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Von Baugenehmigung abweichende Planung ist mangelhaft

Ein Architekt hat in Darmstadt für Aufsehen gesorgt, weil er ein Dachgeschoss 19 Zentimeter zu hoch geplant hat – und nun dafür geradestehen muss. Das Landgericht Darmstadt verurteilte ihn zu Schadenersatz, da seine Pläne nicht mit der Baugenehmigung übereinstimmten, während Statiker und Bauunternehmen straffrei ausgingen. Ein wegweisendes Urteil für alle Bauherren und Planer!

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 15.02.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 130/19
  • Verfahrensart: Feststellungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Grundstücks, die ein Zweifamilienhaus errichten lassen wollten. Sie werfen den Beklagten Planungs- und Ausführungsfehler vor, die zu einer Abweichung von genehmigten Bauhöhen führten.
  • Beklagter zu 1: Tragwerksplaner, verantwortlich für die Erstellung der Bewehrungspläne. Er bestreitet die Bauleitung übernommen zu haben.
  • Beklagter zu 2: Architekt, verantwortlich für die Genehmigungs- und Ausführungsplanung. Ihm wird vorgeworfen, nicht genehmigungskonforme Gebäudehöhen geplant zu haben.
  • Beklagte zu 3: Bauunternehmen, verantwortlich für die Errichtung des Rohbaus. Es wird ihr vorgeworfen, entgegen der Planung gebaut zu haben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger beauftragten die Beklagten mit dem Bau eines Zweifamilienhauses. Es kam zu Abweichungen der genehmigten Gebäudehöhen. Diese führten zu Konflikten mit dem Bauamt bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen zum Nachbargrundstück.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob und in welchem Umfang die Beklagten für bauliche Abweichungen von der Baugenehmigung haften.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wurde teilweise stattgegeben. Er muss den Klägern Schäden ersetzen, die durch die um 19 cm zu hohe Bauausführung im Dachgeschoss entstanden sind. Die Klage gegen die anderen Beklagten wurde abgewiesen.
  • Begründung: Der Beklagte zu 2) habe mangelhaft geplant, da die Ausführungsplanung nicht den genehmigten Unterlagen entsprach und dadurch eine Erhöhung des Daches um 19 cm verursacht wurde. Diese Abweichung realisierte sich durch den Bau. Die übrigen Beklagten waren entweder nicht haftbar oder die Kläger hatten den Änderungen zugestimmt.
  • Folgen: Der Beklagte zu 2) haftet für die Mehrhöhe im Dachgeschoss. Die Kläger tragen die überwiegenden Gerichtskosten, da die Klage gegen die anderen Beklagten abgewiesen wurde. Das Urteil betrifft die korrekte Auslegung von Haftungsfragen bei Bauplanungsfehlern und die vertragliche Zustimmung zu Abweichungen der Genehmigungsplanung.

Baugenehmigung im Fokus: Folgen mangelhafter Planung und rechtliche Risiken

Die Baugenehmigung ist ein zentraler Bestandteil des Planungsrechts und stellt sicher, dass Bauvorhaben im Einklang mit gesetzlichen Bauvorschriften und der Bauordnung stehen. Abweichungen von der genehmigten Planung können weitreichende Folgen für die Bauqualität und die Rechtmäßigkeit eines Projekts haben. Wenn Bauherren nicht alle Vorschriften beachten, können sie schnell in rechtliche Schwierigkeiten geraten, etwa durch Baufehler oder unzureichende Nachbesserungen, die zu einem Bauinfarkt führen können.

Ein aktuelles Gerichtsverfahren thematisiert genau diese Problematik: Die mangelhafte Planung und ihre Auswirkungen auf die Einhaltung des Baugesetzbuches und der gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden die Konsequenzen von Planungsabweichungen und die Rolle der Bauaufsicht näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Architektenteam verschuldete 19 Zentimeter Höhenabweichung im Dachgeschoss

Ausgebreiteter Bauplan
(Symbolfoto: Mystic gen.)

Das Landgericht Darmstadt hat im Februar 2023 eine richtungsweisende Entscheidung zu Planungsfehlern beim Hausbau getroffen. Ein Architekt wurde für eine fehlerhafte Ausführungsplanung verantwortlich gemacht, die zu einer Höhenabweichung von 19 Zentimetern im Dachgeschoss eines Zweifamilienhauses führte.

