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Werklohn: Verjährungshemmende Wirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids

LG Wiesbaden, Az.: 8 O 181/13, Urteil vom 14.03.2016

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.07.2014 verurteilt, an die Klägerin 3.260,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.021,20 € seit dem 25.02.2012 sowie aus weiteren 2.239,30 € seit dem 23.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin verursachten Kosten – haben die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 5 % zu tragen. Die durch die Säumnis der Klägerin entstandenen Kosten hat diese voll zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Werklohnansprüche geltend.

Die Klägerin ist Herstellerin und Lieferantin von Betonfertigteilen. Sie lieferte der Beklagten für die Bauvorhaben Fertigdeckenteile. Die Leistungen der Klägerin wurden von der Beklagten abgenommen. Die VOB/B wurde zum Gegenstand der jeweiligen Verträge gemacht.

Für das Vorhaben Campus ….übersandte die Klägerin der Beklagten ein Angebot vom 09.03.2010 (Anlage K 85). Die Beklagte erteilte der Klägerin den entsprechenden Auftrag am 22.07.2010, was die Klägerin am 23.07.2010 bestätigte (Anlage K 86). Auf Anforderung der Beklagten versendete die Klägerin wegen zusätzlicher Leistungen eine Nachtragsbestätigung vom 08.09.2010 (Anlage K 87).

Für das Bauvorhaben Emser Straße machte die Klägerin der Beklagten unter dem 25.11.2011 ein Angebot (Anlage K 82), welches die Beklagte am 28.11.2011 annahm (Anlage K 83).

Bezüglich des Bauvorhabens Am K. erteilte die Beklagte der Klägerin am 28.11.2011 einen Auftrag (Anlage K 170). Die Preisliste der Klägerin (Anlage K 171) wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19.12.2011 bestätigt (Anlage K 172).

Die Klägerin stellte im Jahr 2009 diverse Rechnungen für erbrachte Leistungen, die von der Beklagten nur teilweise beglichen wurden. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird insoweit auf Bl. 9 RS bis Bl. 13 d.A. Bezug genommen.

Werklohn: Verjährungshemmende Wirkung eines gerichtlichen Mahnbescheids
Symbolfoto: digitalista/Bigstock

Auch in der Zeit nach 2009 stellte die Beklagte diverse Rechnungen betreffend die Bauvorhaben Campus……….,….. Die einzelnen Rechnungspositionen wurden von der Beklagten zum Teil gestrichen oder geändert. Mit Rechnung Nr. 15566 vom 01.12.2010 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag i.H.v. 28.660,07 € in Rechnung (Anlage K 63). Hierauf zahlte die Beklagte 12.060,62 €. Von der Rechnung Nr.16717 vom 15.12.2011 über 3.589,73 € (Anlage K 64) beglich die Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.117,89 €. Mit Rechnung Nr. 16791 vom 24.01.2012 machte die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.345,19 € geltend (Anlage K 65). Hierauf zahlte die Beklagte 9.323,99 €. Auf die Rechnung Nr. 16830 vom 13.02.2012 (Anlage K 66) über 3.708,15 € zahlte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.207,55 €. Unter dem 20.02.2012 machte die Klägerin mit Rechnung Nr. 16834 (Anlage K 67) einen Betrag i.H.v. 10.447,37 € geltend, wovon die Beklagte 8.208,07 € beglich und sich wegen des einbehaltenen Betrages auf nicht näher konkretisierte Schadensersatzansprüche berief. Mit Rechnung Nr. 16909 vom 12.03.2012 (Anlage K 68) machte die Klägerin einen Betrag i.H.v. 3.751,40 € geltend. Die Beklagte zahlte hierauf 3.118,62 €. Am 29.03.2012 stellte die Klägerin eine Rechnung über 3.751,40 € (Anlage K 69), wovon die Beklagte einen Betrag i.H.v. 3.102,53 € beglich. Auf die Rechnung Nr. 17045 vom 20.04.2012 (Anlage K 70) über 3.734,98 € zahlte die Beklagte 3.102,53 €. Auf die Rechnung Nr. 17114 vom 14.05.2012 (Anlage K 71) über 2.766,18 € zahlte die Beklagte 2.398,01 €.

Mit Schreiben vom 21.12.2012 erklärte die Beklagte, sie verzichte bis 31.03.2013 auf die Einrede der Verjährung für etwaige Forderungen aus dem Jahr 2009 (Anlage K 72). Die Klägerin übersendete der Beklagten eine Liste mit offenen Posten (Anlage K 73).

Die Klägerin hat am 02.04.2013 bei dem Amtsgericht Hünfeld einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen einer Hauptforderung i.H.v. 67.017,18 € aus „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 13627-17114 und 100583+100748+90221 vom 07.03.09 bis 12.06.12“ gestellt. Gegen den am 03.04.2013 erlassenen Mahnbescheid hat die Beklagte am 11.04.2013 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat die Ansprüche aus dem Mahnbescheid mit Schriftsatz vom 08.10.2013, bei Gericht am 09.10.2013 eingegangen, begründet.

