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Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids

VG Schleswig-Holstein, Az.: 8 A 197/15, Urteil vom 17.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung einer Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohnhauses.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks XXX XXX in …/Sylt (Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung …). Das 3.824 qm große Grundstück war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Kläger mit einem Wohnhaus mit einer Grundfläche von 182,45 qm bebaut. Das Grundstück liegt im Dünengürtel, der Abstand der Außenmauer des Grundstücks zur Kliffkante beträgt ca. 16 m. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich, in dem das Grundstück liegt, als Fläche für Küsten und Dünen dar. Unter dem 15.08.2011 erhielten die Voreigentümer eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Wohnhauses mit einer Wohnung. Nachdem die Kläger das Grundstück erworben hatten, erhielten sie unter dem 13.01.2012 die 1. Nachtragsgenehmigung für eine veränderte Ausführung. In der „formlosen Baubeschreibung“ vom 12.10.2011 (Beiakte B Bl. 107 ff.) heißt es, dass der Dachstuhl als solcher erhalten bleiben und statisch ertüchtigt werden müsse, Teilbereiche würden erneuert. Das Haus enthalte anteilig eine Vollunterkellerung unter Wahrung der Bausubstanz. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2013 die Einstellung der Arbeiten an den Außenanlagen verfügt hatte, weil er festgestellt hatte, dass die Außenanlagen weiträumig abgetragen worden waren, insbesondere die auf dem Grundstück vorhandene Küstendüne sowie den in der engeren Umgebung des Wohnhauses vorhandenen Trockenrasen und die im Osten des Hauses gelegenen Restheideflächen, die dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes unterlägen, ließen die Kläger das Grundstück fachgerecht renaturieren. Unter dem 23.12.2015 erteilte der Beklagte eine 2. Nachtragsbaugenehmigung für die veränderte Ausführung des Untergeschosses.

Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheids
Symbolfoto: Von mrmohock /Shutterstock.com

