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Verpflichtung des Auftragnehmers zur Fortschreibung der Ausführungsplanung

OLG Dresden –  Az.: 12 U 877/13 –  Urteil vom 12.11.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das am 19.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, und der vorliegende Senatsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem am 19.04.2013 verkündeten Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 01 HK O 2354/12, und dem vorliegenden Senatsbeschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 37.077,02 €.

Gründe

I.

Der Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn für die Errichtung verschiedener Brückenbauteile und Stege in der als „G.“ bezeichneten Tropenhalle des … Zoos in Höhe von – zuletzt noch – 37.077,02 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 15.10.2011 und vorprozessualer Mahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin gab auf der Grundlage u.a. eines den Bietern im Rahmen der von der Beklagten veranlassten Ausschreibung zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisses (K6, AS 34 bis 75) am 29.04.2010 (K1, K3, K4, AS 7 bis 18, 20 bis 32) ein Angebot zum Los „Brücken und Stege in der Halle (BT 3)“ ab und erhielt am 03.06.2010 den Zuschlag (K2, AS 19). Gegenstand der übernommenen Bauleistungen war u.a. die Errichtung eines als „Elektrobrücke“ bezeichneten Bauwerks, das – ähnlich einem Weidezaun – elektrisch gesichert sein sollte, um zu verhindern, dass Zootiere, insbesondere Affen, aus der öffentlich zugänglichen Tropenhalle zu den Zoobesuchern auf die Brücke und über diese ins Freie gelangen. Die Arbeiten wurden erbracht und am 23.06.2011 abgenommen (K7, AS 76 bis 78). Nach Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel (K7, AS 79) reichte die Klägerin eine Schlussrechnung (K8, AS 80 bis 85) ein, mit der sie – unter Pos. 98.1.50 – die nunmehr noch streitgegenständlichen „Mehraufwendungen BT Elektrobrücke auf Grund fehlerhafter bauseitiger Ausführungsplanung“ in Höhe von 31.157,16 € netto (zur Zusammensetzung: K14, AS 91 bis 109) geltend machte.

Diesem Nachtrag liegen Kosten zugrunde, die die Klägerin aufgewendet hat, um die Funktionsfähigkeit der „Elektrobrücke“ herzustellen. Diese war nach Errichtung entsprechend den planerischen Vorgaben der von der Beklagten als Generalplaner gebundenen A. G. aufgrund der bei feuchtem Klima zu verzeichnenden und auf die zu geringen Abstände zwischen den Geländerpfosten sowie die Verwendung von Edelstahlschrauben im Bereich des Gitterrostbodens zurückzuführenden Spannungsüberschläge nur eingeschränkt gegeben.

Die Klägerin hat bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse, weil sie die Mängel der der ursprünglichen Ausführung zugrunde liegenden Planung zu verantworten habe, die Kosten für Fehlersuche und -beseitigung tragen.

Das Landgericht hat mit dem am 19.04.2013 verkündeten Urteil (AS 163 bis 171), auf das wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Feststellungen und der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, der Klage in Höhe von 1.781,91 € nebst anteiliger Zinsen stattgegeben, sie im Umfang des Nachtrages 98.1.50 indes abgewiesen.

Gegen die ihr am 03.05.2013 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 29.05.2013 Berufung eingelegt und diese binnen der mit Verfügung vom 01.07.2013 verlängerten Frist mit am 09.07.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, aus ihrer Verpflichtung, ein funktionstaugliches Werk abzuliefern, folge nicht zugleich, dass sie die von der Beklagten vorgegebene Planung auf eigene Kosten nochmals habe „durchplanen“ und mögliche Planungsfehler auf eigene Kosten vor der Fertigung habe aufdecken und beseitigen müssen. Vielmehr seien ihr die für Fehlersuche und -behebung aufgewendeten Kosten vom Auftraggeber zu erstatten. Das hiervon abweichende Verständnis des Landgerichts von den das Leistungsverzeichnis einleitenden „Hinweisen“ sei unzutreffend. Vielmehr wäre, obläge die Überarbeitung der der „(M+W)-Planung“ zugrunde liegenden Ausführungsplanung den Bietern, die Planung der Architekten entbehrlich. Für ihre Position spreche insoweit insbesondere auch, dass für Änderungen der Planungsvorgaben hinsichtlich der streitgegenständlichen Brückenkonstruktion unstreitig keine Leistungsverzeichnisposition vorgegeben gewesen sei. Überdies seien die vertraglich geschuldete Festlegung der Isolatorstellen mit Materialangabe und Abmessungen etwas anderes als die Überprüfung der in der Detailskizze vorgegebenen Abstände zwischen den stromführenden Bauteilen oder der Austausch der vorgegebenen Schraubengüte.

