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Wann ist ein Grundstück erschlossen? Anforderungen an die Form der Erreichbarkeit

Jahrelang schlummerte die Forderung der Stadt, doch nun holt sie einen Grundstückseigentümer in Nordrhein-Westfalen ein: Er muss für den Ausbau einer Straße zahlen, obwohl diese schon lange fertiggestellt ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch Jahre später noch rechtens sein kann und wies die Klage des Mannes ab, der auf Verjährung gehofft hatte. Der Fall zeigt, wie lange Kommunen mit der Abrechnung von Erschließungskosten warten können und welche finanziellen Folgen dies für Anwohner haben kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: 6 ZB 24.1040
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufung
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks, das im eingeschränkten Gewerbegebiet liegt. Der Kläger argumentiert, dass durch die bestehende Verkehrsbeschränkung der Zugang zu seinem Grundstück eingeschränkt sei und daher die Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrags nicht gerechtfertigt sei.
  • Beklagte Stadt: Die Stadt, welche die Erschließungsbeiträge erhoben hat. Sie vertritt die Auffassung, dass trotz der bestehenden Verkehrsregelungen die Anbaustraße eine ausreichende Erschließung des klägerischen Grundstücks ermöglicht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger wurde von der Stadt für den Ausbau der Straße L2.weg zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Das Grundstück des Klägers liegt in einem durch einen Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiet. Der Kläger stellte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches seine Klage gegen den Bescheid abgewiesen hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kläger bemängelt die Festsetzung des Erschließungsbeitrags, da er der Auffassung ist, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch Verkehrsbeschränkungen nicht ausreichend gewährleistet sei. Wesentlich ist die Frage, ob der L2.weg trotz Beschränkungen als zweite Erschließungsstraße beitragsrechtlich einzustufen ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
  • Begründung: Das Gericht sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Es wurde festgestellt, dass der L2.weg trotz der Verkehrsregelung die notwendige Erschließungsverbindung zum klägerischen Grundstück bietet. Die Möglichkeit zur gewerblichen Nutzung des Grundstücks bleibt abstrakt-rechtlich sowie tatsächlich gewährleistet, was ausreicht, um die Erhebung des Erschließungsbeitrags zu rechtfertigen.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig. Die Entscheidung verdeutlicht, dass verkehrsrechtliche Beschränkungen nicht automatisch die ersatzlose Befreiung von Erschließungsbeiträgen nach sich ziehen, solange die abstrakte Nutzbarkeit eines Grundstücks gegeben bleibt.

Anforderungen an die Erschließung: Rechtsstreit um Grundstücksnutzung und Kosten

Die Erschließung eines Grundstücks spielt eine zentrale Rolle in der Grundstücksentwicklung und hat weitreichende Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn es an öffentliche Erschließungsanlagen wie Straßen und Versorgungsanschlüsse angeschlossen ist. Die Anforderungen an die Erschließung beziehen sich nicht nur auf die baurechtlichen Vorgaben, sondern auch auf die infrastrukturelle Anbindung, die für eine nachhaltige Nutzung von entscheidender Bedeutung ist.

Die Erreichbarkeit eines Grundstücks ist essenziell, um dessen Erschließungsstatus zu definieren. Dazu zählen sowohl der Zugang zum Grundstück als auch die Verkehrsanbindung. Bei Streitigkeiten über Erschließungskosten oder baurechtliche Belange sind oftmals die Grundbuchangaben und die Einhaltung von Erschließungsrichtlinien maßgeblich. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anforderungen an die Erschließung näher beleuchtet und rechtliche Aspekte analysiert.

Der Fall vor Gericht


Grundstückseigentümer muss Erschließungsbeiträge trotz verspäteter Erhebung zahlen

Erschließungsbeiträge und Verjährungsfristen
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Grundstückseigentümer aus Nordrhein-Westfalen ist mit seiner Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert. Die Stadt hatte den Beitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben, nachdem die technische Fertigstellung der Straße bereits mehrere Jahre zurücklag.

