Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 127/18 – Urteil vom 18.03.2020
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018 sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerinnen sind Trägerinnen der gesetzlichen Kranken- und der gesetzlichen Pflegeversicherung und verlangen von dem Beklagten, einem Bauunternehmer, Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach dem Unfall einer bei ihnen Versicherten.
Der Beklagte übernahm es, als Bauunternehmer die Arbeiten auf einer Baustelle in der … straße 2 a in B… fortzuführen, die der zuvor tätig gewesene Unternehmer bereits mehrere Monate hatte stillliegen lassen. Im Hof des Hauses mit mehreren Wohnungen sollte eine Kellertreppe errichtet und eine von der Hoffläche außen am Gebäude nach oben zu zwei Wohnungstüren führende Treppe erneuert werden. Die nach oben führende Treppe wies fünf Stufen unterschiedlicher Höhe auf. Sie schloss – von unten gesehen – links an die Hauswand an. Rechts befand sich neben den ersten beiden Stufen die Hoffläche und neben den nachfolgenden Stufen eine Grube im Hof, deren Boden dem Boden des Kellers entsprach und 1,7 m tiefer lag als die Hoffläche. Auf die Lichtbilder auf Bl. 6 bis 8 und 14 bis 22 der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam – 4104 Js 26802/14 – wird verwiesen.
Als der Beklagte die Baustelle übernahm, war an der rechten, zur Grube weisenden Seite der Treppe ein Treppengeländer nicht angebracht. Am ersten Tag seiner Arbeiten, dem …. November 2013, schraubte der Beklagte ein aus Metallstreben und -rohren in einem Stück gefertigtes Geländer oben an der Hauswand und unten unter dem Niveau der dritten Stufe an der Wand zur Grube mit einigen Schrauben fest. Die untere senkrechte Strebe des Treppengeländers befand sich ungefähr in der Mitte der dritten Stufe von unten. Der Handlauf ragte nach unten etwas über diese Strebe hinaus, ungefähr bis zur (senkrechten) Setzstufe zwischen zweiter und dritter (waagerechter) Trittstufe.
Am selben Tag stemmte der Beklagte den Belag der Treppenstufen weg, so dass deren Oberfläche nun unebener war als zuvor.
Am …. November 2013 ging die damals 72 Jahre alte Versicherte der Klägerinnen, Frau D… R…, zu einer der Wohnungstüren oben an der Treppe, um dort, beim Zeugen C… L…, ein Paket abzuholen. Sie nahm das Paket in beide Hände und wandte sich nach links um, um die Stufen wieder hinabzugehen. Sie fiel und stürzte in die Grube. Während des Sturzes geriet sie so an das Geländer, dass sich dessen obere Verankerung teilweise löste und die untere Verankerung vollständig herausbrach. Frau R… zog sich einen Bruch der Wirbelsäule zu und ist seitdem vom Hals abwärts gelähmt.
Die Klägerinnen fordern den Ersatz der ihnen bislang für die Behandlung und die Pflege der Versicherten entstandenen Aufwendungen und die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf künftige Aufwendungen.
Sie haben behauptet, die Versicherte habe das Gleichgewicht verloren, weil der Belag der Treppenstufen uneben gewesen sei. Sie habe einen Sturz zunächst verhindern können, indem sie sich auf die Treppenstufe gesetzt habe, sei dann aber in einer ununterbrochenen Bewegung sogleich in die Grube gestürzt, weil sie durch das unzureichend befestigte Treppengeländer nicht aufgehalten worden sei und dort keinen Halt gefunden habe.
Die Klägerinnen haben behauptet, altersbedingte Nebenerkrankungen ihrer Versicherten hätten ohne den Unfall der Behandlung nicht bedurft.
Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 744.033,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 34.497,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin zu 1 nach dem Unfall vom …11.2013, bei dem die Versicherte der Klägerin 1, Frau D… R…, geb. am …1941, schwer verletzt wurde, nach Anspruchsübergang auf die Klägerin zu 1 der Schadensersatzansprüche der Versicherten im Rahmen der Übergangsfähigkeit verpflichtet ist, festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz weiterer und zukünftiger Leistungen der Klägerin zu 2 nach dem Unfall vom …11.2013, bei dem die Versicherte der Klägerin 2, Frau D… R.., geb. am …1941, schwer verletzt wurde, nach Anspruchsübergang auf die Klägerin zu 2 der Schadensersatzansprüche der Versicherten im Rahmen der Übergangsfähigkeit verpflichtet ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Zustand der Treppe und des Geländers seien für den Unfall ohne Belang geblieben. Die unterste Stufe sei völlig eben gewesen. Dort habe die adipöse Versicherte das Gleichgewicht verloren, weil sie leichten Schwindel empfunden habe, weil sie ungeeignetes Schuhwerk, nämlich Hausschuhe, getragen habe und weil sie mit dem Tragen des Pakets überfordert gewesen sei. Den Zustand der Treppe habe sie gekannt und es dennoch an nötiger Vorsicht fehlen lassen. Ein etwaiger gegen den Beklagten gerichteter Anspruch sei wegen dieses Mitverschuldens ausgeschlossen.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Aufwand der Klägerinnen vollständig auf der Unfallverletzung beruhe. Eine Fülle von Nebendiagnosen wie Adipositas, Hypertonie, kardiale Arrhythmien und Depression seien nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage vollständig stattgegeben. Der Beklagte habe für die Verkehrssicherheit der Baustelle sorgen müssen. Die Treppe sei nicht verkehrssicher eingerichtet gewesen. Obwohl alle Stufen an den tiefer gelegenen Kellerzugang grenzten, habe das Geländer die unteren beiden Stufen gar nicht und die nächste nur zur Hälfte abgedeckt. Der von der Bauordnung geforderten undurchdringlichen Umwehrung habe dies nicht entsprochen. Dies sei die Ursache für den Sturz in den Kellerzugang gewesen. Der Zeuge L… habe glaubhaft bekundet, dass die Versicherte das Gleichgewicht verloren habe, als sie ein oder zwei Stufen nach unten gegangen und dann in einer durchgehenden Bewegung aus dem Sitzen nach hinten in die Grube gefallen sei. Der Beklagte habe fahrlässig eine taugliche Absicherung der Treppe unterlassen, obwohl ihm die Notwendigkeit einer solchen Sicherung hätte bewusst sein müssen. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden hätten die Bekundungen des Zeugen nicht ergeben, und die Beklagte habe insoweit ins Blaue hinein behauptet.
Mit seiner Berufung wendet der Beklagte ein, das Landgericht habe den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht zu streng beurteilt. Die Treppe sei dem öffentlichen Publikumsverkehr nicht zugänglich gewesen. Die Sicherungspflichten seien entsprechend reduziert. Das Geländer sei ausreichend hoch gewesen. Die vom Landgericht geforderte Undurchdringlichkeit ergebe sich aus keiner Norm. Die Versicherte habe als Bewohnerin des Hauses den Zustand der Treppe gekannt, und sie hätte sich deshalb auf die Gefahrenlage einstellen müssen. Sie habe es der von ihr zu fordernden besonderen Achtsamkeit fehlen lassen. Gestürzt sei sie nicht wegen einer Mangelhaftigkeit des Geländers, das sie gar nicht oder erst beim Fallen in die Grube ergriffen habe. Es bestehe kein Schutzzweckzusammenhang zwischen der gebotenen Beschaffenheit des Geländers und dem atypischen Sturzgeschehen der erst aus sitzender Position in die Grube gefallenen Versicherten. Mitverschulden treffe die Versicherte, weil sie Hausschuhe getragen und das Paket noch im Fallen festgehalten habe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.07.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe seine Pflichten vernachlässigt, indem er die Grube nicht abgedeckt oder umwehrt habe und indem er an der Treppe einen Handlauf so unzureichend befestigt habe, dass dieser nachgegeben habe. Es sei nichts Untypisches geschehen, sondern ein Sturz auf einer Treppe sei gerade typisch, und Umwehrung und Handlauf sollten gerade vor den Folgen eines typischen Sturzes bewahren. So hätte sich die Versicherte die schweren Verletzungen nicht zugezogen, wenn sie nach dem Sturz auf der Treppe zum Sitzen gekommen und nicht wegen des Geländers, das sich aus seiner unzureichenden Befestigung gelöst habe, in die Grube gestürzt wäre.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als insgesamt zulässig beurteilt. Den Klageanträgen auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere und zukünftige Leistungen nach Anspruchsübergang steht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, denn es ist jedenfalls wahrscheinlich, dass die von der Versicherten erlittenen schweren Verletzungen weitere Behandlungen und Pflegemaßnahmen erforderlich machen.