Die Klägerin behauptet, zwischen dem 21.12.2012 und 31.03.2013 hätten die Parteien intensive Vergleichsverhandlungen geführt. Sie, die Klägerin, habe der Beklagten am 18.12.2012 um 16:39 Uhr per Fax eine Liste mit offenen Posten übersandt. Sie ist der Auffassung, aus Sicht der Beklagten sei eindeutig erkennbar gewesen, welche Forderung sie, die Klägerin, mit dem Mahnbescheid geltend mache.

Die Klägerin behauptet weiterhin, die erbrachten Leistungen seien korrekt abgerechnet worden. Sie ist der Auffassung, die Bewehrung sei Bestandteil des gelieferten Bauteils. Anstelle der VOB/B Abrechnungsmodalitäten seien individuelle Abreden getroffen worden.

Wegen des Vorbringens der Klägerin zu den einzelnen Leistungen, welche sich aus den als Anlagen K 1 bis K 62 zu der Akte gereichten Rechnungen ergeben wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.08.2014 (Bl. 115 ff. d.A.) und 20.11.2014 (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, für das Bauvorhaben Campus …….habe sie, die Klägerin, am 25.09.2010 an die Beklagte gemäß Plan Nr. 1C die Positionen 1-20, ISO-Körbe geliefert, wobei die Gesamtmenge nach der Nummer ED 102 „Zeilen 51,69 m2“ (gemeint wohl 251,69 m2) betragen habe. Aus der Zusatzpreisliste Elementdecken ergebe sich, dass für die Position edz 514, „Zuschlag für bauseits gelieferte Einbauteile“ ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Bruttopreisliste zu berechnen sei.

Für das Bauvorhaben Emser Straße habe sie, die Klägerin, an die Beklagte gemäß Plan Nr. 1A die Positionen 1-24, Decke über KG geliefert und hierbei bereits im Rahmen des Lieferscheins als Gesamtmenge 152,17 m2 angegeben, was mit dem Aufmaßblatt korrespondiere. Der Planungsmehraufwand EG126 sei mit der Rechnung Nr. 16717 (Anlage K 64) zutreffend in Rechnung gestellt worden. Am 13.02.2012 habe sie gemäß Plan Nr. 2A die Positionen 1-18, Decke über EG geliefert. Die Gesamtmenge von 158,97 m2 entspreche dem Aufmaß. Die mit Rechnung Nr. 16830 (Anlage K 66) geltend gemachte Vergütung für die Position IG 126 sei berechtigt, da sie zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Am 12.03.2012 habe sie gemäß Plan Nr. 3A die Positionen 1-18, Decke über OG geliefert, wobei im Lieferumfang die zutreffende Menge von 158,32 m2 genannt sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt aus der Rechnung Nr. 16909 (Anlage K 68), die Position IG 126 zu streichen, da eine Vergütung hierfür vereinbart worden sei. Wie in der Rechnung Nr. 16978 (Anlage K 69) angegeben, seien 158,32 m2 geliefert worden. Im Übrigen sei auf die Ausführungen zu der Rechnung Nr. 16834 zu verweisen. Ebenso verhalte es sich mit den Kürzungen durch die Beklagte im Hinblick auf die Rechnungen Nr. 17045 und 17114. Wie in der Rechnung Nr. 17045 (Anlage K 70) angeführt seien 158,32 m2 geliefert worden. Wie in der Rechnung Nr. 17114 (Anlage K 71) angegeben seien 113,48 m2 geliefert worden.

Für das Bauvorhaben Am K. habe sie, die Klägerin, am 24.01.2012 an die Beklagte gemäß Plan Nr. 2 die Positionen 1.42, Decke über EG geliefert und im Lieferschein die Menge von 337,25 m2 angegeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aus der Rechnung Nr. 16791 (Anlage K 65) die Position EDZ 403 beanstande, da sie den Preis von 5,90 €/m2 bestätigt habe. Wegen der mit Rechnung Nr. 16834 (Anlage K 67) geltend gemachten Leistungen stehe der Beklagten kein Einbehalt zu.

Soweit in den als Anlagen K 64 bis K 71 zu der Akte gereichten Rechnungen als Position ig 126 ein Planungsaufwand enthalten sei, seien tatsächlich zweiachsig gespannte Decken geliefert worden.

Das Gericht hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 23.07.2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 06.08.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.08.2014, bei Gericht am 20.08.2014 eingegangen, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67.017,18 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 05.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beruft sich wegen der sich aus den als Anlagen K 1 bis K 62 zu der Akte gereichten Rechnungen ergebenden Forderungen auf Verjährung. Sie ist der Auffassung, der Mahnbescheid sei zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet gewesen. Mangels hinreichender Bestimmtheit sei ihre Erklärung im Schreiben vom 21.12.2012 nicht als Verzicht aufzufassen. Zudem sei der Verjährungsverzicht allenfalls bis 31.03.2013 erklärt worden. Die Auslegungsregeln der §§ 186 ff. BGB seien auf diese Erklärung nicht anzuwenden.

