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Straßenanlieger muss Wurzelschäden nicht dulden

Ein Kampf unter der Grasnarbe: Eine Anwohnerin wehrte sich gegen die heimliche Invasion städtischer Baumwurzeln, die ihr Grundstück verwüsteten. Das Gericht fällte ein Urteil, das nun die Frage aufwirft: Müssen Bürger die Ausbreitung städtischer Naturgewalten auf ihrem eigenen Grund und Boden dulden oder gibt es Grenzen des Erträglichen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OVG Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 17.02.2025
  • Aktenzeichen: 11 A 827/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Nachbarrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümerin eines Grundstücks in P., die in einem früheren Urteil Schadensersatz zugesprochen bekam und im vorliegenden Verfahren mit ihrer Berufung versuchte, ihre Ansprüche zu bekräftigen. Das Gericht weist ihre Berufung zurück und ordnet an, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
    • Beklagte: Partei, die bereits in einem Urteil des LG Mönchengladbach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde und sich in dem Berufungsverfahren auf die Wirksamkeit des früheren Urteils berief, was zur Zurückweisung der Berufung führte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der D.straße in P. Das Objekt weist bauliche Gegebenheiten wie einen Vorgarten, eine Zuwegung zur Garage und einen angrenzenden Gehweg auf, an dem außerdem zwei Platanen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze stehen. In einem früheren Urteil des LG Mönchengladbach wurde die Beklagte zur Zahlung von 1.428,08 Euro Schadensersatz verurteilt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Überprüfung und Bestätigung des vorinstanzlichen Schadensersatzurteils sowie um die Frage, ob die von der Klägerin eingelegte Berufung sachgerecht sei – was insbesondere auch Auswirkungen auf die Kostenregelung und die Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses hat.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar, wobei geregelt wurde, dass die Klägerin die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden kann, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet. Zudem wird die Revision nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht stützte sich auf das bereits rechtskräftige Urteil des LG Mönchengladbach und die konkrete Sachlage. Die Berufung wurde als unbegründet bewertet, weshalb die bisherigen Entscheidungserlasse bestätigt und die Kostenregelung in der vorliegenden Vollstreckbarkeitsanordnung verankert wurden.
    • Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Beschluss bleibt vorläufig vollstreckbar, wobei die Regelung zur Sicherheitsleistung beiden Parteien die Möglichkeit bietet, die Vollstreckung abzuwenden, sofern die jeweils geforderte Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags erbracht wird.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt: Straßenanlieger muss Wurzelschäden durch städtische Bäume nicht dulden

Wurzel eines Stadtbaums durchdringt private Gartenfläche, beschädigt Rasen und Erde, idyllische Umgebung.
Wurzelschäden durch städtische Bäume und Haftung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 11 A 827/22) vom 17. Februar 2025 entschieden, dass Anwohner nicht verpflichtet sind, Schäden an ihrem Grundstück zu dulden, die durch die Wurzeln städtischer Bäume verursacht werden. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern gegenüber Kommunen und setzt einen wichtigen Präzedenzfall in Fällen von Baumwurzelschäden. Das Gericht wies die Berufung der beklagten Stadt zurück und bestätigte damit im Kern eine frühere Entscheidung.

Hintergrund des Falls: Schäden durch Platanenwurzeln in P.

Dem Urteil vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen einer Grundstückseigentümerin aus P. und der dortigen Stadt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der D.straße, dessen Vorgarten direkt an den öffentlichen Gehweg angrenzt. Auf diesem Gehweg stehen zwei Platanen in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze. Die Wurzeln dieser Bäume hatten über Jahre hinweg Schäden am Grundstück der Klägerin verursacht, insbesondere an der Zuwegung zum Haus und zur Garage, die mit Betonplatten befestigt war.

Früheres Urteil verpflichtete Stadt bereits zum Schadensersatz

Bereits im Jahr 2012 hatte das Landgericht Mönchengladbach (Az.: 3 O 273/09) die Stadt P. rechtskräftig verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.428,08 Euro zu zahlen. Das Landgericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme, unter anderem durch ein Sachverständigengutachten, fest, dass die Schäden an der Rasenfläche und den Betonplatten auf dem Grundstück der Klägerin maßgeblich durch die Wurzeln der städtischen Platanen verursacht wurden.

