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Vergütung von Nachtragsleistungen im Bauvertrag

Ein Anlagenbauer lässt einen Auftraggeber in China im Stich und gerät in die Insolvenz. Nun scheitert der Versuch, noch ausstehende Zahlungen einzuklagen – das Gericht sieht die Kündigung des Vertrages als gerechtfertigt an. Der Fall zeigt, welche schwerwiegenden Folgen Vertragsverletzungen und massive Verzögerungen bei Großprojekten haben können.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wurde.
  • Die Klägerin hatte Werklohnansprüche der M.-GmbH geltend gemacht, die im Rahmen eines Liefervertrags mit der Beklagten entstanden sind.
  • Der Fall drehte sich um Schwierigkeiten bei der Ausführung eines Bauprojekts in China, die zu einem Baustopp führten.
  • Die Beklagte hatte mehrfach Mängel und Verzögerungen in der Bauausführung beanstandet und Fristen gesetzt.
  • Eine Nachtragsfähigkeit für Erhöhungen der Stahlpreise wurde vertraglich nur unter engen Bedingungen vereinbart.
  • Der Bauauftrag umfasste mehrere Teillieferungen, von denen nur eine vollständig umgesetzt wurde.
  • Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Werklohnansprüche verpflichtet war.
  • Das Gericht ließ keine Revision zu, was die endgültige Entscheidung in der Sache stärkt.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens gingen zu Lasten der unterlegenen Partei.
  • Der Fall bietet Einsichten in die Bedeutung von klaren vertraglichen Regelungen und der rechtzeitigen Beanstandung von Mängeln im Bauwesen.

Gerichtsurteil zu Nachtragsleistungen: Vergütung im Bauvertrag geklärt

Im Bauwesen kommt es häufig zu unvorhergesehenen Umständen, die zusätzliche Arbeiten notwendig machen. Diese sogenannten Nachtragsleistungen stellen eine besondere Herausforderung sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer dar. Der Bauvertrag regelt normalerweise die Vergütung für die vereinbarten Leistungen, lässt jedoch oft Spielraum für Streitigkeiten, wenn es um Zusatzkosten für unerwartete Leistungen geht. Ein zentrales Anliegen dabei ist, dass der Auftragnehmer für zusätzlichen Aufwand fair entschädigt wird, während der Auftraggeber vor unangemessenen Mehrkosten geschützt sein möchte.

Führen Nachtragsleistungen zu Konflikten, stellt sich oft die Frage nach der rechtlichen Grundlage für die Vergütung. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die genaue Dokumentation der zusätzlichen Arbeiten, die vertraglichen Vereinbarungen und die gesetzlichen Vorschriften. In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen angesammelt, die unterschiedliche Aspekte der Vergütungsansprüche beleuchten und diese komplexen Zusammenhänge näher erläutern.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der exemplarisch zeigt, wie Gerichte mit dem Thema der Vergütung von Nachtragsleistungen im Bauvertrag umgehen und welche rechtlichen Prinzipien dabei zur Anwendung kommen.

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Der Fall vor Gericht


Hintergründe des Falls

Ein Rechtsstreit zwischen einem Anlagenhersteller und einem Auftraggeber stand im Mittelpunkt dieses Falles vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Die Firma M. GmbH, ein Hersteller von Industrieanlagen, hatte mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Produktionslinie zur Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen in China abgeschlossen. Der ursprüngliche Auftragswert betrug 3,18 Millionen Euro. Später wurde der Vertrag um den Bau eines Produktions- und Verwaltungsgebäudes für zusätzliche 705.000 Euro erweitert.

Verlauf des Projekts und auftretende Schwierigkeiten

Das Projekt geriet jedoch schnell in Schwierigkeiten. Obwohl der Bau des Gebäudes ursprünglich bis März 2008 abgeschlossen sein sollte, kamen die Arbeiten im Mai 2008 vollständig zum Erliegen. Ein Hauptgrund dafür war, dass die M. GmbH die chinesischen Subunternehmer nicht mehr bezahlte. Der Auftraggeber setzte daraufhin mehrfach Fristen zur Fertigstellung, die jedoch nicht eingehalten wurden. Schließlich kündigte er den Vertrag Ende Oktober 2008 außerordentlich. In der Folge geriet die M. GmbH in die Insolvenz.

Rechtliche Auseinandersetzung

Die Klägerin, die die Ansprüche der insolventen M. GmbH übernommen hatte, forderte vom Auftraggeber die Zahlung von rund 318.000 Euro. Sie argumentierte, die Verzögerungen seien dem Auftraggeber anzulasten, da dieser unter anderem keine Baugenehmigung vorgelegt und notwendige Verträge nicht unterzeichnet habe. Der Auftraggeber habe daher kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gehabt.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Klage jedoch ab und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Die Richter sahen die außerordentliche Kündigung des Auftraggebers als gerechtfertigt an. Sie stellten fest, dass die M. GmbH ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hatte, indem sie die Bauarbeiten nicht fristgerecht fertigstellte und die Subunternehmer nicht bezahlte. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die Verzögerungen, wie eine fehlende Baugenehmigung, rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts nicht die Einstellung der Arbeiten.

Begründung des Urteils

Das Gericht betonte, dass bei einem längerfristigen Werkvertrag wie in diesem Fall eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn der Vertragszweck durch schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an, da die M. GmbH die vereinbarten Fristen deutlich überschritten hatte und keine Anzeichen für eine baldige Fertigstellung erkennbar waren.

Folgen der Entscheidung

Mit diesem Urteil wurde die Forderung der Klägerin auf Zahlung des Werklohns endgültig abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung die üblichen Vergütungsregeln für gekündigte Werkverträge nicht gelten. Somit konnte die Klägerin keinen Anspruch auf die noch ausstehende Vergütung geltend machen. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der fristgerechten Leistungserbringung bei Werkverträgen und die möglichen Konsequenzen bei erheblichen Verzögerungen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt, dass bei längerfristigen Werkverträgen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, wenn der Auftragnehmer den Vertragszweck durch erhebliche Pflichtverletzungen gefährdet. Entscheidend sind dabei die konkrete Gefährdung des Vertragszwecks und die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für den Auftraggeber. Bei wirksamer außerordentlicher Kündigung entfällt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers vollständig. Dies unterstreicht die Bedeutung der vertragsgemäßen Leistungserbringung und die weitreichenden Folgen gravierender Vertragsverletzungen im Werkvertragsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragserfüllung für Bauherren und Bauunternehmer. Als Auftragnehmer müssen Sie Ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere Termine, strikt einhalten. Erhebliche Verzögerungen können zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber führen, wodurch Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren könnten. Als Auftraggeber haben Sie bei gravierenden Vertragsverletzungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung, müssen aber sicherstellen, dass die Verzögerungen nicht durch Ihr eigenes Verhalten verursacht wurden. Bei Nachtragsleistungen ist eine klare vertragliche Regelung entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Dokumentieren Sie sorgfältig alle Absprachen und Änderungen, um Ihre Position im Streitfall zu stärken.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Nachtragsleistungen im Bauwesen. Ob Sie als Bauherr, Auftragnehmer oder einfach Interessierter mehr über die rechtlichen Aspekte und praktischen Umsetzungsmöglichkeiten erfahren möchten – hier erhalten Sie klare und prägnante Erläuterungen, die Ihnen helfen, das komplexe Feld der Nachtragsleistungen besser zu verstehen.


