LG Magdeburg – Az.: 9 O 2179/07 -524 – Urteil vom 06.07.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.014,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Vergütung für eine von ihr erbrachte Werkleistung.
Mit VOB-Vertrag vom 15.03.2002 verpflichtete sich die Klägerin zur Ausführung der Rohbauarbeiten zur Errichtung des Dienstgebäudes des Umweltbundesamtes in Dessau für eine Auftragssumme in Höhe von 9.647.635,49 Euro brutto, vgl. Anlage K4. Zuvor waren die Leistungen von der Beklagten in einem offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben.
Die Ausschreibungsunterlagen der Beklagten umfassten ein textliches Leistungsverzeichnis, das auf den ersten Seiten eine allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges und im Weiteren eine konkrete Beschreibung einzelner Leistungspositionen enthielt, vgl. Anlage K5. Zudem waren den Verdingungsunterlagen Pläne beigefügt; andere Pläne waren zur Einsichtnahme bei der Beklagten ausgelegt, so auch neben anderen der Grundrissplan EG/Teil C – PlanNr. 4.01.C.100.00/11, vgl. Anlage K6.
Am 13.12.2001 nahm die Klägerin nach telefonischer Absprache, in die bei der Beklagten ausliegenden Pläne Einsicht.
Die Klägerin kalkulierte ihr Angebot für die Rohbauarbeiten, insbesondere die Wandherstellung des Hörsaales mit einer Systemschalung. Das Angebot der Klägerin für das Los 1 Rohbauarbeiten Dienstgebäude vom 14.01.2002 erhielt den Zuschlag.
Die von der Klägerin ausgeführten Rohbauarbeiten wurden am 09.10.03 (vgl. Anlage K7) und am 14.04.2005 (vgl. Anlage K8) abgenommen.
Bereits in den Jahre 2004 und 2005 fand eine Prüfung der von der Klägerin als Nachtrag 36 „Hörsaal“ angemeldeten Mehrkosten durch die Beklagte statt. Die Klägerin argumentierte, aus den zur Angebotsabgabe vorgelegten Ausschreibungsunterlagen sei nicht erkennbar gewesen, dass die Wände des Hörsaales im unteren Bereich als senkrechter Sockel und erst darüber mit einer Neigung von 5 Grad, also mit einem Knick errichtet werden sollten. Darüber hinaus habe sich erst später ergeben, dass keine Kombination aus Wand und Stütze gefertigt (getrennte Ausführung), sondern Wandvorlagen in die Wänden integriert werden sollten (monolithische Ausführung). Für diese Art der Ausführung sei die kalkulierte Systemschalung nicht geeignet. Durch die Verwendung einer Unikat-Schalung seien die im Nachtrag 36 aufgeführten Mehrkosten veranlasst.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 21.03.2005/30.01.2006 nach Durchführung eines Vermittlungsverfahrens den Nachtrag 36 zurück, soweit er einen Betrag in Höhe von 57.416,10 Euro überstieg, vgl. Anlagen B11 und B12. Der Betrag wurde an die Klägerin ausgezahlt.
Am 29.08.2005 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. Diese wies einen Nettobetrag in Höhe von 11.556.951,99 netto, mithin einen Bruttobetrag in Höhe von 13.406.064,31 Euro aus, vgl. Anlage K9. Unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge ergab sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 3.304.182,51 Euro.
Nach Prüfung dieser Rechnung wies die Beklagte am 29.11.2005 insgesamt 209.729,64 Euro als Schlusszahlung an, vgl. Anlage K10.
Mit Schreiben vom 10.11.2005 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Nichtanerkennung des von ihr mit der Schlussrechnung abgerechneten Nachtrages 36, vgl. Anlage K11. Dieser Nachtrag findet sich in der 1. Teilschlussrechnung in der Position 5.0.36 Zusätzliche Schalung Hörsaal und umfasst einen Gesamtbetrag in Höhe von 603.336,59 Euro netto, mithin 699.870,44 Euro. Nach nochmaliger Prüfung wies die Beklagte weitere 69.715,73 Euro zur Zahlung an die Klägerin an, so dass nach der Zahlung in Höhe von 57.416,10 Euro aus dem Nachtrag 36 noch 572.738,61 Euro brutto offen sind.
