AG Münster – Az.: 49 C 3830/15 – Urteil vom 26.06.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.461,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche auf Erstattung vermeintlicher Mangelbeseitigungskosten sowie die Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung geltend.
Die Kläger sind Eigentümer des Objekts A-Weg ## in W. Anfang 2014 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Angebot für den Einbau mehrerer Velux-Dachflächenfensterkombinationen (s. Anlage B3, Bl. 48 ff. d. A.). In der Folgezeit ließen die Kläger die Glasdachelemente nicht von der Beklagten, sondern von der Streithelferin, der Fa. B liefern und montieren. Die Beklagte beauftragten sie im März 2015 lediglich noch mit der in Titel 1 des Angebots vom 17.01.2014 aufgeführten und mit netto 589,40 EUR in Ansatz gebrachten umlaufenden Eindichtung dieser Glasdachelementflächen.
Die Streithelferin lieferte und montierte die Glasdachelemente, die von der Dachoberfläche bis zur Glasfläche eine Höhe von ca. 15 Zentimetern aufwiesen. Die Streithelferin fasste die Glasdachelemente durch eine selbstgefertigte Zimmermannarbeit umlaufend mit einer Aufkantung von ca. 8 Zentimetern Höhe ein. Die Beklagte fixierte am oberen Rand der Aufkantung EPDM-Folie mit einer Klemmschiene und montierte zwischen dieser Folie und der Dacheindeckung gekantete Zinkblech von jeweils zwei Metern Länge, die sie miteinander verlötete. Auf die nach Abschluss der Arbeiten erteilte Rechnung über etwas mehr als 1.300 EUR leisteten die Kläger eine Barzahlung in Höhe von 800,00 EUR, die die Beklagte ordnungsgemäß in ihre Finanzbuchhaltung aufnahm.
In der Folgezeit drang im Randbereich des Glasdachelements bei Regen Wasser in den Wohnbereich. Mitte Mai 2015 fand daraufhin am Objekt ein Ortstermin statt. Zu diesem Termin fanden sich der Kläger zu 2), der Geschäftsführer der Beklagten, ein Mitarbeiter der Firma D sowie Herr F als Mitarbeiter der Streithelferin auf dem Grundstück A-Weg ## ein. Als Ergebnis des Termins brachte die Streithelferin oberhalb der ca. 8 Zentimeter hohen Aufkantung einen umlaufenden Hartschaum-Dämmkeil auf, dessen Oberkante bündig mit der Glasoberfläche abschloss. Die Beklagte führte aus streitigen Gründen keine weiteren Arbeiten durch, woraufhin die Kläger die Firma D mit der Beseitigung der Undichtigkeit beauftragten. Diese demontierte die von der Beklagten angesetzten Zinkbleche, erstellte ein neues Holzlager und setzte eine neue Lagerkehle aus schwarzem Kunststoff ein, wofür sie den Klägern einen Betrag in Höhe der Klageforderung in Rechnung stellte. Für Einzelheiten der Arbeiten wird auf die Rechnung Anlage K3, Bl. 7f. d. A. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2015 forderten die Kläger die Beklagte auf, den Rechnungsbetrag der Firma D sowie die durch die Kläger noch nicht beglichenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, bis zum 29.07.2015 auszugleichen, was die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2015 ablehnte.
Die Kläger behaupten, die Anschlussarbeiten der Beklagten seien nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden. Bei dem Ortstermin im Mai 2015 habe der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, mit derartigen Arbeiten keine Erfahrung zu haben und daher nicht zu wissen, wie Abhilfe geleistet werden könne. Daraufhin habe er verärgert die Baustelle verlassen und sei fortan nicht mehr erreichbar gewesen. Auch auf Vermittlungsversuche der Firma D sei er zu keinerlei Arbeiten mehr bereit gewesen. Deren Nacharbeiten seien erforderlich und angemessen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i. H. v. 1.461,68 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 201,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Undichtigkeit beruhe auf einer fehlerhaften Montage der Dachglaselemente durch die Streithelferin. Diese hätte die um die Fensterelemente geführte Aufkantung von Anfang an bis zur Glasoberfläche hochziehen müssen. Sie ist der Ansicht, ihr könne allenfalls vorgeworfen werden, nicht auf die Beseitigung dieses Mangels im Gewerk der Streithelferin gedrungen zu haben, was aber keine Mängelansprüche begründe. Sie behauptet, das gekantete Zinkblech sei in Abstimmung und nach Vorgabe der Kläger montiert worden.
