OLG Braunschweig, Az.: 8 U 179/12, Urteil vom 28.08.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Oktober 2012 – 6 O 2/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin, die K. E. GmbH & Co.KG, von bestehenden und /oder künftig noch entstehenden gegen sie gerichteten Forderungen aus dem Unfallereignis vom 06. November 2008 in der K.straße in G. zu einem Drittel freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte zu 3. 32 %.
Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen tragen die Parteien wie folgt: Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. in vollem Umfang zu tragen. Von den eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zwei Drittel; ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 3.. Die Beklagte zu 3. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Das Urteil ist für die Beklagten zu 1. und 2. wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 3. kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 1.667,00 EUR; Klageantrag zu 2.: 23.317,56 EUR; Klageantrag zu 3.: 23.317,56 EUR).
Der Einzelstreitwert in den Prozessrechtsverhältnissen der Klägerin zu den Beklagten zu 1. und 2. wird auf 24.984,56 EUR festgesetzt. Der Einzelstreitwert im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 3. wird auf 23.317,56 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der K. E. GmbH & Co.KG, auf einen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis in Anspruch. Während sie die Beklagten zu 1. und 2. als Haftungseinheit auf Freistellung von der Mithaftung zu einem Drittel und auf Zahlung in Anspruch nimmt, beschränkt sich die Klage gegen die Beklagte zu 3. auf einen reinen Freistellungsanspruch ebenfalls zu einem Drittel.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU S. 2 – 6, Bl. 113 – 117 d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegen alle drei Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar liege ein Fall des Haftungsausschlusses gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII nicht vor, weil sich der Unfall nicht bei betrieblichen Aktivitäten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte der beteiligten Unternehmen ereignet habe. Die von der E. AG zu verrichtenden Arbeiten stünden nämlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit den von der Beklagten zu 1. in Auftrag gegebenen Arbeiten. Der Geschädigte W. habe für die E. AG lediglich die Beseitigung der Schäden am Erdkabel überwachen sollen. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der K.-E. GmbH & Co.KG stünden dieser jedoch nicht zu, weil die Beklagten ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hätten. Die Entstehung des Schadens sei allein der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzulasten, die für diesen (im Außenverhältnis) allein hafte. Ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis zwischen Gesamtschuldnern bestehe daher nicht.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte zu 2. zum Unfallzeitpunkt als SiGeKo (Koordinator für Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Baustellenverordnung) eingesetzt gewesen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Dasselbe gelte für die Frage, ob der Geschädigte W. in die drittschützende Wirkung der Baustellenverordnung einbezogen gewesen sei. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. liege nämlich nicht vor. Der Beklagte zu 2. habe die Arbeiten in der Baugrube nach Beschädigung des Erdkabels durch die Beklagte zu 3. eingestellt und angeordnet, dass die Bohrgeräte in der Baugrube verbleiben sollten. Ein Verlassen der Baustelle durch die mitarbeitenden Firmen habe er nicht angeordnet. Die Mitarbeiter der auf der Baustelle tätigen Firmen hätten die Anordnung des Beklagten zu 2. auch nicht in diesem Sinne verstanden. Zum Ergreifen weiterer Maßnahmen, insbesondere der sofortigen Absicherung der Baugrube, sei der Beklagte zu 2. nicht verpflichtet gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine derartige Absperrung aufgrund der ihr übertragenen Verkehrssicherungspflicht vornehmen werde. Anlass zu der Annahme, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle umgehend verlassen würden, habe für den Beklagten zu 2. nicht bestanden. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen H. und I. in dem Vorprozess 6 O 6/10 vor dem Landgericht Göttingen, dessen Beweisergebnis mit Zustimmung der Klägerin verwertet worden sei. Der zuständige Polier der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Zeuge G. H., habe angegeben, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er die Baugrube nicht – wie an den Vortagen auch – durch vier Absperrgitter gesichert habe; vermutlich sei dies aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten geschehen. Der aufsichtsführende Bauingenieur G. I. der Versicherungsnehmerin der Klägerin habe sein Unverständnis darüber geäußert, dass der Zeuge H. keine Absicherung der Baugrube vorgenommen habe. Normalerweise hätten die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin immer als Letzte die Baustelle verlassen und für eine Absicherung der Baustelle gesorgt. Auch aus der Sicht des Zeugen I. habe ein eindeutiges Fehlverhalten des Poliers H. vorgelegen. Mit einem solch krassen Fehlverhalten habe der Beklagte zu 2. nicht rechnen müssen. Es hätten für ihn auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Baustelle nicht – wie üblich – von Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgesichert werde. Die Beschädigung eines Erdkabels bei Erdarbeiten sei für die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht so ungewöhnlich gewesen, dass dies zu einer Verwirrung auf der Baustelle habe führen müssen. Das Nichtaufstellen der Absperrgitter und das Unterlassen anderer Maßnahmen, z.B. die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf andere vor Ort befindliche Unternehmen, stelle eine so krasse Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin der Klägerin dar, dass mit dieser aus Sicht der Beklagten nicht habe gerechnet werden müssen.
Mangels Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. komme auch eine Haftung der Beklagten zu 1. gemäß §§ 278, 831 BGB nicht in Betracht.
