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Schwarzgeldabrede Werkvertrag – Annahme bei Häufung von Indizien

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Schwarzgeldabrede in Werkvertrag festgestellt

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem wegweisenden Urteil vom 06.10.2020 eine Entscheidung in einem Werkvertragsrechtsfall getroffen. Dabei wurde das Urteil der vorherigen Instanz teilweise abgeändert. Das Gericht verurteilte die Beklagten dazu, vor dem Amtsgericht Lemgo eine Erklärung abzugeben, in der sie auf ihre Rechte an einem bestimmten Betrag verzichten und der Auszahlung an die Klägerin zustimmen. Die Klage und die Widerklage wurden abgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 108/18 >>>

Hintergrund des Verfahrens: Eine mögliche Schwarzgeldabrede

Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob eine Schwarzgeldabrede in einem Werkvertrag vorlag. Das Gericht fällte seine Entscheidung aufgrund einer Häufung von Indizien, die auf das Vorliegen einer solchen Abrede hindeuteten. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass die Auftragserteilung mündlich erfolgte, Barzahlungen ohne Quittung geleistet wurden und die Rechnungslegung mit erheblicher Verzögerung geschah. Sowohl die detaillierten Aussagen der Zeugen als auch die Angaben der Beklagten unterstützten die Annahme einer Schwarzgeldabrede.

Urteil im Detail: Nichtigkeit des Werkvertrags und Kostenentscheidung

Das Gericht wies zudem die Hilfsaufrechnung der Klägerin zurück und stellte fest, dass die geltend gemachte Werklohnforderung nicht bestehe. Die Hauptleistungspflichten seien bereits abschließend in den Verträgen geregelt worden. Hingegen wurde der Anspruch des Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als begründet angesehen.

Bedeutung der Berufungsinstanz und Bewertung von Indizien

Das Oberlandesgericht Hamm betonte, dass es sich in der Berufungsinstanz um eine zweite Tatsacheninstanz handelt und das Berufungsgericht befugt ist, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu überprüfen. Auch fehlerfrei getroffene Feststellungen sind nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte für ihre Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit vorliegen.

Fazit: Schwarzgeldabreden in Werkverträgen als Nichtigkeitsgrund

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht die Rechtsprechung in Fällen von Schwarzgeldabreden in Werkverträgen. Das Gericht legte besonderen Wert auf die Bewertung von Indizien, um das Vorliegen einer solchen Abrede festzustellen. Zudem wurde die Bedeutung der Berufungsinstanz hervorgehoben und die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts betont.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 21 U 108/18 – Urteil vom 06.10.2020

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von der Klägerin zu 1) am 04.08.2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545,00 EUR verzichten und in die Auszahlung an die Klägerin zu 1) einwilligen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 3,3 %, der Kläger zu 2) 5 %, die Beklagte zu 1) 31,5 %, der Beklagte zu 2) 31,7 % und die Beklagte zu 3) 28,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) erster Instanz tragen die Beklagte zu 1) 32 %, der Beklagte zu 2) 32,4 % und die Beklagte zu 3) 28,9 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) erster Instanz tragen die Beklagte zu 1) 31,1 %, der Beklagte zu 2) 31,1 % und die Beklagte zu 3) 28,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 4,6 % und der Kläger zu 2) 7 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) erster Instanz trägt der Kläger zu 2) 2,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 5,2 % und der Kläger zu 2) 5,2 %. Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 2).

Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 2) 56,7 %, die Beklagte zu 1) 13,8 %, der Beklagte zu 2) 15,7 % und die Beklagte zu 3) 13,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1) 31,9 %, der Beklagte zu 2) 36,2 % und die Beklagte zu 3) 31,9 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 60,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 57,8 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2) 50 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Kläger zu 2) betreibt ein Unternehmen für Trockenbau und Montage. Gemeinsam mit der Klägerin zu 1) bewirtschaftet er zudem einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdepension. Die Beklagten zu 1) – 3) bewohnen einen Resthof, auf dem ebenfalls Dienstleistungen für Pferdehalter angeboten werden.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Wesentlichen noch um

1. Ansprüche des Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 10.811,65 EUR gegen die Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Beritt von Pferden,

2. Werklohnansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von insgesamt 5.245,23 EUR im Zusammenhang mit der Renovierung der Küche der Beklagten zu 1) und 2),

3. die Verpflichtung der Beklagten zu 1) – 3), gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf von den Klägern dort eingezahlte (hinterlegte) 9.545,00 EUR verzichten und in die Auszahlung an die Kläger einwilligen und

4. vorgerichtliche Anwaltskosten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bielefeld verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin zu 1) im Senatstermin auf entsprechende Nachfrage unwidersprochen ausgeführt hat, sie allein habe den Betrag beim Amtsgericht Lemgo hinterlegt, wobei die Hinterlegung zugunsten aller drei Beklagten erfolgt sei.

Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, B2, D und E. Sodann hat es die Klage abgewiesen und die Klägerin zu 1) auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten zu 2) 10.811,65 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass zwischen der Klägerin zu 1) und den Beklagten wirksame Einstellungs- und Berittverträge geschlossen worden seien.

Für die Pferde F und G hätten jeweils 350,00 EUR je Monat gezahlt werden sollen. Die Zeugin A habe die Vereinbarung eines Betrages von 350,00 EUR je Monat für die Pferde F und G bestätigt. Die Aussage der Zeugin sei glaubhaft. Zwar sei die von ihr geschilderte Situation des zufälligen Mithörens des Gesprächs vom Flur aus zumindest ungewöhnlich. Auch sei nicht übersehen worden, dass die Zeugin aufgrund ihres Näheverhältnisses zu den Beklagten ein Motiv gehabt haben könne, wahrheitswidrig zugunsten der Beklagten auszusagen. Die detaillierten Schilderungen der Zeugin hätten aber lebensnah und authentisch gewirkt. Zudem habe auch die Zeugin B die Vereinbarung der Zahlung von jeweils 350,00 EUR für die Pferde F und G überzeugend bestätigt. Bei der Würdigung ihrer Aussage sei berücksichtigt worden, dass die Zeugin aufgrund eines Zerwürfnisses mit den Klägern Anlass haben könne, zu deren Lasten falsch auszusagen. Von diesem Zerwürfnis habe die Zeugin aber selbst freimütig berichtet. Außerdem sei ihre Aussage als detailliert, nachvollziehbar und atmosphärisch dicht zu bewerten. Darüber hinaus sei hinsichtlich des weiteren Pferdes H unstreitig ein Betrag von 350,00 EUR je Monat vereinbart worden. Der Verweis der Kläger darauf, dass dieses Pferd – anders als die zuvor genannten – noch keine Platzierungen oder Turniererfahrungen gehabt habe und deshalb sein Beritt für die Beklagte zu 3) nicht interessant gewesen sei, überzeuge nicht. 2014 habe die Jahresgewinnsumme für F 981,00 EUR und für G 1.184,00 EUR betragen. Ein besonderer finanzieller Vorteil, der darauf schließen lassen könne, dass seinetwegen eine Vereinbarung hinsichtlich der Unterbringungs- und Berittkosten obsolet sein könne, sei damit nicht ersichtlich. Schließlich hätten auch die Beklagten bei ihren Anhörungen einen recht unaufgeregten und sehr authentischen Eindruck vermittelt. Sie hätten nachvollziehbar erklärt, dass die Pferde trotz ausbleibender Zahlungen auf dem Hof verblieben und sogar noch weitere Pferde der Kläger aufgenommen worden seien, weil die Beklagten immer wieder auf Zahlungsversprechen der Klägerin zu 1) vertraut hätten.

Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass für den Fuchshengst I die Zahlung eines Unterstellungs- und Berittgeldes von 220,00 EUR je Monat vereinbart worden sei. Dass der Beritt und die Unterbringung dieses Pferdes unentgeltlich hätten erfolgen sollen, hätten die Kläger bei ihrer Anhörung selbst nicht behauptet. Der Verweis der Kläger auf die als Gegenleistung angeblich vereinbarte Unterbringung von zwei Zuchtstuten der Beklagten auf dem Hof der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Denn die Stuten seien bereits im Mai 2014 auf den Hof der Kläger gewechselt, der Fuchshengst aber erst im Oktober 2014 auf den Hof der Beklagten.

Der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Werklohnanspruch samt Nebenforderungen sei nicht begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien eine Absprache getroffen hätten, nach der der Kläger Arbeiten in und an der Küche der Beklagten habe erbringen sollen, ohne hierfür gesondert Werklohn zu verlangen. Auf diesem Wege hätten Kosten ausgeglichen werden sollen, die den Beklagten aufgrund der Unterbringung zweier weiterer Pferde entstanden seien. Der Kläger habe bestätigt, dass im Zuge der Verhandlungen über die von ihm zu erbringenden Trockenbauarbeiten über Kosten gesprochen worden sei, die diese beiden Pferde aufgrund ihrer Unterbringung bei den Beklagten verursacht hätten. Zudem hätten die Zeuginnen A und B glaubhaft bestätigt, dass der Kläger sich bereit erklärt habe, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Küche kostenfrei zu erbringen, und zwar als Ausgleich für Schäden, die ein Pferd der Kläger auf dem Hof der Beklagten verursacht habe. Ein weiteres Indiz gegen die Vereinbarung eines Werklohns sei, dass der Kläger seine Rechnung erst 4 Monate nach Ausführung der Arbeiten gestellt habe, als die Situation zwischen den Beteiligten zudem schon eskaliert gewesen sei. Aufgrund der Aussage des Zeugen C ergebe sich keine abweichende Bewertung. Die zur Akte gereichten Stundenzettel seien nicht gegengezeichnet.

Dem Beklagten zu 2) stehe gegen die Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Unterbringung und dem Beritt der Pferde ein Anspruch in Höhe von insgesamt 10.811,65 EUR zu. Zwar führten die Beklagten ihren Hof als Familienunternehmen, der Beklagte zu 2) sei aber jedenfalls als Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 BGB berechtigt, Ausgleich der Forderungen zu verlangen. Für die Pferde F und G seien pro Monat je 350,00 EUR zu zahlen gewesen, für den Fuchshengst je Monat 220,00 EUR. Die Zeiträume, in denen sich die Tiere bei den Beklagten befunden hätten seien unstreitig: F vom 10.04.2014 bis 15.03.2015, G vom 18.04.2014 bis 05.08.2015 und der Fuchshengst vom 02.10.2014 bis 05.08.2015. Der Beklagte könne auch weitere 250,00 EUR beanspruchen, die er, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, als Kosten für den Hufschmied verauslagt habe. Ob die Arbeiten des Hufschmieds fachgerecht ausgeführt seien, spiele für den Erstattungsanspruch keine Rolle. Schließlich könne der Beklagte zu 2) 351,66 EUR für die Unterbringung und den Beritt des Pferdes H vom 29.10.2015 [zutreffend 2014] bis 10.12.2015 [zutreffend 2014] verlangen. Für dieses Pferd habe unstreitig ein Betrag von 350,00 EUR je Monat gezahlt werden sollen. Die vom Vater der Klägerin gezahlten 150,00 EUR habe der Beklagte zu 2) sich auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Für eine weitergehende Erfüllung seien die Kläger beweisfällig geblieben.

Nach dem festgestellten Sachverhalt stünden den Klägern die von ihnen geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu. Auch habe ihnen kein Anspruch auf Herausgabe der Pferde zugestanden. Die Beklagten hätten keine unberechtigten Forderungen geltend gemacht und mithin auch die Herausgabe der Pferde nicht zu Unrecht verweigert, weil ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe.

Die klägerseits hilfsweise erklärte Anfechtung aller Vereinbarungen wegen arglistiger Täuschung greife schon deshalb nicht durch, weil die Parteien die Zahlung von Unterbringungs- und Berittgeldern vereinbart hätten.

Auch die Hilfsaufrechnung der Klägerin greife nicht durch. Die klägerseits geltend gemachte Werklohnforderung bestehe nicht. Der Anspruch auf Zahlung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung der Springpferde entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Die Parteien hätten Einstellungs- und Berittverträge geschlossen und die Hauptleistungspflichten abschließend geregelt.

Der Anspruch des Beklagten zu 2) auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten sei begründet, denn die Klägerin habe sich mit ihrer Leistung in Verzug befunden.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klagebegehren teilweise weiter.

Sie rügen, die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung seien symptomatisch fehlerbehaftet. Das Landgericht habe seine Begründung auf willkürlich selektive Fakten gestützt und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Das Landgericht sei mit der freien Beweiswürdigung fehlerhaft umgegangen.

Die beiden ins Schwergewicht fallenden Pferde der Kläger hätten sich bereits seit April 2014 auf dem Hof der Beklagten befunden, eine Zahlungsaufforderung durch die Beklagte zu 1) sei aber erstmals am 20.03.2015 erfolgt, als nämlich die Kläger von den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe der Pferde forderten.

Die Kläger hätten wiederholt vorgetragen, dass die Beklagten 2014 von staatlicher Alimentation gelebt hätten. Dem darauf bezogenen Beweisantritt sei das Landgericht pflichtwidrig nicht nachgegangen, obwohl die Frage wegen der cessio legis des § 33 SGB II von „kriegsentscheidender“ Bedeutung sei.

Die Kläger hätten ihre Turnierpferde der Beklagten zu 3) entgeltlos zur Verfügung gestellt. Der Geldwert dessen habe 15.000,00 EUR und mehr ausgemacht. Außerdem hätten die Kläger die Turnierpferde auf eigene Kosten tierärztlich behandeln lassen, Spezialfutter gekauft und sogar Turniergelder für die Beklagte zu 3) in nicht unerheblicher Höhe aus eigener Tasche gezahlt. Die Beklagte zu 3) sei in exzellenter Weise beritten gemacht worden und habe dabei nicht unerhebliche Gewinngelder eingestrichen. Bei einem solchen Umfang erheblicher geldwerter Leistungen könne man nicht ernsthaft davon ausgehen, dass von den Sponsoren für die Tiere auch noch Stall und Futter bezahlt würden.

Für die angebliche Vereinbarung der kostenlosen Erbringung der Werkleistungen seien die Beklagten beweispflichtig. Hierzu habe das Landgericht wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger seine Rechnung erst 4 Monate nach Erbringung der Leistungen erstellt habe. Die Beklagten ihrerseits hätten aber erst nach 11 Monaten eine Zahlungsaufforderung generiert. Auch und gerade im Hinblick auf § 529 I Nr. 1 ZPO sei schwer erträglich, dass das Landgericht nicht ansatzweise gewürdigt habe, dass die Beklagte zu 3) am 11.05.2014 (Bl. 134 d.A.) gepostet habe: „Danke vielmals, dass ihr mir die Pferde zur Verfügung gestellt habt!“

Woher der Beklagte zu 2) seine Aktivlegitimation nehme, sei nicht ersichtlich. Hier darauf abzustellen, die Beklagten zu 1) und 2) hätten im Familienbetrieb gearbeitet, sei Ergebnis willkürlicher Subsumtion. Würden die Beklagten einen solchen Familienbetrieb führen, hätten sie eine Gewerbeerlaubnis für Tierhaltungen nach dem Tierzucht- und Tierschutzgesetz beantragen müssen, was aber selbst im Januar 2017 noch nicht geschehen gewesen sei.

Vollends unberücksichtigt gelassen habe das Landgericht auch die Vermögensverzeichnisse der Beklagten zu 1) und 2) vom 01.04.2014 (Bl. 141 ff. d.A.) und 28.05.2014 (Bl. 135 ff. d.A.), in denen die angeblich gegenüber der Klägerin zu 1) bestehenden Ansprüche nicht angegeben seien. Daraus sei der Umkehrschluss zu ziehen, dass es solche Ansprüche auch nie gegeben habe.