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, den Klägern stünden jedenfalls wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG keine Gewährleistungsansprüche zu. Insoweit behauptet sie, der Kläger zu 2) habe dem Geschäftsführer der Beklagten den Betrag von 800 EUR mit der Bemerkung in die Hand gegeben, damit sei diese beleglos und bar ausreichend bezahlt.
Im Rahmen des Termins im Mai 2015 habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger zu 2) einen Vorschlag für Abdichtungsarbeiten unterbreitet und die Kosten hierfür mit ca. 400 EUR veranschlagt. Der Kläger zu 2) habe jedoch gefordert, diese Arbeiten kostenneutral auszuführen. Als dieser auf einer kostenfreien Nacharbeit bestanden habe, habe der Geschäftsführer der Beklagten die Baustelle verärgert verlassen.
Die Firma D habe die unter die Dachpfannen ragende Schürze lediglich aus unnötiger Vorsicht wegen des eingetretenen Regenwassers nach oben verlängert. Die Anpassung an die durch die Streithelferinveränderte Anschlusskonstruktion stelle lediglich eine Fortführung der Arbeiten der Beklagten dar. Das dabei verwandte höherwertige Material entspreche nicht der gegenüber der Beklagten beauftragten Qualität. Insoweit handele es sich um Sowieso-Kosten. Insgesamt seien die Kosten übersetzt, da die Beklagte das gesamte Dachelement umlaufend für 800 EUR abgedichtet habe.
Die Firma B hat mit Schreiben vom 11.05.2017 erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Ze sowie durch die Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Dachdeckermeisters T. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zusammenfassung des Sachverständigen (Bl. 96ff. d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.11.2016 (Bl. 57 ff. d. A.) und 22.05.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A)
Die Klage hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig. Das erkennende Gericht ist aufgrund rügeloser Einlassung nach Hinweis auf die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung gem. §§ 39, 504 ZPO örtlich und gem. § 23 Ziff. 1 GVG sachlich zuständig.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Die Kläger haben gem. §§ 631, 634 Nr. 2, 637 BGB einen Anspruch auf Erstattung der für die Mangelbeseitigung aufgewandte Vergütung der Firma D in Höhe von 1.461,68 EUR.
a)

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag geschlossen worden. Dieser Vertrag ist nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Dies wäre unter anderem der Fall, wenn der Unternehmer seine steuerlichen Pflichten verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt (BGH, Urt. v. 01.08.2013, NJW 2013, 3167, 3169).
(1)
Die Beklagte hat nicht i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gegen ihre sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden steuerlichen Pflichten verstoßen.
(a)
Die Beklagte hat nicht gegen § 25 III EStG, § 18 I, III UStG verstoßen. Unstreitig ist die von den Klägern geleistete Barzahlung korrekt verbucht und demnach auch gegenüber dem Finanzamt angemeldet worden.
(b)
Auch ein Verstoß gegen die Rechnungsstellungspflicht gem. § 14 II 1 Nr. 1 UStG liegt nicht vor. Die Beklagte hat den Klägern unstreitig unmittelbar nach Ausführung der Werkarbeiten eine Rechnung über etwas mehr als 1.300 EUR zukommen lassen. Soweit in der Übergabe von 800 EUR in Bar die konkludente Vereinbarung eines verminderten Entgeltes zu sehen sein sollte, wäre diese erst nachträglich getroffene Vereinbarung auch nicht nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 a. E. UStG in der Rechnung anzugeben gewesen.