Diesen Betrag begehrt die Klägerin mit vorliegender Klage.
Die Klägerin behauptet, die im Nachtrag 36 aufgeführten Kosten seien deshalb entstanden, weil die Beklagte nach Erteilung des Zuschlages ihr statisches Konzept für den Hörsaal geändert und eine andere Ausführung der Wände des Hörsaales gewählt habe. Diese geänderte Ausführung sei erst aus den nach Vertragsschluss freigegebenen und übergebenen Ausführungsplänen für die Tragwerksplanung des Ingenieurbüros X & X, S-EG-06 Schalplan Erdgeschoss vom 15.05.2003 und S-EG-15 Schalplan Erdgeschoss (Hörsaal) vom 22.03.2003 ersichtlich gewesen. Das von der Klägerin kalkulierte Schalsystem DOKA-Systemschalung, welches nach dem Baukastenprinzip funktioniert, sei nicht mehr anwendbar gewesen. Für den geneigten Wandbereich mit den nun ersichtlich integrierten Wandvorlagen sei die Anfertigung einer Sonderschalung nötig geworden. Hierdurch seien höhere Kosten für die Schalung selbst sowie vermehrte Kosten für zusätzliches Personal und den zusätzlichen Einsatz eines Mobilkranes nötig. Darüber hinaus verlängerte sich die Bauzeit, was zu weiteren Kosten geführt habe.
Aus der Leistungsbeschreibung, insbesondere den Ausführungen zur Decke des Hörsaales, sei nicht erkennbar, dass die Stützen zum Lastabtrag mit den Wänden verbunden sein sollten. In den Positionstexten, die die Schalung der Wände betreffen sei zwar von Wänden und Stützen die Rede. Allerdings fände sich kein Hinweis, dass diese miteinander im Verbund stehen sollten. Vielmehr seien Wände und Stützen im Leistungsverzeichnis jeweils in getrennten Positionen beschrieben.
Nachdem sie einen Teil der Klage zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 572.738,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es habe keine Änderung der Planung zwischen Ausschreibung und Freigabe der Ausführungspläne gegeben. Bereits aus der Leistungsbeschreibung, insbesondere aus den für die Errichtung des Hörsaales bedeutenden Positionen, sei ersichtlich gewesen, dass es sich bei den beschriebenen Stützen um Stützen in Randlage handele. Die im Leistungsverzeichnis beschriebene Auflagerung des Deckensystems auf Wände und Stützen ließe erkennen, dass die Lastabtragung aus der Decke über diese Bauteile und über die Gründung bis in den Baugrund erfolgen sollte. Zur Ausführung derartiger statischer Systeme in Ortbetonbauweise sei nach dem allgemeinen Stand der Technik ein Verbund zwischen Stürze und Wand dergestalt nötig, dass beide Bauteile in einem Arbeitsgang betoniert werden müssten. Dies hätte die Klägerin insbesondere aus dem Plan 4.01.C.100.00/11 erkennen können. Eine andere Ausführungsweise sei auch angesichts der vorgegebenen Wandhöhen von bis zu 5,50 Meter und der aus der Lotrechten um 5 Grad heraus beschriebenen Schrägstellung, in Zusammenhang mit dem vorgegebenen Wandquerschnitt nicht möglich.
Die von der Beklagten anerkannten Positionen des Nachtrages 36 hätten keinen Einfluss auf das verwendete Schalungssystem. Da sich die jetzt noch strittigen Positionen lediglich den Einwand der Klägerin betreffen, sie habe eine andere Schalungstechnologie verwenden müssen als kalkuliert, sei der Anspruch der Klägerin unbegründet.