2. Die Klage ist in der Sache begründet. Der Beklagte ist den Klägerinnen nach den §§ 823 I BGB, 116 I 1 SGB X zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat seine gegenüber der Versicherten der Klägerinnen bestehende Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, dadurch die Körperverletzung der Versicherten schuldhaft verursacht und den ersetzt verlangten Schaden herbeigeführt.
2.1. Der Beklagte begann am … November 2013 als Unternehmer die Bauarbeiten an der Treppe, und er hatte die durch die Baustelle geschaffene Gefahrenquelle zu sichern oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, vor ihr zu warnen.
Den Beklagten treffen aus dieser Verkehrs- oder Verkehrssicherungspflicht Darlegungslasten oder Anscheinsbeweise in zweierlei Hinsicht. Ob es sich um indizierte Anspruchsvoraussetzungen oder um Anscheinsbeweise oder um Darlegungslastverschiebungen zum Beklagten handelt, braucht nicht vertieft zu werden, weil die hier zu treffende Entscheidung auf diese Weise nicht zu verschiedenen Ergebnissen geführt werden kann.
Kommt der Beklagte einer Sorgfaltspflicht bei der Einrichtung der Baustelle, bei der Errichtung von Sicherungsmaßnahmen oder bei der Beachtung der für diese Gesichtspunkte geltenden Normen oder Regeln der Technik nicht nach, dann spricht der Anschein für einen Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und eingetretener Rechtsgutverletzung. Sodann spricht der Anschein für das Verschulden (vgl. MüKo-BGB-Wagner, 7. Aufl. 2017, § 823 Rdnr. 88; BeckOGK-BGB-Spindler, Stand: Okt. 2019, § 823 Rdnr. 452 f.).
Weder den einen noch den anderen Anschein hat der Beklagte überzeugend erschüttern können. Die Bekundungen des Zeugen L… haben den Anschein eher bestätigt, als dem Beklagten bei der ihm obliegende Widerlegung behilflich zu sein.
2.2. Der Beklagte schuldete zur Verkehrssicherung nicht eine sichere und bauordnungsgemäß eingerichtete Treppe. Die von den Parteien geführte Auseinandersetzung um die Anforderungen der §§ 34 und 38 BbgBauO (Treppen und Umwehrungen) vernachlässigen, dass diese Normen für fertiggestellte Bauten gelten und der Beklagte seine Arbeiten nicht fertiggestellt hatte. Als Ergebnis seiner Bauarbeiten schuldete er seinem Vertragspartner ein Werk, das den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht, die auch dem Schutz der das Bauwerk nutzenden Menschen dienen. Der Beklagte hatte seine Arbeiten aber erst zwei Tage vor dem Unfall begonnen. Er schuldete nicht ein fertiges, bauordnungsgemäß errichtetes Werk, sondern eine ordentlich gesicherte Baustelle, in der Gefahrenzonen abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sind, damit Gefahren nicht entstehen (§§ 11 I, II, 55 I 1 BbgBauO).
Diese Pflicht hat er vernachlässigt. Er hat die Gefährlichkeit der Baustelle durch seine Arbeiten erhöht. Er hat den Bodenbelag der Stufen weggestemmt. Zum einen hat er damit eine neue Lage für diejenigen geschaffen, die die von seinem Vorgänger vernachlässigte, seit Monaten stilliegende Baustelle kannten. Auf die Gewohnheit der Hausbewohner beim Begehen der ungesicherten Treppe und des ungesicherten Grubenrandes kann der Beklagte nicht verweisen. Die Stufen waren nun anders beschaffen als zuvor, und sie entsprachen nicht einer fertiggestellten Treppe. Der Beklagte kann nicht darauf verweisen, das Abstemmen habe den Belag „griffiger“ werden lassen. Die Stufen waren nicht eben und „griffig“ im Sinne von rutschsicher, sondern – die Bilder (Bl. 7, 16, 17, 18, 20 EA) zeigen es deutlich – die Stufen wiesen Unebenheiten auf, und es bedarf keiner Beweisaufnahme, um festzustellen, dass schon kleine Unebenheiten dazu beitragen können, einen Menschen ins Straucheln oder Stolpern zu bringen.
