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Werklohn – Preisnachlass durch Skontoabrede bei Abzug eines zu hohen Skontobetrags

LG Offenburg – Az.: 5 O 37/11 KfH – Urteil vom 21.03.2012

1) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 45.298,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit 11. Dezember 2010 zu bezahlen.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.

4) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Restwerklohn.

Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1 (fortan die Beklagte) schlossen am 30. September/21. Oktober 2009 einen Werkvertrag. Die Beklagte Ziff. 2 ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten Ziff. 1. Bestandteil des Werkvertrags war unter anderem das Verhandlungsprotokoll vom 28. September 2009 (Anlage K 2). Im Verhandlungsprotokoll heißt es unter Ziff. 4:

 

„Für die anteilige Umlage Baustrom, Bauwasser, WC-Unterhaltung, Bauwesen-versicherung werden 1,0 % Abrechnungssumme (netto) in Abzug gebracht.“

Weiter heißt es im Verhandlungsprotokoll unter Ziff. 6 (Zahlungen):

„a) Abschlagszahlungen werden i.H.v. 90% der erbrachten Leistungen innerhalb von 18 Werktagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung geleistet. […] c) Zahlung erfolgen mit Abschlagszahlungen 4,0 % Skonto innerhalb 12 Werktagen ab Rechnungseingang. […] Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des HU der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrags an die Post oder Geldanstalt. Die nicht fristgerechte Bezahlung einer Rechnung schließt die Inanspruchnahme des Skonto für andere Rechnungen nicht aus.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Gemäß Ziff. 10.9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (Anlage K 31, AS 157), die ebenfalls Vertragsbestandteil wurden, bedurften Änderungen und Ergänzungen des Werkvertrags der Schriftform; das Schriftformerfordernis konnte nur schriftlich abbedungen werden.

Die Klägerin hat die Werkleistung vollständig erbracht; die Beklagte Ziff. 1 hat die Leistungen abgenommen. Die Klägerin stellte im Verlauf des Bauvorhabens insgesamt 22 Abschlagsrechnungen. Sie nahm in ihren Abschlagsrechnungen jeweils die von ihr erbrachten Leistungen auf, errechnete den nach dem Vertrag hierfür geschuldeten Betrag und zog von dieser Summe den vertraglich vereinbarten Nachlass von 4,21% ab. Von der verbleibenden Summe zog die Klägerin in ihren Abschlagsrechnungen unter der Bezeichnung „Sicherheit“ einen weiteren Betrag von 10% ab und stellte der Beklagten mit den Abschlagsrechnungen den sich daraus jeweils ergebenden Restbetrag in Rechnung. Die Beklagte prüfte die Abschlagsrechnungen und zog zusätzlich zum Nachlass von 4,21% von dem um den Nachlass geminderten Betrag 1% für eine generelle Bauumlage ab. Aus dem Restbetrag errechnete die Beklagte 4% Skonto sowie einen Sicherheitseinbehalt von 10%, die sie jeweils von dem Restbetrag abzog. Die Zahlungen der Beklagten entsprachen damit 85,14 % des Leistungsumfangs [(100% – 1%) x (100% – 14%)], den die Klägerin ihren Abschlagsrechnungen zu Grunde gelegt hatte. Insgesamt behielt die Beklagte auf diese Weise 45.298,05 € von den Abschlagsrechnungen Nr. 1-3, 5-8, 10 sowie 13-20 als Skonto-Abzug ein. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abschlagsrechnungen und der Zahlungsfreigaben durch die Beklagte wird auf die Anlagen K 4 bis K 25 Bezug genommen. Die Klägerin erhielt zumindest die ersten vier Zahlungsfreigaben der Beklagten (Anlage K 4, K 5, K 6 und K 7). Sie reagierte auf die Kürzungen der Abschlagsrechnungen nicht.

Die Klägerin stellte am 27 August 2010 ihre Schlussrechnung (Anl. K3), die der Beklagten am 30. August 2010 zuging. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 3. November 2010 den von der Beklagten an der Schlussrechnung vorgenommenen Kürzungen und begründete diesen Widerspruch mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 (Anlage K 30). Hierauf zahlte die Beklagte den Restbetrag bis auf die streitgegenständliche Forderung von 45.298,05 € aus.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen habe. Bei dem Verhandlungsprotokoll handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Die Skontoabzüge seien zu hoch. Überwiegend habe die Beklagte noch nicht einmal innerhalb der Skontofrist bezahlt. Die Abrede über den Zahlungszeitpunkt halte einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie habe die Zahlungsfreigaben der Beklagten – bis auf die ersten vier – erst nachträglich erhalten. Die Klausel, wonach lediglich 90% der erbrachten Leistungen als Abschlagszahlungen zu bezahlen sei, sei unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 45.298,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 11. Dezember 2010 zu zahlen;

2) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.316,17 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie sei berechtigt Skonto in der von ihr geltend gemachten Höhe abzuziehen. Berechnungsgrundlage des Skontos sei der von der Klägerin erbrachte Leistungsstand. Die Bauumlage von 1% sei auch bei den Abschlagszahlungen abzuziehen. Die Zahlungen seien rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Skontofrist erfolgt. Die Klägerin habe sämtliche Zahlungsfreigaben erhalten. Die Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll über die Höhe der Abschlagszahlungen und den Zahlungszeitpunkt seien wirksam.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt (§ 349 Abs. 3 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und – bis auf einen Teil der Zinsen – begründet.

1) Der Klägerin steht ein Werklohnanspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 in Höhe von restlichen 45.298,05 € zu. Die Beklagte Ziff. 2 haftet hierfür gemäß §§ 161, 128 HGB.

a) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr in dieser Höhe ein Preisnachlass zusteht. Zwar haben die Parteien eine Skontoabrede getroffen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht aber fest, dass die Beklagte die in der Skontoabrede getroffenen Bedingungen für den vereinbarten Preisnachlass nicht eingehalten hat. Damit besteht der Werklohnanspruch der Klägerin in Höhe der einbehaltenen Skontobeträge fort, weil ein Preisnachlass durch eine Skontoabrede nur eintritt, wenn der Schuldner die Forderungen in der berechtigten Höhe vollständig befriedigt (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auf. 2012, § 157 Rn. 16a). Im Streitfall hat die Beklagte bei den Abschlagsrechnungen jedoch stets einen zu hohen Skontobetrag abgezogen.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe von 90% der erbrachten Leistungen zu stellen. Skonto durfte die Beklagte nur von den Beträgen abziehen, die tatsächlich zu bezahlen gewesen wären. Mithin standen der Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen 86,4% ihrer erbrachten Leistungen zu [(100%-10%) x 96%]. Die Beklagte hat tatsächlich jedoch nur 85,14% bezahlt, weil sie zunächst von den erbrachten Leistungen zusätzlich die Bauumlage von 1% absetzte und sodann das von ihr beanspruchte Skonto auf den gesamten Leistungsumfang bezog. Dies steht mit den vertraglichen Abreden nicht im Einklang.

aa) Die Beklagte war nicht berechtigt, zusätzlich zur Kürzung auf 90% der erbrachten Leistungen eine Bauumlage von 1% abzuziehen. Die Bauumlage bezog sich auf die Nebenkosten des gesamten, von der Klägerin geschuldeten Leistungsumfangs. In Ziff. 6)a) des Verhandlungsprotokolls haben die Parteien jedoch den Anspruch der Klägerin auf Abschlagszahlungen generell auf 90% der erbrachten Leistungen beschränkt. Die Beklagte erlangte damit faktisch einen Sicherheitseinbehalt von 10% der jeweiligen Leistungen. Dass die Beklagte berechtigt war, zusätzlich zu diesem Sicherheitseinbehalt von 10% einen weiteren Abzug für Bauumlagen zu machen, lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen. Vielmehr ist angesichts des letztlich gewollten Sicherheitseinbehalts von 5% (vgl. Ziff. 7)b) des Verhandlungsprotokolls) und der pauschalierenden Regelung für die geschuldeten Abschlagszahlungen, die der Beklagten gegenüber dem endgültigen Sicherheitseinbehalt von 5% eine weitere Sicherheit von 5% erbrachte, nicht ersichtlich, dass die Nebenkosten des Bauvorhabens, die über die Bauumlage abgerechnet werden sollten, bereits bei den Abschlagszahlungen zusätzlich zu dem dort pauschal vereinbarten Einbehalt von 10% abgezogen werden durften. Im Gegenteil spricht die pauschalierende Regelung zur Höhe der Abschlagszahlungen dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine Abrechnung über die Nebenkosten (und sonstige Details) nicht zulässig war. Die Höhe der Abschlagszahlungen bezieht sich ausdrücklich auf die erbrachten Leistungen, nicht auf den bei einer etwaigen Schlussabrechnung bestehenden Vergütungsanspruch der Klägerin.