Die Kläger hätten außerdem in erheblichem Umfang Nenngelder und den Hufschmied bezahlt, und zwar durch Bargelderstattung an die Beklagte zu 3). Hierzu hätte das Landgericht die bereits erstinstanzlich benannte Zeugin J vernehmen müssen. Wenn sich nämlich herausstelle, dass 1.000,00 EUR und wohl noch weitere Gelder an die Beklagte zu 3) geflossen seien, entbehre die mit den Hufschmiedkosten korrespondierende Widerklage jeder Rechtsgrundlage.

Es sei bereits erstinstanzlich vorgetragen gewesen, dass die Beklagten bereits 2013 mittellos, zahlungsunfähig und überschuldet gewesen seien. Darüber hätten die Beklagten arglistig getäuscht, weshalb sämtliche angeblichen Vereinbarungen wirksam gem. § 123 BGB angefochten worden seien. Das Landgericht habe übersehen, dass bei Wegfall etwaiger Entgeltvereinbarungen die Beklagten ihr Widerklagepetitum ausschließlich auf die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung stützen könnten.

Es sei auch substantiiert vorgetragen worden, dass sich die Pferde bei der Rückkehr zu den Klägern in einem katastrophalen Zustand mit Tierschutzrelevanz befunden hätten. Hätte das Landgericht die hierzu bereits erstinstanzlich benannten Zeugen K und L vernommen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage des Hufschmieds nicht zu den Pferden passe, die Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Die Aussagen der Zeuginnen A und B seien entgegen der Annahme des Landgerichts nicht geeignet, die angebliche Entgeltvereinbarung zu beweisen. Die Zeuginnen hätten sich an die lange zurückliegenden und für sie nebensächlichen Vorgänge unglaubhaft genau erinnert. Die Zeugin A habe sich zudem nicht einmal im Besprechungszimmer aufgehalten.

Die Beklagten hätten den Kläger mündlich mit den Trockenbauarbeiten beauftragt. Warum das Landgericht dem Beweisantrag auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 21.07.2015 (Bl. 118 d.A.: Zeugnis C) nicht nachgegangen sei, könne erneut unter den Begriff Gehörsrüge gepackt werden.

Auch für andere Pferde könnten die Beklagten kein Geld verlangen, weil insoweit die erklärte Anfechtung greife. Die Beklagten seien auch insoweit darauf angewiesen, über die kondiktionsrechtlichen Regeln Ansprüche zu verfolgen. Dazu sei nichts Substantiiertes vorgetragen.

Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung könnten die Beklagten nicht beanspruchen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei schon vor Fälligkeit etwaiger Widerklageansprüche tätig gewesen.

Die Kläger beantragen, das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abzuändern und

1. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von den Klägern am 04.08.2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545,00 EUR verzichten und in die Auszahlung an die Kläger einwilligen,

2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Werklohn in Höhe von 5.245,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen,

3. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.186,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen,

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,        die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Sie meinen, der Klageantrag zu 3) sei unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, denn nach § 22 HintG NRW gelte der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes insbesondere als geführt, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt sei.

Auf den mit der Terminsverfügung vom 27.02.2020 erteilten Hinweis, dass eine Nichtigkeit der Einigung über die Einstellung und Beritt der Pferde nach § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwArbG in Betracht kommen könnte, haben die Beklagten unwidersprochen wie folgt weiter vorgetragen: Die Beklagten zu 1) und 2) hätten keiner Steuerpflicht unterlegen. Ihr Einkommen habe nicht annähernd die Grundfreibeträge erreicht. Die Ausgaben aus der Pensionspferdehaltung hätten 2014 die Einnahmen bei weitem überstiegen. Nach einem Ende 2017 gegebenen „Tipp“ sei das vom Finanzamt N vor Ort überprüft und bestätigt worden. Gegen die Beklagten zu 1) und 2) sei weder ein Strafverfahren eingeleitet worden noch habe das Finanzamt ihnen aufgegeben, eine Steuerklärung für das Jahr 2014 oder die Folgejahre abzugeben. Auch würden den Pensionspferdehaltern für die Unterbringung der Pferde keine Rechnungen gestellt. Die vertraglich vereinbarten Kosten würden monatlich überwiesen oder bar gezahlt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, B2 und D. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 15.09.2020 (Bl. 862 – 874 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet.

I.

Kein unzulässiges Teilurteil

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 30.03.2020 die Frage aufgeworfen, ob das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (Bl. 793 d.A.). Dem Landgericht sei offensichtlich entgangen, dass der Kläger zu 3) bereits am 03.09.2016 verstorben sei. Einen Kläger zu 3) kennt das vorliegende Verfahren nicht. Richtig ist, dass der (frühere) Widerbeklagte zu 2), der Vater der Klägerin, während des Rechtsstreits verstorben, das Verfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 04.10.2016 (Bl. 406 d.A.) gem. § 246 ZPO hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2) ausgesetzt worden und ein Rechtsnachfolger bis heute nicht bekannt ist.

Die Unzulässigkeit eines in der Tatsacheninstanz erlassenen Teilurteils ist in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 30), hier aber zu verneinen.

Es liegt schon kein Teilurteil vor. Ein Teilurteil setzt voraus, dass das Gericht erkennbar lediglich über einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands befinden und den Rest später erledigen will. Dieser Wille muss in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe (BGH, NJW 2002, 1115, 1116; BGH, NJW 1984, 1543, 1544). Eine solche Absicht des Landgerichts ist hier nicht erkennbar. Gegen sie spricht schon die fehlende Bezeichnung als „Teilurteil“. Zudem hat das Landgericht im Tatbestand des Urteils (dort Seite 11) ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe u.a. die Erweiterung der Widerklage auf den dann verstorbenen Widerbeklagten zu 2) zurückgenommen. Auch den Entscheidungsgründen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass aus Sicht des Landgerichts noch irgendein Rest zur späteren Entscheidung angestanden hätte. Dementsprechend hat das Landgericht auch über sämtliche Kosten des Rechtsstreits entschieden, auch über die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2), die es gem. § 269 III ZPO dem Beklagten zu 2) auferlegt hat.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass – wäre die Widerklage gegen den früheren Widerbeklagten zu 2) nicht zurückgenommen worden – vorliegend auch der Erlass eines Teilurteils durchaus möglich gewesen wäre. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass gegen einen einfachen Streitgenossen ein Teilurteil trotz der Gefahr einer widerstreitenden Entscheidung im weiteren Verfahren ergehen kann, wenn das Verfahren durch Insolvenz oder Tod des anderen Streitgenossen unterbrochen ist (BGH, GRUR 2017, 520 Rn. 15). Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten (BGH, NJW 2007, 156). Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Das Landgericht hatte das Verfahren hinsichtlich des Widerbeklagten zu 2) ausgesetzt. Die Widerbeklagten zu 1) und 2) waren nur einfache Streitgenossen. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beklagter begründet keine notwendige Streitgenossenschaft, weil es dem Kläger freisteht, alle Gesamtschuldner gemeinsam oder auch nur einzelne von ihnen gerichtlich in Anspruch zu nehmen (BGH, GRUR 2017, 520 Rn. 18). Es waren auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Verfahren gegen den Widerbeklagten zu 2) alsbald hätte fortgesetzt werden können, nachdem ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Minden vom 10.11.2016 (Bl. 505/506 d.A.) sämtliche zunächst in Betracht kommenden gewillkürten und/oder gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten.

II.

Kein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung von 5.245,23 EUR nebst Zinsen

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger zu 2) die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 5.245,23 EUR nebst Zinsen begehrt. Die Klage ist insoweit unbegründet.

1.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger zu 2) aus § 631 I BGB nicht zu. Die Vereinbarungen, die der Kläger zu 2) mit den Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Renovierungsarbeiten getroffen hat, sind nach § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.

