Die Energieeinsparverordnung – Wer oder Was ist grundsätzlich betroffen?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist immer wieder ein brisantes Thema in der deutschen Politik. Geregelt ist sie im Rahmen des Wirtschaftsverwaltungsrechts. „Partner“ der Energieeinsparverordnung ist im übertragenen Sinne das Energieeinsparungsgesetz. Jenes Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden wurde erstmals im Jahre 1976 verabschiedet. Aktualisiert und modernisiert wurde es im Jahre 2005. Wie der Name schon sagt, steht die Energieeinsparung von Gebäuden im Vordergrund. Somit sind die Bauherren bei der Planung und Errichtung von Gebäuden (Neubauten) wohl am stärksten von dem Richtlinien der Energieeinsparverordnung betroffen. Die Verordnung gilt grundsätzlich für Wohngebäude und auch Bürogebäude. Etwas differenzierter verhält es sich mit Betriebsgebäuden. Hierbei sind einige Gebäude betroffen – andere wiederum nicht. Eine Einzelfallprüfung ist bei den Betriebsgebäuden also an der Tagesordnung.
Ziele, Ergebnisse und Veränderungen durch die Einführung der Energieeinsparverordnung
Im Zuge der Energie- und Klimaschutzpolitik, kommt der effizienten Verwendung von Energien global eine immer stärkere Bedeutung zu. Die Bundesregierung versucht seit Jahren durch entsprechende Verordnungen den Energiebedarf zu minimieren und mit Effizienz zu versehen. Das Langzeitziel ist im Bereich der Energieeinsparverordnung dabei die möglichst klimaneutrale Energieverwendung im Gebäudebereich bis zum Jahre 2050. So verwundert es wenig, dass die Kontrollen zur Einhaltung der Richtlinien in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Ein wichtiges Ergebnis der Energieeinsparverordnungen ist die Zusammenlegung zwischen Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung. Dabei wurden die Ergebnisse aus der Anlagentechnik in die Energiebilanz mit einbezogen. Mögliche Verluste bei der Speicherung, Verteilung, Übergabe oder Erzeugung von Wärme werden seitdem berücksichtigt. War früher die an einen Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie als Ergebnis von Bedeutung, so zählt nun vielmehr die an der Gebäudegrenze gemessene Endenergie. Eine weitere Änderung im Zuge der Energieeinsparverordnung betrifft den sogenannten Primärenergiefaktor. Dieser klassifiziert verschiedene Messungen und Energieformen zu einer Kennziffer, mit der der Gesamtbedarf an Energie leichter zu bewerten ist. Kritiker bewerten die neue Relevanz des Primärenergiefaktors durchweg positiv – ist dadurch doch der Weg zu einer adäquaten Ökobilanz nicht mehr so weit wie früher. Durch die „Vereinigung“ von Anlangentechnik und Primärenergiefaktor, ist es den Spezialisten möglich, notwendige Veränderungen aus dem Bedarf beider Koeffizienten heraus miteinander zu kombinieren. Dies führt somit zu Kostenersparnissen und Effizienz. Als weitere Wirkungsbereiche der Energieeinsparverordnung sind Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sowie die Miteinbeziehung von solaren Wärmegewinnen zu nennen.
Der Geltungsbereich der Energieeinsparverodnung
In Bezug auf den Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung ist zu unterscheiden zwischen „normalen Gebäuden“ und „niedrigtemperierten Gebäuden“. „Normale Gebäude“ haben in der Regel eine Innentemperatur von etwa 19 Grad Celsius. Sie werden jährlich insgesamt mehr als vier Monate beheizt und werden vollständig oder vorrangig zum Wohnen genutzt. In „niedrigtemperierten Gebäuden“ herrscht normalerweise eine Innentemperatur von weniger als 19 Grad, aber mehr als 12 Grad Celsius. Auch hier muss mehr als vier Monate im Jahr kontinuiertlich geheizt werden, jedoch unterliegen diese Gebäude nicht der „Dauerwohnpflicht“. In jedem Fall sind beide Gebäudetypen von der Energieeinsparverordnung betroffen. Der Geltungsbereich regelt auch welche Gebäudetypen ausdrücklich nicht von der Energieeinsparverordnung betroffen sind. Zu nennen sind in erster Linie Gebäude die unter Denkmalschutz stehen. Weiterhin sind Betriebsgebäude mit Tierhaltung sowie große, freistehende Betriebsgebäude von der Energieeinsparverordnung ausgeschlossen. Gleiches gilt für unterirdische Gebäude sowie Gebäude die vornehmlich für die Pflanzenhaltung bestimmt sind. Auch Traglufthallen oder Gebäude mit einer jährlichen Heizdauer von weniger als vier Monaten sind nicht von der Energieeinsparverordnung betroffen.