LG Wiesbaden – Az.: 5 O 233/13 – Urteil vom 11.06.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.210,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.420,– € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Architektenhonorar geltend.

Unter dem 21.03.2012 schriftlichen schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen für das Bauvorhaben „…, …, 1. BA“. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um vier Häuser mit insgesamt 44 Eigentumswohnungen und einer Gesamtwohnfläche von ca. 5.230 qm. Die Klägerin wurde zunächst mit der Erbringung der Arbeitsschritte der Ziele „Erarbeitung eines mit dem Bauherrn abgestimmten Planungskonzepts“ und „Erarbeitung einer mit dem Bauherrn abgestimmten Entwurfsplanung“ beauftragt. Die Beklagte behielt sich eine Beauftragung mit den Arbeitsschritten der Ziele 3 – 6 als freie Option vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Beauftragung weiterer, über die erste Stufe hinausgehender Stufen bestand nicht.
Unter Ziffer 1.2. findet sich folgende Regelung: „Für die Kostengruppen 300 und 400 steht für die Errichtung von 5.230 qm Wohnfläche nebst 66 Tiefgaragenplätzen und Kellerflächen ein Budget in Höhe von 6.178.500,00 € netto zur Verfügung. Die vorgenannten Baukosten geltend als Vertragsziel im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 633 Abs. 2 BGB. Dies gilt nicht, sofern die Kostenüberschreitung im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegt. Sollte sich eine Kostenüberschreitung abzeichnen, sei der Bauherr darüber unter Vorlage kostensenkender Maßnahmen unverzüglich zu informieren“.
Nach § 3 richtete sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 aufgestellten Kostenberechnung, wobei als anrechenbare Kosten der Kostengruppen 300 und 400 nach der vertraglichen Vereinbarung 6.178.500,– € anzunehmen waren. Das Objekt wurde der Honorarzone III zugeordnet, als Honorarsatz der Mindestsatz zuzüglich 25 % (Viertelsatz) vereinbart. Die Vergütung der Nebenkosten wurde pauschal in Höhe von 3 % des Nettohonorars vereinbart. Vereinbart wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 495.849,73 €. Weiter wurden Abschlagszahlungen entsprechend dem als Anlage 2 zum Architektenvertrag beigefügten Zahlungsplan vereinbart, die jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Architektenvertrag vom 21.03.2012 (Anlage K 1, Bl. 22 ff. der Akte) Bezug genommen.
Auf der Grundlage der mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmten und von diesem freigegebenen Planung wurde das Bauvorhaben von der Klägerin bis zur Genehmigungsreife durchgeplant und der Bauantrag eingereicht. Die Baugenehmigung wurde am 19.06.2013 erteilt. Die Beklagte zahlte eine Gebühr in Höhe von 105.225,– € (Anlage B 15, Bl. 80 der Akte).
Am 31.10.2012 unterrichtete die Klägerin die Beklagte, dass die Kosten erheblich höher lägen und die vereinbarten Baukosten überschritten würden. Mit Schreiben vom 31.10.2012 (Anlage B 5, Bl. 66 der Akte) antwortete die Beklagte auf diese telefonische Mitteilung. Mit Schreiben vom 02.11.2012 (Anlage B 6, Bl. 67 der Akte) führte die Klägerin aus, dass die bislang überlassenen Zahlen ausschließlich aus Kostenschätzungen, die sie im Mai und Juni 2012 aufgrund vergleichbarer von ihr realisierter Bauvorhaben und im Abgleich mit den statistischen Kostenkennwerten des Baukosteninformationszentrums zusammengestellt habe. Zurzeit sei auf dem Bausektor aber leider eine enorme Kostenexplosion zu erkennen. Diese Situation sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen. Sie sei damit ihrer Pflicht zur Information des Bauherrn über die Kostenentwicklung nachgekommen, dies vor Fertigstellung des Entwurfs, vor Abgabe des Bauantrages und vor Versand von Leistungsverzeichnissen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 23.11.2012 (Anlage B 7, Bl. 68 der Akte) darauf hin, dass die Klägerin mitgeteilt habe, es sei unmöglich, eine Kostensenkung die das vertraglich vereinbarte Kostenobergrenze nicht zu erreichen, so dass eine Nacherfüllung nicht möglich sei. Ihr, der Beklagten, sei ein nicht unerheblicher Schaden entstanden, für den die Klägerin einzustehen habe. Die Klägerin wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 26.11.2012 (Anlage B 8, Bl. 69 der Akte) zurück. Mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage B 9, Bl. 70 der Akte) gab die Beklagte der Klägerin die Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum 07.12.2012. Die Klägerin wies die Fristsetzung mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage B 10, Bl. 71 der Akte) zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftverkehr Bezug genommen.
