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Werklohn –  vertragliche Leistungen und zusätzlich zu vergütende Leistungen

OLG Braunschweig – Az.: 8 U 154/13 – Urteil vom 11.09.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06.08.2013 – Aktenzeichen 8 O 2652/12 (235) – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.929,28 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Werklohn aus einem Nachtrag geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zustehe, weil das Aufstellen sowie das Entfernen der Abschrankungen lediglich Nebenleistungen zur vereinbarten Hauptleistung darstellen würden und daher nicht gesondert zu vergüten seien. Ziff. 3.3. der Ausführungsbeschreibung verweise darauf, dass die Klägerin die Kosten der Verkehrssicherheit selbst zu tragen habe. Die StVO und die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 43 StVO seien ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden, so dass die vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen Gegenstand des Vertrages seien. In diesen Bestimmungen sei ausdrücklich das „Ob und Wie“ der erforderlichen Absperrungen geregelt. Die straßenverkehrsbehördliche Auflage habe deshalb auch keine spezielle Sicherung vorgeschrieben, sondern lediglich auf die Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVO Bezug genommen. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass sie der Beklagte nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben habe freizeichnen wollen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten in der nach dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Zeit von 4 bis 6 Stunden überhaupt möglich gewesen sei. Jedenfalls sei dieser Umstand der Klägerin von vornherein bekannt gewesen, so dass eine vergütungspflichtige zusätzliche Leistung ausscheide. Zwar enthielten die mit der Verkehrssicherung befassten Positionen des Leistungsverzeichnisses keine solche über das Aufstellen und Entfernen der Abschrankungen im Bereich der Baugruben. Es handele sich aber nicht um vergütungspflichtige zusätzliche Leistungen, sondern um eine nicht gesondert zu vergütende Nebenleistung. Dies folge aus Ziffer 4.1 der DIN 18299, deren Regelungen in den Vertrag einbezogen seien. Es handele sich auch nicht um Besondere Leistungen nach Ziffer 4.2 der DIN 18299. Der Klägerin stehe daher auch kein Anspruch gegen den Beklagten aufgrund einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu. Die Einhaltung der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift sei bereits Bestandteil des Vertrages gewesen und daher nicht gesondert zu vergüten.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 12.08.2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 11.09.2013, eingegangen am Folgetag), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.11.2013, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am selben Tag, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren am 09.10.2013 eingegangenen Antrag bis zum 11.11.2013 verlängert worden war.

Die Klägerin greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie habe sich entsprechend § 7 VOB/A darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte das Leistungsverzeichnis vollständig und inhaltlich richtig erstellt habe. Gegenstand des Leistungsverzeichnisses sei lediglich eine Verkehrsführung/Verkehrssicherung von kürzerer Dauer, nämlich für den Zeitraum, in dem an der jeweiligen Arbeitsstelle unmittelbar Leistungen erbracht worden seien. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme des Leistungsverzeichnisses auf die Regelpläne. Das Abschranken von Baugruben und Baustellen über einen längeren Zeitraum sei erst durch die verkehrsrechtliche Anordnung verlangt worden und daher auch nicht im Leistungsverzeichnis enthalten. Mithin liege eine zusätzliche Leistung vor. Aus der DIN 18299 folge gerade nicht, dass es sich um nicht vergütungspflichtige Nebenleistungen handele. Vielmehr lägen Besondere Leistungen und daher vergütungspflichtige Leistungen nach Ziffer 4.2.9 und 4.2.10 der DIN 18299 vor. Gleiches folge auch aus Ziffer 4.2.1 der DIN 18300, die deshalb einschlägig sei, weil es hier um Erdarbeiten ginge. Ziffer 5.3 der Ausführungsbeschreibung verweise lediglich auf die StVO und die Verwaltungsvorschriften zur StVO und hätte keinerlei Auswirkung auf den Vertragsinhalt. Aus Ziffer 3.3 der Ausführungsbeschreibung folge nichts anderes. Absatz 1 der Ziffer 3.3 enthalte lediglich die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zur Kostentragungspflicht verhalte sich die Regelung dagegen nicht. Absatz 2 der Ziffer 3.3 der Ausführungsbeschreibung verpflichte die Klägerin nur, die verkehrsbehördlichen Anordnungen rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen. Absatz 3 der vorgenannten Ziffer 3.3 bestimme lediglich, dass die Kosten der Verkehrssicherung in den entsprechenden Ordnungsziffern einzurechnen seien. Dies sei auch geschehen, nämlich bei den ausgeschriebenen Positionen des Leistungsverzeichnisses, die die Verkehrssicherung beinhalten. Absatz 4 der Ziffer 3.3 schließe nicht aus, dass es sich bei den zusätzlich angeordneten Maßnahmen um vergütungspflichtige Nebenleistungen handele. Diese Regelung bestimme, dass die Verkehrssicherung nur einmal vergütet werde, auch wenn sie mehrfach erforderlich gewesen sei. In diesem Sinne seien, auch wenn jede Baustelle mehrfach angefahren worden sei, die zusätzlichen Absperrungen in Rechnung gestellt worden. Ferner folge aus diesem Absatz der Ausführungsbeschreibung, dass die Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Arbeitsunterbrechungen zurückzubauen seien. Entgegen dieser Regelung habe die Straßenverkehrsbehörde aber die dauerhafte Abschrankung zwischen den Arbeitsschritten angeordnet. Allein daraus ergebe sich, dass es sich um eine Besondere und daher vergütungspflichtige (Zusatz-)Leistung gehandelt habe. Das Abschranken von Baugruben sei auch nicht notwendig gewesen, um das vertraglich vereinbarte Bausoll zu erreichen. Auch aus der gewerblichen Verkehrssitte ergebe sich nichts anderes, zumal unklare und widersprüchliche Regelungen des Bausolls stets zu Lasten des Auftraggebers gingen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, vor Angebotsabgabe die 72 Schilderstandorte abzufahren und sich bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden über den Regelungsgehalt einer etwaigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu erkundigen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06.08.2013 – Az. 8 O 2652/12 (235) – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 33.929,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.099,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B zu. Es läge kein bauablaufändernder Eingriff vor, der die Klägerin zur Umstellung ihrer Planung gezwungen hätte. Dieser sei – wie allen anderen Bietern – bekannt gewesen, dass in dem Bereich der späteren Baustelleneinrichtung Straßenverkehr stattfinde. Ferner habe der Landkreis die Bieter ausdrücklich aufgefordert, sich vor Angebotsabgabe ein eigenes Bild über die Bauverhältnisse zu machen. Ebenso liege keine Leistungsänderung vor, die Mehr- oder Minderleistungen nach sich gezogen hätte. Der Anspruch sei der Höhe nach auch nicht ausreichend dargetan. Selbst wenn die Voraussetzungen ansonsten vorlägen, liege keine Überschreitung des Mengenansatzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B vor.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die von ihr geltend gemachte Nachtragsposition N1 aus der Schlussrechnung Nr. 2114069 vom 17.05.2011 (Abschrankungen im Bereich der Baugruben aufstellen und entfernen: 576 m x 49,50 Euro = 28.512,00 Euro netto, mithin 33.929,28 Euro brutto) zu, weil es sich nicht um eine gesondert vergütungspflichtige Leistung handelt. Vielmehr sind die durch das Abschranken entstandenen Kosten mit dem vereinbarten Preis abgegolten. Dies folgt aus der Auslegung der vertraglichen Abreden.