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Bauvoranfrage vom 21.04.2015 für den Neubau eines Wohnhauses an der Stelle des vorhandenen. Geplant ist ein eingeschossiges, reetgedecktes Gebäude mit einer Grundfläche von 257,76 qm und einer Höhe von 8,90 m. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen und wies auf § 80 Landeswassergesetz (LWG) hin. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein erhob mit Schreiben vom 17.06.2015 in küstenschutztechnischer Hinsicht sowie im Hinblick auf den Hochwasserschutz grundsätzliche Bedenken. Das geplante Bauvorhaben befinde sich in einer Entfernung von ca. 16 m zum Steilufer bzw. zur oberen Böschungskante, liege also im Anbauverbot des § 78 Abs. 1 iVm Abs. 2 LWG. Eine Ausnahmegenehmigung käme in Betracht, wenn der Neubau entgegen der bisherigen Planung so nahe wie möglich an die östliche Grundstücksgrenze verschoben werde. Die untere Naturschutzbehörde teilte (mit Schreiben vom 17.07.2015) mit, das gesamte Grundstück befinde sich auf einem Küstendünengrundstück und unterliege dem gesetzlichen Biotopschutz des § 30 Abs. 2 Ziffer 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Mit der Abweichung zwischen Altbau und Neubau würden neue Eingriffe in Biotope ausgelöst, die über das bisherige Maß hinausgingen. Ein Bauanspruch sei nicht erkennbar. Eine Privilegierung iSd § 35 BauGB scheine nicht gegeben. Eine naturschutzrechtliche Befreiung könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Bescheid vom 20.07.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Grundstück im Außenbereich liege. Der Bebauungszusammenhang ende auf dem angrenzenden Flurstück XXX. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtigt und das Grundstück unterliege dem gesetzlichen Biotopschutz. Außerdem bestünden Bedenken in küstenschutztechnischer Hinsicht sowie im Hinblick auf den Hochwasserschutz.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Grundstück zu Unrecht dem Außenbereich zugeordnet worden sei und es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfüge. Angesichts der großzügigen Grundstücke in der Umgebung und des vergleichsweisen geringen Abstands zwischen der Bebauung auf den Grundstücken XXX XXX bis XXX und XXX XXX stelle sich die Freifläche als bebaubare Baulücke dar, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Hinzukomme, dass sich die in westlicher Richtung anschließende Steilküste die Bebauung des Grundstücks XXX XXX gleichsam an den Bebauungszusammenhang „herandrücke“. Das Grundstück sei somit Bestandteil des U-förmigen Ensembles, welche die Bebauung des maßgeblichen Bereichs westlich der A-Straße und südlich der B-Straße bilde. Daher stünden Belange des Küstenschutzes dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz habe nämlich mit Bescheid vom 22.12.2011 eine küstenschutzrechtliche Genehmigung zum „Umbau und zur Erweiterung eines Wohnhauses“ für ihr Grundstück erteilt. Dort werde ausgeführt, dass durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Bereich des Steiluferbereichs Belange des Küstenschutzes voraussichtlich nicht nachhaltig beeinträchtigt würden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese für die Erweiterung geltenden Grundsätze nunmehr für das beantragte Neubauvorhaben anders zu beurteilen sein sollten. Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die diese abweichende Auffassung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Beigeladenen sein rechtswidrig. Der Landrat sei als Kommunalaufsichtsbehörde zur Ersetzung dieses Einvernehmens verpflichtet.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2015 als unbegründet zurück. Die Grundstücksfläche, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle, sei dem Außenbereich der Beigeladenen zuzurechnen. Ein Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität befindet sich östlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche. Dieser ende in westlicher Richtung mit der Bebauung entlang der Straße A-Straße. Hier bestehe keine Veranlassung dafür, von dem Grundsatz abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude ende. Das seien die Wohngebäude auf dem Flurstück XX (A-Straße XXX bis XXX) und dem Flurstück XXX (A-Straße XXX). Das Vorhaben solle in einer Entfernung von ca. 58 m von der westlichen Außenwand des Gebäudes A-Straße XXX bis XXX errichtet werden. Diese Entfernung sei etwa doppelt so groß wie die ansonsten zwischen den Gebäuden entlang der Straße A-Straße vorhandene Entfernung. Schon diese Entfernung des geplanten Vorhabens von den letzten Gebäuden des Bebauungszusammenhangs lasse den Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht mehr aufkommen. Als sonstiges Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige das Vorhaben verschiedene öffentliche Belange iSv Abs. 3 dieser Vorschrift. Hier sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, die hier durch den Dünen- und Heidecharakter des Grundstücks bzw. der Umgebung charakterisiert werde, außerdem unterliege das Grundstück dem gesetzlichen Biotopschutz. Es beeinträchtige Belange des Landschaftsschutzes und sei in küstenschutztechnischer Hinsicht sowie im Hinblick auf den Hochwasserschutz bedenklich, da es sich in einer Entfernung von ca. 16 m zum Steilufer befinde. Außerdem fehle das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde. Hinzukomme, dass das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es sich mit seiner Grundfläche von 257,76 qm nicht mehr innerhalb des durch die Bebauung in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens befinde. Der Komplex auf dem Grundstück B-Straße XXX (Flurstück XXX) sei mit einer Grundfläche von 1.037 qm ein Fremdkörper, der den bodenrechtlichen Charakter der Umgebung nicht maßgebend beeinflusse. Die Zulassung würde bodenrechtliche Spannungen auslösen, da andere Grundstückseigentümer sich hinsichtlich des Maßes der Bebauung auf dieses Vorhaben berufen könnten, so dass eine weitere bauliche Verdichtung zu befürchten wäre, die grundsätzlich ein Planungsbedürfnis nach sich zöge.

Mit der gegen diesen am 06.11.2015 zugestellten Bescheid erhobenen Klage (vom Montag, d. 07.12.2015) verfolgen die Kläger ihr Vorbringen weiter. Sie machen weiterhin geltend, das Vorhaben sei planungsrechtlich dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen, füge sich nach Art und Maß in die Eigenart der Umgebung ein und führe nicht zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Küstenschutzes.