bb) Ebensowenig enthält der Vertrag eine Grundlage dafür, dass die Beklagte den Umfang der erbrachten Leistungen als Berechnungsgrundlage für das Skonto zugrunde legen durfte. Die Skonto-Klausel im Verhandlungsprotokoll nimmt lediglich auf die Abschlagszahlungen Bezug. Damit ist – wie dies dem üblichen Verständnis entspricht – Grundlage für die Skontoberechnung der tatsächlich zu zahlende Betrag. Dies waren 90% der erbrachten Leistungen; mehr hat die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt in Rechnung gestellt. Eine Skontoabrede ist nach objektivem Empfängerhorizont im Regelfall dahin auszulegen, dass das Skonto ein Nachlass auf den tatsächlich gezahlten Betrag darstellt. Schließlich beruht das Skonto darauf, dass der Schuldner die Forderung – vom Skontobetrag abgesehen – in berechtigter Höhe erfüllt, der Gläubiger also das Geld erhält. Da die Klägerin den Einbehalt von 10% nach den vertraglichen Bedingungen aber nicht ausgezahlt erhielt (und auch nicht in Rechnung stellte), stellt die Abrede in Ziff. 6 des Verhandlungsprotokolls auch nur auf die tatsächlichen Abschlagszahlungen ab. Nach Ziff. 6)a) des Verhandlungsprotokolls werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der erbrachten Leistungen „geleistet“. Ziff. 6)c) des Verhandlungsprotokolls gestattet es, „Zahlungen“ bei „Abschlagszahlungen“ mit 4% Skonto auszuführen. Diese Klauseln sind dahin auszulegen, dass Berechnungsgrundlage des Skontos nur der im Rahmen der Abschlagszahlungen tatsächlich geschuldete Betrag (nämlich 90% der erbrachten Leistungen) ist. Hingegen enthalten die Klauseln keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, Skonto auch von den Beträgen abzuziehen, die bei den Abschlagszahlungen nach den vertraglichen Vereinbarungen überhaupt nicht geschuldet waren. Die vertraglichen Vereinbarungen stellten vielmehr – wie auch die Regelung des Skontos für die Schlusszahlung zeigt – einen Preisnachlass von 4% auf den tatsächlich geschuldeten Betrag in Aussicht.

b) Die Parteien haben sich weder nachträglich auf einen höheren als den ursprünglich vereinbarten Skontoabzug geeinigt noch verhält sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie nunmehr die einbehaltenen Skontoauszüge ausbezahlt verlangt.

aa) Eine stillschweigenden Änderung der Skontoabrede liegt nicht vor. Zwar steht dem die doppelte Schriftformklausel in Ziff. 10.9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entgegen, weil diese als AGB gegen § 305b BGB verstößt und daher unwirksam ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 305b Rn. 5 m.w.N.). Jedoch fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um aus der bloßen Hinnahme der Kürzungen eine entsprechende stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien entnehmen zu können.

Auch wenn die Klägerin – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – zumindest die ersten vier Zahlungsfreigaben der Beklagten nach der Zahlung erhalten hat, lässt sich schon nicht feststellen, dass die Berechnungsweise in den Zahlungsfreigaben der Beklagten ein konkretes Angebot an die Klägerin enthielten, die vertraglichen Skontoabreden zu ändern. Vielmehr enthält eine Zahlungsfreigabe, die die Höhe der aus Sicht des Schuldners berechtigten Forderung darstellt, im allgemeinen nach objektivem Empfängerhorizont nur eine Erklärung des Schuldners, damit vertragsgemäß abrechnen zu wollen. Hingegen hat eine Zahlungsfreigabe darüber hinaus regelmäßig keinen rechtsgeschäftlichen Inhalt, insbesondere stellt es kein Angebot dar, den Vertrag zu ändern. Ebenso zweifelhaft ist es, dass ein Gläubiger, der auf eine Zahlungsfreigabe mit einer bestimmten Berechnungsart nicht reagiert, damit zugleich (stillschweigend) einer Änderung der vertraglichen Abreden über den geschuldeten Preis zustimmen soll. Im Gegenteil ist es nach objektivem Empfängerhorizont im allgemeinen nur Zweck von Abrechnungen, die vertraglichen Abreden über den Preis rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Besondere Umstände, aufgrund derer eine abweichende Beurteilung in Betracht käme, legt die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dar.

bb) Die Klägerin verhält sich nicht treuwidrig. Es mag zwar der Klägerin zumutbar gewesen sein, die Beklagte auf die irrtümliche Berechnungsweise hinzuweisen. Dies allein begründet jedoch keine Treuwidrigkeit.

