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Teilnahme privater Sachverständiger an Beweisaufnahme – Kosten der Rechtsverfolgung

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass die Kosten für die Teilnahme privater Sachverständiger an der Beweisaufnahme nur teilweise erstattungsfähig sind. Während die Aufwendungen für den Sachverständigen beim Ortstermin als nicht notwendig erachtet wurden, erkannte das Gericht die Kosten für die Teilnahme eines Experten an der mündlichen Verhandlung an. Der Beschluss verdeutlicht die Abwägung zwischen der Notwendigkeit fachlicher Stellungnahmen und deren Relevanz für die Verfahrensaufklärung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 142/23

✔ Kurz und knapp


  • Grundsätzlich sind die Kosten für private Gutachten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung für die Vorbereitung oder Sachkunde geboten war.
  • Die Prozesssituation muss die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein.
  • Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Notwendigkeit, die Gutachter zu laden, da es um die Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft ging und nicht um genaue Lärmwerte.
  • Die mündlichen Erläuterungen der Gutachter waren zwar informativ, aber nicht entscheidungsrelevant für das Gericht.
  • Die Aufwendungen für die Teilnahme der privaten Sachverständigen waren daher nicht zwingend notwendig und somit nicht erstattungsfähig.
  • Das Gericht folgte im Wesentlichen den Wertungen des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der örtlichen Verhältnisse und Schutzbedürftigkeit.
  • Die Kostenentscheidung berücksichtigte die mangelnde Erforderlichkeit der privaten Gutachten für das gerichtliche Verfahren.
  • Die erstattungsfähigen Kosten beschränkten sich auf die der Beigeladenen entstandenen Anwaltskosten.

Rechtsverfolgung: Wer trägt die Kosten für private Sachverständige?

Eine gute Rechtsverfolgung kann für Bürger oft eine große Herausforderung sein. Häufig spielen dabei komplexe rechtliche Fragen und technische Aspekte eine entscheidende Rolle. Um ihre Rechte effektiv durchzusetzen, sehen sich Betroffene oftmals gezwungen, private Sachverständige hinzuzuziehen. Dies kann jedoch zu Diskussionen über die Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Kosten führen. Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig prüfen, ob der Einsatz externer Experten tatsächlich notwendig war, um den Sachverhalt umfassend zu klären und eine faire Entscheidung zu treffen. Wie sich diese Frage im konkreten Fall beurteilen lässt und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, soll im Folgenden anhand einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung näher beleuchtet werden.

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✔ Der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt


Teilnahme privater Sachverständiger an der Beweisaufnahme – Kosten der Rechtsverfolgung

In diesem Fall geht es um die Kosten der Teilnahme privater Sachverständiger an der Beweisaufnahme in einem baurechtlichen Verfahren. Die Beigeladene erhielt im August 2019 eine Baugenehmigung zur Umnutzung und Sanierung eines Gebäudes, einschließlich der Errichtung von 26 Stellplätzen. Ein Kläger, ein Nachbar, erhob Widerspruch gegen diese Genehmigung, da er erhöhte Lärm- und Abgasbelästigungen befürchtete. Eine Immissionsprognose vom Juni 2019 prognostizierte die Einhaltung der Lärmgrenzwerte, jedoch nicht im Nachtzeitbereich. Das Verwaltungsgericht Halle ordnete im Juli 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und begründete dies unter anderem mit einer erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung. Die Beklagte zweifelte an der Belastbarkeit des Gutachtens und sah unzumutbare Belästigungen als möglich an, selbst wenn die TA Lärm-Werte eingehalten würden.

Gerichtliche Entscheidung zur Kostenfrage

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle und entschied, dass der Kläger und die Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen. Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung lag in der Frage, ob die Kosten für die Teilnahme privater Sachverständiger an der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung erstattungsfähig seien. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen ab, was das Verwaltungsgericht in einem späteren Beschluss bestätigte. Es wurde argumentiert, dass die Beauftragung privater Sachverständiger zur Verfahrensvorbereitung und Erlangung der erforderlichen Sachkunde notwendig sei, aber nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig sei.