Unter dem 04.07.2013 stellte die Klägerin der Beklagte ihre Leistungen mit einem Betrag in Höhe von 164.220,– € brutto in Rechnung. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen verblieb ein Betrag in Höhe von 70.120,– € (4. Honorarzwischenrechnung, Anlage K 2, Bl. 37 der Akte).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des noch offenen Betrages bis zum 21.08.2013 auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, für eine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung sei die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Bei den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen entstammen offenkundig der jedem Architektenvertrag vorausgehenden Akquisitionsphase. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, eine verbindliche Baukostenobergrenze sei nicht vereinbart worden, da im selben Absatz eine mögliche Kostenüberschreitung ausdrücklich aufgegriffen und so die exakte Baukostenobergrenze wieder relativiert werde. Die Kostensteigerungen beruhten auf der aktuellen Baupreisentwicklung, insbesondere gestiegenen Materialkosten und einer nahezu vollständigen Firmenauslastung. Ein Planungsfehler liege daher nicht vor. Ihrer Pflicht, die Beklagte rechtzeitig über sich abzeichnende Kostensteigerung zu informieren, sei die Klägerin nachgekommen.
Es lasse sich derzeit auch nicht feststellen, ob die im Vertrag genannte Kostengrenze letztlich überschritten werde. Bisher habe die Klägerin weder die Ausführungsplanung erbracht noch seien die kostenerheblichen Leistungsphasen 6 – 8 durchlaufen worden.
Die Beklagte habe keinen qualifizierten und substantiierten Vortrag zum Eintritt eines Schadens infolge einer Kostenüberschreitung gehalten. Insbesondere sei die Wertsteigerung des Objekts auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Auch weitere Vorteile, etwa Steuervorteile, müssten gegengerechnet werden.
Die Klägerin macht geltend, das streitgegenständliche Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfrei. Ausweislich der Baugenehmigung sei eine Abweichung von § 16 Abs. 6 der Garagenverordnung zugelassen worden.
Die Klägerin beantragt,
– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 70.210,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 zu zahlen,
– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.420,– € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, es liege keine prüffähige Honorarrechnung im Sinne von § 15 HOAI 2009 vor. Außerdem seien die Leistungen der Klägerin – unstreitig – abgeschlossen, die Beklagte werde sie nicht mit weiteren Leistungen beauftragen, so dass die Klägerin allenfalls eine Schlussrechnung stellen könne.
Die Honorarvereinbarung in dem schriftlichen Architektenvertrag sei nicht wirksam, da sie nicht „bei Auftragserteilung“ geschlossen worden sei. Denn die Klägerin habe zuvor einzelne Leistungen erbracht (Anlagen B 2 – B 4, Bl. 60 ff. der Akte). Die Parteien seien sich bereits vor Abschluss des schriftlichen Vertrages einig gewesen, dass die Klägerin mit den Planungsleistungen beauftragt werde. Die Einzelheiten hätten in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden sollen.
