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Verbot der Koppelung von Grundstückskaufvertrag und Architektenvertrag bei WEG

LG Köln – Az.: 37 O 95/19 – Urteil vom 31.01.2020

1)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.280,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.029,35 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2019 zu zahlen.

2)

Die Widerklage wird abgewiesen.

3)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht einen Rückzahlungsanspruch von Architektenhonorar vornehmlich wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot geltend. Der Beklagte macht widerklagend weitergehendes Architektenhonorar geltend.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit Architektenvertrag vom 15.02.2018 mit dem „Umbau eines Einfamilienhauses mit Carport Bweg 41, Köln-Rodenkirchen“ (Anlage K 1). Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.02.2018 des Notars Dr. C , UR-Nr. A XXX für 2018 (Anlage CBH 5), erwarb der Kläger desweiteren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Bweg 39 und 41 verbunden mit dem Sondereigentum an der Doppelhaushälfte Bweg 41 zu Alleineigentum von den Verkäufern Eheleute T (im Folgenden: die Verkäufer).

Im Vorlauf dieser Verträge hatten die Verkäufer geplant, das Gesamtgrundstück mit zwei Doppelhaushälften umzugestalten. Dafür hatten diese ebenfalls den Beklagten mit Architektenleistungen beauftragt. In diesem Rahmen erstellte der Beklagte für die Verkäufer den Bauantrag vom 20.03.2017, aufgrund dessen seitens der Stadt Köln die Baugenehmigung vom 29.05.2017 erteilt wurde (Anlage K 43). Weiter erfolgte aufgrund der Vorleistungen des Beklagten mit notarieller Urkunde vom 05.02.2018 durch die Verkäufer die Teilungserklärung gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (Anlage CBH 4). Nach den Vorstellungen der Verkäufer sollte die Sanierung des Hauses Bweg 39 durch diese, die Sanierung des Haues Bweg 41 durch die Erwerber erfolgen. Seitens der Verkäufer waren in 2017  lediglich teilweise Abrissarbeiten an der Schwimmhalle am Haus Bweg 41 erfolgt.

Der Kontakt zum Beklagten wurde durch die Verkäufer bzw. das durch die Verkäufer eingeschaltete Maklerbüro D & Cie. hergestellt. Auf der Internet-Seite des Maklers hieß es im Inserat zum hiesigen Haus (Anlage K 26):

„Im Herzen des Rodenkirchener Auenviertels entsteht dieses Haus nach den Plänen des Architekten X . …“

Im Exposé der Makler zum Bauvorhaben hieß es u.a. (Anlage K 50):

„Im Herzen des Viertels, am Bweg, entsteht dieses Haus nach den Plänen des Architekten X .

Gerne vereinbaren wir mit dem Architekten einen unverbindlichen Informations- und Planungstermin für Sie. Die detaillierte Baubeschreibung der hochwertigen Ausstattung des gesamten Gebäudes sowie die dazugehörige Architektenkalkulation stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. …“

Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten war insoweit bereits vor den Vertragsunterzeichnungen durch den Makler hergestellt worden. Der Beklagte hatte die Planungen für das Grundstück bereits erstellt. Änderungswünsche des Erwerbers könnten noch berücksichtigt werden, betrafen jedoch mehr einen Innenausbau. Der Makler hatte dem Kläger auch Skizzen des Beklagten bereits vor den Vertragsunterzeichnungen vorgelegt. Die Mail-Korrespondenz zwischen Makler und Kläger geschah ebenfalls unter Einschluss der Verkäufer und des Beklagten in Cc. Mit Mail vom 07.02.2018 übersandte der Makler dem Kläger auch den Entwurf des Architektenvertrages (Anlage K 9).

Bereits davor hatte der Beklagte auf eine Anfrage des Klägers mit Mail vom 25.01.2018 (Anlage K 5) Angaben zum Hochwasserschutz gemacht. Mit Mail vom 01.02.2018 (Anlage K 6a) übersandte der Beklagte dem Kläger eine Kostenschätzung vom 30.01.2018 (Anlage K 6b), die er unter dem 30.05.2018 (Anlage CBH 12) überarbeitete.

Auf eine Abschlagsrechnung des Beklagten vom 27.03.2018 (Anlage K 15) zahlte der Kläger 14.280,- EUR an den Beklagten.

