions- und Spülmittel). Eine Abdichtung im Verbund mit dem Fliesenbelag konnte nur unter Verwendung von Reaktionsharzen hergestellt werden.

bb) Für die Durchdringungen des Estrichs und deren Abdichtung fehlt die notwendige Detailplanung. Der Sachverständige R. hat den vorhandenen Unterlagen diese Planung nicht entnehmen können (Seite 44 vorgenannten Gutachtens), während der Beklagte zu 2 sich nicht darauf berufen kann, Lage und Art der Bodenabläufe sowie der Durchdringungen seien durch die Planung der Sanitärinstallateure und Elektriker vorgegeben gewesen. Gemäß § 1 Nr. 3 Ziel 2 des ergänzenden Architektenvertrages zwischen der Klägerin und ihm vom 29. Juni / 2. Juli 2010 (Anlagenband I Anlage K 4) war er verpflichtet zum „Erarbeiten aller ausführungsrelevanten Pläne und Details unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Beteiligter.“

cc) Keinen Planungsmangel stellt es indessen dar, dass der Beklagte zu 2 auf der Betonsohle unterhalb des Estrichs und auf der Wand keine Bahnenabdichtung nach DIN 18195-5 neben einer (mangelfreien) Abdichtung im Verbund mit dem in Dünnbettmörtel verlegten Fliesenbelag vorgesehen hatte. Weder war dies vereinbart noch war eine solche zweifache Abdichtung nach den anerkannten Regeln der Technik zur Herstellung eines dauerhaft funktionstüchtigen Küchenfußbodens erforderlich. Vielmehr war die Verbundabdichtung ohne zusätzliche bahnenförmige Abdichtung, jedenfalls wenn – wie im Streitfall – Räume unterhalb des zu beurteilenden Fußbodens sich nicht befinden, sondern es sich um die Sohle des nicht unterkellerten Gebäudes handelt, wissenschaftlich untersucht und für richtig befunden und hat sich in der Praxis durchgesetzt, weil eine große Mehrheit der Fachkreise die Richtigkeit und Anwendbarkeit dieses Verfahrens annimmt (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 1966 mwN).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. hat sich die Abdichtung im Verbund gegenüber der Bahnenabdichtung seit Jahren durchgesetzt (so S. 20 f. des 2. Ergänzungsgutachten; vgl. auch das Gutachten der Bauingenieure C. vom 28. November 2013, Bl. 210 d. A.; Wetzel, Der Bausachverständige 2013, Compact-disc, Anlage K 37; OLG Köln, Urteil vom 24. September 2009 – 9 U 1430/08, juris Rn. 27). Denn die DIN 18195 – 5 sieht nur eine dauerhafte Abdichtung unterhalb des als Schutzschicht dienenden Estrichs beziehungsweise des Wandputzes mit den Stoffen nach DIN 18195 – 2 vor, nicht aber zusätzlich eine Abdichtung oberhalb des Estrichs oder auf der Wand. Die beteiligten Kreise nahmen es hin, dass mit Pflege- und Desinfektionsmitteln, Fetten, Ölen, Säuren, Fettsäuren durchsetztes Abwasser erst langsam den Estrich und ggf. weitere darunter befindliche Bauteilschichten durchsickern muss, bevor es die eigentliche Abdichtung erreicht (vgl. Wetzel, aaO) mit der Folge, dass der Estrich und das Mauerwerk nach Jahren großflächig zu sanieren sind, weil Brauchwasser langfristig durch die Fugen unter den Fliesenbelag gelangen kann.

Die Bedenken der Klägerin, es fehle an Erkenntnissen zur Reparatur von Schäden und an solchen zur Frage der Befestigung von Dübeln und es sei nicht geprüft, ob die abdichtende Funktion der Abdichtung im Verbund langjähriger Belastung standhalte (vgl. dazu Anlage K 40, Bl. 504 ff. d. A.), stellen die Eignung der Verbundabdichtung als alleinige Dichtungsmaßnahme, deren Eigenschaften durch ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis belegt sind und für welche es geeignete Dichtungsbänder, Verstärkungseinlagen oder Dichtmanschetten gibt, die zur Herstellung der Abdichtung an Trenn- und Arbeitsfugen sowie an Anschlüssen, Durchdringungen, Kehlen und Kanten erforderlich sind und deren Verträglichkeit mit dem eingesetzten Fliesenkleber gegeben ist, nicht in Frage.

