LG Duisburg, Az.: 10 O 449/13, Urteil vom 12.02.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in X. Die Beklagten zu 1) und 2) waren Gesellschafter der Z GmbH, die am 28.04.2009 wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Danach firmierten die Beklagten unter dem Namen Z2 ohne einen Haftungsbeschränkungszusatz und ohne Eintragung in das Handelsregister. Die Beklagten tätigten diverse, im Einzelnen streitige, Werkarbeiten im Haus der Klägerin. Die Klägerin war bezüglich ihres Bauvorhabens nicht über alle Einzelheiten informiert, im Gegensatz zu ihrem Prozessbevollmächtigten, dem Zeugen I, den die Klägerin für ihren Bau hinzuzog. Der Zeuge I beauftragte die Beklagten mit diversen Arbeiten und bezahlte die Beklagten für die geleistete Arbeit jeweils in bar. Die Beklagten erstellten über vorgenommene Arbeiten keine Rechnungen, weder einzelne Abrechnungen, noch eine Schlussrechnung, die Klägerin verlangte solche Rechnungen auch nicht.
Der Zeuge I hatte die Beklagten in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung verteidigt und wusste daher von der Insolvenz der Z GmbH bei Auftragserteilung.
Der Zeuge I bestellte die Fenster, eine Hebe-/Schiebeanlage sowie die Rollläden und die dazugehörigen Kästen für das Haus der Klägerin. Die schwarzen Granitfensterbänke wurden vom Zeugen Q, der mit der Bauaufsicht beauftragt war, bestellt. Die Rigipswand in der Küche wurde erstmalig von anderen Handwerkern errichtet, allerdings nicht lotrecht.
Mit Schreiben vom 09.12.2009 rügte die Klägerin diverse Mängel, unter anderem mangelhafte Estricharbeiten, mangelhafte Fliesenverlegung und Putzarbeiten, und forderte die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 19.12.2009 vergeblich auf, diese Mängel zu beseitigen.
Mit Erklärung vom 17.04.2015 trat der Zeuge I ihm eventuell zustehende Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagten in der Zeit von März 2009 bis Mai 2009 bzw. von April bis Dezember 2009, immer vertreten durch den Zeugen I, mündlich beauftragt, diverse Gewerke für sie zu erstellen, unter anderem die Installation einer Fußbodenheizung, Estrichverlegearbeiten, den Einbau eines Schiebetürenelements, Setzung von Wänden und Fliesenarbeiten.
Sie – entsprechend vertreten – habe im März 2009 mit dem Beklagten zu 1) verhandelt, der als Inhaber der Firma Z2 aufgetreten sei. Von der Vermögenslosigkeit der Z GmbH und der Löschung aus dem Handelsregister habe sie keine Kenntnis gehabt. Den Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, dass sie die Eigentümerin des Bauvorhabens und die Auftraggeberin gewesen sei.
Anfang April 2009 hätten die Beklagten im Rahmen einer Baustellenbegehung den Auftrag erhalten, die Fußbodenheizung im Wohnzimmer und im Wintergarten inkl. Estricharbeiten und Installation von Radiatoren vorzunehmen. Hierfür sei eine Vergütung von EUR 12.000,00 brutto vereinbart gewesen. Für die Fliesenarbeiten in Bad, Küche, Schlafzimmer und Flur seien EUR 5.000,00 vereinbart gewesen. Für den Aus- und Einbau der Fenster einschließlich Hebe-/Schiebeanlage im Wohnzimmer seien EUR 3.500,00 vereinbart gewesen. Für Dämmung und Verkastung der Rolladenkästen, Verputzen der Fensterbaken, Wechsel der Fensterbänke und Putzarbeiten in Wohnzimmer und Flur seien EUR 3.500,00 brutto vereinbart gewesen. Für den Abriss der Rigipswand seien EUR 300,00 vereinbart gewesen, für die Errichtung der Treppe zum Wintergarten habe es keine Werklohnvereinbarung gegeben. Die Beklagten hätten hierfür Abschläge in Höhe von EUR 23.050,00 erhalten und quittiert. Die Beklagten hätten alle diese Arbeiten selbst oder durch Subunternehmer durchgeführt. Die Beklagten hätten im Dezember 2009 ernsthaft und endgültig die weitere Zusammenarbeit verweigert.