Was die vom Landgericht beanstandete mangelnde Schlüssigkeit des Vortrages zur Höhe der geltend gemachten Forderung anbelange, sei die angefochtene Entscheidung überraschend. Die geltend gemachten Kosten ergäben sich zudem im Einzelnen aus den in Bezug genommenen Unterlagen, vorsorglich werde zur Zuordnung dieser Kosten ergänzend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.04.2013, Az.: 01 HK O 2354/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 37.077,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte, die bislang eine Berufungserwiderung noch nicht vorgelegt hat, beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist mit Beschluss vom 16.09.2013 (AS 225 bis 233) darauf hingewiesen worden, dass ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht komme, weil dem Rechtsmittel aus im Einzelnen dargestellten Gründen insbesondere keine Erfolgsaussichten beizumessen seien. Dem beabsichtigten Vorgehen ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2013 im Einzelnen entgegen getreten.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Verfahrens und des wechselseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin beruht auf den Erwägungen des Hinweisbeschlusses, an denen der Senat auch im Ergebnis einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den mit Schriftsatz vom 28.10.2013 vertieften Argumenten letztlich festhält und auf den daher wegen der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird. Ergänzend:

1. Die dem Verständnis des Senats von den (unter III.3 des Hinweisbeschlusses) im Einzelnen erörterten Leistungsverzeichnispositionen, danach war es an den Bietern, die aus der vorgesehenen „elektrischen Verschaltung“ der Brücke 2 herzuleitenden Anforderungen an Konstruktion und einzusetzende Materialien eigenständig zu prüfen, entgegen gehaltenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