Was sind Nachtragsleistungen im Bauwesen und wann entstehen sie?

Nachtragsleistungen im Bauwesen sind zusätzliche oder geänderte Arbeiten, die nach Abschluss des ursprünglichen Bauvertrags vereinbart werden. Sie ergänzen oder modifizieren die ursprünglich vereinbarten Leistungen und sind ein häufiges Phänomen in der Baubranche.

Entstehung von Nachtragsleistungen

Nachtragsleistungen können aus verschiedenen Gründen erforderlich werden:

1. Änderungswünsche des Auftraggebers: Der Bauherr möchte während der Bauphase Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren.

2. Unvorhergesehene Umstände: Während der Bauausführung treten Probleme auf, die bei Vertragsschluss nicht absehbar waren. Dies können beispielsweise unerwartete Bodenverhältnisse oder versteckte Baumängel sein.

3. Planungsänderungen: Wenn sich im Laufe des Projekts herausstellt, dass die ursprüngliche Planung angepasst werden muss, können daraus Nachtragsleistungen resultieren.

4. Behördliche Auflagen: Neue oder geänderte behördliche Anforderungen können zusätzliche Arbeiten notwendig machen.

5. Fehler in der Ausschreibung: Wenn die Leistungsbeschreibung im ursprünglichen Vertrag unvollständig oder fehlerhaft war, können daraus Nachträge entstehen.

Rechtliche Grundlagen

Bei Bauverträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) hat der Auftraggeber das Recht, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen oder zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, diese auszuführen, hat aber Anspruch auf eine angemessene Vergütungsanpassung.

Umgang mit Nachtragsleistungen

Für einen reibungslosen Bauablauf und zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es wichtig, Nachtragsleistungen korrekt zu handhaben:

1. Frühzeitige Ankündigung: Sobald sich die Notwendigkeit einer Nachtragsleistung abzeichnet, sollte dies dem Vertragspartner mitgeteilt werden.

2. Schriftliche Vereinbarung: Nachtragsleistungen sollten immer schriftlich vereinbart werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

3. Klare Beschreibung: Die zusätzlichen oder geänderten Leistungen müssen präzise beschrieben und von den ursprünglich vereinbarten Leistungen abgegrenzt werden.

4. Preisvereinbarung: Es sollte eine klare Vereinbarung über die Vergütung der Nachtragsleistungen getroffen werden. Dabei sind die Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags zu berücksichtigen.

5. Dokumentation: Alle Umstände, die zu Nachtragsleistungen führen, sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit und Abrechnung.

Wenn Sie als Bauherr oder Bauunternehmer mit Nachtragsleistungen konfrontiert sind, ist es ratsam, frühzeitig und offen zu kommunizieren. Eine faire und transparente Handhabung von Nachträgen kann dazu beitragen, das Projekt erfolgreich abzuschließen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Nachtragsleistungen vergütet werden können?

Für die Vergütung von Nachtragsleistungen müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Vertragsgrundlage

Die Basis für Nachtragsleistungen bildet der ursprüngliche Bauvertrag. Dieser muss eine Regelung für Änderungen oder zusätzliche Leistungen enthalten. Bei VOB/B-Verträgen sind solche Regelungen standardmäßig enthalten, bei BGB-Verträgen müssen sie explizit vereinbart werden.

Anordnung durch den Auftraggeber

Nachtragsleistungen müssen grundsätzlich vom Auftraggeber angeordnet oder genehmigt werden. Eine bloße Duldung reicht in der Regel nicht aus. Die Anordnung sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Leistungsänderung oder zusätzliche Leistung

Es muss sich um eine Änderung der vereinbarten Leistung oder um eine zusätzliche, im ursprünglichen Vertrag nicht enthaltene Leistung handeln. Bloße Konkretisierungen der ursprünglich vereinbarten Leistung begründen keinen Nachtrag.

Notwendigkeit der Leistung

Die Nachtragsleistung muss für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn ohne die Leistung der Vertragszweck nicht erreicht werden kann oder wenn die Leistung aus technischen oder rechtlichen Gründen zwingend notwendig ist.

Unverzügliche Ankündigung

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, dass er die Leistung als Nachtrag betrachtet und zusätzliche Vergütung beansprucht. Dies gilt insbesondere bei VOB/B-Verträgen für zusätzliche Leistungen.

Preisermittlung

Die Vergütung für Nachtragsleistungen muss auf Basis der Preisermittlungsgrundlage des Hauptvertrags erfolgen. Bei VOB/B-Verträgen ist dies zwingend vorgeschrieben, bei BGB-Verträgen kann auch eine freie Vereinbarung getroffen werden.

Schriftliches Nachtragsangebot

Der Auftragnehmer sollte ein detailliertes Nachtragsangebot erstellen, das die zusätzlichen oder geänderten Leistungen sowie deren Preise genau beschreibt. Dies dient als Grundlage für die Vereinbarung der Nachtragsvergütung.

Einigung über die Vergütung

Idealerweise sollten sich Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ausführung der Nachtragsleistungen über die Vergütung einigen. Ist dies nicht möglich, kann der Auftraggeber die Ausführung anordnen, muss dann aber mit einer gerichtlichen Klärung der Vergütungshöhe rechnen.

Wenn Sie als Bauherr oder Bauunternehmer mit Nachtragsleistungen konfrontiert sind, ist es ratsam, frühzeitig und transparent zu kommunizieren. Dokumentieren Sie alle Absprachen sorgfältig und holen Sie im Zweifelsfall rechtlichen Rat ein, um Ihre Interessen zu wahren und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden.

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Welche Pflichten hat ein Bauunternehmer, wenn er mit der Durchführung von Nachtragsleistungen beauftragt wird?

Welche Pflichten hat ein Bauunternehmer, wenn er mit der Durchführung von Nachtragsleistungen beauftragt wird?

Bei der Durchführung von Nachtragsleistungen hat ein Bauunternehmer mehrere wichtige Pflichten zu erfüllen:

Vertragsgemäße Ausführung: Der Bauunternehmer muss die Nachtragsleistungen exakt nach den vertraglichen Vereinbarungen ausführen. Dies umfasst sowohl die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Qualitätsstandards als auch etwaige neue Spezifikationen für die Zusatzleistungen.

Einhaltung der Bauvorschriften: Alle geltenden Bauvorschriften und technischen Regelwerke sind strikt einzuhalten. Dies gilt für die Nachtragsleistungen genauso wie für die ursprünglich vereinbarten Arbeiten.

Informationspflicht: Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich über alle relevanten Aspekte der Nachtragsleistungen informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • Mögliche Mehrkosten, die durch die Zusatzarbeiten entstehen
  • Potenzielle Verzögerungen im Bauablauf
  • Technische Schwierigkeiten oder Risiken, die sich aus den Nachtragsleistungen ergeben könnten

Dokumentation: Alle Nachtragsleistungen sind sorgfältig zu dokumentieren. Dies umfasst die genaue Aufzeichnung der durchgeführten Arbeiten, verwendeten Materialien und des Zeitaufwands. Eine präzise Dokumentation ist entscheidend für die spätere Abrechnung und kann bei eventuellen Streitigkeiten von großer Bedeutung sein.