Die Kammer hat gemäß Beschlüssen vom 28.04.2008 (Bl. 169f. Bd. I) und 22.07.10 (Bl. 112 Bd. II) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Prof. Hertle vom 24.03.2010 (Bl. 50ff. Bd. II. d.A.), dessen schriftliche Ergänzungen vom 12.08.2010 (vgl. Bl. 116 ff. Bd. II d.A.) und vom 16.01.2012 (Bl. 202ff. Bd. II d.A.) sowie die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.03.2011 (vgl. Protokoll Bl. 140ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Parteien und die umfangreichen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Es klagte die H AG vertreten durch den Vorstand H M und Heiner H. und nach Umfirmierung die H S AG. So ist die Klägerin im Handelsregister eingetragen. Der Zusatz NL Sachsen diente lediglich der Zuweisung an das Büro in L. Die Niederlassung selbst ist zu keinem Zeitpunkt als Kläger aufgetreten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung von Kosten gem. § 2 Nr. 5 VOB/B in Höhe von 24.381,87 Euro netto, mithin 29.014,42 Euro brutto.
Dieser Betrag entspricht den Mehrkosten der Klägerin im Nachtrag 36, soweit sie deshalb entstanden, weil erst aus den nach Vertragsschluss freigegebenen Ausführungsplänen ersichtlich war, dass die Wände im unteren Bereich senkrecht und erst darüber mit einer Neigung von 5 Grad zu erstellen waren und dies nicht zuvor bereits Leistungsinhalt geworden war.
Weitere Ansprüche hat die Klägerin auch aus anderen Rechtsgründen nicht.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den gutachterlichen Ausführungen und dem Vortrag der Parteien unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualität der Architektur des Bauwerkes.
I.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten gem. § 2 Nr. 5 VOB/B immer dann, wenn sich der Preis für eine im Vertrag vorgesehene Leistung, wegen Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Bauherren ändert.
Abzugrenzen ist hier immer zwischen der Frage, ob es sich wirklich um eine nachträgliche Änderung des Bauentwurfs bzw. Anordnung des Bauherren handelt, oder die nachträglichen „Mehrkosten“ auf eine unzureichende Kalkulation des Angebotspreises zurückzuführen sind.
Eine Leistung ist oft in verschiedensten Ausführungen denkbar, die qualitativ und im Ergebnis vergleichbar den Anforderungen des Bauherren genügen, im Preis aber infolge verschiedener Technologien oder Materialien unterschiedlich sein können. Der Bauherr, zumal ein öffentlicher, wird in aller Regel unter verschiedenen Angeboten das günstigste wählen. Stellt der Bauunternehmer dann im Laufe der Bauausführung fest, dass mit der kalkulierten Technologie das vertraglich vereinbarte Leistungsziel nicht zu erreichen ist, sind eine neue Kalkulation und möglicherweise höhere Kosten erforderlich.
Dieses Risiko einer Fehlkalkulation trifft dabei grundsätzlich den Anbieter, vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. 2005, Rn. 1127.
Dabei sind von dem geschlossenen Vertrag grundsätzlich alle Erschwernisse und Risiken umfaßt, mit denen der Anbieter nach dem objektiven Empfängerhorizont rechnen mußte, vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG BauR 2007, 1284. Denn dem Anbieter bleibt es unbenommen, riskante Leistungen zu übernehmen; es ist ausschließlich seine Sache, ob und wie er sich der Risiken eines Vertragsschlusses vergewissert, vgl. BGH NJW 1997, 61.
Anders aber, wenn es sich nicht um eine klassische Fehlkalkulation handelt, sondern die Mehrkosten allein auf Änderungen des Bausolls durch den Bauherren nach Angebotsabgabe bzw. Vertragsschluss beruhen; der Bauherr also das Leistungsziel oder auch den Leistungsumfang ändert und Leistungspositionen ausgeführt werden müssen, die dem Angebot gerade noch nicht zugrunde lagen.