Die Beklagte behauptet, sie habe jeweils diejenigen Massen bezahlt, die von der Klägerin erbracht worden seien. Die Leistungen aus den Rechnungen, die gekürzt oder weggestrichen worden seien, seien nicht erbracht worden. Bezüglich der Rechnung Nr. 15566 (Anlage K 63) seien einzelne Positionen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht vereinbart. Die in Position edz 579 angeführte Zulage für die Abschalung, Entfall Isokorb i.H.v. 22,90 €/Stück lasse sich der Preisliste auf dem Angebot (Anlage B2, Bl. 37 ff. d.A.) nicht entnehmen. Bei der Position edz 514 sei nicht berücksichtigt, dass nach der Preisliste gemäß Anlage B2 rund 20 % vom Listenpreis anzusetzen seien. Die Preise für die Positionen edz 416, edz 611, edz 609, edz 610, edf 303 und edb 205 fänden sich nicht in der Preisliste (Anlage B 2) wider. Bei der Rechnung Nr. 16717 (Anlage K 64) sei bei den Positionen ed 102 und edz 570 zu Unrecht eine Masse von 152,17 m2 in Ansatz gebracht. Richtigerweise seien es 134,88 m2. Eine Vergütung für einen Planungsmehraufwand sei nicht vereinbart worden. Es sei auch keine zweiachsig gespannte Decke geliefert worden, sondern eine einachsig gespante. Bei der Rechnung Nr. 16791 (Anlage K 65) sei für Position EDZ 403 zu Unrecht eine Zulage mit Einheitspreis von 5,02 € in Ansatz gebracht. Aus dem als Anlage K 82 zur Akte gelangten Angebot ergebe sich eine Passplattenzulage von 1,25 €. Zudem seien die Platten 6, 12, 18, 24, 30, 36 und 42 nicht gemäß der vorliegenden Detailplanung ausgeführt, was zu einem Mehraufwand i.H.v. 700,00 € geführt habe. Insoweit hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Bei der Rechnung Nr. 16830 (Anlage K 66) seien bei den Positionen ed 102, edz 570 und edm 402 nur 142,01 m2 in Ansatz zu bringen. Der Planungsmehraufwand ig 126 sei unberechtigt, da die Decke nur einachsig gespannt worden sei. Die Abzüge bei der Rechnung Nr. 16834 (Anlage K 67) seien berechtigt, da aufgrund von der Klägerin verursachter Mängel Ausbesserungsarbeiten erforderlich geworden seien. Es seien Abzüge i.H.v. 979,00 € und 762,00 € berechtigt. Bei der Rechnung Nr. 16909 (Anlage K 68) seien für die Position ed 102 lediglich 148,78 m2 in Ansatz zu bringen. Die sonstigen Streichungen beruhten darauf, dass die Massen nicht angefallen seien.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass nach der DIN18331 die Decken zwischen ihren Begrenzungsflächen abzurechnen seien.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 29.01.2016 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, war bestimmt auf Mittwoch, den 24.02.2016.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 war dieses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der zulässigen Klage stattzugeben. Im Übrigen war das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 aufrecht zu erhalten soweit der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist.

Die mit den Rechnungen K 1 bis K 62 geltend gemachten Forderungen stehen der Klägerin bereits deshalb nicht zu, da die Beklagte sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Wegen der sich aus den als Anlagen K 1 bis K 62 zu der Akte gereichten Rechnungen ergebenden Restforderungen begann die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 zu laufen. Sie endete somit mit Ablauf des 31.12.2012. Hierauf kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie mit Schreiben vom 21.12.2012 (Anlage K 72) eine Erklärung abgegeben hat, wonach sie bis 31.03.2013 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Aufgrund des auch vor Eintritt der Verjährung zulässigen Verzichts auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte für den Zeitraum bis 31.03.2013 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verzichtserklärung der Beklagten wird auch für hinreichend bestimmt erachtet. Dahinstehen kann, ob ein am 02.04.2013 bei dem Mahngericht eingegangener Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem 31.03.2013 um einen Sonn- und bei dem 01.04.2013 um einen Feiertag (Ostermontag) gehandelt hat, entsprechend der Auslegungsregel des § 193 BGB überhaupt geeignet gewesen wäre, die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu hemmen. Denn der Mahnbescheid war bereits aus anderen Gründen nicht geeignet, die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hervorzurufen.

Die Zustellung eines Mahnbescheides, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, hemmt die Verjährung nur, wenn die Einzelforderungen hinreichend individualisiert sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht. Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – VII ZR 155/11 -, m.w.N., juris). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden:

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 183/00 -, juris).

Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 211/09 -, juris).

Vorliegend handelt es sich bei den geltend gemachten Forderungen um mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende Einzelforderungen der Klägerin gegen die Beklagte, die sich jeweils wiederum aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzen. Denn die geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf voneinander verschiedene Leistungen der Klägerin, die diese im Zusammenhang mit diversen Verträgen für verschiedene Bauvorhaben erbracht hat.

Für eine – auch unter Beachtung der Formalisierung des Mahnverfahrens – hinreichende Kennzeichnung der geltend gemachten Ansprüche waren die Angaben der Klägerin in dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht ausreichend. Die Angabe „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Fax und Aufstellung vom 18.12.12 13627-17114 und 100583+100748+90221 vom 07.03.09 bis 12.06.12“ genügt den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine hinreichende Aufschlüsselung der Einzelforderungen auch dann nicht, wenn der Beklagten die streitgegenständlichen Rechnungen sowie die Liste mit den offenen Posten (Anlage K 73) bekannt war.

