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Streitverkündung gegenüber Bauunternehmer in Prozess gegen den Architekten wegen Baumangel

OLG Celle – Az.: 16 U 26/11 – Urteil vom 23.06.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 283.516 €.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines im März 2002 geschlossenen Vertrages über Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben der früheren N. GbR wegen mangelhafter Werkleistung auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.

In einem Vorprozess hatte er im Ergebnis vergeblich versucht, die Architekten wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (LG Hannover 14 O 387/06 = OLG Celle 16 U 3/08). Mit Schriftsatz vom 13. April 2007 hatte er der Beklagten in jenem Verfahren den Streit verkündet (Bl. 115 der Beiakten). Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos; sie wurde rechtskräftig abgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen darauf gestützt, die Forderung sei verjährt, weil die Streitverkündung im Vorprozess unzulässig gewesen sei und hierdurch folglich auch keine Hemmung der Verjährung habe eintreten können.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlichen Ansprüche weiter verfolgt. Er greift die Argumentation des Landgerichts als fehlerhaft an und hält die im Vorprozess erklärte Streitverkündung für zulässig, so dass hierdurch die Verjährung wirksam gehemmt worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 189.825,26 € zuzüglich 5 Prozentpunkten an den Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2008 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus der mangelhaften Ausführung der von ihr ausgeführten Trockenbauarbeiten im Bereich der Ausstellungshalle und des Bürotraktes des Gebäudes E. Straße 1 – 5 in S. entstanden ist oder noch entsteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.687,60 € freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Architekten K. und die ihm in dem Verfahren Landgericht Hannover, Geschäftsnummer 14 O 387/06, und Oberlandesgericht Celle, Geschäftsnummer 16 U 3/08, entstandenen Kosten in Höhe von 43.691,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Verjährung der behaupteten Schadensersatzansprüche des Klägers nach der Abnahme der Werkleistungen am 10. Mai 2002 spätestens am 11. Februar 2008 unter Berücksichtigung der zugunsten des Klägers angenommenen Hemmung infolge von Verhandlungen der Parteien zwischen dem 20. Juni 2005 und 21. März 2006 eintrat. Dies greift die Berufung – vorbehaltlich der Wirkung der im Vorprozess erklärten Streitverkündung – ersichtlich auch nicht an.

2. Entscheidend ist somit allein die Frage, ob die Streitverkündung im Vorprozess vom 13. April 2007 – der Beklagten zugestellt am 20. Juni 2007 (Bl. 135 a der Beiakten) – eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bewirkt hat.

Dies hat das Landgericht indessen auch nach Auffassung des Senats zutreffend verneint (LGU 8 f.). Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Das Landgericht hat auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen (BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519), wonach nur die zulässige Streitverkündung die Verjährung hemmt. Im vorliegenden Fall war die Streitverkündung jedoch nach § 72 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

Unzulässig ist danach eine Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (BGH a. a. O. Rn. 16, juris).

So lag der Fall auch hier, denn der hier unterstellte Anspruch des Klägers bzw. vormals der N. GbR gegen die Beklagte wegen mangelhafter Werkleistung oder Verletzung ihrer Aufklärungspflicht auf Schadensersatz bestand unabhängig davon, ob auch die im Vorprozess in Anspruch genommenen Architekten zum Schadensersatz verpflichtet waren.

Wird ein Baumangel durch Verschulden des Architekten und des Bauunternehmers – vorliegend die Beklagte – verursacht, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, so dass grundsätzlich eine Streitverkündung nicht zulässig ist, denn die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz hing nicht davon ab, ob und in welchem Umfang auch die zunächst verklagten Architekten hafteten.

Mit Recht hat das Landgericht insoweit auch auf die vom Kläger im Vorprozess erklärte Streitverkündung hingewiesen, denn bei Licht betrachtet hat auch der Kläger bereits aus damaliger Sicht eine kumulative Haftung auch der Beklagten in Betracht gezogen, indem er selbst meinte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch gegen die damalige Streitverkündete (jetzige Beklagte) Schadensersatzansprüche bestehen (Bl. 115 der Beiakten).

Soweit der Kläger in der Berufung meint, die Beklagte hafte im Falle eines Planungsverschuldens der beauftragten Architekten wegen des dann dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens des Architekten nur anteilig, so dass nur eine teilweise kumulative Haftung in Rede gestanden habe und daher die Streitverkündung hier zulässig gewesen sei (BB 3, 4, Bl. 246 f.), ist dieser Ansatz zwar richtig. Dies vermag hier aber dennoch nicht die Zulässigkeit der Streitverkündung zu begründen. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung BGHZ 65, 127 – VII ZR 130/73) betraf einen hier nicht vergleichbaren Fall.

Verklagt der Auftraggeber in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung zunächst den Bauunternehmer, der bei einem Planungsfehler des Architekten ggf. nur mit einer Quote haftet, so kann der Auftraggeber in diesem Prozess dem Architekten den Streit verkünden, weil jedenfalls in Höhe des Ausfalls im Erstprozess wegen der Mitverschuldensquote eine weitergehende und damit alternative Haftung des Architekten in Betracht kommt. Der vorliegende Fall liegt aber gerade umgekehrt, denn hier waren die Architekten im Vorprozess verklagt und es kam – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – deren volle Haftung in Betracht. Zugleich kam bei einem unterstellten Planungsfehler und Verletzung der Hinweispflicht der damaligen Streitverkündeten – auch – deren Haftung als Gesamtschuldner in Betracht, wenn auch ggf. nur in Höhe einer um das anzurechnende Mitverschulden verringerten Haftungsquote. D. h. auch hier bestand von vornherein ggf. eine gesamtschuldnerische Haftung, die ohne weiteres bereits im Erstprozess hätte geltend gemacht und eingeklagt werden können. Gleichermaßen bestand eine (volle) gesamtschuldnerische Haftung der Architekten und der Beklagten, wenn man allein einen Bauaufsichtsfehler der Architekten und einen Ausführungsfehler der Streitverkündeten und jetzigen Beklagten annehmen wollte. Die in BGHZ 65, 127 erörterte Fallgestaltung lag daher in dem hier zu entscheidenden Fall nicht vor.

Im Ergebnis bleibt es daher dabei, dass die Streitverkündung im Vorprozess unzulässig war und somit auch keine Hemmung bewirken konnte.

Ansprüche auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht wegen (unterstellt) mangelhafter Werkleistung (Anträge zu 1 und 2) sind daher verjährt, so dass die Beklagte die Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern kann.

3. Auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten (Antrag zu 3) besteht damit – unabhängig davon, ob er schlüssig dargetan ist – im Ergebnis nicht, denn die Beklagte kann sich auch demgegenüber mit Erfolg auf die Verjährung berufen. Denn auch ein derartiger Anspruch setzt dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten aus dem Bauvertrag voraus, der aber die Verjährungseinrede entgegen steht.

4. Dies gilt auch für die im Vorprozess entstandenen Kosten (Antrag zu 4), denn auch diese hätten allein ihren Grund wiederum in einem vertraglichen Schadensersatzanspruch, der aber – wie ausgeführt – jedenfalls verjährt ist.

Zutreffend ist im Übrigen auch hier die Begründung des Landgerichts (LGU 11), es sei keine Verantwortlichkeit der Beklagten darin zu erblicken, dass der Kläger zunächst die Architekten in Anspruch genommen hat. Die Entscheidung, wen der Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, war allein seine eigene; die Beklagte ist hierfür auch unter dem Gesichtspunkt von vertraglichen Nebenpflichten nicht verantwortlich zu machen.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, denn der Senat entscheidet über die allein streitige Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des BGH.

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