Sachverständiger bestätigte ursächlichen Zusammenhang

Ein vom Landgericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass das Wurzelwerk der Platanen „mitverantwortlich für die bestehenden Schäden geworden sei“. Er legte dar, dass die Wurzelbildung erheblich war und zum Anheben und Brechen der Betonplatten geführt hatte. Die Stadt hatte zwar argumentiert, die Schäden seien altersbedingt oder durch mangelhafte Bauausführung entstanden, diese Einwände wurden jedoch vom Gericht aufgrund der Beweislage zurückgewiesen.

Naturschutzrechtliche Befreiung zur Wurzelkappung erteilt

Trotz des Schadensersatzurteils bestanden die Probleme durch die Baumwurzeln weiterhin. Der Kreis P. erteilte daher im Jahr 2019 eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Kappung der Wurzeln der Platanen. Diese Befreiung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 28. Februar 2025. Der Kreis betonte in seinem Befreiungsbescheid, dass die durch die Wurzeln verursachte Belastung für die Grundstückseigentümerin unzumutbar sei und über das Maß hinausgehe, was im Rahmen der „Sozialbindung des Eigentums“ hinzunehmen sei.

Prüfung baulicher Maßnahmen als Alternative zur Wurzelkappung

Der Kreis P. machte die Befreiung zur Wurzelkappung jedoch von der Auflage abhängig, zunächst zu prüfen, ob bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise das Höherlegen der Bodenplatten, eine Kappung der Wurzeln vermeiden könnten. Dies zeigt das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Baumbestandes und den Rechten der Grundstückseigentümer, die durch die Bäume beeinträchtigt werden.

OVG bestätigt Unzumutbarkeit der Wurzelschäden

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte nun im vorliegenden Beschluss die Rechtsauffassung, dass die Grundstückseigentümerin die durch die Baumwurzeln verursachten Schäden nicht dulden muss. Durch die Zurückweisung der Berufung der Stadt wurde die Position der Klägerin und damit generell die Position von Anliegern in ähnlichen Fällen gestärkt. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Kreises P., der bereits eine „unzumutbare Belastung“ für die Anwohnerin festgestellt hatte.

Kosten des Verfahrens und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das OVG entschied zudem, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Streitwert wurde für beide Instanzen auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Revision wurde nicht zugelassen, was die Entscheidung des OVG weiter untermauert.

Bedeutung des Urteils für Betroffene von Baumwurzelschäden

Dieses Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen hat erhebliche Bedeutung für alle Grundstückseigentümer, die unter Schäden durch Baumwurzeln von Bäumen auf öffentlichem Grund leiden. Es stellt klar, dass Kommunen nicht automatisch davon ausgehen können, dass Anwohner Wurzelschäden an ihren Grundstücken entschädigungslos hinnehmen müssen.

Stärkung der Rechte von Grundstückseigentümern

Das Urteil stärkt die Rechte von Betroffenen, Schadensersatzansprüche gegenüber der Kommune geltend zu machen, wenn Baumwurzeln Schäden verursachen. Es unterstreicht die Pflicht der Kommunen, ihre Baumbestände so zu pflegen und zu kontrollieren, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anlieger kommt.

Hinweis auf mögliche Maßnahmen und Abwägung

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass es keine pauschale Lösung gibt. Die naturschutzrechtliche Befreiung mit der Auflage zur Prüfung baulicher Maßnahmen verdeutlicht, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Schutz des Baumbestandes und den Rechten der Grundstückseigentümer erfolgen muss. Mögliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung können neben der Wurzelkappung auch bauliche Anpassungen sein, wobei die Zumutbarkeit für den Anlieger stets im Vordergrund stehen muss.

Empfehlung zur Dokumentation und Kommunikation

Betroffene sollten Schäden durch Baumwurzeln sorgfältig dokumentieren und frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Kommune suchen. Das Urteil des OVG gibt ihnen dabei eine starke rechtliche Position, um ihre Ansprüche auf Schadensbeseitigung oder -minderung durchzusetzen. Es ist ein wichtiges Signal, dass das Eigentumsrecht auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an Baumbeständen Gewicht hat, wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht bestätigt, dass Grundstückseigentümer gegenüber Kommunen Ansprüche auf Beseitigung von Wurzelschäden geltend machen können, wenn städtische Bäume ihr Eigentum beeinträchtigen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei nachweisbarer Kausalität zwischen Wurzelwachstum und Schäden (wie angehobenen Platten) ein Beseitigungsanspruch besteht, auch wenn mehrere Faktoren wie Alter der Anlage oder Bauweise mitwirken. Wichtig für Betroffene: Schäden durch Wurzeln stellen eine Eigentumsverletzung dar, die über die normale Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, wobei naturschutzrechtliche Befreiungen für notwendige Wurzelkappungen eingeholt werden müssen.

