LG Münster – Az.: 116 O 53/18 – Urteil vom 18.03.2020
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.261,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern alle weiteren über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Schäden und Kosten zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen werden oder entstanden sind, dass an dem Objekt T-Straße 0 nachstehende Mängel vorliegen: Vollwärmeschutz in der Außenfassade ist durch die Befestigung der Regenfallrohre unterbrochen.
Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von anwaltlichen Kosten der Rechtsanwälte B PartmbB in Höhe von jeweils 406,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 82 % die Kläger und zu 18 % die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand dieses Verfahrens sind Vorschussansprüche der klagenden Bauherrengemeinschaft betreffend Mängel an der Außenhaut des Wohn- und Bürogebäudes T-Straße 0 in G. Die zunächst ebenfalls beklagte Z GmbH war mit den Maler- und Putzarbeiten gemäß VOB/B-Vertrag vom 29.04.2013 (Anl. K1) befasst; das Architekturbüro der Beklagten war mit der Vollarchitektur betreffend das Bauvorhaben beauftragt. Die Arbeiten der Z GmbH wurden schriftlich am 30.09.2013 (Anl. K2) abgenommen. Ein Vorbehalt ist lediglich, was die hier im Streit stehenden Mängel angeht, hinsichtlich eines noch anzubringenden Wetterschutzgitters vereinbart worden.
Die vormalige Miteigentümerin F hat mit notariellem Vertrag vom 18.06.2015 (Bl. 62 f.) ihren Miteigentumsanteil an dem Objekt zu gleichen Teilen an die Kläger übertragen und sämtliche Ansprüche der Bauherrengemeinschaft inklusive Gewährleistungsansprüchen an diese abgetreten, wobei die Kläger die Abtretung angenommen haben.
Nach Bezug des Objekts sollen die Kläger nach eigenem Vorbringen verschiedene Mängel festgestellt haben. Hierüber verhält sich das Privatgutachten des Herrn P vom 25.07.2018 (Anl. K3). Auf Grundlage dieses Gutachtens und der darin enthaltenen Feststellungen nehmen die Kläger die Beklagten nunmehr auf Mängelbeseitigungsvorschuss in Anspruch. Vorgerichtlich waren die Beklagten Ende August 2018 erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden (Anl. K4 und 5).
Die Kläger behaupten folgende bereits bei Abnahme vorliegenden Mängel unter Hinweis auf die Mitverantwortlichkeit der Beklagten insbesondere im Rahmen der geschuldeten Bauaufsichtspflicht:
Unterbrechung des Vollwärmeschutzes in der Außenfassade durch die Befestigung der Regenfallrohre mittels nicht geeigneter Dübel, Nichtversiegelung von Löchern für die Befestigung etc., welche langfristig auch zu Feuchteschäden führen könne;
nicht fachgerechte Aufbringung eines Wetterschutzgitters in der Fassade am Aufzugsschacht; lockere Außenzapfstelle mit der Gefahr des direkten Wassereintritts in das WDVS;
Beschädigung der Fassadendämmung an zwei Eingangstüren am Treppenhausturm, deren Ursache das Fehlen von Türstoppern bzw. einer Radiusbegrenzung ist; dies führe zum Verlust der Eigenschaften des WDVS und der Gefahr, dass Durchfeuchtung sowie mikrobiologischer Befall eintrete.
Der Kläger stützt sich hinsichtlich des Beseitigungsaufwandes ebenfalls auf das Gutachten P: Dieses sieht für die Beseitigung der Beschädigungen an der Außenfassade 10.100,00 EUR netto pauschal vor. Ferner werden für den Austausch des Wetterschutzgitters am Aufzugsschacht nebst Anarbeitung des WDVS 1.000,00 EUR netto veranschlagt. Es ergibt sich ein Bruttobetrag von 13.209,00 EUR.
