Skip to content
Menü

Selbstständige Verjährung bei mehreren voneinander unabhängigen Baumängeln

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 9 O 2327/11 – Urteil vom 15.06.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Kostenvorschuss in Höhe von 29.750,00 € (brutto) für die Beseitigung von Baumängeln.

Die Klägerin schloss mit Datum 23.07.1998 mit der Beklagten zu 1) einen Generalunternehmervertrag, welcher die schlüsselfertige Errichtung des Bauobjekts S. in N. zum Gegenstand hatte (Anlage K1).

Die Beklagte zu 2) übernahm am 18.10.2001 für die Erfüllung der der Beklagten zu 1) obliegenden Mängelgewährleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 76.500,00 DM (entspricht 39.313,83 €, Anlage K14).

Die von der Beklagten zu 1) zu erbringenden verfahrensgegenständlichen Bauleistungen und wurden (u. a.) wie folgt gestaffelt von der Klägerin abgenommen:

– Gemeinschaftseigentum und Außenanlage: 05.12.2000 (9 OH 11691/05, Anlage AG6)

– Sondereigentum Wohnung Nr. 2, Keller Nr. 2, Tiefgaragen-Stellplätze Nr. 5 und Nr. 6: 02.08.2000 (Anlage B1)

Im November 2005 rügte die Wohnungseigentümergemeinschaft S. basierend auf einem Privatgutachten diverse Mängel gegenüber der Klägerin. Daraufhin stellte die Klägerin mit Datum 02.12.2005 Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welcher noch am selbigen Tage bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth einging und den Beklagten zu 1) und zu 2) (dortige Antragsgegner zu 1) und zu 2)) am 08. bzw. 16.12.2005 zugestellt wurde. Weiter richtete sich dieses Verfahren gegen den Architekten  … (dortiger Antragsgegner zu 3)). Die Klägerin rügte in diesem selbständigen Beweisverfahren zunächst eine Vielzahl von Mängeln, von denen schließlich folgende sachverständiger Begutachtung unterzogen wurden (9 OH 11691/05, Bl. 39 ff, 102 f, 116 f,):

– Beweisthema I. I. 1.: Schallschutz Tiefgaragendecke

– Beweisthema I. I. 4.: Brandschutz/Rauchdichtigkeit der Abwasserleitungsdurchführungen (Massivdecken Tiefgarage, Waschkeller, Kellerflur, Kellerabteile)

– Beweisthema I. I. 5.: Brandschutz/Rauchdichtigkeit Heizungsdurchleitungen (Tiefgarage in angrenzende Eigentümerkeller)

– Beweisthema II. 1. 1. Teil: Schimmelbildung oberhalb Boden an Außenwänden der Wohnung Nr. 2

In dem Verfahren 9 OH 11691/05 wurde bis zum 03.09.2008 Beweis erhoben durch die Erholung folgender Sachverständigengutachten:

– Gutachten des Sachverständigen J. M. vom 22.04.2008 (Anlage K3)

– Gutachten des Sachverständigen A. A. vom 03.09.2008 (Anlage K4)

Die Sachverständigen gelangten in diesen Gutachten zu der Feststellung, dass als Mängelursachen sowohl Bauausführungsfehler als auch Bauplanungsfehler in Betracht kämen. Dabei stellte der Sachverständige A. darauf ab, ob ein zutreffender Wärmeschutz-/Brandschutznachweis vorlag, ob dieser gegebenenfalls in die Bauausführungsvorgaben Einfluss gefunden hatte und ob und inwieweit diese Vorgaben im Rahmen der Bauausführung fehlerhaft umgesetzt wurden.

Das Gutachten des Sachverständigen A. vom 03.09.2008 ging nach dem bereits genannten Gutachten des Sachverständigen M. am 10.09.2008 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein und wurde den Vertretern der dortigen Antragstellerin (hiesige Klägerin) aufgrund Verfügung vom 11.09.2008 am 19.09.2008 mit Frist zur Stellungnahme zugestellt (9 OH 11691/05, zu Bl. 236 d. A.). Die Fristsetzung bezog sich auf Anträge auf Anhörung des Sachverständigen zu seinem Gutachten und schriftsätzlichen Vortrag der im Rahmen einer solchen Anhörung an den Sachverständigen zu richtenden Fragen (9 OH 11691/05, Bl. 236 d. A.). Die Klägerin nahm innerhalb der (für sie mit Verfügung vom 09.10.2008 bis zum 29.10.2008 verlängerten; 9 OH 11691/05, Bl. 239 d. A.) Frist lediglich Stellung zu dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 22.04.2008 als sie eine im Rahmen der Begutachtung von den Herren K. und K. abgegebene Erklärung klarstellte, daneben wurde weder die Anhörung des Sachverständigen noch eine ergänzende Begutachtung beantragt (9 OH 11691/05, Bl. 250 f d. A.).

