LG Frankenthal – Az.: 8 O 162/20 – Beschluss vom 02.09.2021
Gründe
Die Kammer weist gem. § 139 ZPO auf Folgendes hin:
a) Zur BV Neubauanlage in Mannheim
aa) In Abkehr von seiner bisherigen Auffassung geht die Kammer von einem Werklieferungsvertrag aus.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Art der geschuldeten Sache, das Verhältnis zwischen dem reinen Warenwert und dem Wert der Montageleistung und das Maß der Ausrichtung der Sache und ihrer Montage an den individuellen Anforderungen des Kunden.
Der Einbau der Türen und Türzargen erfordert keine speziellen Tätigkeiten. Der Materialkostenanteil und der Frachtkostenanteil des Vertrags überwiegt mit 77,95 % eindeutig. Dies zeigt, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrags klar auf der Übertragung von Eigentum liegt. Bei den vertraglichen geschuldeten Türen handelt es sich um Standardware.
Etwas gilt nicht aufgrund des Einbezugs der VOB/B. Die Parteien haben kein Wahlrecht zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht.
Die Folge dieser Annahme ist, dass § 377 HGB Anwendung findet. Die gelieferte Ware dürfte deshalb gem. § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt gelten.
bb) Die Beklagte dürfte zum Sicherheitseinbehalt von 21.458,27 € nach Fristsetzung durch die Klägerseite mit Schreiben vom 08.07.20 (Anlage K22) nicht länger berechtigt sein. Der Verweis der Beklagten auf den Abschnitt unter dem „Fazit“ des Schreibens vermag an der Fristsetzung unter Ziff. 2 des Schreibens nichts zu ändern. Die Klägerin hat dort eindeutig aufgefordert, den einbehaltenen Betrag bis zum 15.7.20 auf ein Sperrkonto einzuzahlen unter Verweis auf § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B.
cc) Die Fälligkeitsregelung im Vertrag, die an die Verpflichtung zur Vorlage verschiedener Unterlagen anknüpft (Ziff. 12.3.5 BVB – Bl. 222 d.A.), dürfte wegen völlig einseitiger Bevorteilung der Beklagten-Interessen unwirksam sein (vgl. OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2019 -16 U 48/19). Denn bereits bei einer einzigen fehlenden Bescheinigung hat die Beklagte die gesamte noch offenstehende Vergütung nicht zu zahlen. Selbiges dürfte für das unter Ziff. 12.3.6 geregelte Zurückbehaltungsrecht, das der Höhe nach keine Einschränkungen vorsieht. In Betracht kommt jedoch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB, bis die unter Ziff. 12.1 BVB (Bl. 220 d.A.) genannten Unterlagen vorgelegt sind. Dabei ist grundsätzlich eine Einschränkung geboten, die sich an der Höhe der Haftungsgefahr der Beklagten orientiert (OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 19 U 67/12 -, Rn. 39, juris). Hierzu fehlt es bislang an jeglichem Vortrag. Insoweit dürfte die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet sein.
dd) Der Einbehalt von Skonto iHv 5.051,00 € durch die Beklagte dürfte mangels Bestreitens der Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.2021 unberechtigt sein. Weshalb Skontobeträge iHv 9.421,41 € unter Bezugnahme auf die Anlage B6 zugestanden sein sollen, erschließt sich der Kammer nicht.
ee) Der Vortrag der Beklagten zur mit Schriftsatz vom 08.10.2020 erklärten Aufrechnung ist nicht schlüssig. Soweit die Beklagte Schadenersatzansprüche (Reinigungskosten, Kosten wg. Verschmutzung von Wänden und Kosten für die Beschädigung von Elektroarbeiten) geltend macht, ist konkret vorzutragen, welche Kosten hierfür entstanden sind und wie sich diese zusammen setzen.
b) BV Neubauanlage in Wörth
aa) Auch hier steht der Materialkostenanteil mit 69 % im Vordergrund, so dass die Kammer auch hier von einem Werklieferungsvertrag ausgeht. Auch insoweit dürfte § 377 HGB zur Anwendung kommen.
bb) Zum Sicherheitseinbehalt von 4.114 € wird auf die Ausführungen zum BV in Mannheim Bezug genommen.
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