Benötigen Sie Hilfe?

Unzumutbare Schäden durch städtische Baumwurzeln?

Schäden am eigenen Grundstück durch die Wurzeln städtischer Bäume können zu erheblichen Beeinträchtigungen und Unsicherheiten führen. Die Abwägung zwischen dem Erhalt des Baumbestandes den Rechten der Grundstückseigentümer ist dabei oft komplex und erfordert eine präzise rechtliche Einschätzung. Auch wenn es sich um Einzelfälle handelt, zeigt sich, dass die Auseinandersetzung mit solchen Problemen detaillierte Kenntnisse der geltenden Rechtslage verlangt.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuelle Situation umfassend zu analysieren und dabei die relevanten Rechtsfragen präzise darzulegen. Dabei legen wir Wert auf eine transparente Beratung, die Ihnen hilft, Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen und in Konfliktsituationen sachgerecht zu agieren. Kontaktieren Sie uns, um mehr zu erfahren, wie wir Sie in Konflikten rund um Schäden durch städtische Baumwurzeln unterstützen können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer haftet für Schäden, die durch Baumwurzeln von städtischen Bäumen auf meinem Grundstück entstehen?

Grundsätzlich haftet die Stadt oder Gemeinde als Eigentümerin des Baumes für Schäden, die durch Wurzeln städtischer Bäume auf Ihrem Grundstück verursacht werden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass kommunale Grundstückseigentümer für solche Schäden verantwortlich sind, die durch von ihrem Grundstück ausgehende Baumwurzeln auf einem fremden Grundstück entstehen.

Rechtliche Grundlagen der Haftung

Die Haftung der Stadt basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen:

  1. Deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Absatz 1 BGB, wenn durch eine unerlaubte Handlung ein Schaden verursacht wurde.
  2. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 1004 Absatz 1 BGB, die es Ihnen ermöglichen, die Beseitigung der Störung zu verlangen.

Eine Gemeinde als Baumeigentümerin hat keine Besserstellung gegenüber privaten Grundstückseigentümern. Sie ist wie jeder andere Grundstückseigentümer für ihren Baum verantwortlich.

Voraussetzungen für eine Haftung

Für eine erfolgreiche Geltendmachung von Ansprüchen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Nachweis der Kausalität: Sie müssen nachweisen können, dass die Wurzeln tatsächlich von einem städtischen Baum stammen und für die entstandenen Schäden verantwortlich sind. Die Beweislast für die Herkunft der Wurzeln liegt bei Ihnen als geschädigtem Grundstückseigentümer.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung: Die Wurzeln müssen eine wesentliche Beeinträchtigung Ihres Grundstücks verursachen, wie beispielsweise Schäden an Einfriedungen, Pflastersteinen oder baulichen Anlagen.
  3. Verkehrssicherungspflichtverletzung: Bei bestimmten Schäden, wie etwa an Abwasserkanälen, kann eine Haftung davon abhängen, ob die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Umfang der Haftung und mögliche Ansprüche

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie folgende Ansprüche:

  1. Beseitigungsanspruch: Sie können von der Stadt verlangen, dass sie die störenden Wurzeln beseitigt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Baum durch die Wurzelentfernung gefährdet wird.
  2. Schadensersatzanspruch: Wenn Sie bereits Schäden erlitten haben, können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sie keinen direkten Schadensersatz verlangen können, wenn Sie die Beseitigung der Wurzeln noch nicht selbst vorgenommen haben.
  3. Erstattung von Selbsthilfekosten: Wenn Sie die Wurzeln selbst beseitigt haben, können Sie die entstandenen Kosten von der Stadt zurückverlangen.

Praktische Hinweise für Betroffene

Wenn Sie Schäden durch Wurzeln städtischer Bäume feststellen:

  1. Dokumentieren Sie die Schäden sorgfältig mit Fotos und schriftlichen Aufzeichnungen.
  2. Weisen Sie die Herkunft der Wurzeln nach, indem Sie den Zusammenhang zwischen dem städtischen Baum und den eingedrungenen Wurzeln dokumentieren.
  3. Setzen Sie die Stadt schriftlich in Kenntnis und fordern Sie sie zur Beseitigung der Wurzeln und zur Behebung der Schäden auf.
  4. Bei Untätigkeit der Stadt können Sie entweder selbst zur Beseitigung schreiten und die Kosten später geltend machen oder einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Beachten Sie, dass die Haftung stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Bei komplexen Schäden, wie etwa an Gebäudefundamenten oder Abwassersystemen, kann die Beurteilung der Haftungsfrage schwieriger sein und möglicherweise ein Sachverständigengutachten erfordern.