Zwar stimmt der in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides genannte Gesamtforderungsbetrag mit dem sich aus der Liste der offenen Posten ergebenden Saldo überein. Die Summe aus der Liste der offenen Posten stimmt hingegen nicht mit den offenen Rechnungsbeträgen überein. Insoweit ergibt sich aus dem Mahnbescheid bereits nicht eindeutig, ob er sich auf die Forderungen gemäß der Liste der offenen Posten oder auf die offenen Rechnungsbeträge als solche bezieht. Dass sich die Forderungen aus der Liste mit offenen Posten ergeben sollen, erscheint zwar aufgrund des übereinstimmenden Gesamtforderungsbetrages naheliegend. Hiervon kann allerdings aufgrund abweichender Angaben in dem Mahnbescheid nicht zweifelsfrei ausgegangen werden. Denn die Angaben in dem Mahnbescheid stehen in vielen Punkten im Widerspruch zu den in Bezug genommen Dokumenten. Zum einen stammt die als Anlage K 73 zur Akte gereichte Liste mit den offenen Posten vom 21.09.2012. Inwieweit es sich um eine „Aufstellung vom 18.12.2012“ handeln soll, ergibt sich nicht. Unabhängig davon, ob die Liste mit den offenen Posten der Beklagten am 18.12.2012 per Fax von der Klägerin übermittelt wurde, stammt die Aufstellung als solche jedenfalls nicht vom 18.12.2012. Zudem sind in der Liste mit den offenen Posten Rechnungsnummern beziehungsweise Belegnummern mit Belegdaten betreffend den Zeitraum 06.02.2009 bis 14.05.2012 enthalten und nicht, Dem in dem Mahnbescheid angegebenen Rechnungs- beziehungsweise Belegdatum 07.03.2009 lässt sich aus der Liste der offenen Posten keine Rechnung beziehungsweise kein Beleg zuordnen. Eine Rechnung vom 07.03.2009 ist auch nicht Bestandteil der Anspruchsbegründung beziehungsweise des hiesigen Verfahrens. Insoweit ist aus den Angaben im Mahnbescheid auch dann nicht erkennbar, welche Einzelforderungen die Klägerin geltend machen will, wenn man die streitgegenständlichen Rechnungen beziehungsweise die Liste mit den offenen Posten heranzieht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in dem Mahnbescheid aufgeführten Belegen Nr. 100583 und 100748 ausweislich der Listen der offenen Posten offensichtlich nicht um Forderungen der Klägerin handelt. Vielmehr lässt sich der Liste der offenen Posten entnehmen, dass es sich bei den beiden Belegnummern entweder um Gutschriften für die Beklagte oder um Zahlungen der Beklagten an die Klägerin handelt. Insoweit stellen diese Posten gerade keine Forderungen gegen die Beklagte dar, die in dem Mahnbescheid aufzunehmen gewesen wären. Die Klägerin macht die entsprechenden Posten im Klageverfahren auch nicht geltend. Weiterhin ist ein Beleg mit der Nummer 90221 wie im Mahnbescheid aufgeführt weder in der Liste mit den offenen Posten enthalten, noch ist im Klageverfahren vorgetragen, um was für eine Forderung es sich bei dem Beleg Nummer 90221 handeln soll. Insoweit ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Angaben aus dem Mahnbescheid und den in Bezug genommenen Dokumenten gerade nicht eindeutig, welche Forderungen Gegenstand des Mahnbescheides sein sollen.

Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehend angeführter Umstände die Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfüllt sind, der Mahnbescheid mithin nicht zur Hemmung der Verjährung geeignet war. Anhand der Angaben in dem Mahnbescheid ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagten die Rechnungen sowie die Liste mit offenen Posten vorgelegen haben mögen, nicht nachvollziehbar, welche Forderungen die Klägerin konkret geltend machen möchte. Eine hinreichende Abgrenzung von anderen Forderungen ist der Beklagten nicht möglich gewesen.

Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob zwischen den Parteien im Zeitraum vom 21.12.2012 bis 31.03.2013 Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB geführt worden sind. Denn dies hätte gemäß § 203 Satz 2 BGB lediglich dazu geführt, dass Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen eingetreten wäre. Dies wäre vorliegend am 10.06.2013 gewesen. Nachdem der Mahnbescheid – wie bereits dargetan – zur Verjährungshemmung nicht geeignet war, die Anspruchsbegründung demgegenüber erst am 09.10.2013 bei Gericht eingegangen ist, kann dahinstehen, ob tatsächlich zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden sind. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung war auch unter Berücksichtigung einer durch etwaige zwischenzeitliche Verhandlungen hervorgerufenen Hemmungswirkung Verjährung in Bezug auf die Forderungen aus dem Jahr 2009 eingetreten.

Wegen der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Restwerklohnforderungen war demgegenüber bei Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten. Der Klägerin ist jedoch überwiegend nicht der Nachweis gelungen, dass die entsprechenden Werklohnforderungen tatsächlich bestehen. Es fehlt an substantiiertem Vortrag der Klägerin aufgrund dessen bezüglich der streitigen Rechnungspositionen in die Beweisaufnahme einzutreten gewesen wäre.

