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Vorbescheid für Wochenendhaus

VG München – Az.: M 11 K 16.865 – Urteil vom 26.04.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, Gemeinde …. Unmittelbar nördlich davon liegt das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ….

Unter dem 30. April 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wochenendhauses mit einer Grundfläche von 6,00 x 10,00 m, einem Vollgeschoss und einer Wandhöhe von 3,60 m auf dem Grundstück FlNr. ….

Mit Beschluss des Bauausschusses vom 17. Mai 2010 verweigerte die Beigeladene die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Grundstück im Umgriff des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … „… Ufer – Teilbereich westlich der …leite“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. …) liege. Zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung sei für den gesamten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei wirksam und laufe bis zum 11. Oktober 2010. Die Gemeinde sei der Auffassung, dass der Bebauungszusammenhang mit der südlichen Außenwand des Hauptgebäudes auf FlNr. … ende und die anschließende Teilfläche auf FlNr. … sowie die in südlicher Richtung anschließenden Grundstücke FlNr. … und … eine dem Außenbereich zuzurechnende Zäsur zur anschließenden Bebauung der Nachbargemeinde … darstellten.

Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. … erlassene Veränderungssperre verwiesen und zudem ausgeführt, dass das Grundstück FlNr. … im Außenbereich liege und das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, da im Flächennutzungsplan der Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück als Grünfläche dargestellt sei.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 24. August 2010 zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 22. September 2010, eingegangen bei Gericht am 27. September 2010 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. August 2010 erheben.

Am 8. Oktober 2010 wurde der Bebauungsplan Nr. … öffentlich bekannt gemacht.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben (für andere Grundstückseigentümer aus dem Plangebiet) gegen den Bebauungsplan Nr. … einen Normenkontrollantrag (1 N 11.421).

Mit Zwischenurteil vom 19. April 2012 hat die Kammer festgestellt, dass die Klage im Hinblick auf die Klagefrist zulässig ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Zwischenurteils vom 19. April 2012 wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat das Gericht das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 1 N 11.421 ausgesetzt.

Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof u.a. im Verfahren 1 N 11.421, das mit anderen Verfahren verbunden worden war, fest, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … zur Art der baulichen Nutzung unwirksam sind und lehnte die Anträge im Übrigen ab. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen.

Die Beigeladene legte gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 Revision, die Normenkontrollkläger Anschlussrevision ein (4 CN 3/14).

Mit Urteil vom 11. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 4 CN 3/14 fest, dass der Bebauungsplan Nr. … insgesamt unwirksam ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen.

Am 24. September 2014 beschloss die Beigeladene die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „… Ufer – Teilbereich westlich der …leite 2014“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. …), der hinsichtlich des Geltungsbereichs dem für unwirksam erklärten Bebauungsplan Nr. … entsprechen und daher die Grundstücke FlNr. … und … umfassen sollte.

Zudem wurde der Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. … verfolgten Planung beschlossen.

Die Veränderungssperre wurde am 21. Oktober 2014 bekannt gemacht.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan Nr. … als Satzung beschlossen. Für das Grundstück FlNr. … setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche fest. Im Übrigen enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art der Nutzung. Auf den Bebauungsplan samt seiner Begründung wird Bezug genommen.