Im Einzelnen:

1. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an (vgl. BGH, Urteil v. 27.07.2006, Tz. 24 – VII ZR 202/04 – BauR 2006, 2040). Welche Leistungen durch die Leistungsbeschreibung erfasst sind, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil v. 28.02.2002, Tz. 18 – VII ZR 376/00 – BauR 2002, 935). Dabei ist das gesamte Vertragswerk auszulegen. Haben die Parteien die Geltung der VOB vereinbart gehören auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, VOB/C, dazu (vgl. BGH, Urteil v. 27.07.2006, Tz. 24 a. a. O.).

2. Bei den hier im Streit stehenden Abschrankungen handelt es sich – insoweit entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil – um Besondere Leistungen im Sinne der Ziffer 4.1 der DIN 18299, die nach Ziffer 5.3 – vorletzter Spiegelstrich – der Ausführungsbeschreibung als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen in den Vertrag mit einbezogen worden sind. Nach Ziffer 4.2.9 der DIN 18299 sind das Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. durch Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen Besondere Leistungen. Dies betrifft nach Ziffer 4.2.10 der DIN 18299 auch solche Einrichtungen außerhalb der Baustelle zum Umleiten und zur Regelung des öffentlichen und Anlieger-Verkehrs. Genau für solche Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung macht die Klägerin ihre zusätzliche Vergütung geltend. Ziffer 4.1 der DIN 18299 findet entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings keine Anwendung. So ist Ziffer 4.1.4 nicht einschlägig, weil diese Regelung lediglich Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften betrifft, die daher die Leistungserbringung selbst betreffen. Hier geht es dagegen um die Verkehrssicherung, also die Abwehr von Gefahren für Dritte. Soweit die Klägerin darüber hinaus noch auf Ziffer 3.1.3 der DIN 18300 (Erdarbeiten) verweist, kann sie hieraus nichts für ihre Auslegung herleiten. Die diesbezügliche Bestimmung betrifft als Besondere Leistungen solche der Gebäudesicherung, also Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Nachbargrundstücken, nicht aber Maßnahmen der Verkehrssicherung.

