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Tageslichtanlage – Gewährung eines Energieeffizienzstandards

OLG Dresden – Az.: 8 U 518/17 – Urteil vom 09.11.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.03.2017 – 3 O 1113/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.03.2017 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

Die Beklagte, eine Bauträgergesellschaft, beauftragte den Kläger als Inhaber der Fa. P. durch Bauvertrag vom 13./14.05.2013 (Anlage K 1) mit der Lieferung, Montage, Installation und vollständigen Inbetriebnahme eines Parans-Solar-Tageslichtsystems am Bauvorhaben … Straße … in … zu einem Pauschalfestpreis von 136.072,93 Euro. Da sich der Abruf der Einbauleistungen verzögerte, schlossen die Parteien am 12./18.03.2014 (Anlage K 3) eine Vereinbarung, wonach der Werkvertrag aufrechterhalten bleiben sollte und sich die Beklagte u.a. abgeänderten Teil- und Schlusszahlungspflichten unterwarf. Obwohl die Beklagte die verabredete erste Teilzahlung von 80.000,00 Euro nicht fristgerecht, sondern erst zum 24.07.2014 leistete, nahm der Kläger eine am 10.07.2014 ausgesprochene Bauvertragskündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2014 (Anlage K 6) zurück und bestätigte das Wiederaufleben des Vertrags. Nachdem der Kläger das Sonnenlichtsystem im November/Dezember 2014 am Bauvorhaben installiert hatte, übermittelte er infolge der im Februar 2015 durchgeführten Abnahme (Anlagen K 7 und K 8) der Beklagten eine Schlussrechnung vom 13.03.2015 über 62.876,57 Euro (Anlage K 9). Da diese jedoch weder die vereinbarte zweite Teilzahlung noch die Schlusszahlung leistete, verfolgte der Kläger in erster Instanz die offenen Vergütungsansprüche im Klageweg. Die Beklagte hat ihrerseits Mängelrügen vorgebracht und während des erstinstanzlichen Verfahrens den Rücktritt vom Bauvertrag erklärt; mit ihrer Widerklage verlangte sie deswegen vom Kläger die Rückzahlung der geleisteten ersten Teilzahlung von 80.000,00 Euro. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 07.03.2017 hat das Landgericht – unter Klageabweisung im Übrigen – die Beklagte zur Zahlung von 68.418,91 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, der Kläger habe die vertraglich geschuldete Leistung erbracht. Nach dem Bauvertrag sei lediglich die Lieferung, Montage, Installation und vollständige Inbetriebnahme eines Parans-Solar-Tageslichtsystem vorzunehmen gewesen. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass das Sonnenlichtsystem auch auf eine möglichst große Energieeinsparung habe ausgerichtet sein sollen. Die Beweisaufnahme habe zur gerichtlichen Überzeugung ebenso wenig ergeben, dass es der Beklagten bei Vertragsabschluss um die Energieeffizienz und darum gegangen sei, durch die direkte Sonnenlichtnutzung Strom einzusparen. Der Sachverständige Dr. R. habe im Übrigen bestätigt, dass die Arbeiten des Klägers nur hinsichtlich der Kabel auf dem Dach mangelhaft gewesen seien; diese Mängel seien beseitigt worden. Die Ausrichtung der Receiver sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Eine Fehlschaltung der zusätzlichen LED-Beleuchtung im Gebäudeinneren habe er ebenso wenig feststellen können. Es wäre ohnehin die Aufgabe der Beklagten oder eines von ihr zu beauftragenden Fachplaners gewesen, dem Kläger entsprechende Vorgaben zu machen bzw. mit ihm diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen. Dass eine Zuschaltung von Kunstlicht nur erfolgen sollte, wenn kein ausreichendes Sonnenlicht gewährleistet sei, lasse sich dem Bauvertrag nicht entnehmen. Dem Kläger stehe über die vereinbarte Pauschalvergütung hinaus ein zusätzlicher Werklohn von 6.803,65 Euro aufgrund der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 zu, weil die erste Teilzahlung verspätet von der Beklagten geleistet worden sei und die Parteien daher grundsätzlich in Verhandlungen über eine angemessene Erhöhung des Vertragspreises hätten eintreten müssen. Da sie jedoch nicht verhandelt hätten, greife die vorab vereinbarte Erhöhung um 5% des Pauschalpreises ein. Einen Gewährleistungseinbehalt könne die Beklagte schließlich nicht in Abzug bringen. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter und beanstandet die angegriffene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

Die Sonnenlichtanlage sei aufgrund fehlender Energieeffizienz mangelhaft. Derartige Systeme hätten praktisch zwei Funktionen, nämlich eine natürliche Lichtanmutung einerseits und die Energieeinsparung andererseits. Hierfür sprächen die E-Mail des Klägers vom 27.08.2012 und der Inhalt des übersandten Produktkatalogs (Anlagen B 3 und BK 1), die Werbung auf der klägerseitigen Homepage sowie ein in der … Zeitung am 08.05.2013 veröffentlichter Artikel des Klägers (Anlage BK 2). Das streitgegenständliche Objekt, ein studentisches Wohnhaus, habe als ökologisches Vorzeigeprojekt dienen sollen und die Sonnenlichtanlage sei gerade als Referenzprojekt installiert worden, um Energie einzusparen. Die vertraglichen Regelungen seien entgegen der landgerichtlichen Sicht insofern auch eindeutig. Nach § 3.1 des Bauvertrags sei das Projekt nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten zu realisieren. Es sei nach § 3.5 des Bauvertrags keineswegs Aufgabe der Beklagten gewesen, konkret festzulegen, wo welche Beleuchtungskörper anzubringen seien; jedenfalls habe es der Kläger gemäß § 3.6 des Bauvertrags übernommen, alle Fremdplanungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

Komme es danach auf die größtmögliche Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Betriebskosten an, erweise sich eine Anlage als mangelhaft, deren Betrieb mehr Energie verbrauche als eine herkömmliche, noch dazu ohnehin vorhandene Solaranlage. Soweit das Landgericht für das Postulat der Energieeinsparung als unumgänglich verlange, dass Daten, Mess- oder Erfahrungswerte mit dem voraussichtlichen Energieverbrauch ins Verhältnis gesetzt werden müssten, stelle sich dies als sinnfrei dar, weil die Beklagte ursprünglich keine Erfahrungen mit der wenig bekannten Technologie gehabt habe und es gerade Ziel gewesen sei, ein ökologisches Vorzeigeprojekt zu schaffen. Der Sachverständige Dr. R. habe während des Ortstermins ebenfalls erklärt, dass die gesamte Anlage sinnlos sei. Der Betrieb der Sonnenkollektoren verbrauche wohl soviel Energie, dass diese durch die magere Ausbeute an Sonnenlicht nicht wieder eingespart werden könne.

Unabhängig davon, dass es unter Berücksichtigung der dargestellten Vertragsauslegung auf das Ergebnis einer Zeugeneinvernahme eigentlich nicht ankomme, erweise sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts jedenfalls als fehlerhaft. Der vom Kläger benannte Zeuge P. habe nicht bekunden können, bei sämtlichen Gesprächen zugegen gewesen zu sein. Auch die Würdigung der Aussagen der beklagtenseitig benannten Zeugen sei falsch, denn die Energieeffizienz sei das entscheidende Verkaufsargument gewesen. Der Zeuge B. stehe entgegen der landgerichtlichen Auffassung zudem nicht mehr im Lager der Beklagten. Das Landgericht habe schließlich rechtliches Gehör verletzt, denn es habe die von der Beklagten zusätzlich angebotene Zeugin P. nicht vernommen.