Planungsfehler führte zu überhöhtem Mauerwerk

Der beauftragte Architekt hatte in seiner Ausführungsplanung für das Dachgeschoss eine Höhe von 3,10 Metern zwischen Rohfußboden und Ringbalken vorgesehen. Dies wich deutlich von der genehmigten Planung ab, die lediglich 2,50 Meter vorsah. Auf Grundlage dieser fehlerhaften Pläne erstellte der Statiker die Bewehrungspläne, nach denen das ausführende Bauunternehmen den Rohbau errichtete.

Weitere Höhenabweichungen durch geänderte Gründung

Neben der Abweichung im Dachgeschoss wurde das Gebäude auch durch eine veränderte Gründung insgesamt um weitere 19 Zentimeter erhöht. Diese Änderung war wegen Grundwasserproblemen erforderlich geworden. Die Bauherren hatten dieser Änderung ausdrücklich zugestimmt, nachdem sie über die damit verbundene Höhenverschiebung informiert worden waren. Da die Bauherren einverstanden waren, stufte das Gericht diese zusätzliche Erhöhung nicht als Mangel ein.

Haftung des Architekten für nachweisbare Planungsfehler

Das Gericht stellte klar, dass der Architekt verpflichtet ist, seine Bauplanung in Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung zu verwirklichen. Die vom Architekten gefertigten Ausführungs-, Werks- und sonstigen Pläne müssen der genehmigten Planung entsprechen. Da der Architekt gegen diese Pflicht verstoßen hatte, wurde er zum Schadenersatz für die durch seinen Planungsfehler verursachte Höhenabweichung von 19 Zentimetern verurteilt.

Keine Haftung für Statiker und Bauunternehmen

Das Gericht wies die Klage gegen den Statiker und das Bauunternehmen ab. Der Statiker hatte auf Grundlage der ihm übergebenen – wenn auch fehlerhaften – Ausführungspläne gearbeitet. Dem Bauunternehmen war nicht vorzuwerfen, dass es entsprechend den vorliegenden Plänen gebaut hatte. Eine Pflicht zur Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführungspläne mit der Baugenehmigung bestand für das Bauunternehmen nicht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Der Architekt haftet für Abweichungen zwischen Ausführungsplanung und Baugenehmigung, auch wenn andere am Bau Beteiligte diese Pläne umsetzen. Das Urteil stellt klar, dass weder Statiker noch Bauunternehmen die Übereinstimmung der Ausführungspläne mit der Baugenehmigung prüfen müssen. Nachträgliche Änderungen der Bauausführung, denen der Bauherr ausdrücklich zustimmt, stellen keinen Mangel dar – selbst wenn sie von der Baugenehmigung abweichen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauherr müssen Sie besonders auf die korrekte Umsetzung der Baugenehmigung in den Ausführungsplänen achten. Lassen Sie sich bei notwendigen Planänderungen während der Bauphase umfassend über mögliche Folgen aufklären, insbesondere über Auswirkungen auf baurechtliche Vorgaben wie Abstandsflächen. Auch wenn Sie einer Änderung zustimmen, sollten Sie die rechtlichen Konsequenzen kennen. Der Architekt ist Ihr wichtigster Ansprechpartner für die Übereinstimmung der Planung mit der Baugenehmigung – Statiker und Bauunternehmen müssen dies nicht prüfen. Dokumentieren Sie alle Absprachen und Zustimmungen zu Planänderungen schriftlich.


Benötigen Sie Hilfe?

Die korrekte Abstimmung zwischen Baugenehmigung und Ausführungsplanung ist entscheidend für den Erfolg Ihres Bauvorhabens. Unsere erfahrenen Anwälte begleiten Sie bei allen baurechtlichen Fragen und prüfen die Haftungsrisiken bei geplanten Änderungen während der Bauphase. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen rechtssichere Lösungswege für Ihr Bauvorhaben auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat ein Architekt bei der Bauplanung gegenüber dem Bauherrn?