Weiter behauptet sie, entsprechend dem Sachverständigengutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren bestünden weitere Mängel. Außerdem sei die Hebe-/Schiebeanlage im Wohnzimmer von den Beklagten irreparabel beschädigt worden.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagten hätten die Fertigstellung der Heizungsinstallation über den Zeugen Q dem Zeugen I vorgespiegelt. Zudem hätten die Beklagten Aufgaben an Subunternehmer weitergegeben, wie z.B. die Fliesenarbeiten in der Küche und im Badezimmer an den Zeugen L. Der Zeuge I habe die Beklagten 13 Jahre unentgeltlich anwaltlich vertreten. Er habe ihr die Beklagten als Handwerker vorgeschlagen und sie habe sich nur auf Bitten des Zeugen I mit der Beauftragung der Beklagten einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie EUR 34.105,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, sie hätten nur den Zeugen I und nicht die Klägerin gekannt. Eine Vereinbarung sei nur mit dem Zeugen I erfolgt, während mit der Klägerin zu keiner Zeit über etwaige Arbeiten gesprochen worden sei.
Sie behaupten weiter, sie hätten dem Zeugen I nur aus Gefälligkeit und unter der Hand helfen wollen. Sie seien von ihm nur mit der Verlegung der Fußbodenheizung und mit dem Einbau einer Wohnzimmerschiebetüranlage mit Rollladen beauftragt worden. Bei der Fußbodenkonstruktion sei der Estrich von der Firma D aus C2 verlegt worden und die Fliesen von der Firma H GmbH.
Grundsätzlich sei das Material für die Installation vom Zeugen I zur Verfügung gestellt worden. Manchmal habe er auch Blankoquittungen ausgestellt.
In einem selbstständigen Beweisverfahren hat das Landgericht Duisburg (Az. 11 OH 39/10) Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Vernehmung des Zeugen Q.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und durch Beiziehung der Akten des Landgerichts Duisburg, Az. 11 OH 39/10 und 13 O 48/10. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 281 BGB zu. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin vertreten durch den Zeugen I einen Werkvertrag mit den Beklagten abgeschlossen hat. Der Zeuge I hat in seiner Vernehmung angegeben, dass er immer als Vertreter für die Klägerin aufgetreten sei und den Beklagten dies auch klar gewesen sei.
Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist jedoch gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13; BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagten Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet haben, indem sie für den jeweils mündlich vereinbarten Werklohn keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollten. Die Klägerin hat dies, vertreten durch den Zeugen I, erkannt und bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, indem sie mit den Beklagten ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Das Wissen des Zeugen I wird der Klägerin gem. § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13; Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 23; BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).
Die Behauptung der Klägerin, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagten eine Rechnung schreiben, und die – bar gezahlten – Summen seien lediglich Abschläge gewesen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Parteien übereinstimmend die Werkleistung ohne Umsatzsteuer vereinbart haben und gerade keine Rechnung erstellt werden sollte.
Hierfür spricht zunächst, dass unstreitig keinerlei Rechnungen von den Beklagten gefertigt wurden und von der Klägerin auch nicht verlangt wurden. Dies gilt insbesondere für eine Schlussrechnung, die weder gestellt, noch von der Klägerin verlangt worden ist, obwohl sie den Beklagten über den Zeugen I erhebliche, fünfstellige Summen ausgezahlt haben will.
