OLG München – Az.: 28 U 1733/19 Bau – Beschluss vom 16.10.2019
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019, Aktenzeichen 3 O 1170/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Klägerin unter anderem von diversen Mängelansprüchen freizustellen, denen sie aufgrund der mangelhaften Errichtung einer Heizanlage durch den Beklagten ausgesetzt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten und der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, da das Erstgericht nicht tragfähig zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Werkleistung des Beklagten sei mangelhaft; auch würden die Entscheidungsgründe den Tenor nicht decken und diesen auch nicht rechtfertigen.
Der Beklagte beantragt:
Das am 25.3.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Traunstein, Aktenzeichen 3 O 1170/17 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat am 17.9.2019 einen umfangreichen Hinweis erteilt, auf den, genauso wie auf die hierauf ergangene Gegenerklärung vom 10.10.2019, Bezug genommen wird.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.03.2019, Aktenzeichen 3 O 1170/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Gegenerklärung sind folgende ergänzenden Ausführungen veranlasst:
1. Der Beklagte meint, dass der Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. Der Senat folgt dem nicht:
Das Erstgericht hat sachverständig beraten festgestellt, die Werkleistung des Beklagten wäre mangelhaft, und der Beklagte greift in erster Linie das Urteil damit an, dass der Nachweis der Mangelhaftigkeit auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht geführt werden könne. Der Senat ist nun einstimmig der Auffassung, dass die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist und die Werkleistung des Beklagten in dem tenorierten Umfang mangelhaft ist, mithin die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat – es geht in erster Linie um Fragen der Beweiswürdigung – keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, noch ist eine mündliche Verhandlung geboten.
2. Der Beklagte meint, die Urteilsgründe tragen den Tenor nicht oder der Tenor sei nicht nachvollziehbar. Der Senat folgt dieser Rüge nicht:
a. Im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.3.2019 heißt es, dass die Klägerin die vom Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten bestätigten Mängel in den Klageantrag übernommen habe und das gerichtliche Verfahren genau diese Mängel bestätigt hätte. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen auf das im selbständigen Beweisverfahren erholten Gutachten und dem im gegenständlichen Verfahren erholten Gutachten samt Ergänzungen. In den Entscheidungsgründen wird dann ausgeführt, dass die in den schriftlichen Gutachten und Ergänzungen gezogenen Schlussfolgerungen vom Gericht übernommen wurden und im Wege der Beweiswürdigung geeignet für eine richterliche Überzeugungsbildung waren. Die im Urteil letztlich erfolgte Bezugnahme auf das Gutachten ist nicht zu beanstanden und die Entscheidungsgründe samt dem in Bezug genommenen Gutachten sind ausreichend, um die erforderliche Parallelität von Tenor und Entscheidungsgründen herzustellen.
b. Die Bezeichnung der Mängel im Tenor ist nicht zu beanstanden: Streitgegenstand ist die Freistellung der Klägerin von diversen Mangelansprüchen, denen sie ausgesetzt ist. Im Hinblick auf § 634 BGB ist es ausreichend, wenn im Tenor der entsprechende Mangel beschrieben wird. Ein Mangel liegt vor, da die Heizanlage nicht den stillschweigend vereinbarten anerkannten Regeln der Technik (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB, beck-online. Großkommentar, GesamtHrsg: Gsell, Krüger, Lorenz, Reymann, Stand: 01.07.2019, § 633 Rnr. 95 ff.) entspricht.
Inwieweit das erstellte Werk von den anerkannten Regeln der Technik abweicht, ist nun unmittelbar Gegenstand einer sachverständigen Einschätzung und im vorliegenden Verfahren wurde die Abweichung vom Sachverständigen ermittelt. Dieses, vom Sachverständigen ermittelte, Ergebnis ist am besten geeignet, die Mängel unterscheidbar zu individualisieren und konnte daher im Tenor übernommen werden und gerade aus der Zusammenschau von Tenor und Entscheidungsgründen, die auf die Feststellungen des Sachverständigen verweisen, ergeben sich keine Probleme für die spätere Vollstreckung.
