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Verbrauchervertrag zur Ausführung von Sanitärarbeiten in einem Neubau – Widerruf

Sanitärarbeiten im Neubau abgeschlossen und schon bereut? Ein Verbraucher widerruft erfolgreich seinen Vertrag, obwohl die neuen Armaturen bereits glänzen. Das Landgericht Münster stärkt damit die Rechte der Verbraucher und stellt klar: Auch wenn der Handwerker schon fertig ist, kann ein Rückzieher möglich sein! Doch Vorsicht, ganz ohne Kosten kommt der Verbraucher nicht davon.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft den Widerruf eines Verbrauchervertrags über Sanitärarbeiten in einem Neubau.
  • Der Kläger hatte den Vertrag widerrufen und die Rückerstattung der gezahlten Beträge gefordert.
  • Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Ausführung der Sanitärarbeiten und der Rückgabe der gelieferten Gegenstände.
  • Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Rückzahlung eines bestimmten Betrags.
  • Die Entscheidung beruht auf der Einhaltung der gesetzlichen Widerrufsrechte des Verbrauchers und den Mängeln in der Vertragserfüllung.
  • Die Auswirkungen des Urteils verdeutlichen die Bedeutung des Widerrufsrechts und stärken die Position von Verbrauchern bei mangelhafter Leistung.

Neubau-Sanitärvertrag widerrufen? Verbraucherschutz stärkt Ihr Recht!

Der Abschluss eines Verbrauchervertrages für Sanitärarbeiten in einem Neubau kann für viele Menschen eine komplexe Angelegenheit sein. Es gilt, sich mit verschiedenen rechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen, um im Fall von Problemen oder Unsicherheiten seine Rechte zu kennen. Ein wichtiger Punkt hierbei ist das Widerrufsrecht, welches Verbrauchern bei bestimmten Verträgen zusteht. Dieses Recht ermöglicht es, einen Vertrag nach Abschluss innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen und dadurch seine rechtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu lösen. Im Fall von Sanitärarbeiten in einem Neubau ist das Widerrufsrecht von besonderer Bedeutung, da es Verbrauchern die Möglichkeit bietet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn beispielsweise die Ausführung der Arbeiten nicht den vereinbarten Vorgaben entspricht oder wenn sich die finanzielle Situation des Verbrauchers verändert.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Widerrufsrechts im Detail zu betrachten, um dessen Geltungsbereich und die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkretes Gerichtsurteil im Bereich des Widerrufsrechts bei Sanitärarbeiten im Neubau vorgestellt und analysiert.

Ihr Recht im Verbrauchervertrag – Wir sind Ihr starker Partner!

Ein Widerruf ist selbst nach erfolgter Leistung möglich, aber das deutsche Vertragsrecht ist komplex. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen bei allen Fragen rund um Ihr Widerrufsrecht zur Seite. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Expertise im Vertragsrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Kontaktaufnahme und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtliche Situation klären. Jeder Fall ist einzigartig, und wir setzen uns für Ihre individuellen Rechte ein.

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Der Fall vor Gericht


Widerruf eines Vertrags über Sanitärarbeiten trotz bereits erfolgter Montage

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Verbrauchervertrag zur Ausführung von Sanitärarbeiten in einem Neubau. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und Montage verschiedener Sanitärobjekte wie einer Spiegelanlage und einer Duschabtrennung im Badezimmer seiner neu errichteten Doppelhaushälfte. Nach Ausführung der Arbeiten widerrief der Kläger den Vertrag und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Vergütung Zug um Zug gegen Rückgabe der montierten Gegenstände.

Landgericht spricht Kläger Rückzahlungsanspruch zu

Das Landgericht Münster entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung eines Großteils der Vergütung in Höhe von 7.173,60 EUR nebst Zinsen zusteht. Diesen Betrag muss die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten und montierten Sanitärobjekte an den Kläger zahlen. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Erstattung weiterer 800,39 EUR nebst Zinsen.

Das Gericht sah den Widerruf des Vertrags durch den Kläger als wirksam an, obwohl die Sanitärobjekte bereits montiert waren. Bei dem Vertrag handelte es sich um einen sogenannten Verbrauchervertrag, der dem Widerrufsrecht unterliegt. Der Verbraucher kann seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Montage steht Widerrufsrecht nicht entgegen

Entscheidend war, dass die bereits erfolgte Montage der Sanitärobjekte dem Widerrufsrecht nicht entgegenstand. Grundsätzlich erlischt das Widerrufsrecht zwar, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.