Wichtige Aspekte und Überlegungen des Gerichts

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass private Gutachten nur erstattungsfähig seien, wenn sie zurVerfahrensförderung notwendig waren. Die Beigeladene musste nicht zwingend die Sachverständigen zur Beweisaufnahme mitbringen, da das Gericht die Gutachter von Amts wegen hätte laden können. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Massierung der Stellplätze im rückwärtigen Ruhebereich sozialadäquat sei und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm keine wesentliche Rolle spielten. Das Gericht erkannte die Bedeutung der fachlichen Stellungnahmen an, jedoch nicht deren Notwendigkeit für die Verfahrensaufklärung.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Parteien. Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen der Beigeladenen für die Teilnahme des Sachverständigen P. an dem Ortstermin nicht notwendig waren. Hingegen wurden die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. W. an der mündlichen Verhandlung als erstattungsfähig anerkannt. Die Beigeladene durfte erwarten, dass fachliche Erläuterungen zu strittigen Fragen notwendig sein könnten, insbesondere zur Lärmminderung durch schallabsorbierende Materialien und den „Echoeffekt“. Die Beigeladene konnte daher teilweise Erfolg in ihrer Beschwerde verzeichnen und das Verfahren wurde insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt konkretisiert die Erstattungsfähigkeit von Kosten privater Sachverständiger in Verwaltungsverfahren. Ausschlaggebend ist die Notwendigkeit der Gutachten für die Verfahrensförderung, wobei zwischen Ortsterminen und mündlicher Verhandlung differenziert wird. Das Urteil schafft Klarheit über die Abgrenzung erstattungsfähiger Kosten und betont die richterliche Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung. Es dient als wichtige Orientierung für die Kostenverteilung in künftigen Verfahren.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige


Wann sind die Kosten für private Sachverständige in Verwaltungsverfahren erstattungsfähig?

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige in Verwaltungsverfahren hängt von mehreren entscheidenden Kriterien ab. Grundsätzlich sind solche Kosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies bedeutet, dass die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich sein muss, um das Begehren der Partei sachgerecht darlegen oder unter Beweis stellen zu können.

Ein zentrales Kriterium ist die Notwendigkeit zur Verfahrensförderung. Die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten können erstattet werden, wenn die Partei ohne dieses Gutachten nicht in der Lage wäre, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde auf das Gutachten angewiesen ist, um ihre Behauptungen zu stützen oder ein nachteiliges Gerichtsgutachten zu widerlegen.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn eine Partei ein privates Gutachten einholt, um technische oder wissenschaftliche Fragen zu klären, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. In solchen Fällen kann das Gutachten als notwendig anerkannt werden, wenn es unmittelbar prozessbezogen ist und die Partei ohne dieses Gutachten nicht in der Lage wäre, ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Ein weiteres Beispiel ist die Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung behördlicher Berechnungen oder Feststellungen, wie etwa bei Verkehrslärmuntersuchungen. Wenn das Gutachten die behördlichen Ergebnisse bestätigt oder widerlegt und somit entscheidungserheblich ist, können die Kosten erstattet werden.

Die Rechtsprechung betont, dass die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt der Veranlassung der kostenverursachenden Maßnahme abzustellen ist. Es muss also geprüft werden, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der gleichen Lage die Einholung des Gutachtens als sachdienlich angesehen hätte.

Zusammengefasst sind die Kosten für private Sachverständige in Verwaltungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und die Partei ohne das Gutachten nicht in der Lage wäre, ihre Rechte sachgerecht zu verteidigen. Dies gilt insbesondere bei fehlender eigener Sachkunde und bei der Notwendigkeit, behördliche oder gerichtliche Feststellungen zu überprüfen oder zu widerlegen.

Welche Rolle spielt die Notwendigkeit des Gutachtens für die Verfahrensförderung bei der Kostenerstattung?

Die Notwendigkeit des Gutachtens für die Verfahrensförderung spielt eine zentrale Rolle bei der Kostenerstattung in Verwaltungsverfahren. Ein Gutachten wird als notwendig erachtet, wenn es zur sachgerechten Darlegung oder zum Beweis von Tatsachen erforderlich ist, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Dies bedeutet, dass das Gutachten einen wesentlichen Beitrag zur Klärung der streitigen Fragen leisten muss und ohne dieses Gutachten die Partei nicht in der Lage wäre, ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Ein Gutachten ist insbesondere dann notwendig, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde auf die Expertise eines Sachverständigen angewiesen ist. Dies kann der Fall sein, wenn technische, wissenschaftliche oder betriebswirtschaftliche Fragen zu klären sind, die für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind. Ein Beispiel hierfür ist die Überprüfung behördlicher Berechnungen oder Feststellungen, wie etwa bei Verkehrslärmuntersuchungen oder betriebswirtschaftlichen Analysen.

Die Rechtsprechung betont, dass die Notwendigkeit des Gutachtens auf den Zeitpunkt der Veranlassung der kostenverursachenden Maßnahme abzustellen ist. Es muss geprüft werden, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei in der gleichen Lage die Einholung des Gutachtens als sachdienlich angesehen hätte. Ein Gutachten ist nicht notwendig, wenn die Partei die erforderlichen Angaben auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen machen kann.

Ein weiteres Beispiel ist die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung eines nachteiligen Gerichtsgutachtens. Wenn das Privatgutachten dazu beiträgt, die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen und somit die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst, kann es als notwendig erachtet werden.