Daher ist es – anders als der Beklagte meint – nicht zu beanstanden, wenn es im Tenor z. B. heißt, dass die Heizleistung zu gering ist, die errechnete Heizlast nicht abzudecken vermag und die Anlage unwirtschaftlich arbeitet. Genau das ist die Kernfeststellung des Sachverständigen, die sich aus einem Zusammenwirken unterschiedlichster handwerklicher Fehler ergeben. Auch verkennt die Berufung den Bedeutungsgehalt der „Heizlast“, wie sie der Sachverständige dem Gericht gegenüber nachvollziehbar erläutert hat. Der Sachverständige hat ermittelt, und dies hat das Erstgericht sich zu eigen gemacht, inwieweit die Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. So hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die Anlage ungenügend aufeinander abgestimmt wäre, Mängel in der konkreten Einbausituation vorlägen, die Vorlauftemperatur zu niedrig gewählt worden sei u.w. Die sich hieraus ableitbaren Gewährleistungsrechte sind nun abhängig von weiteren Reaktionen der Streithelferin und begründen dann erst den ersatzfähigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 634 Abs. 1 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. So kann die Streithelferin beispielsweise über die Ersatzvornahme eine höher dimensionierten Anlage zur Kompensation der handwerklichen Einbaumängel wählen oder die Einbaumängel beseitigen, genauso wie sie mindern könnte. Die Tenorierung war daher allein auf die Mangelbeschreibung zu beschränken.
3. Soweit der Beklagte die Beweiswürdigung rügt, hat der Senat bereits im Hinweis deutlich gemacht, dass der Beklagte seine Interpretation der Geschehnisse und Schlussfolgerungen an Stelle der gerichtlichen Beweiswürdigung setzt. Die Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, für den Senat konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zu wecken: Das Erstgericht hat seine Überzeugung von der mangelhaften Werkleistung gewonnen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 7.12.2016 im selbständigen Beweisverfahren, das dieser im gegenständlichen Verfahren am 17.10.2018 und am 12.12.2018 präzisiert und ergänzt und im Rahmen seiner Vernehmung erläutert hat. Der Senat hat aufgrund der fundierten und nachvollziehbaren Einschätzung keine Zweifel, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zutreffend sind und die von dem Beklagten erstellte Anlage mangelhaft ist. Der Senat kommt zu derselben Einschätzung wie das Erstgericht und die Berufung, mit der die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO angegriffen wurde, konnte keine Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen:
3. Die Berufung meint, der Sachverständige habe widersprüchlich und fehlerhaft gearbeitet und daher sei eine neue Untersuchung erforderlich. Der Senat folgt dem nicht:
(3) Soweit der Beklagte „Korrekturen“ oder „Widersprüche“ rügt und hieraus ableitet, der Sachverständige sei nicht ausreichend qualifiziert, folgt der Senat dem nicht. Der Sachverständige hat bereits im selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Anknüpfungstatsachen herausgearbeitet, dass der Beklagte nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und seine Schlussfolgerungen teilweise auf Annahmen beruhen. Der Beklagte hat nun in dem gegenständlichen Verfahren diese Unterlagen übermittelt und der Sachverständige hat unmittelbar hierauf sein Gutachten insgesamt einer umfassenden erneuten Prüfung unterzogen und deutlich gemacht, in welchem Umfang die ursprüngliche Einschätzung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Genau das spricht aber für die Tätigkeit des Sachverständigen, der erkennbar nicht nur sein ursprüngliches Gutachten verteidigt, sondern insgesamt auf den Prüfstand gestellt hat. Auch hat er sich in nachvollziehbarer Weise mit den Rügen der Parteien auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen für den Senat plausibel gemacht.
