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Werklohnanspruch – für nicht bestellte Arbeiten aber abgenommene Arbeiten

LG Bonn, Az.: 30 O 3/15, Urteil vom 04.11.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.

Mit Schreiben vom 17.06.2014 (Angebot Nr. …, Anlage K 2) und weiterem Schreiben vom 04.07.2014 (Auftragsbestätigung Nr. …, Anlage VK 1, Bl. … GA) bot die Klägerin der Beklagten Tätigkeiten am Bauvorhaben T Hotel, U Str. … – … in L2 an.

Mit Auftrag vom 11.07.2014 (Anlagen K 3 und VK 2, Bl. … f. GA) beauftragte die Beklagte die Klägerin sodann mit der Vornahme von Sägeschnittarbeiten in Stahlbeton sowie Kernbohrungen an dem genannten Bauvorhaben.

Nach Durchführung verschiedener Arbeiten erstellten Mitarbeiter der Klägerin Abnahmeprotokolle vom 11.07.2014 (Anlage K 7) und vom 15.07.2014 (Anlage K 8), welche eine Gegenzeichnung aufweisen.

Unter dem 16.07.2014 stellte die Klägerin der Beklagten schließlich ihre Leistungen mit insgesamt 12.688,51 EUR in Rechnung (Anlage K 1, Bl. … ff. GA). Hierauf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 6.000,- EUR.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin den noch offenen Restbetrag von 6.688,51 EUR geltend.

Die Klägerin behauptet, dass Gegenstand der Beauftragung das am 17.06.2014 erstellte Angebot der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin habe nicht die gemäß Auftragsbestätigung vom 04.07.2014 aufgeführten Arbeiten, sondern andere Arbeiten vor Ort durchgeführt, deren Durchführung aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort unabdingbar gewesen sei, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Mitarbeiter der Beklagten hätten die Mitarbeiter der Klägerin vor Ort hierzu am 11. und 15.07.2014 beauftragt. Zur ordnungsgemäßen Erledigung des von der Beklagten erteilten Auftrags sei die Durchführung weiterer, im Einzelnen von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.03.2015, dort Seite 4 (Bl. … GA), aufgeführter Arbeiten erforderlich gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei während der Durchführung aller von der Klägerin erbrachter Arbeiten nicht erreichbar gewesen, so dass die Mitarbeiter der Beklagten gezwungen gewesen seien, ad hoc vor Ort Entscheidungen zu treffen, um die ihrerseits geschuldeten Leistungen fristgemäß zu erbringen. Damit habe die Beauftragung der durchgeführten Arbeiten dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Die Beklagte habe die Arbeiten auch abgenommen, indem der Geschäftsführer der Beklagten das Abnahmeprotokoll vom 11.07.2014 persönlich unterzeichnet und indem ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr L, das Abnahmeprotokoll vom 15.07.2014 gegengezeichnet habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.688,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014, nebst 12,50 EUR vorgerichtliche Mahnkosten und 546,50 EUR Inkassokosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, den abgerechneten erhöhten Aufwand beauftragt zu haben. Die Arbeiten seien daher auch von der Beklagten nicht abgenommen worden. Die abgerechneten Tätigkeiten entsprächen nicht den beauftragten Leistungen. Im Übrigen seien Mitarbeiter der Beklagten nicht befugt gewesen, für die Beklagte Arbeiten in Auftrag zu geben oder abzunehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Werklohnanspruch – für nicht bestellte Arbeiten aber abgenommene Arbeiten
Symbolfoto: blanscape/Bigstock

Der Klägerin steht aus keinem Rechtsgrund der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 6.688,51 EUR zu.

Die Klägerin kann insbesondere keine restliche Vergütung aus Werkvertrag gemäß §§ 631, 641 BGB beanspruchen. Eine den abgerechneten Leistungen zugrunde liegende Beauftragung durch die Beklagte ist nicht substantiiert dargetan. Hierauf hat das Gericht im Termin vom 26.08.2015 hingewiesen. Soweit die Klägerin behauptet, dass Gegenstand der Beauftragung ein am 17.06.2014 erstelltes Angebot der Klägerin gewesen sei, steht dies im Widerspruch zu dem vorgelegten Auftragsschreiben vom 11.07.2014, wonach der Auftrag auf der Grundlage des – neueren – Angebots vom 04.07.2014 zu einer Auftragssumme von 5.211,40 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erfolgt ist. Soweit die Klägerin vorträgt, durch Mitarbeiter der Beklagten vor Ort zu anderen als in der Auftragsbestätigung vom 04.07.2014 aufgeführten Arbeiten beauftragt worden zu sein, deren Durchführung aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort unabdingbar gewesen sei, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, welche konkreten, abgerechneten Arbeiten durch wen oder in welcher Situation in Auftrag gegeben worden sind. Im Übrigen ist es auch nicht ersichtlich, dass Mitarbeiter der Beklagten vor Ort zur Auftragsvergabe berechtigt gewesen wären.

Auch ist es nicht zu einer nachträglichen Anerkennung der angeblichen Aufträge durch Unterzeichnung der Abnahmeprotokolle gekommen. Soweit die Abnahme durch einen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn L, erfolgt ist, lassen sich wiederum keine Umstände erkennen, auf Grund derer Herr L wirksam für die Beklagte handeln konnte. Soweit die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz vom 16.09.2015, dort Seite 3 (Bl. … GA), behauptet, dass das Abnahmeprotokoll vom 11.07.2014 die gleiche Unterschrift wie das Auftragsschreiben vom selben Tag trage und vom Geschäftsführer der Beklagten persönlich unterzeichnet worden sei, steht dies im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin in dem genannten Schriftsatz, dort Seite 2 (Bl. … GA) – welcher im Übrigen inhaltsgleiche persönliche Äußerungen des Geschäftsführers der Komplementät-GmbH der Klägerin im Termin vom 26.08.2014 wiederholt -, wonach der Geschäftsführer der Beklagten während der Durchführung der Arbeiten nicht auf der Baustelle gewesen und auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten bei Durchführung der abgerechneten Arbeiten nicht vor Ort war, erschließt sich nicht, wie er dann ein von Mitarbeitern der Beklagten aufgestelltes Abnahmeprotokoll am selben Tag unterzeichnen konnte. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beklagten bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2015 auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts und unwidersprochen erklärt, dass er die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll vom 11.07.2014 nicht geleistet habe.

Die Klägerin kann auch aus Ziffer 11 Abs. 1 der Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin die geltend gemachte restliche Vergütung nicht beanspruchen. Wiederum fehlt es an einer substantiierten Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere ist nicht dargetan, welche Verhältnisse dem Angebot zugrunde lagen und welche Verhältnisse vorgefunden wurden, so dass welche weiteren Arbeiten notwendig wurden. Wie bereits oben ausgeführt ist, hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass weitere Arbeiten vor Ort durchgeführt worden seien, deren Durchführung aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort unabdingbar gewesen sei, um den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln. Konkrete Umstände zur Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten nach den vorgefundenen Verhältnissen lassen sich hieraus nicht erkennen.

Schließlich kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB herleiten. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung zur Erforderlichkeit der einzelnen abgerechneten Arbeiten. Die bloße Behauptung, die Beauftragung sei im Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprechend gewesen, ist ohne jeden konkrete Gehalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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