Die vormals auch gegen die Z gerichtete Klage haben die Kläger in der Sitzung vom 22.03.2019 zurückgenommen.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 13.209,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen als Gesamtgläubigern alle weiteren über den Klageantrag zu 1 hinausgehenden Schäden und Kosten zu erstatten, die ihnen dadurch entstehen werden oder entstanden sind, dass an dem Objekt T-Straße 0 nachstehende Mängel vorliegen:
Außenbereich
a) Vollwärmeschutz in der Außenfassade ist z.B. durch die Befestigung der Regenfallrohre unterbrochen. Hier kommt es zu Wassereintritt und Wärmebrücken.
b) Wetterschutzgitter in der Fassade am Aufzugsschacht ist falsch und falsch eingebaut.
c) Außenzapfstelle ist locker; Beschädigung/Wassereintritt;
d) Treppenhausturm: Eingangstür ohne Stopper/Radiusbegrenzung; die Fassadendämmung ist beschädigt.
e) Treppenhausturm: Eingangstür zum KG ohne/Radiusbegrenzung; die Fassadendämmung ist beschädigt.
3. die Beklagten zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger von anwaltlichen Kosten der Rechtsanwälte B PartmbB in Höhe von jeweils 1.261,40 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten machen geltend: Die Durchdringung der Regenrohrhalter sei bei Abnahme mangelfrei gewesen, Wärmebrücken könnten im Übrigen ohnehin nicht entstehen. Das Wärmeschutzgitter sei fachgerecht. Die Außenzapfstelle sei bei Abnahme in Ordnung gewesen. Ein Radiusbegrenzer an den Türen sei weder beauftragt worden, noch technisch zwingend. Bei Abnahme hätten insgesamt keine Mängel vorgelegen. Ein Überwachungsverschulden würde sie nicht treffen, es handele sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die lediglich anlassbezogen zu überprüfen gewesen seien. Ihrer Bauaufsicht seien die Beklagten in regelmäßigen Abständen nachgekommen, hierzu legen sie eine Kopie des Bautagebuchs vor. Den Umfang des Beseitigungsaufwandes bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.
Die Kammer hat zur Frage der Eignung der zur Befestigung der Regenfallrohre verwendeten Dübel Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Q. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 27.08.2019 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Gemäß dem Zahlungsbegehren (Antrag zu 1) können die Kläger von den Beklagten zweckgebundenen Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme lediglich in Höhe von 2.261,00 EUR brutto verlangen (1.); bezogen auf die weitergehenden Mängelbehauptungen besteht eine Haftung der Beklagten ohnehin nicht (2.).
1. Hinsichtlich der anfangs bestrittenen Aktivlegitimation der Kläger hat die Kammer nach der auszugsweisen Vorlage der notariellen Abtretungsverträge der ehemaligen Miteigentümerin keinerlei Bedenken.
Aufgrund des für die Kammer überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Q steht lediglich fest, dass unter der Planung und Bauaufsicht der Beklagten für die Befestigung der Regenfallrohre ungeeignete Dübel mit der Kennzeichnung ID 95 verwendet worden sind, welche nicht systemkonform und für die Verwendung in dem am Objekt ausgeführten Wärmedämmverbundsystem nicht geeignet waren. Die verwendeten Dübel sind nämlich lediglich für die Verwendung im Polysterol oder extrudiertem Polysterol zugelassen, jedoch nicht für die Verwendung in der hier ausgeführten Mineralfaserdämmung. Eine kraftschlüssige Verbindung kann hier nicht stattfinden, da die Tragfähigkeit der Dübelverbindung nicht gegeben ist. Insofern ist auch eine Feuchteisolierung mit diesem Dübel nicht erreichbar. Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen, gegen welche die Beklagten zuletzt keinerlei Einwendungen mehr erhoben hatten, vollumfänglich an.