1.1 Mit der Beklagten geht zwar auch der Senat von der Maßgeblichkeit der Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis aus (Ziff. I.3.1 des Hinweisbeschlusses). Und die grundsätzlichen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Ausführungsplanung und M+W-Planung in dem Schriftsatz vom 28.10.2013 mögen im Allgemeinen gleichfalls zutreffen. Dennoch bleibt zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin vereinbarungsgemäß zu erstellende Werkplanung Bestandteil der Ausführungsplanung ist (vgl. hierzu auch: DIN 1356-1, Ziff. 2.4) und im Rahmen des im Planungsprozess stets gebotenen Austauschs (vgl. etwa: Wikipedia „Ausführungsplanung“) daher auch eine Verpflichtung zur Fortschreibung der Ausführungsplanung auslösen kann (vgl. im Einzelnen: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Rzn. 345 ff.). Dies wird gerade dann angenommen, wenn sich ein bislang vorgesehener Baustoff aufgrund der anerkannten Regeln der Technik als überholt – oder wie hier: für den vertraglich vorgesehenen Zweck ungeeignet – erweist. Entgegen der von der Beklagten – offenbar – vertretenen Auffassung stellt der Senat in diesem Zusammenhang keineswegs in Frage, dass der Auftragnehmer nicht befugt ist, die – hier durchaus detaillierten – Konstruktionsvorgaben des Auftraggebers eigenmächtig zu ändern, ein Planungsermessen steht ihm nur hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Auftraggebers zu (ebenso: Greskamp, Ausgewählte Probleme der Werkstattplanung im Stahlbau, BauR 2008, 1806 ff., 1807; Ingenstau/Korbion, Döring, VOB-Kommentar, 18. Aufl., Rz. 3 zu § 3 B). Entsprechend postuliert der Hinweisbeschluss des Senats auch an keiner Stelle, dass die Klägerin etwa habe eigenmächtig von den Planvorgaben der Beklagten abweichen sollen. Ihre Argumentation sucht allerdings darüber hinwegzugehen, dass bereits § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B die – neben der in § 4 Abs. 3 VOB/B vorgesehenen Prüfungs- und Hinweispflicht stehende (vgl. hierzu: Ingenstau/Korbion, Döring, a.a.O., Rz. 14 zu § 3 B) – Verpflichtung des Auftragnehmers regelt, die ihm zur Ausführung übergebenen Unterlagen, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Diese Verpflichtung ist zwar nicht umfassend, anderenfalls würde die Grenze der Zumutbarkeit überschritten, zumal die Anfertigung und das Überlassen der Ausführungsunterlagen in den Pflichtenkreis des Auftraggebers fällt. Jedoch darf sich der Auftragnehmer – entgegen der von der Klägerin weiterhin vertretenen Auffassung – unter Zugrundelegung seines fachlichen Könnens und seiner Erfahrungen im Beruf nicht ohne Weiteres auf das verlassen, was ihm von dem – selbst etwa durch einen Architekten fachkundig beratenen – Auftraggeber angegeben worden ist. Nachdem es andererseits nicht darum gehen kann, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verantwortung für dessen planerische Vorgaben abzunehmen hat, ist maßgebendes Abgrenzungsmerkmal die Hauptpflicht des Auftragnehmers. Und diese bestand entgegen der Darstellung mit Schriftsatz vom 28.10.2013 (dort: Seite 5, vorletzter Absatz: „Denn die Vorgaben des Bauherrn in der Ausführungsplanung bestimmen das Bausoll“) keineswegs nur in der Umsetzung der Architektenplanung unter Verwendung der vorgegebenen Materialien. Die von der Auftraggeberseite vertraglich festgelegte Bauleistung, das Bausoll, bestand hier vielmehr u.a. in der ordnungsgemäßen Errichtung einer auch unter den besonderen klimatischen Bedingungen (vgl. Pos. 1.3 und 1.4 des Leistungsverzeichnisses) einer beregneten Tropenhalle funktionsfähigen „Elektrobrücke“, wie sie die Klägerin letztlich auch hergestellt hat. Dem hält diese mit Schriftsatz vom 28.10.2013 auch ohne Erfolg entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehe „im Prinzip (…) immer die speziellere Vorgabe/Regelung“, also diejenige Bestimmung, die die Leistung im Einzelnen genauer beschreibe, „vor“. Dem in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2004 (VII ZR 115/03, IBR 2004, 410, zitiert nach juris) lässt sich ein dahingehender Rechtssatz nicht entnehmen und das der Nichtabhilfeentscheidung zugrunde liegende Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.03.2003 (4 U 246/01, BauR 2004, 1346, zitiert nach juris) verhält sich zu einem – hier nicht gegebenen – Detailpauschalpreisvertrag sowie dazu, dass ein dem Vertragsschluss zugrunde liegendes Leistungsverzeichnis mit detailreicher Beschreibung der einzelnen Positionen allen anderen Vertragsbestandteilen und -grundlagen vorgeht. Um die Frage des Vorrangs der Leistungsbeschreibung im Sinne von (nunmehr) § 7 Abs. 9 VOB/A geht es hier indessen nicht: Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass zum einen ein im Textteil der Leistungsbeschreibung vorgesehenes Befestigungsmittel, zum anderen die in der die Leistungsbeschreibung gemäß § 7 Abs. 10 VOB/A ergänzenden Ausführungsplanung (vgl. auch: Ingenstau/Korbion, Kratzenberg, a.a.O., Rz. 97 zu § 7A) vorgegebenen Geländerabstände zur Erreichung des gleichermaßen in der Leistungsbeschreibung für die „Elektrobrücke“ festgelegten Bausolls ungeeignet waren. Die Annahme, die in Pos. 1.4 der allgemeinen Vorbemerkungen „Hallenklima“ und Pos. 1.3 des (eigentlichen) Leistungsverzeichnisses „Hinweise zur Ausführung der Elektrobrücke“ enthaltenen Vorgaben müssten hinter den spezielleren Festlegungen einzelner Planungsdetails zurücktreten, ist unter diesen Umständen fernliegend. Denn durch ein solches Verständnis von den Vertragsunterlagen würden die in § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B festgelegten Hinweis- und Prüfungspflichten obsolet, was dem Willen der Vertragsparteien, die die Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis vereinbart haben, gerade nicht entsprochen haben kann.

1.2 Bei der Erfüllung der Hauptpflicht dienen dem Werkunternehmer die Ausführungsunterlagen als Wegweiser. Entdeckt oder vermutet er vor ihrer Umsetzung, dass sie nicht zur ordnungsgemäßen Erstellung der Bauleistung beitragen, so hat er eine Hinweispflicht. Und das bedingt zwangsläufig zunächst eine inhaltliche – etwa auch rechnerische – Nachprüfung der Ausführungsunterlagen in technischer Hinsicht auf Machbarkeit, Plausibilität und Fehler sowie ggfs. auch ihren Vergleich mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten (hier: Tropenhalle; vgl. zu alledem: Ingenstau/Korbion, Döring, a.a.O., Rz. 4, 5 zu § 3; Greskamp, a.a.O., 1806). Entsprechend hat auch vorliegend der Senat (unter Ziff. 3.2 und 3.3 des Hinweisbeschlusses) aus näher erörterten Leistungsverzeichnispositionen das Verständnis abgeleitet, dass die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen keineswegs als abschließend erachten durfte, sondern diese einer eigenständigen Machbarkeitsprüfung unterziehen musste. Eine solche ist indessen unterblieben.