Die Beklagte behauptet, es sei zu einer Überschreitung der verbindlichen Baukostengrenze gekommen. Nach dem gegenwärtigen Bauplanungsstand könnte die Beklagte es erreichen, das Bauvorhaben, wenn es entsprechend durchgeführt und vermarktet werde, mit einem geringen Schaden oder einer „schwarzen Null“ zu beenden. Der der Beklagten entstehende Schaden bestehe aber mindestens in dem ihr entgangenen Gewinn aufgrund der mangelhaften Planung.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit dem ihr insoweit gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch auf. Nach der letzten Kostenberechnung der Klägerin gemäß DIN 276, die am 15.03.2013 übersandt worden sei (Anlage B 11, Bl. 72 der Akte) ergäben sich Kosten in Höhe von 7.653.941,40 € netto. Diese Kostenberechnung der Klägerin, die im Widerspruch zu ihren zuvor überreichten und berechneten Kosten stehe, sei grob fehlerhaft. Dies gelte insbesondere für die von der Klägerin kalkulierten Mauer- und Betonstahlarbeiten. Im Zuge der weiteren Planung des Bauvorhabens habe sich die Beklagte eine Reihe von Angeboten anderer Planer und Generalunternehmer eingeholt. Bei keinem dieser Angebote habe die mit der Klägerin vereinbarte Kostenobergrenze auch nur annähernd erreicht werden können (Anlagen B 12 – B 14, Bl. 75 ff. der Akte). Entgegen des von der Kläger für die Maurer- und Betonarbeiten zugrunde gelegten Betrags in Höhe von 1.303.015,28 € habe die Beklagte diese Arbeiten zwischenzeitlich zu einem marktüblichen Preis von 2.440.000,– € vergeben, so dass allein für dieses Gewerk Mehrkosten in Höhe von 1.353.011.82 € brutto entstanden seien, die als Schaden geltend gemacht würden.Ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, dass die Klägerin eine Baugenehmigung beantragt habe. Einer solchen habe es nicht bedurft, da das Vorhaben der Beklagten baugenehmigungsfrei gewesen sei. Denn es habe exakt den Vorgaben des Bebauungsplan entsprochen. Dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, sei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erläutert worden. Aus dem von der Klägerin erarbeiteten Abweichungsantrag (Anlage B 19, Bl. 122 ff. der Akte) ergebe sich, dass eine Abweichung von den Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr beantragt worden sei. Hierbei handele es sich nicht um materielles Bauordnungsrecht im Sinne von § 63 Abs. 1 HBO, sondern um technische Baubestimmungen, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 HBO unberührt blieben. Der Abweichungsantrag bezüglich der Garagen sei völlig unnötig gewesen. Denn mit einem minimalen Aufwand von wenigen hundert Euro hätte eine zusätzliche Lüftungsöffnung hergestellt werden können. Diese Mehrkosten hätte die Beklagte bei richtiger Aufklärung akzeptiert.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.05.2014 (Bl. 127 der Akte) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bestimmt auf den 28.05.2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 70.210,– € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.420,– € nebst Zinsen
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Architektenvertrag vom 21.03.2012 gemäß der 4. Honorarzwischenrechnung vom 04.07.2013 ein Resthonoraranspruch in Höhe von 70.120,– € zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 HOAI 2009 richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
Danach haben die Parteien gemäß Anlage 1 zum Architektenvertrag vom 21.03.2012 ein Pauschalhonorar in Höhe von 495.849,73 € für vereinbart. Dieses Honorar ist durch Anlage 2 zum Vertrag auf die einzelnen vereinbarten Ziele verteilt. Unstreitig hat die Klägerin die Leistungen für die Vertragsziele 1 – 3 (entspricht den Leistungsphasen 1 – 4) erbracht. Aus der Anlage 2 ergibt sich hierfür ein Honorar in Höhe von 138.000,– € netto, 164.220,– € brutto. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten bis dahin geleisteten Zahlungen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 70.210,– €.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die im Vertrag vom 04.07.2013 enthaltenen Abreden „bei Auftragserteilung“ im Sinne von § 7 HOAI 2009 getroffen worden. Zwar trägt insoweit der Architekt die Beweislast. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er im Prozess jedwede Möglichkeit einer – mündlichen – Auftragserteilung bei früheren Kontakten der Vertragspartner auszuschließen hätte. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein nachvollziehbarer Vortrag des Auftraggebers dazu, dass, wann und bei welcher vorangegangenen Gelegenheit es zu einem Vertragsschluss gekommen sei (BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91 – zit. n. Juris).