Das Gericht sah diese Voraussetzungen hier jedoch nicht als erfüllt an. Der Kläger hatte nicht ausdrücklich zugestimmt, dass die Beklagte vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt und er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Eine solche Zustimmung muss gesondert und ausdrücklich erteilt werden, was nicht geschehen war.

Kläger muss Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten

Im Gegenzug zur Rückzahlung der Vergütung muss der Kläger allerdings die gelieferten und montierten Sanitärobjekte an die Beklagte zurückgeben und ihr Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten. Das Gericht schätzte diesen Wertersatz auf 15 % des Kaufpreises der Objekte und zog diesen Betrag von der zurückzuzahlenden Vergütung ab.

Insgesamt stärkt das Urteil die Rechte von Verbrauchern beim Widerruf von Werkverträgen. Es zeigt, dass das Widerrufsrecht auch dann noch ausgeübt werden kann, wenn die Arbeiten bereits ausgeführt wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verbraucher nicht ausdrücklich in die vorzeitige Ausführung und den Verlust des Widerrufsrechts eingewilligt hat.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz, indem es klarstellt, dass das Widerrufsrecht bei Werkverträgen auch nach Ausführung der Arbeiten bestehen bleibt, sofern keine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur vorzeitigen Ausführung vorliegt. Dennoch muss der Verbraucher bei Widerruf Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und betont die Wichtigkeit einer unmissverständlichen Aufklärung und Einwilligung des Verbrauchers bezüglich des Verlusts des Widerrufsrechts bei vorzeitiger Ausführung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Haben Sie einen Vertrag über Sanitärarbeiten in Ihrem Neubau abgeschlossen und bereuen Ihre Entscheidung? Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Verbraucher. Auch wenn die Arbeiten bereits erledigt sind, können Sie den Vertrag unter Umständen widerrufen und Ihr Geld zurückfordern. Das gilt allerdings nur, wenn Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Handwerker vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnt.

Wichtig: Ein Widerruf ist nicht immer kostenlos. Möglicherweise müssen Sie eine Entschädigung für die Nutzung der bereits installierten Sanitärobjekte zahlen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob und wie Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben können, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen.

Dieses Urteil zeigt, dass es sich lohnt, für Ihre Rechte als Verbraucher einzustehen. Zögern Sie nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Das soeben veröffentlichte Urteil des Landgerichts Münster stärkt die Rechte von Verbrauchern, die einen Vertrag über Sanitärarbeiten in ihrem Neubau widerrufen möchten. Selbst wenn die Arbeiten bereits abgeschlossen sind, können Kunden ihr gesetzliches Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen für Sanitärarbeiten in vielen Fällen noch geltend machen. Die informativen FAQ-Antworten in diesem Beitrag helfen Ihnen dabei, Ihre individuellen Möglichkeiten und Ansprüche zu verstehen. So können Sie sicher beurteilen, ob ein Widerruf für Sie infrage kommt, auch wenn die Montage bereits erfolgt ist. Zögern Sie daher nicht, Ihr Recht in Anspruch zu nehmen, wenn der Vertrag nicht Ihren Vorstellungen entspricht.


Was ist das Widerrufsrecht bei einem Verbrauchervertrag?

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ein gesetzliches Recht, das Verbrauchern die Möglichkeit gibt, sich innerhalb einer bestimmten Frist von einem geschlossenen Vertrag zu lösen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Dieses Recht ist in den §§ 355 ff. BGB geregelt und soll Verbraucher vor allem in Situationen schützen, in denen sie einem Überrumpelungs- oder Überraschungsmoment ausgesetzt sind, wie etwa bei Haustürgeschäften oder im Online-Handel.

Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt diese Belehrung oder ist sie nicht korrekt, kann sich die Frist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern.

Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher dem Unternehmer gegenüber eine eindeutige Erklärung abgeben. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Erklärung ist formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Die bloße Rücksendung der Ware genügt nicht.

Wurde der Widerruf fristgerecht erklärt, sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen zurückzugewähren. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn er darüber informiert wurde. Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Verbraucher nicht mehr an den Vertrag gebunden ist.

Für Verträge über Dienstleistungen oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert.