Mit Mail vom 22.04.2018, 19.29 Uhr (Anlage K 31) übersandte der Beklagte dem Kläger das Angebot einer Abbruchfirma, in dem zu Abrissarbeiten formuliert war, dass diese „zum größten Teil bereits erfolgt“ seien. Damit waren die Kosten für die bereits im Jahre 2017 für die Verkäufer erfolgten Abrissarbeiten gemeint, ohne dass der Beklagte darauf hinwies. Auf Nachfrage des Klägers mit Mail vom 22.04.2018, 21.19 Uhr (Anlage K 34) zu dieser Formulierung und der Datumsangabe antwortete der Beklagte mit Mail vom 24.04.2018 (Anlag K 35) lediglich, dass das Datum noch von einem Angebot an die Verkäufer stamme und der Bieter vergessen habe, dieses zu ändern. Bauarbeiten hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, obwohl als Sollbeginn dafür im Architektenvertrag April 2018 angegeben war. Mit Schreiben vom 01.06.2018 (Anlage K 13) mahnte der Kläger eine fehlende Absicherung des Rest-Rohbaus, den fehlenden Beginn der eigentlichen Bauarbeiten und das Nichtvorliegen einer Bauzeiten- und Terminplanung an und kritisierte den Versuch der Abwälzung der Abrisskosten der Verkäufer auf ihn und setzte eine Frist bis zum 07.06.2018 zur Abstellung der Pflichtverletzungen.

Mit Schreiben vom 12.06.2018 (Anlage K 14) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die fristlose Kündigung. Mit Schreiben vom 27.12.2018 (Anlage K 16) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 31.12.2018 zur Rückzahlung der Anzahlung von 14.280,- EUR auf. Da dies ohne Reaktion blieb, forderte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 17.01.2019 mit Frist 25.01.2019 und vom 19.02.2019 mit Frist 25.02.2019 nochmals zur Rückzahlung auf und verwies neben der fristlosen Kündigung auch auf einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot. Schließlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage K 39) auch die Anfechtung des Architektenvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger hat den Rohbau mittlerweile vollständig abreißen lassen und einen Bauvertrag über ein Fertighaus abgeschlossen (Anlage K 41) abgeschlossen.

Der Kläger behauptet, dass der Statiker K am 14.06.2018 mitgeteilt habe, dass dieser nicht mehr für die Standsicherheit des Gebäudes einstehen könne. Die gesamte Planung des Beklagten sei letztlich untauglich gewesen, da der Rest-Rohbau nicht mehr standsicher und ohnehin nicht hochwassersicher ausbaubar gewesen sei. Jedenfalls sei dies unter wirtschaftlichen Aspekten gegenüber einem vollständigen Abriss und Neubau völlig unrentabel gewesen.

Er ist der Ansicht, dass der Architektenvertrag wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bereits unwirksam sei und der Beklagte daher die geleistete Anzahlung mangels Honoraranspruchs zurückzuzahlen habe. Im Übrigen seien jedenfalls sonst die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund der Pflichtverletzungen des Beklagten durch fehlerhafte Angaben zur Standsicherheit, zum Hochwasserschutz und auch wegen der Teil-Abrisskosten der Verkäufer, die versucht wurden auf den Kläger umzulegen, gerechtfertigt. Die Leistungen seien auch sonst vollkommen unbrauchbar gewesen, so dass dem Beklagten kein Honoraranspruch zustehen würde.

Der Kläger beantragt,

1)  den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.280,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen;

2)  den Beklagten zu verurteilen, ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25.03.2019) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, an ihn 34.580,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.05.2019) zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Kosten der Verkäufer für den Teil-Abriss lediglich aus Versehen nicht aus dem Angebot und der Kostenschätzung herausgenommen worden seien. Er sei insoweit davon ausgegangen, dass die Übernahme dieser Kosten durch den Kläger zwischen diesem und den Verkäufern besprochen gewesen sei. Bei einer späteren Kostenermittlung hätte er sie jedenfalls herausgenommen. Er habe seine Leistungen auch im Übrigen ordnungsgemäß erbracht.

Er ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht vorliegen würde, da letztlich Teileigentum an einer WEG verkauft worden sei und daher nach älterer Rechtsprechung des BGH Urteil vom 06.03.1986 – VII ZR 111/85) das Koppelungsverbot nicht eingreifen würde, sondern ein einheitlicher Architekt erforderlich sei. Im Übrigen hätte der Kläger sich jederzeit auch einen anderen Architekten aussuchen können. Pflichtverletzungen seinerseits hätten ebenfalls nicht vorgelegen, so dass es sich nicht um eine fristlose, sondern eine freie Kündigung handeln würde. Aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen in den Leistungsphasen 1 bis 5 würde ihm daher gemäß seiner Berechnung (Anlage CBH 13) ein Honoraranspruch nach Abzug der Abschlagszahlung von weiteren 30.344,64 EUR brutto zustehen. Für nicht erbrachte Leistungen würden ihm gemäß § 648 S. 3 BGB n.F. weitere 4.236,11 EUR brutto zustehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet.