Koordination: Wenn die Nachtragsleistungen Auswirkungen auf andere Gewerke oder den gesamten Bauablauf haben, muss der Bauunternehmer für eine reibungslose Koordination sorgen. Dies kann die Abstimmung mit anderen beteiligten Unternehmen oder eine Anpassung des Bauzeitenplans erfordern.

Wirtschaftlichkeit: Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Nachtragsleistungen so wirtschaftlich wie möglich auszuführen. Er muss unnötige Kosten vermeiden und effizient arbeiten.

Prüfungs- und Hinweispflicht: Vor Beginn der Arbeiten muss der Bauunternehmer prüfen, ob die angeordneten Nachtragsleistungen technisch sinnvoll und umsetzbar sind. Bei Bedenken muss er den Bauherrn darauf hinweisen.

Vergütungsanspruch: Der Bauunternehmer hat das Recht, für die Nachtragsleistungen eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen. Er muss diesen Anspruch jedoch rechtzeitig anmelden und begründen.

Wenn Sie als Bauunternehmer diese Pflichten sorgfältig erfüllen, schaffen Sie eine solide Grundlage für die erfolgreiche Durchführung der Nachtragsleistungen und minimieren das Risiko von Konflikten mit dem Bauherrn. Eine transparente Kommunikation und genaue Dokumentation sind dabei der Schlüssel zum Erfolg.

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Wie können Bauherren die Vergütungsansprüche für Nachtragsleistungen abwehren, die nicht vertraglich vereinbart wurden?

Bauherren können Vergütungsansprüche für Nachtragsleistungen nicht pauschal abwehren, nur weil diese nicht explizit im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. Die rechtliche Situation ist komplexer und hängt von mehreren Faktoren ab.

Grundsätzlich hat der Bauunternehmer Anspruch auf Vergütung von Nachtragsleistungen, wenn der Bauherr diese angeordnet hat. Dies gilt auch bei Pauschalverträgen, sofern die Leistung nicht bereits im ursprünglichen Bausoll enthalten war.

Um Vergütungsansprüche abzuwehren, können Bauherren folgende Aspekte prüfen:

Fehlende Anordnung

Wurde die Nachtragsleistung tatsächlich vom Bauherrn angeordnet? Ohne eine solche Anordnung besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch. Allerdings kann eine Anordnung auch konkludent erfolgen, etwa durch Duldung der Arbeiten.

Ankündigungspflicht des Unternehmers

Hat der Bauunternehmer den zusätzlichen Vergütungsanspruch vor Beginn der Arbeiten angekündigt? Nach VOB/B muss der Unternehmer dies tun. Fehlt diese Ankündigung, kann der Bauherr unter Umständen die Vergütung verweigern.

Prüfung des Bausolls

Ist die Leistung wirklich zusätzlich oder war sie bereits im ursprünglichen Vertrag enthalten? Eine genaue Prüfung des vereinbarten Leistungsumfangs ist hier entscheidend. Wenn Sie als Bauherr nachweisen können, dass die Leistung bereits Teil des Vertrags war, müssen Sie keine zusätzliche Vergütung zahlen.

Dokumentation und Kommunikation

Haben Sie als Bauherr alle Anordnungen und Absprachen schriftlich dokumentiert? Eine lückenlose Dokumentation kann Ihnen helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Achten Sie darauf, Änderungswünsche immer schriftlich zu kommunizieren und bestätigen zu lassen.

Verhandlung der Vergütungshöhe

Selbst wenn ein Anspruch auf Nachtragsvergütung besteht, können Sie als Bauherr über die Höhe verhandeln. Die Vergütung muss sich an den Grundlagen der ursprünglichen Preisermittlung orientieren. Fordern Sie vom Unternehmer eine detaillierte Kalkulation und prüfen Sie diese sorgfältig.

Rechtliche Beratung

In komplexen Fällen oder bei hohen Streitwerten ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Ein spezialisierter Fachanwalt für Baurecht kann Ihre Position stärken und helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Beachten Sie: Eine pauschale Ablehnung aller Nachtragsforderungen ist rechtlich meist nicht haltbar und kann zu Konflikten führen. Stattdessen sollten Sie jeden Nachtrag einzeln prüfen und fair verhandeln. Dies fördert eine gute Zusammenarbeit und kann langwierige rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Welche rechtlichen Schritte können Bauunternehmer einleiten, wenn ihre Nachtragsleistungen nicht bezahlt werden?

Wenn Ihre Nachtragsleistungen nicht bezahlt werden, können Sie als Bauunternehmer verschiedene rechtliche Schritte einleiten:

1. Mahnung und Fristsetzung

Zunächst sollten Sie den Auftraggeber schriftlich zur Zahlung auffordern und eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Dies ist wichtig, um den Schuldner in Verzug zu setzen und Ihre Ansprüche zu dokumentieren.

2. Vorgerichtliche Verhandlungen

Versuchen Sie, mit dem Auftraggeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein klärendes Gespräch oder Verhandlungen können oft schneller zum Ziel führen als ein Gerichtsverfahren.

3. Einstweilige Verfügung

In dringenden Fällen, etwa wenn Ihre Liquidität gefährdet ist, können Sie beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese kann den Auftraggeber zur vorläufigen Zahlung verpflichten.

4. Klageerhebung

Bleibt der Auftraggeber trotz Mahnung und Verhandlungsversuchen bei seiner Zahlungsverweigerung, können Sie Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Wichtig: Sammeln Sie vorab alle relevanten Beweise, wie:

  • Den Bauvertrag und Nachtragsvereinbarungen
  • Dokumentation der ausgeführten Nachtragsleistungen
  • Rechnungen und Zahlungsaufforderungen
  • Korrespondenz mit dem Auftraggeber
  • Bautagebücher und Aufmaße

5. Sicherungsmaßnahmen

Parallel zur Klage können Sie weitere Sicherungsmaßnahmen ergreifen:

  • Bauhandwerkersicherung: Nach § 650f BGB können Sie vom Auftraggeber eine Sicherheit für Ihre Vergütungsansprüche verlangen.
  • Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek: Diese sichert Ihre Forderung am Baugrundstück ab.

6. Alternative Streitbeilegung

Erwägen Sie auch alternative Streitbeilegungsmethoden wie Mediation oder Schlichtung. Diese können oft schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren sein.

Beachten Sie: Die Durchsetzung von Nachtragsansprüchen kann komplex sein. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen, die richtigen Schritte einleiten und Ihre Interessen bestmöglich vertreten.