Wird ein Vertrag über Sanitärarbeiten an einem Neubau zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen, handelt es sich in der Regel nicht um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Dem Verbraucher steht dann das allgemeine Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu, sofern der Vertrag unter den Voraussetzungen des § 312b BGB (z.B. außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers) geschlossen wurde. Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag wirksam, schuldet er dem Unternehmer für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen keinen Wertersatz, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

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Gilt das Widerrufsrecht auch für bereits durchgeführte Sanitärarbeiten?

Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dies gilt auch für Verträge über Sanitärarbeiten. Der Widerruf ist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss zu laufen, sofern der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Wurde die Widerrufsbelehrung unterlassen oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Der Widerruf ist dann auch noch möglich, wenn die Sanitärarbeiten bereits begonnen oder sogar abgeschlossen wurden. In diesem Fall sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren. Da dies bei Bauleistungen oft nicht möglich ist, kann der Unternehmer einen Wertersatz für die erbrachten Leistungen verlangen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Wertersatzpflicht ausdrücklich hingewiesen hat. Hat er das nicht, steht ihm bei Widerruf kein Wertersatz zu, selbst wenn die Arbeiten schon vollständig ausgeführt wurden. Der Verbraucher kann den Vertrag dann noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen, ohne für die Leistungen aufkommen zu müssen.

Anders ist die Rechtslage, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen insgesamt schuldet. Für solche Verträge sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor. Wird der Unternehmer dagegen nur mit einem Teil der Arbeiten beauftragt, wie hier mit den Sanitärinstallationen, liegt kein Verbraucherbauvertrag vor. Das Widerrufsrecht bleibt dann grundsätzlich bestehen.

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Welche Fristen muss ich beim Widerruf eines Verbrauchervertrags beachten?

Die gesetzliche Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen beträgt grundsätzlich 14 Tage. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf, also dem Kauf beweglicher Sachen von einem Unternehmer durch einen Verbraucher, startet die Frist jedoch erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung geordert, die getrennt geliefert werden, beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Ware. Gleiches gilt bei Lieferung in mehreren Teilsendungen.

Entscheidend für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung innerhalb der 14-Tage-Frist. Der Zugang beim Unternehmer muss nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Die Erklärung des Widerrufs kann formlos erfolgen, muss aber den eindeutigen Entschluss zum Widerruf erkennen lassen. Die Verwendung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars ist nicht verpflichtend.

Voraussetzung für den Fristbeginn ist jedoch, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unzureichend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit kann der Verbraucher den Vertrag auch noch lange nach Vertragsschluss widerrufen. Wird die Widerrufsbelehrung innerhalb dieser verlängerten Frist nachgeholt, beginnt die reguläre 14-tägige Frist zu diesem Zeitpunkt.

Ein praxisrelevantes Beispiel verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Fristberechnung: Ein Verbraucher beauftragt am 1. Juli einen Sanitärbetrieb mit dem Einbau einer neuen Dusche in seinem Neubau. Der Vertrag wird vor Ort auf der Baustelle geschlossen. Eine Widerrufsbelehrung erfolgt nicht. Die Arbeiten werden bis zum 20. Juli abgeschlossen. Aufgrund der fehlenden Belehrung kann der Verbraucher den Vertrag noch bis zum 15. Juli des Folgejahres widerrufen und die Rückabwicklung verlangen, obwohl die Leistung bereits erbracht ist. Der Unternehmer ginge in diesem Fall leer aus.

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Muss ich bei einem Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen leisten?

Ob bei einem Widerruf eines Vertrags Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen ist, hängt von der Art des Vertrags und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Verbraucherbauverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Widerruft er den Vertrag, kann der Unternehmer jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz für seine bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

§ 357d BGB regelt, dass der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schuldet, wenn er den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung zu beginnen. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Verbraucher diese Aufforderung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verlangen, sofern diese ihrer Natur nach nicht rückgängig gemacht werden können. Der Wertersatz berechnet sich nach dem vereinbarten Gesamtpreis. Ist dieser jedoch unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf Basis des Marktwerts der erbrachten Leistung zu ermitteln.

Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, entfällt der Anspruch auf Wertersatz. Der Verbraucher kann dann den Vertrag auch noch nach Fertigstellung der Arbeiten widerrufen, ohne für die erhaltene Leistung bezahlen zu müssen. Dies kann für den Unternehmer schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

Ein Beispiel verdeutlicht die Regelungen: Ein Sanitärunternehmen schließt mit einem Verbraucher auf der Baustelle einen Vertrag über Sanitärarbeiten in dessen Neubau. Fordert der Verbraucher den sofortigen Ausführungsbeginn und wurde er korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, muss er bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin montierten Sanitärobjekte leisten. Fehlt jedoch die Widerrufsbelehrung, schuldet der Verbraucher selbst bei vollständiger Fertigstellung keinen Wertersatz.