§ 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Dienst- oder Werkvertrags, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, NJW 2015, 2406; OLG Schleswig, NZBau 2019, 506). Dabei gilt im Grundsatz, dass ein zur Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB führender Verstoß der Parteien gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG im Prozess vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist und, sogar ohne entsprechenden Vortrag, aufgrund einer Häufung entsprechender Indizien angenommen werden kann. Das kommt z.B. dann in Betracht, wenn die Auftragserteilung trotz nicht unerheblichen Volumens ausschließlich mündlich erfolgte, Barzahlungen ohne Quittung geleistet wurden und eine Rechnungslegung erst mit erheblichem zeitlichem Abstand nach der Leistungserbringung erfolgte (KG, NZBau 2018, 153, 154; OLG Schleswig, BauR 2017, 1039, 1040; OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 681).

Nach diesen Maßstäben sind die Vereinbarungen der Parteien vorliegend nichtig, denn der Kläger zu 2) und die Beklagten zu 1) und 2) haben vereinbart, dass der Kläger – entgegen seinen Verpflichtungen gem. §§ 14 II Nr. 1, 18 UStG – über seine Leistungen keine betriebliche, die Mehrwertsteuer ausweisende Rechnung erstellt und insoweit auch keine Umsatzsteuer verlangt und abführt. Das steht zur Überzeugung des Senats schon aufgrund der Angaben der hierzu persönlich angehörten Parteien fest, so dass es auf die Aussagen der Zeugen in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Der Kläger zu 2) hat schon bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, er habe gegenüber dem Beklagten zu 2) geäußert, dass er „ja nicht jede einzelne Leiste aufzuschreiben bräuchte und auch nicht jede einzelne Stunde in Rechnung stelle, die tatsächlich gearbeitet worden ist.“ (Bl. 421 d.A.). Es sollten also nach den eigenen Angaben des Klägers zu 2) von ihm Werkleistungen erbracht, aber jedenfalls teilweise nicht abgerechnet werden. Diese Angaben hat der Kläger zu 2) bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt und ausgeführt, er habe in seiner später erteilten Rechnung auch nicht sämtliche erbrachten Arbeiten aufgeführt. Er habe ca. 2 1/2 bis 3 Tage Arbeit nicht aufgeschrieben und sicher auch nicht jedes Kleinteil abgerechnet. Es habe ja ein Ausgleich sein sollen. Für einen vorsätzlichen Verstoß des Klägers gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG genügt schon, dass der Kläger zu 2) seine Arbeiten nach seinen eigenen Angaben vereinbarungsgemäß jedenfalls teilweise „schwarz“ erbringen sollte.

Der Senat ist nach den Umständen des Falles allerdings davon überzeugt, dass für die vom Kläger zu 2) erbrachten Arbeiten tatsächlich vereinbarungsgemäß gar keine Rechnung gestellt werden sollte. Hierfür spricht schon die weitere Angabe des Klägers zu 2) vor dem Landgericht „Handwerkerrechnungen sind sofort zu zahlen, wenn sie denn gestellt werden.“ (Bl. 422 d.A., Hervorhebung hinzugefügt). Die Frage danach, warum er die Rechnung erst 4 Monate nach der Leistungserbringung gestellt hat, hat der Kläger zu 2) vor dem Landgericht dahin beantwortet, dass es doch letztlich ihm überlassen sei, wann er Rechnungen stelle (Bl. 422 d.A.). Diese Erläuterung überzeugt ebenso wenig wie die Angabe des Klägers zu 2) vor dem Senat, es komme bei ihm häufiger vor, dass Rechnungen liegen blieben. Der Kläger zu 2) hat gleichzeitig angegeben, er habe ja gewusst, dass es bei den Beklagten finanziell nicht so dicke gewesen sei. Angesichts der dem Kläger zu 2) bekannten Finanzlage der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 2) den in Rechnung gestellten Betrag überhaupt hätten aufbringen können. Auch hat keine der Parteien angegeben, dass vor der Aufnahme der Arbeiten durch den Kläger zu 2) auch nur über einen Kostenrahmen gesprochen wurde, geschweige denn über konkrete Zahlen. Der Kläger hat die Arbeiten aber in Kenntnis all dessen gleichwohl erbracht. Das und der Umstand, dass die Rechnung erst nach dem Zerwürfnis der Parteien erteilt wurde, spricht dafür, dass die Arbeiten insgesamt nicht abgerechnet werden sollten.

Auch die Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 1) und 2) stützen die Annahme einvernehmlich vereinbarter Schwarzarbeit. Die Beklagte zu 1) hat vor dem Senat angegeben, der Kläger habe die Küche unentgeltlich machen sollen. Der Beklagte zu 2) hat bereits vor dem Landgericht ausgeführt, die Arbeiten seien in mehreren näher bezeichneten Punkten „nicht wirklich in Ordnung gewesen“. Ferner hat er dort angegeben: „Wenn das kein Deal gewesen wäre, dann hätte ich mich entsprechend beschwert. Da es aber eh ein Deal für mich gewesen ist, habe ich nichts gesagt, sondern wir haben das Ganze letztlich selber hingepfuscht.“ (Bl. 423 d.A.). Auch diese Angaben sprechen dafür, dass die Arbeiten insgesamt „schwarz“, ohne Rechnung, ohne Anmeldung und Abführung von Steuern und – wie der Beklagte zu 2) erkannt hat – damit auch ohne Gewährleistungsansprüche erbracht wurden. Seine Angaben hat der Beklagte zu 2) vor dem Senat wiederholt und ergänzend ausgeführt, wenn er „die Küche richtig hätte machen lassen, also offiziell,“ dann hätte er sich einen Kostenvoranschlag machen lassen. Konsequenterweise hat der Beklagte zu 2) auf Nachfrage auch angegeben, eine Rechnung habe er nicht erwartet.

Den ihnen bekannten Verstoß des Klägers zu 2) gegen seine steuerlichen Pflichten haben die Beklagten zur Überzeugung des Senats auch bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Schon das eigene Vorbringen der Beklagten zu ihren sehr angespannten finanziellen Verhältnissen spricht dafür, dass sie sich es gar nicht hätten leisten können, die Küche „offiziell“ machen zu lassen.

2.

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger zu 2) auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen zu.

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht, weil der Kläger zu 2) seine Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 2014, 1805 Rn. 14).

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz ist gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (BGH, a.a.O., Rn. 23).

Wer – wie hier die Parteien – bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, a.a.O., Rn. 27).

III.

Kein Anspruch des Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1)

Die Berufung ist begründet, soweit das Landgericht die Klägerin zu 1) auf die Widerklage verurteilt hat, an den Beklagten zu 2) 10.811,65 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Die Widerklage ist unbegründet.

1.

Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin zu 1) keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von je 350,00 EUR pro Monat für die Pferde F und G.

a.

Dass es mit Blick auf die Einstellung und den Beritt dieser Pferde überhaupt zu vertraglichen Vereinbarungen gekommen ist, ist unstreitig. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Pferde versorgt und auch geritten werden sollten. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie u.a. die Nenngelder tragen sollte, während die Gewinngelder der Beklagten zu 3) zustehen sollten. Unstreitig ist auch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 10 % im Fall des Verkaufs von F und G.

b.

Der Beklagte zu 2) hat allerdings schon den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass vereinbart wurde, dass die Klägerin zu 1) über ihre vorstehend benannten Leistungen hinaus auch je 350,00 EUR pro Monat für die Versorgung und den Beritt der Pferde F und G zahlen sollte.

aa.

Für seine Behauptung trägt der Beklagte zu 2) die Beweislast, weil er eine ihm günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt. Der Verweis des Beklagten zu 2) darauf, dass Einstellungs- und Berittverträge verwahrungs- und dienstvertragliche Elemente aufweisen und deshalb gem. §§ 689, 612 BGB das übliche Entgelt als geschuldet anzusehen sei, greift jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall nicht durch.

