OLG Koblenz – Az.: 1 U 1536/12 – Urteil vom 14.11.2013
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst, mit Ausnahme der nach der Antragstellung in der Sitzung des Senats vom 24. Oktober 2013 entstandenen Kosten, die den Klägern auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangen vom Beklagten, Inhaber eines Zimmerer- und Dachdeckerbetriebs, Schadensersatz wegen Wassereintritts im Zuge von Umbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus in …[Z].
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 10. Dezember 2012 (Bl. 242 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.
Die Kläger rügen die Versagung einer Beweiserleichterung, des Weiteren eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die Nichtberücksichtigung vorgelegter Beweismittel. Bereits die tatsächlichen Geschehensabläufe belegten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung, notwendige und ausreichende Abdichtungsmaßnahmen zum Schutze des Gebäudes vorzunehmen, völlig unzureichend nachgekommen sei; er habe daher den streitgegenständlichen „Wassereintritt von oben“ am 13. September 2008 ursächlich herbeigeführt und allein zu verantworten. Entscheidend sei, dass die vom Beklagten an jenem Tage aufgebrachte Plane zur Abdichtung des Hauses ungeeignet gewesen sei, was offenkundig in gleichem Maße auch für die darunter liegende Befestigung gegolten habe. Die gesamt vom Beklagten hier gewählte Konstruktion habe „Wassersäcke“ ausgebildet und sei insgesamt nicht wasserdicht gewesen; dies stehe nach den eigenen Erklärungen des Beklagten und insbesondere der (schriftlichen [Anlagenheft Anlage A 12] wie mündlichen) Aussage des Zeugen …[A] definitiv fest. Das eindeutige Beweisergebnis finde seine Bestätigung auch in der – langjährigen – außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien nach dem Schadensereignis. Der Beklagte habe dort sein alleiniges Verschulden im Grunde bereits anerkannt; ein Verursachungsbeitrag der „nicht abgedichteten Fenster im Obergeschoß“ sei dort nicht irgend erwähnt worden; der Vorwurf an die Streithelferin – unsachgemäßer Eingriff in die Abdichtungskonstruktion; nicht ordnungsgemäße Herstellung des Regenschutzes – stelle sich als bloße Schutzeinlassung dar. Ein Regenwassereintritt durch die Fenster sei hier ohnedies „rein physikalisch“ und im Angesicht des Schadensbildes völlig ausgeschlossen gewesen, der Wassereintritt sei vielmehr ausschließlich durch das Dach erfolgt; insofern müsse dann auch zu Gunsten der Kläger eine Beweiserleichterung eingreifen. Das Landgericht habe schließlich auch die schriftliche Stellungnahme des Architekten …[B] vom 16. Oktober 2012, die über eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit (bereits) am 15. September 2008 berichte, sowie das ergänzend angebotene Sachverständigengutachten übergangen. All dies dahingestellt, habe der Beklagte als sach- und fachkundiger Unternehmer aber in jedem Fall seine ihm gegenüber der „bautechnisch völlig unkundigen“ Erblasserin obliegenden Obhutspflichten missachtet.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Dezember 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1. 48.274,36 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.014,36 € für die Zeit vom 17. Oktober 2009 bis 3. Januar 2012 sowie aus 48.274,36 € für die Zeit ab 4. Januar 2012;
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 636,06 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2009 zu zahlen.
Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das bei vollständiger Beweisaufnahme und zutreffender Beweiswürdigung zum Anspruchsgrund keine Rechtsfehler erkennen lasse; das Landgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht, jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt. Die hinsichtlich des geöffneten Dachs durchgeführten Sicherungsmaßnahmen (Gitterkonstruktion und wasserbeständige Folie) seien geeignet und ausreichend gewesen; die Abdichtung sei auch nicht kausal für den Wassereintritt am 13. September 2008 und den etwa hieraus folgenden Schaden geworden, vielmehr habe, was in der Verantwortung der Kläger verbleibe, „ungeschützten Fensteröffnungen“ Niederschlagswasser und Feuchtigkeit eindringen können. Eine Beweiserleichterung könne den Klägern nicht zugebilligt werden, da hier (jedenfalls) die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache des Wassereintritts konkret aufgezeigt worden sei; aus seinem, des Beklagten, nachfolgenden Verhalten wie auch dem vorprozessualen Schriftverkehr könne nicht der Schluss auf eine vormals unzureichende Abdichtung gezogen werden. Eine Aufklärungs- oder Obhutspflicht könne ihm schon angesichts der offenkundigen Gefahrenlage nicht auferlegt werden; er habe auch keinesfalls das von den Klägern behauptete Anerkenntnis erklärt.
Die Streithelferin war auf die Streitverkündung der Kläger (Schriftsatz vom 9. Januar 2012; Bl. 16 f. GA) dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug auf Seiten der Kläger beigetreten (Schriftsatz vom 25. Juni 2012 [Bl. 142 GA]; Protokoll vom 29. Juni 2012 [Bl. 147 GA]); im zweiten Rechtszug hatte sie sich zunächst auf die Berufungsbegründung bezogen (Schriftsatz vom 22. April 2013; Bl. 304 ff. GA), war dann jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dem Beklagten beigetreten (Protokoll Bl. 355 GA).
II.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht einen – im Wege der Erbfolge übergegangenen – Schadensersatzanspruch der Kläger auf (werk-)vertraglicher (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 634 Nr. 4; §§ 241Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) oder deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB) bereits dem Grunde nach verneint.
Den Klägern ist der ihnen obliegende Nachweis einer objektiven, für den Wassereintritt im Mehrfamilienhaus der Kläger in …[Z] am 13. September 2008 ursächlichen (Neben-/Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung des Beklagten nicht gelungen.
Nach den unbeanstandeten tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und dem übereinstimmenden Parteivortrag ist von folgendem – in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen – Sachstand auszugehen: Der Beklagte, der im Zuge der Umbaumaßnahme am (mehrstöckigen; unterkellerten) Mehrfamilienhaus der Erblasserin mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt worden war (Abbruch und Neuherstellung des Dachstuhls mit Dacheindeckung), hat im August 2008 die der Streithelferin übertragenen Maurer- und Aufstockungsarbeiten dergestalt vorbereitet, dass er im Traufbereich des Daches einen Streifen von 2,00 m ´ 6,00 m öffnete und anschließend zum Schutz vor Regenwasser eine Abdichtungsfolie aufbrachte. Zum besagten Zeitpunkt waren sämtliche Fenster im Dachgeschoß entfernt und ohne Abdeckung (Regenschutz) belassen worden. Die Streithelferin schloss ihre Arbeiten am 9. September 2008 ab; zwischenzeitlich war es am 3. September 2008 bereits zu einem (1.) Wassereintritt im Obergeschoß gekommen. Am 13. September 2008 kam es infolge zumindest starken und dauerhaften Regens zu einem weiteren (2.) Wassereintritt über das Obergeschoß des Mehrfamilienhauses; allein über dessen Ursache und Folgen streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit. Eine zeitnahe Beweissicherung, abgesehen von einigen Lichtbildern (Anlagenheft Anlagen A 1 bis A 11), erfolgte nicht (s. dazu auch Schriftsatz der Streithelferin vom 22. April 2013, Seite 2; Bl. 305 GA); die Folgen des Wassereintritts wurden beseitigt. Der von der Erblasserin beauftragte Privatgutachter führte erstmals am 8. November 2008 eine Ortbesichtigung durch; in seiner Begutachtung konnte er weder zu Zeitpunkt und Ausmaß des Wassereintritts noch zum tatsächlichen Bautenzustand eigene Feststellungen treffen; die eingeleiteten Maßnahmen zur Schadensminderung/-beseitigung hat er als unzureichend eingeschätzt (Gutachten vom 9. September 2009; Anlagenheft Anlage A 13).
