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Substantiierung einer Baumängelrüge

Ein Albtraum für Hausbesitzer: Feuchtigkeit im Keller! Jahrelange Wasserschäden machen ein Reihenhaus in W. unbewohnbar. Nun muss der Bauträger die undichte „Weiße Wanne“ sanieren und für alle Schäden aufkommen – ein Urteil mit Signalwirkung für Käufer von Neubau-Immobilien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Weiden
  • Datum: 28.02.2023
  • Aktenzeichen: 14 O 54/22
  • Verfahrensart: Klage wegen Mangelbeseitigung beim Bauvertrag
  • Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Baurecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer (Einwohner eines Reihenhauses), die im Rahmen eines Bauträgervertrags das streitgegenständliche Anwesen von der Beklagten erworben haben. Sie verlangen die Beseitigung der Feuchtemängel im Keller und Treppenhaus sowie Schadensersatz für Folgeschäden durch den Feuchtigkeitseintritt.
  • Beklagte: Bauträgerin, die das streitgegenständliche Anwesen sowie benachbarte Reihenhäuser errichtet und veräußert hat. Sie bestreitet den Zusammenhang zwischen den Mängeln und dem Feuchtigkeitseintritt und erhebt die Einrede der Verjährung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger erwarben ein Reihenhaus mit Feuchteschäden im Keller und Treppenhaus, die trotz durchgeführter Nachbesserungsarbeiten bestehen. Sie sind der Meinung, dass ein Serienmangel vorliegt, da ähnliche Mängel bei den benachbarten Häusern auftreten. Ein externes Gutachten und ein selbstständiges Beweisverfahren bestätigten die Mängel.
  • Kern des Rechtsstreits: Besteht ein Baumangel in Form von Feuchtigkeitseintritt im Keller, der von der Beklagten zu beseitigen ist, und hat die Beklagte die Verantwortung für zukünftige mangelsbedingte Folgeschäden?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde als begründet angesehen. Die Beklagte wurde zur Mangelbeseitigung und zur Erstattung mangelsbedingter Schäden verurteilt.
  • Begründung: Es besteht ein Sachmangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB, da der Feuchteeintritt nicht den vertraglichen Erwartungen entspricht und bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag. Die Darlegung der Kläger genügt nach der Symptomtheorie des BGH. Es besteht kein Ausschluss der Haftung oder Verjährung der Ansprüche.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Feuchtigkeitsmängel beseitigen und zukünftige Schäden erstatten. Die Entscheidung verdeutlicht die Anwendung der Symptomtheorie bei Mängelansprüchen und stellt klar, dass der Bauträger für die Funktionstauglichkeit der errichteten Gebäude verantwortlich bleibt.

Baumängel richtig rügen: Tipps für rechtliche Ansprüche und Fristen

Die Substantiierung einer Baumängelrüge spielt eine entscheidende Rolle beim Bauwesen, insbesondere wenn es darum geht, Mängel in der Bauausführung festzustellen und rechtlich geltend zu machen. Eine Mängelanzeige ist der erste Schritt, um Baufehler zu dokumentieren und die Bauleitung über die festgestellten Mängel zu informieren. Dazu gehört auch das Erstellen eines detaillierten Mängelprotokolls, das als Beweismittel dient, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Um Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, sind klare Fristen für die Mängelbeseitigung zu setzen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bauverzögerungen können durch rechtzeitige Baumängelmeldungen vermieden werden, während die Beweislastumkehr die Nachweisführung im Streitfall erleichtert. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte in der substantiellen Mängelrüge beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht schützt Immobilienkäufer bei Feuchteschäden im Keller

Feuchter Fleck an weißer Kellerwand in Neubau-Reihenhaus, kein sichtbarer Schimmel oder Schäden.
Baumängel und Haftung bei Feuchtigkeitsschäden | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Weiden hat einen Bauträger zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einem Reihenhaus verurteilt. Die Eigentümer hatten das 2012 errichtete Haus im W1.-weg in W. im Jahr 2015 erworben. Der Keller des Hauses wies wiederholt Feuchtigkeitsschäden auf, die insbesondere bei hohem Grundwasserstand auftraten.

