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VOB/B-Vertrag – Preisanpassung bei Mengenminderung – Benachteiligung Auftragnehmer

Ein Bauunternehmer hat vor Gericht gegen einen Supermarktbetreiber in T. Recht bekommen. Das Gericht erklärte mehrere Vertragsklauseln für unwirksam, darunter solche zu Skonto, Preisanpassung und Gewährleistung. Der Bauunternehmer erhielt rund 67.400 Euro zugesprochen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Baupraxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 18.12.2023
  • Aktenzeichen: 12 O 8630/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren über Restwerklohnansprüche aus einem Bauvertrag
  • Rechtsbereiche: Bauvertragsrecht, Werkvertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Partei, die Restwerklohnansprüche aus einem am 02.02.2016/08.02.2016 geschlossenen Bauvertrag über Rohbauarbeiten und Außenanlagen geltend macht; sie fordert die Zahlung ausstehender Beträge nebst Zinsen.
    • Beklagte: Partei aus dem gleichen Bauvertrag, die zur Zahlung der geforderten Beträge zuzüglich Zinsen verurteilt wird und 64 % der Prozesskosten tragen muss.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt Restwerklohnansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Bauvertrag über Rohbauarbeiten und Außenanlagen, bei welchem die Auftragssumme 844.010,22 € netto (1.004.372,16 € brutto) betrug.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Durchsetzung der ausstehenden Werklohnzahlungen einschließlich der Berechnung von Zinsen und um die anteilige Verteilung der Kosten des Rechtsstreits.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.429,71 € zuzüglich Zinsen (für 110.312,40 € vom 01.07.2017 bis 14.02.2018, für 67.429,71 € ab 15.02.2018) und weitere 1.652,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Zudem werden die Kosten des Rechtsstreits verteilt (36 % für die Klägerin und 64 % für die Beklagte; die Klägerin hat zusätzlich 36 % der Kosten der Streithelferin zu tragen), und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
    • Folgen: Die Beklagte muss die festgesetzten Zahlungen inklusive der berechneten Zinsen leisten, während beide Parteien anteilig die Prozesskosten tragen. Zudem wird die Sicherstellung des Vollstreckungsbetrags durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung gewährleistet.

VOB Vertragsrecht: Herausforderungen bei Preisanpassung und Mengenminderung

Im Rahmen des VOB Vertragsrechts stellt die VOB/B Preisanpassung bei Mengenminderung oft eine Herausforderung dar, die nicht selten zu einer Benachteiligung im Bauvertrag führt. Bauunternehmen und Auftragnehmer debattieren intensiv über Themen wie Anpassung Baupreise sowie Bauverträge und Preisänderungen.

Durch Aspekte wie Mengenminderung Auftragnehmer und Auftragnehmerrechte Preisanpassung ergeben sich vielfältige Fragestellungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall zusammengefasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht stärkt Bauunternehmer bei Skontoklauseln und Preisanpassungen

Baukonflikt zwischen einem Bauunternehmer in Warnweste und einem Vertreter im Anzug auf einer Baustelle.Baukonflikt zwischen einem Bauunternehmer in Warnweste und einem Vertreter im Anzug auf einer Baustelle.
Preisanpassung im Bauvertrag bei Mengenminderung | Symbolbild: Preisanpassung im Bauvertrag bei Mengenminderung | Symbolbild: Flux gen.

Ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth stärkt die Position von Bauunternehmern bei der Durchsetzung von Werklohnansprüchen. In dem Rechtsstreit um ein Bauvorhaben eines Supermarktes in T. erhielt die klagende Baufirma in wesentlichen Punkten Recht. Das Gericht erklärte mehrere von der Bauherrin verwendete Vertragsklauseln für unwirksam und sprach der Klägerin insgesamt rund 67.400 Euro zu.

Unwirksame Preisanpassungsklausel bei Mindermengen

Im Mittelpunkt des Streits stand zunächst eine Klausel, die Preisanpassungen bei Mengenabweichungen ausschloss. Das Gericht stufte diese Regelung als unwirksam ein, da sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Die vorgesehene Öffnungsklausel, wonach Preisänderungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich sein sollten, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der Unwirksamkeit. Der Bauunternehmerin wurde ein Anspruch auf Preisanpassung wegen Mindermengen in Höhe von rund 27.400 Euro zugesprochen.