1.3 Die dem Auslegungsergebnis und der Rechtsauffassung des Senats mit Schriftsatz vom 28.10.2013 entgegen gehaltenen Erwägungen lassen im Übrigen auch unberücksichtigt, dass im Stahlbau zu den dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 VOB/B zur Ausführung zu übergebenden Unterlagen beispielsweise auch statische Berechnungen gehören (vgl. hierzu etwa auch: Greskamp, a.a.O., 1806). Hier indessen waren gemäß Pos. 1.1.10 des Auftragsleistungsverzeichnisses die statischen Berechnungen und Nachweise von der Klägerin zu erbringen. Entsprechend konnte diese vor Fertigung der ihr übertragenen „M+W-Planung“ auch nicht annehmen, dass in der ihr zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung statische Belange bereits hinreichend berücksichtigt waren, weshalb sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B entsprechenden Prüfpflichten unterlag. Nichts anderes gilt in Bezug auf die von der Klägerin mit der Werkplanung gemäß DIN 18382, Ziff. 3.1.3, u.a. zu fertigenden und „mit dem Auftraggeber abzustimmenden“ Stromlaufpläne, Adressierungspläne, Aufbauzeichnungen von Verteilungen, Klemmpläne und Belegung sowie Funktionsbeschreibungen: Ersichtlich – und davon geht auch schon der Hinweisbeschluss des Senats aus – waren die aus der vorgesehenen Auslegung der Konstruktionselemente der „Elektrobrücke“ auf eine Betriebsspannung von 8 KV folgenden besonderen Anforderungen an die Ausführung dieses Bauteils in der Ausführungsplanung der Beklagten nicht abschließend berücksichtigt. Und wenn sich im Zuge der von der Klägerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B bereits bei Erhalt der Ausführungsunterlagen anzustellenden Plausibilitäts- und Machbarkeitsprüfung oder aber anlässlich der Erstellung der M+W-Pläne gemäß DIN 18382, Ziff. 3.1.3, Zweifel an der Eignung der für den Gitterrostboden der „Elektrobrücke“ vorgegebenen Befestigungsmittel und der geplanten Abstände der Geländerbauteile ergeben hätten, dann hätten eine Abstimmung mit der Beklagten und deren Planern und eine einvernehmliche Planänderung vorgenommen werden können, wie sie dann auch im Anschluss an die nachträglich von der Klägerin veranlassten Maßnahmen der Fehlersuche erfolgte. So allerdings wurde durch das Vorgehen der Klägerin die Beklagte insofern „vor vollendete Tatsachen gestellt“, als ihr jede Möglichkeit genommen wurde, über die ihr gegenüber zur Nacherfüllung verpflichtete Architektengemeinschaft für eine Überarbeitung der Ausführungsplanung Sorge zu tragen.

1.4 In diesem Zusammenhang vermag auch der weitergehende Einwand der Klägerin, träfe das Verständnis des Senats zu, wäre die Einschaltung eines mit der Ausführungsplanung betrauten Architekturbüros entbehrlich, nicht zu überzeugen. Vielmehr fällt die „Fortschreibung der Ausführungsplanung aufgrund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“ in die Grundleistungen gemäß (nunmehr) Ziff. 10.1 LPH 5 lit. e der Anlage 10 zu § 34 HOAI und nichts anderes gilt auch in Bezug auf die – hier in Pos. 1.1.10 des Leistungsverzeichnisses vorgesehene – Prüfung und Anerkennung von „Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen…)“, soweit die Leistungen – wie hier – Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten erfasst werden (ebenso: BGH, Urteil vom 18.04.1985, VII ZR 25/84, BauR 1985, 584 f., zitiert nach juris, Tz. 11). Die von der Klägerin zu erstellende M+W-Planung sollte mithin auch ungeachtet der sich aus der vertragsgemäßen Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflichten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B ergebenden Leistungen weitergehende Tätigkeiten der planenden Architekten auslösen, die von der seitens der Beklagten geschuldeten Vergütung unabhängig von ihrem Umfang mitabgegolten sein sollten. Das Argument, die Beklagte erspare sich durch eine Verlagerung des Aufwandes für die Prüfung der Ausführungsplanung auf Fehler und Unstimmigkeiten auf den Werkunternehmer die Zahlung eines angemessenen Entgelts, ist daher so nicht zutreffend. Und das – unter Sachverständigenbeweis gestellte – Verständnis der Klägerin, die M+W-Planung beginne dort, wo die Ausführungsplanung aufhöre, ist gleichermaßen zu kurz gegriffen: Sowohl die HOAI als auch die VOB/B gehen vielmehr von einem Ineinandergreifen von Architektenplänen und unternehmerseitigen Werkplänen im Zuge der Fortschreibung der Planung aus. Und nachdem hier der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine von den genannten Regularien abweichende Gestaltung vorsieht und auch der Vortrag der Klägerin nicht erkennen lässt, aus welchem Grunde hier etwaige Hinweise auf Planungsmängel im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B nicht im Zuge der Planfortschreibung hätten Berücksichtigung finden sollen, besteht auch keine Veranlassung zur Einholung des von ihr für die pauschal behauptete „Grenze“ zwischen Ausführungs- und Werkplanung beantragten Sachverständigengutachtens.