Der durch die Verwendung nicht zugelassener und fachtechnisch nicht geeigneter Dübel hervorgerufene mangelhafte Zustand des Gebäudes beruht auf einem Mangel des Architektenwerkes der Beklagten, § 633 BGB. Wie der Sachverständige Q in seinem Ergänzungsgutachten zutreffend herausstellt, beinhaltet die von den Beklagten erstellte Ausschreibung für das WDVS keinerlei Spezifikationen hinsichtlich geeigneter und zu verwendender Dübel, obwohl dies angesichts der Planung des WDVS als Mineralfasersystem erforderlich gewesen wäre. Hierbei handelt es sich bereits um einen Planungsfehler der Beklagten, denn die Erstellung der Leistungsverzeichnisse beruht bekanntlich (und denknotwendig) auf zuvor oder spätestens in diesem Zusammenhang erstellten Planungen des Architekten. Zugleich ist den Beklagten nach Auffassung der Kammer aber auch ein Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen, weil sie mangels hinreichend konkreter Ausschreibung der zu verwendenden Dübel dann zumindest besondere Sorgfalt darauf hätten legen müssen, dass der beauftragte Handwerker fachtechnisch für das ausgeschriebene WDVS geeignete Dübel verwendet. Bei der Auswahl und Installation der für die Befestigung der Regenfallrohre zu verwendenden Dübel handelt es sich nach Auffassung der Kammer auch nicht lediglich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, weil die Auswahl des richtigen Dübels einerseits eine vorherige Erkundigung und Auseinandersetzung mit dem ausgeschriebenen Wärmedämmverbundsystem erforderte und im Übrigen die Verwendung der richtigen Dübel eine kraftschlüssige Verbindung zum System sicherstellen und somit potentiell möglichen Feuchtigkeitseintrag in das Gebäude verhindern soll, mithin durchaus risikoträchtig erscheint. Hinsichtlich des aus diesem Grunde indizierten Bauüberwachungsverschuldens haben sich die Beklagten nicht entlastet. Es ist nicht vorgetragen, wann und gegenüber wem eine Einweisung gerade hinsichtlich der zu verwendenden Dübel bzw. eine Kontrolle des ausführenden Unternehmens bei Befestigung der Regenrohre seitens der Beklagten stattgefunden hätte. Das mit Schriftsatz vom 15.03.2019 vorgelegte Bautagebuch (Anl. BT 1) eignet sich als Entlastungsbeweis nicht, da keine konkrete Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum oder eine bestimmte Tätigkeit erfolgt.
Als Rechtsfolge haften die Beklagten als Architekten den Klägern auf die brutto-Mangelbeseitigungskosten – gemäß neuerer Rechtsprechung des BGH im Wege des zweckgebundenen Vorschusses (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 -, BGHZ 218, 1-22, Rn. 67) – nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Q lediglich in Höhe von 2.261,00 EUR brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung des Aufwandes (Entfernung der Regenfallrohre, Austausch der Dübel, Reinstallation der Rohre nebst Anarbeitung) auf Seite 19 des Ausgangsgutachtens verwiesen. Mit den diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten insbesondere zu der Frage, in welchem Umfang an den Bohrlöchern der Dübel überhaupt Beschädigungen im WDVS erkennbar sind und ob erkennbare Beschädigungen nachweisbar bereits bei Abnahme vorgelegen haben können, hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten sehr gut nachvollziehbar auseinandergesetzt. Danach sind für die Frage der Mangelhaftigkeit an sich und der Höhe des Instandsetzungsaufwandes die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen unerheblich, weil ohnehin die nachweislich insgesamt nicht geeigneten Dübel sämtlich auszutauschen und sodann entsprechende Anarbeitungen bei der Remontage der Regenfallrohre vorzunehmen sind. Wie der Sachverständige ferner zutreffend auf den Einwand der Klägerseite im Ergänzungsgutachten dargestellt hat, ist die separate Beauftragung eines Malerbetriebs zur kosmetischen Anarbeitung nach Demontage der Rohre nicht angezeigt, weshalb der klägerseits zuletzt vorgelegte (mit einem höheren Betrag endende) Kostenvoranschlag nicht aussagekräftig ist.
Der auf den zuzusprechenden Betrag bezogene Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 1 BGB.
2. Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 1 weitergehende Schadensersatzansprüche verfolgen, war die Klage abzuweisen, weil Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler der Beklagten wegen der weiteren aufgeworfenen Mängel nicht feststellbar sind.