Die Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags hängen vom Einzelfall und insbesondere davon ab, inwieweit der Beklagte den Vortrag bestreitet. Die Werklohnklage ist schlüssig begründet, wenn sich aus dem Tatsachenvorbringen ergibt, für welche vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung Werklohn in welcher Höhe verlangt wird. Der Sachvortrag muss den Beklagten und das Gericht in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung überprüfen zu können. Bei einem Einheitspreisvertrag ist dazu, wenn der Anspruch nicht anderweitig ausreichend konkret und prüfbar dargelegt wird, regelmäßig ein an den Leistungspositionen des Vertrages orientierter Tatsachenvortrag notwendig. Der Auftragnehmer muss anhand der Positionen des Leistungsverzeichnisses mit den erforderlichen Mengenberechnungen substantiiert angeben, welche Bauleistung tatsächlich erbracht worden ist. Denn die Berechnung seiner Vergütung kann nur auf der Grundlage der vertraglichen Einheitspreise nach den ausgeführten Leistungen erfolgen. Diese Anforderungen, die auch für die Prüfbarkeit einer Rechnung nach § 14 Nr. 1 VOB/B gelten, stellen nach der Verkehrsanschauung und den Geboten von Treu und Glauben das Mindestmaß dessen dar, was der Auftragnehmer bei der Klagebegründung beachten muss. Für einen schlüssigen Tatsachenvortrag kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unternehmer sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Vorlage einer außerhalb des Verfahrens dem Auftraggeber erteilten Abrechnung stützt. Dann ist es jedoch notwendig, dass sich aus dieser Abrechnung in Verbindung mit dem weiteren Klagevorbringen diejenigen Tatsachen ergeben, die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. In diesem Sinne muss eine zur Untermauerung der Werklohnklage vorgelegte Rechnung prüfbar sein.

Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Rechnungen vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachten Beträge ergeben. Die Beklagte hat jedoch behauptet, die Leistungen seien, soweit sie gekürzt oder weggestrichen worden seien, nicht erbracht worden. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen und Streichungen sind aus den von der Klägerin zu der Akte gereichten Rechnungen zu entnehmen, weshalb es der Klägerin durchaus möglich gewesen wäre, zu den streitigen Leistungen konkret vorzutragen. Die Klägerin wäre gehalten gewesen, zu den einzelnen Rechnungspositionen substantiiert vorzutragen. Denn wenn die Bezahlung von Werkleistungen aus einem Einheitspreisvertrag verlangt wird, werden ins Einzelne gehende Angaben zum Umfang des Auftrags und der erbrachten Leistungen jedenfalls dann erforderlich, wenn dieser Umfang streitig wird (BGH, Urteil vom 19. November 1987 – VII ZR 252/86 -, Rn. 8, juris).

Soweit das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2014 darauf hingewiesen hatte, dass der Vortrag nunmehr substantiiert worden sei, so dass in die Beweisaufnahme einzutreten sein dürfe, wurde dieser Hinweis in der Folge durch weitere Hinweise zur Notwendigkeit der Substantiierung des klägerischen Vorbringens überholt. Auch die Beklagte hat bis zuletzt darauf hingewiesen, dass der klägerische Vortrag unschlüssig bzw. unsubstantiiert sei.

Der Klägerin ist es bis zuletzt überwiegend nicht gelungen, zu den zwischen den Parteien streitigen Rechnungspositionen substantiiert vorzutragen und entsprechende Beweise anzubieten. Insoweit gilt im Einzelnen:

Aus der Rechnung Nr. 15566 (Anlage K 63) stehen der Klägerin keine weiteren Forderungen gegen die Beklagte zu. Es fehlt an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu den streitigen Rechnungspositionen. Die Klägerin hat ihren Vortrag auf die Rechnungspositionen ed 102 und edz 514 beschränkt. Soweit sie weiterhin dargelegt hat, sie habe die Positionen 1-20 gemäß Plan Nr. 1 C geliefert, ist nicht ersichtlich um welche Positionen aus welchem Plan es sich handeln soll. Von den zu der Akte gereichten Plänen trägt – soweit ersichtlich – keiner die Bezeichnung Nr. 1 C. Einzelne Positionen ergeben sich aus den Plänen nicht. Es handelt sich vielmehr um Zeichnungen. Zu der Position ed 102 hat die Klägerin unter Verweis auf ein Aufmaßblatt behauptet, sie habe 251,69 m2 Isokörbe geliefert. Das von der Klägerin als Beweismittel genannte Aufmaßblatt stellt jedoch kein taugliches Beweismittel für die tatsächlich gelieferte Menge dar. Es handelt sich bei dem Aufmaßblatt nicht um eine Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO. Es war auch nicht auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015 hin ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin „zum Nachweis für die tatsächlich gelieferten Mengen sowie die korrekte Berechnung durch die Klägerin“ Sachverständigenbeweis angeboten hat ist dieses Beweisangebot zu pauschal. Die zum Beweisthema gemachten Tatsachen müssen so substantiiert sein, wie § 138 ZPO es jeweils verlangt (Musielak ZPO/Foerste ZPO § 284 Rn. 15, […]). Es muss zudem hinreichend klar sein, auf welche Beweisbehauptung sich welches Beweisangebot bezieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Positionen aus welchem Plan in welcher Menge geliefert worden sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein Beweisangebot zu einer pauschalen Behauptung den einzelnen streitigen Positionen zuzuordnen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, zunächst konkret und substantiiert zu den erbrachten Leistungen und gelieferten Mengen vorzutragen und die konkreten Behauptungen sodann – soweit bestritten – unter Beweis zu stellen.