Denken Sie daran: Je besser Sie Ihre Nachtragsleistungen dokumentieren und je früher Sie auf Zahlungsverzögerungen reagieren, desto höher sind Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Außerordentliche Kündigung: Eine fristlose Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund. Sie ist möglich, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Im Baurecht kann dies bei erheblichen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers der Fall sein, etwa bei gravierenden Bauverzögerungen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung entfällt hier der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für nicht erbrachte Leistungen.
  • Werklohnanspruch: Der vertragliche Anspruch des Unternehmers auf Bezahlung für die erbrachte Werkleistung. Er entsteht grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann ein anteiliger Werklohnanspruch für bereits erbrachte Leistungen bestehen. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der erbrachten zur geschuldeten Gesamtleistung. Der Unternehmer muss die Grundlagen für die Berechnung seines Anspruchs darlegen und beweisen.
  • Subunternehmer: Ein vom Hauptunternehmer beauftragtes Unternehmen zur Erfüllung von Teilen des Werkvertrags. Der Hauptunternehmer bleibt gegenüber dem Bauherrn verantwortlich. Die Bezahlung der Subunternehmer ist Pflicht des Hauptunternehmers. Zahlungsverzug kann zu Bauverzögerungen führen und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Bauherr hat in der Regel keinen direkten Vertrag mit Subunternehmern, kann aber unter bestimmten Umständen Ansprüche gegen sie geltend machen.
  • Leistungsverweigerungsrecht: Die Befugnis einer Vertragspartei, ihre Leistung vorübergehend zurückzuhalten. Im Baurecht kann dies z.B. bei fehlender Baugenehmigung relevant sein. Es muss jedoch verhältnismäßig ausgeübt werden. Eine vollständige Arbeitseinstellung ist meist nur bei schwerwiegenden Hindernissen gerechtfertigt. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber über Hindernisse informieren und Lösungen anstreben, bevor er die Leistung verweigert.
  • Festpreis: Eine Vergütungsform im Werkvertrag, bei der ein fester Gesamtbetrag für die vereinbarte Leistung festgelegt wird. Nachträgliche Preisanpassungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wurden Ausnahmen vereinbart. Bei unvorhersehbaren Erschwernissen kann unter engen Voraussetzungen eine Anpassung möglich sein. Der Auftragnehmer trägt das Risiko von Kostensteigerungen, profitiert aber auch von Einsparungen. Festpreisvereinbarungen erfordern eine sorgfältige Kalkulation und klare Leistungsbeschreibung.
  • Ersparte Aufwendungen: Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht entstehen. Bei einer Kündigung nach § 649 BGB muss sich der Auftragnehmer diese anrechnen lassen. Dazu gehören z.B. nicht beschafftes Material oder nicht gezahlte Löhne. Die Beweislast für ersparte Aufwendungen liegt beim Auftraggeber, der Auftragnehmer muss jedoch die Grundlagen seiner Berechnung offenlegen. Die korrekte Ermittlung ist oft streitanfällig und erfordert eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 649 BGB (Kündigung des Werkvertrags): Dieser Paragraph regelt die Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller. Er besagt, dass der Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen kann, allerdings muss er dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich dessen, was der Unternehmer infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Im vorliegenden Fall berief sich die Klägerin auf § 649 BGB, da sie die Kündigung des Auftraggebers als unberechtigt ansah und die volle Vergütung forderte.
  • § 648a BGB (Außerordentliche Kündigung des Werkvertrags): Dieser Paragraph regelt die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall kündigte der Auftraggeber den Vertrag außerordentlich, da die M. GmbH die Bauarbeiten nicht fristgerecht fertigstellte und die Subunternehmer nicht bezahlte. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Dieser Paragraph regelt den Rücktritt vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung fruchtlos verstreicht. Im vorliegenden Fall könnte der Auftraggeber möglicherweise auch einen Rücktritt vom Vertrag in Betracht gezogen haben, da die M. GmbH ihre Leistungspflichten nicht erfüllte.
  • § 631 BGB (Vergütung des Unternehmers): Dieser Paragraph regelt die Vergütung des Unternehmers bei einem Werkvertrag. Grundsätzlich hat der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn er das Werk vertragsgemäß hergestellt hat. Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen der M. GmbH, da der Auftraggeber den Vertrag gekündigt hatte.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. Wenn ein Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall hätte der Auftraggeber möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die M. GmbH geltend machen können, da diese ihre vertraglichen Pflichten verletzt hatte, indem sie die Bauarbeiten nicht fristgerecht fertigstellte und die Subunternehmer nicht bezahlte.

Das vorliegende Urteil

OLG Bamberg – Az.: 3 U 189/14 – Urteil vom 08.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20.08.2014, Az. 1 O 287/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Werklohnansprüche der Fa. M. … GmbH (i.F. M.-GmbH).

Diese stellte Einzelmaschinen, Produktionslinien und komplette Produktionsfabriken her, unter anderem auch für die Beklagte. Die Klägerin macht Werklohnansprüche der M.-GmbH aus abgetretenem Recht geltend.

Mit Vertrag vom 30.07.2007/01.08.2007 schloss die Beklagte mit der M.-GmbH einen Liefervertrag für eine Produktionslinie für die Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen in S./China zum Festpreis von 3.180.000,00 EUR ab (Anlagen K2 und K4).

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzt sich der Gesamtwert aus vier Teillieferungen zusammen, wobei die erste Teillieferung einen Wert von 491.010,49 EUR aufweist und vollständig gefertigt wurde. Die zweite Teillieferung weist einen kalkulierten Wert von 713.289,79 EUR, die dritte Teillieferung einen kalkulierten Wert von 888.823,66 EUR und die vierte Teillieferung einen kalkulierten Wert von 631.540,32 EUR auf. In den Gesamtpreis war nach dem Vortrag der Klägerin eine Position „Local Supply“ mit 455.200,00 EUR (Schriftsatz vom 22.04.2014 Seite 7 = Bl. 289 d.A.) einkalkuliert.

Lediglich hinsichtlich des verwendeten Stahls war eine „Nachtragsfähigkeit“ für den Fall einer Erhöhung der Stahlpreise um mehr als 5 % vereinbart (s. hierzu Anlage K3).

Ferner wurde zeitgleich ein Vertrag über einen Umbau einer Produktionslinie im Werk der Beklagten in X. geschlossen.

Mit Schreiben vom 26.09.2007 (Anlage K27) bestellte die Beklagte in Erweiterung des Hauptauftrages (Vertrag vom 30.07./01.08.2007) die Errichtung eines Produktions- und Verwaltungsgebäudes zum Preis von 705.000,00 EUR. Die Bestellung sieht als Fertigstellungstermin für das „Gesamtprojekt“ die 31. Kalenderwoche 2008 (= 28.07. – 03.08.2008) vor.

Mit Nachtrag vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) legten die Vertragspartner als Fertigstellungstermin für den „Hauptauftrag“ hiervon abweichend den 30.09.2008 fest. Durch eine zweite Nachtragsvereinbarung vom 28.04.2008 (Anlage K31a) schoben die Vertragsparteien diesen Fertigstellungstermin auf den 07.11.2008 hinaus.

Bei der Durchführung des Vertrages in China kam es zu erheblichen Schwierigkeiten.

Nachdem die M.-GmbH letztmalig am 08.04.2008 eine Zahlung an chinesische Subunternehmer geleistet hatte, wurden die Bauarbeiten im Mai 2008 eingestellt und auch in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen.

Bereits mit Schreiben vom 25.07.2008 (Anlage B6) hatte die Beklagte einen verzögerten Bau der Halle und weitere Unzulänglichkeiten angemahnt und eine Frist bis 11.08.2008 gesetzt. Mit Schreiben vom 18.08.2008 (Anlage B7) wurde – u.a. – nochmals der unzulängliche Baufortschritt beanstandet.

Bei einer Besprechung am 29.08.2008 (Anlage B2) wurde seitens der M.-GmbH auch eingeräumt, dass die Halle nicht fertiggestellt ist (Protokoll Seite 4).