Die Verfahrensförderung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gutachten dazu beiträgt, das Verfahren voranzubringen und eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweise einführt, die das Gericht ohne das Gutachten nicht berücksichtigen könnte. Ein Gutachten, das lediglich bereits bekannte Tatsachen bestätigt oder keine neuen Erkenntnisse liefert, wird in der Regel nicht als notwendig für die Verfahrensförderung angesehen.

Die Notwendigkeit eines Gutachtens für die Verfahrensförderung ist gegeben, wenn es zur sachgerechten Darlegung oder zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich ist und ohne das Gutachten die Partei ihre Rechte nicht effektiv verteidigen könnte. Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt dabei aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zum Zeitpunkt der Veranlassung des Gutachtens.

Gibt es Unterschiede bei der Kostenerstattung für die Teilnahme von Sachverständigen an Ortsterminen und mündlichen Verhandlungen?

Die Kostenerstattung für die Teilnahme von Sachverständigen an Ortsterminen und mündlichen Verhandlungen unterscheidet sich in der Bewertung der Notwendigkeit und den jeweiligen Gründen dafür.

Bei Ortsterminen ist die Teilnahme von Sachverständigen oft unerlässlich, um Baumängel oder andere technische Fragen vor Ort zu begutachten und zu dokumentieren. Die präzise Befundaufnahme durch den Gutachter ist entscheidend, da alle erstellten Unterlagen, wie Fotos, Sprachnotizen und Pläne, dem Gutachten angehängt werden und vor Gericht als Beweismittel dienen sollen. Ein Beispiel hierfür ist die Untersuchung von Baumängeln, bei der der Gutachter möglicherweise externe Labors einbeziehen muss, um die Mängel genau zu analysieren. Die Notwendigkeit der Teilnahme des Sachverständigen an Ortsterminen wird daher häufig anerkannt, da sie zur sachgerechten Darlegung und Beweisführung beiträgt.

Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme von Sachverständigen an mündlichen Verhandlungen nicht immer erforderlich. Die Notwendigkeit hängt davon ab, ob der Sachverständige zusätzliche Erläuterungen zu seinem schriftlichen Gutachten geben muss oder ob neue Fragen aufgetaucht sind, die seine Anwesenheit erfordern. In vielen Fällen reicht das schriftliche Gutachten aus, und der Sachverständige muss nicht persönlich anwesend sein. Die Gerichte können jedoch die Anwesenheit des Sachverständigen anordnen, wenn sie der Meinung sind, dass seine mündlichen Ausführungen zur Klärung entscheidender Fragen beitragen können.

Ein Beispiel für die Notwendigkeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ist, wenn das Gericht Ergänzungsfragen zum Gutachten hat oder wenn die Parteien Ergänzungsgutachten einfordern, um bestimmte Gegebenheiten noch ausführlicher zu erörtern. In solchen Fällen kann die Anwesenheit des Sachverständigen als notwendig erachtet werden, um die Entscheidungsfindung des Gerichts zu unterstützen.

Die Verfahrensförderung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Gutachten dazu beiträgt, das Verfahren voranzubringen und eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweise einführt, die das Gericht ohne das Gutachten nicht berücksichtigen könnte. Ein Gutachten, das lediglich bereits bekannte Tatsachen bestätigt oder keine neuen Erkenntnisse liefert, wird in der Regel nicht als notwendig für die Verfahrensförderung angesehen.

Die Notwendigkeit eines Gutachtens für die Verfahrensförderung ist gegeben, wenn es zur sachgerechten Darlegung oder zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich ist und ohne das Gutachten die Partei ihre Rechte nicht effektiv verteidigen könnte. Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt dabei aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei zum Zeitpunkt der Veranlassung des Gutachtens.

Wer trägt die Kosten, wenn die Erstattung der Ausgaben für private Sachverständige abgelehnt wird?

Wenn die Erstattung der Ausgaben für private Sachverständige abgelehnt wird, trägt in der Regel die Partei, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, die Kosten selbst. Dies bedeutet, dass die finanziellen Konsequenzen einer solchen Ablehnung vollständig von der Partei zu tragen sind, die den Sachverständigen beauftragt hat.

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind Aufwendungen für private, nicht vom Gericht bestellte Sachverständige nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt dabei aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Wenn das Gericht entscheidet, dass das Gutachten nicht notwendig war, werden die Kosten nicht erstattet und verbleiben bei der Partei, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat.

Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, in dem eine Partei ein Privatgutachten zur Überprüfung behördlicher Berechnungen einholt, das Gericht jedoch entscheidet, dass das Gutachten nicht erforderlich war, weil die Partei die erforderlichen Angaben auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen hätte machen können. In diesem Fall muss die Partei die Kosten des Gutachtens selbst tragen.

Die Ablehnung der Kostenerstattung kann erhebliche finanzielle Belastungen für die betroffene Partei mit sich bringen, insbesondere wenn es sich um umfangreiche und kostspielige Gutachten handelt. Daher ist es wichtig, vor der Beauftragung eines privaten Sachverständigen sorgfältig zu prüfen, ob das Gutachten tatsächlich notwendig ist und ob die Kosten im Falle einer Ablehnung tragbar sind.