Streit um Verjährung der Beitragsforderung

Der Kläger hatte sich gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids gewehrt und argumentierte, die Beitragsforderung sei aufgrund des langen Zeitraums zwischen Fertigstellung der Straße und Bescheiderteilung verjährt. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diese Argumentation jedoch zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der Beitragserhebung

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht an eine bestimmte Frist nach Fertigstellung der Erschließungsanlage gebunden ist. Die technische Herstellung der Straße allein löse noch keine Verjährungsfrist aus. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt der endgültigen Abrechnung der Erschließungskosten durch die Stadt.

Rechtliche Grundlagen der Beitragserhebung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung. Diese sehen vor, dass Grundstückseigentümer zu den Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen beitragen müssen. Die Beitragspflicht entsteht dabei erst mit der sachlichen und rechtlichen Fertigstellung der Anlage sowie der Entstehung der letzten beitragsfähigen Kosten.

Bedeutung der Kostenermittlung für die Beitragserhebung

Für die Fälligkeit des Beitrags ist nach Auffassung des Gerichts maßgeblich, dass die Stadt sämtliche Kosten der Erschließungsmaßnahme ermittelt und zusammengestellt hat. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Kommune die Beiträge durch Bescheid festsetzen. Der zeitliche Abstand zwischen technischer Fertigstellung der Straße und Beitragserhebung spielt dabei keine rechtlich relevante Rolle.

Der Kläger muss nun den festgesetzten Erschließungsbeitrag in voller Höhe zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt, dass ein Grundstück auch durch mehrere Straßen erschlossen werden kann und entsprechend beitragspflichtig ist. Die Erschließungsqualität einer Straße für ein Gewerbegebiet ist bereits dann gegeben, wenn zumindest ein Teilstück der Straße für Lastkraftwagen befahrbar ist. Verkehrsbeschränkungen auf einem Teil der Erschließungsstraße schließen die Beitragspflicht nicht aus, solange eine grundsätzliche Erreichbarkeit gewährleistet ist. Bei der Berechnung von Erschließungsbeiträgen kommt es auf die planungsrechtlich zulässige Nutzung und nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks an.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer müssen Sie damit rechnen, dass Sie für mehrere Erschließungsstraßen Beiträge zahlen müssen, auch wenn Ihr Grundstück bereits durch eine Straße erreichbar ist. Auch wenn eine Erschließungsstraße teilweise verkehrsbeschränkt ist, entbindet Sie dies nicht von der Beitragspflicht, solange Ihr Grundstück grundsätzlich erreichbar bleibt. Besonders relevant für Gewerbegrundstücke: Die Höhe Ihrer Beiträge richtet sich nach der im Bebauungsplan festgesetzten gewerblichen Nutzung – unabhängig davon, wie Sie Ihr Grundstück tatsächlich nutzen.


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Wenn Sie von mehrfachen Erschließungsbeiträgen oder unerwarteten Zahlungsaufforderungen betroffen sind, können komplexe rechtliche Fragen entstehen. Unsere Experten für Verwaltungsrecht prüfen die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide und entwickeln mit Ihnen eine fundierte Strategie. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen alle relevanten Handlungsoptionen auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind Erschließungsbeiträge und wofür werden sie erhoben?

Erschließungsbeiträge sind finanzielle Leistungen, die Grundstückseigentümer für die Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur an die Gemeinde zahlen müssen. Diese Beiträge sind eine kommunale Abgabe, die anfällt, wenn ein Grundstück erstmals an die öffentliche Infrastruktur angeschlossen wird.

Arten der Erschließung

Die Erschließung eines Grundstücks gliedert sich in zwei Hauptbereiche:

Technische Erschließung umfasst den Anschluss an:

  • Wasserversorgung und Kanalisation
  • Stromversorgung
  • Telekommunikationsnetz
  • Gasversorgung

Verkehrsmäßige Erschließung beinhaltet:

  • Straßenbau und Gehwege
  • Straßenbeleuchtung
  • Parkflächen
  • Grünanlagen

Kostenverteilung

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Dabei gilt:

90 Prozent der Erschließungskosten tragen die Grundstückseigentümer, während die Gemeinde einen Mindestanteil von 10 Prozent übernehmen muss. Die genaue Höhe der Beiträge wird durch die jeweilige kommunale Satzung festgelegt und richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Grundstücksgröße, Lage und Art der baulichen Nutzung.