Komplexe Skontoregeln scheitern an AGB-Kontrolle

Als rechtswidrig bewertete das Gericht auch die Skontoregeln im Vertrag. Die Kombination mehrerer Klauseln – darunter die Beschränkung auf monatliche Abschlagsrechnungen, lange Prüf- und Zahlungsfristen sowie Einbehalte – führte nach Auffassung der Richter zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers. Die von der Bauherrin vorgenommenen Skontoabzüge in Höhe von rund 24.000 Euro mussten zurückgezahlt werden.

Unzulässige Regelungen zum Gewährleistungseinbehalt

Auch die Vereinbarung zum Gewährleistungseinbehalt hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klausel sah vor, dass der Einbehalt von 5 Prozent der Auftragssumme ausschließlich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden konnte. Das Gericht erklärte diese Regelung für unwirksam und sprach der Klägerin die durch die außergerichtliche Durchsetzung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.652 Euro zu.

Weitreichende Bedeutung für die Baupraxis

Mit der Entscheidung setzt das Landgericht Nürnberg-Fürth die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort und konkretisiert sie für die Baupraxis. Das Urteil verdeutlicht, dass Bauherren bei der Gestaltung von Vertragsklauseln die Grenzen des AGB-Rechts beachten müssen. Insbesondere die Kombination mehrerer für den Auftragnehmer nachteiliger Regelungen kann zur Unwirksamkeit führen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil stärkt die Position von Bauunternehmern beim Thema Skonto und Zahlungsfristen. Es stellt klar, dass Skontoabzüge nur dann berechtigt sind, wenn die vereinbarten Zahlungsfristen tatsächlich eingehalten werden. Die bloße Vereinbarung von Skontoklauseln in Verträgen reicht nicht aus – entscheidend ist die fristgerechte Zahlung. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass Auftraggeber Skonto nicht automatisch von allen Rechnungen abziehen dürfen, sondern dies für jede einzelne Rechnung separat prüfen müssen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Bauunternehmer tätig sind, haben Sie nun eine stärkere Position bei der Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche. Prüfen Sie bei jeder Rechnung genau, ob der Auftraggeber die Skontofristen eingehalten hat – wenn nicht, können Sie den vollen Rechnungsbetrag verlangen. Als Bauherr müssen Sie besonders darauf achten, Zahlungen innerhalb der vereinbarten Skontofristen zu leisten, wenn Sie den Preisnachlass in Anspruch nehmen möchten. Zahlungen nach Fristablauf berechtigen nicht mehr zum Skontoabzug, auch wenn dies im Vertrag grundsätzlich vorgesehen ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe Vertragsgestaltung im Bauwesen – Herausforderungen bei Preisanpassungen

Bei Bauprojekten können unterschiedliche vertragliche Regelungen zu Preisänderungen und Mengenanpassungen zu erheblichen Unsicherheiten führen. Insbesondere vertragliche Klauseln, die den Spielraum für Preisanpassungen bei Mengenabweichungen einschränken, können zu finanziellen Mehrbelastungen führen. Eine genaue Prüfung der Vertragsinhalte ist hier unerlässlich, um spätere Konflikte und Nachteile zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig zu analysieren und mögliche Fallstricke zu identifizieren. Mit einer klaren und strukturierten Herangehensweise tragen wir dazu bei, Ihre rechtliche Situation übersichtlich darzustellen und fundierte strategische Ansätze zu erarbeiten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Preisanpassung bei Mengenminderung im Bauvertrag?

Grundlagen im VOB/B-Vertrag

Die zentrale Regelung für Preisanpassungen bei Mengenminderungen findet sich in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B. Diese Vorschrift greift, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge um mehr als 10% unter der im Vertrag vorgesehenen Menge liegt.

Der vereinbarte Einheitspreis gilt zunächst unverändert für Mengenabweichungen im Bereich von 90% bis 100% der vertraglich vereinbarten Menge. Erst bei einer Unterschreitung von mehr als 10% kann der Auftragnehmer eine Preisanpassung verlangen.