Lediglich der dortige Antragsgegner zu 3) beantragte in der Folgezeit mit Schriftsätzen vom 08.10.2008, 19.11. und 26.11.2009 ergänzende Begutachtungen durch die Sachverständigen (9 OH 11691/05, Bl. 241 ff, 296 f und 298 ff d. A.), die mit Beschlüssen vom 18.11.2008 und 03.12.2009 erholt wurden (9 OH 11691/05, Bl. 301 f, 254 f d. A.).

Seitens der Klägerin erfolgten seit dem 28.10.2008 als Antragstellerin in dem Verfahren 9 OH 11691/05 lediglich noch folgende Aktivitäten:

– Mitteilung mit Schreiben vom 21.10.2009, dass in dem Parallelverfahren 17 OH 11692/05 ein Gutachten zu „inhaltlich gleichlautenden Fragen“ eingegangen sei verbunden mit der Anfrage ob auch in dem Verfahren 9 OH 11691/05 noch mit dem Eingang eines Ergänzungsgutachtens zu rechnen sei (9 OH 11691/05, Bl. 284 f d. A.).

– Erklärung mit Schriftsatz vom 09.11.2009, dass keine Fragen und Anträge zu dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vom 08. und 14.09.2009 gestellt würden (9 OH 11691/05, Bl. 290 f d. A.)

Auf die ihr schließlich mit Verfügung vom 02.09.2010 gesetzte Frist zur Stellungnahme auf das zuletzt erholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen M. vom 27.08.2010 reagierte die Klägerin in dem genannten selbständigen Beweisverfahren überhaupt nicht mehr (9 OH 11691/05, Bl. 2313 ff d. A.).

Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) allerdings mit Schreiben vom 12.01.2010 unter Fristsetzung bis 09.02.2010 außergerichtlich zur Beseitigung der in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel auf (Bl. 8 d. A.). Da diese nicht erfolgte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.03.2011 die vorliegende Klage, die den Beklagten zu 1) und zu 2) am 04./12.04.2011 zugestellt wurde (zu Bl. 11 d. A.).

Sie trägt zur Anspruchsbegründung vor, die ursprüngliche Begutachtung der Sachverständigen M. und A. vom 22.04. und 03.09.2008 in dem genannten selbständigen Beweisverfahren habe bereits ergeben, dass die Beklagte zu 1) die dort festgestellten (oben aufgeführten) Mängel verursacht habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 22.04.2008 habe sich zudem ergeben, dass die Beklagte zu 1) auch den Heizestrich und das Wärmeverbundsystem entgegen den Vorgaben aus dem Leistungsverzeichnis (50 mm statt 65 mm/statt 80 mm teilweise nur 60 mm) ausgeführt habe (Anlage K 3, Seite 7; Anlagen 12/13). Diese Einschätzung habe sei in den nachfolgend erholten Gutachten vom 08., 14.09.2009 und 27.08.2010 jeweils aufrechterhalten worden (Bl. 4 f d. A.).

Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte zu 1) habe diese Mängel auch zu vertreten, da sie jedenfalls für die Planung und Ausführung von Brand- und Wärmeschutz hafte. Der mit der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag beinhalte insbesondere die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Erstellung der Wärmeschutzberechnungen, die Planung und Ausführung des Brandschutzes sowie die örtliche Bauleitung (K9/11, K15).