Der Abstand zwischen der Bebauung auf dem Grundstück XXX XXX und dem angrenzenden Grundstück A-Straße XXX bis XXX sei nach dem maßgeblichen optischen Erscheinungsbild nur unwesentlich größer als die Abstände zwischen den Grundstücken A-Straße XXX bis XXX, XXX bis XXX, XXX bis XXX. Selbst eine größere unbebaute Fläche könne als Baulücke zu bewerten sein, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche, wenn sie – wie hier – zwischen großzügig geschnittenen bebauten Grundstücken liege. Unbebaute Flächen führten nicht zu einer Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs, wenn sie als Bestandteil einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung träten. Das sei hier der Fall. Die zwischen den Objekten A-Straße XXX bis XXX und XXX XXX liegende Freifläche werde schon wegen ihrer geringen Ausdehnung und der Lage zwischen der vorhandenen Bebauung von dieser geprägt. Hinzukomme, dass das Grundstück der Kläger durch die Steilküste quasi an den Bebauungszusammenhang „herangedrückt“ werde. Unerheblich sei, dass das Grundstück knapp außerhalb des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans liege bzw. unmittelbar an diesen angrenze. Maßgeblich seien insoweit die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.

Der geplante Neubau füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung ein. Es solle von ihnen – den Klägern – vergleichbar wie bei einem Wochenendhaus zu zeitlich begrenzten Aufenthalten an den Wochenenden, im Urlaub oder in sonstiger Freizeit dienen. Dabei entspreche es nach der Art der Nutzung der Eigenart der näheren Umgebung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Gebäude sowohl der Vermietung an wechselnde Feriengäste als auch der urlaubsmäßigen Nutzung durch die Eigentümer selbst an Wochenenden oder zu gegebenenfalls auch längeren Erholungsaufenthalten dienten. Das Vorhaben sei auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung genehmigungsfähig. Mit der geplanten Grundfläche und Höhe liege es innerhalb des durch die umgebende Bebauung gebildeten Rahmens. Die Grundstücke im maßgeblichen Bereich A-Straße/B-Straße wiesen überbaute Flächen zwischen 138 qm und 280 qm auf. Es sei nicht gerechtfertigt, die Bebauung des Grundstücks A-Straße 20a bis 20b als Fremdkörper auszuscheiden, vielmehr füge es sich in die eher heterogene Bebauung mit kleineren Gebäuden auf dem Flurstück A-Straße 18 und B-Straße 39 sowie größerer Bebauung auf den Flurstücken A-Straße 14 a bis c und 16 a bis b ein. Daher sei ein eher weiter Zulassungsrahmen für neue Vorhaben gegeben. Diesen überschreite das geplante Neubauvorhaben nicht. Auch die Firsthöhe (8,90 m) liege innerhalb des bestehenden Rahmens, der von 6,68 m (A-Straße 18) bis 9,79 m (A-Straße 20a bis b) erreiche. Wie schon im Vorverfahren ausgeführt, stünden küstenschutzrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen.

Die Kläger beantragen, den Ablehnungsbescheid vom 20.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 03.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom 21.04.2015 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Vorhaben sei auf einer Fläche geplant, die dem Außenbereich zuzurechnen sei. Bei der Bewertung des konkreten Sachverhalts falle insbesondere ins Gewicht, dass das vorhandene Wohnhaus bzw. der an gleicher Stelle geplante Neubau deutlich abgesetzt (ca. 55 m Abstand) von der östlich gelegenen Bebauung geplant sei. Der Abstand zwischen den an der Straße A-Straße gelegenen Gebäuden betrage ca. 23 m bis 28 m. Der Eindruck des „Abgesetzt Seins“ werde noch dadurch verstärkt, dass das Grundstück nur über eine schmale private Zufahrt („P…“) mit der öffentlichen Verkehrsfläche (Straße A-Straße) verbunden sei. Ferner falle das Gelände zum Standort des geplanten Bauvorhabens um ca. 2 m ab. Hinzukomme die Lage inmitten eines weitgehend naturbelassenen Dünengeländes. Das Grundstück stelle sich faktisch als Bestandteil dieser dem Außenbereich zuzurechnenden Dünenlandschaft dar. Die Lage des geplanten Gebäudes sei insofern praktisch identisch mit dem nördlich gelegenen Haus B-Straße XXX (Flurstück XXX). Hierzu habe das Verwaltungsgericht in einem früheren Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 03.05.2006 – 8 A 234/04 – ausgeführt, dass das Grundstück sich angesichts der Lage an der Dünenkante und der Entfernung von der östlich belegenen Bebauung im Außenbereich befinde.