So ist es bei einer Skontoabrede grundsätzlich das eigene Risiko des Schuldners, ob er den Skontoabzug richtig berechnet oder nicht. Der Gläubiger ist nicht gehalten, den Schuldner auf Fehler hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien – wie im Streitfall – wiederholt Zahlungen mit Skontoabzug vornehmen. Allerdings hat die Klägerin in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten (28. Okt. 2009 bis 18. Mai 2010) der Beklagten insgesamt 22 Abschlagsrechnungen gestellt. Die Beklagte hat diese Abschlagsrechnungen zeitnah – wenn auch unstreitig nicht immer innerhalb der Skontofrist – bezahlt und stets Abzüge vorgenommen. Die Art der Abzüge konnte die Klägerin zumindest anhand der ersten vier Zahlungsfreigaben überprüfen. Der Beklagten unterlief dabei stets der gleiche Berechnungsfehler. Gleichwohl ändert dies nichts darauf, dass die Beklagte als Schuldnerin eigenverantwortlich zu prüfen und sicherzustellen hatte, die Skontobedingungen einzuhalten. Schließlich handelt es sich beim Skonto um einen weiteren Preisnachlass, dessen sachliche Rechtfertigung darin liegt, dass der Schuldner vollständig und pünktlich bezahlt. Ebensowenig wie es eine Pflicht gibt, den Schuldner auf die Skontoabzugsmöglichkeit hinzuweisen, muss der Gläubiger dafür Sorge tragen, dass der Schuldner die Skontobedingungen einhält (vgl. Kandel, in: Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl. 2008, § 16 Nr. 5 Rn. 21).

Weiter kann sich die Beklagte auch nicht deshalb auf Treu und Glauben berufen, weil die tatsächliche Höhe des zuviel abgezogenen Skontos gering wäre. Legt man die – um den vertraglich vereinbarten Nachlass bereits bereinigten – Leistungen der Klägerin zugrunde (= 100%), hatte die Klägerin Anspruch auf 90% dieser Leistungen abzüglich 4% Skonto von 90% = 3,6% (bezogen auf 100% der Leistungen). Der Anspruch der Klägerin belief sich daher bei fristgemäßer Zahlung auf 86,4% ihrer erbrachten Leistungen. Die Beklagte hat jedoch von 100% zunächst 1% Bauumlage abgezogen und sodann 10% Sicherheit sowie 4% Skonto von 99% (dem verbleibenden Betrag) abgezogen, also nur 85,14% der erbrachten Leistungen bezahlt. Damit hat die Beklagte – gemessen am Leistungsstand – 1,26% zuviel einbehalten. Dies ist nicht lediglich eine geringfügige Überschreitung des vereinbarten Skontos. Vielmehr hat sie damit den berechtigten Skontoabzug von 4% auf tatsächlich 4,4% gesteigert, das Skonto also um 10% erhöht, und zusätzlich eine nicht berechtigte Bauumlage von 1% einbehalten, so dass der Einbehalt – gemessen am Leistungsstand – statt 3,6% in Wirklichkeit 4,86% betrug; eine Steigerung um 35% (d.h. gemessen am vereinbarten Skonto von 4% auf 5,4%). Damit hat die Beklagte Kürzungen vorgenommen, die über das Maß hinausgehen, das die Klägerin bei einer Skontovereinbarung nach Treu und Glauben hätte hinnehmen müssen.

c) Auf die übrigen Fragen – insbesondere ob die Skontovereinbarung wirksam ist, ob die Beklagte tatsächlich innerhalb der Skontofristen gezahlt hat und ob der „Sicherheitseinbehalt“ von 10% bei den Abschlagszahlungen wirksam ist – kommt es daher nicht an. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. März 2012 ist gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Er gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

2) Der Klägerin stehen Zinsen auf die zu Unrecht einbehaltenen Skontoabzüge nur ab dem 11. Dezember 2010 zu.

Für die Zeit vor dem 11. Dezember 2010 sind zum einen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B nicht erfüllt. Die Klägerin hat der Beklagten zuvor keine angemessene Nachfrist gesetzt. Zum anderen und unabhängig von § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B sind unter den Umständen des Streitfalls die Voraussetzungen des § 286 BGB nicht erfüllt. Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalles gehalten, die Beklagte – wenn sie für die Skontoabzüge Verzugszinsen verlangen wollte – gesondert in Verzug zu setzen. Denn angesichts des Irrtums der Beklagten über die Berechnung des – vertraglich vereinbarten – Skontos konnte die Beklagte davon ausgehen, dass sie hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Skontoabzüge, deren Berechnungsart die Klägerin zumindest aufgrund der ersten vier Zahlungsfreigaben kannte, jedenfalls nicht allein aufgrund des Zugangs einer Rechnung in Verzug geriet, sondern dies zumindest eine weitere Mahnung erforderte (§§ 286 Abs. 4, 242 BGB).

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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