Zu Unrecht gehe das Landgericht ferner davon aus, dass in der Anordnung und Schaltung der Leuchtkörper sowie Bewegungsmelder kein Mangel liege. In § 3.1 des Bauvertrags sei geregelt, dass der Kläger das Gewerk komplett mit allen erforderlichen Nebenleistungen zu erstellen habe. Nach § 3.5 des Bauvertrags habe der Kläger zudem alle gewerksrelevanten Bau- und Planungsmaßnahmen geschuldet und gemäß § 3.6 des Bauvertrags sei er zur Prüfung aller Fremdpläne verpflichtet gewesen. Es habe daher nicht der Beklagten oblegen, festzulegen, wo welche Beleuchtungskörper im Verhältnis zu den Bewegungsmeldern anzubringen seien. Der Kläger habe weder eigene Fachplanungen vorgenommen noch Bedenken zu vorhandenen Fremdplanungen angemeldet. Wenn Sonnenlicht vorhanden sei, dürfe nach dem vertraglichen Gebot der Wirtschaftlichkeit kein energieverbrauchendes Kunstlicht zugeschaltet werden. Infolge einer falschen Planung sowie der falschen Positionierung und Einstellung der Bewegungsmelder funktioniere die Anlage nicht ordnungsgemäß.

Die Beklagte halte daran fest, dass die Ausrichtung der Receiver auf dem Dach fehlerhaft sei. Auch dann, wenn kein diffuses Licht herrsche, richteten sich diese nicht auf die Sonne als Lichtquelle aus, was wohl auf eine Fehlsteuerung zurückzuführen sei. Eine entsprechend fehlerhafte Steuerung habe der Sachverständige Dr. R. nicht untersucht.

Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf eine Mindesterhöhung des Vertragspreises um 5% aus der Vereinbarung vom 12./18.03.2014. Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vereinbarung setzten das Scheitern von Verhandlungen voraus. Da keine Verhandlungen geführt worden seien und ein etwaiger Verhandlungsanspruch mit Rechtshängigkeit untergegangen sei, könne der Kläger allenfalls eine angemessene Vergütung, nicht jedoch eine automatische Vergütungserhöhung um 5% verlangen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 07.03.2017 – Az.: 3 O 1113/15 – wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 80.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Eine bestimmte Energieeffizienz der Anlage bzw. eine Energieeinsparung sei nicht geschuldet, weil eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung fehle. Aus dem Beklagtenvortrag erschließe sich zudem nicht, welches konkrete „Soll“ angesichts eines konkreten „Ist“ nicht erreicht sei. Es sei der Auftrag des Klägers gewesen, das Sonnenlichtsystem an eine bereits vorgefundene Installation anzuschließen, welche die Architektin und sonstige Fachleute der Beklagten geplant hätten. Dies sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum vereinbarten Leistungsgegenstand sei fehlerfrei. Insbesondere sei der klägerische Zeuge P. bei sämtlichen Gesprächen anwesend gewesen. Anlass zur Vernehmung der Zeugin P. habe nicht bestanden.

Es liege ebenso wenig eine fehlerhafte Planung der Sonnenlichtanlage vor. Der Kläger sei nicht Fachplaner gewesen; anderes folge nicht aus § 3.1, § 3.5 und § 3.6 des Bauvertrags. Er habe sich – wie im Bauvertrag vereinbart – an die Ausführungsplanung der Beklagten halten müssen. Der Sachverständige Dr. R. habe die beklagtenseits behauptete Fehlschaltung zudem nicht bestätigt. Die installierten Leuchten funktionierten im Zusammenspiel mit den Receivern bis heute einwandfrei. Die unterschiedliche Ausrichtung der Receiver auf dem Dach stelle ebenfalls keinen Mangel dar, wie der Sachverständige Dr. R. nachvollziehbar erläutert habe. Ohnehin werde die Wirkungsweise und Funktionstüchtigkeit der Anlage hierdurch nicht beeinträchtigt.

Der Kläger habe schließlich einen Anspruch auf eine um 5% erhöhte Vergütung. Es sei eine pauschale Erhöhung vereinbart worden. Aus der betreffenden Klausel der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 ergebe sich nicht lediglich eine Verhandlungspflicht. Im Übrigen habe es für ein Verhandeln keine zeitliche Begrenzung gegeben, sodass sich jedenfalls während des Rechtsstreits ein Scheitern der Verhandlungen herausgestellt habe.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 die Zeugen P., S., B., M. und P. vernommen und den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Parteien haben jeweils mit Schriftsätzen vom 07.11.2017 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlichen Werklohns in ausgeurteilter Höhe nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten anerkannt und die Widerklage des Beklagten abgewiesen.

I. Die Parteien haben am 13./14.05.2013 einen Bauvertrag zur Errichtung eines Parans-Solar-Tageslichtsystems geschlossen (Anlage K 1). In § 1 des Bauvertrags bestimmter Vertragsgegenstand war die Lieferung, Montage, Installation und vollständige Inbetriebnahme der genannten Sonnenlichtanlage. Für die in § 3 des Bauvertrags näher beschriebenen Leistungen sollte von der beklagten Bauträgerin gemäß § 6 des Bauvertrags ein Pauschalfestpreis von 136.072,93 Euro gezahlt werden, wobei in § 17 des Bauvertrags die Bedingungen für Abschlags- und Schlusszahlungen konkretisiert wurden. Vertragsbestandteile waren laut § 2 des Bauvertrags u.a. die zugrundeliegenden Angebote des Klägers, die VOB/C und VOB/B sowie näher bezeichnete Ausführungsplanungen der Beklagten.

Obwohl die Beklagte weder die erste vereinbarte Abschlagszahlung (Vorauszahlung von 34.304,10 Euro) noch eine Sicherheit gemäß § 648a BGB leistete (vgl. Anlage K 2), verabredeten die Parteien mit gesonderter Vereinbarung vom 12./18.03.2014 (Anlage K 3) eine Aufrechterhaltung des Bauvertrags. Sie regelten in diesem Zusammenhang neue Baubeginnfristen und trafen Festlegungen zur Erbringung von drei Teilzahlungen (Vorauszahlung, Abschlagszahlung und Schlusszahlung). Soweit die Beklagte die erste, am 04.04.2014 fällige Teilzahlung wiederum nicht erbrachte und sie trotz Mahnungen (Anlagen K 4 und K 15) und zwischenzeitlich geführten Gesprächen auch die im klägerseitigen Schreiben vom 10.07.2014 (Anlage K 5) gesetzte Frist zum 15.07.2014 verstreichen ließ, griff die klägerseitig mit vorgenanntem Schreiben ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Bauvertrags ein. Da die Beklagte allerdings nach weiterer Korrespondenz die erste Teilzahlung von 80.000,00 Euro am 24.07.2014 leistete, verständigten sich die Parteien – wie mit anwaltlichem Schreiben des Klägers von 24.07.2014 (Anlage K 6) bestätigt – auf ein Wiederaufleben des ursprünglich geschlossenen Bauvertrags und der hierzu geschlossenen Vereinbarung. Aufgrund der wirksam vereinbarten Vertragsfortführung sind für die Beurteilung der im November/Dezember 2014 realisierten Leistungserbringung sowie die daran anknüpfenden Vergütungsansprüche des Klägers einerseits und die Mängelgewährleistungsansprüche der Beklagten anderseits die vertraglichen Vorgaben des Bauvertrags vom 13./14.05.2013, ergänzt um die Festlegungen in der Vereinbarung vom 12./18.03.2014, maßgebend.

II. Im Anschluss an die klägerseitige Errichtung und Inbetriebnahme der Sonnenlichtanlage nahm die Beklagte die erbrachten Leistungen ausweislich der Protokolle vom 06.02.2015 und 19.02.2015 (Anlagen K 7 und K 8) ab (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Mit Schreiben vom 26.02.2015 erteilte der Kläger eine Fertigstellungsanzeige zur Bauausführung und Behebung der anlässlich der Abnahmetermine angezeigten Mängel.

Aufgrund der vollzogenen Abnahme und der Zuleitung einer überarbeiteten prüffähigen Schlussrechnung vom 13.03.2015 (Anlage K 9) liegen die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Werklohnzahlung nach § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 2 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 vor.

III. Dem Werklohnanspruch steht eine Mangelhaftigkeit des installierten Parans-Solar-Tageslichtsystems nicht entgegen.

1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist eine erbrachte Bauleistung frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Bauvertrags. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Sachmangel angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, NJW 2003, 200; NJW 2008, 511; NJW 2011, 3780). Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer dennoch die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH, NJW 2008, 511).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt nach Abnahme des Werks der Auftraggeber, hier also die Beklagte (vgl. BGH, NJW 2010, 3649; NJW-RR 2014, 1204). Seiner Darlegungslast genügt der Auftraggeber regelmäßig, wenn er die Mangelerscheinung, die er einer fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er hingegen nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises (BGH, NJW-RR 2014, 1204).