Nach Auffassung der Klägerin seien die von ihr mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche bei Klageeinreichung am 22.03.2011 auch noch nicht verjährt gewesen. Da sämtliche von ihr geltend gemachten Mängel ausschließlich das Gemeinschaftseigentum beträfen, müsse für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist sämtlicher geltend gemachter Ansprüche auf die erst am 05.12.2000 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums abgestellt werden. Die Verjährung der entsprechenden Ansprüche sei bis sechs Monate nach Beendigung des von ihr eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens gehemmt worden. Diese Beendigung sei frühestens auf den 23.09.2010 (Ablauf der letzten den Parteien im Verfahren 9 OH 11691/05 gesetzten Frist zur Stellungnahme auf das letzte erholte Gutachten des Sachverständigen M. vom 27.08.2010) zu datieren, so dass die sechsmonatige Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB erst am 23.03.2011 geendet habe. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei nicht anwendbar, da jedenfalls ein triftiger Grund für das Untätigbleiben der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren vorgelegen habe, der den Ablauf der Hemmungswirkung durch Nichtbetrieb verhindert habe. Die Klägerin habe nämlich das abschließende Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens abwarten wollen. Die am 22.03.2011 erfolgte Klageerhebung sei mithin (unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung wegen „demnächst“ i. S. v. § 167 ZPO erfolgter Zustellung) noch rechtzeitig in unverjährter Zeit erfolgt.

Die Haftung der Beklagten zu 2) begründet die Klägerin aus der von dieser abgegebenen Bürgschaftserklärung, die mit 39.313,83 € die Summe der eingeklagten Mängelbeseitigungskosten i. H. v. 29.750,00 € umfasse.

Dabei hafteten die beiden Beklagten zwar grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, jedoch hafte jede der Beklagten auf der Grundlage der jeweils gegen sie gerichteten Anspruchsgrundlage jeweils für sich auf die volle Summe, so dass die Beklagte zu 2) insbesondere auch passivlegitimiert sei, da die Klägerin angekündigt habe, den eingeklagten Betrag insgesamt nur ein Mal zu vollstrecken.

Nachdem die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, schuldeten beide Beklagte ihr die eingeklagten Forderungen jeweils Brutto.

Da die selbständige Beweiserhebung von den behaupteten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 60.000,00 € nur einen Betrag von 35.000,00 € bestätigt habe, hätten die Beklagten zu 1) und zu 2) 5/12 der Kosten des Verfahrens 9 OH 11691/05 sowie die gesamten Kosten des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu tragen.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen wie folgt:

I. Die Beklagten zu 1 und 2 werden wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.750,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.02.2010 zu zahlen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten dieses Verfahrens sowie die Kosten des Beweisverfahrens vor dem LG Nürnberg-Fürth, Az.: 9 OH 11691/05 in Höhe von 5/12.

III. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen jeweils:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth für die gegen sie gerichtete Klage. Im Übrigen sei sie auch nicht passivlegitimiert, da die Klägerin nicht gleichzeitig sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen könne.

Die Beklagten berufen sich jeweils auf die Einrede der Verjährung, welche sie mit am 01.06.2011 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangenem Schriftsatz vom 27.05.2011 hinsichtlich sämtlicher Klageforderungen auch schriftsätzlich erhoben haben (Bl. 19/34 d. A.). Die Beklagte zu 2) beruft sich zudem auf die ebenfalls mit dem bereits genannten Schriftsatz erhobene Einrede der Verjährung der klägerischen Ansprüche aus der Bürgschaft vom 18.10.2001.

Die Beklagten sind dabei der Auffassung, die Verjährung der hinsichtlich der von der Klägerin am Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 geltend gemachten Mängelansprüche sei bereits am 01.08.2005 eingetreten, nachdem die Abnahme dieses Sondereigentums unstreitig am 02.08.2000 erfolgte. Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.12.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung, eingeleitete selbständige Beweisverfahren 9 OH 11691/05 habe insofern bereits keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten können. Im Übrigen hätten die Sachverständigen M. und A. bei ihrem Ortstermin am 23.01.2007 ohnehin keine Schimmelbildung festgestellt.

Hinsichtlich der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Mängel vertreten die Beklagten die Ansicht, dass die Klägerin das selbständige Beweisverfahren nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 03.09.2008 am 17.09.2008 beim Landgericht Nürnberg-Fürth bzw. am 19.09.2008 bei der Klägerin, spätestens jedoch nach Ablauf der der Klägerin mit Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.09.2008 bis 10.10.2008 gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht mehr weiterbetrieben habe und daher sechs Monate nach Ablauf dieser Frist die hemmende Wirkung der selbständigen Beweiserhebung entfallen sei. Die von dem seinerzeitigen Antragsgegner zu 3) (Architekt M. H.) veranlassten ergänzenden Beweiserhebungen hätten keine verjährungshemmende Wirkung für die Klägerin entfalten können.