Systematische Feuchtigkeitsprobleme seit Baubeginn

Bereits bei der Bauabnahme 2012 waren feuchte Kellersockel dokumentiert worden. In den Folgejahren traten in mehreren Häusern der Reihenhaussiedlung Wasserschäden auf. Leckageortungen im Jahr 2014 zeigten Wasserwegsamkeiten im Bereich der Hebeanlage. Trotz verschiedener Sanierungsversuche, darunter der Austausch von Hebeanlagen und Verpressungsarbeiten, konnte das Problem nicht dauerhaft behoben werden.

Technische Mängel in der Bauausführung

Ein Privatgutachter stellte 2017 fest, dass das Dichtblech nicht für die erforderliche hydrostatische Belastung geeignet verbaut wurde. Zudem durchdrangen die verbliebenen Gehäuse der Hebeanlage weiterhin die Bodenplatte, wodurch keine wirksame Abdichtung gegen hydrostatische Belastung gegeben war. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später die Feuchtigkeitsproblematik durch Kernbohrungen und dokumentierte merkliche Zunahmen der Putzschäden.

Bauträger muss für Mangelbeseitigung und Folgeschäden haften

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Feuchtigkeitsschäden auf einen bei der Abnahme vorliegenden und nicht behobenen Baumangel in der Kellerkonstruktion zurückzuführen sind. Der Bauträger wurde zur vollständigen Beseitigung der Feuchtigkeiten im Kellergeschoss und Treppenhaus einschließlich deren Ursachen verurteilt. Zudem muss er für alle mangelbedingten Folgeschäden aufkommen, insbesondere für mögliche Mietausfälle und Wertminderungen des Gebäudes.

Symptomtheorie stärkt Position der Eigentümer

Das Gericht stützte sich auf die sogenannte Symptomtheorie des Bundesgerichtshofs. Demnach genügt es, wenn Bauherren einen Mangel in seinem äußeren Erscheinungsbild beschreiben, ohne die genauen technischen Ursachen darlegen zu müssen. Die Bezeichnung des Mangelsymptoms erfasst automatisch sämtliche Ursachen, auch wenn die Symptome nur an einzelnen Stellen auftreten.

Gemeinsame Bodenplatte verstärkt Problematik

Besondere Bedeutung kam der Konstruktion als Dreierblock mit gemeinsamer Bodenplatte zu. Das Gericht stellte fest, dass sich punktuell eindringendes Wasser über den gesamten Kellerbereich der verbundenen Häuser verteilen kann. Die als „Weiße Wanne“ ausgeführte Konstruktion erwies sich trotz des bekannt hohen Grundwasserstands als unzureichend abgedichtet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Immobilieneigentümern bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen. Es reicht demnach aus, wenn der Bauherr die äußerlich erkennbaren Mängel (Symptome) beschreibt und belegt, ohne die genauen technischen Ursachen nachweisen zu müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur an einzelnen Stellen auftreten – sie können trotzdem auf das gesamte betroffene Bauteil bezogen werden. Das Gericht bestätigt zudem, dass der Bauträger nicht nur zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, sondern auch für Folgeschäden wie Mietausfälle oder Wertminderungen haftet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilieneigentümer müssen Sie bei Baumängeln wie Feuchtigkeit nur die sichtbaren Schäden dokumentieren und nachweisen – die genaue technische Ursache müssen Sie nicht selbst ermitteln. Wenn Sie beispielsweise Feuchtigkeitsflecken an einzelnen Stellen im Keller entdecken, können Sie Ansprüche für die gesamte Abdichtung geltend machen. Der Bauträger muss dann nicht nur die Mängel beseitigen, sondern Ihnen auch entstehende Folgekosten wie Mietausfälle ersetzen. Dokumentieren Sie auftretende Mängel daher sorgfältig mit Fotos und schriftlichen Beschreibungen der sichtbaren Schäden.