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Welche Rechte habe ich als Grundstückseigentümer, wenn Baumwurzeln von städtischen Bäumen Schäden auf meinem Grundstück verursachen?

Als Grundstückseigentümer haben Sie bei Schäden durch Wurzeln städtischer Bäume mehrere Rechtsansprüche. Sie können von der Stadt als Baumeigentümerin die Beseitigung der Wurzeln verlangen, wenn diese über die Grundstücksgrenze wachsen und zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wurzeln Schäden an Ihrem Eigentum verursachen, etwa an Leitungen, Fundamenten oder gepflasterten Wegen.

Beseitigungsanspruch und Selbsthilferecht

Grundsätzlich können Sie von der Stadt als Eigentümerin des Baumes verlangen, dass sie die störenden Wurzeln beseitigt. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Baum durch die Wurzelentfernung möglicherweise Schaden nehmen könnte. Wichtig ist dabei:

  • Sie müssen die Stadt zunächst auffordern, die Wurzeln zu entfernen und ihr eine angemessene Frist setzen.
  • Reagiert die Stadt nicht innerhalb dieser Frist, dürfen Sie im Rahmen des Selbsthilferechts die Wurzeln selbst entfernen.
  • Bei der Entfernung müssen Sie jedoch auf die Standsicherheit des Baumes achten.

Wenn Sie die Wurzeln selbst entfernen, können Sie von der Stadt die Erstattung der Kosten verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, von der Stadt als Störerin die Aufwendungen zurückverlangen kann.

Anspruch auf Schadensersatz

Bei der Frage des Schadensersatzes ist die Rechtslage differenzierter:

  • Für die Beseitigung der Schäden, die durch die Wurzeln entstanden sind (z.B. beschädigte Leitungen oder Fundamente), muss grundsätzlich der Eigentümer des Baumes aufkommen.
  • Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sie keinen direkten Schadensersatz verlangen können, ohne zuvor die Beseitigung der Wurzeln durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  • Stattdessen müssen Sie die Stadt wegen Unterlassung der Störungsbeseitigung verklagen oder zur Selbstvornahme greifen.
  • Wenn Sie die Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen, können Sie Ihre Kosten aufgrund von Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt bekommen.

Bei Schäden an Ihrem Haus, wie Risse im Mauerwerk oder Fundamentschäden, sollten Sie einen Architekten hinzuziehen, um das Ausmaß der Schäden festzustellen.

Nachweis der Kausalität

Für erfolgreiche Ansprüche müssen Sie nachweisen können, dass die Wurzeln tatsächlich von städtischen Bäumen stammen und für die Schäden verantwortlich sind. Dies kann durch einen Wurzelgutachter erfolgen, der durch mikroskopische Untersuchungen den verursachenden Baum identifizieren kann.

Beachten Sie, dass Ihnen unter Umständen eine Mitschuld zugerechnet werden kann, wenn Sie beispielsweise bei Baumaßnahmen keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen Wurzeleinwuchs getroffen haben oder wenn Rohre unsachgemäß verlegt wurden.

Vorbeugende Maßnahmen

Um zukünftige Schäden zu vermeiden, können Sie eine Wurzelsperre installieren lassen. Dies ist auch nachträglich möglich und kann weitere Beeinträchtigungen durch Wurzelwachstum verhindern.

Wenn Sie mit der Stadt in einen Rechtsstreit geraten, ist es ratsam, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. In einigen Bundesländern ist ein vorgerichtliches Streitschlichtungsverfahren sogar verpflichtend.


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Wie weise ich nach, dass die Schäden auf meinem Grundstück tatsächlich durch die Wurzeln städtischer Bäume verursacht wurden?

Um nachzuweisen, dass Schäden auf Ihrem Grundstück durch Wurzeln städtischer Bäume verursacht wurden, benötigen Sie eine umfassende Beweissicherung und Dokumentation. Die Beweislast liegt bei Ihnen als geschädigtem Grundstückseigentümer, da Sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Wurzeln und den entstandenen Schäden nachweisen müssen.