Da ein Mangel nur dann in Betracht kommt, wenn sich eine nachteilige Abweichung des Ist-Zustands vom geschuldeten Leistungssoll feststellen lässt, hat der Baumängel einwendete Auftraggeber ebenfalls das Zustandekommen einer behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) oder die Maßgeblichkeit einer bestimmten Verwendungseignung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB) darzulegen und zu beweisen. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Auslegung des Bauvertrags (vgl. BGH, NJW 2008, 511) ist an dem Vertragstext anzuknüpfen. Zur Bestimmung des Leistungssolls sind ebenso Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse, Bauprospekte und u.U. auch sonstige Werbeaussagen heranzuziehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 633 Rn. 6 ff.).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte – auch unter Berücksichtigung der klägerseitigen und beklagtenseitigen Stellungnahmen jeweils vom 07.11.2017 – die von ihr geltend gemachten Mängel nicht bewiesen.

a) Soweit die Beklagte erstmals im landgerichtlichen Verfahren nach Einholung der Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 30.05.2016 und 02.09.2016 im Zuge der Widerklageerhebung am 05.10.2016 die Behauptung aufgestellt hat, das eingebaute Sonnenlichtsystem habe zusätzlich der Verwirklichung einer größtmöglichen Energieersparnis dienen sollen und die Werkausführung genüge diesen vertraglichen Anforderungen nicht, ist im Ergebnis der Beweisaufnahme eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der bauvertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit nicht festzustellen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Installation und Inbetriebnahme des Parans-Tageslichtsystems bestimmte Energieeffizienzmaßgaben zu verwirklichen hatte.

aa) Anders als die Beklagte meint, lässt sich allein aufgrund der Auslegung des Bauvertrags vom 13./14.05.2013 weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Verwendungseignungsfestlegung dahin ableiten, dass der Kläger im Zuge des Einbaus des Parans-Tageslichtsystems einen bestimmten Energieeffizienzstandard oder die Verwirklichung einer konkreten Energieersparnis schuldete.

Der vertragliche Leistungsgegenstand wird in § 1 und § 3.1 des Bauvertrags beschrieben. Danach hat der Kläger die „Lieferung, Montage, Installation und vollständige Inbetriebnahme“ des Sonnenlichtsystems zu realisieren. Konkrete Vorgaben zur Verwirklichung einer bestimmten Energieeffizienz oder Energieersparnis sind dem Vertragstext an keiner Stelle zu entnehmen.

Entsprechend nachvollziehbare Erwähnungen eines Leistungssolls betreffend die „Energieeffizienz“ oder „Energieeinsparung“ können ebenso wenig anhand dem Vertragsabschluss vorangegangener Angebote oder auf der Grundlage von sonstigen Baubeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen abgeleitet werden. In den klägerseitigen Angebotsschreiben vom 04.02.2013 und 13.02.2013 (Anlage K 17) finden sich keine Hinweise auf energieeffizienzbezogene Leistungszwecksetzungen. Die von der Beklagten vorgelegte Produktbeschreibung (Anlage B 3), die ihr vor Vertragsschluss per E-Mail vom 27.08.2012 (Anlage B 4) zugeleitet wurde, enthält ebenso wenig Ankündigungen zu Energieeinsparpotentialen und vermag vor diesem Hintergrund das von der Beklagten behauptete Verständnis vom geschuldeten Leistungssoll nicht zu unterlegen. Die in der Berufungsbegründung zitierte Passage zur Wichtigkeit des Energiesparens findet sich in dem Werbeprospekt nicht. Die Beschreibung des Parans-Tageslichtsystems sowie die weiteren Darlegungen zu den Einsatz- und Verwendungszwecken stützen im Gegenteil eher die Ausführungen des Klägers, wonach die Energieeinsparung kein tragender Grund für die Installation des Sonnenlichtsystems war. In der Produktbeschreibung werden lediglich Vorteile beschrieben, die mit der Weiterleitung und Nutzung natürlichen Sonnenlichts in innenliegende Räumlichkeiten einhergehen (angenehmes Licht, Wohlbefinden und Gesundheit, gesundes Raumklima, Verbesserung des Arbeitsumfelds, erhöhte Produktivität etc.). Für eine zweite, auf Energieeffizienz ausgerichtete Zwecksetzung fehlen greifbare Anhaltspunkte; die Stellungnahme der Beklagten vom 07.11.2017 rechtfertigt keine andere Bewertung. Den in der Produktbeschreibung enthaltenen technischen Daten lassen sich ebenso wenig Hinweise auf realisierbare Energieeinsparmöglichkeiten entnehmen, zumal der (zusätzliche) Strombedarf etwa für die Receiverausrichtung gerade offengelegt wird. Gegenteiliges resultiert auch nicht aus einer Gesamtschau von Produktbeschreibung und Zuleitungs-E-Mail vom 27.08.2012 (Anlage B 4). Aus der in der E-Mail verwendeten allgemeinen Wortwahl („wirtschaftliches und zukunftsorientiertes Projekt“, „erstklassige Innovation“) geht keine Inaussichtstellung von konkreten Energieersparnissen hervor. Darauf, dass der Energieverbrauch „auf Null“ heruntergefahren werden könne, heben weder der E-Mail-Text noch die zur Akte gereichten Anhanginhalte ab. Die übrige, im Zuge des Vertragsabschlusses geführte Korrespondenz lässt – soweit vorgelegt – ebenfalls nicht auf in den Bauvertrag einbezogene Energieeffizienzstandards schließen.

Im Hinblick auf den erstmals in der Berufungsinstanz (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegten Zeitungsartikel aus der … Zeitung vom 08.05.2013 (Anlage BK 2) ist nicht dargetan, dass dieser der Beklagten im Zuge des Vertragsabschlusses bekannt war und deswegen Bedeutung für die Interpretation des vertraglichen Leistungssolls erlangen konnte. Unabhängig davon stehen auch in dieser Beschreibung des Parans-Tageslichtsystems die Vorzüge einer Nutzung natürlichen Sonnenlichts in Gebäuden eindeutig im Mittelpunkt. Die einmalige Erwähnung des Schlagworts „Energieeffizienz“ ist nicht als Ankündigung formuliert, wonach sich mit dem Sonnenlichtsystem eine bestimmte Energieeinsparung verwirklichen lasse.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf eine Mitteilung unter der Website „www…..de“ zu einer angeblich 83%igen Energieersparnis beruft (Anlage B 2), hat das Landgericht zutreffend darauf abgehoben, dass die betreffenden Hinweise im Vertragszeitpunkt noch nicht zugänglich waren und ein gemeinsames Verständnis vom Leistungsinhalt nicht prägen konnten. Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass ihr die erwähnte Energieeinsparungsankündigung während der Vertragsanbahnung bekannt war und in den Vertragsverhandlungen eine Rolle spielte. Dahingehende Erkenntnisse haben sich auch auf der Grundlage der Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen, insbesondere des Zeugen M., nicht ergeben. Der Kläger und der Zeuge P. haben in sich schlüssig ausgeführt, dass der von der Beklagten angesprochene Website-Auftritt erst lange Zeit nach Vertragsschluss entstanden sei. Auf die Frage, ob sich die zitierte Energieeinsparungsankündigung, wie vom Kläger und Zeugen P. plausibel verneint, überhaupt auf das streitgegenständliche Sonnenlichtsystem bezog, kommt es vor diesem Hintergrund nicht streitentscheidend an.