Soweit die Klägerin wegen der Position edz 514 auf die Zusatzpreisliste Elementdecken (Anlage K 167) Bezug genommen hat, so ergibt sich hieraus zwar, dass ein Zuschlag von 25 % der Bruttopreisliste zu zahlen ist. Aus der Überschrift zur Zusatzpreisliste ergibt sich aber, dass außer auf die mit „*“ gekennzeichneten Positionen ein Abzug von 20 % erfolgt. Da der Zuschlag für bauseits gelieferte Einbauteile nicht mit einem „*“ gekennzeichnet ist, sind 20 % von dem Zuschlag abzuziehen, so dass sich insgesamt – wie von der Beklagten dargetan – ein Zuschlag von 20 % ergibt. Dass und aus welchem Grund gleichwohl ein Zuschlag in Höhe von 25 % geschuldet wäre, hat die Klägerin nicht dargetan.

Auch aus der Rechnung Nr. 16717 (Anlage K 64) kann die Klägerin keine weitere Zahlung verlangen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.08.2014 vorgetragen, sie habe gemäß Plan Nr. 1A die Positionen 1-24, Decke über KG geliefert und im Lieferschein eine Gesamtmenge von 152,17 m2 angegeben, was mit dem Aufmaßblatt korrespondiere. Zum Beweis hat die Klägerin auf das als Anlage K 157 zur Akte gereichte Aufmaßblatt Bezug genommen, bei dem es sich jedoch nicht um ein taugliches Beweismittel handelt. Es war auch nicht auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015 hin ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es ist trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht klar geworden, auf welchen Plan Nr. 1A sich die Klägerin bezieht und welche Positionen 1-24 sich aus diesem Plan geliefert worden sein sollen. Soweit die Klägerin „zum Nachweis für die tatsächlich gelieferten Mengen sowie die korrekte Berechnung durch die Klägerin“ Sachverständigenbeweis angeboten hat ist dieses Beweisangebot – wie bereits dargelegt – zu pauschal. Es fehlt an mit einem Beweisangebot verknüpftem substantiiertem Tatsachenvortrag. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein Beweisangebot zu einer pauschalen Behauptung den einzelnen streitigen Positionen zuzuordnen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, zunächst konkret und substantiiert zu den erbrachten Leistungen und gelieferten Mengen vorzutragen und die konkreten Behauptungen sodann – soweit bestritten – unter Beweis zu stellen. Es war auch nicht bezüglich der Position ig 126 in die Beweisaufnahme einzutreten. Soweit es in das Wissen des Zeugen gestellt wurde, dass die von der Beklagten gestrichene Position ig 126 zutreffend in Rechnung gestellt worden sei, hätte zunächst einmal substantiierter Vortrag zu der – von der Beklagten bestrittenen – Vergütungsvereinbarung gehalten werden müssen. Die Klägerin hat jedoch weder dargetan, woraus sich eine entsprechende Vergütungsvereinbarung ergeben, noch in welcher Höhe für welche konkrete Leistung eine Vergütung für einen Planungsmehraufwand vereinbart worden sein soll. Da es schon am Nachweis einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung fehlt, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob tatsächlich ein Planungsmehraufwand entstanden ist.

Aus der als Anlage K 65 zur Akte gereichten Rechnung Nr.16791 steht der Klägerin demgegenüber die geltend gemachte Restforderung i.H.v. 1.021,20 € zu. Die Beklagte hat die Position edz 403 zu Unrecht gekürzt. Insoweit ergibt sich aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Zusatzpreisliste Elementdecken (Anlage K 171) ein Plattenzuschlag für Einzelelemente <= 6,00 m2 i.H.v. 5,90 €/m2 abzüglich 15 %. Dass die entsprechende Leistung von der Klägerin erbracht wurde, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Die Beklagte hat sich zu der Anlage K 171 nicht geäußert. Die von ihr demgegenüber in Bezug genommene Preisliste, die sie als Anlage B 2 zur Akte gereicht hat, bezieht sich nicht auf das Bauvorhaben Am K., sondern auf andere Bauvorhaben. Dementsprechend schuldet die Beklagte den noch offenen Differenzbetrag i.H.v. 85,50 € netto, mithin 101,75 € brutto. Zudem steht der Beklagten der von ihr einbehaltene Betrag i.H.v. 700,00 € nicht zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Platten 6, 12, 18, 24, 30, 36 und 42 nicht gemäß der vorliegenden Detailplanung ausgeführt wurden, was für die Beklagte zu einem Mehraufwand i.H.v. 700,00 € geführt hat. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch nicht schlüssig dargetan. Insoweit hätte die Beklagte etwa darlegen müssen, dass sie der Klägerin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Da es an entsprechendem Vortrag fehlt, kann nicht von einer Gegenforderung der Beklagten ausgegangen werden, mit der sie gemäß §§ 387 ff. BGB die Aufrechnung erklären konnte. Weitere Einwendungen hat die Beklagte gegen die Werklohnforderung nicht erhoben, weshalb der Klägerin der offene Rechnungsbetrag i.H.v. 1.021,20 € zusteht.

