LG Hannover – Az.: 14 O 234/20 – Urteil vom 23.06.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin ist ein auf Fassadenbau spezialisiertes Unternehmen und beauftragte die inzwischen insolvente … für ihr Bauvorhaben … in … mit Montagearbeiten. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 vorgelegten Bauvertrag vom 31.08.2016 verwiesen. Die Beklagte stellte für die … eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 11.000,00 €. Auf den Bürgschaftsschein Nr. … vom 27.9.2016 (Anlage K1) wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 20.10.2016 kündigte die Klägerin der … den Auftrag.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 29.5.2017 (Anlagenkonvolut K2) die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch, welche jedoch nicht reagierte.
Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Anlage K3) nahm der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte erneut aus der Bürgschaft in Anspruch, Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, es sei während der Baumaßnahme zu Schwierigkeiten gekommen, welche eine außerordentliche Kündigung bzw. entspr. § 8 Abs. 3 VOB/B eine Entziehung des Auftrages gerechtfertigt hätten. Die Klägerin habe infolgedessen Kosten in Höhe von mehr als 434.000,00 € aufwenden und eine Vertragsstrafe an ihren Auftraggeber zahlen müssen. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Kosten wir auf die Anlage K3 zum Anlagenkonvolut K3 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2017 gemäß § 247 BGB p.a. zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Einrede der Bereicherung nach §§ 821, 768 BGB bezüglich der Bürgschaft, weil diese ohne wirksame Sicherungsabrede und damit ohne Rechtsgrund von der Hauptschuldnerin erlangt worden sei. Sie meint, die im Bauvertrag vereinbarte Sicherungsklausel sei unwirksam. Der Bauvertrag enthalte Klauseln, welche in ihrem Zusammenwirken die Hauptschuldnerin benachteiligten und daher nach § 307 BGB unwirksam seien. So sei eine unangemessene Übersicherung der Vertragserfüllungsansprüche und auch der Mängelansprüche vereinbart, außerdem sei als tauglicher Bürge im Vertrag nur ein deutsches Kreditinstitut anerkannt, so dass EU-Banken mit Niederlassung in Deutschland ausgeschlossen seien. Der Zusatz, dass es sich um ein „anerkanntes“ Kreditinstitut handeln müsse, sei außerdem intransparent.
Weiter beruft sich die Beklagte auf Verjährung der verbürgten Hauptschuld und auf Verjährung der Bürgschaftsforderung.
Die Parteien haben durch Erklärungen vom 11.5.2021 und 26.5.2021 einer Entscheidung im schriftlichem Verfahren zugestimmt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.5.2021 das schriftliche Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 9.6.2021 angeordnet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
1.
Es kann dahinstehen, ob die Kündigung des Auftrages durch die Klägerin berechtigt erfolgte und ob dadurch die behaupteten Kosten entstanden sind.
2.
Die Beklagte kann sich jedenfalls mit Erfolg auf die Einrede gem. §§ 768 Abs. 1 S. 1, 821 BGB berufen, denn die Klägerin hat die Bürgschaft ohne Rechtsgrund erlangt.
Die Klauseln des Bauvertrages, gemäß welchen die Bürgschaft gestellt wurde, benachteiligen die Hauptschuldnerin unangemessen im Sinne von § 307 BGB und sind daher unwirksam.
a)
Bei den Klauseln handelt es sich zunächst um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Gemäß § 305 Abs. 1 S.1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind.
Der vorliegende Bauvertrag ist im Wesentlichen aus der Sicht der Klägerin als Auftraggeber formuliert und enthält Klauseln, die für die Hauptschuldnerin nachteilig sind, so etwa § 3, 7 und 19. Das erzeugt den Anschein, dass die Bedingungen durch die Klägerin gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –, BGHZ 200, 326-337, Rn. 24 mw.N.) Diesen Anschein hat die Klägerin nicht widerlegt.
b)
Gemäß § 14 14.3 übergibt der Auftragnehmer bei Vertragsschluss eine Bürgschaft für die Vertragserfüllung in Höhe von 10 % der Auftragssumme einschließlich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag.
In § 14 14.4 ist vereinbart, dass die Bürgschaft für die Dauer der vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zu stellen ist.
Gleichzeitig ist in § 5 5.2 vereinbart, dass Abschlagsrechnungen bei Vorlage einer zehnprozentigen Vertragserfüllungsbürgschaft auf 95 % ausbezahlt werden, bei Vorlage einer fünfprozentigen unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft über die geprüfte Abrechnungssumme auf 100 %.
Dies führt allerdings dazu, dass die Klägerin bei Stellen der Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % noch zusätzlich 5 % der fälligen Abschlagszahlungen als Sicherheit erhält und sich die Sicherheiten addieren. Damit erhält die Klägerin eine Vertragserfüllungssicherheit von mehr als 10 %, was unangemessen ist. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09. Dezember 2010 – VII ZR 7/10 –, Rn. 24, juris) hat in einem solchen Fall festgestellt: „Eine Vereinbarung, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Sicherung der Vertragserfüllungsansprüche sowohl durch Einbehalte bei den Abschlagszahlungen als auch durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme vorsieht, berücksichtigt einseitig die Interessen des Auftraggebers und räumt dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers nicht den erforderlichen Stellenwert ein. Sie wird deshalb zu Recht in der Literatur für unwirksam gehalten.“
Außerdem können die Klauseln dahingehend verstanden werden, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft auch die Mängelansprüche nach Abnahme bis zum Ablauf der Gewährleistung in Höhe von 10 % der Auftragssumme sichert. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 14 14.3. durch die Vertragserfüllungsbürgschaft „insbesondere auch Mängelansprüche“ gesichert sein sollen, die Bürgschaft nach 14.4. aber erst nach Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist für Mängelansprüche“ zurückzugeben ist.
Auch dies stellt eine unangemessene Übersicherung dar. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Januar 2015 – VII ZR 120/14 –, Rn. 18, juris) hat in einem solchen Fall festgestellt: „Das von der Klägerin gestellte Klauselwerk führt mit diesem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, weil er für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme leisten muss. Das ist durch das Sicherungsinteresse des Auftraggebers nicht mehr gedeckt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers vor, wenn die vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu führen, dass der Auftragnehmer für einen jedenfalls erheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus für mögliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 7 % der Auftragssumme zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 164/12, BauR 2015, 114 Rn. 24 = NZBau 2014, 759).“
c) Ob die Vereinbarung, dass die Bürgschaften von einem anerkannten deutschen Kreditinstitut stammen müssen, ebenfalls gegen die §§ 305 ff. BGB verstößt, kann danach dahinstehen.
3.
Darauf, ob die verbürgte Hauptschuld verjährt wäre, kommt es danach nicht mehr an.
II.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus § 710 ZPO.