Der Architekt ist als Werkunternehmer verpflichtet, eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung des Bauvorhabens zu erstellen. Diese Verpflichtung umfasst mehrere zentrale Aufgabenbereiche:

Grundlegende Planungspflichten

Der Architekt muss eine sachgerechte und gebrauchstaugliche Planung entwickeln. Dies beginnt mit der Grundlagenermittlung, geht über die Entwurfsplanung bis hin zur Erstellung der Bauantragsunterlagen. Die Planung muss dabei technisch einwandfrei, vollständig und unmissverständlich sein.

Wirtschaftliche Verpflichtungen

Im Rahmen der Grundlagenermittlung muss der Architekt den wirtschaftlichen Rahmen des Bauvorhabens abstecken. Er ist verpflichtet, aktiv nach den Kostenvorstellungen des Bauherrn zu fragen. Bei Kostenschätzungen muss er zutreffende Angaben machen und bei groben Schätzungen ausdrücklich auf deren Unsicherheiten hinweisen.

Überwachungspflichten

Der Architekt trägt die Verantwortung für die plangerechte und mangelfreie Errichtung des Bauwerks. Er muss die Bauarbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei Anzeichen für mögliche Mängel ist er zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.

Rechtliche Vorgaben

Die Planung muss sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Der Architekt ist verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen und die erforderlichen Bauantragsunterlagen zusammenzustellen. Bei Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften drohen erhebliche Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Bei Pflichtverletzungen haftet der Architekt nach werkvertraglichen Grundsätzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Planungsleistungen für Bauwerke fünf Jahre nach Abnahme. Der Bauherr kann bei Mängeln Nacherfüllung verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen.


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Ab wann liegt ein Planungsmangel vor, der Schadenersatzansprüche auslöst?

Ein Planungsmangel liegt vor, wenn die Architektenleistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht möglich ist. Der wichtigste Fall ist die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung – wenn also die Baugenehmigung aufgrund der Planung verweigert wird.

Konkrete Mangelfälle

Wenn Sie einen Architekten mit der Planung beauftragen, schuldet dieser einen konkreten Werkerfolg. Ein Planungsmangel kann sich aus verschiedenen Fehlleistungen ergeben:

Technische Planungsfehler liegen vor bei falschen Berechnungen von Statik oder Tragwerk, unzureichendem Schallschutz oder fehlerhafter Brandschutzplanung.

Rechtliche Planungsfehler entstehen durch Nichtbeachtung geltender Normen und Vorschriften oder wenn die Planung gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstößt.

Voraussetzungen für Schadenersatz

Für einen Schadenersatzanspruch müssen Sie als Bauherr nachweisen:

  • Der Planungsfehler muss zu einem konkreten Schaden führen
  • Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Planungsfehler und Schaden bestehen
  • Der Architekt muss den Fehler zu vertreten haben

Besonderheiten der Haftung

Nach der aktuellen Rechtslage seit 2018 können Sie den Architekten erst dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn Sie zuvor erfolglos versucht haben, den ausführenden Bauunternehmer zur Nacherfüllung zu bewegen.

Der Schadenersatzanspruch setzt jedoch keine vorherige Mängelrüge gegenüber dem Architekten voraus, wenn sich der Planungsfehler bereits im Bauwerk manifestiert hat.


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Wie lange haftet der Architekt für Planungsfehler?

Die reguläre Verjährungsfrist für Planungsfehler beträgt 5 Jahre ab der Abnahme der Architektenleistung. Der genaue Zeitpunkt der Verjährung hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.

Beginn der Verjährungsfrist

Bei Architektenleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme oft nicht eindeutig feststellbar, da häufig keine förmliche Abnahme erfolgt. Die Verjährung kann in solchen Fällen mit der Zahlung der Schlussrechnung beginnen.

Besonderheiten bei Leistungsphase 9

Wenn Sie einem Architekten auch die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) übertragen haben, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauunternehmer. Dies bedeutet konkret: Die 5-jährige Verjährungsfrist startet erst, wenn die Gewährleistungsfristen der ausführenden Bauunternehmer abgelaufen sind.