Aus der Rechnung Nr. 16830 (Anlage K 66) stehen der Klägerin wiederum keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zu. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, sie habe an die Beklagte gemäß Plan Nr. 2A die Positionen 1-18, Decke über EG, mit einer Gesamtmenge von 158,97 m2 geliefert. Auf die einzelnen Rechnungspositionen ist die Klägerin nicht eingegangen und hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Um welche Leistungen es sich bei den Positionen 1-18 gemäß Plan Nr. 2A handeln soll, ergibt sich nicht. Soweit die Klägerin zum Beweis des Lieferumfangs auf das als Anlage K 158 zur Akte gereichte Aufmaßblatt Bezug genommen hat, handelt es sich nicht um ein taugliches Beweismittel. Es war auch nicht auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015 hin ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin „zum Nachweis für die tatsächlich gelieferten Mengen sowie die korrekte Berechnung durch die Klägerin“ Sachverständigenbeweis angeboten hat ist dieses Beweisangebot – wie bereits dargelegt – zu pauschal. Es ist nicht hinreichend klar, auf welche Beweisbehauptung sich das Beweisangebot bezieht. Die Klägerin hat ihren Vortrag nicht auf die einzelnen streitigen Leistungen beziehungsweise Rechnungspositionen konkretisiert. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein Beweisangebot zu einer pauschalen Behauptung den einzelnen streitigen Positionen zuzuordnen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, zunächst konkret und substantiiert zu den erbrachten Leistungen und in Rechnung gestellten Positionen vorzutragen und die konkreten Behauptungen sodann unter Beweis zu stellen. Auch in Bezug auf die Position ig 126 war nicht in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass und wofür ein Planungsmehraufwand entstanden sein soll. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2015 behauptet hat, sie habe zum Nachweis dafür, dass tatsächlich zweiachsig gespannte Decken geliefert worden seien, Sachverständigenbeweis angeboten, ergibt sich dies aus den vorherigen Schriftsätzen gerade nicht. Selbst wenn man das Vorbringen im Schriftsatz vom 30.12.2015 als Beweisantritt werten würde, war eine Beweisaufnahme aufgrund der Pauschalität des Klägervortrags nicht veranlasst. Selbst wenn sich im Rahmen einer Beweisaufnahme erwiesen hätte, dass die Decke zweiachsig gespannt gewesen wäre, so wäre mangels substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit die Position ig 126 dann berechtigt wäre.

Die offene Restforderung aus der Rechnung Nr. 16834 (Anlage K 67) steht der Klägerin zu. Insoweit hat die Beklagte lediglich eingewandt, es sei ein Abzug wegen von der Klägerin verursachter Mängel und notwendiger Ausbesserungsarbeiten berechtigt. Die für etwaige Mängel und daraus resultierende Ansprüche darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat trotz entsprechenden Bestreitens der Klägerin keinen weiteren Vortrag gehalten. Es fehlt bereits an schlüssigem Vortrag zu etwaigen Schadensersatzansprüchen. Die Beklagte hat daher den noch offenen Rechnungsbetrag i.H.v. 2.239,30 € zu begleichen.

Aus der Rechnung Nr. 16909 (Anlage K 68) stehen der Klägerin keine Ansprüche mehr zu. Insoweit hat die Klägerin behauptet, sie habe am 12.03.2012 gemäß Plan Nr. 3A die Positionen 1-18, Decke über 1 OG geliefert, wobei im Lieferumfang 158,32 m2 genannt gewesen sei, was zutreffend sei. Zum Beweis hat die Klägerin zunächst als Anlage K 159 das entsprechende Aufmaßblatt vorgelegt, welches jedoch kein taugliches Beweismittel darstellt. Mangels substantiierten Vortrags der Klägerin zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen war in die Beweisaufnahme nicht einzutreten. Es erschließt sich nicht, welche Leistungen mit den Positionen 1-18 gemäß Plan Nr. 3A erbracht worden sein sollen. Es war daher auch nicht auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015 hin ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin „zum Nachweis für die tatsächlich gelieferten Mengen sowie die korrekte Berechnung durch die Klägerin“ Sachverständigenbeweis angeboten hat ist dieses Beweisangebot zu pauschal. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ein Beweisangebot zu einer pauschalen Behauptung einzelnen streitigen Positionen zuzuordnen. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, zunächst konkret und substantiiert zu den erbrachten Leistungen und gelieferten Mengen – soweit streitig – vorzutragen und die konkreten Behauptungen sodann unter Beweis zu stellen. Aus diesem Grund war auch bezüglich der Position ig 126 nicht in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass und wofür ein Planungsmehraufwand entstanden sein soll. Allein die Tatsache, dass für die Position ig 126 zwischen den Parteien eine Vergütung vereinbart worden ist, berechtigt noch nicht, diese Leistung in Rechnung zu stellen. Vielmehr muss ein Planungsmehraufwand angefallen sein. Soweit die Klägerin daraufhin im Schriftsatz vom 30.12.2015 behauptet hat, sie habe zum Nachweis dafür, dass tatsächlich zweiachsig gespannte Decken geliefert worden seien, Sachverständigenbeweis angeboten, ergibt sich dies aus den vorherigen Schriftsätzen gerade nicht. Selbst wenn man das Vorbringen im Schriftsatz vom 30.12.2015 als Beweisantritt werten würde, war eine Beweisaufnahme aufgrund der Pauschalität des Klägervortrags nicht veranlasst. Selbst wenn sich im Rahmen einer Beweisaufnahme erwiesen hätte, dass die Decke zweiachsig gespannt gewesen wäre, so wäre mangels substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit die Position ig 126 dann berechtigt wäre.