Feuchtigkeit im Keller? Ihre Rechte als Immobilienbesitzer

Das Urteil zeigt: Sie müssen als Hausbesitzer nicht zum Baugutachter werden. Schon kleine Anzeichen von Feuchtigkeit können auf ernsthafte Mängel hindeuten, für die der Bauträger vollständig haftet. Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – von der Mangelbeseitigung bis zum Schadensersatz.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich bei der Meldung von Feuchtigkeitsschäden im Keller einhalten?

Bei Feuchtigkeitsschäden im Keller gelten unterschiedliche Fristen, die sich nach der Art des Rechtsverhältnisses und der vertraglichen Grundlage richten.

Fristen für Mieter

Wenn Sie als Mieter Feuchtigkeitsschäden im Keller entdecken, müssen Sie diese unverzüglich dem Vermieter melden. Eine Meldung sollte spätestens nach drei Tagen erfolgen, da die meisten Versicherungen feste Meldefristen vorschreiben.

Fristen für Käufer und Bauherren

Bei Immobilienkäufen oder Neubauten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach dem BGB. Diese Frist beginnt mit der Bauabnahme oder der Übergabe des Hauses. Bei VOB-Verträgen verkürzt sich die Frist auf 4 Jahre.

Sonderfall: Arglistige Täuschung

Bei arglistig verschwiegenen Feuchtigkeitsschäden gelten deutlich längere Fristen:

  • 10 Jahre ab Entstehung des Mangels
  • 3 Jahre ab Bekanntwerden des Mangels
  • 30 Jahre bei Schadenersatz, wenn Personen zu Schaden kommen

Dokumentation der Schäden

Die Meldung von Feuchtigkeitsschäden sollte schriftlich erfolgen und folgende Elemente enthalten:

  • Genaue Beschreibung der Schäden
  • Fotodokumentation
  • Protokolle über Feuchtigkeitsmessungen
  • Zeugenaussagen, falls vorhanden

Die Dokumentation ist besonders wichtig, da sie bei späteren Streitigkeiten als Beweismittel dient. Ein feuchter Keller entspricht regelmäßig nicht der von den Vertragsparteien vorausgesetzten Eigenschaft.


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Wie muss ich Feuchtigkeitsschäden nachweisen und dokumentieren?

Professionelle Messverfahren

Die Dokumentation von Feuchtigkeitsschäden erfordert präzise Messungen und Nachweise. Folgende Messverfahren kommen zum Einsatz:

Die kapazitive Messung ermöglicht eine zerstörungsfreie Untersuchung der Wandoberfläche durch ein elektrisches Messfeld und eignet sich für nahezu alle mineralischen Baustoffe.

Die Widerstandsmessung nutzt die elektrischen Eigenschaften der Baustoffe, die sich durch Feuchtigkeit verändern.

Für rechtssichere Nachweise ist die DARR-Messung das Standardverfahren. Hierbei werden Materialproben entnommen, getrocknet und gewogen, um den exakten Wassergehalt zu bestimmen.

Dokumentation der Schäden

Ein detailliertes Schadenprotokoll muss erstellt werden, das folgende Elemente enthält:

Die Fotodokumentation des Schadens vor, während und nach der Feststellung ist unverzichtbar. Dabei sollten alle betroffenen Bereiche aus verschiedenen Perspektiven aufgenommen werden.

Ein schriftliches Protokoll muss die gemessenen Feuchtigkeitswerte, verwendete Messgeräte und durchgeführte Inspektionen enthalten.

Gutachterliche Untersuchung

Bei der Begutachtung durch einen Sachverständigen wird eine umfassende Bauzustandsanalyse durchgeführt. Der Sachverständige untersucht:

Die Ursachen der Feuchtigkeit, wie etwa aufsteigende Feuchtigkeit, Havarieschäden oder Leitungswasser-Schäden.

