Skip to content
Menü

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten

LG Bamberg – Az.: 1 U 152/18 – Beschluss vom 12.03.2019

1) Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren zu tragen.

3) Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 94.880,00 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 94.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegrünung vom 19.09.2018 (Blatt 202-208 d.A.).

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 12 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.03.2019 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Senat ist in seinem Beschluss vom 08.01.2019 von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er in dem Schriftsatz vom 08.03.2019 unter Ziffer 1. dargestellt wurde.

Zu den Ausführungen unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 08.03.2019 ist ergänzend auszuführen:

a) Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 8 des Beschlusses vom 08.01.2019 unter c) Bezug genommen. Selbst wenn das Vorbringen in der Berufungsbegründung zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulassen wäre, so hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht dargetan, dass, als sich die Mängel an der Straße zeigten, über Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Bauüberwachung verhandelt wurde. Verhandelt wurde ausweislich der Ausführungen in der Berufungsbegründung über die Mängelbeseitigung durch die Streithelferin des Beklagten zu 1), mithin über Gewährleistungsansprüche gegen diese. Dass auch über Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Bauüberwachung verhandelt wurde, ist den Ausführungen in der Berufungsbegründung jedenfalls nicht zu entnehmen.

b) Zur Verletzung der Hinweispflicht durch den Beklagten zu 1)

Dem Argument des Klägers, bezüglich des Beginns der Verjährung der Sekundärhaftung sei nicht auf das Jahr 2006, sondern auf das Jahr 2011 abzustellen, als sich die Mängel zeigten, kann nicht gefolgt werden. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1), der auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt war, begann mit der Abnahme des Architektenwerkes durch den Kläger, also mit Erfüllung der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Die Leistungsphase 9 war mit der Begehung am 09.08.2006 kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen die bauausführenden Unternehmer erfüllt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann daher – wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt – Ende 2006 und lief Ende 2011 ab. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebietet es die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Rechte gegen den Architekten rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wahrnehmen kann. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerks berufen (sog. Sekundärhaftung, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rdnr. 2874).

Diese Aufklärung ist hier geschehen. Die Aufklärung durch den Beklagten zu 1) über die Mängel des eigenen Architektenwerkes ist noch im Jahr 2011 erfolgt. Die Schäden an der Straße zeigten sich Mitte 2011. Der Kläger informierte den Beklagten zu 1) hiervon. Der Beklagte zu 1) veranlasste daraufhin im Einvernehmen mit dem Kläger die Bohrkernentnahme, die am 08.12.2011 stattfand. Damit hat der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden an der Straße und von der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) erlangt, der die Bohrkernentnahme bereits vor der Entlassung der Streithelferin des Beklagten zu 1) aus der Gewährleistung hätte veranlassen müssen. In der unverzüglichen Nachholung der Bohrkernentnahme liegt zugleich die Offenlegung der eigenen Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1), der die Bohrkernentnahme bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlassen müssen. Der Beklagte zu 1) hat den Mangel des eigenen Architektenwerkes durch sein Verhalten so rechtzeitig offenbart, dass der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen konnte (BGH, Urteil vom 16.03.1978 – VII ZR 145/76 – BGHZ 71, 144 ff.). Der Kläger, der im Jahr 2011 sowohl Kenntnis vom Schaden als auch von der Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) erlangt hat, hätte noch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gegen den Beklagten zu 1) Ende 2011 verjährungsunterbrechende Maßnahmen einleiten können und müssen, z.B. einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stellen müssen. Dies ist erst im Jahr 2013 geschehen, als die Verjährung der Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) bereits eingetreten war.

Hinzu kommt, dass der Kläger im Verfahren keine Schadensersatzansprüche geltend macht, sondern Kostenvorschuss wegen Mängelbeseitigung verlangt. Schadensersatzansprüche werden erstmals in der Berufungsbegründung thematisiert. Selbst wenn man – wie in der Berufungserwiderung (Seite 2) dargelegt – davon ausgeht, dass die Klage auf Kostenvorschuss in eine Schadensersatzklage umgedeutet werden kann, ist weiter zu berücksichtigen, dass nach dem Urteil des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) Schadensersatzansprüche wegen eines Baumangels nur dann nach den Mängelbeseitigungskosten bemessen werden können, wenn der Auftraggeber die Mängel tatsächlich beseitigt. Eine Schadensberechnung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten scheidet aus (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Das gilt auch für einen Architekten wegen eines Planungs- und Überwachungsfehlers, der sich im Bauwerk realisiert hat (BGH aaO, Rdnr. 60 ff. und BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – VII ZR 35/16). Diese Rechtsprechung gilt auch für das laufende Verfahren. Darauf weist die Berufungserwiderung zu Recht hin. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Mängel der Straße beseitigt wurden und welche Kosten die Mängelbeseitigung erforderte. Er fordert die vom Sachverständigen A. errechneten fiktiven Kosten in Höhe von 118.600,00 € abzüglich einer Vorteilsanrechnung für die Benutzung der Straße (Seite 6 der Berufungsbegründung).

c) Zur Frage der Arglist

Der Argumentation, die Bohrkernauswertung sei seitens des Beklagten zu 1) arglistig unterblieben und dies sei dem Kläger arglistig verschwiegen worden, kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger war aufgrund des Hinweises im Abnahmeprotokoll bekannt, dass keine Bohrkerne gezogen und ausgewertet wurden. Der Beklagte zu 1) hat dies nicht verschwiegen. Der Beklagte zu 1) hat sich vielmehr darauf berufen, die Bohrkernziehung und -auswertung sei unterblieben, weil diese vom Streithelfer des Klägers als damaligem Bürgermeister des Klägers nicht gewünscht gewesen sei. Dem ist der Streithelfer des Klägers entgegen getreten. Auf die Angaben des Zeugen B. (Protokoll vom 29.06.2017, Seite 3 ff.) wird Bezug genommen. Letztlich ist die Bohrkernentnahme, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, aus Nachlässigkeit unterblieben. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten zu 1) hat das Landgericht nach Auffassung des Senats zu Recht verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 94.880,00 € festzusetzen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!