Auch aus der Rechnung Nr. 16978 (Anlage K 69) kann die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Auch insoweit hat die Klägerin zunächst lediglich auf das Aufmaßblatt (Anlage K 160) sowie auf die Ausführungen zu der Rechnung Nr. 16834 (Anlage K 67) Bezug genommen (Bl. 131 RS). Soweit die Klägerin sodann im Schriftsatz vom 20.11.2014 behauptet hat, es seien 158,32 m2 an die Beklagte geliefert worden, erschließt sich bereits nicht, auf welche Leistung beziehungsweise Rechnungsposition diese Mengenangabe bezogen sein soll. Es war daher auch nicht auf den Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 30.12.2015 hin ein Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin „zum Nachweis für die tatsächlich gelieferten Mengen sowie die korrekte Berechnung durch die Klägerin“ Sachverständigenbeweis angeboten hat ist dieses Beweisangebot – wie dargelegt – zu pauschal. Auch bezüglich Position ig 126 war nicht in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass und wofür ein Planungsmehraufwand entstanden sein soll. Allein die Tatsache, dass für die Position ig 126 zwischen den Parteien eine Vergütung vereinbart worden sein mag, berechtigt noch nicht, diese Leistung in Rechnung zu stellen. Vielmehr muss ein Planungsmehraufwand tatsächlich angefallen sein. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2015 behauptet hat, sie habe zum Nachweis dafür, dass tatsächlich zweiachsig gespannte Decken geliefert worden seien, Sachverständigenbeweis angeboten, ergibt sich dies aus den vorherigen Schriftsätzen gerade nicht. Selbst wenn man das Vorbringen im Schriftsatz vom 30.12.2015 als Beweisantritt werten würde, war eine Beweisaufnahme aufgrund der Pauschalität des Klägervortrags nicht veranlasst. Selbst wenn sich im Rahmen einer Beweisaufnahme erwiesen hätte, dass die Decke zweiachsig gespannt gewesen wäre, so wäre mangels substantiierten Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit die Position ig 126 dann berechtigt wäre.

Auch aus der Rechnung Nr. 17045 (Anlage K 70) können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden. Der klägerische Vortrag zu der behaupteten Werklohnforderung ist unsubstantiiert. Allein die Behauptung, es seien 158,32 m2 geliefert worden reicht zur Begründung der geltend gemachten Werklohnforderung nicht aus. Es war auch weder durch Vernehmung des Zeugen noch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in die Beweisaufnahme zu der klägerischen Behauptung einzutreten, sämtliche Positionen seien wie abgerechnet erbracht worden. Wie auch im Rahmen der übrigengen Rechnungen mangelt es an ausreichend konkretem Vortrag zu der vereinbarten Vergütung und den erbrachten Leistungen. Dies gilt gleichfalls für die mit der Rechnung Nr. 17114 (Anlage K 71) geltend gemachten Forderungen, weshalb auch insoweit nicht in die Beweisaufnahme einzutreten war. Für die Position ig 126 gilt bezüglich der Rechnungen K 70 und K 71 das zu den vorgenannten Rechnungen Ausgeführte entsprechend.

Wegen der Restwerklohnforderungen aus den Rechnungen Nr. 16791 (Anlage K 65) und Nr. 16834 (Anlage K 67) stehen der Klägerin auch Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. In der Rechnung Nr. 16791 vom 24.01.2012, der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 24.01.2012 zugegangen, ist eine Zahlungsfrist bis 22.02.2012, in der der Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 21.02.2012 zugegangenen Rechnung Nr. 16834 vom 20.02.2012 bis 20.03.2012 gesetzt. Die Klägerin konnte den Zahlungszeitpunkt jedoch nicht einseitig bestimmen. Eine Bestimmung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zu Grunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (BGH, NJW 2008, 50 ). Dass die Klägerin zur einseitigen Festlegung der Leistungszeit befugt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich. Jedoch ist vorliegend gemäß § 286 Abs. 3 BGB Verzug bezüglich der Restforderung aus der Rechnung Nr. 16791 mit Ablauf des 24.02.2012 eingetreten, so dass ab 25.02.2012 Zinsen geschuldet sind. Wegen der offenen Restforderung aus der Rechnung Nr. 16834 ist gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit Ablauf des 22.03.2012 Verzug eingetreten, so dass ab 23.03.2012 Zinsen geschuldet sind. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 2 BGB a.F.

In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Ansprüche teilen die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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