Die Ausdehnung der Durchfeuchtung in Bauteilen wird mittels verschiedener Messverfahren ermittelt und dokumentiert.

Bei Schimmelpilzbefall werden zusätzlich Materialproben entnommen und im Labor analysiert.


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Welche Rechte habe ich als Eigentümer bei festgestellten Feuchtigkeitsschäden?

Als Eigentümer einer von Feuchtigkeitsschäden betroffenen Immobilie stehen Ihnen verschiedene rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Rechte bei Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum

Bei Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Sanierung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schäden auf fehlende Abdichtungen oder andere bauliche Mängel zurückzuführen sind. Die Sanierung ist dabei eine zwingende Aufgabe aller Eigentümer, selbst wenn die Kosten erheblich sind.

Ansprüche gegenüber dem Verkäufer

Wurden Feuchtigkeitsschäden beim Immobilienkauf verschwiegen, können Sie folgende Rechte geltend machen:

  • Anfechtung des Kaufvertrags bei arglistiger Täuschung
  • Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel
  • Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag
  • Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten

Durchsetzung von Ansprüchen in der WEG

Bei Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum können Sie als Eigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG die sofortige Instandsetzung verlangen. Dies gilt besonders bei gravierenden Mängeln, die die zweckentsprechende Nutzung erheblich beeinträchtigen. Die Sanierung kann nicht mit dem Argument der hohen Kosten verweigert werden, solange diese nicht völlig außer Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen.

Beweislast und Dokumentation

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die Beweissicherung entscheidend. Lassen Sie die Schäden und deren Ursachen durch einen Sachverständigen dokumentieren. Bei Streitigkeiten gilt die Sphärentheorie: Jede Partei muss die Umstände beweisen, die in ihrer Risikosphäre liegen.


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Ab wann gilt ein Feuchtigkeitsschaden als wesentlicher Mangel?

Ein Feuchtigkeitsschaden gilt als wesentlicher Mangel, wenn er die Gebrauchstauglichkeit einer Immobilie erheblich beeinträchtigt oder gesundheitliche Risiken birgt.

Kriterien für die Wesentlichkeit

Die Einstufung als wesentlicher Mangel erfolgt, wenn sichtbare Salzausblühungen und zerbröckelnder Putz auftreten oder wenn die Feuchtigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs führt. Selbst kleinere Feuchtigkeitsschäden können als wesentlich eingestuft werden, wenn ihre Beseitigung nicht unerhebliche Kosten verursacht.

Bewertungsmaßstäbe

Die Bewertung orientiert sich an folgenden Faktoren:

  • Beeinträchtigung der Wohnqualität durch eindringende Feuchtigkeit und mögliche Schimmelbildung
  • Auswirkungen auf die Bausubstanz, insbesondere bei strukturellen Schäden oder Gefährdung der Stabilität
  • Gesundheitliche Risiken durch Schimmelbildung oder andere feuchtigkeitsbedingte Folgen

Rechtliche Konsequenzen

Bei wesentlichen Feuchtigkeitsschäden haben Sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Die Rechtsprechung erkennt beispielsweise eine Mietminderung von bis zu 20% der Warmmiete bei erheblichen Feuchtigkeitsschäden an. Im Kaufrecht können wesentliche Feuchtigkeitsschäden sogar zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen, wenn diese arglistig verschwiegen wurden.

Die Beweislast für das Vorliegen eines wesentlichen Mangels liegt zunächst beim Mieter oder Käufer. Bei sichtbaren Feuchtigkeitsschäden mit Salzausblühungen ist dieser Nachweis in der Regel unproblematisch.


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Welche Folgeschäden muss der Bauträger bei Feuchtigkeitsschäden ersetzen?