Schließlich wurde von Seiten der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) – erfolglos – eine Frist zur Fertigstellung der Halle bis 27.10.2008 gesetzt.

Seitens der damaligen Bevollmächtigten der M.-GmbH wurde mit Schreiben vom 07.10.2008 (Anlage K7) eingeräumt, dass die Baustelle in China ruht, hierfür allerdings der Beklagten die Verantwortung angelastet.

In der Folgezeit haben die Vertragsparteien, wie dem Anwaltsschreiben vom 14.10.2008 (Anlage K10) zu entnehmen ist, über eine Aufhebungsvereinbarung verhandelt.

Am 29.10.2008 kündigte die Beklagte (Anlage K6) den Vertrag schließlich aus wichtigem Grund.

Die M.-GmbH fiel daraufhin in Insolvenz. Am 01.03.2009 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter dem Aktenzeichen x IN xx/xx vor dem Amtsgericht C. Als Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt E. bestellt.

Mit Abtretungserklärung vom 27.12.2010 (Anlage K12) trat die S. P. alle Ansprüche der M.-GmbH gegen die Beklagte, welche sie auf Grund einer Globalzession der M.-GmbH erhalten hatte, an die Klägerin ab.

Zuvor hatte der Insolvenzverwalter diese Forderungen mit Schreiben vom 18.06.2010 der S. P. zum Zwecke der Verwertung überlassen.

Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Verzögerungen bei den in China zu erbringenden Leistungen seien der Beklagten anzulasten. Insbesondere habe diese notwendige Standardbauverträge vor Ort nicht unterzeichnet, über keine Baugenehmigung und kein land owner certificate verfügt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die Rechtsfolgen der Kündigung ergäben sich daher aus § 649 BGB.

Ihrer Forderungsberechnung hat die Klägerin zu Grunde gelegt, dass die M.-GmbH aufgrund einer Stahlpreisanpassungsklausel berechtigt gewesen sei, einen Stahlpreisnachtrag von 62.213,00 EUR zu stellen. Ferner hat sie Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.206.000,00 EUR und einen Teilbetrag des Erlöses aus dem Verkauf von Maschinen für die zweite und dritte Teillieferung in Höhe von 200.000,00 EUR berücksichtigt. Der weitere Erlös in Höhe von 114.189,20 EUR sei für mitverkauftes know-how bezahlt worden.

Die ersparten Aufwendungen der M.-GmbH hätten 1.395.200,00 EUR betragen.

Erbrachte Leistungen (einschl. Nachtrag für Stahl) 1.463.252,90 EUR

Nicht erbrachte Leistungen 1.778.824,36 EUR

Summe: 3.242.077,26 EUR

abz. ersparte Aufwendungen -1.413.885,50 EUR

abz. Zahlungen -1.206.000,00 EUR

abz. Erlös aus Weiterverkauf -200.000,00 EUR

Restforderung (nachberechnet) 422.191,76 EUR

Hiervon hat die Klägerin im Wege einer Teilklage 317.995,25 EUR geltend gemacht.

Die Klägerin hat ferner behauptet, der M.-GmbH sei durch die Kündigung der Beklagten ein weiterer Schaden von 364.714,00 EUR entstanden. Mit dem die Klageforderung übersteigenden Restwerklohnanspruch sowie dieser Schadensersatzforderung hat sie hilfsweise gegen die von der Beklagten ebenfalls ins Feld geführten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzpositionen aufgerechnet.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei wegen des in ihren AGB enthaltenen Abtretungsverbotes schon nicht aktiv legitimiert.

Sie sei im Oktober 2008 zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB berechtigt gewesen, weil die M.-GmbH nicht in der Lage gewesen sei, das Projekt in China fristgemäß fertigzustellen.

Zu Bauverzögerungen sei es gekommen, weil die M.-GmbH die erforderlichen Anträge bei den zuständigen Behörden nicht bzw. rechtzeitig gestellt habe.

Sie hat die Richtigkeit der klägerischen Werklohnberechnung bestritten. Auch seien insgesamt 1.435.260,00 EUR gezahlt worden.

Die Beklagte hat hilfsweise mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrag und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 322 – 325 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klageforderung sei trotz entsprechender Hinweise schon nicht schlüssig dargelegt worden.

Dabei hat das Landgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Vertrag nicht durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet worden ist und hat demgemäß Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage des § 649 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geprüft.

Solche Ansprüche seien nicht dargelegt, weil die Kalkulation der M.-GmbH in Zusammenhang mit den ersparten Aufwendungen trotz erteilter Hinweise nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Die eigenen Angaben der Klägerin seien insoweit nicht widerspruchsfrei und daher nicht schlüssig.

Das Urteil des Landgerichts vom 20.08.2014 (Bl. 321 ff. d.A.) wurde der Klägerin am 28.08.2014 zugestellt. Sie hat am 25.09.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.11.2014 (Bl. 344 d.A.) an diesem Tag begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Sie beanstandet fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts. Dieses habe zu Unrecht eine schlüssige Darlegung ersparter Aufwendungen verneint.

Das Gericht habe selbst zu erheblichen Verwirrungen beigetragen, indem es die im Schriftsatz vom 13.05.2013 genannten Zahlen zu denen im Schriftsatz vom 22.04.2014 in Bezug gesetzt habe. Tatsächlich seien keine Widersprüchlichkeiten gegeben. Abweichende Darstellungen im Schriftsatz vom 13.05.2013 einerseits und im Schriftsatz vom 22.04.2014 andererseits seien der Forderung des Gerichts nach einer detaillierteren Darstellung geschuldet.

Die Urteilsbegründung enthalte auch falsche Zahlen.

Das Gericht bemängle zu Unrecht eine unzureichende Darstellung der Kosten für die Chefmontage und den Frachtanteil einzelner Lieferungen.

Bei der 3. Teillieferung irre sich das Gericht bereits bei der Darstellung der vorgelegten Zahlen. Auch bei der 4. Teillieferung (Ziffer 1. c) der Entscheidungsgründe) nehme das Gericht zu Unrecht an, der Sachvortrag sei widersprüchlich.

Die ersparten Aufwendungen für die Fracht seien hinreichend dargestellt.

Schließlich habe das Gericht auch den Vortrag zur Position „Local Supply“ zu Unrecht als nicht nachvollziehbar angesehen. Die Klägerin habe den Betrag von 475.600,00 EUR sehr wohl erläutert. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Wechselkurs sei hier nicht anwendbar. Maßgeblich sei der Wechselkurs vom 20.12.2007, der zu dem genannten Betrag führe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bamberg 25.09.2014 Az. 1 O 287/12, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin oder den Zedenten, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt E., als Partei kraft Amtes für die Insolvenzschuldnerin M.-GmbH einen Betrag in Höhe von 317.995,25 EUR nebst 5% Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das hält das Vorbringen der Klägerin zu den ersparten Aufwendungen nach wie vor für nicht schlüssig. Im Übrigen habe die Beklagte den Vertrag zu Recht außerordentlich gekündigt.

Der Senat hat der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.04.2015 (Bl. 370 – 380 d.A.) mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt und Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach für nicht gegeben angesehen.

Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 (Bl. 412 – 419 d.A.) ergänzend vorgetragen. Die Beklagte hat hierzu mit nachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2015 (Bl. 431 – 433 d.A.) Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Ein (an sie abgetretener) Anspruch der Klägerin auf weiteren Werklohn besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte den mit der M.-GmbH geschlossenen Vertrag mit Recht außerordentlich gekündigt hat.

a)

Dass ein auf eine längerfristige Zusammenarbeit angelegter Werkvertrag grundsätzlich in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 314 BGB außerordentlich gekündigt werden kann, steht außer Frage und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 23.05.1996 – VII ZR 140/95, veröffentlicht u.a. in BauR 1996, 704 – 707). Dies gilt weiterhin auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 – 23 U 132/11, veröffentlicht in BauR 2013, 776 – 793 m. zahlr. w. Nachw.).

Eine solche längerfristige Zusammenarbeit ist bei einem Bauvertrag regelmäßig erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Auflage, § 649 Rdnr. 14 m.w.Nachw.) und war auch im vorliegenden Fall notwendig. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) war für die Erbringung der gesamten Leistungen mehr als ein Jahr vorgesehen.

b)

Die außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages setzt  voraus, dass durch schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Insbesondere kann eine Kündigung auch dann erfolgen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist (BGH, Urteil vom 04.05.2000 – VII ZR 53/99, veröffentlicht u.a. in BGHZ 144, 242 – 245).

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.

aa)

Die zunächst beauftragte Lieferung und Montage einer Produktionslinie und die in Ergänzung hierzu später beauftragte Errichtung von Gebäuden sind als einheitliches Vertragsverhältnis zu sehen.

Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung der Nachtragsvereinbarung, sondern auch bei einer funktionalen Betrachtungsweise. Die Montage der bestellten Produktionslinie setzte unabdingbar voraus, dass hierfür auch ein Gebäude vorhanden ist. Auch die Klägerin selbst geht von einem rechtlich einheitlichen Vertragsverhältnis aus (Schriftsatz vom 22.11.2012 Seite 4 = Bl. 76 d.A.), ebenso die Beklagte (Schriftsatz vom 26.09.2012 Seite 4 = Bl. 45 d.A.).

Der Senat entnimmt aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Erweiterung des Vertrages spätestens im Oktober 2007 erfolgt ist, also die M.-GmbH spätestens zu diesem Zeitpunkt die „Bestellung“ der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27) angenommen hatte. Dies ergibt sich aus der als Anlage K28 vorgelegtem E-Mail des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 31.10.2007, wonach „der Bauprozeß … nicht zum Stillstand gekommen“ ist.

bb)

Ohne dass es hierzu einer Beweisaufnahme bedarf, kann festgestellt werden, dass erhebliche Pflichtverletzungen auf Seiten der M.-GmbH vorlagen.

Diese Pflichtverletzungen sind in erster Linie in verspäteten bzw. nicht erbrachten Bauleistungen zur Erfüllung der Vertragserweiterung zu sehen.

Aus dem Besprechungsprotokoll vom 30.07.2007 (Anlage K3) ergibt sich, das die Vertragsparteien für die Montage der bestellten Anlage einen Zeitraum von 4 – 5 Monaten kalkuliert hatten. Bei dieser Besprechung sind die Vertragsparteien noch davon ausgegangen, dass bis Ende Januar 2008 die Produktionshalle erstellt ist. Dies ist auch unstreitig (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A.). Unter dieser Prämisse war eine Inbetriebnahme der Fertigungsanlage für die 31. Kalenderwoche vorgesehen.

Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien ist der Fertigstellungstermin für die Halle in der Folgezeit einvernehmlich auf März 2008 verschoben worden (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A. und Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2013 Seite 10 = Bl. 121 d.A.).

Eine weitere einvernehmliche Verlängerung der Fertigstellungsfrist für die Halle ist nicht erkennbar. Die in den Nachträgen vom 17./25.03.2008 (Anlage K30a) und vom 28.04.2008 (Anlage K31a) genannten Fertigstellungstermine (zuletzt: 07.11.2008) beziehen auf den „Hauptauftrag“ (Lieferung und Montage einer Anlage zur Herstellung von Dach- und Dichtungsbahnen) und setzten damit voraus, dass mindestens 4 Monate vorher die Baumaßnahmen an der Halle abgeschlossen waren.

Innerhalb des Monats März 2008 ist eine Fertigstellung der Halle unstreitig nicht erfolgt. Vielmehr kamen die Bauarbeiten im Mai 2008 zum Erliegen, wobei dies jedenfalls nicht auf behördlichen Anordnungen beruhte. Vielmehr ist die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 26.09.2012 (dort Seite 7 = Bl. 48 d.A.) unbestritten geblieben, die M.-GmbH habe die chinesischen Subunternehmer in erheblichem Umfang nicht bezahlt. Auch dass dies zu einem Baustopp führte, ist unbestritten geblieben. Die Klägerin hat lediglich in Abrede gestellt, dass die eingetretenen Verzögerungen „ausschließlich“ auf einen Baustopp wegen mangelnder Zahlungen zurückzuführen seien (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 14 = Bl. 86 d.A.).

cc)

Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetretenen Baustillstand kann der Senat demgegenüber nicht feststellen.

aaa)

In Zusammenhang mit der Errichtung der Baumaßnahmen war seitens der Beklagten keine Stellung eines Akkreditivs geschuldet. Die gegenteilige Ansicht der Klägerin findet in den vorgelegten Unterlagen keine Stütze; – im Gegenteil.

Sowohl aus dem Besprechungsprotokoll vom 19.09.2007 (Anlage K26) wie auch aus der Bestellung der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27) ist eindeutig zu entnehmen, dass bei dem Hallenbau eine Zahlung nach Baufortschritt mit sehr weitgehenden Vorauszahlungen erfolgen sollte. Von der Stellung eines Akkreditivs ist keine Rede. Hierfür ist auch kein wirtschaftliches Bedürfnis erkennbar, nachdem schon mit Abschluss der Fundamentarbeiten 82,5 % der Vergütung fällig waren. Damit lag eine für die M.-GmbH sehr günstige Zahlungsregelung vor. Wie sich aus dem als Anlage K33 vorgelegten Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der M.-GmbH vom 01.10.2008 entnehmen lässt, sind seitens der Beklagten auch tatsächlich 581.625,00 EUR (= 82,5 % von 705.000,00 EUR) bezahlt worden.

Ein Leistungsverweigerungsrecht der Auftragnehmerin wegen einer Vertragsuntreue der Beklagten scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus.

Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 10.06.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Vorbringen der Klägerin zu den Nachträgen ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch bestritten, so dass die Klägerin damit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Insbesondere lässt sich hierzu aus der erstinstanzlich vorgelegten E-Mail der Beklagten vom 03.09.2008 (Anlage B9) nichts entnehmen. Dort sind nur zahlreiche Arbeiten genannt, die die Beklagte zur Fertigstellung der Bauarbeiten selbst zu beauftragen gedachte. In dem oben gen. Anwaltsschreiben vom 01.10.2008 (Anlage K33) ist zwar von Nachträgen in Höhe von 85.000,00 EUR die Rede, weitere Angaben fehlen aber. In einem als Anlage K10 vorgelegten Schreiben vom 14.10.2008 sind die Mehrkosten zwar weiter erläutert worden. Die dort genannten Gründe (vergrößertes Layout, geänderte Konstruktionsweise, behördliche Auflagen u.s.w.) lassen aber nicht erkennen, dass die Mehrkosten durch Wünsche der Beklagten verursacht worden sind. Der Senat ist deshalb außerstande, festzustellen, dass diese zusätzlichen Kosten angesichts des vereinbarten Festpreises überhaupt nachtragsfähig waren.