Bereits die DIN 18195 – 2 (Fassung vom April 2004) sieht flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe im Verbund vor, nämlich Mörtel/Kunststoff-Kombinationen und Reaktionsharze. Die DIN 18195-5 lässt unter Nr. 7.2 für mäßig beanspruchte Flächen die Möglichkeit einer anderweitigen Abdichtung durch andere Maßnahmen zu, soweit deren Eignung, das Bauteil hinreichend vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen, nachgewiesen ist; sie enthält als Ausführungsregel nur noch keinen Hinweis auf Verbundabdichtungen. Der Sachverständige R. und die Bauingenieure C. (vgl. Gutachten vom 28. November 2013, dort S. 9 ff., Bl. 208 ff. d. A.) haben hierzu ausgeführt, dass der Ausführungsteil der DIN 18195-5 noch angepasst werde und nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. H. (vgl. Compact-Disc Anlage K 37) legt dar, dass die Überarbeitung der Teile 4, 5 und 6 der DIN 18195 erforderlich sei, um diese an den neuen Teil 2 (Stoffteil, Ausgabe 2009) anzugleichen. Zurzeit bezögen sich alle Verweise noch auf den Teil 2 in der nicht mehr gültigen Fassung aus dem Jahr 2000. Teil 2 in der neuen Fassung lasse aber Abdichtung im Verbund als Bauwerksabdichtung zu. Seit vielen Jahren sei die Verwendung dieser Stoffe außerhalb der Norm aus bauaufsichtlicher Sicht möglich, wenn hierfür gemäß den Regelungen in der Bauregelliste A Teil 2 [11] bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt würden. Auf dieser Basis gebe es mit diesen Produkten langjährige Praxiserfahrungen, die nun auch in die normativen Regelungen eingeflossen seien. Flüssig zu verarbeitende Verbundabdichtungen seien zwar nicht Bestandteil der im Dezember 2011 redaktionell überarbeiteten DIN 18195-5 „Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser … in Nassräumen“ [1], gleichwohl aber bereits seit Dezember 2008 im Teil 2 der DIN 18195 „Stoffe“ [2] enthalten. Diese unbefriedigende Regelwerksituation werde noch bis zum Erscheinen der geplanten DIN 18534 „Abdichtungen von Innenräumen“ [3] andauern (Wetzel, Der Bausachverständige 2013, Compact-disc, Anlage K 37). Nach ihrem Sinn soll die aufwändigere Verbundabdichtung bereits das Eindringen von Feuchtigkeit in den Estrich und den Wandputz verhindern, so dass es zu einer Schädigung der Betonsohle oder des Mauerwerks schon gar nicht kommen kann.

Auch das ZDM Merkblatt gibt für die Räume der Beanspruchungsklasse C (vgl. auch: „hoch beanspruchte“ Flächen nach DIN 18195-5, Nr. 7.3) die Möglichkeit einer Verbundabdichtung oberhalb des Estrichs mit Reaktionsharzen vor. In der Bauregelliste A Teil 2 sind unter der laufenden Nummer 1.10 flüssig zu verarbeitende Verbunddichtungsstoffe vorgesehen, insbesondere Reaktionsharze für Beanspruchungsklassen C. Das ZDB Merkblatt des Fachverbands für Fliesen und Naturstein für Verbundabdichtungen hat in der Ausgabe Januar 2010 (Anlage K 33, Bl. 144 ff. d. A.) für die Belastungsgruppe C ebenfalls Reaktionsharze zur Verbundabdichtung vorgegeben und lässt weitere Abdichtungsmaßnahmen entfallen (vgl. Bl. 147 d. A. rechte Spalte, 2. Abs.).

Die anerkannten Regeln der Technik verlangen nicht die Ausführung beider Abdichtungsformen – bahnenförmige Abdichtung unterhalb des Estrichs und unterhalb des Wandputzes einerseits sowie Abdichtung im Verbund oberhalb des Estrichs und des Wandputzes andererseits – nebeneinander (vgl. Wetzel, Abdichtungen im Verbund – Vor- und Nachteile. Erfahrungen aus der Praxis, Der Bausachverständige 6/2012, Compact-disc Anlage K 37). Soweit einschränkend darauf hingewiesen wird, dass wegen der Abweichung von der DIN 18195 – 5 die Herstellung einer Abdichtung im Verbund unter Wahrung der Hinweis- und Aufklärungspflichten gesondert schriftlich vereinbart werden müsse, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, welche nicht auf Zweifeln an der technischen Eignung beruht.