Vorsorglich tragen die Beklagten vor, die Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren habe ergeben, dass für alle von der Klägerin geltend gemachten Mängelplanungsfehler des Architekten H. ursächlich seien.

Hinsichtlich des Fußbodenaufbaus sein im Übrigen ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender 50 mm Calziumsulfat-Fließestrich verwendet worden: Diesen habe die Klägerin durch Abnahme der Fußbodenheizung samt Dämmung unter Hinzuziehung des privaten Sachverständigen K. abgenommen, wobei sie die Konstruktion im Erdgeschoss für den Verwendungszweck (Dämmung) ausdrücklich als geeignet anerkannt habe (Anlage B 2/4).

Die Ansprüche der Klägerin zu den Mängelbehauptungen der Beweisthemen I.I.4. und I.I.5. seien ebenfalls unbegründet. Nachdem der Sachverständige A. Erklärungen der Parteien in dem selbständigen Beweisverfahren zufolge einen nicht von der Beklagten zu 1) geschaffenen Bautenzustand begutachtet habe, sondern eine von der Klägerin geänderte Rohrdurchführung, beträfen seine diesbezüglichen Feststellungen daher einen von der Klägerin selbst geschaffene und mithin von ihr selbst zu vertretende Schlechtleistung.

Darüber hinaus meinen die Beklagten, dass sämtliche streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) bereits aufgrund eines am 07./15.02.2002 geschlossenen Vergleichs unbegründet seien, der den klägerseits erklärten Verzicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Gewährleistungsansprüche enthalte (Anlage B6/).

Im Übrigen sei die Beklagte zu 1) bereits deswegen nicht haftbar, weil sie nicht mit Architektenleistungen (hier Objektüberwachung/Objektbetreuung) beauftragt gewesen sei. Diese habe der Architekt H. übernommen und ab dem 15.03.1999 auch durchgeführt (Anlage B14). Der Beklagten zu 1) habe lediglich die Projektierung sämtlicher technischer Gewerke inklusive Wärmebedarfsberechnung und (nur) insoweit die örtliche Bauleitung oblegen.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) scheitere bereits daran, dass das Bürgschaftsversprechen nicht wirksam geworden sei. Die in Ziffer 4. der Bürgschaftserklärung vorgesehene Bedingung des Eingangs von zur Sicherheit vom Auftraggeber einbehaltenen Geldbeträgen auf dem angegebenen Konto der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) sei nicht eingetreten.

Abschließend erklärte die Beklagte zu 1) hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen aus der Nichtrückgabe der Gewährleistungsbürgschaft durch die Klägerin (Bl. 33, 61 d. A.).

Gegen die von der Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung wendet die Klägerin ein, dass bereits keine Aufrechnungslage bestehe. Aufgrund der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängelansprüche bestehe (zumindest derzeit) kein Herausgabeanspruch der Beklagten hinsichtlich der von der Beklagten an die Klägerin übergebenen Gewährleistungsbürgschaft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens und der geäußerten Rechtsmeinungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) hat den Firmen W. W., D. und W. S., W mit Schriftsatz vom 27.05.2011 verkündet und diese aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten (Bl. 33 d. A.). Ein Beitritt ist jedoch nicht erfolgt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf Antrag der Beklagten vom 27.05.2011 die Akten des selbständigen Beweisverfahren 9 OH 11691/05 beigezogen (Bl. 20, 49 d. A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist es jedenfalls gem. § 39 ZPO örtlich zuständig geworden, nachdem die Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2011 rügelos mündlich zur Hauptsache verhandelt hat (Bl. 68 f d. A.). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.

