LG Stuttgart – Az.: 5 S 203/13 – Urteil vom 19.02.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 – 12 C 2439/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert in zweiter Instanz: 1.562,24 €
Gründe
(§§ 540, 313 a ZPO)
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 – 12 C 2439/12 – hat in der Sache keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger hat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts, hinsichtlich derer auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt vom 28.06.2013 Bezug genommen wird, keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.562,24 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist zwar unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen, in den unstreitig die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen wurden. Die Beklagte hat unstreitig Werklohn in Höhe von 1.562,24 € noch nicht bezahlt. Der Kläger kann aber die Bezahlung dieses noch offenen als vereinbarter Sicherheitseinbehalt einbehaltenen Werklohnes nicht gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B verlangen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts Vertragsbestandteil sind, ist unter 15.2 geregelt, dass die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes nur gegen Stellung einer Bürgschaft gemäß Ziffer 15.5. dieser AGB verlangt werden kann. Der Kläger hat unstreitig keine Bürgschaft gestellt. Er hat die Einzahlung auf ein Sperrkonto verlangt. Zwar besteht nach den gesetzlichen Regelungen und der VOB/B ein Wahlrecht, auf welche Weise Sicherheit geleistet wird. Grundsätzlich kommt auch die Hinterlegung und die Einzahlung auf ein Sperrkonto in Betracht. Durch die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dieses Wahlrecht aber ebenso wie die Regelung des § 17 Abs. 6 VOB/B wirksam abbedungen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht. Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung der Schuldnerin vor. Anders als im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bietet die Möglichkeit eines Austausches des Sicherheitseinbehaltes gegen eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einen hinreichenden Ausgleich zu dem in der Vertragsklausel vorgesehenen Einbehalt. Die Klausel stellt den Auftragnehmer vor die Alternative, entweder für fünf Jahre auf unbestrittenen restlichen Werklohn zu verzichten, entsprechende Zinsverluste hinzunehmen und das Insolvenzrisiko des Auftraggebers zu tragen, oder seine Liquidität durch Beibringung einer Bankbürgschaft zu schmälern, die regelmäßig auf Kosten der Kreditlinie geht; außerdem sind für die Bankbürgschaft Avalzinsen zu zahlen, die wiederum einen Zinsertrag aus dem abgelösten Sicherheitseinbehalt schmälern. Die in der Zinsbelastung und dem Einfluss auf die Kreditlinie liegenden Nachteile bei Bereitstellung einer Bürgschaft erscheinen, berücksichtigt man auf der anderen Seite die berechtigten Interesse des Auftraggebers, nicht als so gewichtig, dass ihretwegen die Unwirksamkeit der Klausel angenommen werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2003, Aktenzeichen VII ZR 57/02). Bedenken gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses des Wahlrechts bestehen nicht. Es ist gerechtfertigt, dass der Auftragnehmer für die Erlangung der sofortigen Liquidität und die Eliminierung des Insolvenzrisikos der Beklagten den Preis für die Bürgschaft trägt, wenn er nicht einfach abwarten will. Auch insolvenzrechtliche Besonderheiten rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten steht nicht in Widerspruch zur Insolvenzordnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO bestehen nicht.