Skip to content
Menü

Suchtbetonbau – Haftung des Architekten – Berücksichtigung nicht angefallener Umsatzsteuer

OLG München – Az.: 3 U 4413/13 Bau – Urteil vom 20.08.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten sowie der Streithelfer wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, in Ziff. 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 122.270,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Mehrwertsteuer aus 122.270,80 € zu ersetzen, soweit diese anfällt.

II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte darüberhinaus verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 27.966,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.952,66 € zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Streithelfer zurückgewiesen.

IV. Für die Kosten des Rechtsstreits gilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte 87 %. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu 13 %. Im Übrigen trägt jeder Nebenintervenient seine Kosten selbst.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten. Den Klägern steht die gleiche Abwendungsbefugnis zu.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 184.449,41 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen bei Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger im … Das Haus sollte als „Sichtbetonbau“ errichtet werden. Dies ist durch die Eigenheit gekennzeichnet, dass weder Innen- noch Außenwände oder Decken verputzt werden. Der beklagte Architekt wurde im Oktober 2005 durch die Kläger mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt. Ende Juli 2008 wurde dieser Architektenvertrag wegen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien einvernehmlich beendet. Bis zum 31.07.2008 wurden Bauleitung und Überwachung eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau bereits komplett fertiggestellt.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil des Landgerichts Landshut Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht Landshut hat mit Endurteil vom 04.10.2013 (Bl. 609/630 d. A.) den Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 143.483,41 € nebst Zinsen zu bezahlen sowie festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der im Gutachten … vom 14.01.2013 bezeichneten Mängel Nr. 12, 37 und 43 entstehen und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Dabei hielt das Erstgericht die zulässige Klage für im Wesentlichen begründet. Es liege eine mangelhafte Architektenleistung vor. Dem Beklagten sei ein Planungsdefizit dergestalt vorzuwerfen, dass eine hoch problematische Bauweise gewählt wurde, ohne vor Baubeginn in Rechnung zu stellen, dass hierbei auftauchende Probleme einer ausreichenden Vorplanung bedürfen.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Landshut legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. 11.2013 (Bl. 644/645 d. A.) Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unter dem 27.01.2014 (Bl. 664/694 d. A.) begründete. Im Wesentlichen wandte sich der Beklagte gegen den Vorwurf grob fahrlässiger Planungsdefizite. Darüber hinaus rügte er die Berechnung des Erstgerichts, nach welcher ein Mix aus Brutto- und Nettobeträgen vorliege. Hinsichtlich des Mangels Nr. 86 hätten die Parteien einvernehmlich den Plan abgeändert.

Der Beklagte beantragte zuletzt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, aufzuheben und die Klage abzuweisen, vorsorglich, das Verfahren an das Landgericht Landshut zurückzuverweisen.

Die Streithelfer haben sich der Berufung des Beklagten angeschlossen, soweit sie das Gewerk des jeweiligen Streithelfers betreffen.

Die Streithelferin zu 3) beantragt hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013 abzuändern wie folgt: den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 122.270,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der im Gutachten … vom 14.01.2013 bezeichneten Mängel Nr. 12, 37 und 43 entstehen, außerdem festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Mehrwertsteuer aus dem unter Ziffer I. zugesprochenen Betrag zu bezahlen, soweit diese anfällt,

im Übrigen die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufungen des Beklagten sowie der Streithelfer zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Kläger, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 27.966,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.952,76 € zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte sowie die Streithelfer beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Senat hat in seiner Sitzung vom 16.07.2014 beide Parteien zur Frage der Planänderung im Hinblick auf Mangel Nr. 86 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 16.07.2014 (Bl. 754/757 d. A.). Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift, die Anschlussberufungsbegründungsschrift sowie die weiteren im Verfahren eingegangenen Schriftsätze.

II.

1. Die zulässige Berufung des Beklagten sowie der Streithelfer ist im Wesentlichen unbegründet.

a) Hinsichtlich Mangel Nr. 86 konnte der Beklagte den Beweis für die von ihm aufgestellte Behauptung, es habe eine nachträgliche Planänderung dergestalt gegeben, dass bei dem Nebengebäude mit Radwerkstätte und kombiniertem Büro- und Gästeraum die Dämmung wegzulassen sei, nicht führen. Beide Parteien, die auf den Senat einen gleichermaßen glaubwürdigen Eindruck gemacht haben, haben sich in diesem Punkt diametral widersprochen. Da sich der Senat außerstande sieht, einer Partei eine höhere Glaubwürdigkeit einzuräumen, bleibt es angesichts des non liquets bei einer Beweislastentscheidung.

b) Soweit der Beklagte bemängelt, es könne beim Entfallen weiterer Mängel nicht beurteilt werden, in welcher Größenordnung der Urteilsbetrag dann zu reduzieren sei, kann dem der Senat nicht folgen. Wie sich aus der Liste gemäß Gutachten des Sachverständigen … Seite 140 (Bl. 245/458 d. A.) ergibt, ist ein Nettobetrag in Höhe von 111.645,30 € anzusetzen zzgl. eines Nettobetrages in Höhe von 13.000,– € hinsichtlich der Lochfenster, wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Erstgericht am 09.07.2013 ausgeführt hat (Protokoll Bl. 550/573 d. A.). Hiervon abzuziehen sind, insoweit besteht zwischen den Parteien weitgehend Einigkeit, die Beträge von 675,– € (Mangel Nr. 26), 120,– € (Mangel Nr. 74), 593,50 € (Mangel Nr. 75) und 986,– € (Mangel Nr. 82). Damit ergibt sich ein berechtigter Nettobetrag von 122.270,80 €.