Hiervon ersichtlich ausgehend hat das Landgericht sich nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme (Anhörung der Parteien und der Streithelferin; Zeugenvernehmung – Protokoll vom 29. Juni 2012 [Bl. 146 ff. GA]) nach rechtem Verständnis seiner Ausführungen nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der vom Beklagten aufgebrachte Regenwasserschutz nicht funktionsgerecht oder sonst unzureichend war. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Den Klägern obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Pflichtverletzung und deren (haftungsbegründender) Ursächlichkeit für den streitgegenständlichen Wasserschaden (vgl. BGH NJW 2009, 3787 Tz. 33; Palandt/Grüne-berg, BGB, 72. Auflage 2013, vor § 249 Rn. 128; Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 54). Eine Beweiserleichterung kommt nach der Rechtsprechung (nur) dann in Betracht, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, den die in Rede stehende Schutzmaßnahme (Verkehrssicherungspflicht) verhüten soll; es liegt dann ein typischer, nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher Zusammenhang vor. Kommt nach dem Sachstand allerdings die ernsthafte Möglichkeit eines anderen – gerade nicht haftungsbegründenden – Geschehensverlaufs in Betracht, ist der Anscheinsbeweis mit der Folge entkräftet, dass dem Geschädigten der volle Beweis für seine Behauptung obliegt (BGH NJW 1978, 2032 f.; Palandt/Grüneberg a.a.O. Rn. 130 ff.; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 286 Rn. 13).
2. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil gehen fehl. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des gefundenen Beweisergebnisses zu begründen vermögen, erkennt der Senat nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
a) Die Parteianhörung wie auch die Bekundungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Streithelferin und der weiteren Zeugen tragen, was im Grunde auch die Berufung erkennt, nicht den Rückschluss auf eine Verletzung der vom Beklagten hier (außerhalb seiner eigentlichen Auftragsarbeit) übernommenen Sicherungspflicht, sei es durch ein von vornherein untaugliches Schutzwerk oder auch nur dessen unzureichende Nachbesserung respektive Kontrolle. Die zeitweilige, ersichtlich behelfsmäßige Schutzmaßnahme sollte die Maurerarbeiten der Streithelferin begleiten. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der Streithelferin eine „alte und poröse Struktur“ der aufgebrachten wie auch der nach dem ersten Wassereintritt nachgebesserten Folien bekundet hat, wurde dies von den weiteren Zeugen gerade nicht bestätigt und könnte zudem die (Rechts-)Frage nach Umfang und Auswirkung der hier der Streithelferin selbst aufzuerlegenden gleichlaufenden – Schutz- oder wenigstens Kontrollpflichten aufwerfen. Zum Zustand und zum „Regenwasserverhalten“ der Schutzabdeckung am hier streitgegenständlichen Schadenstage, dem 13. September 2008, konnte er jedenfalls keine Angaben machen; die Streithelferin hatte die Baustelle nämlich – unstreitig – bereits am 9. September 2008 wieder verlassen. Der Zeuge …[A] war am Schadenstage zwar vor Ort, er konnte aber bei seiner Vernehmung mangels entsprechender Erinnerung konkrete Angaben zu der Ursache des Wassereintritts nicht mehr machen; die bloße Ausbildung von sog. „Wassersäcken“ (s. Lichtbilder Anlagenheft Anlage A 24) bietet als solche noch keine Erklärung für den Wasserzufluss. Soweit der Zeuge …[A] in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2010 (Anlagenheft Anlage A 12) die vom Beklagten aufgezogenen Folien („Planen“) als „in keinster Weise ausreichend“ angesehen hat, trägt dies ebenfalls (noch) nicht den hier geforderten Rückschluss. Er hat insofern nämlich den Wassereinlauf ausdrücklich darauf zurückgeführt, dass die Planen „zu einem nicht unerheblichen Teil beschädigt bzw. gerissen (waren)“. Dass indessen gerade der Beklagte hierfür verantwortlich gewesen oder ihm auch nur eine entsprechende (nachsorgende) Kontrollpflicht auferlegt worden war, ist – wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – weder dargelegt noch auch nur ersichtlich. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein (schadensursächlicher) Folienzustand nicht vom Beklagten, sondern unabhängig von dritter Seite zu verantworten ist.