Der Zeuge I hat hierzu angegeben, dass keine Arbeit ohne Rechnung vereinbart worden sei, da er ja auch eine Rechnung zur Vorlage bei der Klägerin benötigt habe. Tatsächlich spricht dies, wie ausgeführt, gerade deutlich dafür, dass tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Leistungen „ohne Rechnung“ und somit schwarz ausgeführt werden sollten. Denn ansonsten ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge I den Beklagten hohe Summen bar als Abschlag ohne jeglichen Nachweis oder Abrechnung gezahlt haben will. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin vorgetragen und der Zeuge I angegeben haben, dass sich die Arbeiten an den diversen Gewerken mindestens von Frühling 2009 bis Dezember 2009 hingezogen hätten, bis es zum Zerwürfnis gekommen sei. Wäre tatsächlich eine Werkleistung mit Rechnungstellung vereinbart gewesen, so wäre zu erwarten, dass nach Abschluss einzelner Gewerke – beispielsweise nach Einbau der Heizung – zumindest für diese Abrechnungen erstellt worden wären. Dass die Beklagten dies unterließen und die Klägerin dies widerspruchslos hinnahm, vielmehr die Beklagten bezahlte und nach Angaben des Zeugen I sogar weitere Aufträge an die Beklagten vergab, zeigt deutlich, dass tatsächlich Schwarzarbeit mit den Beklagten vereinbart worden war.
In dieses Bild fügt sich auch die Aussage des Zeugen Q. Dieser hat angegeben, der Zeuge I habe ihn – zumindest hinsichtlich einiger Gewerke – jeweils gefragt, ob das Gewerk fertig gestellt worden sei, und er hierfür zahlen könne. Der Zeuge Q habe daraufhin überprüft, ob das Gewerk fertig gestellt worden sei, und dem Zeugen I dann mitgeteilt, dass er zahlen könne. Die Kammer geht davon aus, dass der Zeuge I daraufhin dann die Zahlungen erbracht hat. Dies zeigt, dass die Klägerin gerade nicht die Erwartung einer ordnungsgemäßen Abrechnung durch eine Rechnung hatte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Leistungen der Beklagten eben gerade nicht mittels einer Rechnung abgerechnet werden sollten, und – wie geschehen -, der vereinbarte Werklohn auch ohne Rechnung gezahlt werden sollte, wobei die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Werklohn eine Umsatzsteuer nicht enthalten sollte. Auch nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Werkbesteller bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ davon weiß, dass der Werkunternehmer eine Steuerhinterziehung beabsichtigt.
Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Vereinbarung von Schwarzarbeit sieht die Kammer darin, dass die Parteien trotz des großen Umfangs der von der Klägerin behaupteten Arbeiten keinerlei schriftliche Vereinbarung miteinander geschlossen haben. Der Zeuge I hat in seiner Vernehmung angegeben, Hintergrund der Beauftragung der Beklagten sei ein Scheitern einer vorigen Beauftragung eines Werkunternehmers gewesen. Dieser habe die Klägerin „im Stich“ gelassen. Vor diesem Hintergrund und dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten ist das Fehlen einer schriftlichen Fixierung der Werkleistungen und des dafür vereinbarten Lohnes nicht nachvollziehbar. Zwar mag zwischen dem Zeugen I und den Beklagten ein Vertrauensverhältnis bestanden haben, so dass eine schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung als bloße Förmelei angesehen werden könnte. Aber gerade vor dem Hintergrund der Angaben des Zeugen I, dass dieser ja gegenüber der Klägerin – die selbst gerade kein Vertrauensverhältnis zu den Beklagten unterhielt, sondern nach eigenem Vortrag türkischen Handwerkern grundsätzlich misstraute – Rechnung legen musste, wäre eine fehlende schriftliche Fixierung der vereinbarten Arbeiten und des vereinbarten Werklohns zum Schutz der Klägerin schlicht unverständlich, wenn diese tatsächlich korrekt hätten abgerechnet werden sollen. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin zu einzelnen Preisabsprachen teils widersprüchlich und teils in Widerspruch zu den behaupteten, quittierten Beträgen steht.