Nach § 612 I BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Voraussetzung der Anwendung der Vermutungsregelung in § 612 I BGB ist also, dass keine Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist; die Vermutung kommt nicht zum Tragen, wenn eine bloß unangemessene Vergütung vereinbart ist (vgl. BeckOK ArbR/Joussen, 56. Ed. 1.6.2020, BGB § 612 Rn. 16). Hier gibt es jedoch eine Vergütungsvereinbarung, denn die Leistung der Klägerin bestand u.a. darin, dass sie die Nenngelder übernahm und die Beklagte zu 3) die Gewinngelder für sich behalten konnte. Außerdem war unstreitig vereinbart, dass der Beklagte zu 2) im Fall eines Verkaufs der Pferde mit 10 % am Erlös beteiligt wird.

§ 612 II BGB betrifft Fälle, in denen eine vertragliche Vereinbarung über die entgeltliche Erbringung von Diensten besteht oder die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 I BGB anzunehmen ist, über die Höhe der Vergütung aber eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung nicht erfolgt ist (BeckOK BGB/Baumgärtner, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 10, BGB § 612 Rn. 10). Damit ist der Anwendungsbereich dieser Norm hier nicht eröffnet, denn die Parteien habe eine Vergütungsvereinbarung getroffen, lediglich ihr Inhalt ist teilweise streitig.

bb.

Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts, für die Pferde F und G seien je 350,00 EUR pro Monat vereinbart worden, nicht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden.

Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalles besteht. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 529  Rn. 3bb).

Vorliegend hat das Landgericht zwar umfassend Beweis erhoben und anschließend zahlreiche Aspekte gewürdigt, darunter auch solche, die gegen die beklagtenseits behauptete Vereinbarung sprechen. Es hat allerdings den Inhalt der Vermögensverzeichnisse der Beklagten zu 1) und 2) zumindest nicht erwähnt und nicht erkennbar gewürdigt. Gleiches gilt für den Post der Beklagten zu 3) vom 11.05.2014. Überdies würdigt der Senat das Ergebnis der Beweisaufnahme anders als das Landgericht, nachdem er die zum Termin gestellten Zeugen vernommen und die Parteien persönlich angehört hat. Die beklagtenseits behauptete Vergütungsvereinbarung betreffend die Pferde F und G ist danach nicht bewiesen.

(1)

Die Aussagen der Zeugen B2 und D waren im Hinblick auf die hier in Rede stehende Entgeltabrede unergiebig.

(2)

Die Zeugin A hat die beklagtenseits behauptete Abrede, für F und G hätten je 350,00 EUR pro Monat gezahlt werden sollen, zwar bestätigt. Die Zeugin hat bekundet, sie habe sich auf dem Flur befunden und Wäsche gemacht, als in der sog. Stube der Beklagten Abreden zur Übernahme der Pferde seitens der Beklagten besprochen worden seien. Die Klägerin zu 1) habe gesagt, dass das nicht umsonst gemacht werden könne. Sie meine, die Beklagte zu 1) habe gesagt, dass das 350,00 EUR koste. Vielleicht habe das auch der Beklagte zu 2) gesagt, das wisse sie nicht genau. Es sei aber 1000%ig über Zahlen gesprochen worden.

Der Senat hat aber nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Diese Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass die Zeugin konkrete Angaben nur zum Kerngeschehen gemacht hat. Die Zeugin konnte hingegen nicht angeben, zu welcher Tageszeit das Gespräch geführt wurde, wie lange es gedauert hat und wohin sie sich nach dem Verlassen des Flures und der Beendigung ihrer Arbeiten an der Wäsche begeben hat. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Zeugin den Beklagten eng verbunden ist und ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Die Zeugin hat ausgesagt, sie sei praktisch Teil der Familie. Sie hat bestätigt, dass die Beklagten und sie gemeinsam wirtschaften und sie, die Zeugin, hierzu in erheblichem Maße beiträgt. Was sie an Geld über habe, gebe sie in den gemeinsamen Topf. Die Zeugin hat ferner bestätigt, dass dann, wenn auf die streitgegenständliche Rechnung etwas gezahlt worden wäre, auch das in den gemeinsamen Topf gegangen wäre. Die Zeugin würde also von Zahlungen der Klägerin zu 1) unmittelbar profitieren. Schließlich hat die Zeugin auf Nachfrage bekundet, es habe damals sicher noch einen weiteren Einstaller gegeben. Ob es darüber hinaus noch weitere Einstaller gegeben habe und wie viele Pferde da gestanden hätten, wisse sie nicht mehr. Das hält der Senat nicht für glaubhaft. Denn der Beklagte zu 2) hat angegeben, er habe immer so 10 – 12 Pferde auf dem Hof gehabt. Dass die Zeugin, die ebenfalls auf dem Hof lebt und nach eigenen Angaben praktisch alles mit den Beklagten zusammen macht, sich an eine solche Anzahl von Tieren nicht ansatzweise erinnern konnte, ist nicht nachvollziehbar. Aus den gleichen Gründen gilt dasselbe für die Angabe der Zeugin, sie wisse nicht, ob die Beklagten die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

(3)

Die Zeugin B hat zwar u.a. bekundet, die Klägerin zu 1) habe ihr mal im Auto erzählt, dass es um 350,00 EUR je Monat gegangen sei, das habe die Klägerin zu 1) günstig gefunden.

Der Senat hat aber auch an der Richtigkeit dieser Aussage nicht unerhebliche Zweifel. Diese ergeben sich wie bei der Aussage der Zeugin A zum einen daraus, dass die Zeugin konkrete Angaben nur zum Kerngeschehen gemacht hat. Zudem hat die Zeugin zwar von sich aus angegeben, sie sei früher mit den Klägern gut befreundet gewesen, das sei aber Ende 2014 auseinandergegangen. Der Senat hat bei der Vernehmung der Zeugin jedoch den Eindruck gewonnen, dass das Zerwürfnis trotz des mittlerweile verstrichenen Zeitraums bei der Zeugin noch nachwirkt. Der Senat vermag daher Belastungstendenzen der Zeugin zu Lasten der Kläger nicht hinreichend sicher auszuschließen.

(4)

Die Beklagte zu 3) hat bei ihrer Anhörung durch den Senat wenig konkret angegeben, zu dem Gespräch in der Stube sei sie mal irgendwann dazugekommen. Mitbekommen habe sie die Vereinbarung von 350,00 EUR. Während ihrer Anwesenheit sei nicht besprochen worden, ob das bar oder anders habe gezahlt werden sollen. Letzteres ist nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit den Angaben der Beklagten zu 3) vor dem Landgericht. Dort hat die Beklagte zu 3) ausgeführt (Bl. 618 d.A.), sie sei am Anfang bei dem Hauptgespräch dabei gewesen. An weiteren Gesprächen zum Thema Berittgeld habe sie nicht teilgenommen. Es sei vereinbart gewesen, dass pro Pferd pro Monat 350,00 EUR in bar bezahlt werden sollten. Warum die Beklagte zu 3) vor dem Senat abweichende Angaben zur Frage der Vereinbarung von Barzahlung gemacht hat, ist offen geblieben. Zudem hat die Beklagte zu 3) zum Randgeschehen keinerlei nähere Angaben gemacht. Ihre Angabe zur angeblichen Vereinbarung des Berittgeldes wirkte zielgerichtet und nicht authentisch. Die Frage des Senats, warum sie sich bei den Klägern per Post vom 11.05.2014 (Bl. 134 d.A.) für die Zurverfügungstellung der Pferde bedankt hat, obwohl nach den Angaben des Beklagten zu 2) die angeblich vereinbarten 350,00 EUR je Pferd und Monat bei ihm üblich waren (Bl. 415 d.A.), vermochte die Beklagte zu 3) nicht überzeugend zu beantworten. Sowohl bei der Beantwortung dieser Frage mit „Kann man ja mal machen, ist ja nicht verboten. Ich habe ja Freude an den Pferden.“ als auch sonst gab sich die Beklagte zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat bemerkenswert kurz angebunden und vorlaut. Der Senat hat nach dem persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zu 3) gewonnen hat, sowohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 3) als auch an deren persönlicher Glaubwürdigkeit.