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Welche Rechte habe ich, wenn der Handwerker nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat?

Wenn ein Handwerker nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat, stehen dem Verbraucher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Diese Rechte greifen, wenn die erbrachte Leistung mangelhaft ist und gelten unabhängig vom Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann in diesem Fall zunächst Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, der Handwerker muss die Mängel auf eigene Kosten beseitigen. Hierfür hat er in der Regel zwei Versuche. Gelingt die Nacherfüllung nicht, kann der Verbraucher den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Bei der Minderung wird der Preis entsprechend der Schwere des Mangels herabgesetzt. Der Verbraucher behält die mangelhafte Leistung, zahlt aber weniger dafür. Ein Rücktritt ist nur bei erheblichen Mängeln möglich. Dann wird der Vertrag rückabgewickelt – der Verbraucher gibt die mangelhafte Leistung zurück und erhält den gezahlten Preis erstattet. Hat der Verbraucher wegen desselben Mangels bereits gemindert, ist ein späterer Rücktritt ausgeschlossen.

Zusätzlich kann der Verbraucher Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die mangelhafte Leistung weitere Nachteile entstanden sind. Beispielsweise Kosten für eine Ersatzunterkunft, wenn das Bad wegen der fehlerhaften Arbeiten nicht nutzbar ist. Wichtig ist, dass der Verbraucher die Mängel unverzüglich nach Entdeckung beim Handwerker anzeigt. Nur so kann er seine Gewährleistungsrechte wahren. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauleistungen in der Regel 5 Jahre ab Abnahme der Arbeiten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 312g BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Dieser Paragraph gewährt Verbrauchern das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu widerrufen. In diesem Fall bezieht sich der Widerruf auf einen Vertrag über Sanitärarbeiten, die nicht vor Ort im Geschäft des Handwerkers abgeschlossen wurden. Verbraucher können somit prüfen, ob sie den Vertrag rechtzeitig widerrufen haben, um nicht an den Vertrag gebunden zu sein.
  • § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Form und Frist): Regelt die Modalitäten des Widerrufsrechts. Demnach muss der Widerruf in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) erfolgen und die 14-tägige Frist beginnt im Allgemeinen mit Vertragsschluss. Im konkreten Fall müssen Verbraucher sicherstellen, dass sie diese Form einhalten und die Frist nicht versäumen, um wirksam widerrufen zu können.
  • § 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs: Nach einem wirksamen Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, und Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Im Fall von erbrachten Sanitärarbeiten kann dies bedeuten, dass Verbraucher für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz leisten müssen, je nach Umfang der Dienstleistung und dem Zeitpunkt des Widerrufs.
  • § 312d BGB – Informationspflichten: Der Unternehmer hat den Verbraucher unter anderem über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Fehlt diese Information oder wird sie nicht ordnungsgemäß erteilt, kann dies die Frist für den Widerruf verlängern. Verbraucher sollten überprüfen, ob sie korrekt informiert wurden, da dies Einfluss auf die Möglichkeit und den Zeitraum zum Widerruf haben kann.
  • § 634 BGB – Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Mängeln: Dieser Paragraph beschreibt die Rechte des Verbrauchers bei mangelhafter Leistung, wie Nacherfüllung, Minderung des Werklohns oder Rücktritt vom Vertrag. Wenn die Sanitärarbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden, kann der Verbraucher auch unabhängig vom Widerruf Ansprüche geltend machen. Beispielsweise könnte der Verbraucher Nachbesserung verlangen, sollte das installierte Bad undicht sein.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verbrauchervertrag: Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem der Verbraucher eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • Widerrufsrecht: Das Recht des Verbrauchers, einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
  • Zug um Zug: Eine Leistung wird nur erbracht, wenn die Gegenleistung gleichzeitig erbracht wird. Im vorliegenden Fall muss der Kläger die Sanitärobjekte zurückgeben, damit er sein Geld zurückerhält.
  • Wertersatz: Eine Entschädigung, die der Verbraucher dem Unternehmer zahlen muss, wenn er einen Vertrag widerruft und die erhaltene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgeben kann.
  • Nutzungen: Der Vorteil, den ein Verbraucher aus der Nutzung einer Sache zieht. Im vorliegenden Fall geht es um die Nutzung der bereits installierten Sanitärobjekte.