Keine der vorgelegten Quittungen bildet die von der Klägerin behaupteten Werklohnvereinbarungen ab. So hat die Klägerin behauptet, zunächst seien die Beklagten im April 2009 mit Arbeiten an der Heizung, Estricharbeiten und Installation von Radiatoren beauftragt worden Die Quittungen aus diesem Zeitraum (Bl. 89e, 06.04.2009: EUR 4.000,00; Bl. 89i, 27.04.2009: EUR 4.000,00; Bl. 89i, 12.05.2009: EUR 2.500,00Bl. 89h 27.05.2009: EUR 3.000,00) ergeben jedoch nicht die angeblich vereinbarte Vergütung von EUR 12.000,00, sondern EUR 13.500,00. Daneben existiert eine weitere Quittung über eine Anzahlung für die Heizung vom 18.06.2009 über EUR 3.000,00. Weiter hat der Zeuge I angegeben, für die Errichtung der Rigipswand seien EUR 800,00 vereinbart worden. Die Klägerin hatte zuvor noch vorgetragen, hierfür seien EUR 300,00 vereinbart gewesen. Quittiert wurde wiederum (undatiert) ein Betrag von EUR 1.300,00 für „Fenster + Rigipswand“ (Bl. 89 g d.A.), wobei die Klägerin vorgetragen hat, für den Aus- und Einbau der Fenster seien EUR 3.500,00 vereinbart gewesen. Die Aufstellung vom 22.09.2009 (Bl. 89k) weist schließlich einen Betrag von EUR 1.000,00 für eine „Rigips Wand“ (neben weiteren Positionen „Rigips“) aus. Der Zeuge I hat bezüglich der Lohnvereinbarung hinsichtlich der Fenster angegeben, er habe einen Betrag von EUR 3.500,00 „genau vor Augen“, schränkte dies dann jedoch insofern ein, als auch EUR 4.500,00 vereinbart gewesen sein könnten. Diese Quittungen sind mit dem Vortrag der Klägerin und der Zeugenaussage des Zeugen I nicht in Einklang zu bringen.
Der Zeuge I hat weiterhin in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass die von den Beklagten geführte GmbH insolvent gewesen sei und er gewusst habe, dass die Beklagten selbst auch „pleite“ waren. Unter diesem Gesichtspunkt hätte dem Zeugen I, und damit auch der von ihm umfassend vertretenen Klägerin, erst Recht daran gelegen sein müssen, von den Beklagten vor der Bezahlung eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten. Dass die Klägerin tatsächlich aber davon ausging, dass die Beklagten keine Umsatzsteuer abführen würden, wird schließlich auch dadurch bestätigt, dass die Beklagten den Werklohn ausschließlich bar erhielten, obwohl es sich nach den Angaben der Klägerin regelmäßig um hohe Summen handelte.
All diese Indizien zusammen lassen für die Kammer in einer Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass die Parteien bei den zwischen ihnen abgeschlossenen Werkverträgen jeweils zumindest stillschweigend davon ausgingen, dass die Beklagten für ihre Werkleistung die geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen würden und daher diese für die Klägerin günstig erbringen konnten.
Die Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist auch nicht wegen § 1 Abs. 3 SchwarzArbG ausgeschlossen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG findet keine Anwendung auf Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und die beispielsweise aus Gefälligkeit erbracht wurden. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 SchwarzArbG gelten insbesondere solche Tätigkeiten als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet, die gegen geringes Entgelt erbracht werden. Zwar haben die Beklagten behauptet, es habe sich bei den Arbeiten lediglich um reine Gefälligkeiten für den Zeugen I gehandelt. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre, so waren diese Werkleistungen trotzdem nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet. Dies zeigt sich schon an den erheblichen Summen, die die Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin für ihre Leistungen erhalten haben. Weiterhin hatten selbst die unstreitig von den Beklagten erbrachten Leistungen einen solchen Umfang, dass diese insbesondere vor dem gewerblichen Hintergrund der Beklagten, die solche Tätigkeiten gerade gewerblich ausübten, als nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet gewesen sein müssen.
Der Klägerin als Bestellerin stehen aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27). Es kommt daher schon nicht darauf an, welche Leistungen genau vereinbart waren und welche Mängel im Einzelnen vorliegen.
Die Klägerin hat auch keinen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Zwar könnten die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorliegen. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.
Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) für eine auf Schwarzarbeit beruhende Werklohnklage des Unternehmers entschieden.
Dies gilt jedoch auch für den umgekehrten Fall der Ansprüche des Unternehmers gegen den Besteller. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt. Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14, Rn. 16 f., zitiert nach juris).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 34.105,37