So gab der Sachverständige zu dem angeblichen Fehler im Zusammenhang mit der Heizlast an, er habe eine Heizlastberechnung übermittelt bekommen und diese zu Grunde gelegt, da eine fachgerechte eigene Heizlastberechnung kostenintensiv sei und diese nicht vom Beweisbeschluss gedeckt wäre. Nun sei eine solche auftragsgemäß durchgeführt worden und es hätten sich Abweichungen ergeben. Hieraus lässt sich nun aber nicht, wie die Berufung meint, ein angeblicher Widerspruch ableiten, der gegen den Sachverständigen spricht. Auch hat der Sachverständige die sich ergebenden Unterschiede erklärt.
(3) Wenn nun der Beklagte meint, die Nennleistung der verbauten Heizanlage entspreche der ermittelten Heizlast und daher sei das Gutachten fehlerhaft, ist das für den Senat nicht nachvollziehbar.
3. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar deutlich gemacht, dass die Dimensionierung einer Wärmepumpe nicht allein von der Heizlast bestimmt wird, sondern vielmehr abhängig ist vom Zusammenwirken von Gebäudewärmebedarf, dem Trinkwasserwärmebedarf oder den Einflussfaktoren wie der Gebäudespeicherfähigkeit sowie der Größe des Trinkwarmwasserspeichers. Der Sachverständige hat nun aber zahlreiche handwerkliche Fehler vorgefunden und ist im Wege der Gesamtbeurteilung zu der Einschätzung gelangt, dass die Umsetzung der Heizanlage nicht ausreichend dimensioniert sei. So beschreibt er u. a., dass die Auslegung der Wärmepumpe und der Heizflächen nicht aufeinander abgestimmt seien, die Vorlauftemperatur zu niedrig gewählt wurde oder die Heizungswassertemperatur zu niedrig sei, die Nachwärmung des Trinkwassers nicht fachgerecht sei, die Vorrangschaltung der Wärmepumpe zu einem vorübergehenden Ausfall der Heizung führen würde u.w.
3. Die Berufung stellt demgegenüber auf einzelne isolierte Aspekte der sachverständigen Einschätzung ab und meint, hieraus ergäben sich Widersprüche. So hätte der Sachverständige die erforderliche Heizlast einer Heizanlage ermittelt. Da die installierte Heizanlage nach den Feststellungen des Sachverständigen aber eine höhere Leistung habe, sei das Gutachten mangelhaft. Ein weiterer Mängel bestünde darin, dass der Sachverständige unterschiedliche Heizleistungen ermittelt haben soll.
3. Der Senat folgt dem nicht: In der Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens ist dieses in seiner Gesamtheit zu bewerten und zu beurteilen und die Ausführungen des Sachverständigen sind vorliegend nachvollziehbar und der Senat konnte vor dem Hintergrund der Gutachten bzw. der Ergänzungen und der Vernehmung des Sachverständigen die sichere Überzeugung der Mangelhaftigkeit der Anlage gewinnen. Zu dem identischen Ergebnis kam das Erstgericht:
Der Sachverständige hat deutlich herausgearbeitet, dass er die Heizlast einer ordnungsgemäß geplanten und mangelfrei installierten Heizanlage errechnet habe und die grundsätzliche Dimensionierung sei ausreichend; da die Heizanlage aber mangelhaft konzipiert und installiert wurde, sei sie mangelhaft. Dass bei der Beurteilung der ausreichenden Dimensionierung einer Heizanlage eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, leuchtet dem Senat unmittelbar ein und hieraus ergibt sich kein Widerspruch Die vom Sachverständigen beschriebenen Mängel sind ohne weiteres plausibel. Zudem hat der Sachverständige abhängig vom Komfortbedürfnis die Heizlast ermittelt und musste daher zu unterschiedlichen Werten gelangen; diese sind daher nicht geeignet, einen Widerspruch zu begründen. Dass eine Korrektur bzw. Anpassung notwendig wurde, wurde bereits erläutert (s.o.).