Auch die Beklagte zu 3. hafte nicht für den eingetretenen Schaden, so dass eine Ausgleichungspflicht gegenüber der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldverhältnisses nicht bestehe. Die Beklagte zu 3. habe ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten nicht schuldhaft verletzt. Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen sollte, dass die Beklagte zu 3. mit dem Verlassen der Baustelle durch die Mitarbeiter der K. E. GmbH & Co.KG in deren Sicherungspflichten „hineingewachsen“ sei, so würde es an einem Verschulden der Beklagten zu 3. fehlen. Auch deren Mitarbeiter hätten nicht wissen können oder damit rechnen müssen, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle ohne Sicherungsmaßnahmen verlassen und sich ins Wochenende begeben würden. Vielmehr habe die Beklagte zu 3. darauf vertrauen dürfen, dass die für die Absicherung der Baugrube zuständige Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Pflichten nachkommen werde.
Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 17. Oktober 2012 zugestellte (Bl. 125 d.A.) Urteil mit am 15. November 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 136 d.A.) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013, eingegangen am selben Tage (Bl. 155 d.A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2012, eingegangen am 11. Dezember 2012 (Bl. 149 d.A.), bis zum 17. Januar 2013 (Bl. 153 d.A.) verlängert worden war.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel das erstinstanzliche Klagebegehren weiter. Sie meint, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes. Zudem habe das Landgericht den Sacherhalt, der zu dem Unfall des Geschädigten W. geführt habe, unzureichend erfasst. Bei zutreffender rechtlicher und tatsächlicher Bewertung hätte das Landgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass Pflichtverletzungen aller drei Beklagter vorlägen. Hierdurch sei ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und den Beklagten zu 1. bis 3. begründet worden. Ein solches Gesamtschuldverhältnis führe im Zweifel dazu, dass alle Beteiligten im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen für den eingetretenen Schaden hafteten, wobei die Beklagten zu 1. und 2. als Haftungseinheit anzusehen seien. Unzutreffend sei bereits der Ausgangspunkt des Landgerichtes, dass allein der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Dies sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte zu 2. am Unfalltag als Sicherheitskoordinator nach der Baustellenverordnung (SiGeKo) auf der Baustelle eingesetzt gewesen sei und die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. als Letzte auf der Baustelle tätig gewesen seien. Die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin hätten die Baugrube bereits verlassen gehabt, nachdem sie diese zuvor vertieft hätten. Anschließend habe die Beklagte zu 3. die unterirdischen Spezialbohrungen in der Grube durchgeführt. Dabei sei es gegen 10:30 Uhr zur Beschädigung des Erdkabels gekommen. Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin seien ab circa 16:30 Uhr nicht mehr vor Ort gewesen. Gegen 17:30 Uhr sei der Geschädigte W. auf der Baustelle erschienen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Grube nicht vollständig umwehrt gewesen. In dem vom Geschädigten W. angestrengten Prozess 6 O 6/10 – Landgericht Göttingen – hätten sich die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte zu 3. zur Zahlung eines Vergleichsbetrages von jeweils 5.000,00 EUR an den Geschädigten verpflichtet. Der auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin entfallende Vergleichsbetrag von 5.000,00 EUR sei an den Geschädigten W. gezahlt worden. Ein Drittel dieses Betrages (1.667,00 EUR) hätten die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin als Gesamtschuldner zu erstatten. Die weitergehenden Ansprüche des Geschädigten würden, da insoweit noch keine Zahlungen erfolgt seien, im Wege von Freistellungsklagen verfolgt. Mit Schreiben vom 25.10.2011 habe die Berufsgenossenschaft E. gegen die Klägerin und deren Versicherungsnehmerin Regressansprüche in Höhe von 60.952,69 EUR angemeldet. Die Beklagten seien verpflichtet, die Klägerin von diesen Ansprüchen nach Maßgabe der auf sie entfallenden Haftungsanteile freizustellen.
Alle drei Beklagten hätten ihnen obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt. Es bestehe daher ein Ausgleichsanspruch der Klägerin im Innenverhältnis der Gesamtschuldner, der aus §§ 823, 840 Abs. 1,421,426 Abs. 1,398 BGB folge. Gemäß § 3 Abs. 3 der BaustellenVO sei es Aufgabe des Beklagten zu 2. gewesen, als sogenannter SiGeKo für die Absicherung der ausgehobenen Baugrube zu sorgen. Nach dieser Vorschrift habe der Sicherheitskoordinator die Zusammenarbeit der verschiedenen auf der Baustelle tätigen Unternehmer zu organisieren und die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren zu überwachen. Der Beklagte zu 2. habe daher für die Absicherung der Baugrube sorgen müssen, indem er die Unternehmen entsprechend anwies und ihre Arbeiten koordinierte. Diesen Pflichten sei der Beklagte zu 2. nicht (hinreichend) nachgekommen. Insbesondere habe er die Baustelle nicht abschließend auf Sicherheitsmängel kontrolliert. Die bloße Einstellung der Arbeiten durch den Beklagten zu 2. nach Beschädigung des Erdkabels und die Benachrichtigung der E. AG von dem eingetretenen Schaden habe den Sicherungsanforderungen der Baustellenverordnung nicht genügt. Die abweichende Rechtsauffassung des Landgerichtes sei mit dem Zweck der Baustellenverordnung nicht vereinbar, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustelle zu sichern. Bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Beschädigung des Erdkabels und dem Eintreffen der Mitarbeiter der E. AG auf der Baustelle zeige, dass ein bloßes Einstellen der Arbeiten in der Baugrube durch den Beklagten zu 2. nicht ausreichend gewesen sei. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte zu 3. ihr Bohrgerät beim Verlassen der Baustelle aus der Baugrube entfernen würde, wie letztlich auch geschehen. Besonders schwer wiege der Umstand, dass der Beklagte zu 2. nicht bis zum Eintreffen der Mitarbeiter der E. AG auf der Baustelle geblieben sei. Entweder habe er das Eintreffen von Mitarbeitern der E. AG abwarten oder die Baugrube absichern lassen müssen. Beides sei nicht geschehen.