Umfassende Fotodokumentation erstellen

Eine detaillierte Fotodokumentation ist das wichtigste Beweismittel bei Wurzelschäden. Dokumentieren Sie:

  • Den Baum in seinem Umfeld und seine Position in Relation zu Ihrem Grundstück
  • Die eingedrungenen Wurzeln aus verschiedenen Perspektiven
  • Alle sichtbaren Schäden (z.B. Risse im Mauerwerk, beschädigte Rohrleitungen, angehobene Pflastersteine)
  • Den Wurzelverlauf vom Baum bis zu den Schadstellen

Achten Sie besonders darauf, die Wuchsrichtung der Wurzeln zum verursachenden Baum zu dokumentieren, um die Herkunft eindeutig belegen zu können.

Sachverständigengutachten einholen

Ein Wurzelgutachten durch einen Fachexperten ist entscheidend für den Nachweis der Kausalität. Spezialisierte Sachverständige können:

  • Durch mikroskopische Untersuchung die Baumart bestimmen
  • Die Wurzelproben makroskopisch und mikroskopisch oder genetisch analysieren
  • Das verursachende Gehölz eindeutig identifizieren
  • Den ursächlichen Zusammenhang zwischen Wurzelwachstum und Schäden bewerten

Wurzelgutachter werden befragt, wenn unklar ist, welcher Baum den Schaden verursacht hat. Mit Hilfe von Vergleichsproben kann der richtige Baum bestimmt werden.

Beweissicherungsverfahren durchführen

Ein formelles Beweissicherungsverfahren kann Ihre Position stärken:

  • Stellen Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf ein Beweissicherungsgutachten
  • Das Gericht bestellt einen unabhängigen Sachverständigen
  • Der Experte dokumentiert den Zustand und ermittelt, ob ein kausaler Zusammenhang besteht

Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass das erstellte Gutachten vor Gericht als Beweismittel zugelassen ist, im Gegensatz zu einem Privatgutachten, das lediglich als qualifizierter Parteivortrag eingebracht werden kann.

Nachweis der Kausalität sichern

Die bloße Feststellung von Wurzeln in Gebäudenähe reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus. Sie müssen nachweisen, dass:

  • Die Wurzeln tatsächlich von städtischen Bäumen stammen
  • Ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen den Wurzeln und den Schäden besteht
  • Keine anderen Faktoren für die Schäden verantwortlich sind

Im Fall eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bielefeld wurde eine Klage abgewiesen, weil der Sachverständige feststellte, dass die Schäden an Rohrleitungen nicht durch Wurzeln verursacht wurden, sondern Vorschäden der Leitungen den Wurzeleinwuchs erst ermöglicht hatten.

Schürfgruben anlegen

Eine effektive Methode zur Beweissicherung ist das Anlegen von Schürfgruben im betroffenen Bereich:

  • Dadurch kann das Wurzelwachstum der Straßenbäume auf Ihr Grundstück dokumentiert werden
  • Der Wurzelverlauf kann nachvollziehbar dokumentiert werden
  • Die Verbindung zwischen dem städtischen Baum und den Wurzeln auf Ihrem Grundstück wird sichtbar

Zeitliche Dokumentation führen

Dokumentieren Sie den zeitlichen Verlauf der Schäden:

  • Wann wurden die ersten Anzeichen bemerkt?
  • Wie haben sich die Schäden entwickelt?
  • Gab es Veränderungen nach Starkregenereignissen oder Trockenperioden?

Diese Informationen können helfen, den Zusammenhang zwischen dem Wurzelwachstum und den entstandenen Schäden zu belegen.

Auf mögliche Mitschuld achten

Beachten Sie, dass Ihnen unter Umständen eine Mitschuld zugerechnet werden kann:

  • Wenn Sie beispielsweise direkt neben einem Baumgrundstück gebaut haben, ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen
  • Wenn beim Verlegen von Rohren gepfuscht wurde

In solchen Fällen können Sie zu einer Beteiligung an den Kosten zwischen null und hundert Prozent verpflichtet werden.

Wurzelprotokoll erstellen

Ein detailliertes Wurzelprotokoll nach dem Vorbild des in Hamburg etablierten Systems kann hilfreich sein:

  • Dokumentieren Sie alle Maßnahmen zum Schutz der Wurzeln
  • Listen Sie eventuelle Wurzelschäden oder -verluste auf
  • Dieses Protokoll dient als Grundlage für künftige Kontrollen und Pflegemaßnahmen

Mit diesen umfassenden Nachweisen verbessern Sie Ihre Chancen erheblich, einen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt erfolgreich durchzusetzen, falls die Wurzeln städtischer Bäume tatsächlich für Schäden auf Ihrem Grundstück verantwortlich sind.