Beide Beklagte sind zudem auch passivlegitimiert. Grundsätzlich „haften“ Hauptschuldner (hier Beklagte zu 1)) und Bürge (hier Beklagte zu 2)) auch bei der vorliegend gegebenen sog. „selbstschuldnerischen“ Bürgschaft nicht als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 2) muss der Klägerin (Gläubigerin) gegenüber als Bürgin – bei Vorliegen aller erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen – allein aufgrund der von ihr mit der Bürgschaftserklärung einseitig übernommenen Leistungspflicht einstehen (Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, Überblick vor § 420 Rz. 10). Nachdem die Klägerin bereits mit der Klageschrift vom 21.03.2011 ankündigte, den eingeklagten Betrag insgesamt nur einmal zu vollstrecken, beantragte sie dementsprechend auch (wie in der Praxis nicht unüblich) Verurteilung der Beklagten zu 1) und zu 2) zur Zahlung „wie Gesamtschuldner“ (Bl. 1, 9 d. A.), womit eine doppelte Vollstreckung zuverlässig ausgeschlossen würde.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da etwaige Mängelansprüche der Klägerin bei Klageeinreichung am 22.03.2011 bereits verjährt waren. Dabei ist allem voran festzustellen, dass auf etwaige sich aus dem im Jahre 1998 zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin geschlossenen Werkvertrag ergebenden Gewährleistungsansprüche der Klägerin gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das Verjährungsrecht in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Solche Ansprüche hätten am 01.01.2001 bestanden und wären zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht verjährt gewesen. Nachdem in dem vorliegenden Einzelfall vor dem 01.01.2002 auch keine (nach alter Rechtslage) verjährungsunterbrechenden Tatbestände erfüllt waren, die nach neuer Rechtslage nur noch zu einer Hemmung der Verjährung geführt hätten, lag auch kein nach Art 229 § 6 Abs. 2 EGBGB speziell zu handhabender Sonderfall vor.

Die unstreitig für das streitgegenständliche Gewerk der Klägerin nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist endete vorliegend für alle Ansprüche der Klägerin aus den behaupteten streitgegenständlichen Mängeln spätestens mit Ablauf des 02.05.2009.

Im Ergebnis kann dabei offen bleiben, ob für den Beginn der Verjährungsfrist für die von der Klägerin gerügten Mängel teilweise (für den Mangel laut o. g. Beweisthema II. 1. 1.) auf die Abnahme des Sondereigentums der Wohnung Nr. 2, Keller Nr. 2, Tiefgaragen-Stellplätze Nr. 5 und Nr. 6 am 02.08.2000 oder ob für alle geltend gemachten Mängelansprüche jeweils auf die am 05.12.2000 erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums und der Außenanlagen abzustellen wäre. Denn selbst wenn man von dem für die Klägerin günstigsten Fall (Beginn der Gewährleistungsfrist für alle geltend gemachten Mängel erst am 06.12.2000 nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 05.12.2000, § 187 Abs. 1 BGB) waren bei Klageeinreichung am 22.03.2011 alle etwaig daraus resultierenden Ansprüche der Klägerin bereits verjährt:

Da sämtliche verfahrensgegenständlichen Mängel auch bereits Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren, welches die Klägerin am 02.12.2005 durch Einreichung ihres Antrags auf Durchführung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Antragsgegner zu 1) und zu 2) sowie den Architekten H. als Antragsgegner zu 3) geführt hatte, hemmte dieses gem. § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB den Ablauf der am 02.12.2005 noch verbliebenen drei Tage der insgesamt fünfjährigen Verjährungsfrist lediglich bis zum Ablauf des 29.04.2009. Da dieser Antrag bereits am 08/16.12.2005 an die dortigen Antragsgegner zugestellt wurde, konnte dabei zunächst zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass ihre Antragseinreichung am 02.12.2005 noch eine verjährungshemmende Wirkung entfaltete. Erfolgt nämlich die Zustellung wie hier „demnächst“ i. S. d. § 167 ZPO so wirkt diese auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zurück (Palandt, a. a. O., § 204, Rz. 6 f), so dass die Einreichung der Antragsschrift am 02.12.2005 noch rechtzeitig vor dem ursprünglich auf den Ablauf des 05.12.2005 festzulegenden Verjährungsende erfolgte.

Da eine förmliche Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist, endet dieses grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der Beweissicherung. Für den hier vorliegenden Fall, dass das Gericht nach Eingang eines Sachverständigengutachtens den Parteien eine Frist zur Stellungnahme setzt, ist das Verfahren mit Ablauf dieser Frist beendet (Pal. a. a. O. Rz. 39).

