LG Heilbronn, Az.: 2 O 341/12
Urteil vom 25.04.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.639,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 23.319,84 Euro seit 01.10.2011 und 01.01.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 50.000,00 Euro
Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Wartungsvertrag bezüglich der Wartung der haustechnischen Anlagen im Gebäude … Straße 138 in ….
Die Klägerin ist ein Wartungsunternehmen. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin des Objekts … in der … in … Mieterin ist.
Die Parteien haben am 09.04./15.04.2009 einen Wartungsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin beauftragt wurde, zwei Mal jährlich die gebäudetechnischen Anlagen im streitgegenständlichen Objekt zu warten. Auf den Wartungsvertrag wird Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 12 ff. d.A.). Grundlage für den Abschluss des Wartungsvertrags war ein Angebot der Klägerin vom 09.04.2009 (Anlage K 10, Bl. 94 ff. d.A.).
Unter Ziffer 4.1. ist zum Punkt „Leistung“ Folgendes im Wartungsvertrag geregelt worden:
„4.1. Auszuführen ist die Wartung an unter Punkt 2 genannten Anlagen.
Der Vertrag beinhaltet das regelmäßige funktionserhaltende Warten und Pflegen der Gebäudetechnischen Anlagen gemäß der VDMA 24 186 unter Berücksichtigung der Herstellervorschriften.“
Für die Wartung wurde ausweislich der Regelung in Ziffer 5 des Wartungsvertrags eine Jahrespauschale in Höhe von 39.193,00 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer, somit 46.639,67 Euro jährlich vereinbart. Die Parteien haben vereinbart, dass in zwei gleichen Teilbeträgen abgerechnet werden sollte, jeweils nach der Frühjahrswartung und nach der Herbstwartung, wobei als Fälligkeitszeitpunkt 14 Tage nach Zugang der Rechnung vereinbart war.
Dabei wurden die Kondensatwannen der Ventilatorkonvektoren von der Klägerin zunächst nicht gewartet und gepflegt. Bedingt durch die Art und Weise, wie die Ventilatorkonvektoren eingebaut waren, bestand keine Möglichkeit, die Kondensatwannen zu warten und zu pflegen, da ein Zugriff nicht möglich war. Durch Umbaumaßnahmen der von der Beklagten beauftragten Firma … war ab dem Frühjahr 2011 ein Zugriff auf die Kondensatwannen möglich.
Die Rechnungen wurden auf Verlangen der Beklagten von der Klägerin direkt an die Mieterin des Objekts …, gerichtet. Die Parteien streiten nun noch um zwei Rechnungen für die Wartungen im Jahr 2011, die bislang nicht bezahlt worden sind. Die Klägerin hat die Rechnungen mit Schreiben vom 13.09.2012 direkt der Beklagten zukommen lassen. Auf das Schreiben nebst Rechnungen wird Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 37 ff. d.A.).
Die Klägerin beantragt: wie erkannt.
Die Beklagte beantragt: Klagabweisung.
Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe die Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Im Rahmen der Wartungsarbeiten hätten auch die gesamten Ventilatorkonvektoren gewartet und gepflegt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Nachdem dies in den Jahren 2008 bis 2010 nicht möglich gewesen sei, habe die Klägerin aber trotzdem entsprechende Arbeiten im Rahmen ihrer Rechnungen für 2008 bis 2010 berechnet. Die Klägerin habe dadurch insgesamt Kalkulationskosten in Höhe von 44.149,00 Euro erspart. Bezüglich der Berechnung der Forderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25.01.2013 verwiesen (S. 4 f. des Schriftsatzes, Bl. 61 f. d.A.). Mit dieser Forderung hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Es ergebe sich aus dem Wartungsvertrag in Verbindung mit dem Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden – Teil 1 – Lufttechnische Geräte und Anlagen (VDMA 24 186, Bl. 120 ff. d.A.), dass die Wartung der Ventilatorkonvektoren von der Klägerin hätte durchgeführt werden müssen.
Durch die Nachfolgefirma … sei auch festgestellt worden, dass die überwiegende Anzahl der Ventilatorkonvektoren mangelhaft sei.
Die Klägerin hat im Wesentlichen erwidert, es handele sich beim Angebot vom 09.04.2009 um ein Pauschalangebot. Grundsätzlich sei damit die volle Wartungspauschale geschuldet, es sei denn, nicht ausgeführte Leistungen gingen auf Versäumnisse der Klägerin zurück, was hier jedoch nicht der Fall sei. Es sei alleine Aufgabe der Beklagten dafür Sorge zu tragen, dass alle Anlagen und Anlagenteile auch zugänglich seien. Ersparte Kalkulationskosten könne die Beklagte somit nicht einwenden.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Die Beklagte ist zur Zahlung in Höhe von 46.639,68 Euro nebst Zinsen für die Wartungsarbeiten der Klägerin im Jahr 2011 verpflichtet.
Die Beklagte kann keine ersparten Kalkulationskosten in Bezug auf die streitgegenständlichen Ventilatorkonvektoren geltend machen.
Es handelt sich beim vereinbarten Zahlungsbetrag für die Wartung der streitgegenständlichen gebäudetechnischen Anlagen um einen Pauschalpreis. Sowohl im Angebot vom 09.04.2009 als auch im Wartungsvertrag vom 09.04./15.04.2009 sind die Ventilatorkonvektoren nicht explizit aufgeführt. Es sind nur pauschal die gebäudetechnischen Anlagen in Ziffer 2 und 4.1. des Wartungsvertrags genannt. Dabei ergibt sich auch nicht aus Ziffer 4.1. und der dortigen Bezugnahme auf die VDMA, dass die Ventilatorkonvektoren explizit vom Wartungsumfang erfasst worden sind. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme in Ziffer 4.1. auf die VDMA die zu beachtenden Anforderungen bei der Wartung der gebäudetechnischen Anlagen. Die Klägerin war somit nur verpflichtet, sämtliche zugänglichen Anlagen im Objekt zu warten und pflegen. Dabei kann dahinstehen, welche Teile der Ventilatorkonvektoren im Einzelnen nicht zugänglich waren.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
Die Aufrechnung der Beklagten führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, da es sich um eine Hauptaufrechnung handelt, vgl. § 45 Abs. 3 GKG.