Zur Klärung der Frage, ob die Positionen, für die Mehrkosten begehrt werden, bereits Vertragsgrundlage waren, ist eine Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vertragsabrede nach §§ 133, 157 BGB erforderlich. Zugrunde zu legen ist hier nach ständiger Rechtsprechung, bei einem auf dem Vergabeverfahren der VOB/A beruhenden Vertrag, die Ausschreibung und zwar so, wie sie der maßgebliche Empfängerkreis, also die potentiellen Bieter, verstehen musste, vgl. BGH NJW 1994, 850. Bei der Beurteilung der Frage, welche Leistungen von der Leistungsbeschreibung umfasst sind, kommt zwar dem konkreten Wortlaut eine besondere Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind aber auch alle Pläne, Berechnungen und sonstigen das Bauwerk betreffenden Unterlagen, sofern sie bei der Angebotserstellung vorlagen und dessen Grundlage werden konnten. Daneben sind auch immer die Umstände des Einzelfalles, sprich die konkreten Verhältnisse des Bauwerkes sowie Verkehrssitte und Treu und Glauben zu berücksichtigen, vgl. BGH a.a.O.
Sollte sich nach der Feststellung des Leistungsumfanges ergeben, dass der Auftraggeber aufgrund von Lücken in der Leistungsbeschreibung oder einer Diskrepanz zwischen Textteil der Leistungsbeschreibung und Plänen, die Vertragsgrundlage geworden sind, falsch kalkuliert hat, muss entschieden werden, zu wessen Lasten eventuelle Lücken oder Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen.
Dabei ist die Kammer, genau wie die Klägerin, der Ansicht, dass unklare Ausschreibungen nicht grundsätzlich zu Lasten des Anbieters gehen dürfen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass es dem Anbieter unbenommen bleibt, das Risiko zu übernehmen, dass sich aus einer unklaren oder unvollständigen Leistungsbeschreibung ergibt. Er kann also nicht verlangen, dass ihm eine geschuldete Leistung vergütet wird, die er infolge einer Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, was insbesondere dann vorkommen kann, wenn für die Kalkulation notwendige Angaben fehlen, vgl. BGH NJW 2008, 2106. Zweifel an der Art der Bauausführung, die sich aus dem Leistungsverzeichnis und den zur Angebotserstellung überlassenen Unterlagen ergeben, muss der Anbieter aufklären, wenn ihm der damit verbundene Aufwand zuzumuten ist, vgl. BGH BauR 1988, 338. Nach Auffassung der Kammer steigt diese Anforderung in dem Maße, in dem die aufzuklärende Art der Bauausführung für die zur Angebotsabgabe zu erstellende Kalkulation maßgeblich ist.
1. Mehrkosten die für monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Kombination (Wandvorlagen) nach VOB
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B auf Vergütung der zusätzlichen Kosten, die dadurch entstanden, dass statt der ursprünglich kalkulierten Systemschalung eine Unikatschalung verwandt werden musste.
Im Ergebnis des Gutachtens ist nach Auffassung der Kammer der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass der monolithische Verbund zwischen Wänden und Stützen im Hörsaal Vertragsinhalt und damit Leistungsverpflichtung der Klägerin wurde.
Wie der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, ist insbesondere unter Berücksichtigung der Deckenkonstruktion davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen monolithischen Verbund bereits vor der Ausschreibung der Leistung erfolgte.
Der Sachverständige hat bereits in seinem Ursprungsgutachten vom 24.03.2010 ausgeführt, dass die Entscheidung der Auftraggeberin für eine monolithische Konstruktion bereits während der Entwurfsphase der Tragwerksplanung, mithin vor Ausarbeitung der Vergabeunterlagen, erfolgt sein muss, da damit das maßgebende statische System festgelegt wurde.
Demnach handelt es sich nicht um eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Bauherren im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B.
Die Vergabeunterlagen lassen die gewählte Konstruktion zwar nicht eindeutig erkennen. Der Sachverständige bestätigt insoweit den Vortrag der Klägerin, dass aus den Textteilen des Leistungsverzeichnisses eine monolithische Konstruktion des Hörsaales jedenfalls nicht entnommen werden kann.
Allerdings kann auch keine andere Art der Ausführung dem Leistungsverzeichnis entnommen werden. Der Sachverständige stellt hierzu fest, dass unter der Ordnungsziffer 1.2.4. Konstruktion zum Hörsaal lediglich festgestellt wird, „dass es sich um eine Sichtbetonkonstruktion handelt“. Statisch-konstruktive Merkmale werden zum Hörsaal gar nicht genannt.