Die Partei, die das private Gutachten in Auftrag gegeben hat, trägt die Kosten selbst, wenn die Erstattung abgelehnt wird. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung der Notwendigkeit und der potenziellen finanziellen Risiken bei der Beauftragung privater Sachverständiger.

Können Parteien die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten anfechten?

Parteien können die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten anfechten, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nur möglich, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies ist in § 158 Abs. 1 VwGO geregelt, der besagt, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in der Regel nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die Kostenentscheidung nicht unabhängig von der Hauptsacheentscheidung angefochten werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Kostenentscheidung eine eigenständige Beschwer enthält, die über den Nachteil der Kostentragung hinausgeht. In solchen Fällen kann eine isolierte Anfechtung möglich sein, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) anerkannt wurde.

Ein Beispiel für eine zulässige Anfechtung ist, wenn die Kostenentscheidung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens getroffen wurde und die Entscheidung über die Kosten eine eigenständige Beschwer darstellt. In diesem Fall kann die Kostenentscheidung angefochten werden, auch wenn keine Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Anfechtung auf einer klaren Rechtsverletzung oder einer fehlerhaften Anwendung der Kostenregelungen basiert, stehen die Chancen gut, dass die Anfechtung erfolgreich ist. Es ist jedoch wichtig, dass die Anfechtung gut begründet wird und alle relevanten rechtlichen Argumente berücksichtigt werden.

Parteien können die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten anfechten, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Eine isolierte Anfechtung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Kostenentscheidung eine eigenständige Beschwer darstellt. Die Erfolgsaussichten hängen von der konkreten rechtlichen und tatsächlichen Situation ab.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 162 Abs. 1 VwGO: Regelt die Erstattungsfähigkeit von Kosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall relevant, weil geprüft wird, ob die Kosten für private, nicht vom Gericht bestellte Gutachter im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
  • § 86 VwGO: Definiert die Untersuchungsmaxime im Verwaltungsgerichtsverfahren. Besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen muss. Im Fall relevant, da hierdurch der Erstattungsfähigkeit von Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt sind als im Zivilprozess.
  • TA Lärm: Enthält Immissionsrichtwerte zum Schutz vor Lärm. Relevant, da die Einhaltung dieser Richtwerte bei der Genehmigung von Bauvorhaben, wie z.B. der Errichtung von Stellplätzen, eine Rolle spielt und strittig war, ob die TA Lärm im vorliegenden Fall Anwendung findet.
  • § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO: Ermöglicht die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Termins zur Beweisaufnahme. Im vorliegenden Fall relevant, weil die Notwendigkeit der Teilnahme des privaten Sachverständigen am Ortstermin auch davon abhängig ist, welchen Zweck der Termin verfolgt.
  • § 34 Abs. 2 BauGB: Regelt die Bebauung von Grundstücken in bereits bebauten Gebieten. Im vorliegenden Fall relevant, da die Errichtung des Stellplatzhofs im Innenhof eines bestehenden Gebäudes erfolgte und somit die Vorschriften der § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 O 142/23 – Beschluss vom 07.05.2024

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 27. November 2023 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 25. März 2024 geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. August 2023 wird aufgehoben, soweit darin die Festsetzung der Kosten der Beigeladenen für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. W. an der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 2. Dezember 2022 abgelehnt wird. Insoweit wird das Verfahren zur Entscheidung über den erweiterten Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 14. Dezember 2022 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats an die Halle-Stadt zurückverwiesen.

Die Erinnerung im Übrigen und die weitergehende Beschwerde der Beigeladenen werden zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten der Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde je zur Hälfte.

Gründe

I.