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Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich Schadensersatzansprüche aufgrund von Wurzelschäden geltend machen möchte?

Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Wurzelschäden müssen Sie grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beachten. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Beginn der Verjährungsfrist

Wenn beispielsweise am 16. Oktober 2024 Wurzelschäden an Ihrem Entwässerungssystem festgestellt werden und Sie noch im selben Jahr Kenntnis davon erlangen, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024. Der Anspruch auf Schadensersatz würde demnach am 31. Dezember 2027 um 24:00 Uhr verjähren.

Bei Wurzelschäden ist zu beachten, dass zwischen verschiedenen Ansprüchen unterschieden werden muss:

  • Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen (z.B. Bäumen) verjährt in der Regel in 5 Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs und Ihrer Kenntnis.
  • Der Anspruch auf Beseitigung eingedrungener Wurzeln unterliegt hingegen nicht der Verjährung. Sie können daher das Kappen der Wurzeln verlangen, auch wenn der Baum selbst aufgrund von Verjährung nicht mehr beseitigt werden kann.

Längere Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche

Für bestimmte Schadensersatzansprüche gelten längere Verjährungsfristen:

  • Ansprüche, die sich auf Rechte an Grundstücken richten, verjähren in 10 Jahren.
  • Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder in 30 Jahren von der Begehung der Handlung oder dem schädigenden Ereignis an – maßgeblich ist die früher endende Frist.
  • Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren in 30 Jahren.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch verschiedene Umstände gehemmt werden, wodurch sie zeitweise nicht weiterläuft. Zu den wichtigsten Hemmungsgründen zählen:

  • Verhandlungen zwischen Ihnen und dem Schuldner über den Anspruch (§ 203 BGB). Schon ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage kann ausreichen.
  • Rechtsverfolgung, etwa durch Erhebung einer Klage, Zustellung eines Mahnbescheids oder Streitverkündung (§ 204 BGB). Mit Klageerhebung wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
  • Höhere Gewalt, wenn Sie dadurch an der Rechtsverfolgung gehindert sind (§ 206 BGB).
  • Antrag auf Streitschlichtung bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle.

Praktische Beispiele bei Wurzelschäden

Bei Wurzelschäden durch städtische Bäume ist zu beachten:

  • Wenn Sie Schäden an Ihrem Entwässerungssystem oder Gebäude feststellen, sollten Sie zeitnah handeln und den Verursacher (z.B. die Stadt) in Kenntnis setzen.
  • Dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig, idealerweise durch Fotos und Gutachten (wie z.B. eine TV-Inspektion der Rohre).
  • Beachten Sie, dass bei einer Klage auf Schadensersatz die Beweislast für die Ursächlichkeit der Wurzeln für den Schaden bei Ihnen liegt.
  • Selbst wenn der Anspruch auf Beseitigung der Bäume verjährt ist, können Sie immer noch das Kappen der eingedrungenen Wurzeln verlangen.

Wenn Sie Verhandlungen mit dem Schädiger führen, wird die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Schädiger Ihre Ansprüche endgültig ablehnt.


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Welche baulichen Maßnahmen kann ich ergreifen, um mein Grundstück vor zukünftigen Wurzelschäden durch städtische Bäume zu schützen?

Um Ihr Grundstück vor Wurzelschäden durch städtische Bäume zu schützen, können Sie verschiedene bauliche Maßnahmen ergreifen:

Wurzelsperren (Root Barriers)

Wurzelsperren sind physische Barrieren, die unterirdisch installiert werden, um das Wachstum von Baumwurzeln von Strukturen, Versorgungsleitungen oder anderen Bereichen fernzuhalten, wo sie Schäden verursachen könnten. Diese Barrieren werden typischerweise in einer Tiefe von 45 bis 60 cm installiert, wobei die genaue Tiefe vom Baumtyp und seinem Wurzelsystem abhängt.

Die Kosten für Wurzelsperren variieren je nach Umfang der Installation. Als Richtwert können Sie mit etwa 60-65 € pro laufendem Meter rechnen. Bei Installationen unter 20 laufenden Metern können die Kosten auf etwa 65 € pro Meter steigen. Die Mindestkosten für eine Wurzelsperren-Installation liegen bei etwa 1.400 €.