b) Die Klägerin musste dem Beklagten zu 2 keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Der Beklagte zu 2 brauchte diese nicht zu leisten (§ 283 Satz 1 BGB). Sie war unmöglich. Das Nachholen der gebotenen Planung und Vorschreiben eines für die Abdichtung geeigneten Produkts konnte an dem bei der Klägerin eingetretenen Schaden nichts mehr ändern; die Planungsfehler haben sich in dem mangelhaften Werk der Beklagten zu 1 verwirklicht (vgl. dazu Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 17. Aufl., vor § 13 VOB/B Rn. 207).

c) Der Beklagte zu 2 hat die Mängel zu vertreten. Bei Anwendung der von ihm als Fachmann im Verkehr zu erwartenden Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte er erkennen müssen, dass das von ihm für die Verarbeitung durch die Beklagte zu 1 im Küchenbodenbereich zugelassene Material Botact MD 28 ungeeignet war und er für Bodenabläufe und Durchdringungen eine Detailplanung anfertigen und der Beklagten zu 1 an die Hand geben musste. Die Produktinformation der BOTAMENT KG (Anlage B 4 zur Klagerwiderung der Beklagten zu 1, Bl. 60 f. d. A. = Anlage 3.3 im Gutachten vom 28. Januar 2014), die ihm nach eigenem Vortrag vorlag, lässt erkennen, dass das Produkt für die oben genannte Beanspruchungsklasse C nicht geprüft ist, und deren Anwendungsfall hätte ihm als Architekten bekannt sein müssen. Der Beklagte zu 2 wusste, dass der Küchenboden besonderen Belastungen ausgesetzt sein wird (vgl. Anlage K 32 zum Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2013, Bl. 143 d. A.). Ferner hätte dem Beklagten zu 2 klar sein müssen, dass er sich nach dem Inhalt des Ergänzungsvertrags mit der Klägerin hinsichtlich Bodenabläufe und Durchdringungen nicht mit der Planung anderer als seiner selbst zufriedengeben durfte.

d) Der Schaden drückt sich aus in dem Aufwand, der zur Behebung der durch die fehlerhafte Planung verursachten Baumängel erforderlich war und beschränkt sich nicht auf die Kosten der neuen Abdichtung. Zum einen waren auch alle anderen Leistungen als nur diejenigen zur neuen Abdichtung, welche der Sachverständige R. aufgelistet hat, erforderlich, um die Abdichtungsarbeiten durchführen zu können, zum anderen ist unerheblich, ob die Planungsfehler folgenlos geblieben sind. Der Schaden besteht bereits in der Differenz des Bauwerkwertes in mangelfreiem und mangelhaftem Zustand ohne Rücksicht darauf, ob die Mängel Schäden verursacht haben oder solche drohen.

aa) Hinsichtlich der mit der Herstellung einer fachgerechten Verbundabdichtung verbundenen Kosten gelten die Ausführungen unter 1. b) entsprechend. Der Beklagte zu 2 hat nicht für die Kosten des Ausbaus der gesamten Küche und diejenigen aufzukommen, die mit dem Austausch des gesamten Fußbodens verbunden waren. Die Klägerin kann die Neuherstellung des Fußbodens nicht als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen. Die Bahnenabdichtung neben der Verbundabdichtung war nicht mehr Stand der Technik.

bb) Der Beklagte zu 2 haftet gegenüber der Klägerin für die Kosten des Abbaus der Trockenbauwand und Herstellung einer massiv gemauerten Wand. Diese Kosten sind in der Aufstellung des Sachverständigen R. (Gutachten vom 28. Januar 2014, dort S. 64) enthalten. Soweit zweifelhaft sein könnte, ob die Klägerin die hierauf entfallende und in dem Betrag von 50.000 € enthaltene Mehrwertsteuer ersetzt verlangen kann, obgleich die Klägerin wiederum eine Trockenbauwand errichtet hat, fehlt es an einem Berufungsangriff des Beklagten zu 2, dessen es bedurft hätte (§ 520Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO).

cc) Soweit das Landgericht von dem Betrag, welchen der Sachverständige R. als erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand ermittelt hat, nur geringe Abzüge wegen der „Sowieso-Kosten“ vorgenommen und den Betrag von 50.000 € zugesprochen hat, fehlt es ebenfalls an einem Berufungsangriff des Beklagten zu 2 (§ 520Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO), mit welchem er die Berücksichtigung eines höheren Betrags von Mehrkosten, um die das Werk der Beklagten zu 1 teurer gewesen wäre, hätte erreichen können.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 97Abs. 1, § 708Nr. 10, § 711Satz 1, 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen dafür nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

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