(5)

Nicht überzeugend waren schließlich auch die Angaben der Beklagten zu 1) und 2). Auch die Beklagten zu 1) und 2) haben zum Randgeschehen kaum und wenig konkrete Angaben gemacht, aber jeweils zielgerichtet wirkend ausgeführt, es seien 350,00 EUR je Monat und Pferd vereinbart worden. Die Beklagten zu 1) und 2) haben zudem nicht überzeugend vermitteln können, warum sie die angeblich ausstehenden und für sie erheblichen Beträge erstmals im März 2015 und damit erst nach dem endgültigen Zerwürfnis der Parteien schriftlich angemahnt haben. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagten sich lediglich haben vertrösten lassen. Erst recht haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht überzeugend zu erläutern vermocht, warum sie trotz angeblich bereits bestehender und für sie erheblicher Rückstände sogar noch weitere Pferde der Kläger angenommen haben. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Beklagten zu 1) und 2) in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 01.04.2014 und 28.05.2014 angegeben haben, sie führten kein Erwerbsgeschäft und hätten keinerlei eigenes Einkommen. Diese Angaben waren zur Überzeugung des Senats falsch. Der Beklagte zu 2) hat vor dem Landgericht selbst angegeben, geschätzt stünden immer so zwischen 10 bis 12 Pferde im Stall, eigene Pferde hätten sie nicht (Bl. 415). Das hat er vor dem Senat auf Nachfrage bestätigt und zudem angegeben, im Allgemeinen würden ca. 350,00 EUR im Monat für Beritt und Versorgung vereinbart. Weiter hat er wörtlich ausgeführt: „Eigentlich müsste das da auch drinstehen in der Erklärung.“ Die Beklagte zu 1) hat Einkünfte auf Nachfrage des Senats ebenfalls nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich darauf verwiesen, diese seien gering. Die Abgabe in wesentlichen Punkten unrichtiger eidesstattlicher Versicherungen zeugt nicht von Wahrheitsliebe. Schon sie allein weckt erhebliche Zweifel sowohl an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 1) und 2) als auch an deren persönlicher Glaubwürdigkeit. Erst recht vermag eine Gesamtschau der Angaben der Beklagten zu 1) und 2) dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung davon zu vermitteln, dass für die Versorgung und den Beritt der Pferde F und G 350,00 EUR je Pferd und Monat vereinbart wurden.

Die Widerklage ist danach schon mangels Nachweises der beklagtenseits behaupteten Vergütungsvereinbarung unbegründet, soweit der Beklagte zu 2) auf vertraglicher Grundlage einen Gesamtbetrag von 9.683,58 EUR geltend macht (insgesamt 8.225,00 EUR für G vom 10.04.2014 bis 31.03.2015 sowie F vom 18.04.2014 bis 31.03.2015 laut Aufstellung gem. Anlage K2, Bl. 8 d.A. sowie weitere 1.458,58 EUR für G vom 01.04.2015 bis 05.08.2015 laut Schriftsatz der Beklagten vom 04.09.2015, dort Seite 5, Bl. 196 d.A.).

2.

Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin zu 1) auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 350,00 EUR pro Monat für das Pferd H, 220,00 EUR pro Monat für den Fuchshengst I und Erstattung von 250,00 EUR Hufschmiedkosten für das Pferd G.

a.

Dass es mit Blick auf die Einstellung und den Beritt dieser Pferde überhaupt zu vertraglichen Vereinbarungen gekommen ist, ist teilweise unstreitig und im Übrigen für den Senat bindend vom Landgericht festgestellt worden. Die Klägerin zu 1) hatte sich unstreitig verpflichtet, die für G anfallenden Hufschmiedkosten zu tragen. Ebenfalls unstreitig ist, dass für die Versorgung und den Beritt von H 350,00 EUR je Monat vereinbart waren. Die Feststellung des Landgerichts, für die Versorgung des Fuchshengstes sei ein Betrag von 220,00 EUR je Monat vereinbart worden, haben die Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.

b.

Diese Vereinbarungen sind nicht wegen einer möglicherweise fehlenden Gewerbeerlaubnis der Beklagten nichtig. Das Fehlen der Gewerbeerlaubnis eines Vertragspartners beeinflusst die Wirksamkeit der mit Kunden eingegangenen Verträge unter dem Gesichtspunkt des § 134 BGB nicht (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018, BGB § 134 Rn. 97 m.w.N.).

c.

Die Vereinbarungen sind auch nicht gem. §§ 123 I, 142 I BGB nichtig. Die klägerseits erklärte Anfechtung wegen angeblich arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1) und 2) greift nicht durch.

Nach § 123 I BGB kann seine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die Kläger verweisen darauf, die Beklagten zu 1) und 2) seien 2014 mittellos gewesen. Daher sei die Versorgung ihrer Tiere mit Futter nicht gewährleistet gewesen. Hätten sie das gewusst, hätten sie die Tiere den Beklagten nicht überlassen. Dieses Vorbringen lässt den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht zu.

Dass die Beklagten aktiv unrichtige Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht haben, tragen die Kläger selbst nicht vor.

Die Beklagten haben auch keine aufklärungspflichtigen Umstände arglistig verschwiegen. Ein arglistiges Verschweigen ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Es genügt nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde (BGH, NJW 2013, 2182 Rn. 12, 13). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagten zumindest hätten für möglich halten müssen, dass ihre Einkommens- und Vermögenssituation für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung war und die Klägerin den Vertrag bei Offenbarung der Situation nicht oder nicht so geschlossen hätte. Solche Umstände lassen sich hier nicht feststellen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten die Tiere bis zum Herausgabeverlangen nicht ordnungsgemäß gefüttert oder sonst nicht ordnungsgemäß versorgt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger insoweit auch nie Beanstandungen erhoben. Auszugehen ist daher davon, dass die Versorgung der Tiere über Monate sichergestellt war. Wieso die Beklagten beim Abschluss des Vertrages vom Gegenteil hätten ausgehen müssen, ist nicht dargetan. Das Futter erwirtschaftet der Beklagte zu 2) zu erheblichen Teilen auf dem Resthof, den die Beklagten bewohnen. Soweit Futter zugekauft werden musste, durften die Beklagten davon ausgehen, dass der Bezug durch Zahlungen der Zeugin A in den gemeinsamen Topf gewährleistet war. Die sonstige Versorgung der Tiere war gesichert, weil vereinbarungsgemäß die Klägerin die Kosten für den Hufbeschlag und den Tierarzt zu tragen hatte.

d.

Auch eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 2) gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG lässt sich nicht feststellen.

Es spricht allerdings viel dafür, dass jedenfalls der Beklagte zu 2) zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung von Umsatzsteuer verstoßen hat. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, sie seien 2014 nicht steuerpflichtig gewesen. Dieses Vorbringen ist aber hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung von Umsatzsteuer mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig.

Nach der sog. Kleinunternehmerregelung, § 19 I 1 UstG a.F., wurde die für Umsätze im Sinne des § 1 I Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 III bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, § 19 I 2 UstG.

Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, geschätzt stünden immer so zwischen 10 bis 12 Pferde im Stall, eigene Pferde hätten sie nicht (Bl. 415 d.A.). Diese Angaben hat der Beklagte zu 2) gegenüber dem Senat bestätigt und ausgeführt, im Allgemeinen würden ca. 350,00 EUR im Monat für Beritt und Versorgung vereinbart. Selbst wenn man von durchschnittlich 11 Pferden und durchschnittlichen Einnahmen von lediglich 220,00 EUR (nur Versorgung, kein Beritt) je Pferd und Monat ausginge, ergäbe sich bereits ein Jahresumsatz von 29.040,00 EUR (11 Pferde x 220,00 Euro x 12 Monate). Die Voraussetzungen, unter denen von sog. Kleinunternehmern Umsatzsteuer nicht erhoben wird, lägen danach nicht vor, weil die Freigrenze von 17.500,00 EUR überschritten wäre. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, Umsatzsteuererklärungen abgegeben zu haben.