Auch Sinn und Zweck der Rechnungslegungsverpflichtung geboten es nicht, über den nunmehr maßgeblichen Betrag in Höhe von 800 EUR erneut eine Rechnung auszustellen. Diese Pflicht soll verhindern, dass Geschäfte nicht oder nicht in dem vereinbarten und ausgeführten Umfang in den Steuerunterlagen nachgehalten werden. Vorliegend wurde eine Rechnung erteilt, deren Endbetrag den später tatsächlich gezahlten überstieg. Die Gefahr einer Verheimlichung von Einkünften birgt dies nicht.
(2)
Die Kläger haben eine etwaige Verletzung von Steuerpflichten durch die Beklagte jedenfalls auch nicht bewusst ausgenutzt. Die Beklagte ist für die bestrittene Behauptung, der Kläger zu 2) habe die Barzahlung mit der Bemerkung geleistet, mit diesem Betrag ohne Rechnung sei die Beklagte ausreichend vergütet, beweisfällig geblieben.
b)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wies ihr eigenes Gewerk einen Sachmangel auf. Es hatte nicht die Beschaffenheit, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die die Besteller nach der Art des Werkes erwarten konnten, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass nach den anerkannten Regeln der Technik der fensterseitige Anschluss mindestens auf eine Höhe von 15 cm hätte geführt werden müssen. Dies ergibt sich aus den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks, dort Ziff. 5.6 Abs. 3, die nach den Angaben des Sachverständigen in der Praxis erprobt und bewährt sind. Es ist nachvollziehbar, dass diese Anforderung unabhängig davon gilt, ob das anzuschließende Dachelement überhaupt eine Profilhöhe von 15 cm aufweist. Denn sie richtet sich allein danach, bis zu welcher Höhe die Abdichtung geführt sein muss, um Wasser-, Eis- und Schneemassen abzuhalten bzw. seitlich abzuleiten.
Soweit die Beklagte auf Ausnahmen von dieser Mindestanschlusshöhe abgestellt hat, konnte der Sachverständige plausibel und unwidersprochen darlegen, dass solche lediglich für einzufassende zertifizierte Systembauteile gelten, weil nur bei diesen sichergestellt sei, dass sie selbst die einwirkenden Schnee- und Regenmassen abhalten können. Um ein solches handelt es sich bei dem Gewerk der Streithelferin, an welches anzuarbeiten war, nach den gutachterlichen Feststellungen und auch nach Auffassung der Beklagten jedoch nicht.
Nicht entlasten kann die Beklagte insoweit, dass es ihr angesichts der Profilhöhe des Vorgewerks der Streithelferin nicht möglich war, den Anschluss höher als bis zur Oberkante dieses Vorgewerks zu führen. Denn der Nacherfüllungsanspruch knüpft ausschließlich an die objektive Mangelhaftigkeit des Werks an. Die Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten kann den Werkunternehmer lediglich von der Nacherfüllungspflicht befreien (BGH, Urt. v. 25.02.2016, NZBau 2016, 488; BGH Urt. v. 30.09.2011, NZBau 2011, 612; OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2009, NJW-RR 2009, 1531)
c)
Die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung i. S. d. § 637 Abs. 1 BGB war gem. § 637 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Das Verhalten der Beklagten ist sowohl nach klägerischer als auch nach Darstellung der Beklagtenseite als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu werten.
Nach Darstellung der Kläger äußerte der Geschäftsführer der Beklagten, mit derartigen Abdichtungsarbeiten keinerlei Erfahrungen zu haben und daher nicht zu wissen, wie eine Dichtigkeit der Dachfensterkonstruktion herbeigeführt werden könne. Für die Kläger sei sie danach nicht mehr erreichbar gewesen. Auch auf Vermittlungsversuch der Dachdeckermeister W. S. GmbH sei die Beklagte zu keinen weiteren Arbeiten bereit gewesen.