Auf den Antrag vom 8. März 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 19. August 2019 eine Baugenehmigung zur Umnutzung und Sanierung eines Gebäudes, die auch die Herstellung von 26 Stellplätzen auf dem Baugrundstück im dortigen Innenhof umfasste. Eine von der Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose des Ingenieurbüros G. vom 26. Juni 2019 kam zu dem Ergebnis, dass bei allen Varianten der Anordnung der Stellplätze die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete für den Tageszeitbereich von 55 dB(A) bzw. 85 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen unterschritten würden. Im Nachtzeitbereich werde der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) bei den Varianten „Bauantrag“ und „Zentrale Anordnung“ überschritten, bei der Variante „Bauantrag mit Carports“ hingegen unterschritten.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (2 B 94/20 HAL) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Kläger erhobenen Widerspruchs gegen die Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung des Stellplatzhofs mit 26 Stellplätzen an und führte zur Begründung u.a. aus: Die Errichtung von 26 Stellplätzen (einschließlich drei Carports) führe zu einer gegenüber dem vorherigen Zustand deutlich erhöhten Lärm- und Abgasentwicklung, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Aus der Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 folge nichts Gegenteiliges. Dabei könne offenbleiben, ob dieses Gutachten überhaupt belastbar sei, woran die Beklagte offenbar Zweifel habe. Unzumutbare Belästigungen seien jedenfalls dann auch bei Einhaltung der TA Lärm-Werte nicht ausgeschlossen, wenn Stellplätze im Blockinnenbereich errichtet werden sollen. Die mögliche Einhaltung der Immissionsrichtwerte vermöge nichts daran zu ändern, dass eine derartige Massierung von Stellplätzen in dem rückwärtigen Ruhebereich in der konkreten Örtlichkeit nicht sozialadäquat sei. Hier bestehende Vorbelastungen wirkten sich nicht dergestalt aus, dass der Kläger nunmehr 26 Zu- und Abfahrten und Rangiermanöver mit entsprechenden typischen Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen hinzunehmen habe. Es sei mit einem regelmäßigen Zu- und Abgangsverkehr im gesamten rückwärtigen Bereich zu rechnen. Durch den Ein- und Ausparkvorgang werde ein Rangierverkehr ausgelöst, der eine weitere erhebliche Lärm- und Abgasentwicklung auslöse. Verkehr durch Ausweichmanöver bei gleichzeitigem Zu- und Abgangsverkehr sei bei 26 Stellplätzen mehrfach täglich anzunehmen. Dies wirke sich auch wegen der Schallwirkung unzumutbar auf den Kläger aus, weil der Hofbereich von drei Seiten durch hohe, geschlossene Bebauung eingefasst sei („Echoeffekt“). Die Einhausung der Carports könne keinen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen bieten.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 (2 M 72/20) änderte der Senat auf die Beschwerde der Beigeladenen den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Baugenehmigung dürfte mit dem gemäß § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 12 Abs. 2 BauNVO vereinbar sein. Die genehmigten 28 Stellplätze, einschließlich der 26 Stellplätze im Innenhof dürften dem Bedarf des Grundstücks dienen, auf dem sie errichtet werden sollen. Die genehmigte Stellplatzanlage dürfte auch nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Innenhof schon in der Vergangenheit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt worden sein dürfte. Unstreitig habe sich im Innenhof eine Garage befunden. Darüber hinaus habe die Beigeladene durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, dass jedenfalls ab dem Jahr 2004 regelmäßig etwa sechs bis sieben Fahrzeuge – während der Dienstzeiten des Jugendamtes – im Innenhof abgestellt worden seien. Eine weitere Vorprägung des Vorhabengrundstücks sowie der angrenzenden Nachbargrundstücke, insbesondere in der A-Straße, dürfte durch die auf dem Gelände der Poliklinik R. befindlichen 28 oberirdischen Stellplätze an der Sch-Straße sowie die weiteren 14 Stellplätze im rückwärtigen Bereich hinter dem Haus bewirkt werden. Die Nutzung der Stellplätze durch die Bewohner des Hauses lasse, lege man die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zugrunde, keine allzu große Bewegungshäufigkeit erwarten. Die Stellplätze und Fahrgassen dürften auch ausreichend breit sein und – jedenfalls hinter der Toreinfahrt – einen Begegnungsverkehr zulassen. Im Übrigen hätten die Nachbarn des Grundstücks Sch-Straße … in der Vergangenheit mit weit mehr Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück rechnen müssen, als tatsächlich dort angelegt gewesen seien. Unerheblich sei, dass es nach den Ergebnissen der Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 auch bei der genehmigten Variante „Bauantrag mit Carport“ zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts komme. Um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen. Daher finde die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten, dem Spitzenpegelkriterium und der von ihr definierten Vorbelastung bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Stellplatzanlage auf einen „Echoeffekt“ verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige Dr. W. habe in seiner Stellungnahme von 14. Juli 2020 plausibel ausgeführt, dass der Hinweis auf einen eventuell vorhandenen „Echoeffekt“ fachlich irrelevant sei.

Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben (2 A 231/20 HAL). Zu einem am 13. Oktober 2022 vor Ort durchgeführten Termin zur Beweisaufnahme (Einnahme eines Augenscheins) erschien für die Beigeladene der Lärmgutachter P. vom Ingenieurbüro G.. An der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 nahm der Sachverständige W. teil, der die schalltechnische Stellungnahme vom 14. Juli 2020 verfasst hatte. In beiden Termine ging es auch um die Klage eines weiteren Nachbarn gegen die genehmigte Stellplatzanlage. Mit Urteil vom 2. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung hat es sich in weiten Teilen auf die Gründe im Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 gestützt. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt, bei der im konkreten Fall zu berücksichtigenden Vorbelastung sei zu berücksichtigen, dass der vormalige Baumbestand, der nach der Baugenehmigung habe entfernt werden dürfen, nach den Angaben des Gutachters P., der für die Beigeladene an der Erstellung des Schallgutachtens beteiligt gewesen sei und am Ortstermin teilgenommen habe, sich nicht nennenswert schallmindernd ausgewirkt habe. Das Gericht sehe keinen Anlass, an diesem von der Beigeladenenseite vorgetragenen, fachlich untermauerten Vortrag zu zweifeln. Zwar erfolge eine zahlenmäßig höhere Nutzungsintensität durch den Stellplatzhof, da die Stellplätze nunmehr der Dauerwohnnutzung dienten, was zu einer höheren Lärmbelastung an Wochenenden und auch zu Nachtzeiten führe. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Maßnahmen zur Lärmminimierung durchgeführt habe, insbesondere stelle das Gericht auf die vier mit schallabsorbierendem Material verkleideten Carports ab, die insgesamt neun Stellplätze erfassten. Von dem entsprechenden Vortrag der Beigeladenenseite, der im Ortstermin von dem Sachverständigen P. untermauert worden sei, habe sich die Berichterstatterin im Ortstermin überzeugen können. Zudem habe die Beigeladene in dem Innenhofbereich (teilweise) ein Pflaster verlegt, das wegen seiner engen und abgerundeten Fugen immissionsschonend sei. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses vom Kläger bestrittenen Vortrages zu zweifeln, da er sich mit der Aussage des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters P. decke, an dessen Fachkunde keine Zweifel bestünden. Das Gericht verkenne nicht, dass sich die Grundstückssituation für die Klägerseite durch die Realisierung des Stellplatzhofs deutlich verschlechtert habe, was auch für den Echoeffekt, insbesondere bei dem Knallen von Autotüren gelte, den auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter Dr. W. eingeräumt habe. Dieser Effekt sei, so der Sachverständige, bei der Berechnung in sein Gutachten eingeflossen, da die umliegenden Gebäude als im “Wesentlichen reflektierende Fläche“ gewertet würden. Derartige vorhandene Lärmspitzen seien aber von den Nachbarn hinzunehmen. Auch entfalteten die Carports und die neu errichteten und genehmigten Wandscheiben ihrerseits – jedenfalls für den Erdgeschossbereich der Wohngebäude entlang der A-Straße – eine gewisse lärmmindernde Wirkung (so das Gutachten und der Gutachter in der mündlichen Verhandlung).

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 hat die Beigeladene beantragt, gegenüber dem Kläger die Kosten in Höhe von 1.207,17 € festzusetzen, und mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2022 hat sie den Kostenfestsetzungsantrag dahingehend erweitert, dass auch die Aufwendungen für die Teilnahme der beiden Sachverständigen am Ortstermin in Höhe von 869,65 € und an der mündlichen Verhandlung in Höhe von 676,50 € jeweils zur Hälfte sowie die Umsatzsteuer festzusetzen seien. Mit Beschluss vom 22. August 2023, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2023 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.207,17 € festgesetzt, und mit weiterem Beschluss vom 23. August 2023 hat sie den Antrag auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen vom 14. Dezember 2022 abgelehnt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2023 hat das Verwaltungsgericht die gegen den Beschluss vom 23. August 2023 eingelegte Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Soweit die Beigeladene rüge, dass die Mehrwertsteuer nicht festgesetzt worden sei, sei die Erinnerung unzulässig; im Übrigen sei sie unbegründet. Der Beigeladenen stehe ein Anspruch auf Festsetzung der Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und im Ortstermin nicht zu. Bei der Frage, ob die Aufwendungen einer Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendig seien, sei ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen; ohne Belang sei, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellten. Die Kosten für private, nicht vom Gericht beauftragte Gutachten, könnten nur ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn deren Beauftragung – etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde – geboten gewesen sei. Zudem müsse die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. Die Beigeladene habe sich nicht durch den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 3. Juli 2020 herausgefordert sehen müssen, die Sachverständigen zum Termin mitzubringen. Das Gericht hätte die Gutachter von Amts wegen geladen, wenn es die Notwendigkeit hierfür gesehen hätte. In dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss habe es im Ergebnis darauf abgestellt, dass selbst bei Einhaltung der Werte nach der TA Lärm die Massierung von Stellplätzen im rückwärtigen Ruhebereich in der konkreten Örtlichkeit nicht sozialadäquat sei. Es habe gerade nicht auf die Berechnungen der Prognose abgestellt, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zur Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft. Die Prozesssituation zur Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft habe sich zudem durch den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts entscheidend verändert. Es sei um die Schutzbedürftigkeit des Gebiets gegangen und nicht um die genauen Lärmwerte, die prognostisch von den PKWs ausgingen. Die mündlichen Erläuterungen der in den Bauvorlagen befindlichen Schallimmissionsprognose der Sachverständigen im Ortstermin und in der mündlichen Verhandlung seien zwar durchaus informativ gewesen. Dass das Gericht den Gutachtern Gelegenheit gegeben habe, sich zu äußern, bedeute aber nicht, dass dies zum Zweck einer notwendigen Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen sei. Auch aus dem Umstand, dass das Gericht in seiner Entscheidung die Ausführungen als Untermauerung des Abwägungsergebnisses berücksichtigt habe, folge kein anderes rechtliches Ergebnis. Tragend seien diese Ausführungen nicht. Das Gericht habe sich im Ergebnis den Wertungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Eilverfahren zu der Würdigung der örtlichen Verhältnisse (insbesondere fehlende Riegelwirkung durch das Gelände der Poliklinik Reil und der damit anzunehmenden erheblichen Vorbelastung) und zur Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft („zu erwartende“ Belastung) angeschlossen.