Das vorliegende Urteil

LG Münster – Az.: 210 O 59/21 – Urteil vom 23.03.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.173,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Rück- und Übergabe von einem Stück Spiegelanlage (bestehend aus einem Stück Spiegel 1.600 x 800 x 6 mm gerade polierte Kanten, ein Stück unsichtbare Befestigung 243,50 EUR netto / 289,77 brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Pendeltür einteilig 1.000 x 2.000 675,45 EUR netto / 803,79 EUR brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Seitenwand 1.200 x 2.000 479,35 EUR netto / 479,35 EUR EUR brutto) aus dem Badezimmer im Obergeschoss der Doppelhaushälfte im D-Weg 00 in 00000 T.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
[…]

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von geleistetem Werklohn nach Vertragswiderruf in Anspruch.

Der Kläger errichtete auf dem Grundstück D-Weg 00 in T eine Doppelhaushälfte. Für den Neubau beauftragte der Kläger die Firma GmbH mit der Bauplanung und -leitung. Die Geschäftsführerin der Firma Frau P erstellte für diverse Gewerke Ausschreibungen, auf die – bezogen auf das Gewerk Sanitärarbeiten – die Beklagte unter dem 25.04.2020 ein Angebot abgab. In der Folge lud Frau P den Geschäftsführer der Beklagten in ihre Geschäftsräume ein, um das Angebot zu erörtern. Der Kläger nahm ebenfalls – auf Veranlassung von Frau P – an dem Termin am 06.05.2020 teil. Der Vertrag wurde vom Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger selbst unterzeichnet. Die Parteien einigten sich auf Grundlage des Angebots vom 25.04.2020, das noch in Details angepasst wurde, auf einen Festpreis von 16.268,41 EUR netto bei Skontoabrede von zwei Prozent. Der Kläger wurde nicht hinsichtlich eines Widerrufsrechts belehrt.

In der Folge erbrachte die Beklagte Leistungen, die sie jeweils gegenüber dem Kläger fakturierte. Auf die Rechnungen der Beklagten vom 00.07.2020 sowie 00.10.2020 zahlte der Kläger 4.900,00 EUR sowie 2.273,60 EUR; auf die Rechnung vom 00.10.2020 über 8.132,00 EUR erfolgte keine Zahlung.

Mit Schreiben vom 17.11.2020 erklärte der Kläger, dass er den Vertrag widerrufe und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Zahlungen auf.

Der Kläger behauptet, die Leistungen der Beklagten seien teilweise nicht ordnungsgemäß erbracht worden. Es sei ein Fertigstellungstermin – namentlich Ende Oktober 2020 – vereinbart worden, den die Beklagte nicht hätte einhalten können. Daher habe der Kläger die Rechnung vom 00.10.2020 nicht beglichen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vereinbarten Arbeiten noch nicht vollständig und in Teilen mangelbehaftet ausgeführt gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.173,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit dem 01.12.2020, hilfsweise ab dem 17.12.2020 zu zahlen und zwar Zug-um-Zug gegen Rück- und Übergabe von einem Stück Spiegelanlage (bestehend aus einem Stück Spiegel 1.600 x 800 x 6 mm gerade polierte Kanten, ein Stück unsichtbare Befestigung 243,50 EUR netto / 289,77 brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Pendeltür einteilig 1.000 x 2.000 675,45 EUR netto / 803,79 EUR brutto), ein Stück Kermi Duschabtrennung Serie Liga (Seitenwand 1.200 x 2.000 479,35 EUR netto / 479,35 EUR EUR brutto) aus dem Badezimmer im Obergeschoss der Doppelhaushälfte im D-Weg 00 in 00000 T;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vorgerichtlichen Kosten der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die am 23.07.2021 bei Gericht eingegangene Klage wurde der Beklagten am 26.08.2021 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollumfänglich begründet, im Hinblick auf die Nebenforderungen nur teilweise.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge in Höhe von 7.173,60 EUR gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie vom 13.06.2014. Danach sind im Falle eines Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat wirksam den Widerruf des am 06.05.2020 geschlossenen Vertrages der Parteien über die Erbringung von Sanitärleistungen erklärt.