Nach Angaben der Beklagtenseite machte ihr Geschäftsführer weitere Arbeiten nachdrücklich von einer Vergütung abhängig und verweigerte so gerade die Leistungserbringung im Rahmen der Gewährleistung (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2015, Az. I-22 U 84/15, BeckRS 2015, 20959, Rn. 59 f.).
d)
Der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten steht eine möglicherweise fehlende Abnahme nicht entgegen.
Es dürfte bereits eine konkludente Abnahme erfolgt sein. Nach Abschluss der Arbeiten der Beklagten ist Rechnung gelegt und darauf rügelos eine abschließende Zahlung geleistet worden. Soweit die Kläger unwidersprochen äußerten, die Arbeiten der Beklagten seien nicht abgenommen worden (Bl. 75 d. A.), dürfte dies als Behauptung einer nicht erfolgten ausdrücklichen Abnahme und im Übrigen als Rechtsansicht zu verstehen gewesen sein.
Dies kann letztlich jedoch dahinstehen, da vorliegend eine Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auch schon vor der Abnahme der Werkleistung möglich war. Ein Rückgriff auf Mängelrechte ist u. a. dann schon vor Abnahme der Werkleistung möglich, wenn der Unternehmer sein Werk als fertiggestellt angesehen sowie abgeliefert hat, der Besteller im Gegenzug die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Unternehmer eine Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hat (OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2014, NZBau 2015, 155). So ist es hier.
e)
Die durch die Kläger getätigten Aufwendungen waren zur Mangelbeseitigung erforderlich. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest.
(1)
Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar ausgeführt, dass ein möglicherweise kostengünstigeres bloßes Anarbeiten bzw. Ergänzen der Vorarbeiten der Beklagten technisch nicht möglich gewesen wäre. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine hierfür erforderliche Lötnaht einer zu großen Bewegungsspannung ausgesetzt wäre, um dauerhaft stabil zu bleiben.
(2)
Den für die danach nur verbleibende Neuerrichtung des Gewerks erforderlichen Aufwand schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO unter Zugrundelegung der gutachterlichen Feststellungen auf mindestens 1.461,68 EUR.
Soweit die Beklagte moniert, für die Neuerrichtung sei höherwertiges und damit teureres Wolfin statt des gegenüber der Beklagten beauftragten Zinkbleches verwandt worden, hat sich dies zur Überzeugung des Gerichts insgesamt nicht kostenerhöhend ausgewirkt. Die von dem Sachverständigen überschlägig aufgestellte vergleichende Kalkulation einer Ausführung mit Zinkblech gegenüber einer solchen mit Wolfin kommt bereits nur zu einer Differenz von 14,15 EUR. Dabei ist der Sachverständige jedoch von identischen Lohnkosten ausgegangen, obschon er auf gerichtlichen Vorhalt die Angaben des Zeugen Z bestätigte, wonach die Fertigung mit Zinkblechen wegen der Lötarbeiten deutlich zeitintensiver wäre, die Lohnkosten also höher angesetzt werden müssten.
Die Kalkulation ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Preise wird sie gestützt auf ein konkret eingeholtes Angebot. Soweit die Beklagte hiergegen anführt, das gesamte Dachelement binnen eines Tages umlaufend eingefasst und hierfür letztlich nur 800 EUR verlangt zu haben, vermag dies durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit der gutachterlichen Kalkulation nicht zu begründen. Die Kritik erschöpft sich in den pauschalen Hinweis, der Geschäftsführer der Beklagten halte die kalkulierte Endsumme für überhöht. Warum und in welchen Punkten (Materialmenge, Stückkosten, Stundensatz, erforderlicher Arbeitsaufwand,…) die Kalkulation unzutreffend sein soll, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Auch hat die Beklagte der Kalkulation des Sachverständigen keine eigene detaillierte Kalkulation gegenübergestellt, mit welcher der Sachverständige und das Gericht sich dann hätten auseinandersetzen können. Soweit die Beklagte anmerkt, nicht nur den fristseitigen Anschluss, sondern die umlaufende Abdichtung des Fensterelementes an einem Tag durchgeführt und hierfür lediglich 800 EUR erhalten zu haben, ist schon nicht vorgetragen, dass die erhaltenen 800 EUR kostendeckend oder gar gewinnbringend gewesen wären. Auch ergibt sich daraus nicht, mit wie vielen Mitarbeitern diese Werkleistung binnen eines Tages vollbracht werden konnte.