Der Beklagte zu 2. hafte auch dann für den eingetretenen Schaden, wenn er lediglich zum Sicherheitsbeauftragten nach BGV A1 bestellt gewesen sein sollte. Einem solchen Sicherheitsbeauftragten oblägen die gleichen Pflichten wie dem SiGeKo nach der Baustellenverordnung. Der Beklagte zu 2. haben keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle nicht ohne Sicherungsmaßnahmen verlassen würden. Der Beklagte zu 2. selbst habe die Einstellung der Arbeiten und das Verlassen der Baugrube angeordnet. Es sei daher erforderlich gewesen, dass der Beklagte zu 2. eine Freigabe der Grube erklärt hätte. Die Zeugenaussagen aus dem Vorprozess rechtfertigten kein abweichendes Ergebnis. Die Pflicht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, sei aufgrund der besonderen Situation (Einstellung der Arbeiten in der Baugrube) auf den Beklagten zu 2. übergegangen. Ein Fehlverhalten des Zeugen H. liege nicht vor.
Das Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen durch den Beklagten zu 2. müsse sich die Beklagte zu 1. gemäß §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen. Sollte der Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. nicht zum SiGeKo bestellt worden sein, so liege eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. vor, die ihre Mithaftung begründe. Sie sei nach § 3 Abs. 1 BaustellenVO verpflichtet gewesen, einen SiGeKo zu bestellen. Außerdem habe sie als Bauherrin die Verantwortung für die Baustelle getragen.
Die Beklagte zu 3. hafte ebenfalls für den eingetretenen Schaden, weil sie nach Verlassen der Baustelle durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die alleinige Sachherrschaft über die Baugrube innegehabt habe. Sie sei zudem Verursacherin der Störung gewesen. Als Verursacherin der Störung trage sie die (Mit-)Verantwortung für die Beseitigung daraus entstehender Gefahren. Erst durch die Beschädigung des Erdkabels sei die Gefahrenlage geschaffen worden. Diese Ursache stamme aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 3. . Die Beklagte zu 3. habe sich aufgrund der besonderen Situation am Unfalltag auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Absperrung der Baugrube durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin durchgeführt werde. Für diese habe kein Grund bestanden, zu der Baustelle zurückzukehren. Die Beklagte zu 3. habe ihre Arbeiten hingegen noch nicht abgeschlossen gehabt. Außerdem habe sie das Bohrgerät noch nicht aus der Baugrube entfernt. Es habe daher auf der Hand gelegen, dass eine Absicherung durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht erfolgen werde. Da die Beklagte zu 3. die Gefahrenquelle durch das Anbohren des Erdkabels erst geschaffen habe, sei sie auch für die Absicherung der Gefahrenquelle zuständig gewesen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes seien darüber hinaus unzureichend. Die Übergehung der erstinstanzlichen Beweisangebote der Klägerin sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Aufgrund dessen sei zumindest der Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gerechtfertigt.
Die Klägerin beantragt – nach teilweiser Abänderung der Klageanträge zu 2. und 3. in Bezug auf mitversicherte Personen und Mitarbeiter der K. E. GmbH & Co.KG, auf die sich die Anträge nicht mehr beziehen -,
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Oktober 2012 – 6 O 2/12 – abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.667,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin, die K. E. GmbH & Co.KG von bestehenden und/oder zukünftig gegen sie gerichteten Forderungen, soweit sie das Unfallereignis vom 06.11.2008 auf der Baustelle in der K-straße in G,/G. betreffen, zu einem Drittel freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin, die K. E. GmbH & Co.KG, von bestehenden und / oder zukünftig gegen sie gerichteten Forderungen, soweit sie das Unfallereignis vom 06.11.2008 auf der Baustelle in der K-straße in G./G. betreffen, zu einem Drittel freizustellen.
4.
hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. Oktober 2012 – 6 O 2/12 – aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Göttingen zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1. und 2. verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Es fehle bereits an einem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten. Eigene Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. und 2. oder ihnen zurechenbare Pflichtverletzungen Dritter lägen nicht vor. Der Beklagte zu 2. habe seinen Sicherungspflichten als Baustellenkoordinator dadurch genügt, dass er nach Beschädigung des Erdkabels unverzüglich die Einstellung der Arbeiten verfügt, das Belassen der Bohrgeräte in der Grube veranlasst und die E. AG von dem Vorfall benachrichtigt habe. Zu weiteren Maßnahmen sei er nicht verpflichtet gewesen, weil weiterhin Mitarbeiter der beteiligten Unternehmen vor Ort gewesen seien. Außerdem habe man die weitere Vorgehensweise der E. AG abwarten müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme in dem Vorprozess 6 O 6/10 – Landgericht Göttingen – sei zudem erwiesen, dass der Beklagte zu 2. keinerlei Veranlassung zu der Annahme gehabt habe, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle – abweichend von ihrer bisherigen Übung – verlassen würden, ohne vorher für eine Absicherung der Baugrube zu sorgen. Die Beweiswürdigung des Landgerichtes sei fehlerfrei. Das alleinige Verschulden an dem Unfall liege beim Polier der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Dieses Fehlverhalten müssten sich die Beklagten zu 1. und 2. nicht zurechnen lassen. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2. verpflichtet gewesen sei, nach Beendigung der Arbeiten der E. AG die Baustelle zu kontrollieren, komme es nicht an. Die Verletzung einer derartigen Kontrollpflicht sei für den Eintritt des konkreten Schadens jedenfalls nicht (mit-)ursächlich geworden.