1.5 Die die Prüfvermerke der für die Beklagte tätigen Architektengemeinschaft betreffenden Erwägungen der Klägerin rechtfertigen schließlich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. So trifft den Auftraggeber grundsätzlich keine Pflicht, die ihm zur Freigabe vorgelegten Pläne auf mögliche Mängel zu überprüfen. Auch schränkt die erfolgte Freigabe etwa fehlerhafter Pläne die Mängelansprüche des Auftraggebers nicht ein (vgl. nur: Mundt, Die Planfreigabe im Stahlbau: Auswirkung auf die Projektabwicklung und rechtliche Bedeutung, BauR 2008, 599 ff., 607). Erst Recht muss dies gelten, wenn – wie hier – die der Werkplanung zugrunde zu legenden Ausführungspläne nicht nur eine Wiederholung der bereits im Auftragsleistungsverzeichnis enthaltenen Hinweise, sondern zudem (vgl. K13, Plan der A. G. Nr. HRA.PG.5.DE.BS1.002.25) vorsehen, dass bei „Unstimmigkeiten und Ausführungsschwierigkeiten (…) vor Ausführung die örtliche Bauleitung zeitnah zu informieren“ sowie erforderlichenfalls „Bedenken gegen die angegebene Konstruktion (…) schriftlich anzumelden“ sein sollten. Überdies erfolgte auch die spätere Freigabe (vgl. Anlagenkonvolut B1, Brücke 2 – E-Brücke, Gitterrostkonturenplan und Übersicht-Tragkonstruktion Details) nur „vorbehaltlich der Abstimmung der elektrotechnischen Belange mit der TGA-Planung“. Wenn daher die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2013 darauf verweist, dass die Prüfhinweise in den Freigabevermerken der Beklagten u.a. auch vorsahen, dass alle Verbindungs- und Befestigungsmittel in Edelstahl einer näher bezeichneten Qualität auszuführen sein sollten, dann beruht dies gerade darauf, dass die Klägerin insoweit die Vorgaben des Auftragsleistungsverzeichnisses nicht hinterfragt und die geforderten Materialien nicht auf ihre Eignung für den vertraglich vorgesehenen Zweck hin geprüft und insoweit auch keine Bedenken gegen die vorgegebene Ausführungsart angemeldet hatte. Es überzeugt daher auch nicht, wenn die Klägerin nunmehr meint, der Senat verkenne „offensichtlich (…) die praktische/technische Auswirkung seiner Auslegung“. Die (auch) in § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B niedergelegten sowie in der vertragsgegenständlichen Ausführungsplanung als bestehend vorausgesetzten Prüf- und Hinweispflichten gebieten – etwa auch, was die Geländerkonstruktion anbelangt, – nicht die eigenmächtige Abweichung von den Maßvorgaben der Planung, sondern allein eine entsprechende Information des Bauherrn über aufgetretene Unstimmigkeiten, damit dieser eine Klärung im Wege der Änderung oder Anpassung der Planung herbeiführen kann.

2. Selbst wenn sich vorliegend – wegen des auf „Isolatorstellen“ und „Konnektoren“ abstellenden Wortlauts von Pos. 1.3 der Leistungsverzeichnisses – nicht schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B i.V.m. Pos. 1.1.10 und 1.3 des Leistungsverzeichnisses die vertragliche Hauptpflicht zur eigenständigen Prüfung der Ausführungsplanung in technischer Hinsicht auf Machbarkeit, Plausibilität und Fehler ergäbe (vgl. auch: Greskamp, a.a.O., 1806), so folgte solches jedenfalls aus § 4 Abs. 3 VOB/B (vgl. hierzu: Ingenstau/Korbion, Döring, a.a.O., Rz. 14 zu § 3 Abs. 3 B).

2.1 Vom rechtlichen Ausgangspunkt her bestimmt § 13 Abs. 3 VOB/B, dass der Auftragnehmer auch dann für einen Mangel haftet, wenn er auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen ist (so etwa auch: Mundt, a.a.O., 606). Allerdings ist es nach Treu und Glauben geboten, den Auftragnehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistungen anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen. Dabei ist die Erfüllung der in § 4 Abs. 3 VOB/B festgelegten Prüfungs- und Hinweispflicht der Tatbestand, der den Unternehmer von der Sachmängelhaftung befreit. Deshalb ist es auch Sache des Unternehmers, die Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand darzulegen und zu beweisen (so: BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 ff., zitiert nach juris, Tz. 21, 22, 26).