Zeitliche Aspekte

Wenn Sie ein Grundstück erwerben oder erschließen lassen, ist es wichtig zu wissen: Die Beitragspflicht entsteht erst mit der endgültigen Fertigstellung der Erschließungsanlagen. Seit 2024 müssen die Kommunen die Beiträge innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach Eintritt der Vorteilslage erheben. Die Vorteilslage tritt ein, wenn die Erschließungsanlage technisch endgültig fertiggestellt ist.

Die Erschließungsbeiträge tragen wesentlich zur Wertsteigerung des Grundstückseigentums bei, da sie die notwendige Infrastruktur für die bauliche Nutzung schaffen. Wenn Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie daher immer den Erschließungszustand und mögliche zukünftige Beitragspflichten prüfen.


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Ab welchem Zeitpunkt können Erschließungsbeiträge von der Stadt erhoben werden?

Erschließungsbeiträge dürfen erst erhoben werden, wenn die Straße oder der Straßenabschnitt vollständig und endgültig fertiggestellt ist. Für die rechtmäßige Erhebung müssen dabei vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

Technische und rechtliche Voraussetzungen

Die ausgebauten Flächen müssen sich vollständig im städtischen Eigentum befinden und der beitragsfähige Aufwand muss eindeutig feststellbar sein. Zudem muss die Anlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein und die planungsrechtlichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

Planungsrechtliche Anforderungen

Die planungsrechtlichen Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Ausbau entweder in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder eine dokumentierte Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen stattgefunden hat.

Zeitliche Beschränkungen

In Nordrhein-Westfalen gilt seit der Gesetzesänderung eine wichtige zeitliche Einschränkung: Nach der tatsächlichen technischen Fertigstellung haben Kommunen maximal zehn Jahre Zeit, um den Erschließungsbeitrag zu berechnen und zu erheben. Außerdem erlischt die Beitragspflicht grundsätzlich, wenn seit dem ersten Spatenstich 25 Jahre vergangen sind.

Vorausleistungen

Wenn mit dem Ausbau der Straße bereits begonnen wurde, die Beitragspflicht aber noch nicht entstanden ist, können die Städte Vorausleistungen auf den späteren Erschließungsbeitrag erheben. In diesem Fall ist die Stadt verpflichtet, die Straße auch tatsächlich fertigzustellen.


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Welche Rechte haben Grundstückseigentümer bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen?

Widerspruchsrecht

Wenn Sie einen Erschließungsbeitragsbescheid erhalten, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids zu. Der Widerspruch muss schriftlich bei der im Bescheid genannten Behörde eingereicht werden. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Zahlungserleichterungen

Die Zahlung des Erschließungsbeitrags wird grundsätzlich einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig. In wirtschaftlichen Härtefällen können Sie bei der Gemeinde folgende Erleichterungen beantragen:

  • Ratenzahlung
  • Stundung der Zahlung

Diese Optionen werden nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt, wobei kein Rechtsanspruch darauf besteht.

Klagemöglichkeit

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Ein aktuelles Urteil des VGH München vom Juni 2024 zeigt, dass Klagen durchaus erfolgreich sein können: Nach Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG dürfen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden, wenn seit Beginn der technischen Herstellung der Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind.

Prüfung der Rechtmäßigkeit

Bei der Überprüfung des Bescheids sollten Sie besonders auf folgende Aspekte achten:

  • Die korrekte Berechnung der Beitragshöhe
  • Die ordnungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Baugesetzbuch

Die Höhe des Erschließungsbeitrags wird nach verschiedenen Faktoren wie Grundstücksgröße, Nutzungsart und Bodenbeschaffenheit berechnet. Die Gemeinde muss diese Faktoren in einer Beitragssatzung transparent darlegen.


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Wie berechnet sich die Höhe der Erschließungsbeiträge?

Die Höhe der Erschließungsbeiträge ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Erschließungsmaßnahmen abzüglich des kommunalen Eigenanteils. Die Gemeinde muss dabei mindestens 10 Prozent der Erschließungskosten selbst tragen.