Der Senat vermag aber nicht festzustellen, dass die Klägerin zu 1) den Verstoß des Beklagten zu 2) gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung von Umsatzsteuern gekannt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt hat.

e.

Der von den Parteien geschlossene Vertrag ist aber deshalb gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil die Nichtigkeit der Vereinbarungen betreffend die Arbeitsleistungen des Klägers zu 2) in der Küche der Beklagten die vertraglichen Vereinbarungen insgesamt erfasst.

aa.

Die Parteien haben einen einheitlichen Vertrag über die Einstellung und den Beritt von Pferden geschlossen. Nachdem sie sich zunächst nur über die Einstellung und den Beritt von G und F auf dem Hof der Beklagten geeinigt hatten, ist zwischen ihnen im weiteren Verlauf eine umfassendere Kooperation vereinbart worden, im Rahmen derer zunächst zwei Zuchtstuten der Beklagten auf den Hof der Kläger wechselten. Später nahmen die Beklagten für unterschiedlich lange Zeiträume verschiedene weitere Pferde der Kläger an, teils um sie für die Körung vorzubereiten, teils um sie anzureiten und sodann verkaufen zu können. Das ist unstreitig und steht im Übrigen auch zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Anhörung der Parteien, die entsprechende Angaben gemacht haben.

Für die Annahme eines einheitlichen, auf eine längerfristige Kooperation ausgerichteten Vertrages sprechen die eigenen Angaben der Parteien, wonach etwa die Verbringung der Zuchtstuten der Beklagten zu den Klägern einen gewissen Ausgleich dafür schaffen sollte, dass die Beklagten G und F übernommen hatten. Der Fuchshengst der Kläger wechselte unstreitig jedenfalls auch deshalb in den Stall der Beklagten, weil die Kläger zu jener Zeit sonst nur Stuten auf ihrem Hof hatten. Für die Annahme eines einheitlichen Vertrages spricht auch, dass die Parteien im Rahmen ihres „Dienstleistungsaustausches“ (so die Formulierung auf Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 82 d.A.) wechselseitig Pferde der anderen Partei übernahmen, ohne dass zuvor schon konkrete Vereinbarungen etwa über die Vergütung der Leistungen getroffen waren. So hat der Kläger zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, über eine Vergütung für die Übernahme der Zuchtstuten sei nicht gesprochen worden. Die vage gegenteilige Angabe des Beklagten zu 2), er meine, dass da etwas besprochen worden sei, nämlich vielleicht 60,00 EUR für die Weide, ist zur Überzeugung des Senats falsch. Sie widerspricht schon dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung (dort Seite 3, Bl. 82 d.A.). Der Beklagte zu 2) wiederum hat unwidersprochen angegeben, dass neben dem Fuchshengst und der Stute O auch noch zwei oder drei Tage ein anderes Pferd bei ihm gewesen sei. Dass für die Übernahme dieses Pferdes Abreden getroffen waren, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten der Parteien ist plausibel zu erklären, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien darauf vertrauten, für nicht vereinbarte, aber erbrachte Leistungen werde im weiteren Verlauf der Kooperation ein Ausgleich noch gefunden werden und erfolgen. Hierfür sprechen auch die Angaben des Klägers zu 2) und des Beklagten zu 2) zum „Deal“ betreffend die Küche. Schließlich spricht hierfür die Aussage des Zeugen D, eine Hand habe die andere gewaschen.

bb.

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag kann auch dann nach § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird (BGH, NJW 2017, 1808).

So liegt es hier. Der einheitliche Vertrag über die Einstellung und den Beritt von Pferden ist insgesamt nichtig, weil die Parteien vereinbart haben, dass die vom Kläger zu 2) zu leistende Schwarzarbeit Gegenleistung jedenfalls auch für die Ausbildung des Fuchshengstes I und der Stute O sein sollte – und umgekehrt. Das steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der Angaben des Klägers zu 2) und des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) hat bereits bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, mit dem Kläger zu 2) sei besprochen worden, „dass er uns die Küche macht, wenn wir die Pferde machen“ (Bl. 417 d.A.). Dies hat der Beklagte zu 2) dahin präzisiert, es sei um das Pferd gegangen, das habe angeritten werden sollen. Das war die Stute O. In die Abrede mit dem Kläger zu 2) habe aber auch der Fuchshengst I mit hineingespielt, denn da seien ja auch noch Kosten offen gewesen. Diese Angaben des Beklagten zu 2) decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers zu 2). Er hat bei seiner Anhörung ausgeführt, er habe gesagt, dass er das mit der Küche günstiger mache, nämlich nicht alle Stunden und auch nicht alle Teile abrechne, wenn die Beklagten das mit den zwei Pferden probierten. Das habe den Fuchshengst ausgleichen sollen und das Pferd, das angeblich etwas kaputtgemacht habe.

Die Absprachen wurden zwar zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten zu 2) getroffen. Sie waren aber, wie die weitere Parteianhörung ergeben hat, auch der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) bekannt, die mit der vereinbarten Verfahrensweise jeweils einverstanden waren.

Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin zu 1) danach keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 350,00 EUR pro Monat für das Pferd H, auf Zahlung von 220,00 EUR pro Monat für den Fuchshengst I und auf Erstattung von 250,00 EUR Hufschmiedkosten für das Pferd G.

3.

Die geltend gemachte Hauptforderung steht dem Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) auch aus keinem sonstigen Rechtsgrund zu.

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht nicht, weil der Beklagte zu 2) seine Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nicht für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 2014, 1805 Rn. 14).

Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz ist gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen (BGH, a.a.O., Rn. 23).

Wer – wie hier die Parteien – bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, a.a.O., Rn. 27).

4.

Mangels Bestehens der Hauptforderung hat der Beklagte zu 2) gegen die Klägerin zu 1) auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

IV.

Ansprüche der Kläger auf Freigabe des hinterlegten Betrages

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Freigabe des hinterlegten Betrages zu Gunsten des Klägers zu 2) begehrt wird. Sie ist ganz überwiegend begründet, soweit die Freigabe des hinterlegten Betrages zu Gunsten der Klägerin zu 1) begehrt wird.

1.

Die Klage ist mit dem gestellten Klageantrag zulässig. Die Auffassung der Beklagten, der Antrag sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzinteresse für ihn nicht gegeben sei, trifft nicht zu. Der Einwand, nach § 22 HintG NRW a.F. sei der Nachweis der Berechtigung des Empfängers auch dann als geführt anzusehen, wenn sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt sei, greift nicht durch. Um diese Feststellung geht es hier gerade. Im Streit der Beteiligten um die Berechtigung an einem hinterlegten Geldbetrag ist der Antrag auf die Abgabe einer Freigabeerklärung zu richten, also auf die Einwilligung des Antragsgegners zur Auszahlung an den Antragsteller (MüKo-BGB-Fetzer, 7. Aufl. 2016, § 372 Rdnr. 29; Staudinger-Olzen, BGB, Neub. 2016, vor § 372 Rdnr. 16 f.). Die stattgebende Entscheidung dient als Nachweis der Berechtigung, der mit dem Antrag auf eine Herausgabeanordnung einzureichen ist (§ 21 I, III Nr. 2 BbgHintG) (OLG Brandenburg, BeckRS 2018, 23923 Rn. 30). Dem (benannten) wahren Gläubiger des Schuldners bzw. seinem Rechtsnachfolger steht nach h.A. (unabhängig von der Möglichkeit, eine Klagefrist setzen zu lassen) gegenüber (von der Hinterlegungsstelle als Beteiligte behandelten) Forderungsprätendenten aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB ein Anspruch auf Freigabe (Bewilligung der Herausgabe) der rechtsgrundlos und auf Kosten des wahren Gläubigers bzw. seines Rechtsnachfolgers gehaltenen Sperrposition als Beteiligter des Hinterlegungsverhältnisses zu. Seine Verfolgung durch Leistungsklage genießt Vorrang gegenüber einer Feststellungsklage, weil anderenfalls die Gefahr besteht, dass im Verhältnis der Forderungsprätendenten bestehende Einreden unterlaufen werden (BeckOGK/Ulrici, 01.08.2020, BGB § 372 Rn. 150).