Die Beklagte zu 3. ist ebenfalls der Auffassung, dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 3. zu Recht abgelehnt habe. Es werde bestritten, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 3. als Letzte in der Baugrube tätig gewesen seien und diese als Letzte verlassen hätten. Bestritten werde auch, dass die Beklagte zu 3. ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Der Beklagte zu 2. habe wegen des Störfalles eine vorzeitige Arbeitseinstellung angeordnet und den Mitarbeitern der Beklagten zu 3. untersagt, weitere Arbeiten vorzunehmen. Darauf komme es im Ergebnis jedoch nicht an. Allein die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei zur Absicherung der Baustelle vertraglich verpflichtet gewesen. Dieser sei die Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten zu 1. übertragen worden. Aus diesem Grunde habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Absicherung der Baustelle bis zum Unfalltag auch tatsächlich vorgenommen. Der Beklagten zu 3. sei eine Pflicht zur Absicherung der Baugrube weder ausdrücklich noch konkludent übertragen worden. Die Beklagte zu 3. habe auch keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihrer Sicherungspflicht nicht nachkommen werde. Eine Haftung der Beklagten zu 3. sei bereits wegen fehlenden Verschuldens ausgeschlossen. Die Beschädigung des Erdkabels habe nicht zu dem Unfall geführt. Hierfür ursächlich gewesen sei allein die fehlende Absicherung der Baugrube durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Das Fehlverhalten der K. E. GmbH & Co.KG müsse sich die Beklagte zu 3. nicht zurechnen lassen. Es fehle bereits an einem relevanten Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 3. an dem Unfall.
Der Senat hat die Akten des Vorprozesses 6 O 6/10 – Landgericht Göttingen – beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als dem Klageantrag zu 3. stattzugeben war. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 3. aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ein Anspruch auf Freistellung von solchen – gegenwärtigen und künftigen – Forderungen zu, die auf dem Unfallereignis vom 06. November 2008 auf der Baustelle in der K.-straße in G. beruhen. Ein Freistellungsanspruch besteht auch hinsichtlich solcher Forderungen, die aufgrund des Unfallereignisses gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin selbst geltend gemacht werden, soweit die Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zur Regulierung dieser Forderungen verpflichtet ist. Der Anspruch folgt als Ausgleichsanspruch aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 3. (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Im Innenverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 3. ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu 3. zu einem Drittel zum Ersatz des aus dem Unfallereignis entstandenen Schadens einschließlich von Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten verpflichtet.
Zur Haftung im Einzelnen:
1.
Eine Haftung der Beklagten zu 3. auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht kommt nicht in Betracht. Die Beklagte zu 3. stand weder zur Beklagten zu 1. noch zur Versicherungsnehmerin der Klägerin in einem Vertragsverhältnis. Sie war Subunternehmerin der L. GmbH, deren Auftraggeberin die Beklagte zu 1. war. Unmittelbare vertragliche Beziehungen der Beklagten zu 3. zu einem der hier Beteiligten bestanden nicht. Auch zwischen der E. AG und der Beklagten zu 3. oder dem Geschädigten und der Beklagten bestanden keine vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen.
2.
Die Beklagte zu 3. haftet dem Geschädigten W. jedoch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Verletzung einer sonstigen Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823Abs. 1, 253 Abs. 2,249 BGB. Hierdurch ist ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 426 BGB zur Versicherungsnehmerin der Klägerin begründet worden. Verkehrssicherungspflichten können sich auch aus der Schaffung einer Gefahrenlage oder aus tatsächlicher Sachherrschaft ergeben. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3. bestand neben der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Versicherungsnehmerin der Klägerin und wird durch diese nicht verdrängt.
Im Einzelnen:
a)
Verkehrssicherungspflichtig war in erster Linie die Versicherungsnehmerin der Klägerin, der die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle von der Beklagten zu 1. vertraglich übertragen worden war. Auf die Vorbemerkungen des zwischen der K. E. GmbH & Co.KG und der Beklagten zu 1. geschlossenen Werkvertrages (Anlagenkonvolut B 1, Bl. 52 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Danach hatte der Auftragnehmer alle für die Verkehrssicherung und Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und ihrer Nebenanlagen erforderlichen Maßnahmen unter seiner Verantwortung durchzuführen. Dabei hatte er Anweisungen des Auftraggebers zu beachten. Der Auftragnehmer hatte die Baustelle und ihre Nebenanlagen vorschriftsmäßig mit Bauzäunen (aus Einzelelementen mit verzinktem Stahlrohrrahmen und Vergitterung pp.) abzuschranken, zu beschildern, zu beleuchten und erforderlichenfalls zu bewachen. Darüber hinaus gilt nach der Rechtsprechung, dass ein Bauunternehmer die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern hat, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden (vgl. BGH VersR 1997, 250).