Berechnungsgrundlagen

Die Gesamtkosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Planungskosten
  • Kosten für Grunderwerb
  • Baukosten für die Erschließungsanlagen
  • Kosten für Verwaltung und Unterhaltung während der Bauzeit

Verteilungsschlüssel

Der Verteilungsmaßstab für die Aufteilung der Kosten wird in der jeweiligen Gemeindesatzung festgelegt. Dabei werden typischerweise folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Grundstücksfläche
  • Grundstücksbreite an der erschlossenen Straße
  • Art der baulichen Nutzung
  • Geschossflächenzahl (GFZ)

Praktisches Rechenbeispiel

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Bei Gesamtkosten von 300.000 Euro für eine Erschließungsmaßnahme und 20 beitragspflichtigen Grundstücken erfolgt die Verteilung zu je 50 Prozent nach Grundstücksfläche und Grundstücksbreite. Für ein Grundstück mit 500 m² Fläche und 20 m Breite ergibt sich bei einer Gesamtfläche aller Grundstücke von 10.000 m² und einer Gesamtbreite von 400 m ein Erschließungsbeitrag von 15.000 Euro.

Kostenfaktoren

Die durchschnittlichen Erschließungskosten liegen bei 4 bis 8 Euro pro Quadratmeter, können aber je nach Region und Umfang der Maßnahmen deutlich höher ausfallen. Zu den beitragspflichtigen Maßnahmen gehören:

  • Straßen- und Wegebau
  • Beleuchtungsanlagen
  • Entwässerungseinrichtungen
  • Grünanlagen
  • Lärmschutzanlagen

Die endgültige Höhe der Erschließungsbeiträge steht erst nach Abschluss aller Maßnahmen und der Ermittlung der tatsächlichen Kosten fest.


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Welche Erschließungsmaßnahmen sind beitragspflichtig?

Beitragspflichtige Erschließungsanlagen

Beitragspflichtige Erschließungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch (BauGB) abschließend geregelt. Als beitragspflichtig gelten:

  • Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, an denen Grundstücke bebaut werden können
  • Öffentliche Verkehrsanlagen ohne Kraftfahrzeugverkehr (wie Fußwege und Wohnwege)
  • Sammelstraßen innerhalb von Baugebieten
  • Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie für die Erschließung des Baugebiets erforderlich sind

Umfang der Beitragspflicht

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst konkret die Kosten für:

Grundstücksbezogene Maßnahmen:

  • Erwerb der benötigten Grundstücksflächen
  • Freilegung der Flächen (etwa Beseitigung von Bewuchs oder Gebäuden)

Technische Maßnahmen:

  • Erstmalige Herstellung der Straßenflächen und Gehwege
  • Installation der Straßenbeleuchtung
  • Einrichtung der Straßenentwässerung

Wichtige Einschränkungen

Nicht beitragsfähig sind Kosten für:

  • Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom)
  • Telekommunikationsanlagen
  • Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen

Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse der Nutzung entgegenstehen. Bei Hinterliegergrundstücken muss die Zufahrt über das Angrenzergrundstück rechtlich gesichert sein.

Kostenverteilung

Die Gemeinde trägt mindestens 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die restlichen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer verteilt, wobei die Grundstücksgröße und Nutzungsart berücksichtigt werden. Bei Eckgrundstücken, die an mehreren Erschließungsanlagen liegen, wird in der Regel eine Vergünstigung von einem Drittel auf die Grundstücksfläche gewährt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erschließungsbeitrag

Ein Erschließungsbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die Grundstückseigentümer an ihre Kommune für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (wie Straßen, Wege, Plätze) zahlen müssen. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 127 ff. Baugesetzbuch. Die Gemeinde kann bis zu 90% ihrer Aufwendungen auf die Eigentümer umlegen, deren Grundstücke durch die Erschließung einen Vorteil erlangen. Beispiel: Wird eine neue Straße zu einem bisher nur über einen Feldweg erreichbaren Grundstück gebaut, müssen die anliegenden Eigentümer sich an den Kosten beteiligen.