Die von der Beklagten in das Zentrum ihrer Argumentation gestellte Regelung in § 3.1 Satz 4 des Bauvertrags, wonach die vertraglichen Leistungen u.a. nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten zu erbringen seien, erlaubt keinen eindeutigen Rückschluss auf die Vereinbarung eines bestimmten Leistungssolls zur Energieeffizienz. Es ist mit Blick auf den Wortlaut und die Systematik der betreffenden Vertragsklausel genauso naheliegend, mit dem Landgericht anzunehmen, dass die Formulierung lediglich an den zuvor beschriebenen „vertraglichen Leistungen“ (Lieferung, Montage, Installation und vollständige Inbetriebnahme) anknüpft und diese einem Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitspostulat unterwirft. Dann aber hätte die Regelung nicht die Funktion, das an anderer Stelle im Bauvertrag festgelegte Leistungssoll (§ 1 und § 3.1 Satz 1 und 2) zu erweitern. Aber selbst wenn der Verweis auf eine „Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten“ dahin interpretiert würde, dass der Kläger mit dem einzubauenden Parans-Tageslichtsystem eine künftige Energieeffizienz gewährleisten sollte, fehlen jegliche vertragliche Festlegungen zu den zu beachtenden Maßstäben und Anforderungen. Es kann dahinstehen, ob – wie das Landgericht meint – konkrete Daten und Messwerte hätten vorgegeben werden müssen, um eine beachtliche Leistungssollbeschreibung anzuerkennen. Jedenfalls wäre es notwendig gewesen, überhaupt Anknüpfungen für das Wirtschaftlichkeitsgebot zu formulieren, etwa den Bezug zu einem anderen Beleuchtungssystem (Strombetrieb, Solarbetrieb o.ä.) herzustellen. Derartige Festlegungen waren für die Beklagte, die den streitgegenständlichen Bauvertrag nach Aussage der Zeugin S. vorformuliert hat, auch ohne Detailkenntnisse von der Wirkungsweise des Sonnenlichtsystems möglich. Die im Bauvertrag lediglich allgemein vorgenommene Erwähnung eines Wirtschaftlichkeitsgebots lässt die Feststellung eines bestimmten bzw. bestimmbaren vertraglichen Energieeffizienzstandards nicht belastbar zu.

veranlasst, weil dem Kläger etwa nach den erstinstanzlichen Angaben der Zeugin S. bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein ökologisches Vorzeigeprojekt gehandelt habe. Ungeachtet dessen, dass der Kläger sowie der Zeuge P. eine entsprechende Kenntnis in Abrede gestellt haben, bedeutet ein diesbezügliches Wissen nicht notwendig, dass Energieeinsparpotentiale die Basis für die hier in Streit stehende vertragliche Zusammenarbeit gebildet haben. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die Parteien einen ökologischen Beitrag der klägerseitigen Einbauleistungen zur Vertragsgrundlage gemacht haben. Im Vertragstext finden – ggfls. einseitige – Zielvorstellungen der Beklagten keinen Anklang. Ebenso wenig hat die Vernehmung der Zeugen P., S., B. und M. diesbezügliche Erkenntnisse erbracht. Aus dem weiteren Umstand, dass es sich bei der Sonnenlichtanlage für beide Vertragsseiten um ein Referenzprojekt handeln sollte, kann ebenso wenig Durchgreifendes abgeleitet werden. Bereits die Weiterleitung natürlichen Sonnenlichts in fensterlose Flure des Studentenwohnhauses stellt – wie vom Zeugen P. schlüssig erläutert und auch vom Zeugen M. eingeräumt – ein innovatives Beleuchtungskonzept dar, sodass sich allein hiermit der Verweis auf den Referenzcharakter erklären ließe. Schließlich besagt die Aufstellung eines Bauschilds, dessen inhaltliche Wahrnehmung der Kläger bestreitet, entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 07.11.2017 erneuerten Auffassung nichts über die Einbeziehung von Energieeffizienzanforderungen in den streitgegenständlichen Bauvertrag.

Soweit die Beklagte schließlich mit dem Ziel eines Rückgriffs auf § 13 Abs. 1 Satz 3 VOB/B bzw. § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB behauptet, Sonnenlichtsysteme hätten praktisch immer zwei Funktionen, nämlich die natürliche Lichtanmutung einerseits und die Energieeinsparung andererseits, bestehen hierfür keine zureichenden tatsächlichen Anknüpfungen. Der Produktkatalog des Klägers sowie auch der Zeitungsartikel in der … Zeitung sprechen im Gegenteil dafür, dass der Haupt- bzw. Kernzweck solcher Beleuchtungsanlagen die Weiterleitung und Nutzung natürlichen Sonnenlichts ist, was der Kläger und der Zeuge P. überdies anlässlich ihrer Befragung näher erläutert haben. Ausgehend hiervon und mangels beklagtenseitigen Vortrags jeglicher Anknüpfungstatsachen für eine erweiterte Leistungsüblichkeit ist es nicht geboten, das in diesem Zusammenhang von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Insofern kommt hinzu, dass es sich – zwischen den Parteien unstreitig – um ein auf dem Markt neues, innovatives Beleuchtungskonzept handelte, sodass für die Herausbildung eines über die Produktbeschreibung hinausgehenden üblichen Leistungsumfangs keine Wahrscheinlichkeit besteht.

bb) Ist danach dem Inhalt des Bauvertrags auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände seines Zustandekommens keine Verpflichtung des Kläger zu entnehmen, einen bestimmten oder bestimmbaren Energieeffizienzstandard zu gewährleisten, ergibt sich eine entsprechende Festlegung zum Leistungssoll auch nicht auf der Basis eines gemeinsamen Parteiverständnisses zum geschuldeten Leistungssoll. Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat die Erzielung eines diesbezüglichen Einvernehmens nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

(1) Im Ausgangspunkt spricht eine Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer vorgelegten Vertragsurkunde (vgl. BGH, MDR 2016, 1371; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 29). Es steht vorliegend aber – anders als der Kläger anführt – keine Situation in Rede, in welcher die Gewährleistung einer bestimmten Energieeffizienz eindeutig nicht zum vertraglichen Leistungssoll erhoben wurde. Mit der in § 3.1 Satz 4 des Bauvertrags vorgenommenen Bezugnahme auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Verweis auf künftige Unterhaltungs- und Betriebskosten liegt eine Anknüpfung für ein mögliches gemeinsames Parteiverständnis zu einem auch die Energieeffizienz einschließenden Leistungssoll vor. Ein übereinstimmender Parteiwille ist maßgebend, auch wenn er im Inhalt der Vertragserklärungen keinen zureichenden Anklang findet (BGH, NJW 2002, 1038; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 8). Die Beweislast für einen im Wortlaut nicht oder unvollständig zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Parteiwillen trägt allerdings derjenige, der sich hierauf beruft (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 133 Rn. 29), vorliegend also die Beklagte.

(2) Im Ergebnis der in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisaufnahme hat sich nicht zur ausreichenden Gewissheit des Senats bestätigt, dass die Vertragschließenden über die im Bauvertrag und insbesondere in der Produktbeschreibung konkretisierten Leistungszielsetzungen hinaus zusätzlich Einvernehmen über Aspekte einer zu verwirklichenden Energieeinsparung oder -effizienz erzielt haben. Die Aussagen der vernommenen Zeugen waren hierzu unergiebig, sodass mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass weder ausdrücklich noch konkludent eine diesbezügliche Erweiterung des Leistungssolls vereinbart wurde.

Anhand der Schilderungen der Zeugin P. ergeben sich keine Erkenntnisse zu Absprachen betreffend das Leistungssoll. Sie sagte aus, dass sie nicht an Gesprächen beteiligt war, die zum Vertragsabschluss geführt haben. Soweit die Zeugin P. auf einen ökologischen Gedanken bei der Anschaffung des Sonnenlichtsystems sowie auf Energieeinsparbestrebungen verwies, vermochte sie keine Angaben dazu zu machen, ob und auf welche Weise diese Gesichtspunkte zum Vertragsinhalt erhoben wurden.