Mit Beschluss vom 25. März 2024 hat das Verwaltungsgericht der von der Beigeladenen erhobenen Beschwerde in Bezug auf die Mehrwertsteuer abgeholfen und die vom Kläger an die Beigeladene zu erstattenden Kosten auf 1.436,53 € festgesetzt.

II.

1. Die Beschwerde der Beigeladenen, die sie auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren stützt, hat über die vom Verwaltungsgericht beschlossene Teilabhilfe hinaus teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung hinsichtlich der Aufwendungen der Beigeladenen für die Teilnahme des Sachverständigen P. an dem Termin zur Beweisaufnahme am 13. Oktober 2022 zu Recht, hinsichtlich der Aufwendungen der Beigeladenen für die Teilnahme des Sachverständigen W. an der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2022 hingegen zu Unrecht zu Recht zurückgewiesen.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres zu übernehmen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist hiernach nur – ausnahmsweise – dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 – 9 KSt 2/01 – juris Rn. 3, m.w.N.). Da stets auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abgestellt werden muss, ist einerseits ohne Belang, wenn sich diese Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt, andererseits sind die Aufwendungen für ein Privatgutachten, das ohne das Bestehen einer „prozessualen Notlage“ eingeholt und in den Prozess eingeführt wurde, auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Prozessgegner und das Gericht auf das Gutachten eingehen, es sich also nachträglich als nützlich erweist oder gar weitere Beweiserhebungen erübrigt (NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2016 – 12 OA 54/16 – juris Rn. 11, m.w.N.). War das Erscheinen der Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden, sind die entstandenen Kosten nur nach Maßgabe der Voraussetzungen erstattungsfähig, unter denen Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet werden können (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 4 KSt 2000/08, 4 A 2001/06 – juris Rn. 4). Allerdings ist es auch einem beigeladenen Vorhabenträger nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Planungsentscheidung zu ihrer Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die hierfür entstandenen Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen (zur Bauleitplanung: OVG Rh-Pf, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 8 E 11451/11 – juris; zur Planfeststellung: BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 4 KSt 1010/07 – juris Rn. 10, NdsOVG, Beschluss vom 26. März 2015 – 7 OB 62/14 – juris Rn. 5). Entsprechendes gilt, wenn es um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung geht. Fordert die Prozesssituation die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung heraus, können die dafür entstehenden Kosten selbst dann erstattungsfähig sein, wenn die Kosten desselben Sachverständigen für das zuvor von diesem schriftlich erstellte Gutachten als nicht erstattungsfähig angesehen werden (NdsOVG, Beschluss vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 15 f.).

a) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Aufwendungen der Beigeladenen für die Teilnahme des Sachverständigen P. im Termin zur Beweisaufnahme am 13. Oktober 2022 zu Recht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig angesehen. Bei einem Termin zur Einnahme eines Augenscheins geht es dem Gericht in der Regel nur darum, sich einen allgemeinen Überblick über die Sache, insbesondere auch die Örtlichkeit zu verschaffen und sich die mit dem Vorhaben verbundenen Probleme aus der Sicht der Beteiligten erläutern zu lassen; zu dieser allgemeinen Einführung in den Streitstoff und zu der notwendigen Veranschaulichung ist die Beiziehung des privaten Sachverständigen in der Regel nicht erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2010 – 8 M 09.40065 – juris Rn. 8). Eine andere Beurteilung ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten. Der Beweisbeschluss vom 19. September 2022, mit dem auch die Ladung zum Ortstermin erfolgte, enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Termin auch der Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) dienen sollte. Der Umstand, dass die Berichterstatterin dem Sachverständigen Gelegenheit gab, sich zu bestimmten Aspekten der Lärmentwicklung und Schalldämmung zu äußern, und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2022 auch auf Äußerungen des Sachverständigen im Ortstermin Bezug genommen hat, genügt nach den oben dargelegten Grundsätzen (ex ante-Sicht) nicht, um die Notwendigkeit seiner Teilnahme an dem Termin zu rechtfertigen. Es war erkennbar, dass die Sach- und Rechtslage, insbesondere auch Fragen zu der Lärmausbreitung und Schalldämmung in der am 12. Oktober 2022 für den 2. Dezember 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer umfassend und abschließend erörtert werden sollte und die Sachverständigen dort noch Gelegenheit haben würden, sich zu diesen Fragen fachlich zu äußern. Daher greift auch nicht der Einwand der Beigeladenen, die Beklagte habe es trotz eindringlicher Bitten abgelehnt, einen Mitarbeiter mit den erforderlichen Fachkenntnissen im Immissionsschutz zu dem Ortstermin zu entsenden.