Voraussetzungen für die Preisanpassung

Für eine wirksame Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Mengenminderung darf nicht durch eine Änderung des Bauentwurfs entstanden sein
  • Es liegt keine Teilkündigung durch den Auftraggeber vor
  • Der Auftragnehmer hat keinen anderweitigen Ausgleich durch Mehrmengen bei anderen Positionen erhalten

Berechnung der Preisanpassung

Die Ermittlung des neuen Einheitspreises erfolgt durch kalkulatorische Fortschreibung der vereinbarten Preise. Anders als bei Mengenmehrungen richtet sich die Preisanpassung nicht nach den tatsächlich erforderlichen Kosten. Stattdessen wird die durch die Mengenminderung entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns ausgeglichen.

Regelungen im BGB-Vertrag

Bei BGB-Bauverträgen ohne VOB/B-Einbeziehung existiert keine spezielle Regelung für Mengenminderungen. Eine Preisanpassung kommt hier nur bei einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses in Betracht, etwa wenn die Summe aller Mengenabweichungen mindestens 30% der Auftragssumme erreicht. In diesem Fall kann eine Anpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erfolgen.

Durchsetzung des Preisanpassungsanspruchs

Der Auftragnehmer muss die Preisanpassung ausdrücklich verlangen. Vertragliche Klauseln, die eine Preisanpassung bei Mengenminderungen generell ausschließen, sind nach der Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.


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Ab welcher Mengenabweichung besteht ein Anspruch auf Preisanpassung?

Bei einem Einheitspreisvertrag nach VOB/B besteht ein Anspruch auf Preisanpassung erst ab einer Mengenabweichung von mehr als 10% von der im Vertrag vorgesehenen Menge.

Berechnung der Mengenabweichung

Wenn Sie beispielsweise eine vereinbarte Menge von 100 Stück haben, gilt:

  • Bei 90 bis 110 Stück: Keine Preisanpassung möglich
  • Erst ab 89 Stück oder weniger: Preisanpassung bei Mindermengen möglich
  • Erst ab 111 Stück oder mehr: Preisanpassung bei Mehrmengen möglich

Wichtige Voraussetzungen

Die Preisanpassung erfolgt nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Bedingungen:

Bei Mindermengen muss die Anpassung vom Auftragnehmer ausdrücklich verlangt werden. Die Preisanpassung bezieht sich dann auf die gesamte tatsächlich ausgeführte Menge.

Bei Mehrmengen kann die Anpassung von beiden Vertragsparteien verlangt werden. Die Preisanpassung erfolgt hier nur für die Mengen, die über 110% der ursprünglich vereinbarten Menge hinausgehen.

Besonderheiten der Preisanpassung

Die Mengenabweichung allein reicht nicht aus. Es muss auch eine wirtschaftliche Auswirkung nachweisbar sein. Bei Mindermengen wird insbesondere die entstandene Unterdeckung der Gemeinkosten und des Gewinns ausgeglichen.

Die Preisanpassung ist ausgeschlossen, wenn:

  • Die Mengenänderung durch eine Planungsänderung entstanden ist
  • Eine Partei aktiv in die Mengenabweichung eingegriffen hat
  • Der Auftragnehmer durch Mengenmehrungen an anderer Stelle bereits einen Ausgleich erhält

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Wie wird die Höhe der Preisanpassung bei Mengenminderung berechnet?

Die Berechnung der Preisanpassung bei Mengenminderung erfolgt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B auf Basis der ursprünglichen Kalkulation. Wenn die tatsächlich ausgeführte Menge um mehr als 10% unter der im Vertrag vorgesehenen Menge liegt, können Sie als Auftragnehmer eine Anpassung des Einheitspreises verlangen.

Berechnungsgrundlagen

Der neue Einheitspreis wird für die gesamte tatsächlich ausgeführte Menge berechnet. Dabei müssen Sie folgende Komponenten berücksichtigen:

  • Die Unterdeckung der Gemeinkosten wird ausgeglichen
  • Der kalkulierte Gewinn bleibt erhalten
  • Das Wagnis wird nicht berücksichtigt, da es sich durch verringerte Mengen nicht erhöht

Praktische Berechnung

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Position mit 100 Stück im Leistungsverzeichnis. Wird die Menge auf 88 Stück reduziert, können Sie eine Preisanpassung für die 2 Stück verlangen, die über die 10%-Grenze (90 Stück) hinausgehen.