Den Ausführungen der Zeugin S., die ab Januar 2013 für die Beklagte tätig war, lassen sich ebenso wenig zureichende Anhaltspunkte für einvernehmliche Abstimmungen zu einer geschuldeten Energieeffizienz entnehmen. Soweit sie nach eigenen Angaben in die Erstellung des Bauvertrags eingebunden war und an einem im Februar 2013 durchgeführten Bietergespräch teilnahm, wären von ihr konkrete Darstellungen zu erwarten gewesen, ob, in welcher Form und mit welchen Ergebnissen zwischen den Vertragsparteien gemeinsame Überlegungen im Hinblick auf eine zu wahrende Energieeffizienz angestellt wurden. Die Zeugin S. schilderte indes lediglich Absprachen zur Sicherstellung einer konstanten Lichtintensität, zur Zuschaltung künstlicher Lichtquellen sowie zur Gewährleistung einer Grundhelligkeit und eines Notlichts. Dass über die im Bauvertrag dokumentierten Festlegungen hinaus über weitere Vorgaben zum Leistungssoll gesprochen worden sei, verneinte die Zeugin S.; sie verwies auf einen fehlenden Gesprächsbedarf. Soweit sie in wenig konkreter Weise ausführte, dass für die Beklagte („für uns“) auch die „Effizienz ein Thema“ gewesen sei, erschließt sich nicht, dass und wie dieses einseitige Anliegen zum Inhalt eines gemeinsamen Parteiwillens gemacht wurde.

Der damals als Bauleiter für die Beklagte tätige Zeuge B. konnte lediglich Abläufe und Inhalte der erstmaligen vorvertraglichen Produktpräsentation des Parans-Tageslichtsystems im Herbst 2012 bekunden. Im Übrigen stellte er klar, dass er weder an Vorgesprächen zum Vertragsabschluss noch am Zustandekommen des Bauvertrags beteiligt war, sodass auf seine Angaben keine belastbaren Ableitungen zum Vertragsinhalt gestützt werden können. Unabhängig davon legen seine Ausführungen zur Produktpräsentation eine spätere vertragliche Einigung zu bestimmten Energieeffizienzmaßstäben nicht nahe. Der Zeuge B. schilderte einerseits detailliert die Nachfragen und Abstimmungen zur Installation von Zusatzbeleuchtungen zwecks Ausgleichs unzureichender Sonneneinstrahlung. In diesem Zusammenhang bekundete er nachvollziehbar, dass allen Beteiligten bewusst war, dass Kunstlicht zugesteuert werden müsse und hierfür Strom benötigt werde. Dass in Kenntnis dieser Funktionsweise bereits im Präsentationstermin bestimmte Absprachen zum Energieverbrauch getroffen worden wären, vermochte er jedoch nicht zu konkretisieren. Soweit der Zeuge B. auf den möglichen alternativen Einsatz der auf dem Dach vorhandenen Photovoltaikanlage verwies und hierzu darlegte, der Zeuge P. habe ausgeführt, dass das Sonnenlichtsystem aufgrund geringerer Umwandlungsverluste effektiver und effizienter als eine Solaranlage sei, ist den Darlegungen nicht zu entnehmen, dass die werbenden Angaben auf die Ankündigung einer bestimmten Energieverbrauchsbilanz der Gesamtbeleuchtungsanlage zielten. Die Darlegungen des Zeugen B. sprechen dafür, dass bei der Behandlung der Wirkungsweise darauf verwiesen wurde, dass aufgrund der direkten Weiterleitung von Sonnenlicht – anders als bei einer solarbetriebenen Beleuchtung – keine Licht-Strom-Licht-Umwandlung erforderlich werde und sich daher der Wirkungsgrad im Ausgangspunkt günstiger gestalte. Dass anknüpfend an die plausible Funktionsbeschreibung unter Berücksichtigung der von der Beklagten zusätzlich gewünschten strombetriebenen Zusatzbeleuchtung bereits eine bestimmte Energiebilanz des konkret einzubauenden Sonnenlichtsystems in Aussicht genommen oder sonst ein bindender Vergleich zum Energieeinsatz bei einem solarbetriebenen Beleuchtungssystem einerseits und dem vom Kläger präsentierten Beleuchtungssystem andererseits angestellt wurde, vermochte der Zeuge B. nicht zu veranschaulichen.

Die Aussage des Zeugen M. erlaubt ebenso wenig eindeutige Rückschlüsse auf die einvernehmliche Festlegung zu wahrender Energieeffizienzstandards. Zwar führte er aus, dass wiederholt über das Thema „Energieeffizienz“ gesprochen und im Vergleich zu einer herkömmlichen elektrischen Beleuchtung eine Energieersparnis von mehr als 50% erwähnt worden sei. Daneben verwies der Zeuge M. darauf, dass mit dem Kläger auch über Überlegungen zu einer Nutzung der vorhandenen Photovoltaikanlage gesprochen und klägerseits insofern ein höherer Ausnutzungsgrad des Sonnenlichtsystems infolge fehlender Wandlungsverluste als vorteilhaft dargestellt worden sei. Ob und in welcher Weise sowie insbesondere mit welchen Maßstäben etwaige Gesprächsinhalte Eingang in vertragliche Festlegungen zum Leistungssoll gefunden haben, vermochte der Zeuge M. hingegen nicht näher darzulegen. Er sagte aus, dass der Bauvertrag so ausgefertigt worden sei, wie alle Verträge der Beklagten gestaltet seien. Dass in diesem Kontext über die Produktbeschreibung und das Angebot des Klägers hinaus zusätzliche Abreden zu geschuldeten Energieeffizienzstandards zum Vertragsinhalt erhoben wurden, erschließt sich aus den Ausführungen nicht. Bei der Aussage blieb nicht nur offen, ob ein Vergleich zu herkömmlichen strombetriebenen oder zu solarbetriebenen Beleuchtungsanlagen als Anknüpfung für angebliche Energieersparvorgaben gewählt worden sein könnte. Vielmehr erlauben die allgemein gehaltenen Behauptungen keine Ableitungen dazu, dass überhaupt Einvernehmen mit dem Kläger erzielt worden sei, wonach das Parans-Tageslichtsystem bestimmte oder bestimmbare Effizienzmaßgaben zu gewährleisten hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagten keine fachmännische Beurteilung des auf dem Markt neuen Beleuchtungssystems möglich war, stand es ihr offen, etwaige Energieeffizienzankündigungen des Zeugen P. zum Vertragsinhalt zu erheben oder zumindest allgemein das Energieeinsparerfordernis im Bauvertrag nachvollziehbar festzuhalten bzw. konkret zum Gegenstand der im Frühjahr 2013 geführten Vertragsverhandlungen zu machen. Dass dies erfolgt sein könnte, vermochte der Zeuge M. nicht darzulegen.

Unabhängig von der fehlenden Ergiebigkeit und mangelnden Konkretheit der Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen scheidet eine Beweisführung durch die Beklagte zudem deswegen aus, weil aufgrund der ebenso glaubhaften Angaben des Klägers sowie des Zeugen P. zum Nichtzustandekommen energieeffizienzbezogener Leistungszusagen im Ergebnis Aussage gegen Aussage steht, ohne dass nach Beurteilung des Senats eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Sachverhaltsschilderung besteht. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge P. stellten in Abrede, dass das Parans-Tageslichtsystem mit bestimmten Ankündigungen zur Energieeffizienz oder zu Energieeinsparpotentialen beworben worden sei. Beide schilderten schlüssig und mit der Produktinformation korrespondierend, dass das Sonnenlichtsystem mit dem Argument empfohlen worden sei, dass sich durch die Weiterleitung direkten Sonnenlichts in nicht zureichend natürlich beleuchtete Räume Wohlfühl- und Gesundheitseffekte erzielen ließen. Der Zeuge P. schilderte weiterführend, dass sich die Beklagte nach der Produktpräsentation bewusst und unabhängig von Energieeinsparzielen dafür entschieden habe, die dunklen Flure des Studentenwohnheims mit dem neuartigen Sonnenlichtsystem kombiniert mit zugeschaltetem Kunstlicht nebst Notbeleuchtung zu beleuchten. Der Senat hat mit Blick auf die detaillierten und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen P. sowie dessen Aussageverhalten keinen Anlass an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Der Umstand, dass der Zeuge P. im Lager des Klägers steht, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal insbesondere für den Zeugen M. bezogen auf die Beklagte gleiches gilt.