Dem hält die Klägerin zunächst ohne Erfolg entgegen, auf diese rechtlichen Erwägungen komme es hier nicht an, weil sie „einen Schritt weiter“ sei und die Werkmängel beseitigt habe. Denn die Frage, ob sie die durch Fehlersuche und -beseitigung veranlassten Kosten selbst zu tragen hat oder aber – und sei es teilweise – ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob sie für die – ursprüngliche – Mangelhaftigkeit deshalb (mit-)verantwortlich ist, weil sie (jedenfalls) auch die in § 4 Abs. 3 VOB/B normierten Hinweis- und Prüfpflichten verletzt hat. Und für die Beantwortung dieser Frage wiederum ist es unerheblich, ob – wie hier – die Mängel beseitigt oder aber – wie in dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2007 (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt – der Vertrag in Ansehung der Mängel rückabgewickelt wird.

2.2 Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nicht genügt. Insbesondere ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass sie ihren Prüfungspflichten überhaupt nachgekommen wäre. Unter diesen Umständen vermag sie daher auch die pauschale Behauptung, die Planungsmängel seien nicht erkennbar gewesen, zumal sowohl Verschaltung als auch die Stahlkonstruktion für sich besehen keine technischen Mängel aufgewiesen und sich erst „bei der konkreten Nutzung unter tropischen Bedingungen“ als fehlerhaft erwiesen hätten, nicht zu entlasten.

a. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können (so: BGH, Urteil vom 08.11.2007, a.a.O., Tz. 24). Hier ist daher von besonderer Bedeutung, dass es sich vorliegend entgegen der Darstellung mit Schriftsatz vom 28.10.2013 um eine beschränkte öffentliche Ausschreibung handelte – dies geht aus dem als Anlage K1 vorgelegten Angebot (dort: Seite 1, oben: „Vergabeart“) hervor -, die sich aus den Erwägungen des Hinweisbeschlusses (dort: I.3.3) schon wegen der beabsichtigten Errichtung einer neuartigen Baukonstruktion an Spezialunternehmen mit besonderen Fachkenntnissen richtete und zudem, dies stellt die Klägerin nicht in Frage, von der Erwartung getragen war, dass sich der zu beauftragende Stahlbaubetrieb der Zuarbeit eines Elektrofachunternehmens bedienen werde. Für die Errichtung solcherart neuartiger Baukonstruktionen ist grundsätzlich der dafür eingesetzte Bauunternehmer verantwortlich und zwar allgemein vor dem Architekten, denn die bei diesem vorauszusetzenden Kenntnisse müssen das spezielle Wissen des Auftragnehmers nicht erreichen (vgl. hierzu auch: Ingenstau/Korbion, Oppler, a.a.O., Rz. 14 zu § 4 Abs. 2 B). Entsprechend ging auch schon der Hinweisbeschluss des Senats davon aus, dass sich die Klägerin, so sie denn nicht über eine hinreichende eigene personelle und fachliche Ausstattung zur Prüfung der Ausführungsplanung in technischer Hinsicht auf Machbarkeit, Plausibilität und Fehler verfügte, bereits im Zusammenhang mit der Erstellung der M+W-Planung der beratenden Unterstützung Dritter, etwa der Schlosserei H. und/oder der Fa. Z. hätte versichern müssen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 08.11.2007, a.a.O., Tz. 24).

Dem hält die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2013 daher auch ohne Erfolg entgegen, sie habe auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr übergebenen Planunterlagen vertrauen können, denn dies vermag nichts daran zu ändern, dass gemäß §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B der Auftragnehmer den Auftraggeber möglichst vor Schäden zu bewahren und deshalb über die nachteiligen Folgen seiner Anordnungen zu unterrichten hat (so auch: BGH Urteil vom 22.03.1984, VII ZR 50/82, BGHZ 90, 344 ff., zitiert nach juris, Tz. 22). Die Klägerin kann im Übrigen aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.1984 (a.a.O.) für die hier zu beurteilende Fallgestaltung schon deshalb keinen für sie günstigen allgemeinen Rechtssatz ableiten, weil diese nicht die Errichtung einer neuartigen Baukonstruktion, sondern vielmehr einen Sachverhalt betraf, in dem es der Bauherr unterlassen hatte, ihm vorliegende Informationen „sinnvoll auszuwerten“ (vgl.: BGH Urteil vom 22.03.1984, a.a.O., Tz. 19, 22); ein dahingehender Vorwurf wurde hier der Beklagten gegenüber indes nicht erhoben.