Aus dem Angebot vom 17.01.2014, an dem sich die letztlich gezahlten 800 EUR scheinbar orientieren, ist ersichtlich, dass die Beklagte an Materialkosten insgesamt nur 50 EUR kalkuliert hat. Selbst wenn die Beklagte das verwandte Zinkblech tatsächlich, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2017 behauptet, zu einem Quadratmeterpreis von 25 EUR bezogen haben sollte, wären allein hierfür 300 EUR angefallen. Soweit sie behauptet, das Fenster sei „durch die Mitarbeiter“ an einem Tag umlaufend eingefasst worden, wird nicht vorgetragen, wie viele Mitarbeiter hieran beteiligt waren. Letztlich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass 800 EUR für diese Arbeit kostendeckend oder gar gewinnbringend gewesen wäre.
Es kann dahinstehen, ob der Anschluss firstseitig noch eine weitere Ziegelreihe hochgeführt werden musste oder dies nur aus übertriebener Vorsicht angesichts der festgestellten Undichtigkeit durch den Zeugen Schulze erfolgte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass für den Zeitaufwand der Werkerrichtung die Anschlusshöhen unmaßgeblich sind, weil der Zeitaufwand beim Anarbeiten unabhängig von der Höhe des Anschlusses entsteht. Auch höhere Materialkosten sind dadurch nicht entstanden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist sowohl Zinkblech als auch Wolfin-Verbundblech nur als Quadratmeter- oder Tafelware zu erhalten. Da die „breitere“ Ausführung durch den Zeugen Schulze ca. einen Meter breit war, musste in beiden Fällen 6×1 Meter Blech erworben und verarbeitet werden. Dass etwaige Reste dem Besteller als Verschnitt ebenfalls berechnet werden, ist naheliegend.
(3)
Von den zur Ersatzvornahme notwendigen Aufwendungen sind im Wege des Vorteilsausgleichs keine Sowieso-Kosten in Abzug zu bringen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO in dem Mangelbeseitigungsaufwand keine Mehrkosten enthalten, die ohnehin angefallen wären. Hätte die Beklagte den fensterseitigen Anschluss von vornherein auf eine Höhe von 15 cm statt wie geschehen lediglich auf 8 cm geführt, hätte dies weder höhere Material- noch Lohnkosten zur Folge gehabt. Aus den unter Ziffer (2) genannten Gründen wäre weder ein Mehr ein Material erforderlich gewesen noch hätte das Zuschneiden oder Anarbeiten der Bleche einen größeren Zeitaufwand erfordert.
2.
Die Kläger haben gem. § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wie ausgeführt, ist das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten vor Einschaltung des Klägervertreters sowohl nach klägerischer als auch nach beklagtenseitiger Sachverhaltsschilderung als ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung zu werten. Bei dieser Ausgangslage wäre es eine bloße Förmelei, von den Klägern die Setzung einer Frist zur Erstattung des durch diese ernsthafte Verweigerung verursachten Aufwandes zu verlangen.
Der Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung gerichtet, obwohl das Rechtsanwaltshonorar noch nicht beglichen wurde. Wegen der mit Schreiben vom 30.07.2015 erklärten Erfüllungsverweigerung können die Kläger nach § 250 S. 2 BGB in Gesamtanalogie zu §§ 323 II, 281 II, 286 II Nr. 3 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag in Geld verlangen (vgl. Weber, NJW 2015, 1841, 1844).
3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
B)
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
C)
Der Streitwert wird auf 1.461,68 EUR festgesetzt.