Der Beschluss des Bebauungsplans Nr. … wurde am 27. September 2017 bekannt gemacht.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.08.2010 zu verpflichten, dem Kläger einen Vorbescheid gemäß Antrag vom 30.04.2010 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger in der Zeit vom 08.10.2010 bis zum 27.09.2017 ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gemäß Antrag vom 30.04.2010 zustand.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 begründet und im Wesentlichen vorgetragen, dass sich im Norden an das unbebaute klägerische Grundstück FlNr. … zahlreiche bandartig angeordnete Grundstücke anschließen würden, die im Westen durch das … Ufer und im Osten durch die Erschließungsstraße „…leite“ begrenzt würden. Dieser etwa 500 m lange Abschnitt sei durchgehend mit Wohn- und Wochenendhäusern bebaut, das Bauvolumen der einzelnen Gebäude sei optisch deutlich wahrnehmbar. Südlich des streitgegenständlichen Grundstücks befinde sich das etwa 12 m lange Grundstück FlNr. …. Hieran schließe sich das etwa 5 m lange Grundstück FlNr. … an, auf dessen Fläche die Gemeindegrenze zwischen der Beigeladenen und der Gemeinde … verlaufe. Im unmittelbaren Anschluss an die Gemarkungsgrenze folge im Süden eine etwa 500 m lange bandartige Uferbebauung, die östlich von der … Straße begrenzt werde. Die dort liegenden Grundstücke seien lückenlos mit über 16 Wohn- und Wochenendhäusern bebaut, die jeweils ein nicht unerhebliches Bauvolumen aufwiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 BauGB, da das streitgegenständliche Grundstück im Innenbereich liege. Ohne Zweifel sei der Bebauungszusammenhang nördlich und südlich des streitgegenständlichen Grundstücks, aufgrund der dort vorhandenen durchgängigen Bebauung mit Wohn- und Wochenendhäusern gegeben. Ausgehend von dieser tatsächlich vorhandenen Bebauung werde der Bebauungszusammenhang durch das streitgegenständliche Grundstück und das Grundstück FlNr. … nicht durchbrochen. Bei dieser Freifläche handele es sich um eine Baulücke, durch die der Eindruck der Geschlossenheit nicht zerstört werde. Eine trennende Wirkung könne der Baulücke weder aufgrund der geographischen Ausdehnung noch aufgrund der natürlichen Gegebenheiten zugeschrieben werden. Die Baulücke habe eine Länge von etwa 42 m und weiche damit nicht maßgeblich von der Grundstückslänge der nördlich und südlich gelegenen Grundstücke ab. In diesem Gebiet ließen sich vielmehr auch Grundstücke auffinden, die die Länge der Baulücke deutlich überschreiten würden. Insofern sei die Ausdehnung der Baulücke als lediglich gering einzustufen. Der Bebauungszusammenhang werde ferner auch nicht durch eine Straße, einen Weg, ein Gewässer oder ähnliches unterbrochen. Eine Trennungswirkung könne mithin auch der auf der Baulücke vorzufindenden Bepflanzung nicht zugeschrieben werden. Zum einen werde die Sichtbeziehung zwischen den bebauten Grundstücken dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt; überdies sei die Sichtbeziehung nicht über das ganze Jahr hinweg eingeschränkt. Zum anderen stelle die Bepflanzung auf der Baulücke im Vergleich zu der nördlich und südlich gelegenen Bebauung keinesfalls eine Besonderheit dar. Ganz im Gegenteil sei der bebaute Bereich nördlich und südlich der Baulücke teilweise durch eine relativ dichte Bepflanzung geprägt. Der Bebauungszusammenhang werde dadurch freilich nicht unterbrochen. Für die Baulücke könne insofern nichts Gegenteiliges angenommen werden. Dem vorstehend dargelegten Bezugsrahmen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sich ein Bebauungszusammenhang nicht über die Gemeindegemarkungsgrenze hinweg erstrecken könne. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung einen Ortsteil darstelle, nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abgestellt werden könne. Der vorliegende Sachverhalt sei aber nicht mit demjenigen vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1998 zugrunde liege. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt habe damals nicht auf beiden Gemeindegebieten ein Bebauungszusammenhang bestanden, der bis an die Gemeindegemarkungsgrenze herangereicht habe. Vielmehr hätten sich auf dem Gebiet der Nachbargemeinde lediglich drei Hallen angeschlossen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe deshalb auch vielmehr die Problematik zum Gegenstand gehabt, ob und inwieweit die Bebauungsvorhaben einer Gemeinde auf die Planungshoheit der Nachbargemeinde Einfluss nehmen dürften. Die Entscheidung sei unter besonderer Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlich geschützten Position ergangen. Vorliegend werde durch das streitgegenständliche Vorhaben die Planungshoheit der Nachbargemeinden … und … allerdings überhaupt nicht negativ berührt. Vielmehr reiche der Bebauungszusammenhang schon auf beiden Gemeindegebieten bis an die Gemeindegemarkungsgrenze heran. Eine Beeinträchtigung der jeweiligen Planungshoheit sei mithin ausgeschlossen. Zum anderen erscheine es auch prinzipiell äußerst fraglich, ob diese Rechtsprechung überhaupt noch absolute Geltung beanspruchen könne. Wie § 34 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck bringe, könnten nach geltender Rechtslage durchaus auch Fernwirkungen auf andere Gemeinden im Rahmen des § 34 BauGB Berücksichtigung finden. Folglich erscheine es nicht ausgeschlossen, dass die vorhandene prägende Bebauung in den Nachbargemeinden stets Teil des Bezugsrahmens für die Erfassung des Bebauungszusammenhangs sei. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 BauGB seien gegeben. Die von der Beigeladenen am 21. Oktober 2014 bekannt gemachte Veränderungssperre sei gegenüber dem Kläger unwirksam. Die Wirksamkeit unterstellt, entfalte sie jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Wirkung, da die nach § 17 BauGB zulässige Geltungsdauer überschritten sei. In diesem Zusammenhang gelte es vorliegend § 17 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu beachten, wonach auf die Zweijahresfrist der seit Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen sei. Dieser Grundsatz müsse nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG auf Fälle einer „faktischen Zurückstellung“, zu der auch eine rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags zu zählen sei, entsprechend angewendet werden. Die Tatsache, dass dem Antrag des Klägers seit nunmehr sechs Jahren nicht entsprochen worden sei, obwohl die Voraussetzungen zur positiven Verbescheidung seitdem vorlägen, lasse keinen Zweifel daran zu, dass die Veränderungssperre gegenüber dem Kläger mithin abgelaufen sei.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010 entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2015 führte das Landratsamt zudem aus, dass am Ablehnungsbescheid vom 19. August 2010 festgehalten werde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 im Verfahren 4 CN 3/14 ändere nichts am Tenor des Ablehnungsbescheids. Die aufgeführten Ablehnungsgründe stützten sich nicht ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …, sondern auch auf die bestehende Außenbereichslage des Grundstücks.

Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 ließ die Beigeladene ihren Abweisungsantrag begründen. Dem Vorhaben stehe die rechtsgültige Veränderungssperre der Beigeladenen entgegen. Die erkennende Kammer habe die Wirksamkeit der Veränderungssperre bereits in dem Verfahren M 11 K 15.2224 festgestellt. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Es sei nach § 35 BauGB zu beurteilen und sei hiernach unzulässig. Es nehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, welcher demjenigen auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zugrunde liege. Der Bebauungszusammenhang auf dem Gebiet der Nachbargemeinde müsse außer Betracht bleiben.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. April 2018 ließ der Kläger noch ergänzend vortragen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. … um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handele. Er sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Der vorliegende Bebauungsplan sei nicht geeignet, die gemäß Begründung angestrebte Festschreibung des Charakters als Wochenendhausgebiet zu erreichen, denn ihm fehle jegliche Festsetzung zur Art der Nutzung. Dem Bebauungsplan fehle somit hinsichtlich des genannten grundlegenden Planungsziels jegliches Steuerungsinstrument zur Erreichung des Planungsziels. Ein derartiger Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch unwirksam, da er widersprüchliche Planungsziele verfolge, soweit er das Maß der Nutzung auf ein derartiges begrenze, das Wochenendnutzung entspreche, aber gleichzeitig zum Teil Wohnnutzung dulde. Die Abwägungsentscheidung sei fehlerhaft, weil die Beigeladene von einer unzutreffenden Bestimmung des nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts ausgegangen sei. Diese Fehleinschätzung betreffe u.a. das streitgegenständliche Grundstück. Es sei verkannt worden, dass dieses im Innenbereich liege. Die Gemeindegemarkungsgrenze sei für die Frage des Bebauungszusammenhangs unerheblich. Die Baulücke habe eine Größe von rund 65 m. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der bebaubaren Grundstücksfläche habe keine Abwägung stattgefunden, da der Bebauungsplan Nr. … insoweit vollständig dem Bebauungsplan Nr. … entspreche. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung seien auch gleichheitswidrig, da die Untergliederung hinsichtlich des Maßes in vier Teilbereiche einer nachvollziehbaren Begründung entbehre. In dem vorstehend beschriebenen Gleichheitsverstoß liege auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da der Entzug bestehenden Baurechts durch einen neuen Bebauungsplan nur dann gerechtfertigt sei, wenn er durch hinreichend gewichtige Gründe des öffentlichen Wohls getragen sei und diese Gründe Vorrang vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts hätten. Insoweit liege ein Abwägungsfehler vor, da die Gemeinde diesbezüglich schon gar keine Betrachtung angestellt habe. Das Gewicht der betroffenen privaten Belange sei nicht ausreichend ermittelt worden. Hinsichtlich der Festsetzung, dass in Wochenendhäusern nur eine Wohnung zulässig sei, fehle die Rechtsgrundlage, da dies nur im Rahmen von Dauerwohnnutzung festgesetzt werden könne. Das streitgegenständliche Vorhaben sei wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen und daher planungsrechtlich zulässig. Bezüglich des Hilfsantrags sei die Veränderungssperre dem Kläger gegenüber bereits abgelaufen gewesen. Zur Begründung wurde auf die Entscheidung des OVG Münster vom 22. März 2006 (21 A 1849/04) verwiesen. Demzufolge sei die Veränderungssperre gegenüber dem Kläger individuell niemals wirksam geworden.