b) Anders liegt es hingegen bei den Aufwendungen für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. W. an der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2022. Diese hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht als erstattungsfähig angesehen. Denn die Beigeladene durfte sich aufgrund der damaligen Prozesslage herausgefordert sehen, dass sich ein mit dem Vorhaben vertrauten Sachverständiger des Ingenieurbüros G. in der mündlichen Verhandlung zu streitigen fachlichen Fragen äußert. Zwar hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2020 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offengelassen, ob die von diesem Ingenieurbüro gefertigten Immissionsprognose vom 26. Juni 2019 überhaupt belastbar sei, weil selbst bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm sich nichts daran ändere, dass eine derartige Massierung von Stellplätzen in dem rückwärtigen Ruhebereich in der konkreten Örtlichkeit nicht sozialadäquat sei. Auch der Senat war in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2020 davon ausgegangen, dass die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten, dem Spitzenpegelkriterium und der von ihr definierten Vorbelastung bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung finde. Die Unzumutbarkeit der durch die Stellplätze entstehenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft hat das Verwaltungsgericht aber u.a. damit begründet, dass aufgrund der umliegenden Bebauung ein „Echoeffekt“ eintrete. Aufgrund der im Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 dargelegten Rechtsauffassung und der vom Kläger in der Klagebegründung hiergegen erhobenen Einwände zu diesem Gesichtspunkt musste die Beigeladene damit rechnen, dass die – streitige – Frage, inwieweit der „Echoeffekt“ bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt wurde, für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren von Bedeutung sein könnte und ggf. der fachlichen Untermauerung in der mündlichen Verhandlung bedarf. Der Senat hatte in seinem Beschluss ausgeführt, der von der Beigeladenen beauftragte Sachverständige W. habe in seiner Stellungnahme von 14. Juli 2020 plausibel ausgeführt, dass der Hinweis auf einen eventuell vorhandenen „Echoeffekt“ fachlich irrelevant sei. In der Klagebegründung (S. 5, letzter Absatz, Bl. 69 der VG-Akte) hat der Kläger diese Einschätzung angegriffen und beanstandet, die diesbezüglichen Ausführungen seien von derartiger Allgemeinheit, dass gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung gefunden hätten. Auch im Ortstermin am 13. Oktober 2022 hat der Kläger nochmals auf den „Echoeffekt“ verwiesen. Darüber hinaus musste die Beigeladene davon ausgehen, dass die im Ortstermin angesprochene Frage, inwieweit die Verwendung schallabsorbierender Materialien bei der Errichtung der Carports und von „Flüstersteinen“ bei der Pflasterung des Innenhofs zu einer relevanten Lärmminderung führt, möglicherweise der (weiteren) Erläuterung durch einen Sachverständigen bedarf. Denn diese Wirkungen hatte der Kläger im Ortstermin in Zweifel gezogen bzw. bestritten (vgl. S. 5 des Protokolls des Beweisaufnahmetermins, 3. und 5. Absatz, Bl. 257 der VG-Akte). Im Hinblick auf die Vorbelastung streitig geblieben und daher aus der Sicht der Beigeladenen möglicherweise fachlich erläuterungsbedürftig war auch die Frage, inwieweit der ursprünglich vorhandene Baumbestand auf dem Grundstück eine schalldämmende Wirkung hatte. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers hat der Sachverständige P. entgegengehalten, dass der Bewuchs keine nennenswerte bzw. messbare Auswirkung auf die Schallausbreitung habe (vgl. S. 9 des Protokolls, erster und letzter Absatz, Bl. 259 der VG-Akte).

2. Die Zurückverweisung der Rechtssache um Umfang der erfolgreichen Beschwerde an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. zur Möglichkeit der (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung: NdsOVG, Beschluss vom 12. September 2016, a.a.O. Rn. 19; Beschluss vom 28. März 2023 – 12 OA 136/22 – juris Rn. 37; HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 6 E 2035/08 – juris Rn. 26; Neumann, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 27 und 35, m.w.N.; Kunze, in: BeckOK Posser/Wolff, 68. Ed.; § 165 Rn. 20b, m.w.N).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, obwohl er dem Rechtsmittel nicht entgegengetreten ist (NdsOVG, Beschluss vom 28. März 2023, a.a.O., m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) herabzusetzen oder ihre Nichterhebung anzuordnen, macht der Senat keinen Gebrauch.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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