b. Entgegen der mit Schriftsatz vom 28.10.2013 vertretenen Ansicht steht die Rechtsauffassung des Senats im Übrigen auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 05.06.2013, 13 U 1425/12, NJW 2013, 4105 ff., Tz. 34). Das zitierte Urteil betrifft eine erstinstanzliche Entscheidung, in der angenommen worden war, der Werkunternehmer habe „die Nutzung der Halle in Ansatz bringen (…) und aus der Art des klägerischen Gewerbes, der Größe der Hallentore oder (aufgrund) anderer Umstände antizipieren müssen, dass die Halle mit schweren Fahrzeugen zum Einbringen von Ausstellungsstücken befahren werden sollte“. Um eine solcherart nur „intern“ vorgesehene Nutzungsart geht es vorliegend jedoch nicht. Die streitgegenständliche Baumaßnahme war als „Riesentropenhalle“ ausgeschrieben und sowohl der Pos. 1.4 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis als auch den „Hinweisen zur Ausführung der Elektrobrücke“ in Pos. 1.3 des Leistungsverzeichnisses war unzweifelhaft zu entnehmen, unter welchen konkreten klimatischen Bedingungen die Funktionsfähigkeit insbesondere der Brücke 2 zu gewährleisten war; die Eignung der Brücke für die vorgesehene Nutzungsart war hier mithin nicht lediglich „intern“ vom Auftraggeber „bestimmt“, sondern vertraglich vereinbartes Bausoll.

c. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, bei der streitgegenständlichen, für sich besehen fehlerfreien und „bei trockener Luft auch funktionier(enden)“ Ausführungsplanung sei es für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter nicht erkennbar gewesen, dass die Leistung in der ausgeschriebenen Weise nicht fehlerfrei erbracht werden könne. Zum einen kommt es vorliegend, wie ausgeführt, nicht auf die Sicht eines „durchschnittlich fachkundigen Bieters“, sondern auf den Empfängerhorizont der durch die beschränkte öffentliche Ausschreibung angesprochenen Fachunternehmen an, zumal, dies betont auch die Klägerin, derartige Brücken „erst wenige Male überhaupt erstellt wurden“. Zum anderen muss sich die Klägerin entgegen halten lassen, dass Mitarbeiter der Schlosserei H. und der Fa. Z. aufgrund der im Zusammenhang mit (nur) einem anderen Vorhaben gewonnenen Erfahrungen die Expertise besaßen, die Planungsfehler des von der Beklagten gebundenen Architekturbüros ausfindig zu machen, die Schlosserei H. im Ergebnis eines Ortstermins gegen ein pauschales Beratungshonorar von 1.050,00 € netto und die Fa. Z. unentgeltlich. Es liegt unter diesen Umständen nahe, dass ein mit der Errichtung solcher neuartiger Brückenbauwerke hinreichend erfahrener Fachbetrieb die Planungsmängel auch ohne die Durchführung von – im Vertrag nicht vorgesehenen – technischen Versuchen hätte erkennen können. Hiervon Abweichendes wurde konkret nicht behauptet. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass nach Pos. 1.3 des Leistungsverzeichnisses vor der Montage ohnedies ein Funktionstest erfolgen sollte und angesichts der für die Nutzung zu erwartenden klimatischen Bedingungen wäre es auch ratsam gewesen, diesen Test bei erhöhter Luftfeuchtigkeit durchzuführen. Entsprechend beruft sich hier die Klägerin auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 02.04.2008 (2 U 811/05, BauR 2011, 1173 ff., zitiert nach juris, Tz. 64), denn es kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Planungsmängel bei Anwendung solcher Prüfmethoden, die einem der von der Ausschreibung angesprochenen Fachunternehmen zugänglich und vertraut sein mussten, nicht hätten aufgedeckt werden können. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin selbst im Zuge verschiedener Funktionsprüfungen die mangelnde Eignung der für den Bereich des Brückenbodens vertraglich vorgesehenen Befestigungsmittel erkannt und diese durch Polyesterschrauben ersetzt hat. Soweit die Klägerin dem mit Schriftsatz vom 28.10.2013 entgegen hält, diese Annahme des Senats sei „falsch und durch nichts belegt“, verkennt sie im Übrigen die grundsätzlich sie treffende Darlegungs- und Beweislast.

2.3 Der Senat teilt aus den vorstehend erörterten Erwägungen schließlich auch nicht die Ansicht der Klägerin, vorliegend treffe die Beklagte wegen der ihr zuzurechnenden Mängel der Ausführungsplanung jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden, dass eine etwa von ihr zu tragende Mitverantwortung für die ursprünglich aufgetretenen Spannungsüberschläge dahinter vollständig zurücktreten müsse.