b)
Dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle nach der streitigen Behauptung der Klägerin bereits verlassen hatten, als die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. ihre Arbeiten in der Baugrube vornahmen, entlastet diese nicht. Wird eine Baustelle in nicht verkehrssicherem Zustand verlassen, so dauert die Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen so lange fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle tatsächlich und ausreichend übernimmt (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 491). Die Versicherungsnehmerin der Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Mitarbeiter hätten ihre Arbeiten bereits beendet gehabt als Mitarbeiter der Beklagten zu 3. ihre Arbeiten aufgenommen haben. Die Klägerin selbst geht letztlich von einer Haftung ihrer Versicherungsnehmerin von einem Drittel im Innenverhältnis aus, wie sich aus der Klagebegründung Seite 12 f. (Bl. 14 f. d.A.) ergibt.
c)
Die zum Unfallzeitpunkt fortbestehende Verkehrssicherungspflicht der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund Vertrages schloss eine eigene Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3. nicht aus. Mehrere Personen oder Rechtsträger können auf unterschiedlicher Grundlage nebeneinander verkehrssicherungspflichtig sein (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rdn. 45 und 49; BGH NJW-RR 1996, 1121 f.). Für die Beklagte zu 3. bestand eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht wegen Eröffnung einer Gefahrenquelle, nachdem sie die Baugrube verlassen hatte, ohne für deren Absicherung zu sorgen.
aa)
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. BGH VersR 2006, 803 f. Rdn. 12).
bb)
Die Beklagte zu 3. hat das in der Baugrube verlaufende Erdkabel beschädigt. Aus diesem Grunde musste die E. AG Reparaturarbeiten an diesem Kabel durchführen. Um dies zu gewährleisten und um von dem Stromkabel ausgehende Gefahren auszuschließen, musste die Baugrube von dem Beklagten zu 2. geräumt werden. Verwirklicht hat sich im vorliegenden Fall jedoch nicht die von dem Stromkabel ausgehende Gefahr, sondern eine weitere Gefahr, die mit dem Schaden lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stand. Aufgrund der Arbeitsunterbrechung und der Räumung der Baugrube wurde deren Absicherung von Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin der Klägerin versehentlich unterlassen. Dies entlastet die Beklagte zu 3. jedoch nicht. Geht die Gefahr von einer Sache aus, so hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, das heißt in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist (vgl. BGH NJW 1972, 724, 726). Die Beklagte zu 3. hat die tatsächliche Sachherrschaft über die Baugrube ausgeübt, nachdem sie ihre Bohrarbeiten begonnen hatte. Diese Sachherrschaft bestand bis zum Unfallzeitpunkt fort. Zwar hatte der Beklagte zu 2. nach der Beschädigung des Erdkabels die Räumung der Baugrube angeordnet. Dies betraf aber nur die Arbeiten in der Baugrube selbst und nicht die Absicherung der Grube von außen. Die Beklagte zu 3., die aufgrund von Bohrarbeiten in der Baugrube tätig geworden war, war wegen tatsächlicher Sachherrschaft und aus vorangegangenem gefährdendem Tun für die Absicherung der Baustelle mit verantwortlich. Eine solche Absicherung war ihr auch zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt unklar war, wie die E. AG bei der Schadensbeseitigung vorgehen würde. Dieser Umstand hatte auf die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 3. keinen Einfluss. Eine lediglich vor die Baugrube gestellte Baustellenabsperrung hätte ohne größeren Aufwand von der Beklagten zu 3. zur Seite geschoben werden können, um der Firma E. AG den Zugang zur Baugrube zu ermöglichen. Die Beklagte zu 3. hat eine eigene Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie haftet dem Geschädigten daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
cc)
Die Beklagte zu 3. konnte sich in der gegebenen Situation auch nicht darauf verlassen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihrer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht nachkommen würde. Aufgrund der Beschädigung des Erdkabels und der dadurch bedingten Störung der Bauabläufe war ein solches Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt. Jedenfalls hätte sich die Beklagte zu 3. vergewissern müssen, dass eine Baustellenabsicherung durch Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin erfolgt ist. Das hat sie unterlassen. Dabei handelt es sich um eine Pflichtwidrigkeit, die zur Mithaftung der Beklagten zu 3. führt. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3. haben insoweit fahrlässig gehandelt. Dies muss sich die Beklagte zu 3. zurechnen lassen (§ 278 BGB).
dd)
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes wird die Haftung der Beklagten zu 3. auch nicht – entsprechend § 254 BGB – durch die Mithaftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin verdrängt. Das Verlassen der Baustelle durch die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin war nicht in so hohem Maße pflichtwidrig, dass die eigene Pflichtverletzung der Beklagten zu 3., die die Gefahrensituation überhaupt erst geschaffen hatte, dahinter zurücktritt. Aufgrund des gestörten Bauablaufes infolge Beschädigung des Erdkabels konnte die Beklagte zu 3. nicht mehr als selbstverständlich davon ausgehen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihrer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht nachkommen würde. Es bestand – für die Beklagte zu 3. erkennbar – die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Baustelle verlassen könnten, ohne eine Absicherung der Baugrube vorzunehmen. Ein Vertrauen auf die bisherige Handhabung wäre nur bei einem ungestörten Bauablauf gerechtfertigt gewesen. Ein solcher lag jedoch nicht vor. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Zeuge H. sich das Nichtabsichern der Baustelle durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Nachhinein nicht erklären konnte. Ein Schuldeingeständnis des Zeugen H. ist daraus nicht zu entnehmen. Auch die persönliche Einschätzung der Schuldfrage durch den Zeugen I. ist für die Entscheidung nicht relevant.
ee)
Danach standen die Verkehrssicherungspflichten der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 3. unabhängig nebeneinander.