Unzutreffend ist die Behauptung, das Urteil unterscheide nicht zwischen etwaigen Planungsfehlern und Ausführungsfehlern, welche dem Beklagten unter dem Blickwinkel einer mangelhaften Objektüberwachung angelastet werden. Unstreitig war der Rohbau zum 28.07.2008 bereits fertiggestellt, d. h. die Planungsleistungen waren abgeschlossen bzw. was die Ausführungsplanung anbelangt, nicht erbracht. Die Objektüberwachung war bis zu dem Zustand, in dem sich der Rohbau am 28./31.07.2008 befand, geleistet. Gegen die insoweit vom Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere unter Zugrundelegung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen . und dessen mündlicher Anhörung im Termin vom 09.07.2013 (Protokoll Bl. 550/573 d. A.), bestehen keine Bedenken, § 529 Abs. 1 ZPO.

c) Dem Beklagten kann nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Planungsdefizits gemacht werden. Wie der Sachverständige … anlässlich seiner mündlichen Einvernahme am 09.07.2013 (Protokoll Bl. 556 ff.) überzeugend ausgeführt hat, ist mit Sicherheit nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten ein vorsätzliches oder auch nur bewusstes Handeln gegen die Bauvorschriften vorzuwerfen wäre. Grundsätzlich ist ein derartiges Vorhaben wie vorgehabt zu verwirklichen. Die Knackpunkte würden natürlich im Detail, d. h. bei den einzelnen Planungsvorgaben, stecken, die hierbei zu beachten wären. Der Sachverständige betonte in Ergänzung zu seinem schriftlichen Gutachten vom 14.01.2013, dass er bei seinen schriftlichen Äußerungen nicht gemeint habe, dass die Beteiligten rechtsgeschäftlich auf die Einhaltung bestimmter Regeln verzichtet hätten, sondern dass sich das Ergebnis der Bautätigkeit als ein Verstoß gegen diese Regeln darstelle.

d) Ein Toleranzabzug wie bei der Kostenschätzung nach DIN 276 ist nicht vorzunehmen, schon gar nicht – wie vom Beklagten vorgetragen – ein solcher in Höhe von 35 %. Bei einer fiktiven Schadensermittlung wie vorliegend wird es sich regelmäßig um eine Schätzung handeln, die aber im Rahmen des § 287 ZPO zulässig ist.

e) Auch die Behauptung, dass eine gesamtschuldnerische Haftung neben der ausführenden Firma nur dann in Betracht käme, wenn die jeweils erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen nicht voneinander getrennt werden könnten, trifft nicht zu. Denn der Planer kann ja nur seine Planung nachbessern, und das ist dann nicht mehr möglich, wenn die Planung schon umgesetzt wurde und sich der Planungsfehler im Werk realisiert hat. Im Fall des Mangels Nr. 14 haften daher der Architekt, die ausführende Firma und der Objektüberwacher jeweils für den vollen Schaden. Eine Abgrenzung zwischen Planung und Ausführung wäre allenfalls dann geboten, wenn durch die mangelhafte Ausführung zusätzliche, abgrenzbare Schäden entstanden sind, ferner beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und ausführender Firma und schließlich beim Mitverschulden. Da diese genannten Fälle nicht vorliegen, bedarf es nicht der Ermittlung einer Quote.

f) Wie der Beklagte sowie die Streithelfer richtig vortragen, hat sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Geltendmachung der Mehrwertsteuer mit der Entscheidung des BGH vom 22.07.2010 (Az.: VII ZR 176/09) grundlegend geändert. Nach nunmehriger Rechtsprechung ist auch bei einem werkvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB von einer Überkompensation des Schadens des Bestellers auszugehen, wenn die nicht angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird (Rz. 14 des Urteils). Die Streithelferin zu 3) hat daher in ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag richtig zwischen dem eigentlichen Schadensersatzbetrag in Höhe von 122.270,80 € und der Feststellung der Mehrwertsteuerersatzpflicht differenziert. Diesem Antrag haben sich letztlich in der Sache auch der Beklagte und die übrigen Streithelfer angeschlossen.

Wie die Parteien zutreffend rügen, ist dem Erstgericht bei den einzelnen Mängeln ein fehlerhafter Mix zwischen Brutto- und Nettobeträgen unterlaufen.

2. Die zulässige Anschlussberufung der Kläger ist begründet.

Den Klägern ist für die Sanierungsplanung und die Ausschreibung der Sanierungsmaßnahmen unbestritten ein Betrag in Höhe von 27.966,03 € entstanden. Die Beauftragung der Privatgutachters war jedenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowohl nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung erstattungsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013, 22 U 4/13 [Juris, Rz. 7 ff.]). Auch wenn der Beklagte bereit gewesen sein mag, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, war es den Klägern angesichts der zahlreichen Mängel der vom Beklagten in der Vergangenheit erbrachten Planungs- und Objektüberwachungstätigkeiten aus Sicht des Senats nicht mehr zuzumuten, den Beklagten weiter einzusetzen.

Es mag sein, dass die von den Privatsachverständigen erbrachten Planungs- und Objektüberwachungskosten teilweise in den vom Sachverständigen … angesetzten Architektenleistungen enthalten sind. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kosten des Gerichtssachverständigen um prognostizierte Kosten handelt, die sich, wie der Sachverständige sowohl schriftlich wie auch mündlich ausgeführt hat, durchaus noch deutlich erhöhen können im Rahmen der Schadensbeseitigung. Da letztlich die Schadenshöhe noch nicht abschließend feststeht, hält es der Senat für zulässig, im Rahmen des „Prognoserisikos“ auch die für Mangelbeseitigung zu erbringenden Architektenleistungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich der Schadensersatzanspruch unmittelbar aus den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 101 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

VI.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anwendung der §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO bestimmt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!