Wichtige Einschränkungen

Der Anspruch auf Preisanpassung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Sie müssen die Preisanpassung ausdrücklich verlangen. Eine automatische Anpassung erfolgt nicht. Zudem wird geprüft, ob Sie durch Mengenmehrungen bei anderen Positionen bereits einen Ausgleich erhalten haben.

Bei mehreren von Mengenänderungen betroffenen Positionen ist eine Ausgleichsberechnung durchzuführen. Diese berücksichtigt sowohl Mehr- als auch Mindermengen im Gesamtprojekt.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Preisanpassungen beachtet werden?

Gesetzliche Verjährungsfristen

Bei der Geltendmachung von Preisanpassungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Vertragliche Fristen

Wenn Sie einen Bauvertrag mit Preisanpassungsklauseln abschließen, können darin spezifische Fristen für die Geltendmachung von Preisanpassungen festgelegt sein. Diese Fristen müssen klar und transparent formuliert sein. Eine unbegrenzte oder nicht näher bestimmte Preisanpassungsmöglichkeit ist unwirksam.

Fristen bei Leistungsänderungen

Bei nachträglichen Leistungsänderungen durch den Auftraggeber ist für die Preisanpassung keine spezielle Frist vorgeschrieben. Dennoch sollten Sie Ihre Ansprüche zeitnah nach Kenntnis der preisrelevanten Umstände geltend machen.

Formale Anforderungen

Bei der Geltendmachung von Preisanpassungen müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Preisanpassung muss nachvollziehbar begründet und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden.
  • Eine Preisanpassung muss vor der Ausführung der betroffenen Leistungen angekündigt werden.
  • Bei Materialpreissteigerungen müssen Sie die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten konkret nachweisen.
  • Wenn Sie eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart haben, müssen die dort festgelegten Berechnungsmethoden und Schwellenwerte eingehalten werden.

Die Geltendmachung der Preisanpassung sollte stets schriftlich erfolgen, auch wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist. Dies dient der Beweissicherung und vermeidet spätere Streitigkeiten über den Zeitpunkt und den Umfang der Forderung.


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Welche Klauseln zur Preisanpassung in Bauverträgen sind rechtlich unwirksam?

Unbegrenzte Preisanpassungsklauseln

Eine AGB-Klausel in einem Bauvertrag ist unwirksam, wenn sie dem Unternehmer eine unbegrenzte einseitige Anpassung einer ursprünglich als Festpreis vereinbarten Vergütung ermöglicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bauherren bei Vertragsschluss nicht erkennen können, mit welchen konkreten Preissteigerungen sie rechnen müssen.

Intransparente Preisanpassungsmechanismen

Unwirksam sind auch Klauseln, die sich lediglich auf interne Einkaufslisten des Bauunternehmers beziehen. Selbst eine Anpassung nach dem offiziellen Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes ist ohne weitere Konkretisierung nicht ausreichend. Preisanpassungen müssen stattdessen nach den tatsächlichen, nachweisbaren Kosten berechnet werden.

Einseitige Preisanpassungsklauseln

Wenn Sie einen Bauvertrag abschließen, sind Klauseln unwirksam, die ausschließlich Preissteigerungen berücksichtigen, nicht aber mögliche Preissenkungen. Eine rechtmäßige Preisanpassungsklausel muss beide Szenarien berücksichtigen.

Zeitlich problematische Klauseln

Besonders kritisch sind Klauseln, die eine Preisanpassung erlauben, wenn nicht innerhalb bestimmter Fristen mit dem Bau begonnen wird. Ein Beispiel ist die vom OLG Zweibrücken für unwirksam erklärte Klausel, nach der die Preisbindung nach einem Jahr entfallen sollte, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen wird.

Die Rechtsprechung begründet die Unwirksamkeit solcher Klauseln damit, dass gerade bei Bauherren die gesamte Finanzierung häufig auf den vereinbarten Festpreis ausgerichtet ist. Schon geringfügige Preisänderungen können die Bauherren an die Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bringen. Ein Bauunternehmen muss sich stattdessen bereits bei Vertragsschluss mit einer angemessenen Bestimmung gegen das Risiko von Materialpreissteigerungen absichern.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

VOB/B-Vertrag

Ein spezieller Bauvertrag, der auf der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B“ basiert. Dies ist ein standardisiertes Regelwerk für Bauverträge, das die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Bauausführung regelt. Die VOB/B enthält wichtige Regelungen zu Ausführungsfristen, Abnahme, Vergütung und Mängelhaftung.