Das Widerrufsrecht des Klägers folgt aus § 312g Abs. 1 BGB. Die Anwendung der Vorschrift ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen, da es sich bei dem Vertrag nicht um einen Bauvertrag im Sinne des § 650i BGB handelt. Es handelt sich offensichtlich nicht um den Bau eines neuen Gebäudes; auch stellen die geschuldeten Sanitärarbeiten keine Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude dar.

Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Beklagte ist Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB, da sie den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Dabei steht auch der Umstand, dass der Kläger den Neubau vermietet und damit die Erzielung von Einnahmen beabsichtigt, der Verbrauchereigenschaft nicht entgegen. Es handelt sich um private Vermögensverwaltung, so dass der Kläger auch in seiner Funktion als (zukünftiger) Vermieter Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bleibt. Private Vermögensverwaltung ist anzunehmen, solange die Vermietung keinen planmäßig eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. BeckOGK/Alexander, § 13 BGB Rn. 356). So liegt es hier. Der Kläger ist, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, Eigentümer ausschließlich des hier streitgegenständlichen Grundbesitzes; über weitere Vermietungsobjekte verfügt er nicht. Auch bedient er sich keiner Angestellten oder Hilfspersonen hinsichtlich der Verwaltung der Immobilie.

Es handelt sich auch um einen Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen. Gemäß § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei den Räumen, in denen der Vertrag geschlossen wurde, um solche der Firma X GmbH – und gerade nicht solche der Beklagten – handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auf Grund der Vollharmonisierung der maßgeblichen europarechtlichen Richtlinie einer erweiternden Auslegung und Analogie grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 3), handelt es sich um den Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.

Der wortlautgetreuen Anwendung von § 312b BGB steht auch nicht der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Wenngleich grundsätzlich maßgeblich für das Bestehen eines Widerrufsrechts sein soll, dass die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers besteht (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 2), was nicht der Fall ist, wenn er in der konkreten Situation mit entsprechenden Angeboten rechnen musste (vgl. OLG München, – 3 U 3561/16 -, Rn. 23; insoweit bestätigt durch BGH, 10.04.2019, – VIII ZR 82/17 -), und jegliches Überraschungsmoment fehlt, wenn der Verbraucher die Infrastruktur klar als Geschäftsraum erkennt und sich auch in Erwartung einer Verhandlungssituation dorthin begeben hat (vgl. MüKo/Wendehorst, § 312b BGB Rn. 13), hat der Gesetzgeber wohl bewusst insoweit keine Ausnahme vom Bestehen des Widerrufsrechts vorgesehen. Vielmehr ist der Gesetzgeber auf zahlreiche Sonderkonstellationen eingegangen und hat diesbezüglich Regelungen getroffen, so dass nicht unterstellt werden kann, dass für Konstellationen wie die vorliegende eine vom Wortlaut abweichende (bzw. sogar widersprechende) Anwendung des Gesetzes angezeigt wäre. So hat der Gesetzgeber erkannt, dass Unternehmer regelmäßig auch außerhalb ihrer eigenen Geschäftsräume Verträge abzuschließen pflegen, und daher (z.B.) in § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleichgestellt. Diese Gleichstellung bezieht sich aber gerade nur auf Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, und nicht – wie hier – im Namen oder Auftrag des Verbrauchers. Eine Analogie dahingehend, dass auch Geschäftsräume von Personen, die im Namen oder Auftrag des Verbrauchers handeln, den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichgestellt werden, verbietet sich somit, da nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann, sondern der Wille des Gesetzgebers vielmehr eindeutig ist. Wenn der Unternehmer Geschäftsräume eines anderen Unternehmers nutzt, handelt es daher sich nicht um Geschäftsräume des handelnden Unternehmers (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 312b Rn. 2).

Der Widerruf wurde auch innerhalb der Widerrufsfrist erklärt. Da eine Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, hat die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht begonnen. Damit endet die Frist gemäß §§ 356 Abs. 2 Satz 2, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss; diese Frist ist auf Grund des deutlich weniger als ein Jahr nach Vertragsschuss erklärtem Widerruf nicht abgelaufen. Der Widerruf ist auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen, da die Beklagte die Ausführung ihrer Tätigkeiten nicht erst begonnen hat, nachdem der Kläger dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Beklagte verliert. Eine entsprechende Zustimmung hat der Kläger zu keiner Zeit erklärt.