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten trotz gerichtlichen Hinweises nicht. Sie behauptet lediglich pauschal, dass sich die Parteien bereits vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrags einig gewesen seien, dass die Klägerin mit den Planungsleistungen beauftragt werde. Nachvollziehbare Einzelheiten dazu, wann und bei welcher diese Einigkeit in welcher Form und mit welchem Inhalt erzielt worden sein soll, legt die Beklagte nicht dar. Allein daraus, dass die Klägerin ausweislich der Anlagen B 2 bis B 4 bereits Anfang des Jahres 2012 Entwürfe an die Beklagte übermittelt hat, folgt nichts anderes, da es sich hierbei – ohne dass die Beklagte ihrer Darlegungslast genügt – genauso gut um Akquisetätigkeiten der Klägerin handeln kann. Aus dem bloßen Tätigwerden der Klägerin allein kann noch nicht ein Vertragsabschluss abgeleitet werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnr. 628). Die Honorarrechnung vom 04.07.2013 ist auch prüffähig, da sich aus ihrer Anlage 1 eine Bezugnahme auf die vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere die Anlage 2 zum Architektenvertrag ergibt und die Berechnung damit ohne weiteres auch für die Beklagte nachvollziehbar ist. Im Übrigen hat die Beklagte ihren Einwand, die Rechnung sei nicht prüffähig, auch nicht näher substantiiert. Dass die Rechnung vom 04.07.2013 als Honorarzwischenrechnung bezeichnet ist, ist unschädlich. Denn dies ist der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geschuldet, wonach die Klägerin zunächst nur mit der Erbringung der Arbeitsschritte der Ziele 1 und 2 beauftragt worden ist und sich die Beklagte die Beauftragung mit der Erbringung der Arbeitsschritte der Ziele 3 bis 6 als freie Option vorbehalten hat. Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Beauftragung der Klägerin über die Ziele 1 – 3 nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgen wird.
Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein restlicher Honoraranspruch in Höhe von 70.210,– € zu. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2013 folgt insoweit aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
Da die Beklagte sich mit der Zahlung des restlichen Honorars in Verzug befunden hat, hat sie nach §§ 286 Abs. 3, 249 BGB auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin in Höhe von 2.240,– € zu tragen. Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2013 folgt insoweit aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Überschreitung einer verbindlichen Baukostenobergrenze oder wegen Beantragung einer Baugenehmigung nach § 389 BGB erloschen.
Es kann dahinstehen, ob in der Regelung in Ziffer 1.2. des Architektenvertrages vom 21.03.2012 die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze zu sehen ist, deren Überschreitung die Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, und ob die Klägerin eine Überschreitung der Kostenobergrenze zu vertreten hat. Denn jedenfalls hat die Beklagte einen ihr entstandenen Schaden trotz gerichtlichen Hinweises und Hinweises der Klägerin in deren Schriftsätzen nicht hinreichend dargetan.
Der Schaden besteht in der Höhe der über der Kostengrenze liegenden Baukosten sowie abzüglich vom Architekten nicht zu verantwortender Mehrkosten. Für die Feststellung des Schadens sind nicht die später tatsächlich entstandenen Kosten mit den veranschlagten Kosten zu vergleichen, sondern mit den zum Zeitpunkt der Kostenermittlung zu erwartenden realistischen Kosten. Darüber hinaus muss sich der Bauherr im Zweifel alle Wertvorteile aus seinen Schaden anrechnen lassen, soweit sie für ihn einen echten Vorteil darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 2306 – 2308).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Angesichts der dargestellten Maßstäbe ist es insbesondere nicht möglich, den Schaden durch Herausnahme eines Gewerks – hier der Maurer- und Betonstahlarbeiten – aus den Gesamtkosten zu ermitteln, da die Möglichkeit besteht, dass dort entstehende Mehrkosten durch etwaige Minderkosten bei anderen Gewerken ausgeglichen werden.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beantragung eines Baugenehmigungsverfahrens zu. Denn das Vorhaben war nicht nach § 56 Abs. 1 HBO baugenehmigungsfrei. Da die zu errichtende Garage eine Nutzfläche von mehr als 1.000 qm aufweisen sollte, handelte es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 12 HBO. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.