Gesetzliche Grundlage: VOB/B in Verbindung mit §§ 631 ff. BGB.

Beispiel: Ein Supermarktbetreiber schließt mit einem Bauunternehmer einen VOB/B-Vertrag über den Bau einer neuen Filiale ab.


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Mengenminderung

Bezeichnet die Abweichung der tatsächlich ausgeführten Bauleistung nach unten im Vergleich zu den im Vertrag vereinbarten Mengen. Bei erheblichen Mengenunterschreitungen hat der Auftragnehmer nach § 2 Abs. 3 VOB/B einen Anspruch auf Anpassung der Einheitspreise, da sich seine Kalkulation durch die geringeren Mengen verschlechtert.

Beispiel: Statt der geplanten 1000m2 Estrich werden nur 700m2 benötigt, wodurch sich die Stückkosten pro m2 für den Auftragnehmer erhöhen.


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Skonto

Ein vom Auftraggeber einbehaltener Preisnachlass bei schneller Zahlung von Rechnungen. Im Baurecht ist besonders wichtig, dass Skontovereinbarungen in AGB nicht unangemessen sein dürfen und dem Auftragnehmer realistische Chancen zur Inanspruchnahme geben müssen.

Gesetzliche Grundlage: §§ 307 ff. BGB (AGB-Recht).

Beispiel: Eine Regelung, die 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorsieht, aber durch komplizierte Zusatzregeln die Einhaltung dieser Frist praktisch unmöglich macht.


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Gewährleistungseinbehalt

Ein Geldbetrag, den der Auftraggeber von der Schlussrechnung einbehält als Sicherheit für mögliche Mängelansprüche während der Gewährleistungszeit. Typischerweise beträgt dieser 5% der Auftragssumme und kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

Gesetzliche Grundlage: § 17 VOB/B.

Beispiel: Bei einer Auftragssumme von 100.000 Euro werden 5.000 Euro als Sicherheit einbehalten.


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AGB-Kontrolle

Die gerichtliche Überprüfung von vorformulierten Vertragsbedingungen auf ihre Wirksamkeit. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Im Baurecht besonders relevant bei der Gestaltung von Bauverträgen.

Gesetzliche Grundlage: §§ 305-310 BGB.

Beispiel: Eine Klausel, die Preisanpassungen bei Mengenminderungen komplett ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C: Diese regeln die Vergabe, Vertragsbedingungen und Ausführung von Bauaufträgen in Deutschland. Sie enthalten spezifische Bestimmungen zu Leistungsbeschreibungen, Abrechnungen und Vertragsstrafen.
    Im vorliegenden Fall basiert der Bauvertrag auf den VOB Teil B und C, was die Grundlage für die Zahlungsmodalitäten und vertraglichen Vereinbarungen bildet.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 631 – Werkvertrag: Definiert den Werkvertrag als einen Vertrag, bei dem der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet ist. Es regelt die grundlegenden Pflichten der Vertragsparteien im Werkvertragsrecht.
    Der zugrundeliegende Vertrag ist ein Werkvertrag über Bauleistungen, wodurch die Regelungen des § 631 BGB direkt auf die Ansprüche der Klägerin Anwendung finden.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 288 – Verzugszinsen: Bestimmt die Höhe der Zinsen, die bei Zahlungsverzug über dem Basiszinssatz liegen, insbesondere für Unternehmer gilt ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
    Die Beklagte wurde verurteilt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, basierend auf den Bestimmungen des § 288 BGB für Verzugszinsen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 765 ff. – Bürgschaft: Regelt die Bürgschaft als Sicherungsinstrument, wobei ein Bürge für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger einsteht. Enthält Vorschriften über Umfang, Form und Haftung des Bürgen.
    Im Vertrag wurde eine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbart, wodurch die Regelungen der §§ 765 ff. BGB zur Anwendung kommen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 305 ff. – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Diese Paragrafen regeln die Einbeziehung und Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen in Verträgen, einschließlich der Transparenz und Angemessenheit der AGB-Klauseln.
    Die im Vertrag enthaltenen Zahlungsfristen und Skontoklauseln sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die unter die Regelungen der §§ 305 ff. BGB fallen.

Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 O 8630/20 – Urteil vom 18.12.2023


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