Zwar werde in den Positionen 1.3.2.740 / 1.3.2.900 Ortbetonarbeiten und 1.3.4.1070 / 1.3.4.1220 Schalung von Wand und Stütze gesprochen.
Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass hieraus nicht zwangsläufig auf die Art der Ausführung geschlossen werden darf. Wie der Sachverständige auch im Termin zur Anhörung nachdrücklich klarstellte, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung selbst gar keinen Hinweis auf die konstruktive Ausführung des Hörsaales. Nach der Leistungsbeschreibung waren demnach beide Ausführungsvarianten für Wände und Stützen denkbar: eine, wonach Wände und Stützen sich nicht gegenseitig bedingen und miteinander verbunden sind und eine zweite, nach der Wände und Stützen miteinander verbunden sind.
Konkret ergibt sich die monolithische Ausführung nach Darstellung des Sachverständigen aber eindeutig aus dem Grundrissplan 4.01-C.100.00/11. Dieser Plan war Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und konnte von der Klägerin vor Erstellung des Angebotes eingesehen werden. Die Klägerin hat auch von der Möglichkeit der Einsichtnahme Gebrauch gemacht.
Die Kammer geht daher davon aus, dass die monolithische Ausführung der Wand/Pfeiler-Konstruktion des Hörsaales bereits vor der Erstellung der Vergabeunterlagen geplant war und insoweit jedenfalls keine Planungsänderung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B vorliegt.
Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten sind wohl vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Klägerin einfach davon ausging, dass die Bauteile nicht miteinander verbunden werden sollen, ohne sich jedenfalls den Grundrissplan 4.01-C.100.00/11, der als einziger eine konkrete Aussage über die Konstruktionsart traf, genau anzuschauen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich alle im Rahmen der Ausschreibung übergebenen Unterlagen bei der Erstellung des Angebotes und der Kalkulation zu berücksichtigen sind.
In der Konsequenz scheidet daher auch ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B aus. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn die Beklagte eine Leistung gefordert hätte, die nicht im Vertrag enthalten ist. Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 2 Nr. 8 VOB/B. Wie bereits dargestellt, ergibt sich nach gehöriger Auslegung des Vertrages, dass die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Kombination Leistungsinhalt geworden ist.
2. Schadensersatz wegen unklarer Ausschreibung in Höhe der Mehrkosten für die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Kombination (Wandvorlagen)
Die Klägerin kann auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, weil sie verpflichtet war die monolithische Ausführung mit einer Unikat-Schalung zu erbringen und für die hierfür entstanden zusätzlichen Kosten gegenüber ihrem Angebot keinen Ausgleich erhält.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der VOB/A, insbesondere § 9 Nr. 1 bis 4 VOB/A möglicherweise angenommen werden kann, weil die monolithische Ausführung der Wand-Stützen-Kombination nicht bereits aus dem Textteil der Leistungsbeschreibung ohne weiteres erkennbar war. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Beklagte tatsächlich schuldhaft gegen Regelungen der VOB/A verstieß, ist hier nicht nötig.
Denn nicht schon jeder Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift der VOB/A ist haftungsbegründend. Vielmehr muss der Auftragnehmer/Bieter in seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die Einhaltung der VOB/A enttäuscht worden sein. Ein Vertrauen in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Auftragnehmer/Bieter den maßgeblichen Verstoß gegen die VOB/A nicht erkannt hat. Darüber hinaus muss sein Vertrauen schutzwürdig sein, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn er den Verstoß bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung hätte erkennen können, vgl. BGH NJW 1994, 850.
Das Leistungsverzeichnis mag zwar nicht vollständig den Anforderungen des § 9 VOB/A entsprechen. Insbesondere sind die Leistungen im Ergebnis des Gutachtens an einigen Stellen nicht „eindeutig und so erschöpfend beschrieben, dass alle Bewerber …. ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können“, vgl. § 9 Nr. 1 S. 1 VOB/A. Der Klägerin war dies jedenfalls nicht möglich. Die Enttäuschung eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin kann die Kammer jedoch nicht erkennen.