4. Die Berufung meint weiter, der Sachverständige sei sachunkundig aufgrund seiner Äußerungen in Richtung des Kältemittels oder in Richtung der Heizgaswärmetauscher. Das ist für den Senat nicht nachvollziehbar und belegt, dass die Berufung im Wesentlichen die gerichtliche Interpretation der Aussage des Sachverständigen durch die eigene Deutung ersetzt. Der Sachverständige hat seine sachverständige Einschätzung weder auf das Kältemittel noch den Heizgaswärmetauscher gestützt, sondern in der Sitzung vielmehr mitgeteilt, dass er zu diesen Aspekten bei der Herstellerfirma Information eingeholt habe, was aber offensichtlich eine Plausibilitätskontrolle war, nicht aber Gegenstand der sachverständigen Einschätzung. Soweit der Beklagte rügt, der Sachverständige habe keine Feststellungen zum verwendeten Kältemittel getroffen, ist das unrichtig und gegenteiliges steht im Gutachten.
5. Soweit die Brumm- und Vibrationsgeräusche als Mangel genannt werden, zeigt die Berufung keine Mängel auf. Wie oben ausgeführt, hat das Erstgericht durch Bezugnahme den Mangel ausreichend begründet. Der Sachverständige hat eine mangelhafte Befestigung festgestellt und in seinem Gutachten herausgearbeitet, dass die Wärmepumpe nicht akustisch abgekapselt wäre. Ferner hat der Sachverständige eigene Wahrnehmungen getroffen und anhand exemplarischer Messungen Verstöße gegen die einschlägigen DIN Vorschriften festgestellt. Der Sachverständige hat dann weiter darauf hingewiesen, dass diese Erkenntnisse durch eine bauakustische Prüfung präzisierbar wären. Aus Sicht des Senats spricht auch das für die Qualität des Sachverständigen, der – wie bei den erforderlichen Nachberechnungen – deutlich macht, an welchen Stellen seines Gutachtens die Anknüpfungstatsachen unterschiedlich beurteilt werden können. Es ist dann eine Frage der freien richterlichen Überzeugungsbildung, ob die vom Sachverständigen zahlreich aufgezählten Indizien ausreichend sind. Das Erstgericht ist hiervon ausgegangen und der Senat hat hieran keine Zweifel. Aufgrund der physikalisch nachvollziehbar beschriebenen Defiziten in der Montage muss es zwangsläufig zu einer erhöhten Geräuschsbelastung kommen; diese hat der Sachverständige vor Ort wahrgenommen und seine Wahrnehmungen durch Vergleichsmessungen objektiviert. Das ist zum Nachweis eines Mangels ausreichend.
6. Die in der Gegenvorstellung gerügten Mängel zur Isolierung, Schwitzwasserbildung oder der Verkabelung konnte der Senat der Berufung nicht entnehmen; der Beklagte versucht offensichtlich in der Gegenvorstellung neue und verfristete Berufungsrügen unterzubringen; im Übrigen gilt oben ausgeführtes zu den Vibrationsgeräuschen entsprechend.
7. Die Ausführungen der Gegenvorstellung zur Abnahme und damit zur Verjährung greifen nicht. Der Beklagte meint, die Abnahme aus einem anderen Rechtsverhältnis sei beachtlich. Das ist unzutreffend und der Beklagte berücksichtigt nicht die Relativität der Schuldverhältnisse: Die Klägerin hat mit dem Beklagten einen Werkvertrag geschlossen und hiervon unabhängig ist die Rechtsbeziehung zur Streithelferin. Dass diese im Verhältnis zur Klägerin die Abnahme erklärt hat, ist nicht relevant. Im Hinblick auf die weiteren Rügen zur Abnahme und damit zur Verjährung verweist der Senat auf seinen Hinweis: Die Abnahme meint neben der körperlichen Entgegennahme die Billigung der Werkleistung als vertragsgemäß. Die Berufung verkennt, dass im vorliegenden Fall eine konkludente Abnahme behauptet wird. Aus einem tatsächlichen Verhalten können aber nur Rückschlüsse auf ein rechtsgeschäftliches Verhalten gezogen werden, wenn die Werkleistung als vertragsmäßig erkannt wurde und das setzt naturgemäß voraus, dass der Besteller hierzu tatsächlich in der Lage war. Das steht nicht im Raum.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.