Der vorliegende konkrete Einzelfall weist jedoch die Besonderheit auf, dass das selbständige Beweisverfahren seit dem Ablauf des 29.10.2008 ausschließlich aufgrund des alleinigen Tätigwerdens des dortigen Antragsgegners zu 3), dem Architekten H., weiter betrieben wurde. Dies führte letztendlich zur Erholung von insgesamt drei weiteren (ergänzenden) Gutachten, von denen das letzte am 30.08.2010 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth einging und zu dem die Parteien mit Verfügung vom 02.09.2010 Frist zur Stellungnahme bis einschließlich 23.09.2010 erhielten. Die Klägerin selbst hatte demgegenüber als dortige Antragstellerin seit dem 29.10.2008 keine das Verfahren weiter betreibenden Tätigkeiten mehr entfaltet insbesondere weder Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen noch ergänzende Fragestellungen getätigt (9 OH 11691/05, Bl. 250 f, 284 f, 290 f d. A.).

Für den Fall, dass in einem Beweissicherungsverfahren mehrere voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens Gegenstand mehrerer separater Sachverständigengutachten sind, gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass die Beweissicherung für jeden dieser Mängel mit der Übermittlung/Erläuterung des auf ihn bezogenen Gutachtens einzeln endet. Dementsprechend beginnt damit auch die sechsmonatige Frist des § 204 Abs. 2 BGB jeweils mit Abschluss der einzelnen Beweissicherung separat zu laufen (vgl. z. B. BGH, VII ZR 86/92 in NJW 1993, 851 f; Werner/Pastor, 12. Auflage 2008, Rz. 111). Dies gilt also selbst dann, wenn das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich der übrigen Mängel sogar auf Betreiben des Antragstellers fortgeführt wird.

Differenziert die Rechtsprechung demnach also bereits die Verjährungsfristen für unterschiedliche Mängel, so muss dies auch für die Untersuchungen der unterschiedlichen Pflichtverletzungen der einzelnen Antragsgegner gelten.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund folgender weiterer Überlegung im vorliegenden konkreten Einzelfall: Nachdem in einem selbständigen Beweisverfahren kein anderer Abschluss als die Sicherung eines bestimmten Beweises stattfindet kann darin auch der einzige Grund für eine Hemmung der Verjährung gesehen werden. Liegt dieses Beweisergebnis vor, besteht auch kein Grund für mehr die weitere Fortdauer der Hemmung.

In dem vorliegenden Fall verhielt es sich genau so: Mit Eingang des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 03.09.2008 stand nach eigenem Sachvortrag der Klägerin im hiesigen Verfahren bereits fest, dass als Ursache für die streitgegenständlichen Mängel (nur) Bauausführungs- und/oder Planungsfehler (Wärmeschutz-/Brandschutz einschließlich entsprechenden Nachweisen) in Betracht kamen. Da die Klägerin zudem der Ansicht ist, dass nach dem von ihr mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Bauvertrag diese ihr gegenüber für die festgestellten Mängel einzustehen hatte, war damit die von der Klägerin mit dem selbständigen Beweisverfahren angestrebte Beweissicherung für sie abgeschlossen. Dementsprechend beantragte die Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren auch nach Vorlage des Gutachtens vom 03.09.2008 durch den Sachverständigen A. keine weiteren Beweiserhebungen mehr und betrieb damit das Verfahren i. S. d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht weiter, wodurch der Ablauf der Hemmungswirkung gem. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ausgelöst wurde.

