OLG Koblenz – Az.: 3 W 553/14 – Beschluss vom 28.10.2014
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt keine sofortige Beschwerde des Antragstellers, sondern eine des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus eigenem Recht gemäß § 33 Abs. 2 RVG vor.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachewert. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen(BGH; Beschluss vom 16. September 2004 – III ZB 33/04 – NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 29. März 2004 – I-21 W 17/04, 21 W 17/04 – BauR 2005, 142; vom 16. Juli 2003 – I-21 W 35/03, 21 W 35/03 – NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; vom 3. November 2000 – 21 W 46/00 – BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649; OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 16 W 33/03 – NJW-RR 2004, 234; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht sich zutreffend an dem Gutachten des Sachverständigen vom 18. Mai 2014 (dort S. 9, GA 198) orientiert, welche die Kosten der Beseitigung der Heizungsanlage auf 5.150,00 € brutto und die baulichen Kosten im Bereich der Diele mit geschätzten 850,00 €, insgesamt 6.000,00 € in Ansatz bringen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf einen nicht (datierten) Kostenvoranschlag der Firma …[A] über 12.801,20 € verweist, ist dieser Betrag für die Streitwertbemessung nicht maßgebend.