Hat sich somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Realisierung von Energieeinsparungen oder sonst die Gewährleistung einer bestimmten oder bestimmbaren Energieeffizienz vom geschuldeten Leistungssoll umfasst war, beschreibt die von der Beklagten erhobene Mängelrüge, das Parans-Tageslichtsystem sei nicht energieeffizient und verbrauche zuviel Strom, kein erhebliches Mängelsymptom. Dass der Mängeleinwand im Übrigen lediglich pauschal erhoben wurde, insbesondere keinerlei Vortrag zum beanstandeten Stromverbrauch der installierten Beleuchtungsanlage erfolgte, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

b) Die Beweisaufnahme hat auch sonst keine zureichenden Belege dafür erbracht, dass das Parans-Tageslichtsystem entgegen der vertraglichen Leistungssollfestlegung mangelbedingt in unvorhersehbarem oder übermäßigem Umfang Strom verbraucht. Wie der Senat in der Hinweisverfügung vom 11.09.2017, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, wäre einziger Anknüpfungspunkt für einen anfänglich ggfls. nicht absehbaren, durch elektrischen Strom zu deckenden Energiebedarf, dass die zusätzlich installierten LED-Lampen sogenanntes Kunstlicht auch dann zuschalten, wenn eine grundsätzlich gute Sonnenlichteinstrahlung herrscht. Gegenteilige Erkenntnisse zu der vom Senat vorgenommenen differenzierenden Betrachtung haben sich in der Beweisaufnahme – etwa zur Notbeleuchtung – nicht zur gerichtlichen Überzeugung ergeben.

Im Hinblick auf die Zuschaltung von Kunstlicht über LED-Lampen hat sich unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibungen der Zeugen zunächst erschlossen, dass mit größerer Länge der Lichtkabel – technisch plausibel – aufgrund von Weiterleitungsverlusten in entfernt gelegenen Fluren eher ein Bedürfnis für Zuschaltungen von Kunstlicht besteht, was der Beklagten ausweislich ihrer Stellungnahme vom 07.11.2017 auch frühzeitig bekannt war. Unabhängig davon, dass mangels örtlicher Eingrenzung die pauschale schriftsätzliche Symptombeschreibung der Beklagten bei dieser Sachlage einen konkreten Mangelsachverhalt nicht hinreichend aufzeigt, hat sich im Zuge der Zeugenbefragung nicht bestätigt, dass in sämtlichen Flurbereichen bei guter Sonneneinstrahlung ständig oder stets Kunstlicht über LED-Lampen zugeschaltet würde. Eine derartige Funktionsweise vermochte keiner der vom Senat vernommenen Zeugen zu schildern. Die Zeugin P. verwies auf die Zuschaltung von Kunstlicht über sogenannte Bewegungsmelder bei unzureichendem Sonnenlicht; einen dauerhaften Kunstlichtbetrieb erwähnte sie hingegen nicht. Entsprechendes gilt für die Zeugin S., die ergänzend darauf verwies, dass immer eine gewisse Grundhelligkeit gewünscht gewesen sei. Selbst die Zeugen B. und M., die sich umfangreich zu dem Erfordernis einer Zusatzbeleuchtung mittels künstlichen Lichts verhielten, beschrieben keine Situation eines dauerhaft zugeschalteten Kunstlichts. Soweit der Zeuge M. in seiner erstinstanzlichen Vernehmung angegeben hatte, immer, wenn er vor Ort gewesen sei – auch bei Sonnenschein -, seien beide Lichtquellen (Sonnenlicht und Kunstlicht) in Betrieb gewesen, hat er weder den betreffenden Flurbereich näher lokalisiert noch die Anwesenheitshäufigkeit konkretisiert und im Übrigen auch nicht zwischen der ständig betriebenen Notbeleuchtung und den bei Bedarf zuzuschaltenden LED-Lampen unterschieden, sodass keine belastbaren Rückschlüsse gezogen werden können. Der Zeuge P. verwies seinerseits nur auf eine bedarfsorientierte Zuschaltung (ohne Modulation) bei ungenügendem Sonnenlicht.

Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Einsatz zusätzlicher strombetriebener Beleuchtungssysteme gerade auf Anforderungen der Beklagten zurückging. Dies betraf zum einen das Verlangen nach Installation einer dauerhaft betriebenen Notbeleuchtung, was u.a. die Zeugen S., B. und P. übereinstimmend bestätigten. Aber auch die Zuschaltung von strombetriebenen LED-Lampen beruhte auf Leistungsvorgaben der Beklagten. So sagte die Zeugin S. aus, der Beklagten sei daran gelegen gewesen, dass die Flure durch Zuschaltung von Kunstlicht immer gleich hell ausgeleuchtet sind. Eingehend schilderte ebenso der Zeuge B., dass bereits im Präsentationstermin Wert darauf gelegt worden sei, dass eine konstante Helligkeit gewährleistet wird und dies durch Zuschaltung von Kunstlicht sichergestellt werden sollte. Dass vor diesem Hintergrund – wie schriftsätzlich vorgetragen und von dem Zeugen M. erstinstanzlich angedeutet – bei Besuchen im Objekt regelmäßig ein Kunstlichtbetrieb festgestellt worden sei, besagt angesichts dieser Leistungsanforderungen nichts Belastbares über einen Funktionsmangel, zumal aus den genannten Gründen keine Belege für eine Dauerbeleuchtung über LED-Lampen vorliegen.

Hinzu kommt, dass die Zuschaltung der LED-Lampen über von der Beklagten vorinstallierte Bewegungsmelder gesteuert wird. Der Zeuge P. schilderte nachvollziehbar und ohne grundlegenden Widerspruch zu den übrigen Zeugenaussagen, dass die Inbetriebnahme der zusätzlichen LED-Beleuchtung vom Standort und der Einstellung (Lux-Schwelle) der Bewegungsmelder abhängt. Darüber hinaus legte er dar, dass es dem Kunden obliege, die Zuschaltung von Kunstlicht über die Bewegungsmelder zu justieren. Ausgehend hiervon kann auf der Grundlage des allgemein gehaltenen Beklagtenvorbringens und den in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen nicht festgestellt werden, dass das vom Kläger installierte Parans-Tageslichtsystem selbst einen Funktionsmangel aufweise. Für die Einholung eines weiteren diesbezüglichen Sachverständigengutachtens besteht daher keine Veranlassung, zumal der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige Dr. R. in seinem Gutachten vom 30.05.2016 und bei seiner Anhörung am 23.08.2016 gerade nicht bekundete, dass ein dauerhafter und mangelhafter Kunstlichtbetrieb in Rede stünde. Er verwies darauf, dass die Beleuchtungsstärkenmesssensorik in den Bewegungsmeldern, die mit dem Gewerk des Klägers nichts zu tun habe, auf niedrige Lux-Schwellenwerte eingestellt sei und ordnete etwaige beklagtenseitige Beanstandungen nicht dem vertraglichen Verantwortungsbereich des Klägers zu.

c) Auf die weitere korrespondierende Rüge der Beklagten, der Kläger habe die Anordnung und Steuerung der Beleuchtungskörper und insbesondere der Bewegungsmelder in den auszuleuchtenden Fluren fehlerhaft geplant, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, nachdem weder aufgrund der erstinstanzlichen noch der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nachgewiesen ist, dass eine ständige Zuschaltung von Kunstlicht über LED-Lampen erfolgt. Dessen ungeachtet haben sich diesbezügliche Planungsverantwortlichkeiten des Klägers nicht bestätigt.

aa) Anhand des Bauvertrags vom 13./14.05.2013 lässt sich eine klägerseitige Planungsverantwortung im Zusammenhang mit der Anordnung und Steuerung der Bewegungsmelder nicht ableiten.