Verlängerte Haftung bei Arglist

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten deutlich längere Fristen:

  • 3 Jahre ab Kenntnis des Mangels
  • Maximal 10 Jahre ab Entstehung des Mangels
  • In besonders schweren Fällen bis zu 30 Jahre

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden, etwa durch:

  • Verhandlungen zwischen den Parteien
  • Einreichung einer Klage
  • Beantragung eines Mahnbescheids

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Wer trägt die Beweislast bei Planungsfehlern des Architekten?

Die Beweislastverteilung bei Planungsfehlern des Architekten richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abnahme der Architektenleistung.

Vor der Abnahme

Der Architekt trägt die volle Beweislast für die Mangelfreiheit seiner Planungs- und Überwachungsleistungen. Er muss nachweisen, dass seine Leistungen den vertraglichen Anforderungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nach der Abnahme

Nach erfolgter Abnahme kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Bauherr das Vorliegen eines Planungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für entstandene Schäden nachweisen. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die nach der Abnahme geltend gemacht werden.

Bei Planungsvorgaben des Bauherrn

Wenn der Bauherr eigene Planungsvorgaben macht, muss der Architekt nachweisen, dass er den Bauherrn ausreichend über mögliche Risiken aufgeklärt hat. Eine intensive Beratung und deren Dokumentation sind hier besonders wichtig.

Dokumentationspflichten

Der Architekt sollte seine Planungsleistungen und Beratungen sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören:

  • Planungsunterlagen und Berechnungen
  • Protokolle von Baubesprechungen
  • Schriftliche Bedenkenhinweise
  • Bautagebuch und Fotodokumentation

Diese Dokumentation dient als wichtiges Beweismittel für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.


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Welche Rechte hat der Bauherr bei festgestellten Planungsfehlern?

Bei festgestellten Planungsfehlern steht dem Bauherrn ein umfassendes Mängelbeseitigungsrecht zu. Der Architekt muss zunächst die Gelegenheit erhalten, den Planungsfehler durch Nachbesserung zu beheben.

Primäre Rechtsansprüche

Der Bauherr kann vom Architekten die kostenlose Beseitigung des Planungsfehlers verlangen. Dies umfasst die Erstellung einer mangelfreien Planung sowie die Übernahme aller damit verbundenen Kosten. Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung durch einen anderen Architekten vornehmen lassen.

Schadensersatzansprüche

Entstehen durch den Planungsfehler weitere Schäden, hat der Bauherr Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Dies beinhaltet:

  • Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen
  • Mehrkosten durch Bauverzögerungen
  • Aufwendungen für notwendige Gutachten

Vorgehen bei der Durchsetzung

Der Bauherr sollte den Planungsfehler umgehend dokumentieren und den Architekten schriftlich zur Nachbesserung auffordern. Die Beweislast für den Planungsfehler liegt beim Bauherrn, weshalb die Einschaltung eines Sachverständigen oft sinnvoll ist.

Fristen und Verjährung

Die Ansprüche wegen Planungsfehlern verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre.

Bei der Geltendmachung der Ansprüche ist zu beachten, dass der Architekt und der ausführende Bauunternehmer als Gesamtschuldner haften können, wenn beide zum Mangel beigetragen haben. Die Haftungsquoten werden dabei nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag bemessen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Baugenehmigung

Eine behördliche Erlaubnis zum Errichten, Ändern oder Nutzen von Bauwerken. Sie wird von der zuständigen Baubehörde erteilt und bestätigt, dass das geplante Bauvorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 58 Musterbauordnung). Die Baugenehmigung ist verbindlich – alle Beteiligten müssen sich exakt an die genehmigten Pläne halten. Beispiel: Wenn die Baugenehmigung eine maximale Gebäudehöhe von 10 Metern vorsieht, darf diese nicht überschritten werden, auch nicht um wenige Zentimeter.


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Ausführungsplanung

Die detaillierte technische Planung eines Bauvorhabens, die alle für die Bauausführung erforderlichen Einzelheiten enthält (nach HOAI § 34). Sie wird vom Architekten nach Erhalt der Baugenehmigung erstellt und muss exakt den genehmigten Plänen entsprechen. Die Ausführungsplanung ist Grundlage für Statiker und Bauunternehmen. Beispiel: Maßangaben für Wände, Decken, technische Details wie Durchbrüche oder Installationen.