Aus dem Textteil der Ausschreibungsunterlagen geht nach der Darstellung des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung jedenfalls hervor, dass es sich um keine einfache Konstruktion handeln kann. Der Hörsaal wird nämlich „als Sichtbetonkonstruktion mit äußerst anspruchsvoller Geometrie beschrieben“, vgl. Seite 3 des Anhörungsprotokolls. Gleichzeitig ist für das Bauteil „Schlange“, das vor dem Hörsaal in der Leistungsbeschreibung aufgeführt ist, eine ausführliche Konstruktionsbeschreibung enthalten, der sich dann die einzelnen Positionen anschließen. Für das Bauteil „Hörsaal“ fehlt eine solche ausführliche Konstruktionsbeschreibung in Gänze. In den einzelnen Positionen, die die Wände und Stützen betreffen fehlt dagegen für den Hörsaal jeglicher Hinweise auf eine monolithische Ausführung.
Der Gutachter hat aber bereits in seinem Gutachten vom 24.03.2010 dargestellt, dass der einzige Plan der die Wand/Stützen-Konstruktion im Hörsaal erkennen lässt, eindeutig eine monolithische Verbindung der Elemente darstellt, vgl. Seite 11 des Gutachtens unten. Dies hat er noch einmal im Rahmen seiner Anhörung bestätigt.
Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Konstruktion des Hörsaales hätte erkennen müssen. Hieraus ergab sich für die Klägerin, vor allem auch wegen der Komplexität des Bauwerkes, des Auftragsumfanges, der Bedeutung des Projektes und angesichts der erkennbaren Lücke bei der konstruktiven Beschreibung des Hörsaales die Pflicht, vor Erstellung ihres Angebotes alle für die Kalkulation grundlegenden Details, so auch die Frage, ob die Wände des Hörsaales vielleicht konstruktiv anspruchsvoller sind als die der „Schlange“, zu prüfen.
Bei gehöriger Prüfung sämtlicher Ausschreibungsunterlagen hätte die Klägerin anhand des Planes 4.01-C.100.00/11 auch erkennen können, dass eine monolithische Ausführung der Wand/Stützen-Konstruktion gefordert war.
Auch wenn es keinen Grundsatz gibt, dass Mängel der Ausschreibung zu Lasten des Bieters gehen, ist dies vorliegend der Fall.
Die Klägerin hätte wegen der Komplexität des Bauwerkes, des Auftragsumfanges, der Bedeutung des Projektes und angesichts der erkennbaren Lücke bei der konstruktiven Beschreibung des Hörsaales weitere Nachforschungen anstellen müssen, um diese Lücke zu schließen. Diese Informationslücke hätte die Klägerin auch ohne große Anstrengung schließen können, wenn sie bei dem Termin zur Einsichtnahme in die Pläne auch den Plan 4.01-C.100.00/11 gehörig gewürdigt hätte. Angesichts der „anspruchsvollen Architektur“ des Hörsaales ist dieses Versäumnis allein der Klägerin anzulasten.
2. Mehrkosten für die den senkrechten Sockel
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Pfeilervorlagen im Fußbereich einen Rücksprung und im Sockelbereich einen Knick aufweisen sollten, sich erst aus der Ausführungsplanung ergab. Dies handelte es sich unstreitig um eine Änderung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B. Sollten der Rücksprung im Fußbereich und der Knick Sockelbereich bereits Vertragsinhalt geworden sein, hätte die Klägerin jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss, da dieses Detail nach Auskunft des Sachverständigen tatsächlich erst aus den nach Vertragsschluss freigegebenen Ausführungsplänen erkennbar ist.
Die auf diesen Teilbereich entfallenden Positionen des Nachtrages Nr. 36 hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf Seiten 20 ff. dargelegt und in ihrem Wert mit insgesamt 24.381,87 Euro netto angegeben.
Dieser Betrag steht der Klägerin zu, mithin 29.014,42 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich §§ 286, 288 BGB.
3.
Da die Klägerin mit ihren Ansprüchen nur teilweise erfolgreich war und einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zurückgenommen hat, waren die Kosten des Rechtsstreits entsprechend zu quoteln, vgl. §§ 269 Abs. 3, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.