Das Widerrufsrecht besteht auch ungeachtet der Beteiligung der Geschäftsführerin der X GmbH an den Verhandlungen, da diese vorliegend nicht als bevollmächtigte Vertreterin (vgl. § 164 BGB) des Klägers gehandelt hat, sondern dieser vielmehr den Vertrag selbst geschlossen hat. Die Geschäftsführerin hat den Kläger während der Verhandlungen lediglich unterstützt, so dass – möglicherweise anders, wenn sie Vertreterin wäre (vgl. BeckOGK/Busch, BGB § 312b Rn. 28) – nur auf den Kläger selbst abzustellen ist.

Das Widerrufsrecht ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Ob der Kläger einen sachlichen Grund für seinen Widerruf hat, ist unerheblich, da das Widerrufsrecht des Verbrauchers an keine gesonderten Voraussetzungen geknüpft und damit „tatbestandslos“ ist. Nur so kann der beabsichtigte Zweck, dem Verbraucher eine freie Revision seiner Vertragsentscheidung zu ermöglichen, erreicht werden, weshalb allein das Fehlen eines sachlichen Grundes für den Widerruf nicht als unzulässige Rechtsausübung zu werten ist, sondern nur in Fällen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers wie etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer in Betracht kommt (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 355 Rn. 89). Für die Annahme einer solchen Schutzbedürftigkeit fehlt vorliegend jeglicher Anhaltspunkt.

Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Wertersatz zu, den die Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhalten könnte. Der dem Unternehmer gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB zustehende Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet der Verbraucher gemäß § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, woran es vorliegend fehlt.

Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Wertersatz gemäß oder analog § 357d BGB zu. Der geschlossene Vertrag ist wie dargelegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650l BGB, so dass eine Anwendung von § 357d BGB auf die vorliegende Konstellation bereits dem Grunde nach ausscheidet. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ist nicht geboten. Dies würde einen klaren Widerspruch zum insoweit eindeutigen gesetzgeberischen Willen darstellen. Indem der Gesetzgeber in § 357d BGB ausdrücklich eine abweichende Regelung für Verbraucherbauverträge getroffen hat, jedoch für solche Verträge, die Bauleistungen zum Gegenstand haben, aber die Schwelle des Verbraucherbauvertrages nicht erreichen, nicht (vgl. dazu BeckOGK/Reiter, BGB § 357d Rn. 9), kann keine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Analogie. Damit scheidet, auch wenn das Ergebnis in Einzelfällen schwer erträglich erscheinen wird, die Begründung eines Wertersatzanspruchs durch analoge Anwendung der Vorschrift oder teleologische Reduktion des § 357 Abs. 8 BGB für Verträge, die Bauleistungen zum Gegenstand haben, aus. § 357 Abs. 8 BGB stellt insoweit eine abschließende Regelung dar (vgl. Pause/Vogel, NZBau 2015, 667, 669).

Dass die Beklagte vom Kläger die Herausgabe sämtlicher empfangener Leistungen dem Grunde nach gemäß §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 BGB verlangen kann, also die Rückgabe sämtlicher verbauter Materialen wie Rohre, Waschbecken, Duschen, Armaturen etc., gleich, ob diese infolge des Einbaus zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes geworden sind (vgl. BeckOGK/Reiter, BGB § 650l Rn. 63), kann hier dahinstehen, da sich die Beklagte auf diesen Anspruch nicht berufen und ihn insbesondere (noch) nicht als ihr zustehende Einrede eines Zurückbehaltungsrechts (§ 320 BGB bzw. § 273 BGB) geltend gemacht hat und das Zurückbehaltungsrecht auch nicht von Amts wegen Berücksichtigung findet (vgl. BeckOGK/Rüfner, BGB § 320 Rn. 82).

2.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 357 Abs. 1, 249 ff. BGB. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen spätestens nach vierzehn Tagen zurückzugewähren, mit der Folge, dass der Schuldner mit Ablauf der Frist ohne weiteres (etwa eine Mahnung) in Verzug gerät (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 357 Rn. 5). Zum Verzugsschaden in Form der Rechtsverfolgungskosten zählen auch die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten. Dabei ist jedoch als maßgeblicher Gegenstandswert die Höhe der berechtigten Forderung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2017, – VI ZR 465/16 -, Rn. 7). Der Anspruch berechnet sich mithin nach der Geschäftsgebühr (1,3 Gebühren à 502 EUR) zuzüglich Auslagenpauschale (20 EUR) sowie Umsatzsteuer (19 Prozent), mithin insgesamt 800,39 EUR.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 357 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.


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