A. Klage

1)

Den Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschussleistung in Höhe von 14.280,- EUR gemäß §§ 812 Abs. 1, 134 BGB iVm Art. 10 § 3 MRVG zu.

Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag vom 15.02.2018 ist wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot gemäß Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Danach ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Erwerber eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger hat unstreitig mit den Verkäufern einen Kaufvertrag vom 15.02.2018 über Miteigentum an dem Grundstück Bweg 39 und 41 geschlossen. Mit dem Beklagten, der Architekt ist, hat er unstreitig einen Architektenvertrag vom 15.02.2018 geschlossen, wonach dieser die Planungsleistungen für das Bauwerk auf diesem Grundstück übernommen hat.

Zwischen diesen beiden Verträgen liegt nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles auch ein Zusammenhang vor. Dafür kommt es nicht darauf an, dass Verkäufer und Architekt zusammenwirken (Hartmann, Ingenieur- und Architektenleistungsgesetz, § 3 Rn. 9). Auch liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG nicht nur dann vor, wenn der Veräußerer den Erwerb rechtlich davon abhängig macht, dass der Käufer einem bestimmten Architekten den Auftrag erteilt. Es genügt vielmehr, dass es sich um einen wirtschaftlichen, d. h. tatsächlichen Zusammenhang handelt (Kuffer in: Korbion/Mantscheff, Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 3 IngALG Rn. 30). Es genügt daher zum Nachweis dafür, dass der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks verpflichtet, bei Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen, dass der Erwerber das Grundstück aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur unter der Voraussetzung erwerben kann, dass er mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abschließt. Ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot kann sich insoweit auch aus schlüssigem Handeln der Parteien ergeben (OLG Celle, Urteil vom 14.10.1999 – 14 U 101/98, IBR 2000, 128, zitiert nach juris), wofür Rückschlüsse aus indiziellen Umständen bei den Vertragsverhandlungen ausreichend sind.

Ein Indiz besteht bereits im engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Vertragsschlüsse, auch wenn dies keine zwingende Voraussetzung ist (vgl. Kuffer a.a.O.). Beide Verträge wurden am 15.02.2018 abgeschlossen, mithin bereits am gleichen Tag. Selbst wenn dies Zufall gewesen sein sollte, bestand dennoch von vornherein ein enger zeitlicher Zusammenhang bezüglich des Abschlusses beider Verträge. So wurde der Entwurf des Architektenvertrages dem Kläger mit Mail des für die Verkäufer tätigen Maklers vom 07.02.2018,16.37 Uhr (Anlage K 9) übersandt, mithin einen Tag vor dem ausweislich der weiteren Mail des Maklers vom 07.02.2018, 18.36 Uhr (Anlage K 11) ursprünglich auf den „nächsten Tag“, mithin den 08.02.2018, vorgesehenen Notartermin, der sodann auf die Folgewoche verschoben wurde, in der dann sowohl der Kauf-, als auch der Architektenvertrag unterzeichnet wurden.

Weiter ergibt sich der Zusammenhang daraus, dass der seitens der Verkäufer bereits mit Vorleistungen beauftragte Beklagte bereits im zeitlichen Vorfeld der Vertragsschlüsse, mithin noch im Akquisestadium, auf Kontaktvermittlung des Maklers der Verkäufer (vgl. Anlage K 3) auch für den Kläger tätig wurde, in dem angepasste Grundrisse (vgl. Anlage K 4) und Lagepläne (vgl. Anlage K 5) an diesen unter Einbeziehung der Verkäufer in Cc. per Mail übermittelt und Auskünfte zum Hochwasserschutz erteilt wurden. Weiter wurde vorab bereits eine Kostenschätzung übermittelt (vgl. Anlage K 6a) und Angaben zur Teilungserklärung und Statik (vgl. Anlage K 7) gemacht.

Insbesondere ergibt sich der Zusammenhang jedoch aus den Angaben in der Internetanzeige (Anlage K 26) und im Exposé (Anlage K 50) der Makler der Verkäufer, in denen jeweils bereits darauf verwiesen wird, dass das Haus „nach den Plänen des [Beklagten]“ entsteht. Für einen objektiven Empfänger in der Position des Klägers lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass ein Erwerb des Grundstücks nur möglich ist, wenn man auch den Beklagten als Architekten beauftragt, da mit dieser Formulierung jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass die Durchführung des Bauvorhabens durch die Umsetzung der Pläne des Beklagten feststeht.