a. Maßstab für die Abwägung der jeweiligen Beiträge von Auftraggeber und Auftragnehmer zu den entstandenen Schäden ist gerade auch bei einem Zusammentreffen von Mängeln der Ausführungsplanung einerseits und Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten andererseits der Gedanke des Vertrauensschutzes. Nur soweit der Auftragnehmer auf Planungen und Ausführungsunterlagen tatsächlich vertraut hat und auch vertrauen durfte, kann er entlastet werden (so: BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89, NJW-RR 1991, 79 ff., zitiert nach juris, Tz. 11). Allerdings setzt ein solcherart schutzwürdiges Vertrauen voraus, dass der Unternehmer vorher den ihm obliegenden Prüfpflichten nachgekommen ist. Denn soweit er mit der gebotenen Prüfung die eigentlichen Ursachen für die weiteren Schäden hätte verhindern können, setzt er selbst die eigentliche Ursache für die weiteren Schäden. Es ist deshalb auch regelmäßig veranlasst, dem bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge entscheidendes Gewicht beizumessen. Dabei sind maßgebend stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, so die zu erwartenden Fachkenntnisse des Auftragnehmers einerseits und die etwa besonders ausgefallenen technischen Anforderungen der geplanten Leistung andererseits (so auch: BGH, Urteil vom 11.10.1990, a.a.O., Rz. 12, 13; Löffelmann/Fleichmann, a.a.O., Kapitel 4, Rz. 380, 381).

b. Dies zugrunde gelegt, hält der Senat an der bereits mit Hinweisbeschluss vom 16.09.2013 vertretenen Auffassung fest, dass vorliegend der in der Vorlage einer in zweierlei Hinsicht fehlerhaften Ausführungsplanung zu erblickende Verursachungsbeitrag der Beklagten deshalb hinter der Mängelverantwortung der Klägerin vollständig zurücktritt, weil im Falle der rechtzeitigen Erfüllung der Prüf- und Hinweispflichten gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 4 Abs. 3 VOB/B weitergehende kostenintensive Fehlersuch- und -beseitigungsmaßnahmen entbehrlich gewesen wären. Vielmehr hätten dann seitens der Beklagten über die von dieser vertraglich gebundene Architektengemeinschaft eine Fortschreibung und Anpassung der Ausführungsplanung erfolgen und die Klägerin mit geänderten und zur Erreichung des vertraglich vorgesehenen Zwecks gerade auch des Brückenbauwerks Nr. 2 geeigneten Planungsunterlagen ausgestattet werden können. So aber wurde der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihrerseits auf eine Nachbesserung der Ausführungsplanung und damit auch auf eine Kostenminimierung hinzuwirken. Dies rechtfertigt es, gerade auch, weil es sich erkennbar um eine technisch anspruchsvolle und vergleichsweise neuartige Baukonstruktion handelte, weshalb im Rahmen der beschränkten öffentlichen Ausschreibung Stahlbauunternehmen mit besonderer Fachkunde angesprochen waren, im Ergebnis die alleinige Verantwortlichkeit für die – zunächst – mangelnde Funktionstauglichkeit des von ihr errichteten Werkes der Klägerin zuzuschreiben.

3. Die Ausführungen unter Ziffer I.1. des Senatshinweises greift die Klägerin nicht an (Schriftsatz vom 28.10.2013, dort: III.4). Im Übrigen wurden Sowiesokosten, die die Beklagte im Falle eines rechtzeitigen Hinweises auf die Planungsfehler gleichermaßen zu tragen gehabt hätte (vgl. hierzu: Senatshinweis vom 16.09.2013, dort: I.5), selbst mit Schriftsatz vom 28.10.2013 nicht nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere verkennt die Argumentation der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2013 (dort: Seite 15, Ziff. 5.), dass im Falle eines rechtzeitigen Hinweises darauf, dass die ihr übergebene Ausführungsplanung die Errichtung eines zu den vertraglich vorgesehenen Nutzungszwecken geeigneten Bauwerks nicht ermöglicht, etwa weitergehende Maßnahmen der Fehlersuche und -beseitigung nicht von ihr geschuldet gewesen wären. Die weitergehenden Ausführungen (unter Ziff. III. des Schriftsatzes vom 28.10.2013) lassen zudem außer Betracht, dass die gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 3 VOB/B geschuldete Prüfung der Ausführungsplanung auf Machbarkeit, Plausibilität und Fehler ohnedies einen Zeitaufwand verursacht hätte, der von der vertraglich vereinbarten Vergütung mitumfasst war und jedenfalls teilweise in die für die M+W-Planung angesetzten Pauschale miteinkalkuliert gewesen sein sollte.

4. Der Senat hält schließlich auch in Würdigung der mit Schriftsatz vom 28.10.2013 vorgebrachten Argumente daran fest, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist und dass auch Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Absehen von dem in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Verfahren nicht gebieten. Vielmehr beruht die Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf einer Würdigung der konkreten Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch auf §§ 522Abs. 3, 708 Nr. 10,711,108 Abs. 1 ZPO.

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