Gemäß § 2 Satz 3 Nr. 4 des Bauvertrags hat sich das Gewerk des Klägers einerseits an den Ausführungsplanungen der Beklagten auszurichten. Andererseits ist in § 3.5 des Bauvertrags festgehalten, dass vom Auftrag des Klägers ebenso gewerksrelevante Planungsleistungen nebst gewerksspezifischen Plänen und Berechnungen umfasst sind. Im Hinblick auf die Bewegungsmelder sind dem Vertragstext keine gesonderten Vorgaben zu entnehmen, in wessen planerische Verantwortung deren Anordnung und Steuerung fällt. Soweit § 3.5 des Bauvertrags allerdings konkret an das vertragliche Gewerk anknüpft und auf die in § 2 des Bauvertrags definierten Vertragsbestandteile, einschließlich der klägerseitigen Leistungsangebote (§ 2 Satz 3 Nr. 2 des Bauvertrags) verweist, lassen sich hieraus Rückschlüsse zu einer fehlenden Planungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 3.5 des Bauvertrags ziehen. Ausweislich der Leistungsangebote vom 04.02.2013 und 13.02.2013 gehörte die Lieferung und Installation von Bewegungsmeldern nicht zu dem vom Kläger geschuldeten Leistungsumfang. Hierfür sprechen auch die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ausführungspläne gemäß Anlage K 16, welche die Bewegungsmelder nicht als vom Kläger zu erbringende Leistung kennzeichnen. Die Urkundenlage streitet demnach dafür, dass die Bewegungsmelder, welche die Zuschaltung von Kunstlicht regulieren, nicht zum Gewerk des Klägers gehörten und zu diesen konsequent keine Planungsleistungen zu erbringen waren.

Tageslichtanlage – Gewährung eines Energieeffizienzstandards
(Symbolfoto:
Von Rasstock/Shutterstock.com)

Diese Annahme hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin P. sagte aus, der Kläger habe in Bezug auf das zu installierende Sonnenlichtsystem verschiedene Planungstätigkeiten entfaltet. So seien planerische Abstimmungen zum Standort der Leuchten und zur Führung der Glasfaserkabel erfolgt. Dass der Kläger darüber hinaus auch die Bewegungsmelder geplant und deren Standort festgelegt hätte, konnte die Zeugin P. demgegenüber nicht bekunden. Im Übrigen verwies sie – auch wenn sie sich an Einzelheiten nicht zu erinnern vermochte – darauf, dass es eine Elektroplanung eines Elektromeisters gegeben habe, sodass plausibel erscheint, dass der Kläger erst für Leistungen die planerische Verantwortung übernahm, die den Bewegungsmeldern technisch nachgelagert waren. Die Zeugin S. beschrieb die Planungsleistungen des Klägers konform zu den Darlegungen der Zeugin P. und räumte zu den Bewegungsmeldern ein, dass sie nicht mehr wisse, wer für diesbezügliche Planungen zuständig gewesen sei. Eine Aufklärung zu den die Bewegungsmelder betreffenden Planungsverantwortlichkeiten vermochte schließlich auch der Zeuge M. nicht zu leisten, der lediglich darauf hinwies, dass besprochen worden sei, die Zuschaltung von Kunstlicht über Bewegungsmelder zu regulieren. Ist die Beklagte danach für den behaupteten Planungsfehler beweisfällig geblieben, kommt es auf die Ausführungen des klägerseits benannten Zeugen P. nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen erschließt sich aus dessen Angaben nachvollziehbar, dass für die Annahme fehlerhafter oder unzureichender Leistungsplanungen keine Rechtfertigung besteht. So schilderte der Zeuge P. eingehend, welche planerischen Abstimmungen er bzw. der Kläger gemeinsam mit der Zeugin P. vorgenommen habe und verwies in diesem Zusammenhang auf die Führung der Lichtleiterkabel, die Verrohrung und die Montage der Beleuchtungskörper. Zu den Bewegungsmeldern führte er demgegenüber aus, dass diese nicht zum vertraglichen Leistungsumfang gehört hätten und deswegen insoweit keine Planungsleistungen des Klägers geschuldet gewesen seien. Vielmehr habe die Ausführungsplanung der Beklagten die Bewegungsmelder vorgegeben; außerdem seien diese bei Beginn der Installationsarbeiten bereits fest eingebaut gewesen.

bb) Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Zuschaltung von Kunstlicht über die von der Beklagten vorab eingebrachten Bewegungsmelder auch nicht im Kontext des in § 3.6 des Bauvertrags vorgesehenen Pflichtenstatus ergeben.

Die betreffende Bauvertragsbestimmung verpflichtete den auftragnehmenden Kläger zwar, die der Leistungserbringung zugrunde liegenden Pläne und sonstigen Unterlagen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und die Auftraggeberin auf Fehler, Unstimmigkeiten oder sonstige Bedenken unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Ob diese von der Beklagten vorformulierten, über § 3 Abs. 3 VOB/B hinausgehenden Prüf- und Hinweisvorgaben einer Angemessenheitskontrolle im Sinne des § 307 Abs. 1, § 310 BGB standhalten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls hat sich nicht bestätigt, dass dem Kläger eine Bedenkenanmeldung sachgerecht möglich war und dass er darüber hinaus hierzu konkreten Anlass hatte.

(1) Den glaubhaften Angaben des Zeugen P., die durch die Schilderungen der Zeugin P. nicht entkräftet sind, ist zu entnehmen, dass die beklagtenseitige Ausführungsplanung, welche die Elektroplanung und dabei die Positionierung der Bewegungsmelder einschloss (vgl. auch Anlage K 16), als vorgegeben behandelt wurde. Hinzu kommt, dass die Installation und Positionierung der Bewegungsmelder bereits vor Beginn der klägerseitigen Installationsarbeiten zum Sonnenlichtsystem baulich verwirklicht war. Der Zeuge P. verwies in diesem Kontext insbesondere darauf, dass über die Bewegungsmelder bereits vorab ein Beleuchtungssystem mittels einfacher IKEA-Lampen von der Beklagten betrieben worden sei. Bei dieser Ausgangslage bestand aus der Perspektive des Klägers keine erfolgversprechende Möglichkeit, die Elektroplanung der Beklagten einschließlich der Bewegungsmelderplanung einer Neubewertung oder Umplanung zu unterziehen und das von der Beklagten bereits realisierte Installationskonzept zu verändern. Auch vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. nicht zu beanstanden, wonach vom Kläger als „letztes Glied in der Kette“ nicht zu erwarten war, die komplette Ausführungsplanung der Beklagten nachzuvollziehen.

(2) Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass für den Kläger bestimmte Unstimmigkeiten der vorgelagerten Elektroplanung erkennbar waren und er konkreten Anlass hatte, die entsprechenden Ausführungspläne der Beklagten zu beanstanden. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich keine belastbaren Erkenntnisse dazu ergeben, dass zwischen den Parteien bestimmte Vorgaben zur Zuschaltung von Kunstlicht vereinbart worden seien. Weder die Zeugin P. noch die Zeugen B. und M. konnten übereinstimmend Kriterien für die Zuschaltung von Kunstlicht spezifizieren. Demgegenüber verwies der Zeuge P. darauf, dass es absprachegemäß dem Kunden überlassen bleiben sollte, wie er die Bewegungsmelder, einschließlich der Luxregulierung, und damit die Kunstlichtbeleuchtung schalte und steuere.

Mangelt es nach dieser Beweissituation an konkreten Zuschaltungsvorgaben fehlen Anknüpfungen dafür, anhand welcher Maßgaben der Kläger die bereits realisierte Elektroplanung der Beklagten hätte überprüfen und bewerten sollen. Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass auf Seiten des Klägers ein greifbarer Anlass zur Infragestellung der beklagten Ausführungsplanung bestand. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass bei Zugrundelegung des Fehlens konkreter Zuschaltungsabsprachen für den Kläger bei einer Prüfung der von § 2 Satz 3 Nr. 4 des Bauvertrags umfassten Elektroplanung erkennbar werden konnte oder musste, dass der in § 1 des Bauvertrags niedergelegte Leistungszweck nicht erreicht werden könnte. Ohne entsprechende Absehbarkeit einer vertragsrelevanten Unzulänglichkeit kann von einer Verletzung von Prüf- und Hinweispflichten im Sinne von § 3.6 des Bauvertrags keine Rede sein.

d) Der von der Beklagten in der Berufungsinstanz weiterhin aufrechterhaltene Mängeleinwand zur angeblich fehlerhaften Ausrichtung der auf dem Dach angebrachten Receiver (Sonnenkollektoren) ist unbegründet.