Soweit die Klägerin meint, alle Änderungen seien nachtragsfähig gewesen, ist dies bestritten, nicht unter Beweis gestellt und aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich dem Besprechungsprotokoll vom 18.09.2007 (Anlage K26) und der Bestellung der Beklagten vom 26.09.2007 (Anlage K27), auch nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig kann – eine Nachtragsfähigkeit unterstellt – festgestellt werden, dass es um Leistungen geht, für die nach dem Vertrag vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 641 BGB) Zahlungen zu erbringen gewesen wären. Das Vertragswerk (Anlagen K26 und K27) enthält lediglich einen Ratenzahlungsplan für den vereinbarten Festpreis von 705.000,00 EUR. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen worden sind, was sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lässt, wären deshalb weitere abrechenbare Leistungen nach Maßgabe des gesetzlichen Werkvertragsrechts, also grundsätzlich erst nach Fertigstellung und Abnahme, zu vergüten gewesen.

bbb)

Der Senat unterstellt zu Gunsten der Klägerin, dass es Sache der Beklagten war, eine Baugenehmigung zu beschaffen und dass die M.-GmbH lediglich zur Unterstützung verpflichtet war. Auch unter dieser Prämisse ergibt sich kein Recht der M.-GmbH, die Bauarbeiten einzustellen. Es mag zwar grundsätzlich so sein, dass ein Bauunternehmer nicht verpflichtet ist, an der Errichtung eines sog. Schwarzbaues mitzuwirken. Im vorliegenden Fall war der Bau aber nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der fehlenden Genehmigung bis zu einem Fertigungsstand von ca. 80 % vorangebracht worden. Damit hatte die M.-GmbH gezeigt, dass sie in der fehlenden Genehmigung kein Hindernis für die Erbringung der ihrerseits versprochenen Leistungen sieht. Ein hierauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht setzt dann voraus, dass sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, etwa auf Grund einer behördlichen Baueinstellung. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Dementsprechend hat auch der Geschäftsführer der M.-GmbH bei der Besprechung am 29.08.2008 (Protokoll vorgelegt als Anlage B2) die eingetretenen Verzögerungen gerade nicht mit einer fehlenden Baugenehmigung begründet. Hiervon war überhaupt keine Rede.

Ob die Behauptung zutrifft, dass in China nach Fertigstellung des Bauwerks keine Genehmigung mehr erteilt werden kann, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn dies zutrifft, berechtigte dies nicht zur Einstellung der Bauarbeiten. Die Auftragnehmerin genügte den ihr obliegenden Pflichten, wenn sie die Beklagte auf eine solche Gefahr hinwies. Danach war es Sache der Auftraggeberin zu entscheiden, ob die Baumaßnahmen vorübergehend eingestellt oder unter Inkaufnahme des Risikos, später möglicherweise keine Genehmigung mehr zu erhalten, fortgeführt werden sollen.

ccc)

Auch aus einem fehlenden land owner certificate ergibt sich kein Leistungsverweigerungsrecht oder eine sonstige Rechtfertigung für eine verzögerte Leistungserbringung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass dieses Dokument im Besprechungsprotokoll vom 18.09.2007 (Anlage K26) als eine Voraussetzung für die Einhaltung des Gesamtfertigstellungstermins (31.07.2008) genannt ist. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, dass eine solche Bescheinigung Voraussetzung für die Durchführung der Bauarbeiten an der Halle war. Die Klägerin behauptet dies zwar (Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2012 Seite 7 = Bl. 79 d.A.); nachvollziehbar ist dies aber nicht. Jedenfalls in Deutschland setzt die Durchführung von Bauarbeiten auf einem Grundstück nicht voraus, dass der Auftraggeber Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Falls dies in China anders sein sollte, bedürfte dies einer nachvollziehbaren Darlegung. Nach dem Kenntnisstand des Senats kann in der Volksrepublik China in der Regel ohnehin nur eine Art Erbbaurecht erworben werden. Warum ein solches Recht Voraussetzung für die Durchführung von Bauarbeiten sein soll, erschließt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht, zumal unstreitig in erheblichen Umfang Bauarbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind. Auch die von der Klägerin in diesem Zusammenhang in Bezug genommene E-Mail des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 31.10.2007 (Anlage K28) beschränkt sich auf bloße, nicht nachvollziehbare Behauptungen.

Es mag sein, dass die Errichtung des geschuldeten Bauwerks ohne land owner certificate ein Risiko darstellte, allerdings allenfalls für die Beklagte. Damit war die M.-GmbH möglicherweise verpflichtet, ihrer Vertragspartnerin – wie geschehen – entsprechende Hinweise zu erteilen. Sie war aber nicht berechtigt, deshalb ihre Leistungen einzustellen, erst recht nicht zu einem Zeitpunkt, zu dem ein land owner certificate bereits vorlag. Nach eigenem Sachvortrag der Klägerin ist dieses der chinesischen Tochtergesellschaft der Beklagten am 26.03.2008 erteilt worden (vgl. hierzu E-Mail vom 26.03.2008 – Anlage K14). Erst danach – im Mai 2008 – sind die Bauarbeiten zum Stillstand gekommen.

ddd)

Weitere relevante Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten sind weder dargetan noch ersichtlich.

Es mag sein, dass auf Seiten der Beklagten eine Art Vertragsübernahme durch die W.-Ltd. angedacht war. Die als Anlage K8 vorgelegte E-Mail vom 30.05.2008 deutet hierauf hin. Die Beklagte wendet aber mit Recht ein, dass dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang ist. Eine solche „Umwidmung“ (Beklagtenvortrag – insb. Schriftsatz 26.09.2012 Seite 9 = Bl. 50 d.A.) hätte in jedem Fall einer Zustimmung der M.-GmbH als Auftragnehmerin bedurft. Es lag daher in ihren Händen, ob ihr Vertragspartner ausgetauscht wird oder nicht. Folglich kann sich aus den entsprechenden Überlegungen auf Seiten der Beklagten auch kein irgendwie geartetes Leistungsverweigerungsrecht ergeben.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die E-Mail vom 30.05.2008 (Anlage K8) auf Seiten der Auftragnehmerin zu einer gewissen Irritation geführt hat, kann nicht festgestellt werden, dass dies relevanten Einfluss auf die Fertigstellung hatte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt der Gesamtfertigstellungstermin bereits zweimal (zuletzt am 28.04.2008 – Anlage K31a) hinausgeschoben worden war. Zum Zeitpunkt der E-Mail vom 30.05.2008 waren die Arbeiten bereits zum Stillstand gekommen und zwar unstreitig zumindest auch deshalb, weil die M.-GmbH chinesische Subunternehmer bereits seit April 2008 nicht mehr bezahlt hatte.

Die weiteren geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten liegen offensichtlich nicht vor.