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Gründung

Das Fundament eines Gebäudes, das die Lasten ins Erdreich überträgt und die Standsicherheit gewährleistet (§ 12 MBO). Die Gründung muss an die Bodenverhältnisse und Grundwassersituation angepasst sein. Eine nachträgliche Änderung der Gründung kann erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Bauwerk haben. Beispiel: Bei hohem Grundwasserstand muss die Gründung eventuell höher angelegt werden.


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Schadenersatz

Die gesetzliche Verpflichtung, einen verursachten Schaden finanziell auszugleichen (§§ 249 ff. BGB). Im Baurecht muss derjenige Schadenersatz leisten, der durch fehlerhafte Planung oder Ausführung einen Schaden verursacht. Dies umfasst die Kosten für die Beseitigung des Mangels sowie mögliche Folgeschäden. Beispiel: Ein Architekt muss die Kosten für den Rückbau und die Korrektur einer falschen Geschosshöhe tragen.


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Bauaufsicht

Die staatliche Behörde, die die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften überwacht (§ 58 MBO). Sie prüft Bauanträge, erteilt Baugenehmigungen und kontrolliert die Bauausführung. Bei Verstößen kann sie Baueinstellung oder Rückbau anordnen. Beispiel: Wenn ein Gebäude von der Baugenehmigung abweicht, kann die Bauaufsicht dessen teilweisen Abriss verfügen.


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Planungsabweichung

Eine Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den genehmigten Bauplänen. Dies stellt einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dar und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben (§ 75 MBO). Planungsabweichungen können zu Baumängeln, Nutzungseinschränkungen oder Rückbauverpflichtungen führen. Beispiel: Eine nicht genehmigte Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 633 BGB (Werkvertragsrecht): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten aus Werkverträgen, insbesondere die Mängelhaftung des Werkunternehmers. Ein Mangel liegt vor, wenn die Werkleistung nicht der vertragsgemäßen Beschaffenheit entspricht. Im vorliegenden Fall entsteht ein Mangel, da die tatsächlich errichteten Höhen des Gebäudes erheblich über denen der genehmigten Baugenehmigung liegen, was die Kläger berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
  • § 839 BGB (Haftung des öffentlichen Dienstes): Dieser Paragraph behandelt die Haftung von Beamten, wenn ein Schaden durch eine Amtspflichtverletzung entstanden ist. Sollte es zu einer fehlerhaften genehmigenden Bauorganisation gekommen sein, könnte auch hier eine Verantwortung des Bauamts geprüft werden. Wenn das Bauamt eine fehlerhafte Baugenehmigung erteilt hat und die Kläger dadurch Schäden erlitten haben, könnte dies zu Ansprüchen führen.
  • § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB): Dieser Abschnitt regelt die Einhaltung von planerischen Vorgaben, die durch Baugenehmigungen festgelegt werden. Um in die Ortsgestaltung und die Rechte der Nachbarn einzugreifen, ist es entscheidend, dass die genehmigten Höhlen in diesem Fall eingehalten werden. Die tatsächliche Überschreitung dieser Höhen hat zur Folge, dass die Kläger nun mit rechtlichen Konsequenzen, wie zum Beispiel bei Abstandsflächen, konfrontiert sind.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph ermöglicht es einem Gläubiger, Schadensersatz zu fordern, wenn der Schuldner seine Pflicht schuldhaft verletzt hat. Angesichts der Feststellung, dass das Mauerwerk in einer nicht genehmigten Höhe ausgeführt wurde, ist der Beklagte zu 2) möglicherweise verpflichtet, für die daraus resultierenden Schäden aufzukommen, was die Kläger zur Klage veranlasst.
  • § 31 BauGB (Nachbarrechte): Dieser Paragraph regelt die Nachbarschaftsrechte und -pflichten im Bezug auf Abstandsflächen und zulässige Höhen. Die Überschreitung der genehmigten Trauf- und Firsthöhen kann zu Problemen mit den Nachbarn führen, was die rechtlichen Ansprüche der Kläger beeinflussen könnte. Hier hat das Bauamt bereits auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen hingewiesen, was rechtliche Schritte nach sich ziehen könnte.

Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 11 O 130/19 – Urteil vom 15.02.2023


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