Diese Unebenheit hätte der Beklagte entweder durch irgendwelche geeigneten Provisorien beheben müssen, oder er hätte deutlich davor warnen müssen, dass der Treppenbelag nun uneben und anders beschaffen ist, als in den Monaten zuvor. Er hätte ein Schild aufstellen oder ein warnfarbenes sogenanntes Flatterband in Bodennähe spannen oder aufbringen müssen, um die Aufmerksamkeit auf die Stufen und ihre Unebenheiten zu lenken.
2.3. Auf welcher Stufe auch immer die Versicherte sich befunden hat: der Anschein spricht dafür, dass sie wegen der Unebenheit, vor der der Beklagte nicht gewarnt hat, zu Fall gekommen ist, weil sie beim Abwenden vom Zeugen L… und Umdrehen in die von ihr beabsichtigte Gehrichtung über ein solche Unebenheit gestolpert ist oder mit dem Schuh einen plötzlichen Widerstand erfahren hat.
Ein weiterer Anschein spricht dafür, dass die Versicherte dann wegen des unzureichend angebrachten Geländers in die Grube gestürzt ist. Es kann dahinstehen, ob die unfertige Treppe durch ein Geländer gesichert werden musste. Aber wenn ein Geländer angebracht ist, muss es die Sicherheit gewährleisten, die es vorgibt. Eine Treppe ohne Geländer mahnt den Passanten zu besonderer Vorsicht. Ein Geländer gibt ihm vor, er könne sich festhalten, und dieses Vertrauen muss das Geländer rechtfertigen, wenn es darauf ankommt. Wer ein Geländer an einer Baustelle installiert, muss es so installieren, dass es hält. Ein Geländer darf nicht so beschaffen sein, dass es sich in seinen Befestigungen bewegt. Es muss unverrückbar fest installiert sein. Diese Anforderungen hat der Beklagte ganz offensichtlich nicht erfüllt. Die Bilder (Bl. 8, 18, 19 EA) zeigen, dass sich die obere Verankerung des Geländers teilweise gelöst hat und dass die untere Verankerung vollständig herausgebrochen ist.
Wiederum spricht der Anschein für die Kausalität dieser Pflichtwidrigkeit für den weiteren Absturz der Versicherten aus dem Sitzen in die Grube. Der Beklagte wendet ein, das Geländer habe mit dem Absturz nichts zu tun. Das Gegenteil liegt offensichtlich auf der Hand. Die Versicherte ist weder unter der unteren waagerechten Strebe hindurchgefallen oder hindurchgerollt, noch ist sie von einer der beiden unteren Treppenstufen vor dem Geländer in die Grube gefallen. Wäre es so gewesen, dann hätte sie das Geländer nicht berührt. Ohne Berührung hätte es indes nicht aus seinen Verankerungen gerissen werden können. Das äußere Bild spricht dafür, dass die Versicherte gegen das Geländer geraten ist oder dass sie sich an ihm festgehalten hat oder dass das Geländer irgendwie sonst ihrem Sturz im Wege gewesen ist und dass die durch die fallende Versicherte auf das Geländer einwirkende Kraft es aus den Verankerungen gerissen hat. Damit ist die Kausalität zwischen pflichtwidrig unzureichender Befestigung und Absturz in die Grube indiziert. Dass die Versicherte auch dann gestürzt wäre, wenn das Geländer sich nicht bewegt hätte, ist nicht zu beweisen. Der Beklagte hat nicht versucht, diesen hypothetischen Verlauf darzulegen und mit einem Beweisantritt zu versehen.
2.4. Für das Verschulden des Beklagten oder den Zusammenhang zwischen äußerer und innerer Sorgfaltswidrigkeit spricht ebenfalls ein Anschein.
2.5. Dass die schweren Verletzungen beim Aufprall in der Grube entstanden sind, ist nicht umstritten.
2.6. Mitverschulden trifft die Versicherte nicht. Dazu bedarf es nicht der vom Beklagten als unterlassen beanstandeten Aufklärung seiner Behauptung, die Versicherte habe Hausschuhe getragen. Es mag noch angehen, dass man sich mit Hausschuhen nicht auf grob abgestemmte, unebene Treppenstufen begeben sollte. Aber die beiden zu Lasten des Beklagten indizierten Kausalzusammenhänge wären dadurch nicht einer Mitwirkung der Versicherten ausgesetzt. Der Beklagte hat sie nicht vor der neuen, ungewohnten Herrichtung der Stufen gewarnt, und ein festes Geländer soll gerade dazu dienen, die aufzuhalten, die – auch aus eigener Unachtsamkeit – auf der Treppe ins Straucheln geraten. Wer gerade und sicher eine Treppe hinauf- oder hinuntergeht, benötigt kein Geländer. Es dient gerade denjenigen, die beim Gehen unsicher sind, und auch denjenigen, die aus eigenem Verschulden ins Stolpern geraten. Selbst wenn die Versicherte durch ungeeignetes Schuhwerk ihr Stolpern auf der Treppe selbst verschuldet hätte, so träfe sie am Sturz von der Treppe in die Grube kein Verschulden, und erst dort ist die Verletzung entstanden.