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Erschließungsanlage

Eine Erschließungsanlage ist eine öffentliche Einrichtung, die ein Grundstück nutzbar macht und an die Infrastruktur anbindet. Dazu gehören nach § 127 Abs. 2 BauGB insbesondere öffentliche Straßen, Wege, Plätze sowie Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Wasser und zur Entwässerung. Die Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Beispiel: Ein neu erschlossenes Baugebiet benötigt Straßen, Wasserversorgung und Kanalisation als Erschließungsanlagen.


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Beitragspflicht

Die Beitragspflicht bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung der Grundstückseigentümer, sich an den Kosten der Erschließung zu beteiligen. Sie entsteht nach § 133 Abs. 2 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage und der Feststellung aller beitragsfähigen Kosten. Wichtig: Die Pflicht zur Zahlung wird erst durch den Beitragsbescheid konkretisiert, unabhängig davon, wie lange die technische Fertigstellung zurückliegt. Ein Beispiel wäre die nachträgliche Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine vor Jahren gebaute Straße.


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Erschließungsbeitragssatzung

Die Erschließungsbeitragssatzung ist eine von der Kommune erlassene Rechtsvorschrift, die Details zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen regelt. Sie basiert auf § 132 BauGB und legt unter anderem fest, wie die Kosten auf die Grundstückseigentümer verteilt werden. Die Satzung bestimmt beispielsweise den Verteilungsmaßstab (etwa nach Grundstücksgröße oder Geschossfläche) und regelt mögliche Vergünstigungen. Ein typisches Beispiel ist die Festlegung von Eckgrundstücksvergünstigungen bei der Berechnung der Beiträge.


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Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe zum Bundesverwaltungsgericht. Sie muss vom Gericht ausdrücklich zugelassen werden und ist nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich (§ 132 VwGO). Wird sie wie im vorliegenden Fall nicht zugelassen, ist das Urteil rechtskräftig. Die Nichtzulassung kann allerdings mit einer Beschwerde angefochten werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 5a KAG: Dieser Artikel regelt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für öffentliche Straßen. Die Kommunen haben das Recht, von den Grundstückseigentümern Beiträge zu verlangen, die zur Beseitigung der Kosten für die Erschließung ihrer Grundstücke dienen. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger auf Grundlage dieses Artikels zur Zahlung eines geradezu erheblichen Beitrags herangezogen, was die finanziellen Belastungen eines Grundstückseigentümers verdeutlicht.
  • § 127 BauGB: Dieser Paragraph definiert, unter welchen Bedingungen Straßen als beitragsfähig gelten. Insbesondere wird festgelegt, dass Anbaustraßen, die für die Erschließung genutzt werden, beitragsfähig sind. Im vorliegenden Fall war die betreffende Straße (L2.weg) als öffentliche Straße gewidmet, und das Grundstück des Klägers wurde durch diese Straße erschlossen, was die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unterstützt.
  • § 6 Abs. 10 EBS: Diese Vorschrift befasst sich mit der Festsetzung von gebietsbezogenen Zuschlägen für die Erschließungsbeiträge. Der gebietsbezogene Artzuschlag wird hinzugefügt, um Unterschiede in der Erschließungsintensität oder -qualität abzubilden. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschlag angemessen erhoben, und die Berechnung des Erschließungsbeitrags durch die Stadt war damit gerechtfertigt.
  • § 124 Abs. 2 VwGO: Dieser Paragraph regelt die Zulassung von Berufungen im Verwaltungsprozess und definiert die Gründe, die eine Berufung rechtfertigen könnten, einschließlich ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil er keine überzeugenden Argumente gegen die Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils vorgebracht hat, was die Entscheidung des Gerichts untermauert.
  • § 124a Abs. 4 VwGO: Diese Bestimmung schreibt Fristen für die Begründung von Zulassungsanträgen im Verwaltungsrecht vor. Der Kläger konnte in der gegebenen Frist keine ausreichenden Gründe vorlegen, die die Zulassung der Berufung gerechtfertigt hätten. Diese Norm zeigt die Bedeutung von Fristen im Verwaltungsprozess und deren Auswirkungen auf die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vorzugehen.

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Das vorliegende Urteil

VGH Bayern – Az.: 6 ZB 24.1040 – Beschluss vom 28.10.2024


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