Wichtig zu beachten: Vor der Installation einer Wurzelsperre sollten Sie prüfen, ob Genehmigungen erforderlich sind. Die Anforderungen können je nach Standort und Größe des betroffenen Baumes variieren.

Verstärkte Fundamente und Einfassungen

Eine weitere Möglichkeit ist die Installation von verstärkten Einfassungen um gefährdete Bereiche. Ähnlich wie Wurzelsperren können Verstärkungskragen aus Beton oder Kiesaggregat dazu beitragen, dass Baumwurzeln nicht unter Gehwege wachsen und somit Schäden verhindern.

Bodenvault-Systeme

Bei Neubauprojekten oder umfassenden Umgestaltungen können Bodenvault-Systeme (auch als Bodenzellen bekannt) eingesetzt werden. Diese Systeme schaffen ideale Wachstumsbedingungen für Baumwurzeln, während sie gleichzeitig die umgebende Infrastruktur vor Wurzelstörungen schützen. Ein Vorteil dieser Systeme ist, dass sie für Fahrzeuglasten ausgelegt sind und sich daher gut für Straßenpflaster und Parkplätze eignen.

Richtige Positionierung von Bäumen

Wenn Sie die Möglichkeit haben, bei der Planung von Baumpflanzungen mitzuwirken, ist die richtige Positionierung entscheidend. Durch die Wahl des richtigen Standorts für Baumpflanzungen können Konflikte zwischen Baumwurzeln und Gehwegen minimiert werden.

Baumschutzpläne

In manchen Gemeinden ist es erforderlich, einen Baumschutzplan zu erstellen, bevor Projekte in der Nähe von Bäumen durchgeführt werden dürfen. Ein solcher Plan identifiziert und schützt bestehende wertvolle Bäume während Bau- und Entwicklungsprojekten. Er umfasst Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, ihren oberirdischen Ästen und ihren unterirdischen Wurzeln vor mechanischen Schäden, Bodenverdichtung und Veränderungen des Bodenwasserregimes.

Genehmigungspflicht: Bevor Sie bauliche Maßnahmen ergreifen, sollten Sie sich über lokale Vorschriften informieren. In vielen Gemeinden benötigen Sie eine Genehmigung für Arbeiten innerhalb eines bestimmten Abstands zu städtischen Bäumen. Zum Beispiel verlangen manche Städte eine Genehmigung für Projekte innerhalb von 15 Metern eines städtischen Waldbaums.

Wenn Sie einen Baum mit einem Stammumfang von über 140 cm auf öffentlichem oder privatem Grundstück haben, benötigen Sie möglicherweise eine separate Genehmigung gemäß den lokalen Baumschutzverordnungen.

Kosten und Kostenübernahme: Die Kosten für präventive Maßnahmen werden in der Regel vom Grundstückseigentümer getragen. Es gibt jedoch möglicherweise lokale Programme oder Zuschüsse, die finanzielle Unterstützung bieten. Es empfiehlt sich, bei Ihrer Stadtverwaltung nachzufragen, ob solche Programme verfügbar sind.

Wenn Sie diese baulichen Maßnahmen ergreifen, können Sie dazu beitragen, Ihr Grundstück vor zukünftigen Wurzelschäden zu schützen und gleichzeitig die Gesundheit und Stabilität der städtischen Bäume zu erhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzrecht

Schadensersatzrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen zur finanziellen Entschädigung für erlittene Schäden. Es basiert hauptsächlich auf den §§ 249 bis 255 BGB und regelt, wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleich eines Schadens hat. Der Anspruch setzt in der Regel ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln voraus, wobei auch spezielle Haftungstatbestände wie die Verkehrssicherungspflicht relevant sein können. Bei Baumwurzelschäden muss die Kommune als Baumeigentümerin den verursachten Schaden ersetzen, wenn die Kausalität nachweisbar ist.

Beispiel: Eine Hauseigentümerin erhält 1.428,08 Euro Schadensersatz, weil Wurzeln städtischer Platanen ihr Grundstück beschädigt haben.


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Nachbarrecht

Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke. Es ist vorwiegend in den §§ 903 bis 924 BGB sowie in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer verankert. Es definiert Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern im Verhältnis zueinander, darunter Duldungspflichten, Abwehrrechte und Ausgleichsansprüche bei Beeinträchtigungen. Im Fall von überwachsenden Pflanzen oder eindringenden Wurzeln gibt § 910 BGB dem Grundstückseigentümer das Recht, diese zu beseitigen, wenn sie die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer muss eindringende Wurzeln vom Nachbargrundstück nicht dulden, wenn diese Schäden an seiner Einfahrt verursachen.