3.
Ein Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII besteht ebenfalls nicht. Zwischen den auf der Baustelle tätigen Firmen und der E. AG, bei der der Geschädigte W. beschäftigt war, bestand keine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschrift. Eine gemeinsame Betriebsstätte ist mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht (vgl. OLG München, Urteil vom 01.12.2010 – 20 U 3336/10 -, zitiert nach juris). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung (vgl. OLG München, a.a.O.). Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt vielmehr voraus, dass die Aktivitäten der beteiligten Firmen wechselseitig aufeinander bezogen sind, sich gegenseitig unterstützen und ergänzen; ein einseitiger Bezug reicht insoweit nicht aus (vgl. BGH NJW 2004, 947, 948; BGH NJW 2005, 288).
Die E. AG war lediglich auf der Baustelle, um das in ihrem Eigentum stehende Elektrokabel zu reparieren. Sie arbeitete nicht mit den auf der Baustelle tätigen Unternehmen arbeitsteilig zusammen. Wechselseitige, aufeinander bezogene Arbeitsabläufe liegen nicht vor. Eine gemeinsame Betriebsstätte kann daher nicht angenommen werden.
4.
Die Beklagte zu 3. ist verpflichtet, die Klägerin und deren Versicherungsnehmerin zu einem Drittel von der Haftung freizustellen.
a)
Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich dabei aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, dem Inhalt des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses, dem Gesetz oder der Natur der Sache ergeben (vgl. Staudinger-Looschelders, BGB, Aufl. 2012, § 426 Rdn. 49 und BGH NJW 2010, 868, 869). Maßgeblich ist die besondere Interessenlage im Rahmen des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechts- oder Lebensverhältnisses. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB (vgl. BGH NJW 1972, 1802). Entscheidend ist das Maß der Mitverursachung, aber auch der Grad des jeweiligen Verschuldens (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 426 Rdn. 14).
b)
Vorliegend hatte die Versicherungsnehmerin der Klägerin die Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle vertraglich übernommen, während die Beklagte zu 3. nur eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus vorangegangenem Tun und wegen tatsächlicher Sachherrschaft traf. Dies rechtfertigt es, den Haftungsanteil der Versicherungsnehmerin der Klägerin höher zu bewerten als denjenigen der Beklagten zu 3. . Der Senat hält es unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des Mitverursachungsbeitrages der Beklagten zu 3., für gerechtfertigt, dieser eine Mithaftungsquote von einem Drittel zuzuweisen. Demgegenüber ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Innenverhältnis der Gesamtschuldner mit einer Haftungsquote von zwei Dritteln beteiligt. Die Verletzung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht wiegt grundsätzlich schwerer als die bloße Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Der aufgrund Vertrages Verkehrssicherungspflichtige hat sich in besonderer Weise gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet, für den Nichteintritt eines Schadens einzustehen. Es ist daher angemessen, ihm einen signifikant höheren Haftungsanteil zuzuweisen.
II.
Die weitergehende Berufung ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses nicht zu. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2., welches gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Ausgleichsansprüche begründen könnte, besteht nicht. Aus diesem Grund hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. auch keinen Anspruch auf Erstattung von 1.667,00 EUR auf den an den Geschädigten gezahlten Vergleichsbetrag von 5.000,00 EUR.
1.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unbegründet.
a)
Die Beklagte zu 1. hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht als Bauherrin durch Vertrag auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin wirksam übertragen. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf einen Dritten ist grundsätzlich zulässig (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 14. Aufl., § 823 Rdn. 50; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2008, 1476). Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (vgl. BGH NJW 1996, 2646; OLG Celle NJW-RR 2011, 106, 108). Eine solche Absprache lag hier vor. Die K. E. GmbH & Co.KG hat die ihr übertragene Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle in der Vergangenheit auch tatsächlich wahrgenommen. Allerdings entfällt die Verkehrssicherungspflicht für den Bauherrn durch die Übertragung auf den Auftragnehmer nicht ersatzlos. Die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Sicherungspflichtigen verengt sich lediglich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. BGH NJW-RR 1989, 394 Rdn. 52).
b)
Die Beklagte zu 1. hat die bei ihr verbliebene Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachweislich verletzt. Sie hat vorgetragen, dass es sich bei der K. E. GmbH & Co.KG um eine zuverlässige Firma gehandelt habe und dass diese von ihr auch regelmäßig überwacht worden sei. Zwar hat die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte zu 1. nicht mitgeteilt habe, wie und durch wen die Überwachung im Einzelnen durchgeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Darlegungslast des ursprünglich Sicherungspflichtigen jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.05.2011 – VI ZR 112/10 (in: NZS 2012, 712 f.) ausgeführt:
„Nachdem die Beklagte zu 2. die primäre Verkehrssicherungspflicht auf den Beklagten zu 1. übertragen hatte, war sie für die Absicherung der Baustelle nicht mehr unmittelbar verantwortlich. Anhaltspunkte dafür, dass offensichtliche Sicherheitsmängel auf der Baustelle der Beklagten zu 2. Anlass für ein Eingreifen geben mussten, sind nicht festgestellt.“
Diese Entscheidung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer. Sie ist auf das Verhältnis zwischen Bauherr und Hauptauftragnehmer zu übertragen. Offensichtliche Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel auf der Baustelle hatte die Beklagte zu 1. bis zum Eintritt des Unfalls nicht. Jedenfalls hat die Klägerin zum Vorliegen derartiger Sicherheitsmängel auf der Baustelle nichts vorgetragen. Aus diesem Grund bedurfte es auf Seiten der Beklagten zu 1. auch keiner näheren Darlegung, wie die Beklagte zu 1. ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Einzelnen nachgekommen ist. Hierzu hätte es zumindest des Vortrags von Anhaltspunkten bedurft, die Zweifel an der zuverlässigen Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch die K. E. GmbH & Co.KG begründeten. Im Übrigen macht die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin geltend. Sie war daher in der Lage, durch Erkundigungen bei ihrer Versicherungsnehmerin selbst in Erfahrung zu bringen, ob und in welcher Weise diese von der Beklagten zu 1. überwacht wurde.