b) Die von der Berufung weiter erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Eine Vernehmung des von den Klägern angebotenen Zeugen Architekt …[B] war zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht angezeigt. Dieser hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 (Anlagenheft Anlage A 23) aus seiner Erinnerung über eine Begehung des gegenständlichen Hausanwesens am 15. September 2008, mithin zwei Tage nach dem Schadensfall, berichtet. Vor Ort hatte damals allerdings bereits eine „Nachbesserung der ausgelegten Planen“ stattgefunden. Der Zeuge bezieht sich daher zur Schadensursache ausschließlich auf „Ausführungen“ des Klägers zu 1.; die vom ihm erkannte „Gefahr des Aufreißens der Wassersäcke“ betrifft gerade nicht den Zustand der Schutzeindeckung (unmittelbar) vor dem hier gegenständlichen Schadensfall. Steht mithin ein Einfluss der Zeugenaussage auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht irgend zu erwarten, durfte das Landgericht den Beweisantrag ablehnen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1051 Tz. 7; Reichold a.a.O. § 284 Rn. 6 f.). Nichts anderes gilt für das ergänzend beantragte gerichtliche Sachverständigengutachten. Belastbare Anknüpfungspunkte für einen diesbezüglichen weiteren Erkenntnisgewinn haben die Kläger – auch nach dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – nicht aufgezeigt. Im besonderen Blick auf das Ergebnis des Privatgutachtens wie auch der Beweiserhebung des Landgerichts kann ausgeschlossen werden, dass die Kläger gleichwohl noch den Beweis der für den Schadensfall ursächlichen Pflichtverletzung des Beklagten führen könnten (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1380 f.; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, vor § 284 Rn. 10a).
c) Weder das Verhalten des Beklagten nach dem Schadensfall noch der vor-prozessuale Schriftwechsel der Parteien bieten einen hinreichenden Anhalt zur Feststellung des Haftungsgrundes. Entgegen der Auffassung der Berufung bestand, jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Schutzwerks, auch keine – erweiterte – Obhuts-, Schutz- oder Hinweispflicht des Beklagten gegenüber der Auftraggeberin wegen möglicher (bei natürlicher Betrachtung schon offenkundiger) „Wassergefahren“. Die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden vom Senat geteilt.
3. Mit Recht hat das Landgericht unter den gegebenen Umständen auch eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Kläger abgelehnt. Neben der objektiv fehler-haften Herrichtung der Schutzeindeckung durch den Beklagten kommen als ernsthafte Möglichkeiten der Schadensverursachung, wie vom Beklagten seit jeher eingewendet, sowohl der Wassereintritt durch die – unstreitig am Schadenstag nicht abgedeckten – Fensteröffnungen als auch eine Veränderung (Beschädigung) der Schutzeindeckung im Zeitraum zwischen 3. und 13. September 2008 durch die Streithelferin oder einen sonstigen Dritten in Betracht. Es bedarf keiner näheren Auseinandersetzung mit der von den Klägern im Berufungsverfahren behaupteten und unter Beweis gestellten „Undenkbarkeit/Unmöglichkeit des schadensverursachenden Wasserzutritts durch die Fensteröffnungen“. Unbeschadet dessen vermögen die Kläger nämlich – wie die Beweiswürdigung gezeigt hat – die weitere Alternativursache nicht auszuräumen. Ein sog. Eliminationsverfahren haben die Kläger nicht beantragt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – VII ZR 88/12 – Tz. 14 ff.); dies verspräche angesichts der unterbliebenen Beweissicherung auch keine Erfolgsaussicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo a.a.O. § 66 Rn. 12). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 709 Satz 2,711 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 48.275 Euro.