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Sind Erd- und Abbrucharbeiten Bauwerksarbeiten?

LG Rostock, Az.: 5 O 24/10, Beschluss vom 14.07.2010

Das Landgericht Rostock, 5. Zivilkammer, – 1. Kammer für Handelssachen –, erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 08.07.2010 an das zuständige Landgericht Schwerin, – Kammer für Handelssachen –.

Gründe

Sind Erd- und Abbrucharbeiten Bauwerksarbeiten?
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Das Landgericht Rostock ist nicht nach § 29 ZPO örtlich zuständig.

Die Klägerin kann vorliegend die Beklagte nicht vor dem LG Rostock wegen des besonderen gemeinsamen Erfüllungsortes des Bauvertrages am Ort des Bauwerkes auf restlichen Werklohn verklagen (BGH NJW 1986, 935 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 „Bauwerksvertrag“).

Unstreitig resultiert die Werklohnforderung aus einem Abbruchvertrag (BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 18), d. h. einem Werkvertrag mit Erd- und Abbrucharbeiten und nicht aus einem Bauwerksvertrag (ebenda, Rn. 16) oder aus einem Vertragsverhältnis mit der Errichtung eines Bauwerks (BGH, NJW-RR 2005, 750) vergleichbaren Leistungen.

Für einen solchen Werkvertrag muss der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden; er ist nicht notwendig einheitlich (BGH, ebenda; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 25 „Werkvertrag“).

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Werklohnanspruch der Klägerin ist der Wohnsitz der Auftraggeberin (Beklagten).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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