Der von der Klägerin angeführte Grund für ihr Nichtbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens nach dem 29.10.2008, nämlich das Abwarten des abschließenden Beweisergebnisses, ist weder als triftiger Grund noch als für die Beklagten zu 1) und 2) als dortige Antragsgegner zu 1) und 2) erkennbarer Grund einzustufen: Wenn schon der Abschluss der Beweiserhebung einzelner separat begutachteter Mängel die Beweissicherung in diesem Punkt beendet, so muss dies erst recht gelten, wenn für sämtliche von der angestrebten Beweissicherung umfasste Mängel eine Beweissicherung erfolgt ist. Die Ursache der von der Klägerin gerügten Mängel war mit der Feststellung der Mangelursache Bauausführungs-/Planungsfehler abschließend im Sinne einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin geklärt. Nachdem die Klägerin ihrem eigenen Sachvortrag zufolge, dem Antragsgegner zu 3) des selbständigen Beweisverfahrens weder die Leistungen nach der Wärmeschutzverordnung noch die Erstellung des Brandschutzes auch, sondern die Erstellung der Wärmeschutz/-bedarfsberechnungen, die Brandschutzplanung, der Brandschutznachweis und die örtliche verantwortliche Bauleitung der Beklagten zu 1) übertragen haben will, ist nicht ersichtlich in welcher Art und Weise die von dem Antragsgegner zu 3) im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Einwendungen Einfluss auf das Verhältnis der Klägerin zu den dortigen Antragsgegnern zu 1) und zu 2), also den hiesigen Beklagten zu 1) und zu 2) hätte haben können. Ein triftiger Grund der Klägerin, das selbständige Beweisverfahren nicht weiterzubetreiben sondern dessen abschließendes Beweisergebnis abzuwarten ist damit schon nicht ersichtlich. Dies brachte die Klägerin nicht zuletzt mit ihrer an die Beklagte zu 1) gerichteten Aufforderung vom 12.01.2010 zur Beseitigung der in dem Verfahren 9 OH 11691/05 festgestellten Mängel unter Fristsetzung bis 09.02.2010 auch dieser gegenüber deutlich zum Ausdruck. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war damit jedenfalls auch für die Beklagte zu 1) kein Grund für das weitere Nichtbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens durch die Klägerin mehr erkennbar. Allerdings wären der Klägerin tatsächlich bereits seit dem 29.10.2008 ohne Weiteres anderweitige den Verjährungseintritt hindernde Handlungen (z. B. Klageerhebung) gegenüber den Beklagten möglich gewesen.

Darüber hinaus spricht auch die Regelung des § 425 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall für eine separate Betrachtung der durch das selbständige Beweisverfahren ausgelösten Hemmungswirkung für und gegen jeden einzelnen Antragsgegner: Wenn die Hemmung der Verjährung bereits bei Gesamtschuldnern sich nach der gesetzlichen Regelung auf den jeweils betroffenen Gesamtschuldner beschränkt, so muss dies erst recht gelten, wenn wie vorliegend nicht einmal eine gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegner untereinander gegeben wäre. Weder hätten die damaligen Antragsgegner zu 1) und zu 2), also die hiesigen Beklagten zu 1) und zu 2) als Hauptschuldnerin und Bürgin untereinander gesamtschuldnerisch der Klägerin gegenüber „gehaftet“, noch ist eine gesamtschuldnerische Haftung des – ausschließlich mit der Klägerin vertraglich verbundenen – Antragsgegners zu 3) mit einer der Beklagten ersichtlich.

Unter diesen Umständen muss wie oben ausgeführt davon ausgegangen werden, dass das Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens durch den Antragsgegner zu 3) keine Hemmungswirkung zu Gunsten der Klägerin herbeiführte.

Die zu Gunsten der Klägerin wirkende Hemmung des selbständigen Beweisverfahrens endete damit gem. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB am 29.04.2009, also sechs Monate nach Ablauf der mit Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.09.2008 ursprünglich auf 10.10.2008 gesetzten und sodann mit Verfügung vom 09.10.2008 auf Antrag der Klägerin bis einschließlich 29.10.2008 verlängerten Frist zur Stellungnahme (9 OH 11691/05, Bl. 236 und 239 d. A.). Die der Klägerin bis zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 02.12.2005 noch verbliebenen drei restlichen Tage der Verjährungsfrist endeten daher am 02.05.2009, womit ab 03.05.2009 Verjährung etwaiger die streitgegenständlichen Mängel betreffenden Ansprüche der Klägerin eintrat. Die Klageeinreichung am 22.03.2011 erfolgte mithin erst nach Verjährungseintritt. Da die Beklagten die Einrede der Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche auch erhoben haben, war die Klage gegen beide Beklagte somit als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte zu 2) hat sich dabei nämlich ebenfalls zu Recht auf die der Beklagten zu 1) nach den obigen Ausführungen zustehende Einrede der Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche berufen. Nachdem die Bürgschaft gem. § 767 BGB akzessorisch und damit vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängig ist, regelt § 768 BGB, dass der Bürge sämtliche Einreden des Hauptschuldners, also insbesondere auch die Einrede der Verjährung der Hauptschuld, gegen seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft einwenden darf.

Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!