7. Der Beklagte wendet sich unsubstantiiert gegen die Höhe des ersetzt verlangten Schadens. Die Klägerinnen haben die Art der schweren Verletzung genau bezeichnet und eine deshalb erforderliche lange und aufwendige Behandlung und dauerhaft erforderliche Pflege dargelegt. Es ist nicht prozessordnungswidrig, wegen der einzelnen Kostenpositionen auf Anlagen zu verweisen, wenn das Ergebnis, also die Summenbildung, in den Schriftsätzen vorgetragen wird und solange die Verletzung oder die Behandlungsbedürftigkeit allgemein oder einzelne Positionen nicht bestritten sind. Es bringt weder dem Gericht, noch dem sich verteidigenden Gegner einen Gewinn, die Kostenpositionen in Schriftsätze abzuschreiben und dort lange Listen zu führen, die nichts anderes enthalten als Rechnungen und Übersichten, von denen der Darlegungsbelastete vorträgt, sie enthielten nichts anderes als die mit der Schadensbehebung verbundenen Aufwendungen.
Der Beklagte hat es nicht unternommen, den Zusammenhang zwischen eingetretener Verletzung und einzelnen in den Rechnungen und Kostenaufstellungen aufgeführten Behandlungs- und Pflegepositionen wirksam zu erschüttern. Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass er die Versicherte als alt und adipös beschreibt. Diese beiden Faktoren können die Behandlung einer gravierenden Verletzung erschweren, und der Ersatzpflichtige muss auch diesen aus der Erschwerung folgenden Aufwand ersetzen. Die Kausalität zwischen Verletzung und Schaden wird durch die besondere Konstitution des Opfers nicht unterbrochen.
Weil der Beklagte eine äußerst schwere Verletzung, nämlich einen Bruch der Wirbelsäule mit daraus folgender dauerhafter Lähmung, verursacht hat, die einer aufwendigen und lebenslangen Behandlung und Pflege bedarf, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen, einzelne Beschwerden, die für sich genommen nicht schwerwiegend erscheinen und sicherlich auch unabhängig von einer Unfallverletzung auftreten können, beruhten nicht darauf, dass die vollständig gelähmte Verletzte in nahezu allen Körperfunktionen mehr oder minder eingeschränkt ist. Es liegt nahe, dass eine völlig bewegungsunfähige Patientin auch Beeinträchtigungen im Stoffwechsel, in den Kreislauffunktionen oder in der psychischen Bewältigung ihrer Lage aufweisen wird. Der haftungsausfüllende Kausalzusammenhang ist mit der Schilderung einer so schwerwiegenden Verletzung und dem daraus folgenden immensen Behandlungs- und Pflegeaufwand ausreichend dargelegt. Zum Bestreiten des so dargelegten Kausalzusammenhangs allein auf die Bezeichnung als „Nebendiagnose“ zu verweisen, reicht nicht aus, weil es naheliegt, ein weniger gewichtiges begleitendes Leiden neben der hauptsächlichen Beeinträchtigung so bezeichnen, auch wenn die „Neben-“ mit der „Hauptdiagnose“ in ursächlichem Zusammenhang steht. Dies entspräche zudem der Verwendung der Bezeichnung „Hauptdiagnose“ im Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherungen gegenüber den Krankenhausträgern. So wird die Diagnose bezeichnet, die die stationäre Behandlungsbedürftigkeit hervorgerufen hat, so dass alle weiteren Diagnosen als Nebendiagnosen bezeichnet werden, gleichviel, ob sie in nicht zu leugnendem Kausalzusammenhang mit der Hauptdiagnose stehen oder auf einer hinzugetretenen Ursache beruhen und ohne Rücksicht darauf, ob die Nebendiagnose schwerer wiegt als die Hauptdiagnose.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 3.452.530,27 Euro festgesetzt.