Der Sachverständige Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 30.05.2016 ausgeführt, dass die Ausrichtung der Receiver nach dem Sonnenlicht nicht zu beanstanden sei. Um einstrahlendes Sonnenlicht optimal einzufangen, richtet sich jeder Sonnenkollektor gesondert gesteuert nach dem Stand der Lichtquelle aus. Dies kann abhängig vom Standort des jeweiligen Receivers auf dem Dach zu unterschiedlichen Richtungsorientierungen führen. Diesen Befund hat der Sachverständige aufgrund eines erneuten Ortstermins in seinem ergänzenden Gutachten vom 02.09.2016 bestätigt und die Ausrichtungsproblematik in seiner mündlichen Anhörung am 23.08.2016 erläutert. Anlässlich des zweiten Ortstermins konnte sachverständig festgestellt werden, dass bei nicht diffuser Sonneneinstrahlung die Receiver weitgehend synchron ausgerichtet sind.

Ausgehend von diesen gutachterlichen Bewertungen sind die gegen die landgerichtlichen Feststellungen gerichteten Berufungsangriffe nicht rechtserheblich. Die Beklagte behauptet, ohne (neue) tatsächliche Anknüpfungen darzulegen, lediglich allgemein, dass die Ausrichtung der Receiver auch dann voneinander abweiche, wenn kein diffuses Licht herrsche. Das Gegenteil ist durch das Gutachten vom 02.09.2016 bewiesen. Ein konkreter Anlass für die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens wird nicht aufgezeigt. Insofern rechtfertigt auch der beklagtenseitige Verweis darauf, dass der Sachverständige Dr. R. die (elektronische) Steuerung der Receiver nicht untersucht habe, keine andere Bewertung. Eine völlige Synchronität wäre im Übrigen für das Funktionieren des Sonnenlichtsystems nicht nur unnötig, sondern ggfls. sogar nachteilig. Es sind dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass durch die beanstandete Receiverausrichtung keine optimale Sonnenlichtnutzung gewährleistet wäre.

e) Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2017 neue Einwände im Zusammenhang mit einer nicht gewährleisteten Dimmung bzw. einer angeblich überflüssigen Notbeleuchtung vorbringt und in diesem Zusammenhang weitere Zeugenangebote unterbreitet, rechtfertigt dies keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Sowohl das Landgericht als auch der Senat – etwa in der Hinweisverfügung vom 11.09.2017 – haben Aspekte der Notbeleuchtung frühzeitig behandelt, ohne dass die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hierzu konkrete Beanstandungen dargetan hat. Darüber hinaus korrespondieren die auf die Angaben des Zeugen M. gestützten Behauptungen nicht mit den Ausführungen der übrigen Zeugen.

Das erstmals in der zweitinstanzlichen Beweisaufnahmen allein vom Zeugen M. angesprochene Fehlen von Dimmeffekten hat die Beklagte zu keiner Zeit gerügt; es wurde vorab auch von keinem anderen Zeugen erwähnt. Vor diesem Hintergrund handelt sich um neues, nicht mehr berücksichtigungsfähiges Beklagtenvorbringen. Ergänzend ist anzumerken, dass gerade die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen M. belegen, dass ersichtlich keine näheren Erörterung zu über den Vertragswortlaut hinausgehenden Einzelheiten des Leistungssolls erfolgten, denn anders lässt sich nicht erklären, dass ausschließlich der Zeuge M. eine dahingehende Leistungsvorstellung äußerte.

IV. Soweit die Parteien schließlich darum streiten, ob der Kläger auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 eine um 5% des Pauschalfestpreises erhöhte Werklohnvergütung beanspruchen kann, hat das Landgericht eine dahingehende Zahlungsverpflichtung der Beklagten im Ergebnis zu Recht anerkannt.

1. Die Beklagte hat aus den dargestellten Gründen die in § 1 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 vorgesehene erste Teilzahlung von 80.000,00 Euro nicht bis zum 04.04.2014 gezahlt. Für den Fall eines Zahlungsverzugs war in § 1 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Vereinbarung bestimmt, dass die Parteien verpflichtet sind, in Verhandlungen über eine angemessene Erhöhung des Pauschalfestpreises einzutreten. Bei Scheitern betreffender Verhandlungen sollte eine Preiserhöhung um 5% als vereinbart gelten.

2. Entgegen der Sichtweise der Beklagten lässt sich eine entsprechende ergebnislose Verhandlungsführung bereits für das vorgerichtliche Stadium feststellen, sodass der zusätzliche Vergütungsanspruch unabhängig davon gerechtfertigt ist, ob im Zusammenhang mit der Klageerhebung und der anschließenden Anspruchszurückweisung der Beklagten von einer gescheiterten Verhandlungsführung im Sinne des § 1 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 ausgegangen werden kann.

Im Schreiben vom 10.07.2014 fasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ergebnisse einer am 06.06.2014 durchgeführten Besprechung der Parteien zusammen. Darin ist auf Seite 3 festgehalten, dass Einvernehmen hergestellt worden sei, dass der Pauschalfestpreis um 5% erhöht werde. Damit belegt das Schreiben eine Verhandlungsführung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014. Da die Beklagte den Inhalt des Schreibens vom 10.07.2014 weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, ist davon auszugehen, dass eine verbindliche Einigung über die Preiserhöhung zustande gekommen ist. Aber selbst wenn nicht auf die Bestätigungserklärung zurückgegriffen würde, läge in dem Schreiben vom 10.07.2014 jedenfalls die konkludente Ankündigung des Klägers, Verhandlungen über eine angemessene Erhöhung der Werklohnvergütung führen zu wollen. Geht die Beklagte hierauf nicht ein, erweist es sich als treuwidrig, die in § 1 Abs. 3 Satz 5 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 geregelte 5%ige Erhöhung unter Verweis auf das Fehlen von Anpassungsverhandlungen zurückzuweisen.

3. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die von der Beklagten eingewandte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2007 (NJW 2007, 3712) der Geltendmachung einer Vergütungsanpassung um 5% selbst bei fehlender vorgerichtlicher Verhandlungsführung nicht entgegenstünde. Zwar wandelt sich der Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen nach Klageerhebung in einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung um. Anliegen dieser Rechtsprechung ist es, den Auftragnehmer nicht vorab zu einer klageweisen Durchsetzung eines voraussichtlich nutzlosen Verhandlungsanspruchs anzuhalten. Mit Blick auf die Zielsetzung der Rechtsprechung bedingt diese indes nicht, dass – wie die Beklagte vertritt – eine Verhandlungsführung nach Rechtshängigkeit nicht mehr in Betracht komme und das landgerichtliche Argument, wonach die Verhandlungen jedenfalls im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gescheitert seien, ungeeignet sei. Maßgebend ist auch in diesem Zusammenhang die Auslegung der konkret in Streit stehenden Vertragsregelungen (vgl. auch BGH, NJW 2007, 3712). Weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck von § 1 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragschließenden eine sachliche und zeitliche Limitierung für das Führen von Verhandlungen vorgesehen haben. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass nur vor Rechtshängigkeit geführte und gescheiterte Verhandlungen den Erhöhungstatbestand des § 1 Abs. 3 Satz 5 der Vereinbarung vom 12./18.03.2014 auszulösen vermochten.

V. Das Landgericht hat die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.10.2016 erhobene Widerklage, mit der sie die Rückzahlung der ersten Teilzahlung von 80.000,00 Euro anstrebt, beanstandungsfrei abgewiesen.

Da aus den dargestellten Gründen keine mangelhafte Installation des Parans-Tageslichtsystems in Rede steht, war die Beklagte nicht gemäß §§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB berechtigt, von dem am 13./14.05.2013 geschlossenen Bauvertrag zurückgetreten. Ebenso wenig greift die zusätzlich wegen angeblicher arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung ihrer auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen durch.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Da es unabhängig von der Verschiedenheit der Streitgegenstände nicht möglich ist, sowohl die Klage- als auch die Widerklageforderung zuzusprechen, scheidet eine Wertaddition aus (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 45 GKG Rn. 10 m.w.N.).

 

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