Es war Sache der M.-GmbH, dafür Sorge zu tragen, dass die beauftragten lokalen Bauunternehmen die Arbeiten auch durchführen dürfen. Gegenteiliges ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, dass und gegebenenfalls wie sich eine – unterstellte – fehlende Registrierung lokaler Unternehmen auf den Baufortschritt ausgewirkt haben könnte. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind tatsächlich in erheblichem Umfang Bauarbeiten durchgeführt worden. Besondere administrative Hürden, namentlich eine Baueinstellung durch die chinesischen Behörden, sind nicht vorgetragen.

Der Sachvortrag zur fehlenden Unterzeichnung notwendiger Standardbauverträge durch die Beklagte ist substanzlos und nicht nachvollziehbar. Auch aus dem insoweit in Bezug genommenen Schreiben des Geschäftsführers der M.-GmbH vom 05.08.2008 (Anlage K36) und dessen E-Mail vom 05.07.2008 (Anlage K37) lässt sich nichts entnehmen, was eine verzögerte Baufertigstellung rechtfertigen könnte.

eee)

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 ergänzend zu Behinderungen vorgetragen hat, ist ihr Vorbringen weitestgehend substanzlos und im Übrigen bestritten.

Substanzlos ist insbesondere die Behauptung (a.a.O. Seite 7 = Bl. 418 d.A.), bei einem Flughafentreffen sei beschlossen worden, dass „yyy zur Weiterführung China/xxx als Eigner der Beklagten … China nicht fortsetzen“ werde. Das Vorbringen ist schon sprachlich unverständlich. Teilnehmer an diesem Treffen werden nicht genannt. Der Sachvortrag steht auch in einem nicht aufgeklärten Widerspruch zu dem dargestellten weiteren Verlauf. Danach war zwar auf Grund der E-Mail vom 30.05.2008 (Anlage K8) die Möglichkeit einer „Umwidmung“ der Verträge erörtert worden. Eine irgendwie geartete Behinderung der M.-GmbH bei der Durchführung der geschuldeten Arbeiten an der Halle erschließt sich daraus aber nicht.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die M.-GmbH mit Ablauf des Monats März 2008 mit ihrer Leistungserbringungspflicht aus von ihr zu vertretenden Gründen in Verzug geraten war.

dd)

Die weiteren Voraussetzungen für die erklärte außerordentliche Kündigung lagen vor. Angesichts der erheblichen Überschreitung der vorgesehenen Fertigstellungsfrist für die Gebäude war der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar. Es steht außer Frage, dass der zuletzt vorgesehene Gesamtfertigstellungstermin (07.11.2008) keinesfalls würde eingehalten werden können, da nach Fertigstellung der Gebäude nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien noch mindestens 4 Monate für die Errichtung der eigentlichen Fertigungsanlage (mechanical completion) erforderlich gewesen wären.

Aus dem Vorbringen beider Parteien ist nicht zu entnehmen, dass nach dem Schreiben der Beklagten vom 25.07.2008 (Anlage B6) mit Fristsetzung bis 11.08.2008, dem Schreiben vom 18.08.2008 (Anlage B7), der Besprechung vom 29.08.2008 und schließlich der letzten Fristsetzung mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) noch irgendwelche relevanten Baufortschritte erzielt worden wären.

Bei dieser Sachlage konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass die M.-GmbH nicht in der Lage sein würde, das Projekt fortzuführen. Damit war der Vertragszweck konkret gefährdet und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.

c)

Auch die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB lagen vor.

Die Beklagte hat der M.-GmbH letztmalig mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 (Anlage B8) eine Frist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gesetzt. Angesichts bereits vorangegangener Mahnungen war die gesetzte Frist völlig ausreichend.

Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 6 BGB (eigene Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung) liegen nicht vor. Insoweit ist auf oben 1. zu verweisen.

Damit bestehen Werklohnansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht, weil im Falle einer wirksam erklärten außerordentlichen Kündigung § 649 BGB nicht anwendbar ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2003 – X ZR 62/01 – Rdnr. 16 zit. n. JURIS).

2.

Hinzu kommt, dass Landgericht den geltend gemachten Anspruch zu Recht als nicht hinreichend schlüssig dargelegt angesehen hat.

Nach § 649 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis 31.12.2008 geltenden Fassung, ist der Unternehmer im Falle einer Kündigung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Bei der Abrechnung eines Pauschalvertrags nach einer Kündigung muss dem Grundsatz Rechnung tragen werden, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus einer Kündigung ziehen darf. Die Abrechnung hat deshalb auf der Grundlage der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung zu erfolgen. Der Besteller schuldet eine Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Damit eine transparente Abrechnung gegeben ist, muss der Unternehmer die Arbeiten, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung in einzelne Teilleistungen zergliedern und diese mit Preisen bewerten. Die Summe dieser einzelnen Teilleistungen muss die insgesamt geschuldete Leistung, die Summe der diesen einzelnen Teilleistungen zugeordneten Preise muss den Pauschalpreis ergeben (Kniffka/Schmitz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.01.2015, § 649 Rdn. 64 f. m.w.Nachw.).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet und mit Recht auch die weiteren Darlegungen nach den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 (Protokoll Bl. 135 ff. d.A.) als nicht ausreichend angesehen.

Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung deshalb, weil bei den teilweise erbrachten Leistungen die Abgrenzung zwischen dem erbrachten und dem nicht erbrachten Teil auf der Grundlage eines prozentual angegebenen Fertigstellungsgrades erfolgt ist. Eine solche Angabe ist kein sachgerechter Maßstab für die Abgrenzung zwischen der erbrachten und der nicht erbrachten Leistung, weil zum Beispiel bestimmte Leistungsteile nur besonders teuer herzustellen sein können, andere dagegen preiswerter (so auch Kniffka/Schmitz a.a.O. Rdnr. 79).

Hinzu kommen weitere Widersprüche in der Abrechnung, auf die der Senat bereits mit Beschluss vom 09.04.2015 hingewiesen hat und die auch durch die Stellungnahme der Klägerin vom 10.06.2015 nicht völlig ausgeräumt werden.

a)

Bei der dritten Teillieferung hat die Klägerin zuletzt die ersparten Aufwendungen mit 339.066,82 EUR beziffert und diesen Betrag aus den Werten in der Tabelle XX03 (Anlage K73) – insgesamt 223.759,25 EUR – und weiteren Beträgen für zu kaufendes Material im Gesamtwert von 115.307,57 EUR ermittelt.

Allerdings krankt die Darstellung der Klägerin nach wie vor daran, dass es an einer Gegenüberstellung der ursprünglichen Kostenkalkulation mit den tatsächlich erbrachten und den im Falle einer Vertragsdurchführung noch zu erbringenden Leistungen fehlt.

b)

In Bezug auf die vierte Teillieferung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den ersparten Aufwendungen bei der Pos. 2.2 widersprüchlich sind. In Anlage K75 sind 91.476,00 EUR angegeben, im Schriftsatz vom 13.05.2013 (dort Seite 30 = Bl. 175 d.A.) waren es dagegen noch 108.800,00 EUR. Dieser Widerspruch wird mit dem Hinweis der Klägerin, dass die frühere Angabe die detaillierte Aufarbeitung nicht berücksichtige, nicht aufgelöst.

Vielmehr zeigt sich auch hier das grundsätzliche Problem der klägerischen Anspruchsbegründung, die nicht an eine bestehende Urkalkulation, sondern offenbar nachträglich eruierte Materialeinkaufskosten anknüpft.

Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist zurückzuweisen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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