Hinsichtlich des bemängelten Wetterschutzgitters kann dahinstehen, ob das derzeit eingebaute Gitter fachtechnisch geeignet ist. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagten hier ihre Pflicht zur Bauaufsicht verletzt hätten. Denn bei dem Einbau eines solchen Gitters handelt es sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, deren fachgerechte Ausführung von den jeweiligen Handwerkern ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte erwartet werden darf, zumal die Funktion eines solchen Wetterschutzgitters und Wichtigkeit bzw. Risikoträchtigkeit beim Fehlen oder Einbau eines fachtechnisch unzureichenden Fabrikats begrenzt ist. Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, worin konkret die Bauaufsichtspflichtverletzung der Beklagten in diesem Punkt liegen soll.
Hinsichtlich der behaupteten, lockeren Außenzapfstelle ist ebenfalls weder ersichtlich, noch klägerseits vorgetragen, worin die Bauaufsichtspflichtverletzung der Beklagten liegen soll. Aus Sicht der Kammer ist es bei einem solchen Bauvorhaben vom Architekten nicht zu verlangen, an jedem einzelnen Wasserhahn zu rütteln um zu prüfen, ob dieser auch ganz festsitzt. Bei dem Anbringen von Wasserhähnen seitens eines Handwerksunternehmens handelt es sich auch um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, welche keine intensive/besondere Überwachungstätigkeit seitens des Architekten erfordert. Dass hier überhaupt die Gefahr besteht bzw. bestanden hat, dass es hierdurch zu einem Wassereintrag in die Außenhaut des Gebäudes kommen kann, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Dessen ungeachtet haben die aufgrund der erfolgten Bauabnahme allein darlegungs- und beweisbelasteten Kläger auch nicht den Nachweis führen können, dass der behauptete Mangel bereits im Zeitpunkt der Bauabnahme im Jahr 2013 vorlag.
Soweit die Kläger schließlich Schadensersatz wegen der Beschädigung der Fassadendämmung an zwei Eingangstüren am Treppenhausturm geltend machen, deren Ursache das Fehlen von Türstoppern bzw. einer Radiusbegrenzungen sei, ist hierin kein von den Beklagten im Rahmen ihrer Bauaufsicht bzw. bereits Planung zu verantwortender Baumangel zu sehen. Der Kammer ist zunächst keine anerkannte technische Norm bekannt, welche vorschreibt, dass bei Errichtung von Gebäuden stets im Eingangsbereich ein Türstopper zu installieren sei. Auch darüber hinaus bestand für die beklagten Architekten keinerlei Veranlassung, die Planung solcher Bauteile gesondert in Erwägung zu ziehen. Denn von halbwegs zivilisierten Nutzern und Besuchern des Gebäudes war und ist ohne weiteres zu erwarten, dass die Hauseingangstür mit der gebotenen Sorgfalt benutzt und nicht achtlos in die Hauswand „gedonnert“ wird. Dass den Klägern aufgrund der Vermietung des Gebäudes über Jahre nicht aufgefallen sein will, dass Türstopper fehlen, überzeugt die Kammer nicht. Schließlich ist der Kammer bekannt, dass die Kläger selbst – zumindest der Kläger U – (sei es als Gesellschafter der die Räumlichkeit nutzenden Sozietät) das Gebäude sehr wohl regelmäßig nutzen. Insofern geht die Kammer auch davon aus, dass sich den Klägern von Anfang an die Problematik aufdrängte und die nach ihrem Vorbringen hierdurch hervorgerufenen Beschädigungen in der Außenfassade frühzeitig noch vor deren Ausweitung erkannt worden waren, so dass ein Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB nicht zu rechtfertigen wäre.
II.
Der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu 2 ist lediglich bezogen auf die hier festgestellten Mängel der ungeeigneten Dübel begründet.
III.
Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können die Kläger gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB lediglich in Höhe von 406,50 EUR verlangen. Ausgehend von der berechtigten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.261,00 EUR schlägt dabei neben der wegen der Anzahl der vertretenen Mandanten auf 1,6 erhöhten Verfahrensgebühr die übliche Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer der Höhe nach zu Buche.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 16.000,00 EUR.