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Vorhaben im Außenbereich – Zulässigkeit

Rechtsstreitigkeiten im Baurecht: Unzulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

In einem juristischen Konflikt, der vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgetragen wurde (Az.: 7 A 2906/19), ging es um die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich. Im Kernpunkt des Rechtsstreits stand die Ablehnung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss (bestehend aus 6 Wohneinheiten) auf einem bestimmten Grundstück, das sich im Außenbereich befindet. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt im Widerspruch zwischen den Interessen der Kläger, ein Wohnhaus zu errichten, und den öffentlichen Belangen, die durch die Planung beeinträchtigt werden könnten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 A 2906/19 >>>

Bewertung des Außenbereichs und Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Gemäß den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB unzulässig, da es die öffentlichen Belange beeinträchtigt und dem Flächennutzungsplan widerspricht, der das fragliche Grundstück als Grünfläche darstellt. Diese Darstellung steht in Konflikt mit den in § 35 Abs. 3 Satz Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen Belangen. Die Kläger sind der Meinung, das Verwaltungsgericht hätte nicht das gesamte Grundstück, sondern nur den Bereich, auf dem das Projekt realisiert werden soll, berücksichtigen sollen.

Kritik an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts

Die Kläger haben Einwände gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Höhenverhältnisse des Vorhabengrundstücks und der südlich gelegenen Wohngrundstücke erhoben. Sie haben ebenfalls die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB angegriffen. Dabei haben sie die selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht beachtet, dass das Vorhaben der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan widerspricht.

Berücksichtigung anderer Präzedenzfälle

Die Kläger haben in ihrem Argument auf eine Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Dieses Urteil behandelte jedoch einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt, da das Bauvorhaben dort auf einer Grundstücksfläche realisiert werden sollte, die seit Jahrzehnten im Flächennutzungsplan unverändert als Wohnbaufläche dargestellt wurde.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht hat letztendlich entschieden, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat. Die Entscheidung wurde anhand der Tatsache getroffen, dass die Zulassung eines Wohnvorhabens im Außenbereich grundsätzlich als unorganische Siedlungsentwicklung angesehen wird, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer (zu befürchtenden) Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 2906/19 – Beschluss vom 29.06.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss (6 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung S.  , Flur …, Flurstück … abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 35 BauGB, weil das Grundstück dem Außenbereich und nicht dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei; die Fläche sei nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB. Im Außenbereich sei das sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige; es stehe in Widerspruch zur Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan und beeinträchtige die in § 35 Abs. 3 Satz Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen Belange.

Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung, ob das Vorhaben im Innenbereich liege, zu Unrecht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt und nicht ausschließlich den Teilbereich des Grundstücks, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle. Dadurch wird die Begründung des Verwaltungsgerichts indes nicht erschüttert. Nach den einschlägigen Maßstäben,

vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 – 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = BauR 2015, 1958,

kann auch bei einer Betrachtung lediglich des Grundstücksteils, dessen Bebauung die Kläger wünschen, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Teil des vom Verwaltungsgericht beschriebenen Bebauungszusammenhangs handelt. Mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Höhenverhältnisse des Vorhabengrundstücks bzw. der südlich gelegenen Wohngrundstücke „U.  Straße … – …“ halten sie lediglich ihre eigene Einschätzung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts entgegen. Die in Bezug genommenen Höhenermittlungen in dem von den Klägern erstinstanzlich vorgelegten Lageplan eines Vermessers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Angesichts der daraus ersichtlichen Eintragung einer in braunen Linien dargestellten Böschungskante und der Höhen im Bereich der Vorhabenfläche von ca. 85 m über NHN gegenüber den Höhen der Grundstücke an der U.  Straße (z. B. …,35 m bei Nr. …, …,04 m bei Nr. … und 83,98 m bei Nr. …) erscheint der bei dem erstinstanzlichen Ortstermin gewonnene Eindruck des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein in der Örtlichkeit befindliches Plateau, nicht ernstlich zweifelhaft.

Soweit die Kläger schließlich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB angreifen, setzen sie sich nicht mit der selbständig tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass das Vorhaben der Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Übrigen verkennen sie auch mit ihrer – auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezogenen – Überlegung, es könne angesichts der an drei Seiten der Fläche vorhandenen Bebauung keine Splittersiedlung entstehen, dass in der Zulassung eines Wohnvorhabens im Außenbereich grundsätzlich ein Vorgang einer vom Gesetz missbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung liegt, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer (zu befürchtenden) Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.

Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.2.1994 – 4 B 15.94 -, ZfBR 1994, 151 = juris.

Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2019 – 2 A 2312/17 -, BauR 2019, 1290,

betraf schon deshalb einen in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt, weil das dort beurteilte Vorhaben auf einer Grundstücksfläche verwirklicht werden sollte, die im Flächennutzungsplan seit Jahrzehnten unverändert als Wohnbaufläche dargestellt war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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