2.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Freigabe des hinterlegten Betrages zu Gunsten des Klägers zu 2) begehrt wird. Ein Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu Gunsten des Klägers zu 2) besteht nicht, weil der Kläger zu 2) den Betrag nicht hinterlegt hat. Die Klägerin zu 1) hat auf Nachfrage des Senats unwidersprochen ausgeführt, den Betrag habe sie allein hinterlegt.

3.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB einen Anspruch darauf, dass die Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die Erklärung abgeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von der Klägerin zu 1) am 04.08.2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545,00 EUR verzichten und in die Auszahlung an die Klägerin zu 1) einwilligen. Denn nach dem oben Ausgeführten stehen dem Beklagten zu 2) gegen die Klägerin zu 1) keine Ansprüche zu. Ansprüche der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Klägerin zu 1) sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagten zu 1) und 3) etwaige Ansprüche gegen die Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 2) abgetreten haben (Bl. 573 d.A.).

Ein Anspruch der Klägerin auf Abgabe der geforderten Erklärungen in schriftlicher Form besteht hingegen nicht. Mit der Rechtskraft des vorliegenden Urteils kann die Klägerin zu 1) die Freigabe beim Amtsgericht Lemgo beantragen. Einer schriftlichen Erklärung der Beklagten bedarf es dazu nicht.

V.

Keine Ansprüche der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten

Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist die Berufung unbegründet.

1.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 455,41 EUR, die für die außergerichtliche Abwehr der von den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgewandt wurden.

a.

Ein Erstattungsanspruch des Klägers zu 2) scheitert schon daran, dass ein Schaden des Klägers zu 2) nicht vorgetragen ist. Mit der Klageschrift wurde vorgetragen, die Klägerin zu 1) habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten beglichen. Dementsprechend ist mit dem entsprechenden Klageantrag zunächst auch nur Zahlung an die Klägerin begehrt worden.

b.

Der Klägerin zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu.

aa.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass diese sich vor der Mandatierung der Klägervertreter gegenüber den Klägern irgendwelcher Zahlungsansprüche berühmt hat.

bb.

Der Anspruch ist auch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) nicht begründet.

Zwar stellt die Forderung vertraglich nicht geschuldeter Beträge regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, so dass sich eine Verpflichtung zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 280 I BGB ergeben kann. Hier fehlt es aber insofern an einem Schuldverhältnis, als das Vertragsverhältnis nichtig ist.

Aus § 823 I BGB kann die Klägerin zu 1) den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, weil die Vorschrift reine Vermögensschäden nicht erfasst.

Schließlich ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 826 BGB, denn der Senat vermag eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht festzustellen. Es ist zwar nicht bewiesen, dass die Parteien für die Pferde G und F ein monatliches Entgelt von je 350,00 EUR vereinbart haben. Auch ist der geschlossene Vertrag nichtig. Der Beklagtenvertreter hat aber noch im Senatstermin die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Beträge stünden den Beklagten gleichwohl jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagten persönlich die Rechtslage anders beurteilt und sich sittenwidrig verhalten haben, indem sie von der Klägerin den Ausgleich der Rechnung vom 20.03.2015 forderten.

2.

Die Kläger haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 730,96 EUR im Zusammenhang mit der Forderung der Herausgabe des Fuchshengstes I und des Pferdes G.

Sofern der Gläubiger seinem Anwalt von Anfang an unbedingten Klageauftrag erteilt, entstehen ihm keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Tätigkeiten vor Erhebung der Klage fallen dann allein unter die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (BGH, NJW-RR 2012, 486 Rn. 21). Dass zunächst nur ein bedingter Klageauftrag erteilt wurde, ist vom Kläger darzulegen (OLG Celle, BeckRS 2015, 2041 Rn. 3). Sachvortrag zu einem entsprechenden Auftrag haben die Kläger indes nicht gehalten.

VI.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a I, 92 I, 97 I, 100 I, II ZPO, 269 III ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer beträgt für keine der Parteien mehr als 20.000,00 EUR. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) gilt das auch im Verhältnis zur Klägerin zu 1), weil die Klage der Klägerin zu 1) auf Freigabe des hinterlegten Betrages gegen den Beklagten zu 2) und dessen Widerklage gegen die Klägerin zu 1) denselben Gegenstand i.S.v. § 45 I 3 GKG betreffen. Entscheidend für die Anwendung des § 45 I 3 GKG ist, ob die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (BGH, NJW-RR 2003, 713). So liegt es hier. Denn denselben Streitgegenstand betreffen insbesondere eine – wie hier – negative Feststellungsklage und die Widerklage, mit der die Berühmung, gegen die die negative Feststellungsklage sich wendet, durchgesetzt werden soll (BGH, NJW-RR 1992, 1404).

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

VII.

Streitwertfestsetzung

1.

Der Streitwert des Rechtsstreites erster Instanz wird unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.02.2019 wie folgt festgesetzt:

Streitwert bis/ab 9.847,50 EUR bis 12.04.2015

Klage

99.847,50 EUR ab 13.04.2015

Klageerweiterung. Streitwerterhöhung um 90.000,00 EUR.

99.847,50 EUR = keine Veränderung ab 28.05.2015

Der Beklagte zu 2) erhob zwar Widerklage, gem. § 45 I 3 GKG bewirkte das aber keine Addition der Streitwerte.

105.092,73 EUR ab 22.07.2015

Klageerweiterung. Streitwerterhöhung um 5.245,23 EUR.

105.705,22 EUR ab 04.09.2015

Widerklageerweiterung, infolge derer statt zunächst um 9.847,50 EUR um nun 10.459,99 EUR gestritten wurde mit der Folge, dass sich der Streitwert um 612,49 EUR (10.459,99 EUR – 9.847,50 EUR) erhöhte.

25.862,71 EUR ab 18.12.2015

Im Umfang eines Gesamtbetrages von 99.847,50 EUR erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so dass sich der Streitwert um diesen Betrag reduzierte. Streitwertrelevant waren nun noch der Widerklageantrag auf Zahlung von 10.459,99 EUR und der Antrag des Klägers zu 2) auf Zahlung von 5.245,23 EUR. Hinzu kam der Freigabeantrag mit einem Streitwert 9.545,00 EUR. Dieser Antrag wirkte lediglich im Verhältnis zum Widerkläger nicht streitwerterhöhend, weil im Verhältnis zu ihm auch nach der Umstellung des Klageantrags auf Freigabe die Voraussetzungen des § 45 I 3 GKG vorlagen (vgl. hierzu Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 45 Rn. 18). Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) erhöhte der Antrag dagegen den Streitwert. Denn hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) lagen die Voraussetzungen des § 45 I 3 GKG nicht vor, weil sie nicht Parteien der Widerklage waren.

26.214,37 EUR ab 12.05.2016

Widerklageerweiterung. Streitwerterhöhung um 351,66 EUR.

27.914,37 EUR ab 14.11.2016

Widerklageerweiterung. Streitwerterhöhung um 1.700,00 EUR.

38.374,36 EUR ab 23.11.2017

„Isolierte Drittwiderklage“. Streitwerterhöhung um 10.459,99 EUR.

2.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.601,88 EUR festgesetzt.

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