c)
Die Beklagte zu 1. hat keine ihr gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin obliegenden Pflichten verletzt. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war schon nicht in den Schutzbereich der Kontroll- und Überwachungspflicht der Beklagten zu 1. einbezogen. Die Kontroll- und Überwachungspflicht des übertragenden Unternehmens besteht nicht im Verhältnis zum Übernehmer, sondern im Verhältnis zu Dritten (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 50). Sie hat nicht den Zweck, den Sicherungspflichtigen vor Vermögensschäden zu bewahren, die daraus resultieren, dass der Sicherungspflichtige die ihm übertragene Sicherungspflicht nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat.
d)
Die Beklagte zu 1. hat auch nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 2. als ihres Erfüllungsgehilfen einzustehen.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1350). Unstreitig hatte der Beklagte zu 2. die Arbeiten der beteiligten Firmen auf der Baustelle zu koordinieren und die Einhaltung von Sicherungspflichten zu überwachen. Ob ihm diese Pflicht aufgrund der Baustellenverordnung (als SiGeKo) übertragen worden war oder aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich als Sicherheitsbeauftragter nach BGV A1, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte zu 1. hatte ihre Verkehrssicherungspflicht nämlich wirksam auf die Versicherungsnehmerin der Klägerin übertragen. Diese und nicht die Beklagte zu 1. war deshalb zur Absicherung der Baustelle verpflichtet. Der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung Sicherungspflichtige kann sich gegenüber dem Übertragenden nicht darauf berufen, von diesem oder dessen Mitarbeitern nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Die Kontroll- und Überwachungspflichten oblagen der Beklagten zu 1. im Verhältnis zu potentiell gefährdeten Dritten und nicht gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin selbst. Vorliegend hat sich auch kein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, sondern ein Mitarbeiter eines Drittunternehmens verletzt. Der Beklagte zu 2. ist im Verhältnis der Beklagten zu 1. zur Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht als deren Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Eine Haftung der Beklagten zu 1. gegenüber der Klägerin wegen Verletzung der Pflichten eines SiGeKo oder eines Sicherungsbeauftragten nach BGV A 1 scheidet daher aus. Der Klägerin stehen als Abtretungsempfängerin keine weitergehenden Rechte zu als der Zedentin selbst.
e)
Im Verhältnis zum Geschädigten W. hat die Beklagte zu 1. ebenfalls keine Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt, die eine Mithaftung der Beklagten zu 1. für die Unfallfolgen und damit ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 1. begründen könnten. Anhaltspunkte für eine unzulängliche Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten durch die K.-E. GmbH & Co.KG oder durch den Beklagten zu 2. lagen für die Beklagte zu 1. nicht vor. Etwaige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche aus einem solchen Gesamtschuldverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1. bestehen daher nicht.
f)
Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 1. besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Haftung gegenüber dem Geschädigten W. gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa)
Ob eine Haftung der Beklagten zu 1. gegenüber dem Geschädigten dem Grunde nach besteht oder ob sich die Beklagte zu 1. gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch bei Bejahung einer solchen Einstandspflicht dem Geschädigten gegenüber bzw. gegenüber der E. AG würde daraus ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß §§ 426Abs. 1 Satz 1, 398 BGB nicht folgen. Denn im Innenverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin für den Schaden allein verantwortlich. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 1. der Versicherungsnehmerin der Klägerin die Verkehrssicherungspflicht für die Baustelle durch Vertrag übertragen hatte. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht ein Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner nur insoweit, als nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich dabei aus Gesetz, Vertrag oder aus einem anderen Rechtsgrund ergeben (vgl. bereits unter B. I. 4.a)). Anerkannt ist, dass bei der Abwägung gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist, ob einer der Gesamtschuldner dem anderen gegenüber eine besondere vertragliche Pflicht verletzt hat (vgl. BGH VersR 1984, 443 f. Rdn. 5). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der eine Gesamtschuldner – wie hier – dem anderen Gesamtschuldner aufgrund Vertrages verpflichtet war, diesen vor dem Eintritt von Haftpflichtschäden zu bewahren (vgl. BGH, a.a.O.). Eine solche ihr obliegende Pflicht hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. verletzt, indem sie der von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin durfte die Baustelle nicht ohne Sicherungsmaßnahmen verlassen. Die – daneben bestehende – Pflicht der Beklagten zu 1., einen SiGeKo zu bestellen, kann sie dabei nicht entlasten. Diese Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 der Baustellenverordnung bestand nicht zum Schutz der Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
bb)
Eine Mithaftung der Beklagten zu 1. gemäß § 831 Abs. 1 BGB würde im Übrigen gemäß § 840 Abs. 2 BGB zurücktreten. § 840 Abs. 2 BGB enthält eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 840 Rdn. 8/9). Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet (§ 840 Abs. 2 BGB). Da eine Haftung der Beklagten zu 1. lediglich nach § 831 BGB (aufgrund vermuteten Verschuldens) begründet wäre, ist im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin der Klägerin, die aufgrund erwiesenen Verschuldens haftet, die Versicherungsnehmerin der Klägerin allein für den Schaden verantwortlich.
g)
Ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. besteht danach nicht. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Berufung ist unbegründet.