Das Vorhaben wäre auch unzulässig, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung des „Einfügens“ nach dem Maß der baulichen Nutzung seien nach außen wahrnehmbare Maße, mit denen sich vorhandene Gebäude leicht in Beziehung zueinander setzen ließen. Das den Klägern genehmigte Bauvorhaben habe eine Grundfläche von 182,45 qm. Das geplante Bauvorhaben würde – bei angenommener Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil – den dort vorhandenen Rahmen mit einer Grundfläche von 69 qm bis 243 qm mit der geplanten Grundfläche von 257 qm sprengen. Es wäre über 15 qm größer als das Gebäude B-Straße XXX bis XXX, das selbst schon als „Ausreißer“ anzusehen sei, weil es 26 qm größer sei als das nächstgrößte Gebäude. Die dadurch bereits vorhandenen bodenrechtlichen Spannungen würden bei Zulassung des Vorhabens noch erhöht. Es habe auch Vorbildcharakter, da andere Bauherrn sich darauf berufen könnten.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 78 Abs. 4 LWG lägen nicht vor. Auf die erteilte Ausnahmegenehmigung des Landesamtes für Küstenschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da diese sich auf ein Gebäude bezöge, das „nun einmal da sei“, der vorhandene Standort also hingenommen werden müsse. Mit der Beseitigung des vorhandenen Gebäudes würde sich aber die Grundlage für die küstenschutzrechtliche Genehmigung ändern. Dann nämlich wäre der Zustand erreicht, der vom Gesetz angestrebt sei. Für einen Neubau an diesem Standort komme die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht, da negative Auswirkungen auf die vorhandene Bodenstruktur nicht ausgeschlossen werden könnten und zu befürchten sei, dass das Kliff in seinem natürlichen Gefüge gestört bzw. geschädigt werde.

Die Beigeladene unterstützt die Position des Beklagten, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Die mündliche Verhandlung hat auf dem Grundstück der Kläger stattgefunden. Hier wurden Fotografien gefertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids für die Errichtung eines Neubaus anstelle des vorhandenen Gebäudes, da das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist und dem angestrebten Vorhaben öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen.

Nach den vom Beklagten (in seinem Widerspruchsbescheid, S. 2) sowie dem Klägervertreter (in seinem Schriftsatz vom 07.06.2016, S. 7 bis 14) zutreffend dargestellten Grundsätzen nimmt ein Grundstück an dem Bebauungszusammenhang iSv § 34 BauGB teil, wenn es nach der Verkehrsauffassung trotz etwa vorhandener Baulücken an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt und eine umfassende Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts, also der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass es trotz eines vorhandenen Abstands zum vorhandenen Bebauungszusammenhang gehört (BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 – 4 B 238/96 -, juris Rn 4; OVG Schleswig, Urteil vom 20.04.1994 – 1 L 127/92 -, juris Rn 25). Ob eine größere unbebaute Fläche als Baulücke zu bewerten ist, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, hängt davon ab, ob die Umgebungsbebauung von großzügig geschnittenen Grundstück geprägt ist und die unbebauten Flächen als Bestandteil einer aufgelockerten Bebauung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 13.09.2012 – 4 C 4/12 – juris Rn 6). Auch topografische Besonderheiten oder natürliche Begrenzungen, aber auch Straßen können die Grenze vom Innen- zum Außenbereich bestimmen und dazu führen, dass ein unbebautes Grundstück an einem Bebauungszusammenhang „herangedrückt“ wird (OVG Schleswig, Urteile vom 25.11.1993 – 1 L 53/92 – juris Rn 34, 35 und vom 20.04.1994 – 1 L 127/92 – juris Rn 25, 26).