3. Diese Besondere Leistung ist aber von der Vergütungsvereinbarung umfasst und daher nicht gesondert zu vergüten. Hierbei ist – wie bereits ausgeführt – nicht nur von den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen, sondern von der gesamten vertraglichen Regelung auszugehen. Diese umfasst neben dem Leistungsverzeichnis auch die Ausführungsbeschreibung. Diese ist als umfassende Vorbemerkung zu verstehen, die die nachfolgenden einschlägigen Positionen umfasst.

a. So bestimmt Ziffer 3.3 der Ausführungsbeschreibung, dass dem Auftragnehmer die Verkehrssicherheit der Baustelle obliegt. Weiter bestimmt der dritte Absatz der Ziffer 3.3 der Ausführungsbeschreibung, dass die Kosten der Verkehrssicherung und die der Beantragungen in die jeweiligen Ordnungsziffern einzurechnen sind. Dies bedeutet, dass die Klägerin bei allen ihren Leistungen die Kosten der Verkehrssicherung, zu denen auch die Abschrankungen gehören, mit einzukalkulieren hatte, es sei denn, dass die Leistungen extra ausgewiesen waren. Dies betrifft die gesondert ausgeschriebenen Leistungspositionen 01.02.001 bis 01.02.003.1. Die insoweit angeführten Positionen betreffen – wie die Klägerin auch selbst ausgeführt hat – lediglich vorübergehende Sicherungsmaßnahmen von kurzer Dauer (bis zu 8 Stunden), die nach den Regelplänen zu erfolgen haben. Dass diese Positionen ausgeschrieben sind, lässt aber umgekehrt nicht den Schluss darauf zu, dass die übrige Verkehrssicherung der Baustellen, mithin solche von langfristiger Dauer, durch Abschrankungen nicht verpreist ist. Vielmehr bestimmt gerade Absatz 3 der Ziffer 3.3 der Ausführungsbeschreibung, dass insoweit die Kosten der Verkehrssicherung in die jeweiligen Ordnungsziffern einzurechnen sind.

b. Diese Auslegung entspricht auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem objektiven Empfängerhorizont der Bieter. So ist der Klägerin vor Abgabe ihres Angebotes und vor Vertragsschluss der Bauablauf bekannt gewesen. Sie hat selbst ausgeführt, dass es zunächst notwendig gewesen sei, die Baugrube auszuheben, dann den Fertigbeton einzubringen und diesen 28 Tage aushärten zu lassen sowie anschließend die Schilder zu montieren und die angrenzende Oberfläche wiederherzustellen. Durch die Position 01.02.0012 sei deutlich geworden, dass das Fundament in Ortbeton hergestellt werden sollte, was eine entsprechende Trocknungszeit des Betons nach sich ziehe.

Soweit im Leistungsverzeichnis die Regelpläne der RSA zur Verkehrssicherung gesondert ausgeschrieben worden sind, beruht dies darauf, dass es sich insoweit um Maßnahmen der Verkehrssicherheit handelt, die während der Bauarbeiten zum Schutz des fließenden Verkehrs und zum Schutz der Bauarbeiter notwendig sind. Es handelt sich um Sicherungsmaßnahmen, die gleichzeitig einen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen. Die hier geltend gemachte Vergütung betrifft dagegen die übliche Absicherung, wie sie jede Baustelle erfordert, um andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren der Baustelle zu schützen. Ferner dienen die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen auch dem Schutz des jeweiligen Werkes vor Beschädigung. Die streitgegenständlichen Abschrankungen betreffen auch nur die Verkehrssicherung außerhalb der Fahrbahn. Dies folgt auch aus der Darstellung der Klägerin, die insoweit auf Ziffer 5 der Anordnung des Landkreises G. vom 28.07.2010 verweist, wonach die Arbeitsstellen sowohl zu den Gehwegen als auch zur Fahrbahn unter Beachtung der Bestimmungen und der Verwaltungsvorschrift des § 43 StVO ausreichend abzusperren und abzusichern sind. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung geäußert hat, dass die Abschrankungen teilweise überhaupt nicht erforderlich gewesen seien, sondern erst durch die vorgenannte Anordnung hätten erbracht werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat insoweit behauptet, dass die Hinweisschilder teilweise im Wald aufgestellt werden sollten, so dass eine Absicherung nicht notwendig gewesen sei. Dies ist unzutreffend, weil es sich um Schilder handelt, die gerade Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer über touristische Sehenswürdigkeiten informieren sollten und daher unmittelbar neben der Fahrbahn angebracht worden sind. Jenes ergibt sich auch aus dem Leistungsverzeichnis (z. B. Ziffer 01.02.0033: Anbringung von Pfeilwegweisern neben der Fahrbahn). Ferner regelt Ziffer 5 der Auflage des Landkreises G. auch nur Absperrungen zu den Gehwegen und zur Fahrbahn, nicht aber solche, an denen kein Verkehr vorliegt. Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht für sich geltend machen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, vor Angebotsabgabe die Örtlichkeiten der 72 Baustellen zu prüfen. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – aus den anderen Positionen ersichtlich, dass die Abschrankungen in der Nähe der Fahrbahn erfolgen sollten, weil dort die Schilder aufgestellt und die entsprechenden Baugruben errichtet werden sollten. Daher ist die Klägerin auch nicht gehindert gewesen, die entsprechende Leistung in den von ihr angebotenen Einheitspreisen einzukalkulieren. Die behördliche Auflage hat mithin nicht zu einer nachträglichen Leistungsänderung oder zu zusätzlichen, gesondert zu vergütenden Leistungen geführt.

II.

Da die Klägerin in der Hauptsache unterlegen ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind weder ersichtlich noch dargetan.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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