2.
Unbegründet ist die Berufung auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2. richtet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2. weder ein Anspruch auf Freistellung von der Mithaftung noch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 1.667,00 EUR zu.
a)
Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 2. gegenüber der Klägerin besteht nicht. Zwischen dem Beklagten zu 2. persönlich und der Versicherungsnehmerin der Klägerin bestehen keinerlei vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen. Auch wenn der Beklagte zu 2. durch Vertrag als SiGeKo bestellt worden sein sollte, war die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht in diesen Vertragsschutz einbezogen. Ein Vertrag mit Schutzwirkung für die Versicherungsnehmerin der Klägerin liegt nicht vor. Die Einsetzung eines SiGeKo bezweckte nicht den Schutz der Vermögensinteressen der (sicherungspflichtigen) Versicherungsnehmerin der Klägerin.
b)
Eine Haftung des Beklagten zu 2. folgt auch nicht aus §§ 823Abs. 2, 426 BGB i.V.m. den Bestimmungen der Baustellenverordnung (in der Fassung vom 23.12.2004) oder der BGV A 1.
aa)
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinne, sondern jede Rechtsnorm, auch eine Verordnung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 14. Aufl., § 823 Rdn. 56 a). Regelwerke von Verbänden sind hingegen keine Schutzgesetze, weil es ihnen an Rechtsnormqualität mangelt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Sie begründen aber unter Umständen eine Verkehrssicherungspflicht. Aus diesem Grund handelt es sich bei § 3 Abs. 3 BaustellenVO um ein Schutzgesetz (vgl. OLG Celle BauR 2006, 133 ff. Rdn. 21), nicht aber bei der BGV A 1. Aus der BGV A 1 kann sich daher schon mangels Schutzgesetzqualität kein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin ergeben.
bb)
Auch die Baustellenverordnung scheidet als Haftungsgrundlage aus. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin war nicht in den Schutzbereich der Baustellenverordnung einbezogen. Die Baustellenverordnung dient der Arbeitssicherung und dem Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer. Sie dient nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen auf der Baustelle tätigen Unternehmens. Die Verordnung gründet sich auf § 19 des Arbeitsschutzgesetzes (vgl. die Eingangsformel zur BaustellenVO). Gemäß § 1 Abs. 1 BaustellenVO dient die Verordnung der wesentlichen Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen.
cc)
Selbst wenn der Beklagte zu 2. dem Geschädigten W. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der BaustellenVO auf Schadensersatz haften würde, so stünde der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. kein darauf gestützter Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie gegenüber der Beklagten zu 1.. Im Innenverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ist die Versicherungsnehmerin der Klägerin allein für den Schaden verantwortlich. Ihr war die Verkehrssicherungspflicht vertraglich von der Beklagten zu 1. übertragen worden. Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin verletzt. Ob der Beklagte zu 2. seinerseits Schutz- und Obhutspflichten aufgrund des § 3 Abs. 3 BaustellenVO verletzt hat, ist im Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten zu 2. unerheblich. Die BaustellenVO diente nicht dem Schutz der Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird gemäß § 3 Abs. 1a BaustellenVO durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden. Auch die Nichtbestellung eines SiGeKo durch die Beklagte zu 1. könnte die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Innenverhältnis daher nicht entlasten. Der Klägerin als Zessionarin stehen keine weitergehenden Ansprüche zu als ihrer Versicherungsnehmerin selbst.
Eine Haftung des Beklagten zu 2. gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin besteht aus den genannten Gründen nicht. Die diesbezügliche Berufung der Klägerin ist unbegründet.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 100 Abs. 1,97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klageanträge zu 2. und 3. im Berufungsverfahren aufgrund eines Hinweises des Senats eingeschränkt hat, liegt lediglich eine Modifizierung dieser Anträge und keine teilweise Klagerücknahme vor. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10 Satz 1 und 2, 709 Satz 2,711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
Der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren liegt § 3 ZPO zugrunde. Dabei ist der Senat von folgender Interessenlage der Klägerin ausgegangen: Von der Berufsgenossenschaft E. sind gegenüber der Klägerin bereits Zahlungsansprüche in Höhe von 60.952,69 EUR angemeldet worden. Gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern (Haftungseinheit) und gegenüber der Beklagten zu 3. beansprucht die Klägerin jeweils den Ausgleich von einem Drittel der gegen sie geltend gemachten Forderungen; ein weiteres Drittel rechnet sich die Klägerin selbst an. Auf die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und auf die Beklagte zu 3. andererseits entfallen daher jeweils 20.317,56 EUR. Dieser Betrag ist um jeweils 3.000,00 EUR für mögliche weitere Forderungen zu erhöhen, da sich die Freistellungsansprüche auch auf künftige Forderungen beziehen. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen, weil es sich um Freistellungsansprüche handelt und die Klägerin von der Berufsgenossenschaft E. bereits konkret auf Zahlung in Anspruch genommen wird.
Im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1. und 2. ist zusätzlich die Zahlungsklage mit 1.667,00 Euro zu berücksichtigen.