Nach diesen Grundsätzen ergibt eine zusammenfassende Bewertung der Örtlichkeit, wie sie sich aus den in den Akten befindlichen Katasterkarten aber auch aus dem Google-Luftbild (Anlage K 4 zum vorgenannten Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.06.2016) ergibt, dass das Grundstück der Kläger deswegen nicht am Bebauungszusammenhang entlang der Straße A-Straße teilnimmt, weil es von dieser, insbesondere der Bebauung auf dem Grundstück A-Straße XXX, soweit abgesetzt ist, dass es als Teil des dem der Steilküste vorgelagerten Dünenstreifens erscheint. Dieser Eindruck wurde durch die Ortsbesichtigung im Rahmen der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung verstärkt. Insoweit gilt dasselbe wie in dem Verfahren 8 A 234/04 (Urteil vom 03.05.2006), das das Gebäude B-Straße XXX (Flurstück XXX) betrifft, worauf der Vertreter des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13.06.2016 zutreffend hingewiesen hat. Beide Grundstücke und die darauf befindliche Bebauung erscheinen abgesetzt von der westlich der Straße „A-Straße“ befindlichen Bebauung. Insofern handelt es sich nicht um U-förmige Ausläufer der dortigen Bebauung (als Verlängerung der Straßen „Fernsicht“ und „B-Straße“), sondern als Fremdkörper in dem dortigen dem Kliff vorgelagerten Dünenstreifen. Das ergibt sich schon aus der Entfernung von ca. 56 m zwischen dem geplanten Vorhaben der Kläger und dem Gebäude A-Straße XXX bis XXX und wird durch die Nähe zur Abbruchkante noch verstärkt. Diese Lage dicht am Kliff führt nicht dazu, dass das Vorhaben an die Bebauung westlich der Straße „A-Straße“ „herangedrückt“ wird, sondern umgekehrt erscheint die Bebauung nicht als konsequente Fortsetzung der Bebauung entlang der Straße Fernsicht, sondern wie das Gebäude B-Straße XXX als Fremdkörper im Dünengürtel am Kliff. Die von den Klägern nach der Ordnungsverfügung vom Januar 2013 durchgeführte Renaturierungsmaßnahme, nachdem sie den vorhanden gewesenen Bewuchs entfernt hatten, hat den in der Umgebung, also im nördlich und südlich vom klägerischen Grundstück verlaufenden Dünenbereich, vorhandenen Bewuchs wiederhergestellt. Auch die Zufahrt und der großzügig angelegte Wendebereich sowie die Anlage der Garage können diesen Eindruck nicht ändern, da es insoweit maßgeblich auf die Prägung des Grundstücks durch die Hauptanlagen ankommt. Zwar trifft es zu, dass die westlich der Straße A-Straße gelegenen Grundstücke großzügig geschnitten sind und der Abstand zwischen den errichteten Gebäuden die Verkehrsauffassung hinsichtlich des Eindrucks der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit beeinflusst. Hier ist jedoch der Abstand des geplanten Gebäudes zu dem nächstgelegenen Gebäude ungefähr doppelt so groß wie der Abstand zwischen den Gebäuden an der Straße „A-Straße“. Angesichts des Grundsatzes, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung endet und die sich daran anschließenden Flächen dem Außenbereich zugehören, müssen besondere Umstände vorliegen, um ein außerhalb der am Rande eines Ortsteils angeordneten Grundstücke gelegenes Grundstück dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, die Abstände, die Topografie und die andersartige Struktur des von einer Bebauung grundsätzlich freizuhaltenden Dünengürtels sprechen dagegen.