Bei Feuchtigkeitsschäden haftet der Bauträger für eine Vielzahl von Folgeschäden, die über den ursprünglichen Mangel hinausgehen. Die Haftung besteht dabei auch dann, wenn dem Bauträger ein konkreter Ausführungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.

Direkte Bauschäden

Schäden an der Bausubstanz sind die unmittelbarste Folge von Feuchtigkeitseinwirkung. Hierzu gehören Schäden an Wänden, Decken, Böden und anderen Bauteilen, die durch eindringende Feuchtigkeit beschädigt wurden. Wenn ein Wasserschaden beispielsweise zu Durchfeuchtungen der Kellerwände führt, muss der Bauträger für die komplette Sanierung aufkommen.

Gesundheitsgefährdende Folgen

Mikrobieller Befall wie Schimmelpilze und Bakterien stellen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Der Bauträger muss nicht nur die Beseitigung des Befalls, sondern auch die erforderlichen Untersuchungen und Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes übernehmen. Selbst wenn der Schimmelpilzbefall nicht sichtbar ist, aber durch Geruch wahrnehmbar wird, muss eine fachgerechte Sanierung erfolgen.

Nutzungsausfall und Vermögensschäden

Der Bauträger muss eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen, wenn sich der Verlust der Nutzungsmöglichkeit signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Wohnung wegen Sanierungsarbeiten nicht bewohnbar ist oder in den Rohbauzustand zurückversetzt werden muss.

Wertminderung der Immobilie

Eine durch Feuchtigkeitsschäden verursachte Wertminderung der Immobilie ist ebenfalls ersatzpflichtig. Wenn etwa durch notwendige bauliche Veränderungen wie die Verkleinerung von Fensterflächen der Verkehrswert der Immobilie sinkt, muss der Bauträger auch diesen Schaden ausgleichen.

Präventive Maßnahmen

Der Bauträger muss auch die Kosten für vorbeugende Maßnahmen tragen, die zur Vermeidung weiterer Schäden notwendig sind. Dazu gehören etwa die Installation zusätzlicher Abdichtungen oder die Verbesserung der Belüftungssituation.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Substantiierung

Eine qualifizierte und detaillierte Darlegung eines Sachverhalts, hier speziell die genaue Beschreibung eines Baumangels. Bei der Mängelrüge müssen Art, Umfang und Ort des Mangels so präzise wie möglich beschrieben werden, damit der Mangel eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen nach §§ 633 ff. BGB. Beispielsweise reicht es nicht zu sagen „Der Keller ist feucht“, sondern es muss dokumentiert werden, wo genau, in welchem Ausmaß und wann die Feuchtigkeit auftritt.


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Weiße Wanne

Eine wasserdichte Betonkonstruktion für Keller, die ohne zusätzliche Abdichtung auskommt. Die Wände und Bodenplatte werden als geschlossene, wasserundurchlässige Wanne aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) hergestellt. Sie wird besonders bei hohem Grundwasserstand eingesetzt und muss nach DIN 18195/DIN 1045-1 ausgeführt werden. Ein typischer Mangel ist die fehlerhafte Ausführung von Durchdringungen, etwa für Rohrleitungen, die zu Wassereintritt führen können.


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Gewährleistungsansprüche

Rechtliche Ansprüche des Bauherren oder Käufers auf Beseitigung von Mängeln am Bauwerk. Diese bestehen nach §§ 634 ff. BGB für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Abnahme bei Bauwerken. Der Auftraggeber kann Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder im Extremfall den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Im Beispielfall konnte der Hausbesitzer aufgrund der Gewährleistung die Sanierung der undichten Kellerkonstruktion vom Bauträger fordern.


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Symptomtheorie

Ein vom Bundesgerichtshof entwickeltes Rechtsprinzip im Baurecht, nach dem es für eine wirksame Mängelrüge ausreicht, wenn der Bauherr die äußerlich erkennbaren Erscheinungen eines Mangels beschreibt. Die genauen technischen Ursachen muss er nicht kennen oder benennen. Wenn beispielsweise Feuchtigkeit an einer Kellerwand festgestellt wird, sind damit automatisch alle möglichen Ursachen (fehlerhafte Abdichtung, Risse etc.) von der Mängelrüge erfasst.