Dem steht nicht die von dem Beklagten zitierte ältere Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 06.03.1986 (VII ZR 111/85) entgegen. Auch wenn dort ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Erwerb von Wohnungseigentum verneint wurde, nachdem der Eigentümer im Wege der Vorratsteilung gemäß § 8 WEG Wohnungseigentum begründet hat, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zwar haben auch im vorliegenden Fall die Verkäufer im Wege der vorherigen Teilungserklärung „Wohnungseigentum“ gebildet. In dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich jedoch ersichtlich um eine „klassische“ Wohnungseigentumsanlage, mithin ein Mehrfamilienhaus, in dem mehrere Wohnungen vorhanden waren. In einem solchen Fall ist die Bindung an den bereits von dem Eigentümer ausgewählten Architekten, der bereits eine Planung erstellt hat, sinnvoll und notwendig, da das Mehrfamilienhaus nur einmal geplant und gebaut werden kann, so dass bereits denklogisch nicht jeder Erwerber einen eigenen Architekten mit eigenen Plänen beauftragen kann. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch nicht um eine solche „klassische“ WEG-Anlage. Vielmehr handelte es sich letztlich um zwei separate Grundstücke mit zwei Einfamilienhäusern, welche die Verkäufer aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zu einem Grundstück haben zusammenlegen und rechtlich in Wohnungseigentum aufteilen lassen. Dies ist mit dem BGH-Fall nicht vergleichbar, da vorliegend immer noch rein tatsächlich zwei verschiedene Häuser vorliegen, die rein tatsächlich unterschiedlich geplant und gestaltet werden können, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger den Rest-Rohbau mittlerweile hat abreißen lassen und sodann die Errichtung eines Fertighauses geplant hatte. Letztlich ist die Argumentation des Beklagten insoweit auch widersprüchlich, wenn er einerseits vorträgt, dass aufgrund der WEG-Bildung ein einheitlicher Architekt notwendig gewesen sei, andererseits jedoch angibt, dass es dem Beklagten doch freigestanden habe, sich jederzeit einen anderen Architekten aussuchen zu können.

Ist der Architektenvertrag jedoch unwirksam, so fehlt es für die von dem Kläger erhaltene Abschlagszahlung in Höhe von 14.280,- EUR an einem Rechtsgrund, so dass der Beklagte zu dessen Rückgewähr verpflichtet ist.

2)

Dem Kläger steht weiterhin ein Schadenersatzanspruch gemäß § 286 BGB bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR zu.

Der Kläger hatte den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2018 unter Fristsetzung zum 31.12.2018 zur Rückzahlung der Abschlagsleistung aufgefordert, worauf dieser nicht reagiert hat. Der Beklagte befand sich daher seit dem 01.01.2019 in Verzug. Die danach erfolgende Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten anschließend nochmals mit Schreiben vom 17.01.2019 unter Fristsetzung zum 25.01.2019 zur Rückzahlung aufforderten, erfolgte daher im Verzug.

3)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich – wie unter 2) vorgetragen – bereits seit dem 01.01.2019 in Verzug, so dass der geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 01.02.2019 gegeben ist.

B. Widerklage

Dem Beklagten steht dagegen widerklagend kein weiterer Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 34.580,75 EUR zu.

Der Architektenvertrag ist – wie oben ausgeführt – wegen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nichtig, so dass dieser nach Bereicherungsgrundsätzen abzuwickeln ist (Kuffer in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., § 3 IngALG Rn. 36). Ein Architekt kann daher einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 812, 818 Abs. 3 BGB für bereits erbrachte Leistungen haben. Für nicht erbrachte Leistungen besteht dagegen aufgrund der Nichtigkeit des Architektenvertrag von vornherein kein Anspruch.

Voraussetzung für einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist jedoch, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen des Architekten auch verwertet hat, denn nur dann hat er etwas erlangt (Kuffer, a.a.O.). Wird die Architektenleistung dagegen nicht verwertet und ist dem Vermögen des Auftraggebers daher kein Vorteil zugeflossen, so steht dem Architekten auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. So liegt der Fall jedoch hier.

Der Kläger hat die Planungsleistungen des Beklagten nicht verwertet. Vielmehr hat er den Rest-Rohbau sogar abreißen lassen, um dort ein völlig neues Fertighaus errichten zu können, während die Pläne des Beklagten dahin gingen, den Rest-Rohbau zu verwerten und diesen auszubauen. Eine Leistung ohne rechtlichen Grund hat der Kläger daher nicht erhalten, so dass dem Beklagten widerklagend kein Anspruch auf weiteres Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von 30.344,64 EUR brutto zusteht.

Ansprüche für nicht erbrachte Leistungen gemäß § 648 BGB n.F. in Höhe von 4.236,11 EUR brutto stehen dem Beklagten bereits deswegen nicht zu, weil der Architektenvertrag unwirksam ist.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert:

  • Klage: 14.280,00 EUR
  • Widerklage: 34.580,75 EUR
  • Gesamt: 48.860,75 EUR

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