Als Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB kann es im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Hier werden jedoch verschiedene öffentliche Belange iSv § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob das Grundstück noch vom F-Plan der Gemeinde erfasst ist, liegt es jedenfalls nicht innerhalb eines Gebiets, das als Fläche für Wohnbauvorhaben dargestellt ist. Außerdem werden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 17.06.2015, wo überzeugend ausgeführt ist, dass das in einer Entfernung von 16 m zum Steilufer bzw. zur oberen Böschungskante geplante Neubauvorhaben aus Gründen des Küstenschutzes höchst bedenklich ist. Es sei nachzuweisen, dass durch die Baumaßnahme die öffentliche Sicherheit nicht durch eventuellen Küstenabbruch gefährdet ist. Für die Gründung des geplanten Neubaus mit Kellergeschossen sei wegen der besonders gefährdeten örtlichen Lage eine Statik mit bodenmechanischem Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Darüber hinaus seien die Gründungsarbeiten erschütterungsfrei durchzuführen. Für den Bau von Terrassen seien keine Abgrabungen oder Aufschüttungen genehmigt. Ebenfalls dürften keine in die gewachsene Bodenstruktur eingreifenden Fundamentierungsarbeiten vorgenommen werden. Die Baustelle sei so einzurichten, dass sich der Kran und die Lagerstätten soweit wie möglich von der Abbruchkante des Kliffs befinden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben in einem Bereich liege, der seit Jahrhunderten einen Küstenrückgang aufweise. Ohne die Durchführung von Küstenschutzmaßnahmen werde die Abbruchrate von 0,7 m/Jahr weiterhin gelten, wobei durch einen möglichen Meeresspiegelanstieg der Rückgang eher zunehmen werde. Zwar werde mit Küstenschutzmaßnahmen in Form von Sandersatzmaßnahmen versucht, die Küstenlinie zu stabilisieren. Jedoch könne eine dauerhafte Sicherung der Küstenlinie durch öffentliche Sandanspülungen nicht gewährleistet werden. Somit bestehe ein erhebliches Abbruchrisiko des Steilufers. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum Steilufer könnten negative Auswirkungen auf die vorhandene Bodenstruktur und damit eine Beeinträchtigung der Küstenschutzbelange und der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Es sei zu befürchten, dass das Kliff in seinem natürlichen Gefüge gestört bzw. geschädigt werde und somit seine für den Schutz der dortigen Küstenregion wichtige Funktion nicht mehr erfüllen könne. Gemäß § 78 Abs. 2 LWG werde eine Errichtung in einem Abstand von 50 m als ausreichend angesehen. Aus diesen überzeugenden Ausführungen ergibt sich, dass ein Neubauvorhaben diese öffentlichen Belange in erheblicher Weise beeinträchtigen würde. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Hochwasserschutz gefährdet wäre (§ 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB). Aus den vom Beklagten zutreffend dargelegten Gründen ist auch die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).

Angesichts der erheblichen Gefahren für den Hochwasserschutz, den Naturschutz und den Bodenschutz kommt es nicht darauf an, ob ein Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 4 BauGB gegeben ist. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Nr. 2 (Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle) nicht vor, weil das vorhandene Gebäude nicht seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob sich das Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB einfügen würde, nicht an. Einem Neubau steht auch § 78 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 4 und 6 LWG entgegen. Danach ist es an Steilufern und innerhalb eines Bereichs von 50 m landwärts der oberen Böschungskante verboten, Anlagen jeder Art zu errichten sowie Abgrabungen, Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift liegen nicht vor, die dafür erforderliche Voraussetzung, dass „keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschützes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann“, ist angesichts der überzeugenden Ausführungen in dem genannten Bescheid des Landesbetriebs für Küstenschutz vom 17.06.2015 nicht gegeben. In diesem Bescheid wird ausgeführt, dass eine küstenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (nur dann) in Aussicht gestellt werden könne, wenn der Neubau entgegen der bisherigen Planung so nahe wie möglich (5 m) an die östliche Grundstücksgrenze verschoben werde. Das Haus sollte mit einem Abstand von mehr 30 m landseitig der Kliffkante errichtet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.

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