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Bauträger

Ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und die fertigen Objekte verkauft. Der Bauträger ist nach § 634a BGB für Baumängel verantwortlich und muss diese auf eigene Kosten beseitigen. Er trägt als Generalunternehmer die Gesamtverantwortung für das Bauvorhaben und haftet dem Käufer gegenüber für die mangelfreie Errichtung. Anders als ein Bauunternehmer verkauft er nicht nur die Bauleistung, sondern auch das Grundstück.


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Beweislastumkehr

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jeder seine Ansprüche beweisen muss. Bei Baumängeln, die innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abnahme auftreten, wird vermutet, dass diese bereits bei der Abnahme vorhanden waren. Der Bauträger muss dann beweisen, dass der Mangel nicht von ihm verursacht wurde (§ 634 BGB). Dies erleichtert dem Bauherren die Durchsetzung seiner Ansprüche erheblich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 633 Abs. 1 und 2 BGB (Sach- und Rechtsmängel):
    Der Bauträger schuldet dem Käufer eine mangelfreie Werkleistung. Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder, falls keine Beschaffenheit vereinbart ist, für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Insbesondere bei Bauverträgen bedeutet dies, dass das Gebäude gegen das Eindringen von Feuchtigkeit gesichert sein muss.
    Im Fall wurde festgestellt, dass der Keller feucht ist, was auf einen Mangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB hinweist. Die Käufer können daher eine Nachbesserung durch den Bauträger verlangen, da der Schutz gegen Feuchtigkeit nicht dem Stand der Technik entspricht.
  • § 634 BGB (Rechte des Bestellers bei Mängeln):
    Nach diesem Paragraphen kann der Besteller bei einem Mangel Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen lassen und Schadensersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Wahl der Nacherfüllung steht dem Unternehmer zu.
    Im vorliegenden Fall fordern die Kläger Nachbesserungsarbeiten, um die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen, und berufen sich auf ihr Recht aus § 634 BGB, da der Bauträger seine Pflicht zur mangelfreien Leistung verletzt hat.
  • § 640 BGB (Abnahme):
    Mit der Abnahme wird das Werk als vertragsgerecht anerkannt, wobei der Besteller ab diesem Zeitpunkt die Beweislast für Mängel trägt. Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen, bleiben aber durchsetzbar.
    Die Abnahme der Gebäude erfolgte bereits 2012, dennoch konnten die Kläger nachweisen, dass der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt bestand. Der Feuchtigkeitseintritt wurde durch Gutachten belegt, was die Grundlage für den Anspruch bildet.
  • § 644 BGB (Gefahrtragung):
    Nach der Abnahme trägt der Besteller die Gefahr für Mängel, jedoch bleibt die Haftung des Unternehmers für bei der Abnahme vorhandene Mängel bestehen. Dies schließt insbesondere Sachmängel wie den Schutz vor Feuchtigkeit ein.
    Die Kläger haben den Feuchtigkeitsmangel nachgewiesen, der seit der Abnahme besteht. Der Bauträger bleibt somit verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen.
  • Symptomtheorie (Rechtsprechung des BGH):
    Nach der Symptomtheorie genügt es, den Mangel in seinem äußeren Erscheinungsbild darzulegen, ohne die genaue Ursache zu benennen. Der Unternehmer ist verpflichtet, alle möglichen Ursachen zu beseitigen.
    Die Kläger mussten lediglich die Feuchtigkeitserscheinungen in ihrem Keller beschreiben. Die Beklagte ist nach dieser Theorie verpflichtet, die Ursachen zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Mangelbeseitigung zu ergreifen.

Das vorliegende Urteil


LG Weiden – Az.: 14 O 54/22 – Endurteil vom 28.02.2023


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