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Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, durch das eine Entscheidung eines Gerichts erster Instanz durch ein höherrangiges Gericht überprüft wird. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 511-541 ZPO. Die Berufung ermöglicht eine neue Beurteilung des Sach- und Rechtsstreits und kann zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und muss begründet werden.

Beispiel: Die Klägerin legte gegen ein Urteil des LG Mönchengladbach Berufung ein, die vom OVG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen wurde, wodurch sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen musste.


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Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsinstitut, das es einer obsiegenden Partei ermöglicht, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Geregelt ist dies in den §§ 708-720 ZPO. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass nur rechtskräftige Urteile vollstreckbar sind. Die Gerichte ordnen die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Regel an, können sie aber an die Leistung einer Sicherheit knüpfen. Die unterlegene Partei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abwenden.

Beispiel: Der Beschluss des OVG wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Betrags abwenden konnte.


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Straßenanlieger

Ein Straßenanlieger ist eine Person, deren Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt oder über diese erschlossen wird. Dieser Status ist in verschiedenen Kommunal- und Straßengesetzen geregelt und begründet besondere Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gemeinde als Straßenbaulastträger. Straßenanlieger müssen bestimmte Einwirkungen von der Straße dulden, haben aber auch Abwehransprüche bei übermäßigen Beeinträchtigungen. Dazu gehören etwa Ansprüche auf Beseitigung von Schäden durch Straßenbäume.

Beispiel: Die Eigentümerin eines Grundstücks an der D.straße in P. musste als Straßenanliegerin Schäden durch Wurzeln städtischer Platanen nicht hinnehmen und konnte erfolgreich Schadensersatz fordern.


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Sozialbindung des Eigentums

Die Sozialbindung des Eigentums bezeichnet die verfassungsrechtliche Verpflichtung, dass Eigentum auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Sie ist in Art. 14 Abs. 2 GG verankert: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Dieses Prinzip begrenzt die Befugnisse des Eigentümers und verpflichtet ihn, bestimmte Einschränkungen zu dulden. Die Grenze der Sozialbindung liegt dort, wo eine übermäßige Beeinträchtigung des Eigentums beginnt, die eine entschädigungslose Hinnahme unzumutbar macht.

Beispiel: Das Gericht urteilte, dass Schäden durch eindringende Baumwurzeln über die normale Sozialbindung hinausgehen und Grundstückseigentümer diese nicht hinnehmen müssen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuführung unwägbarer Stoffe: Diese Vorschrift regelt, inwieweit ein Grundstückseigentümer Einwirkungen (Immissionen) von einem Nachbargrundstück dulden muss. Dazu gehören auch Einwirkungen durch Wurzeln und Äste, sofern diese die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen oder ortsüblich sind und nicht verhindert werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wurzeln der Platanen der Beklagten ragen in das Grundstück der Klägerin und verursachen dort Schäden. Fraglich ist, ob diese Einwirkungen noch als zumutbar im Sinne des § 906 BGB anzusehen sind oder ob die Klägerin Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
  • § 823 Absatz 1 BGB – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph begründet einen Schadensersatzanspruch, wenn durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Eigentum eines anderen verletzt wird. Die Schädigung des Eigentums durch Wurzeln von Nachbarbäumen kann eine solche Eigentumsverletzung darstellen, wenn die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens erfüllt sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend, weil die Wurzeln der städtischen Bäume ihr Eigentum beschädigt haben. Das Gericht muss prüfen, ob die Stadt für diese Schäden verantwortlich ist und ob ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht.
  • § 1004 BGB – Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung: Diese Vorschrift gibt dem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, von dem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu verlangen und bei fortbestehender Störung Unterlassung zu fordern. Dies kann auch die Beseitigung von Wurzeln umfassen, die in das Nachbargrundstück eingedrungen sind und dort Schäden verursachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Neben dem Schadensersatz könnte die Klägerin grundsätzlich auch einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzelbeeinträchtigung geltend machen, also beispielsweise die Kappung der Wurzeln fordern, um zukünftige Schäden zu verhindern.
  • Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt mit

Das vorliegende Urteil


OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 11 A 827/22 – Beschluss vom 17.02.2025


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