Die Kammer hat am 26. April 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB.

Danach war die beantragte Baugenehmigungen nicht zu erteilen, da das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan Nr. … wirksam ist oder nicht, da das streitgegenständliche Vorhaben in jedem Fall bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Sollte der Bebauungsplan Nr. … wirksam sein, so steht in diesem Fall der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bereits die wirksame Festsetzung „private Grünfläche“ auf dem Grundstück FlNr. … entgegen.

Sollte sich diese Festsetzung, gleich aus welchen Gründen, als unwirksam erweisen, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit – selbst im Falle der Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB – ausschließlich nach § 35 BauGB. Der Vorhabenstandort liegt, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat, im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

Zwar ist zuzugeben, dass die Gemeindegemarkungsgrenze einen etwaigen Bebauungszusammenhang wohl nicht unterbrechen würde. Auf die Frage, ob Bebauung in der Nachbargemeinde für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Ortsteil“ zu berücksichtigen ist, käme es nicht an, da die jeweilige Bebauung in den benachbarten Gemeindegebieten bereits für sich genommen wohl schon ausreicht, um das für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Ortsteil“ nötige Gewicht aufzuweisen.

Auf all dies kommt es aber letztlich nicht an, da die unbebaute Fläche zwischen der südlichen Wand des Wohngebäudes auf FlNr. … im Norden und der südlich, auf dem Gebiet der Gemeinde … gelegenen Bebauung, bestehend aus einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. …, dem Grundstück FlNr. … und dem Grundstück FlNr. … keine Baulücke mehr darstellt. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23. April 2018 beträgt der Abstand zwischen dem Wohngebäude auf FlNr. … und der Wohnbebauung auf dem Gebiet der Gemeinde … 65 m, was auch in etwa den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese unbebaute Fläche ist nach dem maßgeblichen Gesamteindruck im Rahmen des Augenscheins zu groß und der Abstand zwischen der genannten Bebauung zu groß, um nach der in jedem Einzelfall maßgeblichen Verkehrsauffassung noch annehmen zu können, dass dieser Bereich durch die umliegende Bebauung geprägt ist, sodass er sich als bloße Baulücke darstellen würde. Die Prägung dieses Bereichs erfolgt nach dem optischen Eindruck vielmehr durch die im Osten anschließenden Freiflächen.

Das Vorhaben wäre im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … bzw. der Festsetzung „private Grünfläche“ somit mangels Vorliegen eines Privilegierungstatbestands gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Hiernach wäre es unzulässig, da jedenfalls der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Beigeladenen für den streitgegenständlichen Bereich eine Grünfläche ausweist und das Vorhaben somit öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigen würde.

Lediglich ergänzend, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, wird ausgeführt, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 1 N 11.421 bereits mit einem Großteil der Argumente, die nun vom Kläger gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … ins Feld geführt werden (damals im Rahmen des Bebauungsplans Nr. …), auseinandergesetzt und diese verworfen hat. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. Oktober 2013 im Verfahren 1 N 11.421 wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Neue Argumente wurden nur insoweit vorgebracht, als das Fehlen einer Abwägung (wegen Übernahme eines Großteils der Regelungen des Bebauungsplans Nr. …) sowie das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit (wegen Fehlens von Festsetzungen zur Art der Nutzung) geltend gemacht wurden. Insoweit vermag die Kammer, ohne jedoch dass dies vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des Grundstückes entscheidungserheblich wäre, keine Rechtsfehler bei der Planaufstellung zu erkennen. Überdies wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 1 N 11.421 einen Augenschein durchgeführt hat und gemäß den Entscheidungsgründen in o.g. Verfahren ebenfalls von einer Außenbereichslage des streitgegenständlichen Grundstücks ausgegangen ist.

2. Der zulässige Hilfsantrag in Form eines Feststellungsantrags ist ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids gemäß Antrag vom 30. April 2010.

Dies folgt bereits aus der Außenbereichslage des Vorhabenstandorts und der damit einhergehenden bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB (s.o.).

Darüber hinaus bestand ein derartiger Anspruch jedenfalls in dem Zeitraum ab Bekanntgabe (21. Oktober 2014) bis zum Außerkrafttreten (ggf. nach Verlängerung) der Veränderungssperre bzgl. des Bebauungsplans Nr. … nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt zusätzlich die wirksame Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. … der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens entgegenstand. Insoweit wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. Juni 2016 im Verfahren M 11 K 15.2224 verwiesen, in welchem die Klägerbevollmächtigten auch für die damalige Klägerin bevollmächtigt waren.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog).

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